Weitere Entscheidung unten: BGH, 27.09.2007

Rechtsprechung
   BGH, 25.09.2007 - VI ZB 53/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,862
BGH, 25.09.2007 - VI ZB 53/06 (https://dejure.org/2007,862)
BGH, Entscheidung vom 25.09.2007 - VI ZB 53/06 (https://dejure.org/2007,862)
BGH, Entscheidung vom 25. September 2007 - VI ZB 53/06 (https://dejure.org/2007,862)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,862) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (15)

  • LawCommunity.de

    Keine Terminsgebühr bei Beschluss nach § 91a ZPO

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Übereinstimmenede Erledigungserklärung eines Rechtsstreits; Anforderungen an den Anspruch auf Festsetzung einer 1,2-Terminsgebühr

  • Judicialis

    RVG VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1; ; ZPO § 91a

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    RVG-Vergütungsverzeichnis Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 91 a
    Keine Terminsgebühr bei Kostenentscheidungen nach § 91 a ZPO

  • BRAK-Mitteilungen

    Vergütung - Terminsgebühr bei Kostenentscheidung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG -VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 91a
    Erfallen der Terminsgebühr bei Kostenentscheidungen nach § 91a ZPO

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Keine Terminsgebühr bei übereinstimmender Erledigungserklärung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Terminsgebühr bei Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO nur nach mündlicher Verhandlung

  • lawgistic.de (Kurzmitteilung/Auszüge)

    Nr. 3104 VV RVG, § 91 a ZPO
    Terminsgebühr, Erledigung der Hauptsache

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Terminsgebühr - Keine Terminsgebühr beim § 91a ZPO-Beschluss

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 668
  • MDR 2007, 1454
  • FamRZ 2008, 261
  • VersR 2008, 231
  • Rpfleger 2008, 45
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Karlsruhe, 29.09.2006 - 16 WF 115/06

    Rechtsanwaltskosten: Terminsgebühr bei Kostenentscheidung ohne mündliche

    Auszug aus BGH, 25.09.2007 - VI ZB 53/06
    Dem gemäß hat das Beschwerdegericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung anderer Instanzgerichte (vgl. OLG Karlsruhe, JurBüro 2005, 596 und NJW-RR 2007, 503; OLG Frankfurt JurBüro 2006, 532) zu Recht angenommen, dass bei Kostenentscheidungen nach § 91a ZPO im Hinblick auf §§ 128 Abs. 3, 4 ZPO keine Terminsgebühr des Rechtsanwalts anfällt, wenn nicht ausnahmsweise eine mündliche Verhandlung stattfindet (ebenso Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 91a Rn. 59).

    Bei dieser Situation ist eine Ausweitung der Ausnahmebestimmung auf diesen Fall im Wege der Analogie nicht möglich (vgl. auch OLG Karlsruhe NJW-RR 2007, 503 f.; OLG Frankfurt JurBüro 2006, 532 f.).

  • OLG Frankfurt, 20.06.2006 - 6 W 102/06

    Gebühr des Rechtsanwalts: Anfall der Terminsgebühr bei Entscheidung über den

    Auszug aus BGH, 25.09.2007 - VI ZB 53/06
    Dem gemäß hat das Beschwerdegericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung anderer Instanzgerichte (vgl. OLG Karlsruhe, JurBüro 2005, 596 und NJW-RR 2007, 503; OLG Frankfurt JurBüro 2006, 532) zu Recht angenommen, dass bei Kostenentscheidungen nach § 91a ZPO im Hinblick auf §§ 128 Abs. 3, 4 ZPO keine Terminsgebühr des Rechtsanwalts anfällt, wenn nicht ausnahmsweise eine mündliche Verhandlung stattfindet (ebenso Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 91a Rn. 59).

    Bei dieser Situation ist eine Ausweitung der Ausnahmebestimmung auf diesen Fall im Wege der Analogie nicht möglich (vgl. auch OLG Karlsruhe NJW-RR 2007, 503 f.; OLG Frankfurt JurBüro 2006, 532 f.).

  • BGH, 22.02.2007 - VII ZB 101/06

    Entstehung der Terminsgebühr bei Abschluss eines Vergleichs im schriftlichen

    Auszug aus BGH, 25.09.2007 - VI ZB 53/06
    Gemäß seinem Wortlaut findet Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG VV nur auf solche Verfahren Anwendung, in denen eine mündliche Verhandlung grundsätzlich vorgeschrieben ist (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 1. Februar 2007 - V ZB 110/06 - NJW 2007, 1461, 1463; vom 22. Februar 2007 - VII ZB 101/06 - AnwBl. 2007, 462, 463).
  • BGH, 27.10.2005 - III ZB 42/05

    Anwaltsgebühren bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs

    Auszug aus BGH, 25.09.2007 - VI ZB 53/06
    Mit der Regelung in Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG VV soll nämlich erreicht werden, dass der Prozessbevollmächtigte, der im Zivilprozess im Hinblick auf den Grundsatz der Mündlichkeit (§ 128 Abs. 1 ZPO) an sich erwarten kann, in der mündlichen Verhandlung eine Terminsgebühr zu verdienen, keinen Gebührennachteil erleidet, wenn durch eine andere Verfahrensgestaltung auf eine mündliche Verhandlung verzichtet wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Oktober 2005 - III ZB 42/05 - NJW 2006, 157, 158; vom 10. Juli 2006 - II ZB 28/05 - MDR 2007, 302).
  • BGH, 10.07.2006 - II ZB 28/05

    Anwaltsgebühren bei Abschluss eines Vergleichs im schriftlichen Verfharen;

    Auszug aus BGH, 25.09.2007 - VI ZB 53/06
    Mit der Regelung in Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG VV soll nämlich erreicht werden, dass der Prozessbevollmächtigte, der im Zivilprozess im Hinblick auf den Grundsatz der Mündlichkeit (§ 128 Abs. 1 ZPO) an sich erwarten kann, in der mündlichen Verhandlung eine Terminsgebühr zu verdienen, keinen Gebührennachteil erleidet, wenn durch eine andere Verfahrensgestaltung auf eine mündliche Verhandlung verzichtet wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Oktober 2005 - III ZB 42/05 - NJW 2006, 157, 158; vom 10. Juli 2006 - II ZB 28/05 - MDR 2007, 302).
  • OLG Karlsruhe, 29.07.2005 - 15 W 26/05

    Gebühr des Rechtsanwalts: Anfall der Terminsgebühr bei Entscheidungen ohne eine

    Auszug aus BGH, 25.09.2007 - VI ZB 53/06
    Dem gemäß hat das Beschwerdegericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung anderer Instanzgerichte (vgl. OLG Karlsruhe, JurBüro 2005, 596 und NJW-RR 2007, 503; OLG Frankfurt JurBüro 2006, 532) zu Recht angenommen, dass bei Kostenentscheidungen nach § 91a ZPO im Hinblick auf §§ 128 Abs. 3, 4 ZPO keine Terminsgebühr des Rechtsanwalts anfällt, wenn nicht ausnahmsweise eine mündliche Verhandlung stattfindet (ebenso Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 91a Rn. 59).
  • LG Köln, 22.07.1998 - 1 T 261/98
    Auszug aus BGH, 25.09.2007 - VI ZB 53/06
    Dem Gesetzgeber war im Hinblick auf die zu § 35 BRAGO ergangenen Entscheidungen (vgl. OLG Zweibrücken OLGR 2000, 247; LG Köln NJW-RR 1998, 1692) die hier aufgeworfene Problematik bekannt.
  • BGH, 01.02.2007 - V ZB 110/06

    Erfallen der Verfahrens- und der Terminsgebühr im Verfahren über die

    Auszug aus BGH, 25.09.2007 - VI ZB 53/06
    Gemäß seinem Wortlaut findet Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG VV nur auf solche Verfahren Anwendung, in denen eine mündliche Verhandlung grundsätzlich vorgeschrieben ist (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 1. Februar 2007 - V ZB 110/06 - NJW 2007, 1461, 1463; vom 22. Februar 2007 - VII ZB 101/06 - AnwBl. 2007, 462, 463).
  • OLG Düsseldorf, 06.01.2000 - 10 W 135/99

    Höhe der Gebühr für die Berichtigung des Grundbuchs nach Ausscheiden eines BGB

    Auszug aus BGH, 25.09.2007 - VI ZB 53/06
    Dem Gesetzgeber war im Hinblick auf die zu § 35 BRAGO ergangenen Entscheidungen (vgl. OLG Zweibrücken OLGR 2000, 247; LG Köln NJW-RR 1998, 1692) die hier aufgeworfene Problematik bekannt.
  • BGH, 07.05.2020 - V ZB 110/19

    Abschluss eines außergerichtlichen schriftlichen Vergleichs als ausreichend für

    Weitere Voraussetzung für die Entstehung einer Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Variante 3 VV RVG ist, dass dem schriftlichen Vergleich ein Verfahren zugrunde liegt, für das eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2005 - III ZB 42/05, NJW 2006, 157 Rn. 9; Beschluss vom 25. September 2007 - VI ZB 53/06, NJW 2008, 668 Rn. 6).

    aa) Richtig ist zwar, dass eine mündliche Verhandlung dann nicht "vorgeschrieben" im Sinne der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG VV ist, wenn das Gericht nach seinem Ermessen aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil oder ohne eine solche durch Beschluss entscheiden kann (BGH, Beschluss vom 25. September 2007 - VI ZB 53/06, NJW 2008, 668 Rn. 6).

    Mit der Regelung in Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG soll erreicht werden, dass der Prozessbevollmächtigte, der im Zivilprozess im Hinblick auf den Grundsatz der Mündlichkeit (§ 128 Abs. 1 ZPO) an sich erwarten kann, in der mündlichen Verhandlung eine Terminsgebühr zu verdienen, keinen Gebührennachteil erleidet, wenn durch eine andere Verfahrensgestaltung auf eine mündliche Verhandlung verzichtet wird (BGH, Beschluss vom 25. September 2007 - VI ZB 53/06, NJW 2008, 668 Rn. 6; Beschluss vom 27. Oktober 2005 - III ZB 42/05, NJW 2006, 157 Rn. 8).

  • BGH, 21.10.2009 - IV ZB 27/09

    Erfallen der Terminsgebühr bei Austausch von E-Mails zwischen den

    Sie greift bei Beschlüssen, die gemäß § 128 Abs. 3 und 4 ZPO ohne mündliche Verhandlung ergehen können, nicht ein (BGH, Beschlüsse vom 25. September 2007 - VI ZB 53/06 - NJW 2008, 668 Tz. 6 m.w.N.; vom 15. März 2007 - V ZB 170/06 - NJW 2007, 2644 Tz. 7; vom 1. Februar 2007 - V ZB 110/06 - NJW 2007, 1461 Tz. 19).

    Dazu gehören auch Kostenentscheidungen nach § 91a Abs. 1 ZPO (BGH, Beschluss vom 25. September 2007 aaO).

    Eine analoge Anwendung der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG kommt mangels einer planwidrigen Regelungslücke nicht in Betracht, da der Gesetzgeber den Fall der übereinstimmenden Erledigungserklärung mit der Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss trotz verschiedener Änderungen der ZPO und der maßgeblichen Kostenvorschriften nicht in diese Ausnahmevorschrift aufgenommen hat (BGH, Beschluss vom 25. September 2007 aaO Tz. 8).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.03.2015 - L 9 AL 277/14

    Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren; Geltendmachung

    Zugleich soll der Anwalt keinen Gebührennachteil dadurch erleiden, dass durch eine in der Hand des Gerichts liegende andere Verfahrensgestaltung auf eine mündliche Verhandlung verzichtet wird (vgl. BGH, Beschl. v. 25.09.2007 - VI ZB 53/06 -, juris Rn. 6 m.w.N.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BGH, 27.09.2007 - BLw 14/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,6314
BGH, 27.09.2007 - BLw 14/07 (https://dejure.org/2007,6314)
BGH, Entscheidung vom 27.09.2007 - BLw 14/07 (https://dejure.org/2007,6314)
BGH, Entscheidung vom 27. September 2007 - BLw 14/07 (https://dejure.org/2007,6314)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,6314) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Beschwerderecht eines an einem Hofübergabevertrag nicht beteiligten Erben; Erforderlichkeit der Wirtschaftsfähigkeit des Hofübernehmers für die Genehmigung des Hofübergabevertrags; Erforderlichkeit einer gesicherten Anwartschaft des Erben

  • Judicialis

    LwVG § 20 Abs. 1 Nr. 4; ; LwVG § 27 Abs. 2; ; LwVG § 44; ; LwVG § 45; ; HöfeO § 7; ; HöfeO § ... 7 Abs. 2; ; FGG § 20 Abs. 1; ; ZPO § 551 Abs. 3 Nr. 2 a; ; ZPO § 551 Abs. 3 Nr. 2 b; ; ZPO § 559 Abs. 1 Satz 2; ; LVO § 38 Abs. 4; ; LVO § 38 Abs. 5

  • rechtsportal.de

    HöfeO Schleswig-Holstein § 7 Abs. 2
    Beschwerdebefugnis des weichenden Erben gegen die gerichtliche Genehmigung eines Hofübergabevertrages

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2008, 261
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 09.10.1951 - V BLw 67/50

    Hofübergabevertrag. Beschwerderecht

    Auszug aus BGH, 27.09.2007 - BLw 14/07
    Soweit der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 9. Oktober 1951 (BGHZ 3, 203) das Beschwerderecht des allein wirtschaftsfähigen Abkömmlings bejaht habe, beruhe dies auf der früheren Fassung von § 7 Abs. 2 HöfeO, nach der ein Hofübergabevertrag der gerichtlichen Zustimmung bedurft habe, wenn der Übergeber seine sämtlichen Abkömmlinge als Hoferben habe übergehen wollen.

    Zu Recht hat das Beschwerdegericht die frühere Senatsrechtsprechung, nach welcher der einzige wirtschaftsfähige Abkömmling des Eigentümers bei Übertragung des Hofes auf einen anderen Abkömmling in dem Verfahren betreffend die Genehmigung des Übergabevertrags beschwerdeberechtigt ist (BGHZ 3, 203), für nicht anwendbar angesehen.

    a) Diese Rechtsprechung beruht auf der Überlegung, dass nach der damaligen Rechtslage der allein wirtschaftsfähige Abkömmling des Hofeigentümers als Hoferbe nur ausgeschaltet werden konnte, wenn das Gericht die Zustimmung zu der Übergehung sämtlicher Abkömmlinge nach § 7 Abs. 2 HöfeO a.F. erteilte; diese Einschränkung der Testier- und Verfügungsfreiheit des Eigentümers verschaffte dem einzigen wirtschaftsfähigen Abkömmling eine einem subjektiven Recht i.S. von § 20 Abs. 1 FGG gleichgestellte weitgehend gesicherte Anwartschaft darauf, dass er Hoferbe wurde (vgl. BGHZ 3, 203, 204 f.).

    Soweit die Senatsentscheidungen vor dem Wegfall des gerichtlichen Genehmigungserfordernisses (§ 7 Abs. 2 HöfeO a.F.) und der gesetzlich geregelten Beschwerdeberechtigung (§ 38 Abs. 4 und 5 LVO) ergangen sind, ergibt sich das aus der vorstehenden Begründung zu der Nichtanwendbarkeit der in BGHZ 3, 203 veröffentlichten Rechtsprechung; die zeitlich danach ergangenen Entscheidungen (Beschl. v. 26. Oktober 1999, BLw 2/99, AgrarR 2000, 227; Beschl. v. 6. Oktober 2005, Blw 5/05, nicht veröffentlicht) betreffen nicht die Beschwerdeberechtigung des einzigen wirtschaftsfähigen Abkömmlings in dem Verfahren betreffend die Genehmigung eines Übergabevertrags.

  • BGH, 18.04.1996 - BLw 43/95

    Beschwerderecht des an einem Hofübergabevertrag nicht beteiligten weichenden

    Auszug aus BGH, 27.09.2007 - BLw 14/07
    a) Nach der Rechtsprechung des Senats hat der an einem Hofübergabevertrag nicht beteiligte weichende Erbe grundsätzlich kein Beschwerderecht gegen die landwirtschaftsgerichtliche Genehmigung des Vertrags, und zwar weder unter dem Gesichtspunkt seiner eigenen Erbchance noch unter dem seiner gesetzlichen oder vertraglichen Abfindungsansprüche noch allein aus dem seiner formellen Beteiligteneigenschaft in dem Verfahren; ausgenommen hiervon sind die Fälle, in denen der Hofeigentümer vor dem Abschluss des Übergabevertrags den Beschwerdeführer erbvertraglich, durch bindend gewordenes gemeinschaftliches Testament oder durch formlos bindende Hoferbenbestimmung (Übertragung der Bewirtschaftung und Beschäftigung auf dem Hof) bereits zum Hoferben bestimmt und der Beschwerdeführer so eine rechtlich gesicherte Anwartschaft auf das Erbe erlangt hatte, die einem subjektiven Recht i.S. von § 20 Abs. 1 FGG gleichgestellt ist (Beschl. v. 18. April 1996, BLw 43/95, AgrarR 1996, 400, 401 m.w.N.).

    Demgemäß hat selbst derjenige, der schon vor dem Abschluss eines Hofübergabevertrags durch eine einseitige Verfügung von Todes wegen zum Hoferben bestimmt worden ist, kein Beschwerderecht gegen die Genehmigung des Vertrags (Senat, Beschl. v. 18. April 1996, BLw 43/95, aaO).

  • BGH, 02.03.1995 - BLw 70/94

    Anfechtung der Ablehnung einer negativen Hoferklärung durch das

    Auszug aus BGH, 27.09.2007 - BLw 14/07
    Der Senat entscheidet nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter, weil es um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde geht (vgl. Senat, Beschl. v. 2. März 1995, BLw 70/94, RdL 1995, 134, 136).
  • BGH, 29.11.1996 - BLw 10/96

    Voraussetzungen des siedlungsrechtilchen Vorkaufsrechts; Bindung des

    Auszug aus BGH, 27.09.2007 - BLw 14/07
    Das genügt nicht den in §§ 559 Abs. 1 Satz 2, 551 Abs. 3 Nr. 2 a und b ZPO genannten Voraussetzungen; es fehlt an einer bestimmten Bezeichnung der Umstände und Tatsachen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das Beschwerdegericht und der Verfahrensmangel ergeben (vgl. Senat, Beschl. v. 29. September 1996, BLw 10/96, WM 1997, 678, 680).
  • BGH, 26.10.1999 - BLw 2/99

    Verneinung der Hofeigenschaft durch das Landwirtschaftsgericht

    Auszug aus BGH, 27.09.2007 - BLw 14/07
    Soweit die Senatsentscheidungen vor dem Wegfall des gerichtlichen Genehmigungserfordernisses (§ 7 Abs. 2 HöfeO a.F.) und der gesetzlich geregelten Beschwerdeberechtigung (§ 38 Abs. 4 und 5 LVO) ergangen sind, ergibt sich das aus der vorstehenden Begründung zu der Nichtanwendbarkeit der in BGHZ 3, 203 veröffentlichten Rechtsprechung; die zeitlich danach ergangenen Entscheidungen (Beschl. v. 26. Oktober 1999, BLw 2/99, AgrarR 2000, 227; Beschl. v. 6. Oktober 2005, Blw 5/05, nicht veröffentlicht) betreffen nicht die Beschwerdeberechtigung des einzigen wirtschaftsfähigen Abkömmlings in dem Verfahren betreffend die Genehmigung eines Übergabevertrags.
  • BGH, 29.04.2016 - LwZB 2/15

    Landwirtschaftssache: Beschwerderecht des gesetzlich zum Hoferben berufenen

    Das gilt auch dann, wenn der Beschwerdeführer als einziger wirtschaftsfähiger Abkömmling des Hofeigentümers geltend macht, dass der Übernehmer nicht wirtschaftsfähig sei (Bestätigung von Senat, Beschluss vom 27. September 2007, BLw 14/07, FamRZ 2008, 261).

    a) Der Beteiligte zu 1 ist nach § 9 LwVfG aF i.V.m. § 20 Abs. 1 FGG nur beschwerdeberechtigt, wenn durch die Genehmigung des Überlassungsvertrags ein ihm zustehendes materielles Recht beeinträchtigt wird (Senat, Beschluss vom 27. September 2007 - BLw 14/07, FamRZ 2008, 261, 262).

    b) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats steht den weichenden Erben, die an dem Abschluss eines Hofübergabevertrags nach § 17 HöfeO nicht teilgenommen haben, kein Beschwerderecht gegen dessen Genehmigung durch das Landwirtschaftsgericht zu (Beschluss vom 3. April 1951 - V BLw 5/50, BGHZ 1, 343, 352; Beschluss vom 4. Oktober 1967 - V BLw 19/67, LM Nr. 25 zu § 20 FGG; Beschluss vom 18. April 1996 - BLw 43/95, AgrarR 1996, 400; Beschluss vom 18. April 1996 - BLw 47/95, AgrarR 1997, 14; Beschluss vom 27. September 2007 - BLw 14/07, aaO).

    Die Aussicht des Abkömmlings, entweder auf Grund gesetzlicher Berufung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HöfeO) oder durch Verfügung von Todes wegen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 HöfeO) Hoferbe zu werden, stellt grundsätzlich nur eine Chance, aber kein materielles subjektives Recht dar (Senat, Beschluss vom 4. Oktober 1967 - V BLw 19/67, aaO; Beschluss vom 18. April 1996 - BLw 43/95, aaO; Beschluss vom 27. September 2007 - BLw 14/07, aaO).

    c) Anders verhält es sich, wenn der Abkömmling bereits eine rechtlich gesicherte Anwartschaft auf das Erbe erlangt hat, die einem subjektiven Recht im Sinne des § 20 Abs. 1 FGG gleichsteht (Senat, Beschluss vom 11. Juli 1961 - V BLw 23/60, NJW 1961, 1816; Beschluss vom 5. Dezember 1961 - V BLw 2/61, NJW 1962, 447, 448; Beschluss vom 18. April 1996 - BLw 43/95, aaO; Beschluss vom 27. September 2007 - BLw 14/07, aaO).

    aa) Das entspricht der Rechtsprechung des Senats, der ein Beschwerderecht des weichenden Hoferben auch in diesem Fall verneint (Beschluss vom 27. September 2007 - BLw 14/07, FamRZ 2008, 261 Rn. 13).

    (2) Die gesetzliche Berufung des ältesten (oder des jüngsten) Abkömmlings zum Hoferben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HöfeO begründet jedoch kein subjektives Recht, Hoferbe zu werden, sondern lediglich eine rechtlich nicht geschützte Erwartung (näher dazu: Senat, Beschluss vom 27. September 2007 - BLw 14/07, FamRZ 2008, 261 Rn. 14).

  • OLG Hamm, 23.10.2014 - 10 W 71/14

    Zulässigkeit der Beschwerde der nicht am Hofübergabevertrag beteiligten Erben

    Der Senat folgt insoweit der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und der Obergerichte (vgl. etwa: BGH, ZEV 2009, 145; ZEV 1996, 353; OLG Hamm, RdL 1996, 245; OLG Celle, AgrarR 199, 162).

    Zwar trifft es zu, dass der Bundesgerichtshof ausnahmsweise das Beschwerderecht eines nicht am Übergabevertrag beteiligten Dritten bejaht hat, wenn dieser eine Rechtsbeeinträchtigung geltend machen konnte, weil der Hofübergeber bereits vor Abschluss des Vertrages infolge Erbvertrages oder bindend gewordenen gemeinschaftlichen Testamentes oder durch sog. formlos bindende Hoferbenbestimmung verbindlich ihn als seinen Hoferben bestimmt hatte; denn dem verbindlich bestimmten Hoferben kommt unter den genannten Voraussetzungen eine gesicherte Anwartschaft auf den Hof zu, die einem subjektiven Recht i.S.v. § 59 I FamFG gleichgestellt ist (vgl. BGH, ZEV 2009, 145 f.).

  • OLG Köln, 02.05.2016 - 23 WLw 5/16

    Zulässigkeit der Beschwerde des an einem Hofübergabevertrag nicht beteiligten

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte, der sich der Senat anschließt, hat der an einem Hofübergabevertrag nicht beteiligte weichende Erbe grundsätzlich kein Beschwerderecht gegen die landwirtschaftsgerichtliche Genehmigung des Vertrags, und zwar weder unter dem Gesichtspunkt seiner eigenen Erbchance noch unter dem seiner gesetzlichen oder vertraglichen Abfindungsansprüche noch allein aus dem seiner formellen Beteiligteneigenschaft in dem Verfahren; ausgenommen hiervon sind die Fälle, in denen der Hofeigentümer vor dem Abschluss des Übergabevertrags den Beschwerdeführer erbvertraglich, durch bindend gewordenes gemeinschaftliches Testament oder durch formlos bindende Hoferbenbestimmung (Übertragung der Bewirtschaftung und Beschäftigung auf dem Hof) bereits zum Hoferben bestimmt und der Beschwerdeführer so eine rechtlich gesicherte Anwartschaft auf das Erbe erlangt hatte, die einem subjektiven Recht i. S. von § 59 Abs. 1 FamFG gleichgestellt ist (vgl. etwa BGH ZEV 2009, 145 = FamRZ 2008, 261; OLG Hamm Beschl. v. 23.10.2014 - 10 W 71/14, BeckRS 2014, 22359; OLG Oldenburg FGPrax 2010, 99).

    Der Bundesgerichtshof hat zutreffend entschieden, dass der am Hofübergabevertrag nicht beteiligte Erbe selbst dann nicht beschwerdeberechtigt ist, wenn zwar er selbst, nicht aber der Hofübernehmer wirtschaftsfähig ist (BGH ZEV 2009, 145 = FamRZ 2008, 261).

  • LG Lübeck, 02.01.2024 - 7 T 240/23

    Betreuungsgerichtliche Genehmigung zum Abschluss eines Mietvertrags

    Nach dieser Rechtsprechung hat der an einem Hofübergabevertrag nicht beteiligte weichende Erbe grundsätzlich kein Beschwerderecht gegen die landwirtschaftsgerichtliche Genehmigung des Vertrags, und zwar weder unter dem Gesichtspunkt seiner eigenen Erbchance noch unter dem seiner gesetzlichen oder vertraglichen Abfindungsansprüche noch allein aus dem seiner formellen Beteiligteneigenschaft in dem Verfahren; ausgenommen hiervon sind die Fälle, in denen der Hofeigentümer vor dem Abschluss des Übergabevertrags den Beschwerdeführer erbvertraglich, durch bindend gewordenes gemeinschaftliches Testament oder durch formlos bindende Hoferbenbestimmung (Übertragung der Bewirtschaftung und Beschäftigung auf dem Hof) bereits zum Hoferben bestimmt und der Beschwerdeführer so eine rechtlich gesicherte Anwartschaft auf das Erbe erlangt hatte, die einem subjektiven Recht i.S. von § 20 Abs. 1 FGG (heute § 59 FamFG) gleichgestellt ist (BGH, Beschluss vom 27.09.2007 - BLw 14/07 -, Rz. 10, juris).
  • OLG Hamm, 17.09.2015 - 28 U 86/15

    Anwaltshaftung wegen fehlerhafter Beratung bzgl. Nutzung eines

    Zugunsten des Klägers ließen sich auch nicht die von ihm der Beklagten mitgeteilten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes, Beschl. BLw 66/93 vom 22.02.1994 und Beschl. BLw 14/07 vom 27.09.2007, anführen.
  • OLG Celle, 05.09.2022 - 7 W 6/22

    Verfahren zur Feststellung der Unwirksamkeit eines Hofübergabevertrags

    Ausgenommen sind hiervon nur die Fälle, in denen der Hofeigentümer vor dem Abschluss des Übergabevertrages den Beschwerdeführer erbvertraglich oder durch bindend gewordenes gemeinschaftliches Testament oder durch formlos bindende Hoferbenbestimmung, also Übertragung der Bewirtschaftung und Beschäftigung auf dem Hof, bereits zum Hoferben bestimmt hat, so dass der weichende Erbe eine rechtlich gesicherte Anwartschaft erlangt hat, die einem subjektiven Recht gleichgestellt wird ( BGH, Beschluss v. 27. Sept. 2007 - BLw 14/07 -, juris-Rn. 10).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht