Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 05.02.2009

Rechtsprechung
   BGH, 18.02.2009 - XII ZR 163/07   

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https://dejure.org/2009,784
BGH, 18.02.2009 - XII ZR 163/07 (https://dejure.org/2009,784)
BGH, Entscheidung vom 18.02.2009 - XII ZR 163/07 (https://dejure.org/2009,784)
BGH, Entscheidung vom 18. Februar 2009 - XII ZR 163/07 (https://dejure.org/2009,784)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt.
    Kein Bereicherungsanspruch bei Auflösung nichtehelicher Lebensgemeinschaft trotz Beitrags von ca. 50.000.- EUR zum Erwerb einer Immobilie durch den anderen Lebensgefährten

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung wegen Zweckverfehlung nach Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft; Erfordernis einer konkreten Zweckabrede bei Vermögensmehrung des Partners innerhalb einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ungerechtfertigte Bereicherung wegen Zweckverfehlung; Bereicherungsanspruch nach Auflösung der Lebensgemeinschaft

  • Judicialis

    BGB § 812 Abs. 1

  • ra.de
  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Zweckverfehlungskondiktion (§ 812 I S. 2Alt. 2 BGB): Erfordernis der Zweckvereinbarung; Ansprüche bei Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft; Beweislast bei Bereicherungsansprüchen; "sekundäre Behauptungslast"

  • fr-blog.com

    Bereicherungsansprüche bei Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 812 Abs. 1
    Voraussetzungen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung wegen Zweckverfehlung nach Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft; Erfordernis einer konkreten Zweckabrede bei Vermögensmehrung des Partners innerhalb einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Familienrecht - Auflösung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft: Rückabwicklung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zweckverfehlung bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Besprechungen u.ä.

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Zweckverfehlungskondiktion (§ 812 I S. 2Alt. 2 BGB): Erfordernis der Zweckvereinbarung; Ansprüche bei Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft; Beweislast bei Bereicherungsansprüchen; "sekundäre Behauptungslast"

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2009, 1142
  • MDR 2009, 693
  • NZM 2009, 798
  • FamRZ 2009, 849
  • WM 2009, 2093
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 18.05.1999 - X ZR 158/97

    Behauptung eines Schenkungsversprechens

    Auszug aus BGH, 18.02.2009 - XII ZR 163/07
    Deshalb hat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs derjenige, der einen Anspruch aufgrund § 812 Abs. 1 BGB geltend macht, die Darlegungs- und Beweislast für dessen negatives Tatbestandsmerkmal, nämlich dass die Vermögensmehrung, die der als Schuldner in Anspruch Genommene herausgeben soll, ohne Rechtsgrund besteht (BGH Urteile vom 18. Mai 1999 - X ZR 158/97 -NJW 1999, 2887 und vom 14. Dezember 1994 - IV ZR 304/93 - NJW 1995, 662, 663) .

    Danach obliegt dem Prozessgegner eine sogenannte sekundäre Behauptungslast, wenn die darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Gegner sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind (BGH Urteile vom 14. Juli 2003 - II ZR 335/00 - NJW-RR 2004, 556 und vom 18. Mai 1999 - X ZR 158/97 - NJW 1999, 2887 f.).

  • BGH, 09.07.2008 - XII ZR 179/05

    Gegenseitige Ansprüche der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach

    Auszug aus BGH, 18.02.2009 - XII ZR 163/07
    b) Nach Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kommt eine über die Ausgestaltung des nichtehelichen Zusammenlebens hinausgehende Zweckbestimmung regelmäßig nur bei solchen Leistungen in Betracht, die deutlich über das hinausgehen, was die Gemeinschaft Tag für Tag benötigt (im Anschluss an das Senatsurteil BGHZ 177, 193).

    Zu fordern ist vielmehr eine konkrete Zweckabrede, wie sie etwa dann vorliegen kann, wenn die Partner zwar keine gemeinsamen Vermögenswerte schaffen wollen, der eine aber das Vermögen des anderen in der Erwartung vermehrt hat, an dem erworbenen Gegenstand langfristig partizipieren zu können (Senatsurteil BGHZ 177, 193 = FamRZ 2008, 1822, 1826).

  • BGH, 19.09.1995 - VI ZR 377/94

    Ansprüche eines in Westberlin ansässigen Eigentümers nach Übertragung auf den

    Auszug aus BGH, 18.02.2009 - XII ZR 163/07
    Ein Rechtsgrund für spätere Rückzahlungen der Beklagten dürfte sich aus dem Vortrag des Klägers auch unabhängig davon ergeben, ob mit den Zahlungen des Klägers ein Verwahrungsvertrag zustande gekommen ist oder ob lediglich ein Treuhandvertrag vorlag, der die Beklagte im Falle der Unentgeltlichkeit nach den Vorschriften des Auftragsrechts zur Rückzahlung verpflichtete (BGH Urteile vom 19. September 1995 - VI ZR 377/94 - WM 1995, 2065 und vom 6. Juni 2002 - III ZR 206/01 - NJW 2002, 2459, 2460) .
  • BGH, 04.04.1962 - V ZR 110/60

    Begriff und Beweiskraft der Privaturkunde; stillschweigende Beantragung eines

    Auszug aus BGH, 18.02.2009 - XII ZR 163/07
    Dieses beruht jedoch inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern berücksichtigt den gesamten Sach- und Streitstand (BGHZ 37, 79, 81 ff.) .
  • BGH, 06.06.2002 - III ZR 206/01

    Rechtsfolgen der pflichtwidrigen Herausgabe einer Bürgschaftserklärung durch

    Auszug aus BGH, 18.02.2009 - XII ZR 163/07
    Ein Rechtsgrund für spätere Rückzahlungen der Beklagten dürfte sich aus dem Vortrag des Klägers auch unabhängig davon ergeben, ob mit den Zahlungen des Klägers ein Verwahrungsvertrag zustande gekommen ist oder ob lediglich ein Treuhandvertrag vorlag, der die Beklagte im Falle der Unentgeltlichkeit nach den Vorschriften des Auftragsrechts zur Rückzahlung verpflichtete (BGH Urteile vom 19. September 1995 - VI ZR 377/94 - WM 1995, 2065 und vom 6. Juni 2002 - III ZR 206/01 - NJW 2002, 2459, 2460) .
  • BGH, 02.10.1991 - XII ZR 145/90

    Zugewinnausgleich und ergänzender Ausgleichsanspruch bei Hausbau während der

    Auszug aus BGH, 18.02.2009 - XII ZR 163/07
    Eine stillschweigende Einigung in diesem Sinne kann aber angenommen werden, wenn der eine Teil mit seiner Leistung einen bestimmten Erfolg bezweckt und der andere Teil dies erkennt und die Leistung entgegennimmt, ohne zu widersprechen (Senatsurteil BGHZ 115, 261, 263 = FamRZ 1992, 160, 161 m.w.N.).
  • BGH, 14.07.2003 - II ZR 335/00

    Darlegungs- und Beweislast des Bereicherungsschuldners

    Auszug aus BGH, 18.02.2009 - XII ZR 163/07
    Danach obliegt dem Prozessgegner eine sogenannte sekundäre Behauptungslast, wenn die darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Gegner sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind (BGH Urteile vom 14. Juli 2003 - II ZR 335/00 - NJW-RR 2004, 556 und vom 18. Mai 1999 - X ZR 158/97 - NJW 1999, 2887 f.).
  • BGH, 06.10.1994 - III ZR 165/93

    Beweislast beim Bereicherungsanspruch aus Leistungskondiktion - Feststellung des

    Auszug aus BGH, 18.02.2009 - XII ZR 163/07
    Durch die Darlegungslast des Bereicherungsschuldners ändert sich nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Falle streitigen Vortrags aber nichts an der grundsätzlichen Beweislast des Bereicherungsgläubigers (BGH Urteil vom 6. Oktober 1994 - III ZR 165/93 - NJW-RR 1995, 130, 131) .
  • BGH, 14.11.2006 - X ZR 34/05

    Darlegungs- und Beweislast bei Abhebung von Beträgen von einem Bankkonto aufgrund

    Auszug aus BGH, 18.02.2009 - XII ZR 163/07
    Das gilt grundsätzlich auch in Fällen der Eingriffskondiktion (BGHZ 169, 377, 379 f. = FamRZ 2007, 386).
  • BGH, 14.12.1994 - IV ZR 304/93

    Zurechenbarkeit von Angaben Dritter; Darlegungs- und Beweislast des Versicherers

    Auszug aus BGH, 18.02.2009 - XII ZR 163/07
    Deshalb hat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs derjenige, der einen Anspruch aufgrund § 812 Abs. 1 BGB geltend macht, die Darlegungs- und Beweislast für dessen negatives Tatbestandsmerkmal, nämlich dass die Vermögensmehrung, die der als Schuldner in Anspruch Genommene herausgeben soll, ohne Rechtsgrund besteht (BGH Urteile vom 18. Mai 1999 - X ZR 158/97 -NJW 1999, 2887 und vom 14. Dezember 1994 - IV ZR 304/93 - NJW 1995, 662, 663) .
  • BGH, 03.02.2010 - XII ZR 189/06

    Rückforderung schwiegerelterlicher Zuwendungen

    Auch an dieser Rechtsprechung hält der Senat nicht fest (vgl. bereits zu Zuwendungen unter den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft Senatsurteile vom 18. Februar 2009 - XII ZR 163/07 - FamRZ 2009, 849, 850; BGHZ 177, 193, 206 ff.).
  • BGH, 03.02.2010 - XII ZR 53/08

    Gesamtschuldnerausgleich nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

    Ausgleichsansprüche scheiden jedoch grundsätzlich hinsichtlich solcher Leistungen aus, die, wie die Erfüllung der laufenden Unterhaltsbedürfnisse oder die Entrichtung der Miete für die gemeinsam genutzte Wohnung, das Zusammenleben in der gewollten Art erst ermöglicht haben, die also auf das gerichtet sind, was die Gemeinschaft Tag für Tag benötigt (Senatsurteil BGHZ 177, 193, 206; vgl. auch Senatsurteil vom 18. Februar 2009 - XII ZR 163/07 - FamRZ 2009, 849, 850).
  • BGH, 11.03.2014 - X ZR 150/11

    Ungerechtfertigte Bereicherung: Beweislastverteilung bei Berufung des

    Dies gilt auch, soweit zur Anspruchsbegründung eine negative Tatsache wie das Fehlen eines Rechtsgrundes gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB oder das Ausbleiben eines mit einer Leistung bezweckten Erfolgs gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB gehört (vgl. statt vieler BGH, Urteile vom 14. November 2006 - X ZR 34/05, BGHZ 169, 377 Rn. 9; vom 18. Februar 2009 - XII ZR 163/07, NJW-RR 2009, 1142 Rn. 19 jeweils mwN).

    Wer geltend macht, ohne Rechtsgrund geleistet zu haben, muss nur denjenigen Rechtsgrund ausräumen, der sich aus dem Vortrag des Leistungsempfängers ergibt (vgl. BGH, Urteile vom 18. Februar 2009, aaO Rn. 20 f.; vom 22. Februar 2011 - XI ZR 261/09, NJW 2011, 2130 Rn. 20 jeweils mwN).

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Rechtsprechung
   BVerfG, 05.02.2009 - 1 BvR 1631/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,488
BVerfG, 05.02.2009 - 1 BvR 1631/04 (https://dejure.org/2009,488)
BVerfG, Entscheidung vom 05.02.2009 - 1 BvR 1631/04 (https://dejure.org/2009,488)
BVerfG, Entscheidung vom 05. Februar 2009 - 1 BvR 1631/04 (https://dejure.org/2009,488)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Kürzung der gesetzlichen Altersrente bei vorzeitiger Inanspruchnahme wegen Arbeitslosigkeit bzw nach Altersteilzeit - Zur Verfassungsmäßigkeit der vorgezogenen Anhebung der Altersgrenzen durch das Ruhestandsförderungsgesetz sowie ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit der vorgezogenen Anhebung der Altersgrenzen durch das Ruhestandsförderungsgesetz; Schutz der Anwartschaft auf eine Rente aus einer eigenen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung durch Art. 14 Abs. 1 GG; Die Anhebung des ...

  • Judicialis

    GG Art. 14 Abs. 1; ; SGB VI § 237 Abs. 4

  • rechtsportal.de

    GG Art. 14 Abs. 1; SGB VI § 237 Abs. 4
    Verfassungsmäßigkeit der vorgezogenen Anhebung der Altersgrenzen durch das Ruhestandsförderungsgesetz

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Anhebung der Altersgrenzen bei vorzeitigem Rentenbezug

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Altersgrenzen bei vorzeitigem Rentenbezug

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Erfolglose VB gegen Anhebung der Altersgrenzen bei vorzeitigem Rentenbezug

  • rentenberater.de (Kurzinformation)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Anhebung der Altersgrenzen bei vorzeitigem Rentenbezug

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Anhebung der Altersgrenzen bei vorzeitigem Rentenbezug verfassungsgemäß

  • 123recht.net (Pressemeldung, 20.3.2009)

    Verfassungsrichter billigen Abschläge bei Vorruhestand // Auch spätere Verschärfungen sind rechtmäßig

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 15, 59
  • NZS 2009, 621
  • FamRZ 2009, 849
  • DVBl 2009, 599
 
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Wird zitiert von ... (99)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvL 10/00

    Rentenrechtliche Neubewertung der ersten Berufsjahre durch das Wachstums- und

    Auszug aus BVerfG, 05.02.2009 - 1 BvR 1631/04
    Die Anwartschaft auf eine Rente aus eigener Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ist von Art. 14 Abs. 1 GG geschützt (vgl. BVerfGE 117, 272 ; stRspr).

    Eingriffe in rentenrechtliche Anwartschaften müssen einem Gemeinwohlzweck dienen und verhältnismäßig sein (vgl. BVerfGE 53, 257 ; 100, 1 ; 117, 272 ; stRspr).

    Das Ziel, die Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung zu sichern und die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung im Interesse aller zu erhalten, zu verbessern und den veränderten wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen, ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als Zielsetzung des öffentlichen Interesses anerkannt (vgl. BVerfGE 75, 78 ; 97, 271 ; 116, 96 ; 117, 272 ).

    Der Gesetzgeber kann insbesondere nicht darauf verwiesen werden, die mit den angegriffenen Vorschriften verfolgte Einsparung in anderen Bereichen innerhalb des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung zu erzielen (vgl. BVerfGE 75, 78 ; 76, 220 ; 103, 172 ; 116, 96 ; 117, 272 ).

    Der Gesetzgeber hat mit dem Ruhestandsförderungsgesetz zudem eigene Übergangsvorschriften für Versicherte geschaffen, die zum Zeitpunkt des Kabinettsbeschlusses der Bundesregierung am 14. Februar 1996 bereits das 55. Lebensjahr vollendet hatten, und damit dem besonderen Vertrauensschutz der so genannten rentennahen Jahrgänge genügt (vgl. BVerfGE 117, 272 ).

    Art. 3 Abs. 1 GG ist erst dann verletzt, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 117, 272 ; stRspr).

    Zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte dürfen Stichtage eingeführt werden, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt (vgl. BVerfGE 117, 272 ; stRspr).

  • BVerfG, 11.11.2008 - 1 BvL 3/05

    Begünstigung von Versicherten mit 45 Pflichtbeitragsjahren und Kürzungen von

    Auszug aus BVerfG, 05.02.2009 - 1 BvR 1631/04
    Der Ausgleich von zusätzlichen finanziellen Lasten durch diejenigen Personen, welche aus diesen besonderen Aufwendungen Nutzen ziehen, bildet eine sachlich gerechtfertigte Ausgestaltung des Rentenrechts (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 11. November 2008 - 1 BvL 3/05 u.a. -, www.bverfg.de, Rn. 86).

    Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat in ihrer Stellungnahme an das Bundesverfassungsgericht in den Verfahren der konkreten Normenkontrolle 1 BvL 3/05 bis 1 BvL 7/05 mitgeteilt, dass sich das durchschnittliche Zugangsalter für Altersrenten seit dem niedrigsten Stand in den Jahren 1998 und 1999 (62,5 Jahre) bei den Rentenzugängen des Jahres 2005 bereits um fast ein Jahr auf 63, 4 Jahre erhöht habe (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 11. November 2008 - 1 BvL 3/05 u.a. -, www.bverfg.de, Rn. 83).

    Der Gesetzgeber hat dabei ein Mittel gewählt, das die Kosten des vorzeitigen Altersrentenbezugs allein denjenigen Versicherten auferlegt, die tatsächlich früher eine Altersrente beziehen (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 11. November 2008 - 1 BvL 3/05 u.a. -, www.bverfg.de, Rn. 86), und den Vorteil des früheren Bezugs dadurch für die gesamte Versichertengemeinschaft kostenneutral ausgestaltet.

    Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die für die gesamte Dauer des Rentenbezugs vorgenommene Kürzung des Zugangsfaktors um 0, 003 für jeden Kalendermonat des vorzeitigen Rentenbezugs einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (§ 237 Abs. 3 i.V.m. § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a SGB VI i.V.m. Anlage 19 SGB VI) verfassungsgemäß ist (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 11. November 2008 - 1 BvL 3/05 u.a. -, www.bverfg.de, Rn. 75 ff.).

    Das Bundesverfassungsgericht hat auch die Vereinbarkeit der Vertrauensschutzregelung des § 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SGB VI mit dem Grundgesetz bereits festgestellt (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 11. November 2008 - 1 BvL 3/05 u.a. -, www.bverfg.de, Rn. 61 ff.).

  • BVerfG, 03.02.2004 - 1 BvR 2491/97

    Zur beschleunigten Anhebung des Renteneintrittsalters von Frauen

    Auszug aus BVerfG, 05.02.2009 - 1 BvR 1631/04
    Es kann offen bleiben, ob auch die gesetzliche Gewährung einer ungeminderten Altersrente bei Vollendung eines bestimmten Lebensjahres zu der von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtsposition zählt (vgl. BVerfGE 22, 241 ; BVerfGK 2, 266 ).

    Sofern die Wahl besteht, werden sich Versicherte durch die Rentenkürzungen zudem regelmäßig veranlasst sehen, länger erwerbstätig zu bleiben und damit auch länger Beiträge in die gesetzliche Sozialversicherung zu zahlen (vgl. BVerfGK 2, 266 ).

    Der Gesetzgeber durfte daraus entstehende nachteilige Folgen für Beitragszahler, Wirtschaft und Arbeitsmarkt als gewichtig bewerten (vgl. BVerfGK 2, 266 ).

    Für die - wie der Beschwerdeführer - vor dem 1. Januar 1941 geborenen Versicherten war dadurch jedoch kein besonders schützenswerter Vertrauenstatbestand geschaffen worden (vgl. BVerfGK 2, 266 ): Die Geburtsjahrgänge 1940 und früher waren nicht Regelungsthema der Vorschriften des Rentenreformgesetzes 1992.

    In diesen Fällen wiegt der Eingriff des Gesetzgebers jedoch weniger schwer (vgl. BVerfGK 2, 266 ).

  • BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvL 9/00

    Kürzung der Fremdrenten verfassungsgemäß, aber Übergangsregelung für rentennahe

    Auszug aus BVerfG, 05.02.2009 - 1 BvR 1631/04
    BVerfGE 58, 81 ; 100, 1 ; 116, 96 ).

    Eine Unabänderlichkeit der bei ihrer Begründung bestehenden Bedingungen widerspräche dem Rentenversicherungsverhältnis, das im Unterschied zu einem privaten Versicherungsverhältnis von Anfang an nicht allein auf dem Versicherungsprinzip, sondern auch auf dem Gedanken der Verantwortung und des sozialen Ausgleichs beruht (vgl. BVerfGE 116, 96 ).

    Das Ziel, die Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung zu sichern und die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung im Interesse aller zu erhalten, zu verbessern und den veränderten wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen, ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als Zielsetzung des öffentlichen Interesses anerkannt (vgl. BVerfGE 75, 78 ; 97, 271 ; 116, 96 ; 117, 272 ).

    Der Gesetzgeber kann insbesondere nicht darauf verwiesen werden, die mit den angegriffenen Vorschriften verfolgte Einsparung in anderen Bereichen innerhalb des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung zu erzielen (vgl. BVerfGE 75, 78 ; 76, 220 ; 103, 172 ; 116, 96 ; 117, 272 ).

  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvR 564/84

    Eigentumsgarantie - Rentenversicherung - Sozialversicherung - Rentenbezüge -

    Auszug aus BVerfG, 05.02.2009 - 1 BvR 1631/04
    Insbesondere dürfen sie den Betroffenen nicht übermäßig belasten und für ihn deswegen unzumutbar sein (vgl. BVerfGE 72, 9 ; 75, 78 ).

    Das Ziel, die Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung zu sichern und die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung im Interesse aller zu erhalten, zu verbessern und den veränderten wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen, ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als Zielsetzung des öffentlichen Interesses anerkannt (vgl. BVerfGE 75, 78 ; 97, 271 ; 116, 96 ; 117, 272 ).

    Der Gesetzgeber kann insbesondere nicht darauf verwiesen werden, die mit den angegriffenen Vorschriften verfolgte Einsparung in anderen Bereichen innerhalb des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung zu erzielen (vgl. BVerfGE 75, 78 ; 76, 220 ; 103, 172 ; 116, 96 ; 117, 272 ).

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 32/95

    Rentenüberleitung I

    Auszug aus BVerfG, 05.02.2009 - 1 BvR 1631/04
    BVerfGE 58, 81 ; 100, 1 ; 116, 96 ).

    Allerdings muss er die grundsätzliche Privatnützigkeit und Verfügungsbefugnis, die zum Begriff des Eigentums gehören, achten und darf sie nicht unverhältnismäßig einschränken (vgl. BVerfGE 100, 1 ).

    Eingriffe in rentenrechtliche Anwartschaften müssen einem Gemeinwohlzweck dienen und verhältnismäßig sein (vgl. BVerfGE 53, 257 ; 100, 1 ; 117, 272 ; stRspr).

  • BVerfG, 15.10.1996 - 1 BvL 44/92

    Mietpreisbindung

    Auszug aus BVerfG, 05.02.2009 - 1 BvR 1631/04
    Zwar wird das Vertrauen in eine bestehende Rechtslage grundsätzlich erst mit dem Änderungsbeschluss des Deutschen Bundestages zerstört (vgl. BVerfGE 95, 64 ; 97, 67 ).

    Im Sinne einer einfachen und klaren Gesetzesanwendung durfte sich der Gesetzgeber zur Vermeidung eines Ankündigungseffektes auf diese Fälle beschränken (vgl. BVerfGE 95, 64 ).

  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

    Auszug aus BVerfG, 05.02.2009 - 1 BvR 1631/04
    Dies gilt auch bei der Einführung von neuen Vorschriften, die einzelne Personengruppen begünstigen und wegen des Stichtages andere von der Begünstigung ausnehmen (vgl. BVerfGE 87, 1 ).

    Allerdings ist zu prüfen, ob der Gesetzgeber den ihm bei der Stichtagsregelung zukommenden Gestaltungsfreiraum in sachgerechter Weise genutzt hat, ob er die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt hat und ob sich die gefundene Lösung im Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt und das System der Gesamtregelung durch sachliche Gründe rechtfertigen lässt oder als willkürlich erscheint (vgl. BVerfGE 80, 297 ; 87, 1 ; stRspr).

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus BVerfG, 05.02.2009 - 1 BvR 1631/04
    Bei der Ausgestaltung kommt dem Gesetzgeber grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 53, 257 ).

    Eingriffe in rentenrechtliche Anwartschaften müssen einem Gemeinwohlzweck dienen und verhältnismäßig sein (vgl. BVerfGE 53, 257 ; 100, 1 ; 117, 272 ; stRspr).

  • BVerfG, 03.12.1997 - 2 BvR 882/97

    Schiffbauverträge

    Auszug aus BVerfG, 05.02.2009 - 1 BvR 1631/04
    Zwar wird das Vertrauen in eine bestehende Rechtslage grundsätzlich erst mit dem Änderungsbeschluss des Deutschen Bundestages zerstört (vgl. BVerfGE 95, 64 ; 97, 67 ).
  • BVerfG, 20.03.2001 - 1 BvR 491/96

    Altersgrenze für Kassenärzte

  • BVerfG, 15.03.2000 - 1 BvL 16/96

    Krankenversicherung der Rentner

  • BVerfG, 15.07.1987 - 1 BvR 488/86

    Verfassungsmäßigkeit der Kürzung von Übergangsgeld und Unterhaltsgeld nach AFG

  • BVerfG, 20.06.1984 - 1 BvR 1494/78

    G 10

  • BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92

    Cannabis

  • BVerfG, 05.07.1989 - 1 BvL 11/87

    Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 2 VAHRG

  • BVerfG, 01.07.1981 - 1 BvR 874/77

    Ausbildungsausfallzeiten

  • BVerfG, 28.01.1987 - 1 BvR 455/82

    Altersruhegeld

  • BVerfG, 12.02.1986 - 1 BvL 39/83

    Arbeitslosengeld und Eigentumsgarantie

  • BVerfG, 19.07.1967 - 2 BvL 1/65

    Zweites Rentenanpassungsgesetz

  • BVerfG, 18.02.1998 - 1 BvR 1318/86

    Hinterbliebenenrenten

  • BSG, 19.08.2015 - B 14 AS 1/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur

    Vielmehr ist in der Rechtsprechung des BVerfG wie des BSG geklärt, dass Rentenabschläge bei Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar sind (vgl BVerfG Beschluss vom 11.11.2008 - 1 BvL 3/05 ua - BVerfGE 122, 151 = SozR 4-2600 § 237 Nr. 16; BVerfG Beschluss vom 5.2.2009 - 1 BvR 1631/04 - BVerfGK 15, 59; BSG Urteil vom 19.11.2009 - B 13 R 5/09 R - SozR 4-2600 § 236 Nr. 1) .
  • StGH Baden-Württemberg, 17.06.2014 - 1 VB 15/13

    Spielhallen

    Ausnahmsweise hat das Bundesverfassungsgericht sogar schon den Beschluss des Bundeskabinetts über ein Eckpunktepapier für eine geplante Neuregelung als Stichtag für die Zerstörung des Vertrauensschutzes ausreichen lassen, wenn dadurch ein Ankündigungseffekt vermieden werden konnte, also wenn eine Verstärkung der durch die Neuregelung zu bekämpfenden Praxis verhindert werden sollte (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5.2.2009 - 1 BvR 1631/04 -, Juris Rn. 32).
  • BVerfG, 18.05.2016 - 1 BvR 2217/11

    Verfassungsbeschwerden gegen die geänderte Bewertung der

    Dem Beschwerdeführer obliegt es bei der Rüge eines Verstoßes gegen das allgemeine Gleichheitsgebot darzulegen, zwischen welchen konkreten Vergleichsgruppen eine Ungleichbehandlung bestehen soll (vgl. BVerfGK 15, 59 ; 16, 245 ; 18, 328 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. März 2008 - 1 BvR 1243/04 -, juris, Rn. 6) und inwieweit es sich bei den von ihm gebildeten Vergleichsgruppen um im Wesentlichen gleiche Sachverhalte handelt (vgl. BVerfGE 130, 151 ).
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