Weitere Entscheidung unten: BFH, 11.07.2008

Rechtsprechung
   OLG Saarbrücken, 28.12.2007 - 4 U 8/07 - 2   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,2219
OLG Saarbrücken, 28.12.2007 - 4 U 8/07 - 2 (https://dejure.org/2007,2219)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 28.12.2007 - 4 U 8/07 - 2 (https://dejure.org/2007,2219)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 28. Dezember 2007 - 4 U 8/07 - 2 (https://dejure.org/2007,2219)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Inhaberschaft an einer Festgeldanlage: Einrichtung eines Kontos auf den Namen eines minderjährigen Kindes durch einen Elternteil

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines Kindes gegen den Vater auf Auszahlung eines als Festgeld angelegten Geldbetrages ; Voraussetzungen eines Anspruchs wegen Verfügung eines Nichtberechtigten aus § 816 Abs. 1 BGB; Voraussetzungen einer rechtswirksamen Stellvertretung bei Vertretung eines Kindes ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Geldanlage auf den Namen des Kindes - Anspruchinhaber?

  • Judicialis

    BGB § 164 Abs. 1 Satz 1; ; BGB § ... 181; ; BGB § 249; ; BGB § 286; ; BGB § 328 Abs. 1; ; BGB § 530; ; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1; ; BGB § 816 Abs. 1; ; BGB § 1629 Abs. 1 S. 2; ; BGB § 1629 Abs. 2 Satz 1; ; BGB § 1664; ; BGB § 1795 Abs. 2; ; ZPO § 529; ; AO § 39

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Forderungsinhaber bei Festgeldanlage durch einen Eltenteil auf den Namen des minderjährigen Kindes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • IWW (Kurzinformation)

    Vermögensübertragung - Wenn Geld auf den Namen des Kindes angelegt wird

  • IWW (Kurzinformation)

    Schenkung - Wenn Geld auf den Namen des Kindes angelegt wird

  • IWW (Kurzinformation)

    Schenkung - Wenn Geld auf den Namen des Kindes angelegt wird

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Vermögen im Namen des Kindes angelegt - Eltern haben keinen Zugriff

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Kein Zugriff der Eltern auf Konto des Kindes

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Kinderkonto zur Freibetragsabschöpfung: Kind wird Eigentümer

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Auf den Namen der Tochter Festgeld angelegt - Das Guthaben steht der nominellen Inhaberin des Kontos zu

  • rechtsanwalt-ebenhoeh.de (Leitsatz)

    Wenn Geld auf den Namen des Kindes angelegt wird

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Kein Zugriff der Eltern auf Konto des Kindes

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Festgeldanlage zugunsten eines minderjährigen Kindes

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2008, 954
  • MDR 2008, 638
  • FamRZ 2008, 2030
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 15.06.2004 - XI ZR 220/03

    Pflicht einer Bank zur Ausführung einer Überweisung zu Gunsten der Eltern des

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 28.12.2007 - 4 U 8/07
    Selbst dann, wenn - was sogleich erörtert werden soll - der Vermögensübertragung im Verhältnis der Parteien (im so genannten Valutaverhältnis) keine Schenkungsabrede oder gar kein Rechtsgrund zu Grunde gelegen haben sollte, stellt sich die Frage des steuerlichen Umgehungsgeschäfts beziehungsweise der Zurechnung des Guthabens gemäß § 39 AO (vgl. BGH, Urt. v. 15.6.2004 - XI ZR 220/03, NJW 2004, 2517).

    aa) Die aus der Wahrnehmung der Vermögenssorge abgeleitete Rechtsstellung der Eltern gegenüber der Bank korrespondiert nicht notwendigerweise mit der Rechtsstellung gegenüber dem minderjährigen Kind: So finden insbesondere die Rechtsvorschriften des § 1629 Abs. 2 Satz 1, § 1795 Abs. 2, § 181 BGB im Außenverhältnis der Eltern zu einer Überweisungsbank keine Anwendung, da der Überweisungsvertrag mit der Bank, nicht hingegen mit dem Kontoinhaber abgeschlossen wird (BGH, Urt. v. 15.6.2004 - XI ZR 220/03, NJW 2004, 2517; Urt. v. 27.3.1958 - II ZR 31/57, WM 1958, 552, 553; Beschl. v. 25.2.1982 - III ZR 188/81, WM 1982, 549).

    Auch muss der Vertretene das Handeln eines die Vertretungsmacht übersteigenden gesetzlichen Vertreters gegen sich gelten lassen, solange der Missbrauch der Vertretungsmacht nicht evident ist (BGH, NJW 2004, 2517; vgl. BGHZ 127, 239, 241).

  • BGH, 25.02.1982 - III ZR 188/81

    Unterschied zwischen Vertretungsmacht und einer weniger weit reichenden

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 28.12.2007 - 4 U 8/07
    aa) Die aus der Wahrnehmung der Vermögenssorge abgeleitete Rechtsstellung der Eltern gegenüber der Bank korrespondiert nicht notwendigerweise mit der Rechtsstellung gegenüber dem minderjährigen Kind: So finden insbesondere die Rechtsvorschriften des § 1629 Abs. 2 Satz 1, § 1795 Abs. 2, § 181 BGB im Außenverhältnis der Eltern zu einer Überweisungsbank keine Anwendung, da der Überweisungsvertrag mit der Bank, nicht hingegen mit dem Kontoinhaber abgeschlossen wird (BGH, Urt. v. 15.6.2004 - XI ZR 220/03, NJW 2004, 2517; Urt. v. 27.3.1958 - II ZR 31/57, WM 1958, 552, 553; Beschl. v. 25.2.1982 - III ZR 188/81, WM 1982, 549).
  • BGH, 20.11.1958 - VII ZR 4/58

    Sparbuch der Tochter - § 808 BGB, Reichweite der Legitimationswirkung, pVV (vgl.

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 28.12.2007 - 4 U 8/07
    aaa) Zwar zwingt die Einrichtung eines Kontos auf den Namen eines anderen allein betrachtet noch nicht zu dem Schluss, dass der nominelle Kontoinhaber auch materiellrechtlicher Inhaber der Forderung werden soll (BGHZ 21, 148, 150; 28, 368, 369 f.; Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 328 Rdnr. 9a).
  • BGH, 14.03.1990 - VIII ZR 18/89

    Verkauf eines Pfandrechts ohne die zugrundeliegende Forderung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 28.12.2007 - 4 U 8/07
    Demnach verdient bei mehreren möglichen Auslegungen diejenige den Vorrang, bei der das Rechtsgeschäft wirksam ist (vgl. nur BGH, Urt. v. 14.3.1990 - VIII ZR 18/89, NJW-RR 1990, 817).
  • BGH, 02.02.1994 - IV ZR 51/93

    Gläubiger einer Spareinlage bei Einrichtung eines Sparkontos für einen Dritten

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 28.12.2007 - 4 U 8/07
    Allerdings kommt bei der Auslegung der anlässlich der Kontoeröffnung gewechselten Willenserklärungen dem Inhalt der Kontoeröffnungsunterlagen zumindest der gesteigerte Indizwert zu, dass der ohne jeden Vorbehalt bezeichnete Kontoinhaber selbst dann Gläubiger der Bank werden soll, wenn die auf dem Konto gutgeschriebenen Valuta vom Konto eines Dritten stammen (BGH, Urt. v. 2.2.1994 - IV ZR 51/93, NJW 1994, 931; Urt. v. 18.1.2005 - X ZR 264/02, NJW 2005, 980Urt. v. 25.4.2005 - II ZR 103/03 NJW 2005, 2222).
  • BGH, 18.01.2005 - X ZR 264/02

    Rechte eines Dritten an einem auf seinen Namen angelegten Sparbuch

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 28.12.2007 - 4 U 8/07
    Allerdings kommt bei der Auslegung der anlässlich der Kontoeröffnung gewechselten Willenserklärungen dem Inhalt der Kontoeröffnungsunterlagen zumindest der gesteigerte Indizwert zu, dass der ohne jeden Vorbehalt bezeichnete Kontoinhaber selbst dann Gläubiger der Bank werden soll, wenn die auf dem Konto gutgeschriebenen Valuta vom Konto eines Dritten stammen (BGH, Urt. v. 2.2.1994 - IV ZR 51/93, NJW 1994, 931; Urt. v. 18.1.2005 - X ZR 264/02, NJW 2005, 980Urt. v. 25.4.2005 - II ZR 103/03 NJW 2005, 2222).
  • BGH, 25.10.1994 - XI ZR 239/93

    Ausführung von Weisungen aufgrund einer postmortalen Vollmacht

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 28.12.2007 - 4 U 8/07
    Auch muss der Vertretene das Handeln eines die Vertretungsmacht übersteigenden gesetzlichen Vertreters gegen sich gelten lassen, solange der Missbrauch der Vertretungsmacht nicht evident ist (BGH, NJW 2004, 2517; vgl. BGHZ 127, 239, 241).
  • BGH, 04.02.1999 - III ZR 56/98

    Haftung des Beschenkten gegenüber dem Entreicherten

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 28.12.2007 - 4 U 8/07
    Vielmehr muss die Verfügungsbefugnis von der Rechtsinhaberin selber abgeleitet werden (so BGH, Urt. v. 4.2.1999 - III ZR 56/98, ZIP 1999, 435; Urt. v. 22.9.2003 - II ZR 74/01, NJW 2004, 365; Bamberger/Roth/Wendehorst, BGB, § 816 Rdnr. 10).
  • BGH, 22.09.2003 - II ZR 74/01

    Veräußerung von eigenen Geschäftsanteilen der GmbH durch den nicht

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 28.12.2007 - 4 U 8/07
    Vielmehr muss die Verfügungsbefugnis von der Rechtsinhaberin selber abgeleitet werden (so BGH, Urt. v. 4.2.1999 - III ZR 56/98, ZIP 1999, 435; Urt. v. 22.9.2003 - II ZR 74/01, NJW 2004, 365; Bamberger/Roth/Wendehorst, BGB, § 816 Rdnr. 10).
  • BGH, 25.04.2005 - II ZR 103/03

    Inhaberschaft an einer Einlagenforderung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 28.12.2007 - 4 U 8/07
    Allerdings kommt bei der Auslegung der anlässlich der Kontoeröffnung gewechselten Willenserklärungen dem Inhalt der Kontoeröffnungsunterlagen zumindest der gesteigerte Indizwert zu, dass der ohne jeden Vorbehalt bezeichnete Kontoinhaber selbst dann Gläubiger der Bank werden soll, wenn die auf dem Konto gutgeschriebenen Valuta vom Konto eines Dritten stammen (BGH, Urt. v. 2.2.1994 - IV ZR 51/93, NJW 1994, 931; Urt. v. 18.1.2005 - X ZR 264/02, NJW 2005, 980Urt. v. 25.4.2005 - II ZR 103/03 NJW 2005, 2222).
  • BGH, 25.06.1956 - II ZR 270/54

    Verfügungsberechtigung über Bankkonto

  • BGH, 27.03.1958 - II ZR 31/57

    Rechtsmittel

  • OLG Frankfurt, 15.04.2016 - 5 UF 55/15

    Schadenersatz des Kindes gegen sorgeberechtigten Elternteil wegen Vereitelung

    Zwar wird teilweise vertreten, ein solches Motiv spreche für die Übertragung der Gläubigerstellung auf denjenigen, auf den das Konto lautet, weil nur dann der steuerlich bezweckte Erfolg erreicht werden kann (OLG Saarbrücken, FamRZ 2008, 2030).
  • OVG Saarland, 27.05.2008 - 3 A 373/07

    Rückforderung zu Unrecht gezahlter Ausbildungsförderung; Kontoeröffnung auf den

    Insoweit gilt, dass, wer etwa die Bank anweist, einen Betrag aus seinem Konto einem bestimmten fremden Konto gutzuschreiben, mit der Ausführung dieser Weisung seine Rechte gegen die Bank in Bezug auf das Zugewendete verliert und damit zugleich dem Kontoinhaber ein entsprechendes Recht gegen die Bank an der Gutschrift verschafft hierzu BGH, Urteile vom 18.1.2005 - X ZR 264/02, NJW 2005, 980, vom 25.4.2005 - II ZR 103/03 NJW 2005, 2222, vom 18.10.1994 - XI ZR 237/93 -, NJW 1995, 261 und vom 2.2.1994 - IV ZR 51/93, NJW 1994, 931; OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.12.2007 - 4 U 8/07 - 24 U 8/07; LG Landau, Urteil vom 15.8.2006 - 2 O 126/06 - OLG Zweibrücken, Urteil vom 9.1.1989 - 4 U 157/88 -, zitiert jeweils nach Juris.

    Bei der Auslegung der anlässlich der Kontoeröffnung gewechselten Willenserklärungen kommt dabei dem Inhalt der Kontoeröffnungsunterlagen zumindest ein gesteigerter Indizwert insoweit zu, als der ohne jeden Vorbehalt bezeichnete Kontoinhaber selbst dann Gläubiger der Bank werden soll, wenn die auf dem Konto gutgeschriebenen Valuta vom Konto eines Dritten stammen hierzu OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.12.2007, a.a.O.; Juris PK-BGB, 2. Aufl. § 328 Rdnr. 48.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.02.2011 - 14 A 102/09

    Zurechnung des bei einer Bank geführten Guthabens auf einem Sparbuchkonto

    - 4 U 8/07 - 2, 4 U 8/07 -, NJW-RR 2008, 954 = juris (dort Rn. 34).

    OLG Saarbrücken, Urteil vom 28. Dezember 2007 - 4 U 8/07 - 2, 4 U 8/07 -, a.a.O.

  • OLG Rostock, 26.10.2017 - 3 U 38/16

    Eröffnung eines Sparkontos für das Enkelkind: Gläubigerstellung des Enkelkindes

    Das Urteil des OLG Saarbrücken (OLG Saarbrücken, Urt. v. 28.12.2007, 4 U 8/07, NJW-RR 2008, 954 = FamRZ 2008, 2030) gebietet keine anderweitige Beurteilung.
  • VG Berlin, 19.03.2012 - 21 K 437.11

    Entscheidung über Wohngeldantrag; Inhaber einer Guthabenforderung; Eröffnung

    Urteil vom 26. Februar 1999 - 29 U 130/97 -, juris (dort Rn. 19) und OLG Saarbrücken, Urteil vom 28. Dezember 2007 - 4 U 8/07 - 2, 4 U 8/07 -, NJW-RR 2008, 954 = juris (dort Rn. 34).

    Bei mehreren möglichen Auslegungen verdient diejenige den Vorrang, bei der das Rechtsgeschäft wirksam ist, OLG Saarbrücken, Urteil vom 28. Dezember 2007 - 4 U 8/07 - 2, 4 U 8/07 -, a.a.O.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.10.2011 - 12 A 2774/09

    Voraussetzungen für die Bewilligung von Ausbildungsförderung nach Maßgabe des §

    OLG Zweibrücken, Urteil vom 28. Dezember 2007 - 4 U 8/07 u.a. -, FamRZ 2008, 2030, juris.
  • VG München, 29.05.2008 - M 15 K 06.4072

    Rückforderung bei verschwiegenem Vermögen

    Auf die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin in Anlehnung an die BGH-Rechtsprechung geltend gemachte Unterscheidung zwischen einem Vertrag zugunsten Dritter und einer Verfügung von Todes wegen, bei der sich der Kontoeröffnende die Verfügung über das Sparguthaben noch bis zu seinem Tode vorbehalten will, kann es daher hier schon von vornherein nicht mehr ankommen (vgl. auch Urt. des OLG Saarbrücken v. 28.12.2007; Az.: 4 U 8/07 - 2, 4 U 8/07, in juris) .
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Rechtsprechung
   BFH, 11.07.2008 - III B 167/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,8958
BFH, 11.07.2008 - III B 167/07 (https://dejure.org/2008,8958)
BFH, Entscheidung vom 11.07.2008 - III B 167/07 (https://dejure.org/2008,8958)
BFH, Entscheidung vom 11. Juli 2008 - III B 167/07 (https://dejure.org/2008,8958)
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Volltextveröffentlichungen (6)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2008, 2030 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 22.11.2007 - III R 54/02

    Verfassungskonforme Beschränkung der Kindergeldberechtigung von Ausländern

    Auszug aus BFH, 11.07.2008 - III B 167/07
    Der Senat hat durch Urteile vom 15. März 2007 III R 93/03 (BFHE 217, 443, BFH/NV 2007, 1234) und III R 54/05 (BFH/NV 2007, 1298) sowie vom 22. November 2007 III R 54/02 (BFH/NV 2008, 457) entschieden, dass der durch § 62 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes bewirkte Ausschluss der Kindergeldberechtigung von Ausländern, deren Aufenthalt gemäß § 60a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) lediglich geduldet ist, verfassungskonform ist und nicht den Vorgaben widerspricht, die das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) dem Gesetzgeber im Beschluss vom 6. Juli 2004 1 BvL 4/97 (BVerfGE 111, 160, BFH/NV 2005, Beilage 2, 114) gemacht hat.

    Vielmehr kann bei der nach dem BVerfG-Beschluss in BVerfGE 111, 160, BFH/NV 2005, Beilage 2, 114 anzustellenden Prognose über die Dauer des Aufenthalts zunächst erwartet werden, dass sich ein Ausländer, dessen Aufenthalt geduldet ist, rechtstreu verhält und wieder ausreist oder dass ein Ausländer, der wegen eines Krieges in seinem Heimatland eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG oder eine Erlaubnis nach §§ 23a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG erhalten hat, nach Wegfall der Gründe, die einer Rückkehr in sein Herkunftsland entgegengestanden waren, wieder heimkehrt (Senatsurteil in BFH/NV 2008, 457).

    Wer, wie der Kläger, keine Aufenthaltserlaubnis erhält, weil er die Voraussetzungen der Altfallregelung nach § 104a AufenthG nicht erfüllt und deshalb aufenthaltsrechtlich nur geduldet ist, hat nach den Grundsätzen der Senatsentscheidungen in BFHE 217, 443, BFH/NV 2007, 1234, in BFH/NV 2007, 1298 und in BFH/NV 2008, 457 keinen Anspruch auf Kindergeld.

  • BFH, 15.03.2007 - III R 93/03

    Kein Kindergeld für geduldete Ausländer

    Auszug aus BFH, 11.07.2008 - III B 167/07
    Der Senat hat durch Urteile vom 15. März 2007 III R 93/03 (BFHE 217, 443, BFH/NV 2007, 1234) und III R 54/05 (BFH/NV 2007, 1298) sowie vom 22. November 2007 III R 54/02 (BFH/NV 2008, 457) entschieden, dass der durch § 62 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes bewirkte Ausschluss der Kindergeldberechtigung von Ausländern, deren Aufenthalt gemäß § 60a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) lediglich geduldet ist, verfassungskonform ist und nicht den Vorgaben widerspricht, die das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) dem Gesetzgeber im Beschluss vom 6. Juli 2004 1 BvL 4/97 (BVerfGE 111, 160, BFH/NV 2005, Beilage 2, 114) gemacht hat.

    Mit der nach § 60a Abs. 1 AufenthG grundsätzlich auf sechs Monate befristeten erneuerbaren Duldung wird nur die Abschiebung zeitweise ausgesetzt --Aussetzung der Vollziehung der Ausreiseverpflichtung bzw. Abschiebungsstopp-- und die grundsätzlich bestehende Ausreisepflicht des Ausländers nicht beseitigt (s. Senatsurteil in BFHE 217, 443, BFH/NV 2007, 1234).

    Wer, wie der Kläger, keine Aufenthaltserlaubnis erhält, weil er die Voraussetzungen der Altfallregelung nach § 104a AufenthG nicht erfüllt und deshalb aufenthaltsrechtlich nur geduldet ist, hat nach den Grundsätzen der Senatsentscheidungen in BFHE 217, 443, BFH/NV 2007, 1234, in BFH/NV 2007, 1298 und in BFH/NV 2008, 457 keinen Anspruch auf Kindergeld.

  • BFH, 15.03.2007 - III R 54/05

    Kindergeld: Ausländer ohne Aufenthaltstitel

    Auszug aus BFH, 11.07.2008 - III B 167/07
    Der Senat hat durch Urteile vom 15. März 2007 III R 93/03 (BFHE 217, 443, BFH/NV 2007, 1234) und III R 54/05 (BFH/NV 2007, 1298) sowie vom 22. November 2007 III R 54/02 (BFH/NV 2008, 457) entschieden, dass der durch § 62 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes bewirkte Ausschluss der Kindergeldberechtigung von Ausländern, deren Aufenthalt gemäß § 60a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) lediglich geduldet ist, verfassungskonform ist und nicht den Vorgaben widerspricht, die das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) dem Gesetzgeber im Beschluss vom 6. Juli 2004 1 BvL 4/97 (BVerfGE 111, 160, BFH/NV 2005, Beilage 2, 114) gemacht hat.

    Wer, wie der Kläger, keine Aufenthaltserlaubnis erhält, weil er die Voraussetzungen der Altfallregelung nach § 104a AufenthG nicht erfüllt und deshalb aufenthaltsrechtlich nur geduldet ist, hat nach den Grundsätzen der Senatsentscheidungen in BFHE 217, 443, BFH/NV 2007, 1234, in BFH/NV 2007, 1298 und in BFH/NV 2008, 457 keinen Anspruch auf Kindergeld.

  • BVerfG, 06.07.2004 - 1 BvL 4/97

    Kindergeld an Ausländer

    Auszug aus BFH, 11.07.2008 - III B 167/07
    Der Senat hat durch Urteile vom 15. März 2007 III R 93/03 (BFHE 217, 443, BFH/NV 2007, 1234) und III R 54/05 (BFH/NV 2007, 1298) sowie vom 22. November 2007 III R 54/02 (BFH/NV 2008, 457) entschieden, dass der durch § 62 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes bewirkte Ausschluss der Kindergeldberechtigung von Ausländern, deren Aufenthalt gemäß § 60a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) lediglich geduldet ist, verfassungskonform ist und nicht den Vorgaben widerspricht, die das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) dem Gesetzgeber im Beschluss vom 6. Juli 2004 1 BvL 4/97 (BVerfGE 111, 160, BFH/NV 2005, Beilage 2, 114) gemacht hat.

    Vielmehr kann bei der nach dem BVerfG-Beschluss in BVerfGE 111, 160, BFH/NV 2005, Beilage 2, 114 anzustellenden Prognose über die Dauer des Aufenthalts zunächst erwartet werden, dass sich ein Ausländer, dessen Aufenthalt geduldet ist, rechtstreu verhält und wieder ausreist oder dass ein Ausländer, der wegen eines Krieges in seinem Heimatland eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG oder eine Erlaubnis nach §§ 23a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG erhalten hat, nach Wegfall der Gründe, die einer Rückkehr in sein Herkunftsland entgegengestanden waren, wieder heimkehrt (Senatsurteil in BFH/NV 2008, 457).

  • FG Niedersachsen, 19.08.2013 - 7 K 9/10

    Abhängigkeit des Anspruchs eines nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländers auf

    Dies gilt nach der Auffassung des BFH nicht nur, soweit Ausländer, die sich im Rahmen einer ausländerrechtlichen Duldung im Inland aufhalten, von einem Anspruch auf Kindergeld von vornherein ausgeschlossen werden (Urteil vom 15.03.2007, III R 93/03, a.a.O., Urteil vom 22.11.2007 III R 54/02 a.a.O., Beschluss vom 11.07.2008, III B 167/07, juris).

    Die Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des FG Nürnberg vom 13.09.2007 (6 K 28/2007) und den Beschluss des BFH über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (vom 11.07.2008, III B 167/07, juris) nahm das BVerfG gemäß §§ 93a, 93b BVerfGG nicht zur Entscheidung an (Beschluss vom 09.12.2009, 2 BvR 1957/08, HFR 2010, 292, BFH/NV 2010, 168).

    Es könne "bei der nach dem BVerfG-Beschluss in BVerfGE 111, 160 , ... anzustellenden Prognose über die Dauer des Aufenthalts zunächst erwartet werden, dass sich ein Ausländer, dessen Aufenthalt geduldet ist, rechtstreu verhält und wieder ausreist oder dass ein Ausländer, der wegen eines Krieges in seinem Heimatland eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG oder eine Erlaubnis nach §§ 23a , 24, 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG erhalten hat, nach Wegfall der Gründe, die einer Rückkehr in sein Herkunftsland entgegengestanden waren, wieder heimkehrt." (BFH-Beschluss vom 11.07.2008, III B 167/07, juris).

  • FG Niedersachsen, 19.08.2013 - 7 K 111/13

    Abhängigkeit des Anspruchs eines nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländers auf

    Dies gilt nach der Auffassung des BFH nicht nur, soweit Ausländer, die sich im Rahmen einer ausländerrechtlichen Duldung im Inland aufhalten, von einem Anspruch auf Kindergeld von vornherein ausgeschlossen werden (Urteil vom 15.03.2007, III R 93/03, a.a.O., Urteil vom 22.11.2007 III R 54/02 a.a.O., Beschluss vom 11.07.2008, III B 167/07, juris).

    Die Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des FG Nürnberg vom 13.09.2007 (6 K 28/2007) und den Beschluss des BFH über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (vom 11.07.2008, III B 167/07, juris) nahm das BVerfG gemäß §§ 93a, 93b BVerfGG nicht zur Entscheidung an (Beschluss vom 09.12.2009, 2 BvR 1957/08, HFR 2010, 292, BFH/NV 2010, 168).

    Es könne "bei der nach dem BVerfG-Beschluss in BVerfGE 111, 160 , ... anzustellenden Prognose über die Dauer des Aufenthalts zunächst erwartet werden, dass sich ein Ausländer, dessen Aufenthalt geduldet ist, rechtstreu verhält und wieder ausreist oder dass ein Ausländer, der wegen eines Krieges in seinem Heimatland eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG oder eine Erlaubnis nach §§ 23a , 24, 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG erhalten hat, nach Wegfall der Gründe, die einer Rückkehr in sein Herkunftsland entgegengestanden waren, wieder heimkehrt." (BFH-Beschluss vom 11.07.2008, III B 167/07, juris).

  • FG Niedersachsen, 19.08.2013 - 7 K 112/13

    Anrechnung; Arbeitslosengeld; Arbeitslosengeld II; Arbeitslosenhilfe;

    Dies gilt nach der Auffassung des BFH nicht nur, soweit Ausländer, die sich im Rahmen einer ausländerrechtlichen Duldung im Inland aufhalten, von einem Anspruch auf Kindergeld von vornherein ausgeschlossen werden (Urteil vom 15.03.2007, III R 93/03, a.a.O., Urteil vom 22.11.2007 III R 54/02 a.a.O., Beschluss vom 11.07.2008, III B 167/07, juris).

    Die Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des FG Nürnberg vom 13.09.2007 (6 K 28/2007) und den Beschluss des BFH über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (vom 11.07.2008, III B 167/07, juris) nahm das BVerfG gemäß §§ 93a, 93b BVerfGG nicht zur Entscheidung an (Beschluss vom 09.12.2009, 2 BvR 1957/08, HFR 2010, 292, BFH/NV 2010, 168).

    Es könne "bei der nach dem BVerfG-Beschluss in BVerfGE 111, 160 , ... anzustellenden Prognose über die Dauer des Aufenthalts zunächst erwartet werden, dass sich ein Ausländer, dessen Aufenthalt geduldet ist, rechtstreu verhält und wieder ausreist oder dass ein Ausländer, der wegen eines Krieges in seinem Heimatland eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG oder eine Erlaubnis nach §§ 23a , 24, 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG erhalten hat, nach Wegfall der Gründe, die einer Rückkehr in sein Herkunftsland entgegengestanden waren, wieder heimkehrt." (BFH-Beschluss vom 11.07.2008, III B 167/07, juris).

  • FG Niedersachsen, 21.08.2013 - 7 K 114/13

    Abhängigkeit des Anspruchs eines nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländers auf

    Dies gilt nach der Auffassung des BFH nicht nur, soweit Ausländer, die sich im Rahmen einer ausländerrechtlichen Duldung im Inland aufhalten, von einem Anspruch auf Kindergeld von vornherein ausgeschlossen werden (Urteil vom 15.03.2007, III R 93/03, a.a.O., Urteil vom 22.11.2007 III R 54/02 a.a.O., Beschluss vom 11.07.2008, III B 167/07, juris).

    Die Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des FG Nürnberg vom 13.09.2007 (6 K 28/2007) und den Beschluss des BFH über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (vom 11.07.2008, III B 167/07, juris) nahm das BVerfG gemäß §§ 93a, 93b BVerfGG nicht zur Entscheidung an (Beschluss vom 09.12.2009, 2 BvR 1957/08, HFR 2010, 292, BFH/NV 2010, 168).

    Es könne "bei der nach dem BVerfG-Beschluss in BVerfGE 111, 160 , ... anzustellenden Prognose über die Dauer des Aufenthalts zunächst erwartet werden, dass sich ein Ausländer, dessen Aufenthalt geduldet ist, rechtstreu verhält und wieder ausreist oder dass ein Ausländer, der wegen eines Krieges in seinem Heimatland eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG oder eine Erlaubnis nach §§ 23a , 24, 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG erhalten hat, nach Wegfall der Gründe, die einer Rückkehr in sein Herkunftsland entgegengestanden waren, wieder heimkehrt." (BFH-Beschluss vom 11.07.2008, III B 167/07, juris).

  • FG Niedersachsen, 19.08.2013 - 7 K 113/13

    Anrechnung; Arbeitslosengeld; Arbeitslosengeld II; Arbeitslosenhilfe;

    Dies gilt nach der Auffassung des BFH nicht nur, soweit Ausländer, die sich im Rahmen einer ausländerrechtlichen Duldung im Inland aufhalten, von einem Anspruch auf Kindergeld von vornherein ausgeschlossen werden (Urteil vom 15.03.2007, III R 93/03, a.a.O., Urteil vom 22.11.2007 III R 54/02 a.a.O., Beschluss vom 11.07.2008, III B 167/07, juris).

    Die Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des FG Nürnberg vom 13.09.2007 (6 K 28/2007) und den Beschluss des BFH über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (vom 11.07.2008, III B 167/07, juris) nahm das BVerfG gemäß §§ 93a, 93b BVerfGG nicht zur Entscheidung an (Beschluss vom 09.12.2009, 2 BvR 1957/08, HFR 2010, 292, BFH/NV 2010, 168).

    Es könne "bei der nach dem BVerfG-Beschluss in BVerfGE 111, 160 , ... anzustellenden Prognose über die Dauer des Aufenthalts zunächst erwartet werden, dass sich ein Ausländer, dessen Aufenthalt geduldet ist, rechtstreu verhält und wieder ausreist oder dass ein Ausländer, der wegen eines Krieges in seinem Heimatland eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG oder eine Erlaubnis nach §§ 23a , 24, 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG erhalten hat, nach Wegfall der Gründe, die einer Rückkehr in sein Herkunftsland entgegengestanden waren, wieder heimkehrt." (BFH-Beschluss vom 11.07.2008, III B 167/07, juris).

  • FG Niedersachsen, 21.08.2013 - 7 K 116/13

    Abhängigkeit des Anspruchs eines nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländers auf

    Dies gilt nach der Auffassung des BFH nicht nur, soweit Ausländer, die sich im Rahmen einer ausländerrechtlichen Duldung im Inland aufhalten, von einem Anspruch auf Kindergeld von vornherein ausgeschlossen werden (Urteil vom 15.03.2007, III R 93/03, a.a.O., Urteil vom 22.11.2007 III R 54/02 a.a.O., Beschluss vom 11.07.2008, III B 167/07, juris).

    Die Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des FG Nürnberg vom 13.09.2007 (6 K 28/2007) und den Beschluss des BFH über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (vom 11.07.2008, III B 167/07, juris) nahm das BVerfG gemäß §§ 93a, 93b BVerfGG nicht zur Entscheidung an (Beschluss vom 09.12.2009, 2 BvR 1957/08, HFR 2010, 292, BFH/NV 2010, 168).

    Es könne "bei der nach dem BVerfG-Beschluss in BVerfGE 111, 160 , ... anzustellenden Prognose über die Dauer des Aufenthalts zunächst erwartet werden, dass sich ein Ausländer, dessen Aufenthalt geduldet ist, rechtstreu verhält und wieder ausreist oder dass ein Ausländer, der wegen eines Krieges in seinem Heimatland eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG oder eine Erlaubnis nach §§ 23a , 24, 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG erhalten hat, nach Wegfall der Gründe, die einer Rückkehr in sein Herkunftsland entgegengestanden waren, wieder heimkehrt." (BFH-Beschluss vom 11.07.2008, III B 167/07, juris).

  • FG Bremen, 02.06.2010 - 4 K 102/09

    Kein Kindergeldanspruch einer ausländerrechtlich nur geduldeten türkischen

    Bestätigt wurde dies mit Beschluss des BFH vom 11. Juli 2008 ( III B 167/07, juris).

    Bestätigt wurde diese Rechtsprechung im Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 09. Dezember 2009 ( 2 BvR 1957/08, HFR 2010, 292, InfAuslR 2010, 168, NVwZ 2010, 441 , BFH/NV 2010, 590 - vorgehend BFH Beschluss v. 11.07.2008 III B 167/07), indem dort ausgeführt ist, der Beschwerdeführer sei nicht auf die "naheliegende Erwägung eingegangen, dass eine Ungleichbehandlung von Ausländern, die sich lediglich geduldet in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, gegenüber denjenigen Ausländern, denen ein Anspruch auf Kindergeld aus § 62 Abs. 2 EStG zukommt, schon deswegen gerechtfertigt sein könnte, weil der Aufenthalt lediglich geduldeter Ausländer nicht rechtmäßig ist." Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts habe zur früheren Rechtslage unter anderem ausgeführt, dass Deutsche, Ausländer mit Aufenthaltsberechtigung oder -erlaubnis und Ausländer ohne diese Aufenthaltstitel, die aber in Deutschland legal lebten, in gleicher Weise durch die persönlichen und finanziellen Aufwendungen bei der Kindererziehung belastet seien (BVerfGE 111, 160 ).

    Bezugnahmen auf den Beschluss des BVerfG vom 06. Juli 2004 ( 1 BvL 4/97), ggf. die Richtervorlagen des Finanzgerichts Köln vom 09. Mai 2007 ( 10 K 1689/07, DStRE 2008, 160, Az. des BVerfG: 2 BvL 3/07, und 10 K 1690/07, ZSteu 2007, R507, EFG 2007, 1247 , Az. des BVerfG: 2 BvL 4/07) und/oder das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 25. Oktober 2005 (59140/00 - Okpisz, InfAuslR 2006, 4, DStR 2006, Heft 21, XII, BFH/NV 2006, Beilage 3, 357 , NVwZ 2006, 917, DStR 2006, 1404, JAmt 2007, 50, NJW 2006, 2907 ) reichen dafür allein nicht aus (vgl. zu den Anforderungen an eine substantiierte Verfassungsbeschwerde den Nichtannahmebeschluss des BVerfG v. 09.12.2009 2 BvR 1957/08, HFR 2010, 292, InfAuslR 2010, 168, NVwZ 2010, 441 , BFH/NV 2010, 590 , juris - vorgehend BFH Beschluss v. 11.07.2008 III B 167/07).

    In seinem Beschluss vom 11. Juli 2008 ( III B 167/07, juris, Rn. 6 und Leitsatz) hat der BFH dazu weiter ausgeführt: "Ausländer, deren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland lediglich geduldet ist, haben keinen Anspruch auf Kindergeld.

    Der Beschluss des BFH vom 11. Juli 2008 ( III B 167/07) war Gegenstand war Gegenstand des bereits zitierten Nichtannahmebeschlusses des BVerfG vom 09. Dezember 2009 (BVerfG 2 BvR 1957/08, HFR 2010, 292, InfAuslR 2010, 168, NVwZ 2010, 441 , BFH/NV 2010, 590 ), in dem der BFH bestätigt und festgestellt wurde, es sei nahe liegend, "dass eine Ungleichbehandlung von Ausländern, die sich lediglich geduldet in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, gegenüber denjenigen Ausländern, denen ein Anspruch auf Kindergeld aus § 62 Abs. 2 EStG zukommt, schon deswegen gerechtfertigt sein könnte, weil der Aufenthalt lediglich geduldeter Ausländer nicht rechtmäßig ist".

  • BVerfG, 09.12.2009 - 2 BvR 1957/08

    Mangels hinreichender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen den

    In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn - S ... - Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Juliane Scheer, Goethestraße 10, 80336 München - gegen a) den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 11. Juli 2008 - III B 167/07 -, b) das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 13. September 2007 - 6 K 68/07 -, c) die Einspruchsentscheidung der Familienkasse Regensburg vom 8. Dezember 2006 - F01-KG-Nr.: 739/224053-E-Nr.: 915/06 -, d) den Bescheid der Familienkasse Regensburg vom 5. Oktober 2006 - F11-KG-Nr.: 739/224053 - hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Osterloh und die Richter Mellinghoff, Gerhardt gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 9. Dezember 2009 einstimmig beschlossen:.
  • FG Nürnberg, 16.04.2010 - 7 K 321/10

    Duldungen nach § 60a Aufenthaltsgesetz und eine Fiktionsbescheinigung nach § 81

    Mit der nach § 60 a Abs. 1 Aufenthaltsgesetz grundsätzlich auf 6 Monate befristeten erneuerbaren Duldung wird nur die Abschiebung zeitweise ausgesetzt - Aussetzung der Vollziehung der Ausreiseverpflichtung bzw. Abschiebestopp - und die grundsätzlich bestehende Ausreisepflicht des Ausländers nicht beseitigt (BFH-Beschluss v. 11.07.2008 III B 167/07, NV).
  • FG Münster, 01.12.2008 - 5 K 3420/06

    Anspruch auf Kindergeld eines nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländers

    Eine bloße Duldung reicht nicht aus (st. Rspr., sh. z. B. BFH Beschluss vom 11.07.2008 III B 167/07, [...]).
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