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   BGH, 06.11.2008 - IX ZB 208/06   

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BGH, 06.11.2008 - IX ZB 208/06 (https://dejure.org/2008,1997)
BGH, Entscheidung vom 06.11.2008 - IX ZB 208/06 (https://dejure.org/2008,1997)
BGH, Entscheidung vom 06. November 2008 - IX ZB 208/06 (https://dejure.org/2008,1997)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Berufungsbegründungsfrist; Weiterleitung eines Antrages auf Verlängerung einer Berufungsbegründungsfrist beim erstinstanzlichen Gericht an das Berufungsgericht

  • Anwaltsblatt

    § 233 ZPO
    Keine Wiedereinsetzung bei Weiterleitung im Geschäftsgang

  • Judicialis

    ZPO § 233 D

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 233
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist bei Einreichung eines Verlängerungsantrags beim erstinstanzlichen Gericht

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 39 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang

Besprechungen u.ä. (2)

  • BRAK-Mitteilungen (Entscheidungsanmerkung)

    Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 39 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2009, 408
  • MDR 2009, 344
  • FamRZ 2009, 320
  • WM 2009, 428
  • AnwBl 2009, 230
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 03.01.2001 - 1 BvR 2147/00

    Keine Verletzung von GG Art 2 Abs 1 iVm dem Rechtsstaatsprinzip durch

    Auszug aus BGH, 06.11.2008 - IX ZB 208/06
    Geschieht dies tatsächlich nicht, wirkt sich das Verschulden der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten nicht mehr aus, so dass ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (BVerfGE 93, 99, 115 f; BVerfG NJW 2001, 1343; NJW 2005, 2137, 2138; BGHZ 151, 42, 44 ständige Rechtsprechung).

    Zu solchen besonderen Maßnahmen war das - zur Entgegennahme des Schriftsatzes unzuständige (vgl. BVerfG NJW 1995, 3173, 3175) - Landgericht nicht verpflichtet (BVerfG NJW 2001, 1343), auch nicht im Hinblick auf das bevorstehende Wochenende.

  • BGH, 22.10.1986 - VIII ZB 40/86

    Versäumung der Rechtsmittelfrist durch eine geschäftsunfähige Partei; Zurechnung

    Auszug aus BGH, 06.11.2008 - IX ZB 208/06
    Der Wiedereinsetzung begehrende Antragsteller hat darzulegen und glaubhaft zu machen, dass sein Schriftsatz im normalen ordnungsgemäßen Geschäftsrang fristgemäß an das zuständige Berufungsgericht weitergeleitet werden konnte (BGH, Beschl. v. 6. Juni 2005 - II ZB 9/04, NJW-RR 2005, 1373; Beschl. v. 22. Oktober 1986 - VIII ZB 40/86, NJW 1987, 440, 441).
  • BGH, 29.05.2002 - V ZB 11/02

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung; Sicherung

    Auszug aus BGH, 06.11.2008 - IX ZB 208/06
    Geschieht dies tatsächlich nicht, wirkt sich das Verschulden der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten nicht mehr aus, so dass ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (BVerfGE 93, 99, 115 f; BVerfG NJW 2001, 1343; NJW 2005, 2137, 2138; BGHZ 151, 42, 44 ständige Rechtsprechung).
  • BVerfG, 20.06.1995 - 1 BvR 166/93

    Die Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung ist für Urteile über zivilrechtliche

    Auszug aus BGH, 06.11.2008 - IX ZB 208/06
    Geschieht dies tatsächlich nicht, wirkt sich das Verschulden der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten nicht mehr aus, so dass ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (BVerfGE 93, 99, 115 f; BVerfG NJW 2001, 1343; NJW 2005, 2137, 2138; BGHZ 151, 42, 44 ständige Rechtsprechung).
  • BGH, 06.06.2005 - II ZB 9/04

    Anforderungen an die Büroorganisation bei Übermittlung fristgebundener

    Auszug aus BGH, 06.11.2008 - IX ZB 208/06
    Der Wiedereinsetzung begehrende Antragsteller hat darzulegen und glaubhaft zu machen, dass sein Schriftsatz im normalen ordnungsgemäßen Geschäftsrang fristgemäß an das zuständige Berufungsgericht weitergeleitet werden konnte (BGH, Beschl. v. 6. Juni 2005 - II ZB 9/04, NJW-RR 2005, 1373; Beschl. v. 22. Oktober 1986 - VIII ZB 40/86, NJW 1987, 440, 441).
  • BVerfG, 17.03.2005 - 1 BvR 950/04

    Verletzung des Anspruchs auf ein rechtsstaatliches, faires Verfahren durch

    Auszug aus BGH, 06.11.2008 - IX ZB 208/06
    Geschieht dies tatsächlich nicht, wirkt sich das Verschulden der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten nicht mehr aus, so dass ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (BVerfGE 93, 99, 115 f; BVerfG NJW 2001, 1343; NJW 2005, 2137, 2138; BGHZ 151, 42, 44 ständige Rechtsprechung).
  • BGH, 30.11.2022 - IV ZB 17/22

    (Wirksamer Eingang eines über das besondere elektronische Anwaltspostfach

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wirkt sich - auch hiervon geht das Berufungsgericht zutreffend aus - im Fall der irrtümlichen Übermittlung der Rechtsmittelbegründung an das erstinstanzliche Gericht ein Verschulden einer Partei oder ihres Verfahrensbevollmächtigten dann nicht mehr aus, wenn der die Rechtsmittelbegründung enthaltende Schriftsatz so zeitig eingeht, dass die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann (BGH, Beschlüsse vom 23. Mai 2012 - XII ZB 375/11, NJW 2012, 2814 Rn. 26; vom 6. November 2011 - IX ZB 208/06, NJW-RR 2009, 344 Rn. 7).
  • BGH, 15.06.2011 - XII ZB 468/10

    Wiedereinsetzung bei Versäumung der Beschwerdefrist in einer Familienstreitsache:

    Geschieht dies tatsächlich nicht, wirkt sich das Verschulden der Partei oder ihrer Verfahrensbevollmächtigten nicht mehr aus, so dass ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (BGH Beschluss vom 6. November 2008 - IX ZB 208/06 - FamRZ 2009, 320 Rn. 7 mwN).
  • BGH, 27.02.2013 - XII ZB 6/13

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Familienstreitsache: Unterbliebene

    Selbst wenn der Vorsitzende des Beschwerdesenats oder dessen Vertreter schon am nächsten Arbeitstag nach dem Eingang des Schriftsatzes dessen Weiterleitung an den Bundesgerichtshof angeordnet hätte - was im Rahmen eines gewöhnlichen Geschäftsganges noch nicht einmal geboten gewesen wäre (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. Dezember 2012 - XII ZB 61/12 - juris Rn. 8 und vom 15. Juni 2011 - XII ZB 468/10 - FamRZ 2011, 1389 Rn. 13) - und diese Weiterleitung am nächsten Tag von der Geschäftsstelle veranlasst worden wäre, hätte (weil es inzwischen Freitag war) wegen des bevorstehenden Wochenendes nicht erwartet werden können, dass das Schreiben noch am selben Tag an das Postbeförderungsunternehmen zur Übermittlung an den Bundesgerichtshof gelangte (vgl. auch BGH Beschluss vom 6. November 2008 - IX ZB 208/06 - FamRZ 2009, 320, 321).
  • BGH, 13.09.2012 - IX ZB 251/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Versäumung der Berufungseinlegungsfrist

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgt aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch des Rechtsuchenden auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip) die Pflicht des mit der Sache befasst gewesenen Gerichts, bei Eingang eines fristgebundenen Rechtsmittelschriftsatzes, der fehlerhaft an das erstinstanzlich mit der Sache befasst gewesene Gericht gerichtet ist, diesen im ordentlichen Geschäftsgang an das Rechtsmittelgericht weiterzuleiten (BGH, Beschluss vom 6. November 2008 - IX ZB 208/06, NJW-RR 2009, 408 Rn. 7).

    Hierzu wäre er verpflichtet gewesen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2008, aaO mwN).

    Er hätte darlegen müssen, dass bei Eingang des fristgebundenen Schriftsatzes bei dem Landgericht an einem Mittwoch im Fall der Behandlung der Sache im ordentlichen Geschäftsgang die am folgenden Montag ablaufende Frist zur Berufungsbegründung eingehalten worden wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2008, aaO Rn. 8).

    c) Soweit die Rechtsbeschwerde meint, das Landgericht sei verpflichtet gewesen, entweder ihre fehlerhaft an das Erstgericht adressierte Berufungsschrift per Telefax an das Berufungsgericht weiterzuleiten oder die Prozessbevollmächtigten des Klägers telefonisch auf die fehlerhafte Adressierung hinzuweisen, besteht eine solche Pflicht, Maßnahmen zur besonderen Beschleunigung zu ergreifen, um eine mögliche Verfristung aufzufangen, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die vom Bundesverfassungsgericht gebilligt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2008, aaO Rn. 8; BVerfG NJW 1995, 3173, 3175; BVerfG NJW 2001, 1343), nicht.

  • BGH, 27.07.2016 - XII ZB 203/15

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung einer Beschwerdebegründungsfrist in einer

    Geschieht dies tatsächlich nicht, wirkt sich das Verschulden der Partei oder ihrer Verfahrensbevollmächtigten nicht mehr aus, so dass ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (Senatsbeschluss vom 23. Mai 2012 - XII ZB 375/11 - FamRZ 2012, 1205 Rn. 23 und BGH Beschluss vom 6. November 2008 - IX ZB 208/06 - FamRZ 2009, 320 Rn. 7 mwN).
  • BGH, 23.05.2012 - XII ZB 375/11

    Familienstreitsache: Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der

    Geschieht dies tatsächlich nicht, wirkt sich das Verschulden der Partei oder ihrer Verfahrensbevollmächtigten nicht mehr aus, so dass ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (BGH Beschluss vom 6. November 2008 - IX ZB 208/06 - FamRZ 2009, 320 Rn. 7 mwN).
  • BGH, 20.04.2023 - I ZB 83/22

    Einreichnung einer Rechtsmittelschrift beim unzuständigen Ausgangsgericht durch

    Die eine Wiedereinsetzung begehrende Partei hat darzulegen und glaubhaft zu machen, dass ihr Schriftsatz im normalen ordnungsgemäßen Geschäftsgang fristgerecht an das zuständige Rechtsmittelgericht hätte weitergeleitet werden können (BGH, Beschluss vom 6. November 2008 - IX ZB 208/06, NJW-RR 2009, 408 [juris Rn. 7]; NJW 2011, 2887 [juris Rn. 12]; BGH, NJW-RR 2014, 2 [juris Rn. 21]; NJW-RR 2018, 314 [juris Rn. 5]; BGH, Beschluss vom 26. Januar 2023 - I ZB 42/22, juris Rn. 21).

    Es entspricht dem ordentlichen Geschäftsgang, dass die Geschäftsstelle die richterlich verfügte Weiterleitung einer Rechtsmittelschrift am folgenden Werktag umsetzt (vgl. BGH, NJW-RR 2009, 408 [juris Rn. 8]; NJOZ 2016, 1582 [juris Rn. 14]; NJW-RR 2018, 56 [juris Rn. 15]; BGH, Beschluss vom 21. Februar 2018 - IV ZB 18/17, juris Rn. 17).

  • BGH, 12.05.2016 - IX ZB 75/15

    Zurechenbares Verschulden der Prozessbevollmächtigten an der Nichteinhaltung der

    Geschieht dies tatsächlich nicht, wirkt sich das Verschulden der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten nicht mehr aus, so dass ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (BGH, Beschluss vom 6. November 2008 - IX ZB 208/06, FamRZ 2009, 320 Rn. 7; vom 23. Mai 2012 - XII ZB 375/11, NJW 2012, 2814 Rn. 26; jeweils mwN).

    bb) Die Wiedereinsetzung begehrende Partei hat darzulegen und glaubhaft zu machen, dass der eingereichte Schriftsatz im ordnungsgemäßen Geschäftsgang fristgemäß an das zuständige Berufungsgericht weitergeleitet werden konnte (BGH, Beschluss vom 6. November 2008, aaO Rn. 7; vom 15. Juni 2011 - XII ZB 468/10, NJW 2011, 2887 Rn. 12).

  • BGH, 21.02.2018 - IV ZB 18/17

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur

    Damit würden die Anforderungen an die aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren abgeleitete richterliche Fürsorgepflicht überspannt werden (BGH, Beschluss vom 6. November 2008 - IX ZB 208/06, NJW-RR 2009, 408 Rn. 8 m.w.N.).

    Es kann deshalb weiter offen bleiben, ob insbesondere die Postannahmestelle sowie die Geschäftsstelle der Kammer beim Landgericht bei einer solchen besonderen Kennzeichnung zu einer beschleunigten Weiterleitung bzw. Vorlage an den Richter gehalten wären (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2008 - IX ZB 208/06, NJW-RR 2009, 408 Rn. 8).

  • BGH, 06.05.2020 - IV ZB 18/19

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist;

    Damit würden die Anforderungen an die aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren abgeleitete richterliche Fürsorgepflicht überspannt werden (BGH, Beschluss vom 6. November 2008 - IX ZB 208/06, NJW-RR 2009, 408 Rn. 8 m.w.N.).

    Es kann deshalb weiter offenbleiben, ob insbesondere die Postannahmestelle sowie die Geschäftsstelle der Kammer beim Landgericht bei einer solchen besonderen Kennzeichnung zu einer beschleunigten Weiterleitung bzw. Vorlage an den Richter gehalten wären (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2008 - IX ZB 208/06, NJW-RR 2009, 408 Rn. 8).

  • BGH, 27.08.2019 - AnwZ (Brfg) 35/19

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

  • OLG Stuttgart, 22.10.2009 - 18 UF 233/09

    Rechtsmittelgericht: Zuständigkeit bei vor dem 01.September 2009 eingeleiteten

  • OLG München, 01.07.2016 - 1 U 2428/16

    Pflichten des unzuständigen Gerichts bei Eingang eines Rechtsmittels

  • OLG Nürnberg, 11.01.2010 - 7 UF 1471/09

    Isolierte Unterhaltstreitigkeit: Rechtsmittel in Übergangsfällen; Voraussetzungen

  • BayObLG, 19.08.2021 - 102 VA 74/21

    Wiedereinsetzung bei lückenhafter Rechtsbehelfsbelehrung - Darlegung des

  • OLG Zweibrücken, 01.03.2017 - 7 U 135/15

    Verbraucherdarlehensvertrag: Anforderungen an die optische Gestaltung der

  • OLG Frankfurt, 26.07.2018 - 5 U 47/18
  • OLG Stuttgart, 04.03.2010 - 17 UF 13/10

    Wiedereinsetzung in eine versäumte Beschwerdebegründungsfrist: Anwaltsverschulden

  • OLG Jena, 07.06.2010 - 1 UF 82/10

    Versorgungsausgleich: Anwendbares Recht bei einem vor dem 1. September 2009

  • OLG Düsseldorf, 18.06.2009 - 20 U 24/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

  • OLG Hamm, 06.05.2010 - 2 UF 4/10

    Ende der Schonzeit (Vorsicht Schleichwerbung)

  • OLG Brandenburg, 13.10.2010 - 9 UF 33/10

    Wiedereinsetzung: Versäumung der Beschwerdefrist unter Berücksichtigung einer

  • OLG Hamm, 21.12.2009 - 17 U 169/09

    Versäumung der Berufungsfrist wegen Einlegung bei einem unzuständigen Gericht

  • OLG Saarbrücken, 13.07.2010 - 6 UF 35/10

    Wiedereinsetzung in eine versäumte Beschwerdebegründungsfrist bei Einreichung des

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