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Rechtsprechung
   BGH, 12.03.2009 - III ZR 142/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,1146
BGH, 12.03.2009 - III ZR 142/08 (https://dejure.org/2009,1146)
BGH, Entscheidung vom 12.03.2009 - III ZR 142/08 (https://dejure.org/2009,1146)
BGH, Entscheidung vom 12. März 2009 - III ZR 142/08 (https://dejure.org/2009,1146)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 309 Nr. 9a, 675 Abs. 1
    Grabpflegevertrag ohne Kündigungsmöglichkeit zu Lebzeiten des Moriturus als AGB unwirksam

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Gültigkeit einer allgemeinen Geschäftsbedingung in einem Treuhandvertrag über die Einrichtung eines sonstigen Zweckvermögens zur Sicherstellung der Grabpflege nach dem Tod des Treugebers; Fehlende Möglichkeit zur Kündigung eines Treuhandvertrages zu Lebzeiten; ...

  • Betriebs-Berater

    Zur Rechtsnatur der unselbstständigen Stiftung und Anwendbarkeit des AGB-Rechts

  • Judicialis

    BGB § 309; ; BGB § 667; ; BGB § 675 Abs. 1

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 675 Abs. 1; BGB § 309 Nr. 9 a
    Unwirksame Klausel über Kündigungsausschluss in Treuhandvertrag über die Einrichtung eines sonstigen Vermögens zur Sicherstellung einer Grabpflege

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 309; BGB § 667; BGB § 675 Abs. 1
    Gültigkeit einer allgemeinen Geschäftsbedingung in einem Treuhandvertrag über die Einrichtung eines sonstigen Zweckvermögens zur Sicherstellung der Grabpflege nach dem Tod des Treugebers; Fehlende Möglichkeit zur Kündigung eines Treuhandvertrages zu Lebzeiten; ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unkündbare Grabpflege

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Kündigung eines befristeten Grabpflegevertrags

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Pflege eines Urnengrabs - Ein zu Lebzeiten unkündbarer Vertrag über Grabpflege ist unwirksam

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • rechtstipps.de (Kurzinformation)

    Langfristiger Vertrag über Grabpflege zu Lebzeiten kündbar

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Grabpflege gekündigt: Geld zurück

Besprechungen u.ä. (3)

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Rechtsfigur der unselbstständigen Stiftung Stellung Auf einen formularmäßigen Vertrag zur Errichtung einer unselbständigen Stiftung durch einen Treuhandvertrag (Auftrag oder Geschäftsbesorgungsvertrag) ist das AGB-Recht anwendbar

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Stiftung & Recht - Stiftungstreuhandverträge laut BGH jederzeit kündbar: So müssen Sie reagieren

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Rechtsfigur der unselbstständigen Stiftung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 180, 144
  • NJW 2009, 1738
  • MDR 2009, 618
  • FamRZ 2009, 867
  • VersR 2010, 1048
  • WM 2009, 909
  • BB 2009, 1553
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 17.03.1993 - VIII ZR 180/92

    Laufzeit der Dauerschuld ab Vertragsbeginn - Verbot alternativloser

    Auszug aus BGH, 12.03.2009 - III ZR 142/08
    Dass die eigentliche Grabpflege der Kirchengemeinde und die darauf bezogenen regelmäßigen Verwaltungs- und Überwachungspflichten der Beklagten erst nach dem Tod des Klägers anfallen, steht der Anwendung des § 309 Nr. 9a BGB nicht entgegen, da die "den anderen Vertragsteil bindende Laufzeit" ab dem Vertragsschluss berechnet wird (vgl. BGHZ 122, 63, 67 ff) .

    Dies alles begründe ein anerkennenswertes Interesse, nicht gleichwohl auf Jahre hinaus infolge formularmäßiger Vorgaben des Vertragspartners zur Inanspruchnahme solcher Leistungen verpflichtet zu werden (BT-Drucks. 7/3919, S. 37; 7/5422, S. 9; siehe auch BGHZ 122, 63, 67 f) .

  • BGH, 17.05.1982 - VII ZR 316/81

    AGB-Gesetz: Vollkaufmann; Kündigungsausschluß

    Auszug aus BGH, 12.03.2009 - III ZR 142/08
    Demgegenüber ist der Gesetzgeber bei den in § 309 Nr. 9 Halbs. 2 BGB - früher in § 23 Abs. 2 Nr. 6 AGBG - geregelten Ausnahmen ("dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung als zusammengehörig verkaufter Sachen, für Versicherungsverträge sowie für Verträge zwischen den Inhabern urheberrechtlicher Rechte und Ansprüche und Verwertungsgesellschaften im Sinne des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten") davon ausgegangen, dass hier die langfristige Bindung entweder aus der Natur des Rechtsverhältnisses oder aus der besonderen Interessenlage beider Vertragsteile resultiert, weshalb die im Gesetz an sich vorgesehenen Beschränkungen nicht passen, sodass entsprechende Regelungen auch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen festgelegt werden dürfen (BT-Drucks. 7/3919, S. 42; siehe auch BGHZ 84, 109, 113 ; BVerfGE 70, 115, 123 f) .

    An die Stelle der zu langen und unzulässigen Bindung tritt nicht die zulässige Höchstfrist von 2 Jahren (BGHZ 84, 109, 114 ff ; MünchKomm/Kieninger, BGB, 5. Aufl., § 309 Nr. 9, Rn. 20; Staudinger/Coester-Waltjen, BGB, Neubearbeitung 2006, § 309 Nr. 9, Rn. 23), vielmehr sind gemäß § 306 Abs. 2 BGB die gesetzlichen Vorschriften, hier des Dienstvertragsrechts anzuwenden.

  • BGH, 20.01.1983 - VII ZR 105/81

    Wirksamkeit von AGB eines Luftfahrtunternehmens

    Auszug aus BGH, 12.03.2009 - III ZR 142/08
    Vor diesem Hintergrund ist in der Vergangenheit in Rechtsprechung und Schrifttum vereinzelt die Möglichkeit diskutiert worden, § 23 Abs. 2 Nr. 6 AGBG im Wege der Analogie auf Vertragsgestaltungen anzuwenden, die nach der Interessenlage den gesetzlich geregelten Fällen gleichgestellt werden können (OLG Frankfurt NJW-RR 1987, 438, 439; Ulmer in Ulmer/Brandner/Hensen/Schmidt, AGB-Gesetz, 9. Aufl., § 23, Rn. 32; vgl. auch - im Ergebnis ablehnend wegen des Charakters der Norm als eng begrenzte Ausnahmevorschrift -BGHZ 86, 284, 292 zu § 23 Abs. 2 Nr. 1, 3 AGBG; siehe allgemein kritisch zur Analogiefähigkeit des § 23 Abs. 2 AGBG Horn in Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, 4. Aufl., § 23, Rn. 3, 100; Soergel-Stein, 12. Aufl., § 23 AGBG, Rn. 2).
  • BGH, 20.12.2007 - III ZR 144/07

    Zur Zulässigkeit der Vertretung bei sogenannter Chefarztbehandlung

    Auszug aus BGH, 12.03.2009 - III ZR 142/08
    Die Einschränkung seiner Dispositionsfreiheit ist nicht durch die Natur des Vertrages vorgegeben und kann auch nicht mit etwaigen steuerrechtlichen Vorteilen der gewählten Vertragskonstruktion gerechtfertigt werden, zumal das gesetzliche Verbot in § 309 Nr. 9a AGBG entsprechenden Individualvereinbarungen nicht entgegensteht, wobei in diesem Zusammenhang schon dann von einer Individualvereinbarung ausgegangen werden kann, wenn die streitgegenständliche Regelung vom Verwender als eine von mehreren Alternativen angeboten wird, zwischen denen der Vertragspartner die Wahl hat (vgl. Senat, BGHZ 175, 76, 85, Rn. 21).
  • BVerfG, 04.06.1985 - 1 BvL 12/84

    Verfassungsmäßigkeit des AGB-Gesetzes bezüglich Versicherungsverträge

    Auszug aus BGH, 12.03.2009 - III ZR 142/08
    Demgegenüber ist der Gesetzgeber bei den in § 309 Nr. 9 Halbs. 2 BGB - früher in § 23 Abs. 2 Nr. 6 AGBG - geregelten Ausnahmen ("dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung als zusammengehörig verkaufter Sachen, für Versicherungsverträge sowie für Verträge zwischen den Inhabern urheberrechtlicher Rechte und Ansprüche und Verwertungsgesellschaften im Sinne des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten") davon ausgegangen, dass hier die langfristige Bindung entweder aus der Natur des Rechtsverhältnisses oder aus der besonderen Interessenlage beider Vertragsteile resultiert, weshalb die im Gesetz an sich vorgesehenen Beschränkungen nicht passen, sodass entsprechende Regelungen auch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen festgelegt werden dürfen (BT-Drucks. 7/3919, S. 42; siehe auch BGHZ 84, 109, 113 ; BVerfGE 70, 115, 123 f) .
  • OLG Oldenburg, 18.11.2003 - 12 U 60/03
    Auszug aus BGH, 12.03.2009 - III ZR 142/08
    Unter einer unselbständigen Stiftung versteht man die Übertragung von Vermögenswerten auf eine natürliche oder juristische Person mit der Maßgabe, diese als ein vom übrigen Vermögen des Empfängers getrenntes wirtschaftliches Sondervermögen zu verwalten und dauerhaft zur Verfolgung der vom Stifter gesetzten Zwecke zu verwenden (vgl. nur Hof in Seifart/v. Campenhausen, Stiftungsrechts-Handbuch, 3. Aufl., § 36, Rn. 1 ff; MünchKomm/Reuter, BGB, 5. Aufl., vor § 80, Rn. 87; Bamberger/Roth/Schwarz, BGB, 2. Aufl., vor § 80, Rn. 22; RGRK-Steffen, BGB, 12. Aufl., vor § 80, Rn. 5; OLG Oldenburg, Urteil vom 18. November 2003 - 12 U 60/03 - zit. nach [...], Rn. 70).
  • OLG Hamm, 15.04.2008 - 21 U 5/08

    Anwendbarkeit des Schuldrechts auf einen Dauergrabpflegevertrag; kein wirksamer

    Auszug aus BGH, 12.03.2009 - III ZR 142/08
    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. April 2008 - 21 U 5/08 -wird zurückgewiesen.
  • OLG Frankfurt, 06.01.1987 - 14 U 166/85
    Auszug aus BGH, 12.03.2009 - III ZR 142/08
    Vor diesem Hintergrund ist in der Vergangenheit in Rechtsprechung und Schrifttum vereinzelt die Möglichkeit diskutiert worden, § 23 Abs. 2 Nr. 6 AGBG im Wege der Analogie auf Vertragsgestaltungen anzuwenden, die nach der Interessenlage den gesetzlich geregelten Fällen gleichgestellt werden können (OLG Frankfurt NJW-RR 1987, 438, 439; Ulmer in Ulmer/Brandner/Hensen/Schmidt, AGB-Gesetz, 9. Aufl., § 23, Rn. 32; vgl. auch - im Ergebnis ablehnend wegen des Charakters der Norm als eng begrenzte Ausnahmevorschrift -BGHZ 86, 284, 292 zu § 23 Abs. 2 Nr. 1, 3 AGBG; siehe allgemein kritisch zur Analogiefähigkeit des § 23 Abs. 2 AGBG Horn in Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, 4. Aufl., § 23, Rn. 3, 100; Soergel-Stein, 12. Aufl., § 23 AGBG, Rn. 2).
  • BGH, 13.10.2006 - V ZR 289/05

    Zulässigkeit einer Gebrauchsregelung frü betreutes Wohnen in der

    Auszug aus BGH, 12.03.2009 - III ZR 142/08
    Damit liegt ein Geschäftsbesorgungsverhältnis im Sinne des § 675 Abs. 1 BGB vor, das teilweise (bezüglich der Verpflichtung zum Abschluss eines Dauergrabpflegevertrages) werkvertraglichen, im Wesentlichen aber (bezüglich der Verwaltungs- und Überwachungspflichten) dienstvertraglichen Charakter hat und auf das - ausgehend von dem Grundsatz, wonach gemischte Verträge dem Recht des Vertragstyps zu unterstellen sind, in dessen Bereich der Schwerpunkt des Rechtsgeschäfts liegt (vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Oktober 2006 - V ZR 289/05 - NJW 2007, 213, 214, Rn. 7 m.w.N.) - die für Dienstverträge geltenden Vorschriften ergänzend zu § 675 Abs. 1 BGB Anwendung finden.
  • Drs-Bund, 23.06.1976 - BT-Drs 7/5422
    Auszug aus BGH, 12.03.2009 - III ZR 142/08
    Dies alles begründe ein anerkennenswertes Interesse, nicht gleichwohl auf Jahre hinaus infolge formularmäßiger Vorgaben des Vertragspartners zur Inanspruchnahme solcher Leistungen verpflichtet zu werden (BT-Drucks. 7/3919, S. 37; 7/5422, S. 9; siehe auch BGHZ 122, 63, 67 f) .
  • RG, 24.06.1916 - V 137/16

    Nichtgenehmigte Stiftungen und Hypothekeneintragungen.

  • BGH, 08.10.2009 - III ZR 93/09

    Anwendbarkeit von § 627 Abs. 1 , § 628 Abs. 1 S. 1, 3 BGB auf einen Vertrag mit

    Gemischte Verträge sind jedoch grundsätzlich dem Recht des Vertragstyps zu unterstellen, in dessen Bereich der Schwerpunkt des Rechtsgeschäftes liegt (vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Oktober 2006 - V ZR 289/05 - NJW 2007, 213, 214, Rn. 7; Senat, BGHZ 180, 144, 150, Rn. 17).
  • SG Gießen, 25.07.2017 - S 18 SO 160/16

    Die angemessene finanzielle Vorsorge für den Todesfall unterliegt dem

    Soweit der Ausschluss aufgrund allgemeiner Geschäftsbedingungen erfolgt, hat der BGH (Urteil vom 12.03.2009, III ZR 142/08) zumindest bei langfristigen Grabpflegeverträgen einen Verstoß gegen § 309 Nr. 9a BGB angenommen.
  • OLG Hamm, 06.07.2016 - 8 U 170/15
    Unter einer unselbständigen Stiftung versteht man die Übertragung von Vermögenswerten auf eine natürliche oder juristische Person mit der Maßgabe, dieses als ein vom übrigen Vermögen des Empfängers getrenntes wirtschaftliches Sondervermögen zu verwalten und dauerhaft zur Verfolgung der vom Stifter gesetzten Zwecke zu verwenden (vgl. BGHZ 180, 144 ff.; OLG Oldenburg, Urteil vom 18. November 2003 - 12 U 60/03 - zit. nach juris, Rdnr. 70; Seifart/v. Campenhausen/Hof, Stiftungsrechts-Handbuch, § 36 Rdnr. 1 ff; Münchener Kommentar/Reuter, BGB, Vor § 80 Rdnr. 87; Bamberger/Roth/Schwarz, BGB, Vor § 80 Rdnr. 22; RGRK-Steffen, BGB, Vor § 80, Rdnr. 5).

    Maßgebend sind, je nach dem, ob es sich um ein Rechtsgeschäft unter Lebenden oder um eine Verfügung von Todes wegen handelt, die allgemeinen schuldrechtlichen oder erbrechtlichen Bestimmungen (vgl. BGHZ 180, 144 ff.; RGZ 88, 335, 339; Palandt/Ellenberger, BGB, Vor § 80 Rdnr. 10).

    Für die Beurteilung ist entscheidend, welche Rechtsform die Parteien gewählt haben (vgl. BGHZ 180, 144 ff., Rn. 17).

    Ausgehend von dem Grundsatz, wonach gemischte Verträge dem Recht des Vertragstypus zu unterstellen sind, in dessen Bereich der Schwerpunkt des Rechtsgeschäftes liegt (BGHZ 180, 144 Rn. 17; BGH, NJW 2007, 13 (214)), sind die für Dienstverträge geltenden Vorschriften ergänzend zu § 675 Abs. 1 BGB anzuwenden.

  • BGH, 22.01.2015 - III ZR 434/13

    Stiftungsrecht: Weisungsrecht eines Mitstifters gegenüber dem Treuhänder bei

    Entscheidend ist, welche Rechtsform die Parteien gewählt haben (Senatsurteil vom 12. März 2009 - III ZR 142/08, BGHZ 180, 144 Rn. 14 f).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.05.2016 - 16 A 172/13

    Herausgabe eines überlassenen Geldvermögens als Stiftungskapital einer nicht

    vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2009 - III ZR 142/08 -, BGHZ 180, 144 = NJW 2009, 1738 = juris, Rn. 15 m. w. N.; weiter etwa Hof, in: von Campenhausen/Richter, Stiftungsrechts-Handbuch, 4. Aufl. 2014, § 36; Reuter, in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 1, vor § 80 Rn. 97 ff.
  • OLG Düsseldorf, 30.07.2019 - 24 U 157/18

    Heizungsanlage für benachbarte Wohnungseigentumsgemeinschaften

    Grundsätzlich spricht zwar schon ein geringes Entgelt gegen Auftragsrecht (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2009 - III ZR 142/08, Rz. 16).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.07.2019 - L 8 SO 121/16
    Unbeachtlich sei auch die eingeräumte Kündigungsmöglichkeit des Vertrages, denn der Ausschluss einer Kündigungsmöglichkeit sei ohnehin unwirksam (BGH, Urteil vom 12.3.2009 - III ZR 142/08).

    Eine Inhaltskontrolle nach § 309 Nr. 9a BGB, der die Laufzeit von Dauerschuldverhältnissen, wie etwa bei Grabpflegeverträgen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 12.3.2009 - III ZR 142/08 - juris), betrifft, ist nicht einschlägig, weil der vorliegende Bestattungsvorsorgevertrag keine regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen zum Gegenstand hat.

  • OLG Celle, 10.03.2016 - 16 U 60/15

    Auslegung eines Stiftungsvertrages; Abgrenzung von Schenkung unter Auflagen;

    Gleiches ergibt sich aus der weiteren Entscheidung des BGH (III ZR 142/08).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.07.2019 - L 8 SO 360/17
    Unbeachtlich sei auch die eingeräumte Kündigungsmöglichkeit des Vertrages, denn der Ausschluss einer Kündigungsmöglichkeit sei ohnehin unwirksam (BGH, Urteil vom 12.3.2009 - III ZR 142/08 -).

    Eine Inhaltskontrolle nach § 309 Nr. 9a BGB, der die Laufzeit von Dauerschuldverhältnissen, wie etwa bei Grabpflegeverträgen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 12.3.2009 - III ZR 142/08 - juris), betrifft, ist nicht einschlägig, weil der vorliegende Bestattungsvorsorgevertrag keine regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen zum Gegenstand hat.

  • OLG Hamm, 22.12.2011 - 15 W 712/10

    Auslegung eines Testaments hinsichtlich der Errichtung einer Stiftung

    Bei der unselbständigen, fiduziarischen Stiftung wird durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder durch Verfügung von Todes wegen ein Vermögen dem Treuhänder (Fiduziar), einer bereits bestehenden oder für diesen Zweck geschaffenen Rechtspersönlichkeit, zugewendet mit der Auflage, die übertragenen Vermögenswerte als ein vom übrigen Vermögen des Empfängers getrenntes wirtschaftliches Sondervermögen zu verwalten und dauerhaft zur Verfolgung der vom Stifter gesetzten Zwecke zu verwenden (BGH NJW 2009, 1738; OLG Hamburg NJW-RR 1986, 1305; OLG Oldenburg 12 U 60/03 - zit. nach juris, Rn. 70; OLG Stuttgart NJW 1964, 1231; Bamberger/Roth/Schwarz, BGB, 2. Aufl., vor § 80 Rn 22; MünchKommBGB/Reuter, 6. Aufl., vor § 80 Rn 97; RGRK-Steffen, BGB, 12. Aufl., vor § 80 Rn 5; Staudinger/Hüttemann/Rawert [2011] Vor § 80 Rn 231).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.11.2009 - 12 A 891/09

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf Bewilligung von Pflegewohngeld in

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.07.2019 - L 8 SO 259/16
  • LG Hannover, 16.10.2009 - 14 S 60/09

    Abstraktes Anerkenntnis; abstraktes Schuldanerkenntnis; Abtretung; AGB-Klausel;

  • LG Düsseldorf, 26.11.2010 - 22 S 131/10

    Rückzahlungsbegehren aus einem Partnerschaftsvermittlungsvertrag

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Rechtsprechung
   BGH, 17.02.2009 - VI ZB 60/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,2733
BGH, 17.02.2009 - VI ZB 60/07 (https://dejure.org/2009,2733)
BGH, Entscheidung vom 17.02.2009 - VI ZB 60/07 (https://dejure.org/2009,2733)
BGH, Entscheidung vom 17. Februar 2009 - VI ZB 60/07 (https://dejure.org/2009,2733)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Werterhöhende Wirkung vorprozessual aufgewendeter Kosten zur Durchsetzung des im laufenden Verfahren geltend gemachten Hauptanspruchs; Geltendmachung von Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls unter Zugrundelegung einer Mitverschuldensquote von 20 %

  • Judicialis

    ZPO § 4 Abs. 1

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)

    ZPO § 4 Abs. 1
    Gerichtliche Geltendmachung vorprozessualer Anwaltskosten als Hauptanspruch nach Erledigung durch Zahlung vor Klageerhebung erhöht den Streitwert

  • rechtsportal.de

    ZPO § 4 Abs. 1
    Berücksichtigung von Rechtsanwaltskosten bei der Bemessung des Streitwerts

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2009, 867
  • VersR 2009, 806
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 04.12.2007 - VI ZB 73/06

    Vorprozessualen Anwaltskosten werden bei Erledigung der Hauptsache zum

    Auszug aus BGH, 17.02.2009 - VI ZB 60/07
    Der erkennende Senat hat mit seinem Beschluss vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06 - VersR 2008, 557, den das Berufungsgericht zum Zeitpunkt seiner Entscheidung freilich noch nicht kennen konnte, entschieden, dass die geltend gemachten vorprozessualen Anwaltskosten als streitwerterhöhender Hauptanspruch zu berücksichtigen sind, wenn und soweit der geltend gemachte Hauptanspruch übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist.

    Dieses - eine Werterhöhung ausschließende - Abhängigkeitsverhältnis besteht, solange die Hauptforderung Gegenstand des Rechtsstreits ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - X ZB 7/06 - VersR 2007, 1102; Senatsurteil vom 12. Juni 2007 - VI ZR 200/06 - [...] Rdn. 5 ff.; Senatsbeschlüsse vom 15. Mai 2007 - VI ZB 18/06 - BGH-Report 2007, 845, 846; vom 25. September 2007 - VI ZB 22/07 - [...] Rdn. 5 f. und vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06 -aaO).

    Soweit die Hauptforderung nicht mehr Prozessgegenstand ist, etwa weil eine auf die Hauptforderung oder einen Teil der Hauptforderung beschränkte Erledigung erklärt worden ist, wird die Nebenforderung zur Hauptforderung, weil sie sich von der sie bedingenden Forderung "emanzipiert" hat und es ohne Hauptforderung keine Nebenforderung gibt (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06 - aaO m.w.N.).

  • BGH, 25.09.2007 - VI ZB 22/07

    Erhöhung des Streitwerts bei Geltendmachung von Anwaltskosten

    Auszug aus BGH, 17.02.2009 - VI ZB 60/07
    Dieses - eine Werterhöhung ausschließende - Abhängigkeitsverhältnis besteht, solange die Hauptforderung Gegenstand des Rechtsstreits ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - X ZB 7/06 - VersR 2007, 1102; Senatsurteil vom 12. Juni 2007 - VI ZR 200/06 - [...] Rdn. 5 ff.; Senatsbeschlüsse vom 15. Mai 2007 - VI ZB 18/06 - BGH-Report 2007, 845, 846; vom 25. September 2007 - VI ZB 22/07 - [...] Rdn. 5 f. und vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06 -aaO).
  • BGH, 30.01.2007 - X ZB 7/06

    Behandlung von Rechtsverfolgungskosten als Nebenforderung

    Auszug aus BGH, 17.02.2009 - VI ZB 60/07
    Dieses - eine Werterhöhung ausschließende - Abhängigkeitsverhältnis besteht, solange die Hauptforderung Gegenstand des Rechtsstreits ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - X ZB 7/06 - VersR 2007, 1102; Senatsurteil vom 12. Juni 2007 - VI ZR 200/06 - [...] Rdn. 5 ff.; Senatsbeschlüsse vom 15. Mai 2007 - VI ZB 18/06 - BGH-Report 2007, 845, 846; vom 25. September 2007 - VI ZB 22/07 - [...] Rdn. 5 f. und vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06 -aaO).
  • BGH, 15.05.2007 - VI ZB 18/06

    Erhöhung des Streitwerts durch nicht anrechenbare vorgerichtliche Anwaltskosten

    Auszug aus BGH, 17.02.2009 - VI ZB 60/07
    Dieses - eine Werterhöhung ausschließende - Abhängigkeitsverhältnis besteht, solange die Hauptforderung Gegenstand des Rechtsstreits ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - X ZB 7/06 - VersR 2007, 1102; Senatsurteil vom 12. Juni 2007 - VI ZR 200/06 - [...] Rdn. 5 ff.; Senatsbeschlüsse vom 15. Mai 2007 - VI ZB 18/06 - BGH-Report 2007, 845, 846; vom 25. September 2007 - VI ZB 22/07 - [...] Rdn. 5 f. und vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06 -aaO).
  • BGH, 12.06.2007 - VI ZR 200/06

    Streitwert bei Geltendmachung von nicht auf die Verfahrensgebühr anzurechnenden

    Auszug aus BGH, 17.02.2009 - VI ZB 60/07
    Dieses - eine Werterhöhung ausschließende - Abhängigkeitsverhältnis besteht, solange die Hauptforderung Gegenstand des Rechtsstreits ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - X ZB 7/06 - VersR 2007, 1102; Senatsurteil vom 12. Juni 2007 - VI ZR 200/06 - [...] Rdn. 5 ff.; Senatsbeschlüsse vom 15. Mai 2007 - VI ZB 18/06 - BGH-Report 2007, 845, 846; vom 25. September 2007 - VI ZB 22/07 - [...] Rdn. 5 f. und vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06 -aaO).
  • OLG Celle, 13.02.2014 - 5 U 159/13

    Anspruch auf Nutzungsausfallersatz: Bis zu drei Tage Überlegungszeit nach

    Entsprechendes gilt für den vorliegenden Fall, indem sich ein Teil der ursprünglich bestehenden Hauptforderung bereits vorgerichtlich durch Zahlung erledigt hat und deshalb von vornherein nicht Gegenstand des Rechtsstreits geworden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2009 - VI ZB 60/07 in VersR 2009, 867 m. w. N.).
  • OLG München, 12.03.2015 - 10 U 579/15

    Erstattungsfähigkeit von KFZ-Sachverständigenkosten nach Verkehrsunfall

    In diesem Fall sind geltend gemachte vorprozessuale Anwaltskosten als streitwerterhöhender Hauptanspruch zu berücksichtigen (BGH VersR 2009, 806, Rn. 4 ff.).
  • OLG München, 26.02.2016 - 10 U 579/15

    Erstattungsfähigkeit von Kfz-Sachverständigenkosten nach Verkehrsunfall

    In diesem Fall sind geltend gemachte vorprozessuale Anwaltskosten als streitwerterhöhender Hauptanspruch zu berücksichtigen (BGH VersR 2009, 806, Rn. 4 ff.).
  • AG Bad Segeberg, 29.11.2012 - 17a C 94/10

    Tierhalterhaftung bei Hundebiss in die Hand: Haftungsausschluss und

    Nur soweit sich die Rechtsanwaltskosten in Höhe eines Betrages von 750, 00 ? auf den nicht rechtshängig gemachten Schmerzensgeldanspruch beziehen, handelt es sich nicht um eine Nebenforderung i.S. des § 43 Abs. 1 GKG (vgl. BGH, Beschl. v. 17.02.2009 - VI ZB 60/07, VersR 2009, 806 f.).
  • BGH, 26.03.2013 - VI ZB 53/12

    Streitwertbemessung: Berücksichtigung vorprozessualer Anwaltskosten im

    In diesem Fall sind geltend gemachte vorprozessuale Anwaltskosten als streitwerterhöhender Hauptanspruch zu berücksichtigen (Senatsbeschluss vom 17. Februar 2009 - VI ZB 60/07, VersR 2009, 806, Rn. 4 ff.).
  • BGH, 07.07.2020 - VI ZB 66/19

    Festsetzung des Werts des Beschwerdegegenstands bei Rechtsmitteln:

    Soweit diese Hauptforderung jedoch nicht Prozessgegenstand ist, handelt es sich bei dem geltend gemachten Anspruch auf Befreiung von vorprozessual angefallenen Rechtsanwaltskosten nicht um eine Nebenforderung, weil es ohne Hauptforderung keine Nebenforderung gibt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 20. Mai 2014 - VI ZB 49/12, NJW 2014, 3100 Rn. 5 f.; vom 17. Februar 2009 - VI ZB 60/07, VersR 2009, 806 Rn. 4 ff.).
  • LG Saarbrücken, 01.06.2018 - 13 S 151/17

    Streitwertbemessung: Berücksichtigung vorprozessualer Anwaltskosten;

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wirkt sich die Geltendmachung von vorprozessualen Anwaltskosten im Klageverfahren streitwerterhöhend aus, soweit sie sich auf einen ursprünglich geltend gemachten Anspruch beziehen, der nicht Gegenstand des Rechtsstreits geworden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17.02.2009 - VersR 2009, 806 und vom 26.03.2013 - VI ZB 53/12, VersR 2013, 921).

    Verlangt der Geschädigte mithin - wie hier - Anwaltskosten aus dem gesamten vorgerichtlich verfolgten Schadensersatzanspruch, so handelt es sich um eine den Zuständigkeits- und Gebührenstreitwert erhöhende Hauptforderung, soweit sich die Anwaltskosten auf einen Teil des ursprünglich geltend gemachten Schadensersatzanspruchs beziehen, der bereits vorgerichtlich reguliert und deshalb von vorneherein nicht Gegenstand des Rechtsstreits geworden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17.02.2009 - VI ZB 60/07, VersR 2009, 806).

  • BGH, 08.05.2012 - VI ZB 1/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist:

    Denn eine Nebenforderung wird zur Hauptforderung, sobald und soweit die Hauptforderung nicht mehr Prozessgegenstand ist, weil die Nebenforderung sich in der sie bedingenden Forderung "emanzipiert" hat und es ohne Hauptforderung keine Nebenforderung gibt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06 VersR 2008, 557 Rn. 8 und vom 17. Februar 2009 - VI ZB 60/07 VersR 2009, 806 Rn. 6).

    Der Senat hat - wie schon dargelegt - bereits vor Erhebung der Klage in diesem Rechtsstreit entschieden, dass die Nebenforderung zur Hauptforderung wird, sobald und soweit die Hauptforderung nicht mehr Prozessgegenstand ist, weil die Nebenforderung sich von der sie bedingenden Forderung "emanzipiert" hat und es ohne Hauptforderung keine Nebenforderung gibt (Senatsbeschlüsse vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06, aaO Rn. 8; vom 17. Februar 2009 - VI ZB 60/07, aaO Rn. 6).

  • BGH, 05.04.2011 - VI ZB 61/10

    Berufungssumme: Berücksichtigung vorgerichtlicher Anwaltskosten

    a) Allerdings sind vorprozessuale Anwaltskosten als streitwerterhöhender Hauptanspruch zu berücksichtigen, wenn sie sich auf einen Anspruch beziehen, der nicht Gegenstand des Rechtsstreits geworden ist (Senatsbeschluss vom 17. Februar 2009 - VI ZB 60/07, VersR 2009, 806 Rn. 4).
  • BGH, 24.10.2023 - VI ZB 39/21

    Zur Frage, ob die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr auch

    Sie stellten deshalb Nebenforderungen im Sinne von § 4 Abs. 1 ZPO dar, die nach der genannten Bestimmung in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Satz 3 RVG, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG bei der Bestimmung des Gegenstandswertes nicht zu berücksichtigen waren (vgl. zu § 4 ZPO: Senatsbeschluss vom 17. Februar 2009 - VI ZB 60/07, VersR 2009, 806 Rn. 5; BGH, Beschluss vom 11. September 2019 - IV ZB 13/19, VersR 2019, 1451 Rn. 20 f.).
  • AG Bad Segeberg, 19.02.2015 - 17 C 144/14

    Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall: Kollision eines Spurwechslers mit einem

  • BGH, 21.09.2010 - VIII ZB 39/09

    Berufung aufgrund weiterer Berücksichtigung von vorprozessualen Anwaltskosten als

  • BGH, 17.01.2013 - I ZR 107/12

    Streitwertbemessung: Berücksichtigung vorprozessualer Anwaltskosten bei der

  • BGH, 27.05.2020 - VIII ZR 58/19

    Revisionszulassung - und die unwirksame Beschränkung

  • KG, 16.08.2010 - 22 U 15/10

    Kollision eines Abbiegers in Grundstückseinfahrt mit einem Überholer

  • BGH, 18.04.2013 - V ZR 231/12

    Ersatz der Kaufvertragsabwicklungskosten nach Anfechtung wegen arglistiger

  • LG Berlin, 13.08.2018 - 66 S 45/18

    Angespannter Wohnungsmarkt: Umgehung der Mietpreisbremse durch eine

  • BGH, 08.05.2012 - VI ZB 2/11

    Anwaltsregress bei falscher Ermittlung der Beschwer!

  • OLG Rostock, 29.05.2012 - 1 W 84/10

    Streitwertbemessung: Berücksichtigung eines im Wege der Widerklage geltend

  • BGH, 12.04.2011 - VI ZB 58/10

    Beschwer des Berufungsklägers bei nicht ausdrücklicher Entscheidung über einen

  • LG Nürnberg-Fürth, 09.09.2010 - 8 O 1617/10

    Schadensersatz beim Kfz-Unfall: Ersatzfähigkeit der Anwaltskosten für die

  • LAG Berlin-Brandenburg, 09.10.2023 - 26 Ta 6027/23

    Streitwert bei Anträgen, die den Schutz von Geschäftsgeheimnissen betreffen -

  • OLG Braunschweig, 26.11.2019 - 1 W 82/19

    Voraussetzungen einer Gerichtsstandsbestimmung durch ein Oberlandesgericht;

  • AG Mülheim/Ruhr, 07.09.2017 - 23 C 1589/16

    Verkehrsunfall in der Schweiz - Schadensersatzansprüche

  • AG Bad Segeberg, 07.10.2014 - 17a C 115/14

    Verzugsschaden: Angabe eines Zahlungsziels in der Rechnung als befristete

  • OLG Schleswig, 02.04.2009 - 7 U 76/08

    Verkehrsunfall: Anforderung an die Darlegung einer HWS-Distorsion; Hinweis- und

  • BGH, 27.05.2020 - VIII ZR 275/18

    Voraussetzungen für die Zulassung der Revision; Unzulässigkeit der Beschränkung

  • OLG Brandenburg, 25.02.2021 - 5 U 99/20

    Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen VW Passat BlueMotion TDI mit einem

  • LG Siegen, 27.11.2012 - 1 S 97/10

    Fiktive Schadensabrechnung

  • OLG Celle, 31.08.2010 - 9 U 25/10

    Reihenfolge der Stufen für den Vollzug einer Kapitalerhöhung; Zeitpunkt der

  • LG Traunstein, 28.05.2021 - 9 O 2699/20

    Anwendbares Recht bei Auslandsunfall und Erklärungen des Regulierungsbeauftragten

  • LG Nürnberg-Fürth, 30.12.2021 - 2 O 3834/21

    Prozessuale Folgen einer Verweisung auf eine günstigere Fachwerkstatt

  • OLG Frankfurt, 20.01.2010 - 14 UH 3/10

    Bemessung des Zuständigkeitsstreitwerts: Berücksichtigung außergerichtlicher

  • VerfGH Saarland, 09.04.2010 - Lv 8/09

    Vereinbarkeit einer Durchführung eines schriftlichen Verfahrens ohne Durchführung

  • AG Düsseldorf, 21.08.2014 - 28 C 444/14
  • LG Düsseldorf, 22.03.2011 - 4b O 173/10

    Drillinge (Sortenschutz)

  • AG Aachen, 27.06.2017 - 108 C 166/16
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Rechtsprechung
   BGH, 11.02.2009 - IV ZB 26/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,4712
BGH, 11.02.2009 - IV ZB 26/08 (https://dejure.org/2009,4712)
BGH, Entscheidung vom 11.02.2009 - IV ZB 26/08 (https://dejure.org/2009,4712)
BGH, Entscheidung vom 11. Februar 2009 - IV ZB 26/08 (https://dejure.org/2009,4712)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Fall der Fristversäumung wegen vorzeitiger Löschung der Frist aus dem Fristenbuch; Anforderungen an die Sorgfaltspflichten des Anwalts im Rahmen der Büroorganisation

  • Judicialis

    ZPO § 85 Abs. 2; ; ZPO § 233; ; ZPO § 520 Abs. 2; ; ZPO § 574 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Pflichten des Rechtsanwalts bei Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes per Telefax aufgrund einer Einzelanweisung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Verursachung der Fristversäumung durch Eingreifen des Rechtsanwalts

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2009, 785
  • FamRZ 2009, 1316
  • FamRZ 2009, 867
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 26.01.2006 - I ZB 64/05

    Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei der Versendung einer

    Auszug aus BGH, 11.02.2009 - IV ZB 26/08
    Darauf, ob die in der Kanzlei des Klägervertreters insoweit praktizierte Ausgangskontrolle den Anforderungen der Rechtsprechung generell genügte (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2006 - I ZB 64/05 - NJW 2006, 1519 unter III 1 m.w.N.; Senatsbeschlüsse vom 11. Oktober 2000 - IV ZB 17/00 - VersR 2001, 85 unter II 1 b und vom 20. Dezember 2006 - IV ZB 25/06 - FamRZ 2007, 1637 unter II 2 c, jeweils m.w.N.), kommt es im Streitfall nicht an.

    Übernimmt er sie aber im Einzelfall selbst, muss er auch selbst für eine wirksame Kontrolle Sorge tragen (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2006 aaO unter III 2).

    Auch auf die Auskunft seiner Bürovorsteherin hätte er sich nicht ohne weiteres verlassen dürfen, zumal er sich nicht sicher sein konnte, dass diese sich zuverlässig an die bereits länger zurückliegende (vermeintliche) Absendung erinnern würde (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 26. Januar 2006 aaO).

  • BGH, 11.10.2000 - IV ZB 17/00

    Anforderungen an die Führung eines elektronischen Fristenkalenders

    Auszug aus BGH, 11.02.2009 - IV ZB 26/08
    Darauf, ob die in der Kanzlei des Klägervertreters insoweit praktizierte Ausgangskontrolle den Anforderungen der Rechtsprechung generell genügte (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2006 - I ZB 64/05 - NJW 2006, 1519 unter III 1 m.w.N.; Senatsbeschlüsse vom 11. Oktober 2000 - IV ZB 17/00 - VersR 2001, 85 unter II 1 b und vom 20. Dezember 2006 - IV ZB 25/06 - FamRZ 2007, 1637 unter II 2 c, jeweils m.w.N.), kommt es im Streitfall nicht an.
  • BGH, 23.03.1995 - VII ZB 19/94

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Übermittlung eines fristgebundenen

    Auszug aus BGH, 11.02.2009 - IV ZB 26/08
    Der Rechtsanwalt kann zwar die Ausgangskontrolle auf zuverlässiges Büropersonal übertragen und braucht sie nicht selbst vorzunehmen (BGH, Beschluss vom 23. März 1995 - VII ZB 19/94 - NJW 1995, 2105 unter II 2).
  • BGH, 20.12.2006 - IV ZB 25/06

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist;

    Auszug aus BGH, 11.02.2009 - IV ZB 26/08
    Darauf, ob die in der Kanzlei des Klägervertreters insoweit praktizierte Ausgangskontrolle den Anforderungen der Rechtsprechung generell genügte (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2006 - I ZB 64/05 - NJW 2006, 1519 unter III 1 m.w.N.; Senatsbeschlüsse vom 11. Oktober 2000 - IV ZB 17/00 - VersR 2001, 85 unter II 1 b und vom 20. Dezember 2006 - IV ZB 25/06 - FamRZ 2007, 1637 unter II 2 c, jeweils m.w.N.), kommt es im Streitfall nicht an.
  • BGH, 10.02.2016 - VII ZB 36/15

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei

    Hierzu gehört bei der Übermittlung per Telefax, dass er sich vor Löschung der Frist im Fristenkalender darüber Klarheit verschafft, dass ein ordnungsgemäßes Sendeprotokoll und eine Empfangsbestätigung vorliegen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 11. Februar 2009, IV ZB 26/08, NJW-RR 2009, 785).

    Der Rechtsanwalt kann zwar die Ausgangskontrolle auf zuverlässiges Büropersonal übertragen und braucht sie nicht selbst vorzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2014 - VI ZB 45/13, NJW-RR 2014, 634 Rn. 7; Beschluss vom 11. Februar 2009 - IV ZB 26/08, NJW-RR 2009, 785 Rn. 7; Beschluss vom 26. Januar 2006 - I ZB 64/05, NJW 2006, 1519 Rn. 10; Beschluss vom 23. März 1995 - VII ZB 19/94, NJW 1995, 2105, 2106, juris Rn. 9).

    Übernimmt er sie aber im Einzelfall selbst, muss er auch selbst für eine wirksame Ausgangskontrolle Sorge tragen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2009 - IV ZB 26/08, aaO Rn. 7; Beschluss vom 26. Januar 2006 - I ZB 64/05, aaO Rn. 10).

    Indem der Prozessbevollmächtigte des Beklagten dies unterließ, bevor er die Erledigung im Fristenkalender vermerkte, war seine Ausgangskontrolle unzureichend (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2009 - IV ZB 26/08, aaO Rn. 8; Beschluss vom 26. Januar 2006 - I ZB 64/05, aaO Rn. 11).

  • BGH, 27.04.2010 - VIII ZB 84/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Kontrollpflicht des Rechtsanwalts

    Die Sachlage stellt sich insoweit nicht anders dar, als wenn er die Streichung im Fristenkalender seiner Mitarbeiterin überlassen hätte (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 11. Februar 2009, IV ZB 26/08, NJW-RR 2009, 785).

    Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Fallgestaltung in einem wesentlichen Punkt von der Sachverhaltskonstellation, mit der sich der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der vom Berufungsgericht angeführten Entscheidung zu befassen hatte (vgl. Beschluss vom 11. Februar 2009 - IV ZB 26/08, NJW-RR 2009, 785).

  • BGH, 04.02.2010 - VIII ZB 84/09

    Einstweilige Anordnung des Rechtsbeschwerdegerichts: Aussetzung der Vollziehung

    Die vorliegende Fallgestaltung unterscheidet sich - anders als das Berufungsgericht meint - in einem wesentlichen Punkt von der Sachverhaltskonstellation, mit der sich der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zu befassen hatte (vgl. Beschluss vom 11. Februar 2009 - IV ZB 26/08, NJW-RR 2009, 785).

    Dieses Versäumnis hätte behoben werden können, wenn der damalige Prozessbevollmächtigte die Frist nicht eigenhändig ohne die - in diesen Fällen erforderliche - Überprüfung der Sachlage gelöscht hätte (Beschluss vom 11. Februar 2009, aaO, Tz. 2, 7 f.).

  • BGH, 28.02.2013 - I ZB 75/12

    Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist: Notwendige Ausgangskontrolle

    In diesem Verhalten, mit dem der Prozessbevollmächtigte der Beklagten verhindert hat, dass die zur Sicherung der Fristwahrung vorgesehenen Kontrollschritte abgearbeitet wurden, lag ein für die konkret eingetretene Fristversäumung ursächlich gewordenes Anwaltsverschulden (vgl. BGH, NJW 2006, 1519 Rn. 11 bis 13; BGH, Beschluss vom 11. Februar 2009 - IV ZB 26/08, NJW-RR 2009, 785 Rn. 7; BAG, Urteil vom 19. Juli 2007 - 6 AZR 432/06, NJW 2007, 3021 Rn. 12 bis 14; BGH, Beschluss vom 27. April 2010 - VIII ZB 84/09, NJW-RR 2010, 1076 Rn. 13; NJW-RR 2010, 1648 Rn. 16).
  • LG Köln, 14.10.2009 - 9 S 52/09

    Wahrung der Berufungsbegründungsfrist bei Zusendung eines nicht unterschriebenen

    Soweit er dies jedoch getan hat, ohne sich zuvor auch selbst von der ordnungsgemäßen Absendung des Telefaxes zu überzeugen, nimmt die Kammer, in Anlehnung an die Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 11.02.2009, Az.: IV ZB 26/08), ebenso ein eigenes Verschulden des Prozessbevollmächtigten an wie hinsichtlich des Umstandes, dass er sich auf die von seiner Mitarbeiterin Frau G auf Nachfrage erteilte Auskunft über die - angeblich korrekte - Absendung des Faxes verließ.
  • OLG Bamberg, 03.04.2019 - 8 U 27/19

    Wiedereinsetzung - Sorgfaltspflichten bei Übersendung der Berufungsschrift per

    Der Rechtsanwalt kann zwar die Ausgangskontrolle auf zuverlässiges Büropersonal übertragen und braucht sie nicht selbst vorzunehmen (vgl. BGH, NJW-RR 2014, 634); übernimmt er die Erstellung und Übermittlung der Schriftsätze und die Ausgangskontrolle jedoch im Einzelfall selbst, muss er auch selbst für eine wirksame Ausgangskontrolle Sorge tragen (vgl. BGH, Beschluss vom 11.02.2009, Az. IV ZB 26/08, Rn. 7; Beschluss vom 26.01.2006, Az. I ZB 64/05; Beschluss vom 10.02.2016, Az. VII ZB 36/15 -, Rn. 7 - 9, juris).
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