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   OLG Frankfurt, 16.09.2008 - 3 UF 393/05   

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https://dejure.org/2008,10832
OLG Frankfurt, 16.09.2008 - 3 UF 393/05 (https://dejure.org/2008,10832)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 16.09.2008 - 3 UF 393/05 (https://dejure.org/2008,10832)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 16. September 2008 - 3 UF 393/05 (https://dejure.org/2008,10832)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Rechtsnatur von Zuwendungen der Eltern eines Ehegatten an die Ehegatten während der Ehezeit

Verfahrensgang

  • AG Frankfurt/Main - 35 F 10286/04
  • OLG Frankfurt, 16.09.2008 - 3 UF 393/05

Papierfundstellen

  • FamRZ 2009, 1065
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 02.10.1991 - XII ZR 145/90

    Zugewinnausgleich und ergänzender Ausgleichsanspruch bei Hausbau während der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.09.2008 - 3 UF 393/05
    Rechtsgrund der Zuwendung ist damit ein im Gesetz nicht geregeltes familienrechtliches Verhältnis eigener Art (BGHZ 115, 261).
  • OLG Nürnberg, 02.06.2005 - 11 UF 14/05

    Unentgeltliche Zuwendungen der Eltern eines Ehegatten als unbenannte

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.09.2008 - 3 UF 393/05
    Eine Bewertung der Zuwendung an das eigene Kind als unbenannte ehebezogene Zuwendung kommt nur bei einer entsprechenden Zweckbestimmung in Betracht, die ohne das Hinzutreten besonderer Umstände regelmäßig nicht unterstellt werden kann (vgl. OLG Koblenz, OLGR 2006, 1034; zu weitgehend OLG Nürnberg, FamRZ 2006, 38 mit ablehnender Anmerkung Schröder).
  • BGH, 01.07.1987 - IVb ZR 70/86

    Begriff der Schenkung oder Ausstattung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.09.2008 - 3 UF 393/05
    Maßgebliche Kriterien für die Einordnung als Einkommen oder Vermögen sind der Anlass der Schenkung, die Willensrichtung des Schenkers und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschenkten (BGH, FamRZ 1987, 910).
  • BGH, 12.04.1995 - XII ZR 58/94

    Ermittlung des Anfangsvermögens bei Zuwendungen der Schwiegereltern

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.09.2008 - 3 UF 393/05
    Nach dem erkennbaren Willen des Zuwenders soll die Leistung einer solchen Zuwendung nicht zu einer den Empfänger einseitig begünstigenden und frei disponiblen Bereicherung führen, sondern sie soll auf Dauer der Ehegemeinschaft dienen und damit auch von deren Bestand abhängig sein (BGH, FamRZ 1995, 1060 = NJW 1995, 1889).
  • BGH, 16.12.2015 - XII ZB 516/14

    Rückforderung von Schenkungen an das Schwiegerkind bei Scheitern der Ehe:

    (2) Da sich die obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. OLG Brandenburg NJW-RR 2009, 1444; OLG Frankfurt FamRZ 2009, 1065, 1066; OLG Köln NJW 2009, 1005, 1007; KG NJW-RR 2007, 365, 366 f.; OLG Koblenz FamRZ 2006, 412, 413; OLG München FamRZ 2004, 196 f.; OLG Celle FamRZ 2003, 1657, 1658; OLG Dresden FamRZ 1997, 739) und das Schrifttum (vgl. etwa Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 5. Aufl. Rn. 567; Schwab/Borth Handbuch des Scheidungsrechts 4. Aufl. Teil IX Rn. 92; Hoppenz Familiensachen 9. Aufl. § 1372 BGB Rn. 48) dieser Rechtsprechung des Senats angeschlossen hatten, bestand bis zur Veröffentlichung der Senatsentscheidung vom 3. Februar 2010 keine Rechtsunsicherheit, die es den Antragstellern aus diesem Grunde unzumutbar gemacht hat, rechtzeitig Maßnahmen zu ergreifen, um die Verjährung zu hemmen.
  • OLG Brandenburg, 27.03.2014 - 9 UF 177/13

    Zugewinnausgleich: Einordnung von Zuwendungen der Eltern eines Ehegatten;

    Dient die Schenkung dagegen der Deckung laufender Kosten des Lebensbedarfs, wie z.B. bei Haushaltszuschüssen, Zahlungen zur Finanzierung eines Urlaubs, eines Führerscheins, ist sie im Sinne des § 1374 Abs. 2 BGB den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen und erhöht daher nicht das Anfangsvermögen (OLG Frankfurt FamRZ 2009, 1065; OLG Koblenz FamRZ 2006, 1839).

    Maßgebliche Kriterien für die Einordnung als Einkommen (weil bedarfsdeckend) oder Vermögen (weil vermögensbildend) sind der Anlass der Schenkung, die Willensrichtung des Schenkers und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschenkten (BGH, FamRZ 2014, 98; FamRZ 1987, 910; OLG Frankfurt FamRZ 2009, 1065).

    Eher spricht der erste Anschein bei der Hingabe von Geld an Ehegatten für gemeinsame Anschaffungen dafür, dass regelmäßig beide Ehegatten beschenkt werden sollen; indiziell spricht dafür auch, wenn der Geldbetrag auf ein gemeinsames Konto gezahlt wird, da insoweit - soweit keine näheren Angaben getätigt werden - grundsätzlich beide Ehegatten gesamtgläuberisch berechtigt werden (OLG Frankfurt FamRZ 2009, 1065; Büte, Zugewinnausgleich, 4. Aufl. 2012, Rn. 540).

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