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   BGH, 23.01.2008 - XII ZB 185/07   

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BGH, 23.01.2008 - XII ZB 185/07 (https://dejure.org/2008,1258)
BGH, Entscheidung vom 23.01.2008 - XII ZB 185/07 (https://dejure.org/2008,1258)
BGH, Entscheidung vom 23. Januar 2008 - XII ZB 185/07 (https://dejure.org/2008,1258)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Genehmigung eines Vormundschaftsgerichts zur Unterbringung des Betroffenen in eine geschlossene Einrichtung bei Notwendigkeit einer Freiheitsentziehung und Abgabe einer Genehmigung einer Rechtsgrundlage zu einer Unterziehung des Betroffenen in eine offenen Abteilung der ...

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Grenzen der Genehmigung zur zwangsweisen Unterbringung

  • Judicialis

    BGB § 1906

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1906
    Zulässigkeit der Genehmigung der Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung lediglich zum Zweck der zwangsweisen Verabreichung von Medikamenten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Familienrecht - Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Keine Unterbringungsgenehmigung, wenn diese nur der Zwangsmedikation dient

Besprechungen u.ä.

  • notare-wuerttemberg.de PDF, S. 4 (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Rechtsrealismus im Betreuungsrecht (Notar Dr. Johann Andreas Dieckmann; BWNotZ 2014, 2-17)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2008, 628
  • FGPrax 2008, 133 (Ls.)
  • FamRZ 2008, 866
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 11.10.2000 - XII ZB 69/00

    Genehmigungsfähigkeit einer Zwangsmedikation

    Auszug aus BGH, 23.01.2008 - XII ZB 185/07
    § 1906 Abs. 1 BGB geht, wie das Oberlandesgericht Hamm unter Bezugnahme auf den Senatsbeschluss BGHZ 145, 297 = FamRZ 2001, 149 darlegt, von einem engen Unterbringungsbegriff aus.

    Die unterschiedlichen Rechtsauffassungen zu dieser Frage hätten daher Entscheidungen unterschiedlicher Tragweite zur Folge, was für die Annahme einer Vorlagepflicht ausreicht (Senatsbeschlüsse BGHZ 82, 34, 36 f. = FamRZ 1982, 44 und vom 11. Oktober 2000 - XII ZB 69/00 - FamRZ 2001, 149).

    Der Senat hat in den - insoweit tragenden - Gründen seines Beschlusses vom 11. Oktober 2000 klargestellt, dass § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB von einem engen Unterbringungsbegriff ausgeht (BGHZ 145, 297, 300 f. = FamRZ 2001, 149; bestätigend Senatsbeschluss BGHZ 166, 141, 147 ff. = FamRZ 2006, 615, 616 ff.).

    c) Das vorlegende Oberlandesgericht geht demgegenüber von einem weiten Begriff der mit Freiheitsentziehung verbundenen Unterbringung aus, der sich von dem engen Unterbringungsbegriff, wie ihn der Senat in seinem Beschluss vom 11. Oktober 2000 entwickelt hat (Senatsbeschluss BGHZ 145, 297, 300 f. = FamRZ 2001, 149; bestätigend Senatsbeschluss BGHZ 166, 141, 147 ff. = FamRZ 2006, 615, 616 ff.), unterscheidet und auf die dort genannten Kriterien verzichtet.

    Wie der Senat dargelegt hat (Senatsbeschlüsse BGHZ 145, 297, 300 ff. = FamRZ 2001, 149 ff. und BGHZ 166, 141, 148 ff. = FamRZ 2006, 615, 616 ff.), darf der Betreuer als gesetzlicher Vertreter des Betroffenen (§ 1902 BGB) zwar für diesen in medizinische Behandlungen einwilligen, wenn der Betroffene selbst zu einer solchen Einwilligung nicht in der Lage, insbesondere nicht einsichts- oder steuerungsfähig ist.

    Der Senat hat bereits früher auf diese Problematik aufmerksam gemacht (Senatsbeschluss BGHZ 145, 297, 310 = FamRZ 2001, 149, 152).

  • BGH, 01.02.2006 - XII ZB 236/05

    Zulässigkeit einer Vorlage an den BGH; Befugnis des Betreuers zur Einwilligung in

    Auszug aus BGH, 23.01.2008 - XII ZB 185/07
    Der Senat hat in den - insoweit tragenden - Gründen seines Beschlusses vom 11. Oktober 2000 klargestellt, dass § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB von einem engen Unterbringungsbegriff ausgeht (BGHZ 145, 297, 300 f. = FamRZ 2001, 149; bestätigend Senatsbeschluss BGHZ 166, 141, 147 ff. = FamRZ 2006, 615, 616 ff.).

    c) Das vorlegende Oberlandesgericht geht demgegenüber von einem weiten Begriff der mit Freiheitsentziehung verbundenen Unterbringung aus, der sich von dem engen Unterbringungsbegriff, wie ihn der Senat in seinem Beschluss vom 11. Oktober 2000 entwickelt hat (Senatsbeschluss BGHZ 145, 297, 300 f. = FamRZ 2001, 149; bestätigend Senatsbeschluss BGHZ 166, 141, 147 ff. = FamRZ 2006, 615, 616 ff.), unterscheidet und auf die dort genannten Kriterien verzichtet.

    Wie der Senat dargelegt hat (Senatsbeschlüsse BGHZ 145, 297, 300 ff. = FamRZ 2001, 149 ff. und BGHZ 166, 141, 148 ff. = FamRZ 2006, 615, 616 ff.), darf der Betreuer als gesetzlicher Vertreter des Betroffenen (§ 1902 BGB) zwar für diesen in medizinische Behandlungen einwilligen, wenn der Betroffene selbst zu einer solchen Einwilligung nicht in der Lage, insbesondere nicht einsichts- oder steuerungsfähig ist.

    § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB kann deshalb sinnvoll nur dahin ausgelegt werden, dass der Betroffene die notwendigen medizinischen Maßnahmen, in die der Betreuer zu seinem Wohl eingewilligt hat und deretwegen der Betroffene - mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts - vom Betreuer freiheitsentziehend untergebracht werden darf, unabhängig von seinem möglicherweise entgegenstehenden natürlichen Willen während der Unterbringung zu dulden hat (Senatsbeschluss BGHZ 166, 141, 151 ff. = FamRZ 2006, 615, 617 f.).

  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

    Auszug aus BGH, 23.01.2008 - XII ZB 185/07
    Ein solches trotz Erledigung fortbestehendes Rechtsschutzinteresse kommt in Fällen tief greifender Grundrechtseingriffe in Betracht, so namentlich bei Eingriffen in das Recht auf Freiheit der Person; es kann auch aus dem diskriminierenden Charakter einer Maßnahme folgen (BVerfG NJW 1997, 2163 und NJW 2002, 206; vgl. zum Ganzen auch Keidel/Kahl Freiwillige Gerichtsbarkeit 15. Aufl. § 19 Rdn. 86 m.w.N.).
  • BayObLG, 30.03.1995 - 3Z BR 349/94

    Erledigung in Hauptsache eines Genehmigungsverfahrens durch Beendigung der

    Auszug aus BGH, 23.01.2008 - XII ZB 185/07
    Richtig ist ferner, dass in solchen Fällen der die freiheitsentziehende Unterbringung genehmigende Beschluss gleichwohl im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden kann, wenn ihm seine Wirkungslosigkeit nicht zu entnehmen ist und er vielmehr nach seinem Inhalt den Anschein erweckt, als wirke er bis zum Ablauf der in ihm genannten Unterbringungsdauer weiter (BayObLG FamRZ 1995, 1296).
  • BVerfG, 02.08.2001 - 1 BvR 618/93

    Fortbestehendes Rechtsschutzinteresse für Rechtsmittel in Fällen tiefgreifender

    Auszug aus BGH, 23.01.2008 - XII ZB 185/07
    Ein solches trotz Erledigung fortbestehendes Rechtsschutzinteresse kommt in Fällen tief greifender Grundrechtseingriffe in Betracht, so namentlich bei Eingriffen in das Recht auf Freiheit der Person; es kann auch aus dem diskriminierenden Charakter einer Maßnahme folgen (BVerfG NJW 1997, 2163 und NJW 2002, 206; vgl. zum Ganzen auch Keidel/Kahl Freiwillige Gerichtsbarkeit 15. Aufl. § 19 Rdn. 86 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 21.10.2002 - 15 W 189/02

    Zwangseinweisung des Betroffenen in einem Altenheim

    Auszug aus BGH, 23.01.2008 - XII ZB 185/07
    Das Oberlandesgericht sieht sich an der beabsichtigten Entscheidung durch einen Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Oktober 2002 (FamRZ 2003, 255) gehindert.
  • BGH, 14.10.1981 - IVb ZB 718/80

    Maßgebliches Recht für Scheidung einer Ausländerehe in der Bundesrepublik

    Auszug aus BGH, 23.01.2008 - XII ZB 185/07
    Die unterschiedlichen Rechtsauffassungen zu dieser Frage hätten daher Entscheidungen unterschiedlicher Tragweite zur Folge, was für die Annahme einer Vorlagepflicht ausreicht (Senatsbeschlüsse BGHZ 82, 34, 36 f. = FamRZ 1982, 44 und vom 11. Oktober 2000 - XII ZB 69/00 - FamRZ 2001, 149).
  • BGH, 23.07.2003 - XII ZB 87/03

    Voraussetzungen der Vorlage; Verwertbarkeit von Fachkenntnissen des Betreuers

    Auszug aus BGH, 23.01.2008 - XII ZB 185/07
    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder des anderen Oberlandesgerichts muss dieselbe Rechtsfrage betreffen und die Beantwortung dieser Rechtsfrage muss für beide Entscheidungen erheblich sein (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Juli 2003 - XII ZB 87/03 - FamRZ 2003, 1653 m.w.N.).
  • BVerfG, 26.07.2016 - 1 BvL 8/15

    Die Beschränkung ärztlicher Zwangsbehandlung auf untergebrachte Betreute ist mit

    Dies ist die seither gefestigte Rechtsprechung (vgl. auch BGH, Beschluss vom 23. Januar 2008 - XII ZB 185/07 - juris, Rn. 21, 25).

    Die erforderliche gesetzliche Ermächtigung für eine Zwangsbehandlung findet sich nach Auffassung des Bundesgerichtshofs im Bereich der zivilrechtlichen Betreuung ausschließlich in § 1906 BGB (vgl. BGHZ 145, 297 ; 193, 337; BGH, Beschluss vom 23. Januar 2008 - XII ZB 185/07 -, FamRZ 2008, S. 866 ; Beschluss vom 1. Juli 2015 - XII ZB 89/15 - Vorlagebeschluss, juris, Rn. 27).

    Der Bundesgerichtshof habe in seiner früheren Rechtsprechung (Bezugnahme auf BGH, Beschluss vom 23. Januar 2008 - XII ZB 185/07 -, FamRZ 2008, S. 866 ) der Vorschrift des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB die Rechtsgrundlage für die Durchführung notwendiger medizinischer Maßnahmen auch gegen den natürlichen Willen des Betroffenen entnommen.

    Dabei habe er auch wiederholt darauf hingewiesen, dass diese enge Auslegung des Begriffs der mit Freiheitsentziehung verbundenen Unterbringung zu einer Begrenzung der Möglichkeit führe, Betroffene gegen ihren Willen einer medizinischen Behandlung zu unterziehen (vgl. BGHZ 145, 297 ; 193, 337; BGH, Beschluss vom 23. Januar 2008 - XII ZB 185/07 -, FamRZ 2008, S. 866 ).

    Der Bundesgerichtshof hat in dem Vorlagebeschluss unter Rückgriff auf seine Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2008 - XII ZB 185/07 -, FamRZ 2008, S. 866 ) und auf die damit und mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts korrespondierende Gesetzgebungsgeschichte (BTDrucks 17/11513, S. 1 ff. ; BTDrucks 17/12086, S. 1) im Einzelnen dargelegt, dass der Gesetzgeber in § 1906 BGB eine Rechtsgrundlage für medizinische Zwangsbehandlungen nur für geschlossen untergebrachte Betreute schaffen wollte und dies in § 1906 BGB eindeutig zum Ausdruck gebracht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juli 2015 - XII ZB 89/15 -, Vorlagebeschluss, juris, Rn. 19 ff.).

  • BGH, 01.07.2015 - XII ZB 89/15

    BGH hält Regelungen zu ärztlichen Zwangsmaßnahmen für teilweise

    a) Die Vorschrift des § 1906 Abs. 1 BGB geht von einem engen Begriff der mit Freiheitsentziehung verbundenen Unterbringung aus und erfasst nur solche Maßnahmen, die die persönliche Bewegungsfreiheit des Betroffenen nicht nur kurzfristig auf einen bestimmten räumlichen Lebensbereich begrenzen (Senatsbeschlüsse vom 7. Januar 2015 - XII ZB 395/14 - FamRZ 2015, 567 Rn. 12; vom 7. August 2013 - XII ZB 559/11 - FamRZ 2013, 1646 Rn. 12; vom 23. Januar 2008 - XII ZB 185/07 - FamRZ 2008, 866 Rn. 19 und BGHZ 145, 297 = FamRZ 2001, 149 f.).

    Es widerspricht auch dem Schutzzweck der Norm, die eine freiheitsentziehende Unterbringung dann nicht eröffnen will, wenn diese - etwa mangels jeder "Weglaufgefahr" - unnötig ist (Senatsbeschluss vom 23. Januar 2008 - XII ZB 185/07 - FamRZ 2008, 866 Rn. 23).

    Die sich aus dem Bemühen, den Anwendungsbereich des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB auszuweiten, um auf diese Weise der Zulässigkeit einer Zwangsbehandlung Betroffener in deren wohlverstandenem Eigeninteresse größeren Raum zu schaffen, erklärbare andere Auffassung hat der Senat als methodisch nicht akzeptabel und wegen des Eingriffs in die durch Gesetzesvorbehalt gesicherten Grundrechte des Betroffenen auch als verfassungsrechtlich nicht hinnehmbar eingestuft (Senatsbeschluss vom 23. Januar 2008 - XII ZB 185/07 - FamRZ 2008, 866 Rn. 22 ff. mwN).

    Er hat auch deutlich gemacht, dass das Fehlen von Zwangsbefugnissen zur Durchsetzung notwendiger medizinischer Maßnahmen außerhalb einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Unterbringung dazu führen könne, dass ein Betroffener aufgrund des Unterbleibens einer von ihm verweigerten medizinischen Maßnahme einen erneuten Krankheitsschub erleide und dann möglicherweise für längere Zeit untergebracht werden müsse, oder dass er in sonstiger Weise erheblichen Schaden nehme (Senatsbeschlüsse vom 23. Januar 2008 - XII ZB 185/07 - FamRZ 2008, 866 Rn. 25 und BGHZ 145, 297, 310 = FamRZ 2001, 149, 152; vgl. auch Senatsbeschluss BGHZ 193, 337 = FamRZ 2012, 1366 Rn. 48).

    Vielmehr handelt es sich dabei um eine bewusste gesetzgeberische Entscheidung, die die Rechtsprechung zu akzeptieren hat (vgl. auch Senatsbeschluss vom 23. Januar 2008 - XII ZB 185/07 - FamRZ 2008, 866 Rn. 25) und nicht im Wege der Rechtsfortbildung überwinden darf.

  • BGH, 20.06.2012 - XII ZB 99/12

    Keine hinreichende gesetzliche Grundlage für eine betreuungsrechtliche

    Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug (BVerfG, 23. März 2011, 2 BvR 882/09, FamRZ 2011, 1128 Rn. 72 und BVerfG, 12. Oktober 2011, 2 BvR 633/11, FamRZ 2011, 1927 Rn. 38) fehlt es gegenwärtig an einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden gesetzlichen Grundlage für eine betreuungsrechtliche Zwangsbehandlung (Aufgabe der Senatsrechtsprechung BGH, Beschluss vom 1. Februar 2006, XII ZB 236/05, BGHZ 166, 141 = FamRZ 2006, 615; BGH, Beschluss vom 23. Januar 2008, XII ZB 185/07, FamRZ 2008, 866 und BGH, Beschluss vom 22. September 2010, XII ZB 135/10, FamRZ 2010, 1976).

    Umgekehrt begründe die Erforderlichkeit der medizinischen Maßnahme ebenso wie die Erforderlichkeit, den dieser Maßnahme entgegenstehenden Willen des Betroffenen zu überwinden, für sich genommen noch keine Notwendigkeit, den Betroffenen freiheitsentziehend unterzubringen, also etwa auch dann, wenn der Betroffene sich der Maßnahme zwar physisch widersetze, sich ihr aber nicht räumlich entziehe (Senatsbeschluss vom 23. Januar 2008 - XII ZB 185/07 - FamRZ 2008, 866 Rn. 23).

    d) Der Senat teilt im Ergebnis diese Auffassung und gibt damit seine Rechtsprechung auf, wonach Zwangsbehandlungen im Rahmen des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB grundsätzlich genehmigungsfähig sind (Senatsbeschlüsse BGHZ 166, 141 = FamRZ 2006, 615; vom 23. Januar 2008 - XII ZB 185/07 - FamRZ 2008, 866 und vom 22. September 2010 - XII ZB 135/10 - FamRZ 2010, 1976).

    Der Senat hat bereits hinsichtlich der Problematik einer ambulanten Zwangsbehandlung wiederholt darauf hingewiesen (Senatsbeschlüsse BGHZ 145, 297, 310 = FamRZ 2001, 149, 152 und vom 23. Januar 2008- XII ZB 185/07 - FamRZ 2008, 866, 868).

  • BGH, 07.08.2013 - XII ZB 559/11

    Nächtliche Fixierung eines Kindes in offener Einrichtung

    Das Gesetz geht von einem engen Begriff der Unterbringung aus (vgl. BT-Drucks. 11/4528 S. 146 und für das Betreuungsrecht Senatsbeschlüsse vom 23. Januar 2008 - XII ZB 185/07 - FamRZ 2008, 866 Rn. 16, 19 und BGHZ 145, 297 = FamRZ 2001, 149 f.).
  • BVerfG, 20.02.2013 - 2 BvR 228/12

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug -

    Der Betreuer könne in die Heilbehandlung und in ärztliche Eingriffe nur wirksam einwilligen, wenn der Betreute selbst zu einer solchen Einwilligung nicht in der Lage - insbesondere nicht einsichts- oder steuerungsfähig - sei (BGH, Beschluss vom 23. Januar 2008 - XII ZB 185/07 -, FamRZ 2008, S. 866 Rn. 21).

    (2) Eine ausreichende gesetzliche Regelung des Erfordernisses krankheitsbedingter Einsichtsunfähigkeit liegt auch nicht darin, dass die Einwilligung eines Betreuers, die nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SächsPsychKG geeignet sein soll, eine Behandlung auch gegen den natürlichen Willen des Untergebrachten zu legitimieren, ihrerseits die krankheitsbedingte Einsichtsunfähigkeit des Betreuten voraussetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2008 - XII ZB 185/07 -, FamRZ 2008, S. 866 ).

    Auch nach dieser Auslegung folgt jedoch aus der gesetzlichen Vertretungsmacht, die es dem Betreuer ermöglicht, in eine medizinische Behandlung des Betreuten mit rechtfertigender Wirkung einzuwilligen, nicht zugleich die Befugnis, den einer medizinischen Maßnahme entgegenstehenden Willen des Betreuten durch Zwang zu überwinden beziehungsweise eine Zwangsbehandlung seitens dritter Personen durch Einwilligung zu legitimieren, da die §§ 1901, 1902 BGB für sich genommen keine hinreichende Bestimmung von Inhalt, Zweck, Gegenstand und Ausmaß der vom Betreuten unter Zwang zu duldenden Behandlung ermöglichen (vgl. BGHZ 145, 297 ; 166, 141 ; BGH, Beschluss vom 23. Januar 2008 - XII ZB 185/07 -, FamRZ 2008, S. 866 ).

    Eine gesetzliche Grundlage für derartige Zwangsmaßnahmen hat der Bundesgerichtshof zwar bis zur Änderung seiner - insoweit umstritten gebliebenen - Rechtsprechung durch die Beschlüsse vom 20. Juni 2012 (s.o. A.III.) in § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB gesehen, der die Unterbringung eines krankheitsbedingt einsichts- oder steuerungsunfähigen Betreuten durch den Betreuer zum Zweck einer anders nicht durchführbaren medizinischen Behandlung - mit Zustimmung des Betreuungsgerichts (§ 1906 Abs. 2 BGB) - ermöglicht: Diese Unterbringungsermächtigung schließe die Ermächtigung zur zwangsweisen Durchführung der Behandlung, auf die die Unterbringung zielt, ein (vgl. BGHZ 166, 141 ; BGH, Beschluss vom 23. Januar 2008, a.a.O. S. 867; a.A. Marschner, in: Jürgens, Betreuungsrecht, Handkommentar, 4. Aufl. 2010, § 1904 BGB Rn. 11; Narr/Saschenbrecker, FamRZ 2006, S. 1079 ; Ludyga, FPR 2007, S. 104 ; Olzen/van der Sanden, JR 2007, S. 248 , m.w.N.).

    Auch soweit danach eine Rechtsgrundlage für Zwangsbehandlungen als im Betreuungsrecht angelegt gesehen wurde, betraf dies allerdings, entsprechend der Ableitung der Zwangsbehandlungsbefugnis aus der dem Wortlaut nach nur zu einer Unterbringung ermächtigenden Vorschrift des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB, ausschließlich Behandlungen im Rahmen einer nach dieser Vorschrift angeordneten Unterbringung (vgl. BGHZ 145, 297 ; BGH, Beschluss vom 23. Januar 2008, a.a.O. S. 866).

  • BGH, 07.01.2015 - XII ZB 395/14

    Unterbringung eines Betreuten: Genehmigungserfordernis für eine

    Die Vorschrift geht von einem engen Begriff der mit Freiheitsentziehung verbundenen Unterbringung aus und erfasst nur solche Maßnahmen, die die persönliche Bewegungsfreiheit des Betroffenen nicht nur kurzfristig auf einen bestimmten räumlichen Lebensbereich begrenzen (Senatsbeschlüsse vom 7. August 2013 - XII ZB 559/11 - FamRZ 2013, 1646 Rn. 12; vom 23. Januar 2008 - XII ZB 185/07 - FamRZ 2008, 866 Rn. 19 und BGHZ 145, 297 = FamRZ 2001, 149 f.).
  • BGH, 13.01.2010 - XII ZB 248/09

    Betreuung: Voraussetzungen für die Unterbringung des Betroffenen

    Die Genehmigung einer Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB muss zudem erforderlich sein (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Januar 2008 - XII ZB 185/07 - FamRZ 2008, 866, 867).
  • BGH, 20.06.2012 - XII ZB 130/12

    Keine hinreichende gesetzliche Grundlage für eine betreuungsrechtliche

    Umgekehrt begründe die Erforderlichkeit der medizinischen Maßnahme ebenso wie die Erforderlichkeit, den dieser Maßnahme entgegenstehenden Willen des Betroffenen zu überwinden, für sich genommen noch keine Notwendigkeit, den Betroffenen freiheitsentziehend unterzubringen, also etwa auch dann, wenn der Betroffene sich der Maßnahme zwar physisch widersetze, sich ihr aber nicht räumlich entziehe (Senatsbeschluss vom 23. Januar 2008 - XII ZB 185/07 - FamRZ 2008, 866 Rn. 23).

    d) Der Senat teilt im Ergebnis diese Auffassung und gibt damit seine Rechtsprechung auf, wonach Zwangsbehandlungen im Rahmen des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB grundsätzlich genehmigungsfähig sind (Senatsbeschlüsse BGHZ 166, 141 = FamRZ 2006, 615; vom 23. Januar 2008 - XII ZB 185/07 - FamRZ 2008, 866 und vom 22. September 2010 - XII ZB 135/10 - FamRZ 2010, 1976).

    Der Senat hat bereits hinsichtlich der Problematik einer ambulanten Zwangsbehandlung wiederholt darauf hingewiesen (Senatsbeschlüsse BGHZ 145, 297, 310 = FamRZ 2001, 149, 152 und vom 23. Januar 2008 - XII ZB 185/07 - FamRZ 2008, 866, 868).

  • AG Stuttgart, 21.01.2015 - 3 XVII 29/15

    Betreuungsverfahren: Betreuungsgerichtliche Genehmigung der Einwilligung des

    Das Betreuungsgericht darf die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung jedoch nicht genehmigen, wenn die Freiheitsentziehung als solche nicht notwendig ist und die Genehmigung letztlich nur eine Rechtsgrundlage abgeben soll, den Betroffenen in einer offenen Abteilung einer erforderlichen - auch zwangsweisen Behandlung - mit Medikamenten zu unterziehen (BGH, Beschluss vom 23.01.2008, Az. XII ZB 185/07, MDR 2008, 628).
  • BVerfG, 06.03.2018 - 1 BvL 1/16

    Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit des § 1906 Abs. 3 BGB aF

    Dies war unter anderem der Fall, wenn zu erwarten war, dass sich der Betroffene ohne die freiheitsentziehende Unterbringung der medizinischen Maßnahme räumlich entziehen würde (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 23. Januar 2008 - XII ZB 185/07 -, FamRZ 2008, S. 866 ).
  • BGH, 18.05.2011 - XII ZB 47/11

    Betreuung: Materielle Voraussetzungen für die geschlossene Unterbringung des

  • BGH, 08.08.2012 - XII ZB 671/11

    Geschlossene Unterbringung eines Betreuten: Genehmigungsfähigkeit einer

  • AG Lübeck, 15.07.2011 - 4 XVII H 13700
  • BGH, 05.12.2012 - XII ZB 665/11

    Betreuungssache: Erweiterung der Genehmigung der Unterbringung auf die

  • BGH, 21.09.2011 - XII ZB 263/11

    Betreuung: Geschlossene Unterbringung des psychisch kranken Betroffenen zur

  • AG Frankfurt/Main, 29.11.2012 - 49 XVII HOF 3023/11

    Betreuung: Prüfung milderer Mittel bei Genehmigung der Einwilligung des Betreuers

  • BGH, 16.04.2008 - XII ZB 37/08

    Übertragung von Betreuungs-und Unterbringungssachen auf den Einzelrichter

  • OLG Stuttgart, 24.09.2009 - 8 W 96/09

    Betreuung: Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der zwangsweisen Behandlung des

  • OLG München, 07.04.2009 - 33 Wx 37/09

    Zwangsbehandlung: (Un-)Zulässigkeit einer Zwangsmedikation bei einem auf Grund

  • LG Freiburg, 29.03.2011 - 7 O 1/11

    Therapieunterbringung: Antrag auf Unterbringung ohne Benennung und Existenz einer

  • KG, 19.11.2009 - 1 W 225/09

    Betreuung: Notwendigkeit der Betreuerbestellung für den Aufgabenkreis

  • OLG Brandenburg, 27.08.2012 - 3 UF 41/12

    Elterliche Sorge: Fortsetzungsfeststellungsantrag gegen die Anordnung

  • OLG Hamburg, 06.05.2015 - 2 WF 44/15

    Einrichtung einer Vormundschaft für ein Findelkind: Antragsteller als Beteiligter

  • LG Kleve, 12.03.2009 - 4 T 67/09

    Durchführung der persönlichen Anhörung des Betroffenen durch den ersuchten

  • LG Berlin, 21.05.2012 - 83 T 163/12

    Zulässigkeit einer betreuungsrechtlichen Unterbringung zur Zwangsbehandlung

  • LG Verden, 24.08.2010 - 1 T 122/10

    Unterbringung des Betroffenen in geschlossener Einrichtung und Zwangsmedikation

  • LG Kleve, 17.07.2008 - 4 T 181/08

    Prüfung der vormundschaftlichen Genehmigung der geschlossenen Unterbringung, der

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