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   BGH, 24.06.2009 - XII ZB 160/07   

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https://dejure.org/2009,2252
BGH, 24.06.2009 - XII ZB 160/07 (https://dejure.org/2009,2252)
BGH, Entscheidung vom 24.06.2009 - XII ZB 160/07 (https://dejure.org/2009,2252)
BGH, Entscheidung vom 24. Juni 2009 - XII ZB 160/07 (https://dejure.org/2009,2252)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 1587 a Abs. 2 Nr. 3 lit. b, 1587 g Abs. 2 Satz 2
    Ehezeitanteil and Teilzeitbeschäftigung; nachträgliche Wertänderung eines schuldrechtlich auszugleichenden Anrechts

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Einfluss einer Teilzeitbeschäftigung des Versorgungsberechtigten auf die Dauer seiner Betriebszugehörigkeit bei der zeitratierlichen Ermittlung des Ehezeitanteils; Beachtlichkeit von Änderungen der für ein auszugleichendes Anrecht maßgebenden Regelung im i.F.e. ...

  • Judicialis

    BetrAVG § 2 Abs. 1; ; VAHRG § 10a; ; BGB § 1587a Abs. 1; ; BGB § 1587b Abs. 1; ; BGB § 1587g Abs. 2; ; BGB § 1587h

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einfluss einer Teilzeitbeschäftigung des Versorgungsberechtigten auf die Dauer seiner Betriebszugehörigkeit bei der zeitratierlichen Ermittlung des Ehezeitanteils; Beachtlichkeit von Änderungen der für ein auszugleichendes Anrecht maßgebenden Regelung im i.F.e. ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Familienrecht - Teilzeitbeschäftigung: Beeinflußung der Betriebszugehörigkeit?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die geänderte Betriebsrentenzusage im Versorgungsausgleich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 3434
  • MDR 2009, 1280
  • FamRZ 2009, 1738
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 24.06.2009 - XII ZB 137/07

    Voraussetzungen für die Begründung eines dem Versorgungsausgleich unterliegenden

    Auszug aus BGH, 24.06.2009 - XII ZB 160/07
    b) Im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich sind Änderungen der für ein auszugleichendes Anrecht maßgebenden Regelung (z.B. Gesetz, Satzung oder Versorgungsordnung) beachtlich, wenn sie auf das Ehezeitende zurückwirken und eine allgemeine, nicht auf individuellen Umständen beruhende Wertänderung des Ehezeitanteils zur Folge haben (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 14. Juni 2009 - XII ZB 137/07 - zur Veröffentlichung bestimmt).

    Dies soll Ungerechtigkeiten ausschließen, die sich dadurch ergeben können, dass sich eine Versorgung von diesem Zeitpunkt an in ihrem Wert oder in ihrem Bestand verändert (Senatsbeschlüsse vom 24. Juni 2009 - XII ZB 137/07 - zur Veröffentlichung bestimmt; vom 11. Juni 2008 - XII ZB 154/07 - FamRZ 2008, 1512, 1513 und vom 5. November 2008 - XII ZB 217/04 - FamRZ 2009, 205, 207).

    Zu berücksichtigen sind deswegen regelmäßig nachehezeitliche Wertänderungen, die zu einer "Aktualisierung" des bei Ehezeitende bestehenden Versorgungsanrechts geführt haben (Senatsbeschlüsse vom 24. Juni 2009 - XII ZB 137/07 - zur Veröffentlichung bestimmt; vom 11. Juni 2008 - XII ZB 154/07 - FamRZ 2008, 1512, 1513 und vom 5. November 2008 - XII ZB 217/04 - FamRZ 2009, 205, 207).

    Nachehezeitliche Veränderungen bleiben deswegen unberücksichtigt, sofern sie auf neu hinzugetretenen individuellen Umständen beruhen, wie z.B. einem späteren beruflichen Aufstieg oder einem zusätzlichen persönlichen Einsatz des Versicherten (Senatsbeschlüsse vom 24. Juni 2009 - XII ZB 137/07 - zur Veröffentlichung bestimmt; vom 11. Juni 2008 - XII ZB 154/07 - FamRZ 2008, 1512, 1513 und vom 5. November 2008 - XII ZB 217/04 - FamRZ 2009, 205, 207).

    Eine solche nachehezeitliche, nicht auf individuellen Umständen des Versicherten beruhende Veränderung der Versorgungsordnung, die rückwirkend die für den Stichtag Ehezeitende maßgeblichen Bemessungsgrundlagen ändert und deshalb Einfluss auf den Wert des Ehezeitanteils hat, ist im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587 g Abs. 2 Satz 2 BGB zu berücksichtigen (vgl. zur VW-Betriebsrente Senatsbeschluss vom 24. Juni 2009 - XII ZB 137/07 - zur Veröffentlichung bestimmt).

  • BGH, 05.11.2008 - XII ZB 217/04

    Nichtbestehen eines graduellen Unterschieds zwischen der unbilligen Härte im

    Auszug aus BGH, 24.06.2009 - XII ZB 160/07
    Dies soll Ungerechtigkeiten ausschließen, die sich dadurch ergeben können, dass sich eine Versorgung von diesem Zeitpunkt an in ihrem Wert oder in ihrem Bestand verändert (Senatsbeschlüsse vom 24. Juni 2009 - XII ZB 137/07 - zur Veröffentlichung bestimmt; vom 11. Juni 2008 - XII ZB 154/07 - FamRZ 2008, 1512, 1513 und vom 5. November 2008 - XII ZB 217/04 - FamRZ 2009, 205, 207).

    Zu berücksichtigen sind deswegen regelmäßig nachehezeitliche Wertänderungen, die zu einer "Aktualisierung" des bei Ehezeitende bestehenden Versorgungsanrechts geführt haben (Senatsbeschlüsse vom 24. Juni 2009 - XII ZB 137/07 - zur Veröffentlichung bestimmt; vom 11. Juni 2008 - XII ZB 154/07 - FamRZ 2008, 1512, 1513 und vom 5. November 2008 - XII ZB 217/04 - FamRZ 2009, 205, 207).

    Nachehezeitliche Veränderungen bleiben deswegen unberücksichtigt, sofern sie auf neu hinzugetretenen individuellen Umständen beruhen, wie z.B. einem späteren beruflichen Aufstieg oder einem zusätzlichen persönlichen Einsatz des Versicherten (Senatsbeschlüsse vom 24. Juni 2009 - XII ZB 137/07 - zur Veröffentlichung bestimmt; vom 11. Juni 2008 - XII ZB 154/07 - FamRZ 2008, 1512, 1513 und vom 5. November 2008 - XII ZB 217/04 - FamRZ 2009, 205, 207).

    Denn es wäre eine unvertretbare Ungleichbehandlung, den Verpflichteten auch dann, wenn der angemessene Unterhalt des Berechtigten anderweitig gedeckt ist, bis hin zur Opfergrenze seines notwendigen Selbstbehalts zum Wertausgleich heranzuziehen (vgl. näher Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 217/04 - FamRZ 2009, 205, 208 ff.).

  • BGH, 11.06.2008 - XII ZB 154/07

    Maßgebliche Wertverhältnisse bei schuldrechtlichem Versorgungsausgleich;

    Auszug aus BGH, 24.06.2009 - XII ZB 160/07
    Dies soll Ungerechtigkeiten ausschließen, die sich dadurch ergeben können, dass sich eine Versorgung von diesem Zeitpunkt an in ihrem Wert oder in ihrem Bestand verändert (Senatsbeschlüsse vom 24. Juni 2009 - XII ZB 137/07 - zur Veröffentlichung bestimmt; vom 11. Juni 2008 - XII ZB 154/07 - FamRZ 2008, 1512, 1513 und vom 5. November 2008 - XII ZB 217/04 - FamRZ 2009, 205, 207).

    Zu berücksichtigen sind deswegen regelmäßig nachehezeitliche Wertänderungen, die zu einer "Aktualisierung" des bei Ehezeitende bestehenden Versorgungsanrechts geführt haben (Senatsbeschlüsse vom 24. Juni 2009 - XII ZB 137/07 - zur Veröffentlichung bestimmt; vom 11. Juni 2008 - XII ZB 154/07 - FamRZ 2008, 1512, 1513 und vom 5. November 2008 - XII ZB 217/04 - FamRZ 2009, 205, 207).

    Nachehezeitliche Veränderungen bleiben deswegen unberücksichtigt, sofern sie auf neu hinzugetretenen individuellen Umständen beruhen, wie z.B. einem späteren beruflichen Aufstieg oder einem zusätzlichen persönlichen Einsatz des Versicherten (Senatsbeschlüsse vom 24. Juni 2009 - XII ZB 137/07 - zur Veröffentlichung bestimmt; vom 11. Juni 2008 - XII ZB 154/07 - FamRZ 2008, 1512, 1513 und vom 5. November 2008 - XII ZB 217/04 - FamRZ 2009, 205, 207).

  • BGH, 24.09.2008 - IV ZR 134/07

    Startgutschriftenregelung der neuen Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und

    Auszug aus BGH, 24.06.2009 - XII ZB 160/07
    Diese Übergangsregelung für rentennahe Jahrgänge ist wirksam (BGH Urteil vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07 - FamRZ 2009, 36; vgl. für die Unwirksamkeit der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte BGHZ 174, 127, 172 ff., siehe hierzu die Zusammenfassung des Urteils von Borth in FamRZ 2008, 395 ff.).
  • BGH, 09.07.1986 - IVb ZB 32/83

    Berücksichtigung von Änderungen einer nicht gesetzlichen Versorgungsordnung nach

    Auszug aus BGH, 24.06.2009 - XII ZB 160/07
    Im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu beachten sind aber auch solche Wertänderungen, die ihre Ursache in Änderungen der für die jeweilige Versorgung maßgebenden Regelung (z.B. Gesetz, Satzung oder Versorgungsordnung) haben, wenn sie eine allgemeine, nicht auf individuellen Umständen beruhende Erhöhung des Anrechts zur Folge haben, die sich rückwirkend auch auf den Ehezeitanteil auswirkt (vgl. OLG Hamm FamRZ 1994, 1528, 1529 ; Borth aaO 4. Aufl. Rdn. 645; Johannsen/Henrich/ Hahne aaO § 1587 g Rdn. 18; Wick aaO 2. Aufl. Rdn. 335 c; vgl. für die Berücksichtigung einer nach Ehezeit geänderten Versorgungsordnung im Zeitpunkt der Entscheidung über den öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich Senatsbeschluss vom 9. Juli 1986 - IVb ZB 32/83 - FamRZ 1986, 976, 978).
  • BGH, 04.10.1989 - IVb ZB 30/88

    Einreichen einer Scheidungsklage bei schon anhängigem Scheidungsverfahren -

    Auszug aus BGH, 24.06.2009 - XII ZB 160/07
    Im Verfahren über den öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich ist es demnach unzulässig, mittels Vereinbarung betriebliche Anrechte des ausgleichsberechtigten Ehegatten bei der Saldierung nach § 1587 a Abs. 1 BGB unberücksichtigt zu lassen, um - wie hier - mittelbar den durch Rentensplitting auszugleichenden Betrag zu Lasten des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers über den gesetzlichen Rahmen hinaus zu erhöhen (Senatsbeschlüsse vom 4. Oktober 1989 - IVb ZB 30/88 - FamRZ 1990, 384, 386 und vom 7. Oktober 1987 - IVb ZB 4/87 - FamRZ 1988, 153, 154; Johannsen/ Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 o BGB Rdn. 16).
  • BGH, 31.07.2002 - XII ZB 102/00

    Verfahrensbeendende Wirkung einer den Versorgungsausgleich anordnenden

    Auszug aus BGH, 24.06.2009 - XII ZB 160/07
    Diese ist in formelle und materielle Rechtskraft erwachsen und damit für das Oberlandesgericht bindend (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Juli 2002 - XII ZB 102/00 -FamRZ 2002, 1553, 1554; Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 o Rdn. 2).
  • OLG Hamm, 08.07.2004 - 1 UF 44/04
    Auszug aus BGH, 24.06.2009 - XII ZB 160/07
    Beruht deshalb die Wertänderung eines Versorgungsanrechts nicht auf allgemeinen Einkommensverbesserungen (z.B. tariflichen Steigerungen) oder auf rückwirkenden Änderungen der Versorgungsordnung, sondern auf einer besseren Einstufung in dem bestehenden Gehaltsgefüge, ist wegen des Grundsatzes des ehezeitbezogenen Erwerbs weiterhin die bei Ehezeitende erreichte Stufe maßgeblich (vgl. OLG Hamm FamRZ 2005, 810, 812 ; Borth aaO Rdn. 628; Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 g Rdn. 16; Wick aaO Rdn. 336).
  • BGH, 14.11.2007 - IV ZR 74/06

    BGH billigt Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes -

    Auszug aus BGH, 24.06.2009 - XII ZB 160/07
    Diese Übergangsregelung für rentennahe Jahrgänge ist wirksam (BGH Urteil vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07 - FamRZ 2009, 36; vgl. für die Unwirksamkeit der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte BGHZ 174, 127, 172 ff., siehe hierzu die Zusammenfassung des Urteils von Borth in FamRZ 2008, 395 ff.).
  • BGH, 14.01.2009 - XII ZB 178/05

    Behandlung von Anrechten bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen

    Auszug aus BGH, 24.06.2009 - XII ZB 160/07
    Soweit das Anrecht hingegen auf den ab Anfang 2002 erworbenen Versorgungspunkten beruht, ist der Ehezeitanteil - wie in der gesetzlichen Rentenversicherung - nach dem Betrag zu bemessen, der sich am Ende der Ehezeit aus den auf die Ehezeit entfallenden Versorgungspunkten unter Berücksichtigung des Messbetrages von 4 EUR ergibt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Januar 2009 - XII ZB 178/05 - FamRZ 2009, 591, 594 und vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1085).
  • BGH, 25.04.2007 - XII ZB 206/06

    Ermittlung des Ehezeitanteils einer zum Zeitpunkt der Entscheidung über den

  • BGH, 07.10.1987 - IVb ZB 4/87

    Grenzen der Vereinbarung eines teilweisen Ausschlusses des Versorgungsausgleiches

  • OLG Hamm, 01.07.1994 - 10 UF 310/93

    Splitting; Abänderungsverfahren; Betriebliche Anwartschaften ; Schuldrechtlicher

  • BGH, 09.12.2015 - XII ZB 586/13

    Versorgungsausgleich: Bewertungsstichtag bei einer laufenden, schuldrechtlich

    Das ist z.B. dann der Fall, wenn das Versorgungsanrecht nach dem Ende der Ehezeit planmäßig an die Lohnentwicklung angepasst wird, nicht aber bei einer nachehezeitlichen Verbesserung der Versorgungszusage, wenn der Grund dafür in individuellen Umständen des Ausgleichspflichtigen liegt (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 24. Juni 2009, XII ZB 160/07, FamRZ 2009, 1738 und vom 11. Juni 2008, XII ZB 154/07, FamRZ 2008, 1512).

    Nach § 5 Abs. 4 Satz 2 VersAusglG zu berücksichtigen sind daher in der Regel solche nachehezeitlichen Wertanpassungen, die (lediglich) zu einer planmäßigen "Aktualisierung" des bei Ende der Ehezeit bestehenden Versorgungsanrechts geführt haben (vgl. zum früheren Recht Senatsbeschlüsse vom 24. Juni 2009 - XII ZB 160/07 - FamRZ 2009, 1738 Rn. 27 mwN und vom 11. Juni 2008 - XII ZB 154/07 - FamRZ 2008, 1512 Rn. 13).

    Beim schuldrechtlichen Ausgleich zu beachten sind aber auch solche Wertänderungen, die ihre Ursache in Änderungen der für die jeweilige Versorgung maßgebenden Regelung (z.B. Gesetz, Satzung oder Versorgungsordnung) haben, wenn sie eine allgemeine, nicht auf individuellen Umständen beruhende Erhöhung des Anrechts zur Folge haben, die sich rückwirkend auch auf den Ehezeitanteil auswirkt (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Juni 2009 - XII ZB 160/07 - FamRZ 2009, 1738 Rn. 27 mwN).

    Nachehezeitliche Veränderungen in der schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung des Pflichtigen bleiben deshalb unberücksichtigt, wenn und soweit sie auf neu hinzugetretenen individuellen Umständen, wie beispielsweise auf einem nachehezeitlichen beruflichen Aufstieg oder einem zusätzlichen persönlichen Einsatz des Pflichtigen, beruhen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Juni 2009 - XII ZB 160/07 - FamRZ 2009, 1738 Rn. 28 mwN und vom 11. Juni 2008 - XII ZB 154/07 - FamRZ 2008, 1512 Rn. 14 mwN).

  • BGH, 07.03.2018 - XII ZB 408/14

    Unverfallbarkeit der auf der allgemeinen Lohnentwicklung beruhenden

    Dies betrifft nach ständiger Rechtsprechung des Senats hauptsächlich solche nachehezeitlichen Wertveränderungen, die sich infolge der geänderten wirtschaftlichen Lage aufgrund einer regelmäßigen Anpassung der Versorgungsanrechte an die Lohn- oder Verbraucherpreisentwicklung ergeben und zu einer planmäßigen "Aktualisierung" des bei Ende der Ehezeit bestehenden Versorgungsanrechts führen (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2015 - XII ZB 586/13 - FamRZ 2016, 442 Rn. 18; vgl. zum früheren Recht Senatsbeschlüsse vom 24. Juni 2009 - XII ZB 160/07 - FamRZ 2009, 1738 Rn. 27 mwN und vom 11. Juni 2008 - XII ZB 154/07 - FamRZ 2008, 1512 Rn. 12 f.).
  • BGH, 19.07.2017 - XII ZB 486/15

    Herabsetzung des Anspruchs auf schuldrechtliche Ausgleichsrente durch

    Das ist hier nicht der Fall, denn die nach der Ehescheidung geschlossene Vereinbarung vom 24. November 2010 betraf lediglich das nach früherem Recht ohnehin dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterliegende Anrecht und hat keinen Einfluss auf den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich genommen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. April 2016 - XII ZB 226/13 - FamRZ 2016, 1050 Rn. 23 und vom 24. Juni 2009 - XII ZB 160/07 - FamRZ 2009, 1738 Rn. 16).
  • BGH, 22.07.2009 - XII ZB 176/06

    Auswirkungen der Teilzeitbeschäftigung eines Versorgungsberechtigten auf die

    a) Bei der zeitratierlichen Ermittlung des Ehezeitanteils eines betrieblichen Anrechts beeinflusst eine Teilzeitbeschäftigung des Versorgungsberechtigten die Dauer seiner Betriebszugehörigkeit grundsätzlich nicht (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 24. Juni 2009 - XII ZB 160/07 - zur Veröffentlichung bestimmt).

    Die Bewertungsregel in § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB ermöglicht es deshalb durch die Verwendung des Begriffs "ruhegehaltfähige Dienstzeit" und die darin liegende Bezugnahme auf das Beamtenversorgungsrecht, ein in der Ehezeit bestehendes Teilzeitbeschäftigungsverhältnis im Verhältnis zur sonstigen Beschäftigungszeit anders zu gewichten (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Juni 2009 - XII ZB 160/07- zur Veröffentlichung bestimmt).

    Eine Teilzeitbeschäftigung kann damit keine Kürzung der Zeit der Betriebszugehörigkeit bewirken (Senatsbeschluss vom 24. Juni 2009 - XII ZB 160/07 - zur Veröffentlichung bestimmt m.w.N.).

  • OLG Zweibrücken, 27.04.2010 - 2 UF 112/09

    Höhe einer Ausgleichsrente für eine betriebliche Altersversorgung im

    Berücksichtigungsfähig sind nachehezeitliche Erhöhungen und Verringerungen des Wertes einer Versorgung insoweit, als sie dem Anrecht bei Ehezeitende bereits latent innewohnten (BGH FamRZ 2008, 1512 und 2009, 1738 ).
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