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   OLG München, 30.08.2007 - 11 W 1779/07   

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OLG München, 30.08.2007 - 11 W 1779/07 (https://dejure.org/2007,3021)
OLG München, Entscheidung vom 30.08.2007 - 11 W 1779/07 (https://dejure.org/2007,3021)
OLG München, Entscheidung vom 30. August 2007 - 11 W 1779/07 (https://dejure.org/2007,3021)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • lawgistic.de (Kurzmitteilung/Auszüge)

    VB 3 Abs. 4 VV RVG
    Geschäftsgebühr: Anrechnung -

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2008, 412
  • FamRZ 2008, 531
  • AnwBl 2007, 797
  • Rpfleger 2007, 686
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 07.03.2007 - VIII ZR 86/06

    Rechtsfolgen der Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr

    Auszug aus OLG München, 30.08.2007 - 11 W 1779/07
    Zur Begründung wird unter Bezugnahme auf das Urteil des BGH vom 07.03.2007 (VIII ZR 86/06 - NJW 07, 2049) ausgeführt, dass die für die Klägervertreter durch deren vorgerichtliche Tätigkeit angefallene 1, 3 Geschäftsgebühr in Höhe von 985, 40EUR nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV-RVG zur Hälfte auf die im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemachte 1, 3 Verfahrensgebühr anzurechnen sei.

    Im Ausgangspunkt zutreffend ist auch die Auffassung des Beklagten, dass auf die den Prozessbevollmächtigten des Klägers spätestens mit Einreichung der Klageschrift vom 17.01.2007 erwachsene 1, 3 Verfahrensgebühr in Höhe von 985, 40 EUR die zuvor entstandene Geschäftsgebühr zur Hälfte anzurechnen ist, die Geschäftsgebühr also in unvermindeter Höher bestehen bleibt (BGH NJW 07, 2049, 2050; Senat JurBüro 06, 21 unter II. 3).

    c) Die vom Senat vertretene Auffassung steht auch nicht in Widerspruch zu den Urteilen des BGH vom 07.03.2007 und 14.03.2007 (NJW 07, 2049 und 2050).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.04.2006 - 7 E 410/06

    Rechtsanwaltsgebühren, Kosten, Kostenerstattung, Kostenrecht, Verfahrensgebühr,

    Auszug aus OLG München, 30.08.2007 - 11 W 1779/07
    Nach der überwiegenden Gegenmeinung hindert dagegen die Anrechnungsbestimmung nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV-RVG grundsätzlich nicht die Geltendmachung und Festsetzung der vollen Verfahrensgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren gegen die unterlegene Partei (OLG Hamm JurBüro 06, 202; KG JurBüro 06, 202; OLG Koblenz Rpfleger 07, 433; OVG Münster NJW 06, 1991; VGH München - 4. Senat - NJW 07, 170; Gerold/Schmidt/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., Rdnr. 41 zu W 2300, 2301 und Rdnr. 201 zu W 3100; N. Schneider AGS 07, 287).

    (3) Wie § 118 Abs. 2 BRAGO betrifft auch die Anrechnungsbestimmungnach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV-RVG zunächst nur das Rechtsverhältnis zwischen der Partei - hier dem Kläger - und ihrem Prozessbevollmächtigten und soll das insgesamt abrechenbare Gebührenaufkommen des Rechtsanwalts gegenüber seinem Auftraggeber begrenzen, wenn er für diesen wegen desselben Gegenstandes schon vorgerichtlich tätig gewesen ist (vgl. OVG Münster NJW 06, 1991 unter Hinweis auf die Motive in BT-Dr. 15/1971, 5.209).

  • VGH Bayern, 06.03.2006 - 19 C 06.268

    Rechtmäßigkeit der Anrechnung eines Teils der Geschäftsgebühr auf die

    Auszug aus OLG München, 30.08.2007 - 11 W 1779/07
    Nach einer vom 10. und 19. Senat des VGH München (JurBüro 06, 77 und NJW 06, 1990) vertretenen Auffassung ist auch im Kostenfestsetzungsverfahren nur der nach Anrechnung der anteiligen Geschäftsgebühr verbleibende Teil der Verfahrensgebühr gegen die erstattungspflichtige Partei festsetzbar.

    Im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage, ob die teilweise Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV-RVG im Kostenfestsetzungsverfahren stets zu berücksichtigen ist (so VGH München JurBüro 06, 77 und NJW 06, 1990) oder nur unter bestimmten Voraussetzungen, wie vom Senat und der herrschenden Meinung vertreten, wird die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 574 Abs. 2 ZPO).

  • OLG Koblenz, 15.03.2007 - 14 W 170/07

    Zulässigkeit der Festsetzung der vollen Verfahrensgebühr

    Auszug aus OLG München, 30.08.2007 - 11 W 1779/07
    Nach der überwiegenden Gegenmeinung hindert dagegen die Anrechnungsbestimmung nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV-RVG grundsätzlich nicht die Geltendmachung und Festsetzung der vollen Verfahrensgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren gegen die unterlegene Partei (OLG Hamm JurBüro 06, 202; KG JurBüro 06, 202; OLG Koblenz Rpfleger 07, 433; OVG Münster NJW 06, 1991; VGH München - 4. Senat - NJW 07, 170; Gerold/Schmidt/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., Rdnr. 41 zu W 2300, 2301 und Rdnr. 201 zu W 3100; N. Schneider AGS 07, 287).
  • BGH, 27.04.2006 - VII ZB 116/05

    Festsetzung der nicht anrechenbaren Geschäftsgeführ des späteren

    Auszug aus OLG München, 30.08.2007 - 11 W 1779/07
    Die einmal entstandene Verfahrensgebühr gehört aber zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO und ist deshalb in voller Höhe erstattungsfähig (§ 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO), Die für die vorgerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts angefallene Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV-RVG) gehört dagegen nicht zu den Kosten des Rechtsstreits, wenn sie - wie in aller Regel und auch im vorliegenden Fall - nicht unmittelbar dessen Vorbereitung dient, sondern der außergerichtlichen Erledigung der Angelegenheit (vgl. BGH NJW 06, 2560; NJW-RR 06, 501).
  • VGH Bayern, 10.07.2006 - 4 C 06.1129
    Auszug aus OLG München, 30.08.2007 - 11 W 1779/07
    Nach der überwiegenden Gegenmeinung hindert dagegen die Anrechnungsbestimmung nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV-RVG grundsätzlich nicht die Geltendmachung und Festsetzung der vollen Verfahrensgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren gegen die unterlegene Partei (OLG Hamm JurBüro 06, 202; KG JurBüro 06, 202; OLG Koblenz Rpfleger 07, 433; OVG Münster NJW 06, 1991; VGH München - 4. Senat - NJW 07, 170; Gerold/Schmidt/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., Rdnr. 41 zu W 2300, 2301 und Rdnr. 201 zu W 3100; N. Schneider AGS 07, 287).
  • BGH, 20.10.2005 - I ZB 21/05

    Geltendmachung der Abmahnkosten

    Auszug aus OLG München, 30.08.2007 - 11 W 1779/07
    Die einmal entstandene Verfahrensgebühr gehört aber zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO und ist deshalb in voller Höhe erstattungsfähig (§ 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO), Die für die vorgerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts angefallene Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV-RVG) gehört dagegen nicht zu den Kosten des Rechtsstreits, wenn sie - wie in aller Regel und auch im vorliegenden Fall - nicht unmittelbar dessen Vorbereitung dient, sondern der außergerichtlichen Erledigung der Angelegenheit (vgl. BGH NJW 06, 2560; NJW-RR 06, 501).
  • BGH, 22.01.2008 - VIII ZB 57/07

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr eines anschließenden

    Der Senat hält an dieser Sichtweise, die in erster Linie auf den klaren Wortlaut der Anrechnungsbestimmung gestützt ist, trotz der namentlich in der Instanzrechtsprechung (z.B. KG, AGS 2007, 439; OLG München, Rpfleger 2007, 686; OLG Karlsruhe, AGS 2007, 494; OLG Koblenz, AnwBl 2007, 873; OLG Stuttgart, Beschluss vom 30. Oktober 2007 - 8 W 442/07; wie der Senat etwa VGH München, NJW 2006, 1990; OLG Hamburg, MDR 2007, 1224) geäußerten Kritik fest.
  • BGH, 09.12.2009 - XII ZB 175/07

    Auswirkung der Gebührenanrechnung im Verhältnis zu Dritten im

    a) Bereits unter Geltung der BRAGO entsprach es allgemeiner Meinung, dass die Anrechnungsbestimmung nur den Rechtsanwalt im Innenverhältnis zu seinem Mandanten hindere, nebeneinander sowohl die Geschäfts- als auch die Prozessgebühr zu beanspruchen, die Anrechnung der vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 2 BRAGO auf die im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren angefallene Prozessgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) jedoch im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sei (vgl. BGH Beschluss vom 14. September 2004 - VI ZB 22/04 - VersR 2005, 707; BGH Urteil vom 11. Dezember 1986 - III ZR 268/85 - WM 1987, 247, 248; OLG München FamRZ 2008, 531; OLG Schleswig AnwBl. 1997, 125; OLG Frankfurt AnwBl. 1985, 327; Müller-Rabe NJW 2009, 2913; Tomson NJW 2007, 267, 268; Ruess MDR 2007, 1401; Peter NJW 2007, 2298, 2299; Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert BRAGO 15. Aufl. § 118 Rdn. 27 f.).
  • BGH, 03.06.2008 - VI ZB 55/07

    Verhältnis von wegen desselben Gegenstandes entstandener Geschäfts- und

    An dieser Sichtweise, die in erster Linie auf den klaren Wortlaut der Anrechnungsbestimmung gestützt ist, hält der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs trotz der namentlich in der Instanzrechtsprechung (z.B. KG, AGS 2007, 439; OLG München, Rpfleger 2007, 686; OLG Karlsruhe, AGS 2007, 494; OLG Koblenz, AnwBl 2007, 873; OLG Stuttgart, Beschluss vom 30. Oktober 2007, AGS 2008, 43) geäußerten Kritik fest (BGH, Beschluss vom 22. Januar 2008 - VIII ZB 57/07 - NJW 2008, 1323).
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