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Rechtsprechung
   BGH, 18.09.2008 - V ZB 32/08   

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BGH, 18.09.2008 - V ZB 32/08 (https://dejure.org/2008,1190)
BGH, Entscheidung vom 18.09.2008 - V ZB 32/08 (https://dejure.org/2008,1190)
BGH, Entscheidung vom 18. September 2008 - V ZB 32/08 (https://dejure.org/2008,1190)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • verkehrslexikon.de

    Zur Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wegen plötzlicher Erkrankung eines Einzelanwalts ohne eigenes Personal - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Fehlendes Verschulden hinsichtlich der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist bei Vorliegen einer unvorhergesehenen Erkrankung des Rechtsanwalts; Verpflichtung zur Einschaltung eines Vertreters zur Einlegung der fristgerechten Berufung bei einer unvorhergesehenen ...

  • Anwaltsblatt

    § 233 ZPO
    Wiedereinsetzung bei plötzlicher Krankheit eines Einzelanwalts

  • Judicialis

    ZPO § 233 Abs. 1

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unverschuldetes Versäumen der Rechtsmittelfrist wegen Krankheit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 233 Abs. 1
    Verschulden an der Versäumung einer Frist bei Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wegen Krankheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • BRAK-Mitteilungen (Leitsatz)

    Wiedereinsetzung bei unvorhergesehener Erkrankung

    Direkte Verlinkung nicht möglich.
    Eingabe in der Suchmaske auf der nächsten Seite: BRAK-Mitt. 2009, 20

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 28 (Leitsatz und Kurzanmerkung)

    Wiedereinsetzung bei unvorhergesehener Erkrankung

Besprechungen u.ä.

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 28 (Leitsatz und Kurzanmerkung)

    Wiedereinsetzung bei unvorhergesehener Erkrankung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 3571
  • MDR 2008, 1413
  • FamRZ 2008, 2271
  • VersR 2009, 1684
  • DB 2009, 901
  • AnwBl 2009, 67
 
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Wird zitiert von ... (47)

  • BGH, 27.09.2018 - IX ZB 67/17

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Nachweis der Rechtzeitigkeit des Eingangs

    Das Berufungsgericht hat es aufgrund einer naheliegenden tatrichterlichen Würdigung wegen der bereits im März 2017 eingetretenen Vorerkrankung nicht als glaubhaft angesehen, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 1 bis 3 im April 2017 so plötzlich erkrankte, dass er außer Stande gewesen wäre, einen Vertreter zu benachrichtigen, um für ihn fristwahrend tätig zu werden (vgl. BGH, Beschluss vom 18. September 2008 - V ZB 32/08, NJW 2008, 3571 Rn. 12; vom 26. September 2013 - V ZB 94/13, NJW 2014, 228 Rn. 11 f).
  • BGH, 19.02.2019 - VI ZB 43/18

    Zumutbare Vorkehrungen eines Rechtsanwalts für krankheitsbedingten

    Ist er als Einzelanwalt ohne eigenes Personal tätig, muss er ihm zumutbare Vorkehrungen für einen Verhinderungsfall, z.B. durch Absprache mit einem vertretungsbereiten Kollegen treffen (Senatsbeschlüsse vom 10. April 2018 - VI ZB 44/16, VersR 2018, 1085 Rn. 7; vom 24. April 2018 - VI ZB 48/17, VersR 2018, 1212 Rn. 9; vom 6. März 1990 - VI ZB 4/90, VersR 1990, 1026; BGH, Beschlüsse vom 26. September 2013 - V ZB 94/13, NJW 2014, 228 Rn. 7; vom 18. September 2008 - V ZB 32/08, NJW 2008, 3571 Rn. 9).

    Durch konkrete Maßnahmen im Einzelfall muss sich der Rechtsanwalt allerdings nur dann vorbereiten, wenn er einen solchen konkreten Ausfall vorhersehen kann (BGH, Beschlüsse vom 26. September 2013 - V ZB 94/13, NJW 2014, 228 Rn. 7; vom 18. September 2008 - V ZB 32/08, NJW 2008, 3571 Rn. 9; jeweils mwN).

    Die Pflicht, allgemeine Vorkehrungen für den Krankheitsfall zu treffen, bleibt davon unberührt, was sich auch aus den Verweisungen in diesem Beschluss auf andere Entscheidungen, unter anderem auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 18. September 2008 - V ZB 32/08 (NJW 2008, 3571 Rn. 9), ergibt.

    aa) Ein Rechtsanwalt muss zwar, wenn er - wie hier - unvorhergesehen erkrankt, nur das, aber auch alles zur Fristwahrung unternehmen, was ihm dann möglich und zumutbar ist (Senatsbeschlüsse vom 10. April 2018 - VI ZB 44/16, VersR 2018, 1085 Rn. 7; vom 6. März 1990 - VI ZB 4/90, VersR 1990, 1026; BGH, Beschlüsse vom 26. September 2013 - V ZB 94/13, NJW 2014, 228 Rn. 10; vom 18. September 2008 - V ZB 32/08, NJW 2008, 3571 Rn. 9).

    Die Art und Schwere seiner Erkrankung kann ihn im Einzelfall außerstande setzen, noch irgendwelche fristwahrenden Maßnahmen zu ergreifen (vgl. Senatsbeschluss vom 6. März 1990 - VI ZB 4/90, VersR 1990, 1026 für den Fall der Einlieferung des Rechtsanwalts durch den Notarzt in ein Krankenhaus und Verlegung auf die Intensivstation; BGH, Beschluss vom 18. September 2008 - V ZB 32/08, NJW 2008, 3571 Rn. 12).

  • BGH, 05.04.2011 - VIII ZB 81/10

    Beginn der Wiedereinsetzungsfrist bei krankheitsbedingter Hinderung an der

    Ein Rechtsanwalt hat zwar im Rahmen seiner Organisationspflichten grundsätzlich auch dafür Vorkehrungen zu treffen, dass im Falle seiner Erkrankung ein Vertreter die notwendigen Prozesshandlungen vornimmt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Februar 1996 - II ZB 7/95, NJW 1996, 1540 unter II 1 b; vom 17. März 2005 - IX ZB 74/04, juris Rn. 5; vom 18. September 2008 - V ZB 32/08, NJW 2008, 3571 Rn. 9; jeweils mwN).

    Auf einen krankheitsbedingten Ausfall muss sich der Rechtsanwalt aber nur dann durch konkrete Maßnahmen vorbereiten, wenn er eine solche Situation vorhersehen kann (BGH, Beschlüsse vom 18. September 2008 - V ZB 32/08, aaO; vom 6. Juli 2009 - II ZB 1/09, aaO Rn. 10).

    Wird er dagegen unvorhergesehen krank, gereicht ihm eine unterbleibende Einschaltung eines Vertreters nicht zum Verschulden, wenn ihm diese weder möglich noch zumutbar war (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Februar 2000 - XI ZB 20/99, juris Rn. 12; vom 18. September 2008 - V ZB 32/08, aaO Rn. 9, 12; vom 6. Juli 2009 - II ZB 1/09, aaO; jeweils mwN).

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Rechtsprechung
   BGH, 09.09.2008 - VI ZB 8/08   

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BGH, 09.09.2008 - VI ZB 8/08 (https://dejure.org/2008,2110)
BGH, Entscheidung vom 09.09.2008 - VI ZB 8/08 (https://dejure.org/2008,2110)
BGH, Entscheidung vom 09. September 2008 - VI ZB 8/08 (https://dejure.org/2008,2110)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • verkehrslexikon.de

    Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unzutreffenden Angaben über die Berufungsfrist in der Handakte des erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Folgen der unzutreffenden Angabe des Ablaufs einer Berufungsfrist durch den erstinstanzlichen prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt für den zweitinstanzlich prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt

  • Anwaltsblatt

    § 233 ZPO
    Fristenprüfung durch Berufungsanwalt

  • Judicialis

    ZPO § 233 Fb

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    ZPO § 233
    Anforderungen an die Büroorganisation des Prozessbevollmächtigten in der Berufungsinstanz bei unrichtiger Fristberechnung durch den erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Falsche Angabe des erstinstanzlichen Anwalts zur Berufungsfrist

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 3705
  • MDR 2008, 1428
  • FamRZ 2008, 2271
  • VersR 2009, 376
  • AnwBl 2008, 885
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 14.10.2008 - VI ZB 37/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mangels Hinweises des Berufungsgerichts auf

    Eine besondere Gefahrensituation, die einen technischen Vorgang aus der routinemäßigen Behandlung im büroorganisatorischen Ablauf heraushebt und deswegen ein Verschulden des Rechtsanwalts begründen könnte (vgl. Senatsbeschluss vom 9. September 2008 - VI ZB 8/08 - z.V.b.; BGH, Beschluss vom 12. Dezember 1984 - IVb ZB 103/84 - VersR 1985, 285; BVerfG, NJW-RR 2002, 1004), wird damit allein noch nicht geschaffen.
  • BGH, 12.02.2020 - IV ZB 23/19

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur

    Zwar darf ein Rechtsanwalt die Berechnung der üblichen Fristen in Rechtsangelegenheiten, die in seiner Praxis häufig vorkommen, seinem gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Büropersonal überlassen, wenn die Berechnung der Fristen keine rechtlichen Schwierigkeiten macht (BGH, Beschluss vom 9. September 2008 - VI ZB 8/08, NJW 2008, 3705 Rn. 6 m.w.N.).

    Andererseits muss der Rechtsanwalt aber durch geeignete Anweisungen sicherstellen, dass ihm die Feststellung des Beginns und des Endes der Fristen in den Fällen vorbehalten bleibt, die in seiner Praxis ungewöhnlich sind oder bei deren Berechnung Schwierigkeiten auftreten können, denn die eigene Sorgfaltspflicht des Anwalts erhöht sich bei Vorliegen besonderer Umstände, die eine erhöhte Gefahr für den reibungslosen Ablauf des Kanzleibetriebs darstellen (BGH, Beschluss vom 9. September 2008 aaO).

  • BGH, 12.02.2020 - IV ZB 24/19
    Zwar darf ein Rechtsanwalt die Berechnung der üblichen Fristen in Rechtsangelegenheiten, die in seiner Praxis häufig vorkommen, seinem gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Büropersonal überlassen, wenn die Berechnung der Fristen keine rechtlichen Schwierigkeiten macht (BGH, Beschluss vom 9. September 2008 - VI ZB 8/08, NJW 2008, 3705 Rn. 6 m.w.N.).

    Andererseits muss der Rechtsanwalt aber durch geeignete Anweisungen sicherstellen, dass ihm die Feststellung des Beginns und des Endes der Fristen in den Fällen vorbehalten bleibt, die in seiner Praxis ungewöhnlich sind oder bei deren Berechnung Schwierigkeiten auftreten können, denn die eigene Sorgfaltspflicht des Anwalts erhöht sich bei Vorliegen besonderer Umstände, die eine erhöhte Gefahr für den reibungslosen Ablauf des Kanzleibetriebs darstellen (BGH, Beschluss vom 9. September 2008 aaO).

  • LAG Düsseldorf, 14.01.2009 - 12 TaBV 377/08

    Unzulässige Beschwerde bei Versäumnis der Beschwerdebegründungsfrist;

    Zwar kann der Prozess- bzw. Verfahrensbevollmächtigte z.B. die Berechnung und Notierung einfacher und in seinem Büro geläufiger Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Angestellten überlassen (BGH, Beschluss vom 09.09.2008, VI ZB 8/08, Juris Rz. 6, Kammer, Beschluss vom 10.09.2008, 12 Sa 843/08, n.v.).
  • OLG München, 02.05.2019 - 28 U 75/19

    Neues Mandat übernommen: Fristenprüfung ist oberste Anwaltspflicht!

    (bb) Dem hätte die zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte durch eine eigene Fristberechnung oder aber durch eine klare Einzelanweisung gegenüber der zuständigen Sekretariatsmitarbeiterin mit einem deutlichen Hinweis darauf, dass die Berufungseinlegungsfrist vorliegend verlängert war, da der 05.01.2019 auf einen Samstag gefallen ist, entgegenwirken können und müssen (vgl. zum Vorstehenden BGH, Beschluss vom 09.09.2008 - VI ZB 8/08).
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