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   OLG Stuttgart, 08.04.2008 - 17 WF 66/08   

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OLG Stuttgart, 08.04.2008 - 17 WF 66/08 (https://dejure.org/2008,7977)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 08.04.2008 - 17 WF 66/08 (https://dejure.org/2008,7977)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 08. April 2008 - 17 WF 66/08 (https://dejure.org/2008,7977)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Prozesskostenhilfe: Zumutbarkeit der Beleihung einer Kapitallebensversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Prozesskostenhilfe aufgrund eines krankheitsbedingten Einsatzes einer nicht im Rahmen eines staatlich geförderten Sparplans zum Aufbau einer zusätzlichen Altersversorgung angesparten Kapitallebensversicherung

  • Judicialis

    ZPO § 114; ; ZPO § 115 Abs. 3

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 114; ZPO § 115 Abs. 3
    Keine Prozesskostenhilfe bei eigenem einsetzbaren Vermögen in Form einer staatlich nicht geförderten Kapitallebensversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2008, 2290
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Stuttgart, 09.01.2007 - 18 WF 298/06

    Fehlende Bedürftigkeit für PKH-Bewilligung bei Vermögen aus kapitalbildender

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.04.2008 - 17 WF 66/08
    Er kann - das Vermögen schonend - auch eine Lebensversicherung mit einem Policendarlehen beleihen, das erst bei Vertragsablauf der Versicherung fällig und für den Fall, dass das Darlehen nicht zurückgezahlt wird, durch Verrechnung mit der Leistung aus der Lebensversicherung getilgt wird (OLG Stuttgart OLGR 2007, 1036).
  • BGH, 09.06.2010 - XII ZB 120/08

    Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren in einer Familiensache: Zumutbarkeit des

    cc) Nach einer weiteren Auffassung ist die Frage, ob der Einsatz einer Lebensversicherung unzumutbar ist und eine Härte im Sinne von § 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 3 SGB XII darstellt, jeweils anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu beantworten (OLG Karlsruhe FamRZ 2005, 1917; OLG Stuttgart FamRZ 2008, 2290; FamRZ 2009, 1850; OLG Köln FamRZ 2004, 382; OLG Frankfurt FamRZ 2006, 135; OLG Zweibrücken FamRZ 2008, 524; Hanseatisches OLG Hamburg FamRZ 2001, 925; OLG Celle FamRZ 2007, 913; OLG Koblenz OLGR 2005, 887; MünchKomm/Motzer ZPO 3. Aufl. § 115 Rdn. 65; Pukall in Saenger Handkommentar ZPO 3. Aufl. § 115 Rdn. 36 u. 40; Völker/Zempel in Prütting/Gehrlein ZPO 2. Aufl. § 115 Rdn. 41; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 67. Aufl. § 115 Rdn. 60; so auch BSG VersR 2010, 233 Tz. 20 zum Begriff der Härte in § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 2. Alternative SGB II).

    Der Bedürftige hat zunächst alle verfügbaren eigenen Mittel einzusetzen, bevor ihm staatliche Hilfe auf Kosten der Allgemeinheit bewilligt werden kann (OLG Stuttgart FamRZ 2008, 2290).

  • BGH, 09.06.2010 - XII ZB 55/08

    Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren in einer Familiensache: Zumutbarkeit des

    cc) Nach einer weiteren Auffassung ist die Frage, ob der Einsatz einer Lebensversicherung unzumutbar ist und eine Härte im Sinne von § 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 3 SGB XII darstellt, jeweils anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu beantworten (OLG Karlsruhe FamRZ 2005, 1917; OLG Stuttgart FamRZ 2008, 2290; FamRZ 2009, 1850; OLG Köln FamRZ 2004, 382; OLG Frankfurt FamRZ 2006, 135; OLG Zweibrücken FamRZ 2008, 524; Hanseatisches OLG Hamburg FamRZ 2001, 925; OLG Celle FamRZ 2007, 913; OLG Koblenz OLGR 2005, 887; MünchKomm/Motzer ZPO 3. Aufl. § 115 Rdn. 65; Pukall in Saenger Handkommentar ZPO 3. Aufl. § 115 Rdn. 36 u. 40; Völker/Zempel in Prütting/Gehrlein ZPO 2. Aufl. § 115 Rdn. 41; Baumbach/Lautermann/Albers/Hartmann ZPO 67. Aufl. § 115 Rdn. 60; so auch BSG VersR 2010, 233 Tz. 20 zum Begriff der Härte in § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 2. Alternative SGB II).

    Der Bedürftige hat zunächst alle verfügbaren eigenen Mittel einzusetzen, bevor ihm staatliche Hilfe auf Kosten der Allgemeinheit bewilligt werden kann (OLG Stuttgart FamRZ 2008, 2290).

  • OLG Dresden, 22.06.2016 - 4 W 543/16

    Pflicht einer Prozesspartei zum Einsatz einer für den behindertengerechten Umbau

    Die Frage, ob der Einsatz einer Lebensversicherung unzumutbar ist und eine Härte im Sinne von § 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 3 SGB XII darstellt, ist jeweils anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu beantworten (BGH VersR 2011, 1028; OLG Karlsruhe FamRZ 2005, 1917; OLG Stuttgart FamRZ 2008, 2290; FamRZ 2009, 1850; OLG Köln FamRZ 2004, 382; OLG Frankfurt FamRZ 2006, 135; OLG Zweibrücken FamRZ 2008, 524; Hanseatisches OLG Hamburg FamRZ 2001, 925; OLG Celle FamRZ 2007, 913; OLG Koblenz OLGR 2005, 887; Völker/Zempel in Prütting/Gehrlein ZPO 5. Aufl. § 115 Rn 41).
  • LAG Köln, 27.05.2009 - 9 Ta 199/09

    Prozesskostenhilfe; verwertbares Vermögen; Lebensversicherung

    Zudem kann er die Lebensversicherung mit einem Policen-Darlehen beleihen, das erst bei Vertragsablauf der Versicherung fällig und für den Fall, dass das Darlehen nicht zurückgezahlt wird, durch Verrechnung mit der Leistung aus der Lebensversicherung getilgt wird (vgl. dazu: OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. April 2008 - 17 WF 66/08 - ).

    Abschließend ist darauf zu verweisen, dass die Beiordnung nach § 11 a ArbGG wie die Prozesskostenhilfe eine Form der Sozialhilfe ist, für die gilt, dass der Bedürftige - abgesehen von den gesetzlich normierten Ausnahmen - alle verfügbaren eigenen Mittel einsetzen muss, bevor ihm staatliche Hilfe auf Kosten der Allgemeinheit gewährt werden kann (vgl. dazu: OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. April 2008 - 17 WF 66/08 - ).

  • LAG Düsseldorf, 27.10.2009 - 3 Ta 638/09

    Prozesskostenhilfe; Kapitallebensversicherung als einzusetzendes Vermögen

    Dem Kläger steht vielmehr frei, die Lebensversicherung mit einem Policen-Darlehen zu beleihen, welches seine monatlichen Zahlungsverpflichtungen unverändert lässt und erst bei Vertragsablauf der Lebensversicherung zur Rückzahlung fällig ist, anderenfalls im Wege der Verrechnung mit der Versicherungssumme getilgt wird (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss v. 08.04.2008 - 17 WF 66/08; Beschluss v. 31.07.2009 - 11 WF 147/09; LAG Düsseldorf, Beschluss v. 15.09.2009 - 3 Ta 551/09; LAG Köln, Beschluss v. 27.05.2009 - 9 Ta 199/09; LAG Hamm, Beschluss v. 04.04.2005 - 18 Ta 129/05).
  • OLG Celle, 20.01.2009 - 6 W 184/08

    Prozesskostenhilfe: Absetzbarkeit von Lebensversicherungsprämien

    Zum einen sind im Bereich der Prozesskostenhilfe Lebensversicherungsprämien nicht mehr als angemessene Altersvorsorge anzusehen, wenn die Partei, wie hier, darüber hinaus in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist und daher die Lebensversicherung zur Ansammlung von zusätzlichem Kapital dient (Zöller-Philippi, ZPO, 27. Aufl., § 115 Rn. 23 m. w. N.), sondern der Abzug der Prämien für eine Kapitallebensversicherung ist allenfalls gerechtfertigt, wenn es sich um Prämien im Rahmen eines staatlich geförderten Sparplans zum Aufbau einer zusätzlichen Altersversorgung handelt (OLG Stuttgart, FamRZ 2008, 2290 f., OLG Nürnberg, FamRZ 2008, 2289 f., OLG Brandenburg, OLGR 2008, 915 f.).
  • OLG Karlsruhe, 19.08.2016 - 18 WF 230/15

    Einsatz von Kapitallebensversicherungen zur Bestreitung der Prozesskosten

    Im Übrigen unterliegt die Verfahrenskostenhilfe den im Sozialhilferecht anwendbaren Maßstäben, sodass zunächst alle das Schonvermögen übersteigenden verfügbaren Mittel einzusetzen sind, bevor staatliche Hilfen auf Kosten der Allgemeinheit in Anspruch genommen werden (OLG Stuttgart vom 08.04.2008 - 17 WF 66/08, FamRZ 2008, 2290 ).
  • OLG Brandenburg, 03.04.2012 - 9 UF 250/11

    Verfahrenskostenhilfe: Rückkaufswert einer Kapitallebensversicherung als

    Es entspricht im Übrigen gefestigter Rechtsprechung (nicht nur) des erkennenden Senates, dass der Rückkaufswert einer Kapitallebensversicherung grundsätzlich zum verwertbaren Vermögen im Sinne von § 115 Abs. 3 ZPO zählt, das einzusetzen ist, soweit es das sog. Schonvermögen im Sinne von § 90 SGB XII übersteigt und auch die Härtefallregelung des § 90 Abs. 3 SGB XII dem Einsatz dieses Vermögens nicht entgegensteht (vgl. Beschluss des erkennenden Senates vom 23. April 2008, Az. 9 WF 372/07; OLG Stuttgart FamRZ 2008, 2290; OLG Köln FamRZ 2004, 382; OLG Frankfurt FamRZ 2006, 135; OLG Zweibrücken FamRZ 2008, 524; OLG Hamburg FamRZ 2001, 97).
  • LAG Düsseldorf, 15.03.2010 - 3 Ta 139/10

    Rückkaufswert einer Lebensversicherung als verwertbares Vermögen i.R.d.

    Dem Kläger steht vielmehr frei, die Lebensversicherung mit einem Policen-Darlehen zu beleihen, welches seine monatlichen Zahlungsverpflichtungen unverändert lässt und erst bei Vertragsablauf der Lebensversicherung zur Rückzahlung fällig ist, anderenfalls im Wege der Verrechnung mit der Versicherungssumme getilgt wird (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss v. 08.04.2008 - 17 WF 66/08; Beschluss v. 31.07.2009 - 11 WF 147/09; LAG Düsseldorf, Beschluss v. 15.09.2009 - 3 Ta 551/09; LAG Köln, Beschluss v. 27.05.2009 - 9 Ta 199/09; LAG Hamm, Beschluss v. 04.04.2005 - 18 Ta 129/05).
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