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   OLG München, 18.03.2009 - 11 WF 812/09   

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https://dejure.org/2009,23107
OLG München, 18.03.2009 - 11 WF 812/09 (https://dejure.org/2009,23107)
OLG München, Entscheidung vom 18.03.2009 - 11 WF 812/09 (https://dejure.org/2009,23107)
OLG München, Entscheidung vom 18. März 2009 - 11 WF 812/09 (https://dejure.org/2009,23107)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Vergütung des Rechtsanwalts: Protokollierung einer außerprozessual vorbereiteten Vereinbarung über nicht anhängige Scheidungsfolgesachen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Augen auf beim Scheidungsfolgenvergleich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2009, 1367
  • MDR 2009, 1315
  • FamRZ 2009, 1779
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG München, 10.06.2008 - 11 WF 927/08

    Rechtsanwaltsbeiordnung im Ehescheidungsverfahren: Vergütungsanspruch gegen die

    Auszug aus OLG München, 18.03.2009 - 11 WF 812/09
    Hierzu zählen nur die Einigungsgebühr und die mit dieser unlösbar verbundene reduzierte Verfahrensgebühr, nicht aber die Terminsgebühr (Leitsatzbeschluss des Senats vom 10.6.2008 - 11 WF 927/08 und Senatsbeschlüsse vom 10.12.2008 - 11 WF 1789/08 und vom 17.4.2008 - 11 WF 968/08; Gerold/Schmidt/Müller/Rabe, RVG, 18. Aufl., § 48 Rz. 120; zur Terminsgebühr ebenso OLG Bamberg FamRZ 2008, 2142 und Beschl. v. 24.4.2008 - 7 WF 75/08).

    d) Auf Grund der Vereinbarung ist jedoch entgegen der insoweit abweichenden Auffassung des OLG Bamberg eine reduzierte 0, 8 Verfahrensgebühr angefallen und auch aus der Staatskasse zu vergüten, da die Einigungsgebühr nicht ohne eine Betriebsgebühr entstehen kann (Senatsbeschlüsse vom 10.6.2008 - 11 WF 927/08 und vom 17.4.2008 - 11 WF 968/08; Gerold/Schmidt/Müller/Rabe, a.a.O., § 48 Rz. 115 und VV 3335 Rz. 29 ff.).

  • BGH, 08.06.2004 - VI ZB 49/03

    Umfang der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Erörterungstermin

    Auszug aus OLG München, 18.03.2009 - 11 WF 812/09
    In diesem Fall ist nach der Rechtsprechung des BGH die Terminsgebühr von der Bewilligung ebenfalls nicht miterfasst (BGHZ 159, 263 = NJW 2004, 2595 = FamRZ 2004, 1708; ebenso Senatsbeschluss vom 12.4.2007 - 11 WF 945/07).
  • OLG Bamberg, 07.11.2007 - 2 WF 54/07

    Regelung des Umgangsrechts mit Kindern sowie Freistellung von

    Auszug aus OLG München, 18.03.2009 - 11 WF 812/09
    Hierzu zählen nur die Einigungsgebühr und die mit dieser unlösbar verbundene reduzierte Verfahrensgebühr, nicht aber die Terminsgebühr (Leitsatzbeschluss des Senats vom 10.6.2008 - 11 WF 927/08 und Senatsbeschlüsse vom 10.12.2008 - 11 WF 1789/08 und vom 17.4.2008 - 11 WF 968/08; Gerold/Schmidt/Müller/Rabe, RVG, 18. Aufl., § 48 Rz. 120; zur Terminsgebühr ebenso OLG Bamberg FamRZ 2008, 2142 und Beschl. v. 24.4.2008 - 7 WF 75/08).
  • BGH, 17.01.2018 - XII ZB 248/16

    Verfahrenskostenhilfe in einer Familiensache: Vergütungsanspruch des

    Aufgrund des Wortlauts des § 48 Abs. 3 Satz 1 RVG in der bis zum 31. Juli 2013 gültigen Fassung wurden in der Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen insbesondere dazu vertreten, ob die gesetzliche Ausdehnung der in einer Ehe- oder Partnerschaftssache bewilligte Verfahrenskostenhilfe zur Folge hat, dass der beigeordnete Rechtsanwalt neben der Einigungsgebühr auch die Differenzterminsgebühr von der Staatskasse erstattet verlangen kann (ablehnend: OLG Brandenburg FamRZ 2005, 1264; OLG München FamRZ 2009, 1779 und OLG Hamm Beschluss vom 25. Februar 2012 - 6 WF 109/12 - juris; bejahend: OLG Köln FamRZ 2008, 707; OLG Stuttgart FamRZ 2008, 1010 und OLG Saarbrücken FamRZ 2009, 143).
  • OLG Bamberg, 21.03.2011 - 4 W 42/10

    Prozesskostenhilfe: Erstreckung von Prozesskostenhilfe auf einen sogenannten

    Die Maxime, dass Prozesskostenhilfe für das Prüfungsverfahren selbst grundsätzlich nicht gewährt werden kann (BGHZ 159, 263 = NJW 2004, 2595 = FamRZ 2004, 1708), gilt jedenfalls im Anwendungsbereich des § 48 Abs. 1 RVG auch für die ergänzende Bewilligung von PKH für den Abschluss eines sog. Mehrvergleichs (Fortführung von OLG Bamberg FamRZ 2008, 662 sowie Anschluss an OLG München NJW-RR 2009, 1367 und OLG Bamberg FamRZ 2010, 231).

    - Die Vorgaben von BGHZ 159, 263 seien von vornherein nicht einschlägig (OLG Koblenz FamRZ 2006, 1691: Erstattung auch der Terminsgebühr; Musielak/Fischer, 7. Aufl., Rdn. 6 zu § 118 ZPO; hiergegen auch OLG München NJW-RR 2009, 1367).

    - Selbst im Anwendungsbereich des § 48 III RVG würden von einem solchen Erweiterungsbeschluss nach dessen "eindeutigen Wortlaut" nur die " durch die Vereinbarung selbst angefallenen Gebühren " umfasst; dazu zähle allerdings auch die mit der Einigungsgebühr " untrennbar verbundene " Verfahrensgebühr (OLG München NJW-RR 2009, 1367, dort Rdn. 8ff. im Anschluss an Müller-Rabe a.a.O. und Rdn. 31 zu Nr. 3335 VV); a. A. etwa - wiederum zu der Fallgruppe des § 48 III RVG - OLG Stuttgart FamRZ 2008, 1010 = JurBüro 2008, 306 = Rpfleger 2008, 368, dort Rdnr. 26ff. und OLG Koblenz NJW 2009, 237 = FamRZ 2009, 143, dort Rdn. 4, 5).

    Für eine unterschiedliche Behandlung beider Verfahrenssituationen ist daher kein sachlicher Grund erkennbar (OLG München NJW-RR 2009, 1367, dort Rdn.10; OLG Bamberg FamRZ 2010, 231, Rdn.14; Beschluss des OLG Nürnberg vom 19.10.2005 - 2 W 2190/05; Pentz NJW 1982, 1269, 1270), so dass für den Ergänzungsantrag wiederum die von BGHZ a.a.O. bestätigte Maxime eingreift, wonach für das Bewilligungsverfahren selbst Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht gewährt werden kann.

  • LAG Niedersachsen, 10.08.2012 - 8 Ta 367/12

    Höhe der Rechtsanwaltsgebühren des beigeordneten Rechtsanwalts bei Abschluss

    bb) Dagegen wird eingewandt, die Entscheidung des BGH sei nicht einschlägig (OLG Koblenz v. 06.06.2005 - 14 W 328/06, FamRZ 2006, 1691; OLG München v. 18.03.2009 - 11 WF 812/09, NJW-RR 2009, 1367; Musielak/Fischer, 7. Aufl., Rn. 6 zu § 118 ZPO).

    Deshalb könne neben der Einigungsgebühr die Festsetzung einer Verfahrensdifferenzgebühr von der Staatskasse verlangt werden (OLG München v. 18.03.2009 - 11 WF 812/09, FamRZ 2009, 1779; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, aaO § 48 Rn. 120) oder sogar die Terminsgebühr aus dem Wert der in den Mehrvergleich einbezogenen Ansprüche (OLG Koblenz v. 06.06.2006 - 14 W 328/06 - aaO; OLG Karlsruhe v. 09.07.2009 - 2 WF 33/09 - FamRZ 2009, 2114 ff.).

    cc) Weiter wird vertreten, dass im Anwendungsbereich des § 48 Abs. 3 RVG die durch die Vereinbarung selbst angefallenen Gebühren von einem Erweiterungsbeschluss umfasst seien, zu denen die mit der Einigungsgebühr "untrennbar verbundene" Verfahrensgebühr zählt (OLG München v. 18.03.2009 - 11 WF 812/09, NJW-RR 2009, 1367).

    bb) Für eine unterschiedliche Behandlung beider Verfahrenskonstellationen ist ein sachlicher Grund nicht erkennbar (OLG München v. v. 18.03.2009 - 11 WF 812/09, aaO; OLG Nürnberg v. 19.10.2005 - 2 W 2190/05, aaO; Pentz NJW 1982, 1269), so dass für den Ergänzungsantrag die vom Bundesgerichtshof erkannte Wertung entsprechend heranzuziehen ist.

  • LAG Hamm, 16.09.2015 - 6 Ta 419/15

    Anwaltsgebühren bei einem sog. Mehrvergleich

    Eine umfassende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur bei Abschluss eines Vergleichs würde somit zu einem Wertungswiderspruch führen, der mit dem Sinn und Zweck des Instituts der Prozesskostenhilfe nicht zu vereinbaren wäre (BGH 8. Juni 2004 - VI ZB 49/03; ebenso: OLG Bamberg 7. November 2007 - 2 WF 54/07; OLG Bamberg 5. Mai 2009 - 2 WF 20/09; OLG München 18.3.2009 - 11 WF 812/09; OLG Köln 11. Dezember 2006 - 5 W 122/06; OLG Hamm3. Juli 2008 - 10 WF 77/08; OLG Nürnberg 19.10.2005 - 2 W 2190/05).

    Für eine unterschiedliche Behandlung beider Verfahrenssituationen ist daher kein sachlicher Grund erkennbar (OLG München 18.3.2009 - 11 WF 812/09; OLG Bamberg 5. Mai 2009 - 2 WF 20/09; OLG Nürnberg 19.10.2005 - 2 W 2190/05), so dass für den Ergänzungsantrag wiederum der Grundsatz gilt, wonach für das Bewilligungsverfahren selbst Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht gewährt werden kann.

  • OLG Dresden, 07.02.2014 - 23 WF 1209/13

    Rechtsanwaltskosten

    Denn insoweit kann Prozesskostenhilfe regelmäßig nicht bewilligt werden (OLG Bamberg, Beschluss vom 07.11.2007, 2 WF 54/07, juris; OLG Celle, Beschluss vom 21.01.2011, 10 WF 6/11, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.09.2008, 10 WF 23/08, juris; OLG München, Beschluss vom 18.03.2009, 11 WF 812/09, juris Rn. 8; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt u.a., RVG, 19. Aufl., § 48 Rn. 119a ff).
  • OLG Naumburg, 06.05.2013 - 3 WF 304/12

    Gebühren des in Kindschaftssachen beigeordneten Rechtsanwalts: Überschießender

    Dazu zählen die Einigungsgebühr nach Nr. 1000, 1003 VV RVG und - nach Auffassung des Senates - die mit dieser Gebühr untrennbar verbundene reduzierte Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG, keineswegs aber die Terminsgebühr nach Nr. 3104 Nr. 1 und Abs. 2 VV RVG (so auch: OLG München , FamRZ 2009, 1779; OLG Bamberg , FamRZ 2008, 2142; OLG Hamm , Beschluss vom 25.05.2012, Az.: 6 WF 108/12, letzterer zitiert nach juris).

    Soweit von Teilen der Rechtsprechung ( OLG Koblenz , FamRZ 2006, 1691; OLG Köln , FamRZ 2008, 707; OLG Saarbrücken , NJW 2008, 3150; OLG Stuttgart , FamRZ 2008, 1010) die Auffassung vertreten wird, dass von § 48 Abs. 3 RVG die Terminsgebühr mit umfasst sei, vermag der Senat dieser Ansicht mit dem Oberlandesgericht München (FamRZ 2009, 1779 ff.) nicht zu folgen.

    Allerdings ist infolge der Einigung der Parteien über das bislang nicht anhängige Umgangsrecht eine reduzierte 0, 8 Verfahrensgebühr, also eine Verfahrensdifferenzgebühr nach Nr. 3101 Nr. 2 und Absatz 1 VV RVG in Höhe der vom Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin geforderten 84, 00 ? nebst hierauf entfallender Umsatzsteuer angefallen und aus der Staatskasse zu vergüten, da die Einigungsgebühr eben nicht ohne diese " Betriebsgebüh r" entstehen kann (so auch OLG München , FamRZ 2009, 1779 ff.; OLG Schleswig-Holstein m. w. Rechtsprechungsnachweisen und zum Meinungsstand).

  • LAG Hamm, 18.08.2015 - 6 Ta 277/15

    Gebühren des beigeordneten Rechtsanwalts bei einem sog. Mehrvergleich

    Eine umfassende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur bei Abschluss eines Vergleichs würde somit zu einem Wertungswiderspruch führen, der mit dem Sinn und Zweck des Instituts der Prozesskostenhilfe nicht zu vereinbaren wäre (BGH 8. Juni 2004 - VI ZB 49/03; ebenso: OLG Bamberg 7. November 2007 - 2 WF 54/07; OLG Bamberg 5. Mai 2009 - 2 WF 20/09; OLG München 18.3.2009 - 11 WF 812/09; OLG Köln 11. Dezember 2006 - 5 W 122/06; OLG Hamm3. Juli 2008 - 10 WF 77/08; OLG Nürnberg 19.10.2005 - 2 W 2190/05).

    Für eine unterschiedliche Behandlung beider Verfahrenssituationen ist daher kein sachlicher Grund erkennbar (OLG München 18.3.2009 - 11 WF 812/09; OLG Bamberg 5. Mai 2009 - 2 WF 20/09; OLG Nürnberg 19.10.2005 - 2 W 2190/05), so dass für den Ergänzungsantrag wiederum der Grundsatz gilt, wonach für das Bewilligungsverfahren selbst Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht gewährt werden kann.

  • OLG Celle, 21.01.2011 - 10 WF 6/11

    Gebühren des beigeordneten Rechtsanwalts bei Abschluss eines Vergleichs über

    11 Teilweise wird die Ansicht vertreten, dass neben der Einigungsgebühr von der Staatskasse die Festsetzung einer Verfahrensdifferenzgebühr verlangt werden kann (vgl. OLG München, Beschluss vom 18. März 2009 - 11 WF 812/09 - FamRZ 2009, 1779 f.; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 19. Auflage, § 48 Rdn. 120).
  • OLG Karlsruhe, 09.07.2009 - 2 WF 33/09

    Anwaltsgebühren nach Erweiterung der Prozesskostenhilfe in einer Ehesache auf

    Ihnen und auch ihrem Prozessbevollmächtigten bliebe nur die gerichtliche Verfolgung auch dieser Folgesachen, um Prozesskostenhilfe zu erhalten und so für den Prozessbevollmächtigten die Realisation seiner Gebühren bei einer bedürftigen Partei sicherzustellen (so auch OLG Koblenz, FamRZ 2009, 143; OLG Saarbrücken, FamRZ 2009, 143; OLG Köln, FamRZ 2008, 707; OLG München, B. v. 18.03.2009, Az. 11 WF 812/09).
  • OLG Köln, 29.04.2013 - 25 WF 235/12

    Gebühren des beigeordneten Rechtsanwalts bei Abschluss eines Mehrvergleichs

    Es ist anerkannt, dass die Verfahrensgebühr als Betriebsgebühr mit der Entstehung einer Einigungsgebühr unlösbar verbunden, die Entstehung einer Einigungsgebühr ohne Verfahrensgebühr nicht möglich ist (OLG München B. v. 18.03.2009 - 11 WF 812/09 = FamRZ 2009, 1779 = NJW-RR 2009, 1367).
  • OLG Nürnberg, 22.12.2010 - 7 WF 1773/10

    Gebühren des Prozesskostenhilfeanwalts in Ehesachen: Gebührentatbestände bei

  • OLG Dresden, 04.08.2011 - 23 WF 475/11

    Anwaltsgebühren bei Erstreckung der Verfahrenskostenhilfebewilligung auf einen

  • KG, 29.11.2016 - 25 WF 76/16

    Verfahrenskostenhilfe in Familiensachen: Entstehen einer

  • OLG Dresden, 25.03.2014 - 22 UF 572/13

    Umfang der Verfahrenskostenhilfe für einen Vergleich über nicht rechtshängige

  • OLG Hamm, 25.05.2012 - 6 WF 108/12

    Höhe der Anwaltsgebühren bei Abschluss eines nicht anhängige Folgesachen

  • OLG Hamm, 25.05.2012 - 6 WF 109/12

    Höhe der Anwaltsgebühren bei Abschluss eines nicht anhängige Folgesachen

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