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Rechtsprechung
   BGH, 14.04.2010 - IV ZR 135/08   

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https://dejure.org/2010,2186
BGH, 14.04.2010 - IV ZR 135/08 (https://dejure.org/2010,2186)
BGH, Entscheidung vom 14.04.2010 - IV ZR 135/08 (https://dejure.org/2010,2186)
BGH, Entscheidung vom 14. April 2010 - IV ZR 135/08 (https://dejure.org/2010,2186)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 256 ZPO, § 62 Abs 1 Alt 2 ZPO, § 2353 BGB, § 2361 BGB, § 2365 BGB
    Zulässigkeit der Klage eines Erbprätendenten gegen einen anderen Erbprätendenten auf Feststellung seiner Miterbenstellung: Bindungswirkung des Erbscheinsverfahrens; Streitgenossenschaft der beklagten Erben

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Auswirkung der Fehlens der materiellen Rechtskraft eines bereits durchgeführten Erbscheinverfahrens auf das Interesse der Feststellung eines Bestehens eines Miterbenrechts in einem späteren Verfahren; Vorliegen einer notwendigen Streitgenossenschaften bei Miterben; ...

  • rewis.io

    Zulässigkeit der Klage eines Erbprätendenten gegen einen anderen Erbprätendenten auf Feststellung seiner Miterbenstellung: Bindungswirkung des Erbscheinsverfahrens; Streitgenossenschaft der beklagten Erben

  • ra.de
  • rewis.io

    Zulässigkeit der Klage eines Erbprätendenten gegen einen anderen Erbprätendenten auf Feststellung seiner Miterbenstellung: Bindungswirkung des Erbscheinsverfahrens; Streitgenossenschaft der beklagten Erben

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 62 Abs. 1; ZPO § 256; BGB § 2204; BGB § 2361
    Auswirkung der Fehlens der materiellen Rechtskraft eines bereits durchgeführten Erbscheinverfahrens auf das Interesse der Feststellung eines Bestehens eines Miterbenrechts in einem späteren Verfahren; Vorliegen einer notwendigen Streitgenossenschaften bei Miterben; ...

  • rechtsportal.de

    Auswirkung der Fehlens der materiellen Rechtskraft eines bereits durchgeführten Erbscheinverfahrens auf das Interesse der Feststellung eines Bestehens eines Miterbenrechts in einem späteren Verfahren; Vorliegen einer notwendigen Streitgenossenschaften bei Miterben; ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Erbrecht - Feststellungsinteresse des möglichen Miterben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2010, 1068
 
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Wird zitiert von ... (53)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 15.06.1959 - II ZR 44/58

    Notwendige Streitgenossenschaft

    Auszug aus BGH, 14.04.2010 - IV ZR 135/08
    a) Im Falle der notwendigen Streitgenossenschaft aus materiell-rechtlichen Gründen nach § 62 Abs. 1 2. Alt. ZPO ist die Klage nur eines oder gegen nur einen Streitgenossen mangels Prozessführungsbefugnis unzulässig (BGHZ 92, 351, 353; 30, 195, 197; Zöller/Vollkommer aaO § 62 Rdn. 11; Musielak/Weth aaO § 62 Rdn. 8.; MünchKomm-ZPO/Schultes aaO § 62 Rdn. 24).

    Auch für vergleichbare Fallgestaltungen hat die Rechtsprechung keine notwendige Streitgenossenschaft angenommen, etwa für die Klage eines Gesellschafters auf Feststellung, dass einer seiner Mitgesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschieden ist (BGHZ 30, 195, 197 ff.).

    Mögen solche unterschiedlichen Feststellungen auch "unlogisch" sein, so sind sie dennoch denkbar und möglich und führen prozessual nicht zu einer notwendigen Streitgenossenschaft (so ausdrücklich BGHZ 30, 195, 199 f.; 23, 73, 75 f.; RGZ 95, 97 f.; anders Wieser NJW 2000, 1163, der aber gleichwohl eine getrennte Klage gegen mehrere Miterben für möglich hält).

    In diesen Fällen der notwendigen Streitgenossenschaft aus prozessualen Gründen ist eine Klage einzelner Streitgenossen oder gegen einzelne Streitgenossen zulässig (BGHZ 30, 195, 198; MünchKomm-ZPO/Schultes aaO Rdn. 47; Stein/Jonas/Bork aaO Rdn. 4).

    Im Übrigen sind auch die Voraussetzungen einer derartigen Streitgenossenschaft nicht gegeben, für die die Rechtskrafterstreckung aufgrund einer besonderen Vorschrift für einen späteren Prozess gegen einen anderen der Beteiligten typisch ist (BGHZ 30, 195, 199; Zöller/Vollkommer aaO Rdn. 3 ff.).

  • BGH, 03.02.1967 - III ZB 15/66

    Einziehung eines Erbscheins

    Auszug aus BGH, 14.04.2010 - IV ZR 135/08
    Gegenstand einer Feststellungsklage kann hierbei, wie sich auch aus § 27 ZPO ergibt, das Bestehen oder Nichtbestehen eines (Mit-)Erbrechts sein (BGHZ 47, 58, 66; 23, 73, 75 f.; RGZ 95, 97; Brandenburgisches OLG FamRZ 2009, 1610; Palandt/Edenhofer, BGB 69. Aufl. § 2353 Rdn. 23).

    a) Im Erbscheinsverfahren werden keine der materiellen Rechtskraft fähige Entscheidungen über das Erbrecht getroffen, die Bindungswirkung für einen späteren streitigen Prozess über die Feststellung des Erbrechts hätten (BGHZ 47, 58, 66; BVerfG ZEV 2006, 74; Brandenburgisches OLG FamRZ 2009, 1610; BayObLG FamRZ 2004, 313; …

    Das Nachlassgericht kann einen Erbschein hierbei auch dann einziehen, wenn es ihn nach erneuter Überprüfung für unrichtig hält, selbst wenn seit der Erteilung des Erbscheins ein langer Zeitraum verstrichen ist, zwischenzeitlich keine neuen Tatsachen aufgetreten sind und die der Erbscheinerteilung zugrunde liegende Testamentsauslegung von den Betroffenen widerspruchslos hingenommen wurde (BGHZ 47, 58, 62 ff.).

    Unabhängig vom entgegenstehenden Inhalt eines Erbscheins kann der wirkliche Erbe vor dem Prozessgericht mithin jederzeit gegen den Erbscheinserben Klage auf Feststellung seines Erbrechts erheben, wobei das Prozessgericht nicht gehindert ist, von den Feststellungen des Nachlassgerichts abzuweichen (BGHZ 47, 58, 66).

  • BGH, 09.01.1957 - IV ZR 259/56

    Streitgenossenschaft

    Auszug aus BGH, 14.04.2010 - IV ZR 135/08
    Gegenstand einer Feststellungsklage kann hierbei, wie sich auch aus § 27 ZPO ergibt, das Bestehen oder Nichtbestehen eines (Mit-)Erbrechts sein (BGHZ 47, 58, 66; 23, 73, 75 f.; RGZ 95, 97; Brandenburgisches OLG FamRZ 2009, 1610; Palandt/Edenhofer, BGB 69. Aufl. § 2353 Rdn. 23).

    Ein derartiger Fall einer notwendigen Streitgenossenschaft liegt auf Seiten beklagter Miterben, gegen die auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens des Erbrechts geklagt wird, nicht vor (BGHZ 23, 73, 75 f.; RGZ 95, 97, 98; Musielak/Weth aaO Rdn. 11; MünchKomm-ZPO/Schultes aaO Rdn. 37; Stein/Jonas/Bork aaO § 62 Rdn. 11, 23).

    Mögen solche unterschiedlichen Feststellungen auch "unlogisch" sein, so sind sie dennoch denkbar und möglich und führen prozessual nicht zu einer notwendigen Streitgenossenschaft (so ausdrücklich BGHZ 30, 195, 199 f.; 23, 73, 75 f.; RGZ 95, 97 f.; anders Wieser NJW 2000, 1163, der aber gleichwohl eine getrennte Klage gegen mehrere Miterben für möglich hält).

  • RG, 03.03.1919 - IV 422/18

    Erfordernis einer einheitlichen Entscheidung über den Erbschaftsanspruch des

    Auszug aus BGH, 14.04.2010 - IV ZR 135/08
    Gegenstand einer Feststellungsklage kann hierbei, wie sich auch aus § 27 ZPO ergibt, das Bestehen oder Nichtbestehen eines (Mit-)Erbrechts sein (BGHZ 47, 58, 66; 23, 73, 75 f.; RGZ 95, 97; Brandenburgisches OLG FamRZ 2009, 1610; Palandt/Edenhofer, BGB 69. Aufl. § 2353 Rdn. 23).

    Ein derartiger Fall einer notwendigen Streitgenossenschaft liegt auf Seiten beklagter Miterben, gegen die auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens des Erbrechts geklagt wird, nicht vor (BGHZ 23, 73, 75 f.; RGZ 95, 97, 98; Musielak/Weth aaO Rdn. 11; MünchKomm-ZPO/Schultes aaO Rdn. 37; Stein/Jonas/Bork aaO § 62 Rdn. 11, 23).

    Mögen solche unterschiedlichen Feststellungen auch "unlogisch" sein, so sind sie dennoch denkbar und möglich und führen prozessual nicht zu einer notwendigen Streitgenossenschaft (so ausdrücklich BGHZ 30, 195, 199 f.; 23, 73, 75 f.; RGZ 95, 97 f.; anders Wieser NJW 2000, 1163, der aber gleichwohl eine getrennte Klage gegen mehrere Miterben für möglich hält).

  • OLG Brandenburg, 18.02.2009 - 13 U 98/08

    Feststellungsklage: Rechtsschutzbedürfnis bei einem Antrag auf Feststellung der

    Auszug aus BGH, 14.04.2010 - IV ZR 135/08
    Gegenstand einer Feststellungsklage kann hierbei, wie sich auch aus § 27 ZPO ergibt, das Bestehen oder Nichtbestehen eines (Mit-)Erbrechts sein (BGHZ 47, 58, 66; 23, 73, 75 f.; RGZ 95, 97; Brandenburgisches OLG FamRZ 2009, 1610; Palandt/Edenhofer, BGB 69. Aufl. § 2353 Rdn. 23).

    a) Im Erbscheinsverfahren werden keine der materiellen Rechtskraft fähige Entscheidungen über das Erbrecht getroffen, die Bindungswirkung für einen späteren streitigen Prozess über die Feststellung des Erbrechts hätten (BGHZ 47, 58, 66; BVerfG ZEV 2006, 74; Brandenburgisches OLG FamRZ 2009, 1610; BayObLG FamRZ 2004, 313; …

  • BGH, 26.10.1984 - V ZR 67/83

    Zur Auslegung der Eintragungsbewilligung für ein Geh- und Fahrtrecht

    Auszug aus BGH, 14.04.2010 - IV ZR 135/08
    a) Im Falle der notwendigen Streitgenossenschaft aus materiell-rechtlichen Gründen nach § 62 Abs. 1 2. Alt. ZPO ist die Klage nur eines oder gegen nur einen Streitgenossen mangels Prozessführungsbefugnis unzulässig (BGHZ 92, 351, 353; 30, 195, 197; Zöller/Vollkommer aaO § 62 Rdn. 11; Musielak/Weth aaO § 62 Rdn. 8.; MünchKomm-ZPO/Schultes aaO § 62 Rdn. 24).

    Die Rechtskrafterstreckung bei nacheinander geführten Prozessen führt dann zur notwendigen Streitgenossenschaft bei einem Nebeneinander der Prozesse (BGHZ 92, 351, 354).

  • BGH, 29.06.1987 - II ZR 198/86

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage im Prätendentenstreit

    Auszug aus BGH, 14.04.2010 - IV ZR 135/08
    Im Zivilprozess kann ein Streit zwischen Parteien, die kollidierende Rechte geltend machen, grundsätzlich im Wege der Feststellungsklage nach § 256 ZPO geklärt werden (BGH, Urteil vom 29. Juni 1987 - II ZR 198/86 - NJW-RR 1987, 1439 unter 2).
  • BGH, 07.02.1986 - V ZR 201/84

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage; Begriff des Feststellungsinteresses

    Auszug aus BGH, 14.04.2010 - IV ZR 135/08
    Ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (BGH, Urteile vom 22. März 1995 - XII ZR 20/94 - NJW 1995, 2032 unter 3a; vom 7. Februar 1986 - V ZR 201/84 - NJW 1986, 2507 zu II 1; Zöller/Greger, ZPO 28. Aufl. § 256 Rdn. 7).
  • BVerfG, 29.08.2005 - 1 BvR 219/05

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde trotz erfolglosen Erbscheinsverfahrens

    Auszug aus BGH, 14.04.2010 - IV ZR 135/08
    a) Im Erbscheinsverfahren werden keine der materiellen Rechtskraft fähige Entscheidungen über das Erbrecht getroffen, die Bindungswirkung für einen späteren streitigen Prozess über die Feststellung des Erbrechts hätten (BGHZ 47, 58, 66; BVerfG ZEV 2006, 74; Brandenburgisches OLG FamRZ 2009, 1610; BayObLG FamRZ 2004, 313; …
  • BGH, 22.03.1995 - XII ZR 20/94

    Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage; Wegfall der

    Auszug aus BGH, 14.04.2010 - IV ZR 135/08
    Ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (BGH, Urteile vom 22. März 1995 - XII ZR 20/94 - NJW 1995, 2032 unter 3a; vom 7. Februar 1986 - V ZR 201/84 - NJW 1986, 2507 zu II 1; Zöller/Greger, ZPO 28. Aufl. § 256 Rdn. 7).
  • BGH, 04.02.1987 - IVa ZR 229/85

    Ernennung eines Sozius des beurkundenden Notars zum Testamentsvollstrecker;

  • BayObLG, 21.03.2003 - 1Z BR 75/02

    Verweigerung der Einziehung eines Erbscheins - Wirksamkeit eines Testaments bei

  • OLG Karlsruhe, 06.08.2004 - 14 U 205/02

    Testamentsvollstreckung: Feststellungsinteresse des Testamentsvollstreckers an

  • BGH, 22.02.2019 - V ZR 136/18

    Verjährung des Anspruchs des Grundstückseigentümers auf Zurückschneiden

    Das Erfordernis einer gemeinschaftlichen Klage ergibt sich aus der lediglich gemeinschaftlich vorhandenen materiellrechtlichen Verfügungsbefugnis gemäß § 747 Satz 2, § 1008 BGB (vgl. Senat, Urteil vom 12. Januar 1996 - V ZR 246/94, BGHZ 131, 376, 378; BGH, Urteil vom 14. April 2010 - IV ZR 135/08, FamRZ 2010, 1068 Rn. 17).
  • BGH, 04.04.2014 - V ZR 110/13

    Wirksamkeit eines nicht alle notwendigen Streitgenossen erfassenden Urteils;

    Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob in dem Vorprozess eine notwendige Streitgenossenschaft bestand, wofür es nicht ausreicht, dass aus Gründen der Logik eine einheitliche Entscheidung notwendig oder angesichts der Folgeprobleme wünschenswert wäre (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 2010 - IV ZR 135/08, FamRZ 2010, 1068 Rn. 18; Urteil vom 21. Dezember 1988 - VIII ZR 277/87, NJW 1989, 2133, 2134).
  • BGH, 25.04.2018 - VIII ZR 176/17

    Wohnraummietverhältnis zwischen einer Miteigentümergemeinschaft und einem ihrer

    Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat unstreitig nur diese das Bestehen eines Mietverhältnisses in Abrede gestellt und besteht daher auch nur ihr gegenüber ein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BGH, Urteile vom 4. Mai 1984 - V ZR 82/83, aaO; vom 26. Oktober 1990 - V ZR 105/89, NJW-RR 1991, 333 unter II 2; vom 4. April 2014 - V ZR 110/13, NZM 2014, 522 Rn. 10; jeweils mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 14. April 2010 - IV ZR 135/08, FamRZ 2010, 1068 Rn. 19; Zöller/Althammer, ZPO, 32. Aufl., § 62 Rn. 21).
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Rechtsprechung
   BGH, 15.04.2010 - V ZB 122/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,2198
BGH, 15.04.2010 - V ZB 122/09 (https://dejure.org/2010,2198)
BGH, Entscheidung vom 15.04.2010 - V ZB 122/09 (https://dejure.org/2010,2198)
BGH, Entscheidung vom 15. April 2010 - V ZB 122/09 (https://dejure.org/2010,2198)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 § 1 RBerG, § 79 Abs 3 S 2 ZPO
    Wirksamkeit der Zustellung an einen unerlaubte Rechtsberatung betreibenden Bevollmächtigten und konstitutive Wirkung eines diesen vom Verfahren ausschließenden Beschlusses

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    RBerG Art. 1 § 1
    Zustellung an Bevollmächtigten trotz Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG a. F. wirksam

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit von Zustellungen an einen gegen Art. 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz (RBerG) verstoßenden Bevollmächtigten; Rechtswirkung eines einen Bevollmächtigten vom Verfahren ausschließenden Beschlusses

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens trotz Zustellung der Anordnung an unrechtmäßig Bevollmächtigten

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zustellung an nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten; konstitutive Wirkung des Ausschließungsbeschlusses; Zwangsversteigerung; Vollstreckungsmangel

  • rewis.io

    Wirksamkeit der Zustellung an einen unerlaubte Rechtsberatung betreibenden Bevollmächtigten und konstitutive Wirkung eines diesen vom Verfahren ausschließenden Beschlusses

  • ra.de
  • rewis.io

    Wirksamkeit der Zustellung an einen unerlaubte Rechtsberatung betreibenden Bevollmächtigten und konstitutive Wirkung eines diesen vom Verfahren ausschließenden Beschlusses

  • rechtsportal.de

    Wirksamkeit von Zustellungen an einen gegen Art. 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz ( RBerG ) verstoßenden Bevollmächtigten; Rechtswirkung eines einen Bevollmächtigten vom Verfahren ausschließenden Beschlusses

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Zustellungen an gg. Art. 1 § 1 RBerG verstoßende Bevollmächtigte

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 10
  • NJW-RR 2010, 1361
  • MDR 2010, 958
  • FamRZ 2010, 1068
  • WM 2010, 1721
  • DB 2010, 14
  • Rpfleger 2010, 531
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 29.09.1970 - IV ZB 10/70

    Beschwerde in einer Kindesannahmesache;standeswidrige Einlegung durch den Notar

    Auszug aus BGH, 15.04.2010 - V ZB 122/09
    a) Für die - hier maßgebliche - Rechtslage nach dem Rechtsberatungsgesetz entspricht es höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass Prozesshandlungen nicht ohne weiteres unbeachtlich sind, wenn der Bevollmächtigte gegen Art. 1 § 1 RBerG verstößt (vgl. BVerfG NJW 2004, 1373, 1374; BGHZ 54, 275, 281).
  • BGH, 29.10.2003 - IV ZR 122/02

    Unwirksamkeit des Treuhandvertrages im Rahmen eines Bauherrenmodells

    Auszug aus BGH, 15.04.2010 - V ZB 122/09
    Es erscheint nicht hinnehmbar, dass ein gegen Art. 1 § 1 RBerG verstoßender Bevollmächtigter zu Lasten des Vertretenen für den Vertretenen zwar keine materiellrechtliche Verpflichtung nach 780 BGB begründen kann (§ 134 BGB), er aber in der Lage sein soll, einen - ungleich gefährlicheren - Vollstreckungstitel zu schaffen (BGH, Urt. v. 29. Oktober 2003, IV ZR 122/02, NJW 2004, 841, 843).
  • BVerfG, 23.12.2003 - 2 BvR 917/03

    Zur Zulässigkeit eines unter Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz

    Auszug aus BGH, 15.04.2010 - V ZB 122/09
    a) Für die - hier maßgebliche - Rechtslage nach dem Rechtsberatungsgesetz entspricht es höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass Prozesshandlungen nicht ohne weiteres unbeachtlich sind, wenn der Bevollmächtigte gegen Art. 1 § 1 RBerG verstößt (vgl. BVerfG NJW 2004, 1373, 1374; BGHZ 54, 275, 281).
  • BGH, 26.03.2003 - IV ZR 222/02

    Rechtsfolgen der Nichtigkeit eines Treuhandvertrages aufgrund Verstoßes gegen das

    Auszug aus BGH, 15.04.2010 - V ZB 122/09
    So hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden, dass die prozessualen Grundsätzen unterstehende Vollstreckungsunterwerfung nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO durch einen gegen Art. 1 § 1 RBerG verstoßenden Treuhänder im Hinblick auf die besonderen Gefahren unwirksam ist, die mit der Vollstreckungsunterwerfung verbunden sind (vgl. dazu etwa BGHZ 154, 283, 286 f. m.w.N.).
  • BGH, 25.01.2007 - V ZB 125/05

    Rechtsfolgen der Eigentumsumschreibung aufgrund einer nachrangigen

    Auszug aus BGH, 15.04.2010 - V ZB 122/09
    Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, weil Streitigkeiten um die Anordnung, Einstellung, Aufhebung und Fortsetzung des Verfahrens regelmäßig kontradiktorisch ausgestaltet sind (vgl. Senat, BGHZ 170, 378, 381).
  • BGH, 29.06.2022 - VII ZB 14/19

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Heilung eines Vertretungsmangels; konstitutive

    Der den Bevollmächtigten vom Verfahren ausschließende Beschluss wirkt konstitutiv und entfaltet keine Rückwirkung; die bis zum Zurückweisungsbeschluss durch den Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen bleiben gemäß § 79 Abs. 3 Satz 2 ZPO wirksam (vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 2010 - V ZB 122/09 Rn. 5, NJW-RR 2010, 1361), soweit die sonstigen Wirksamkeitsvoraussetzungen vorliegen (vgl. Anders/Gehle/Becker, ZPO, 80. Aufl., § 79 Rn. 26; PG/Burgermeister, ZPO, 13. Aufl., § 79 Rn. 8).

    Bereits für die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts mit Wirkung zum 1. Juli 2008 (BGBl. I 2007, S. 2840) geltende Rechtslage war anerkannt, dass Prozesshandlungen nicht unbeachtlich sind, wenn der Bevollmächtigte dabei gegen Art. 1 § 1 RBerG verstoßen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 2010 - V ZB 122/09 Rn. 5 m.w.N., NJW-RR 2010, 1361; Beschluss vom 29. September 1970 - IV ZB 10/70, BGHZ 54, 274, juris Rn. 21).

    Von hier nicht gegebenen Ausnahmefällen abgesehen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 2010 - V ZB 122/09 Rn. 5 f., NJW-RR 2010, 1361), führt ein Verstoß gegen die Regelungen des Rechtsdienstleistungsgesetzes nicht zur Unwirksamkeit der Vollmacht und beeinflusst die Wirksamkeit der Prozesshandlung, hier des für den Gläubiger lediglich vorteilhaften verfahrenseinleitenden Antrags nicht.

  • BGH, 21.09.2017 - I ZB 8/17

    Projektunterlagen - Herausgabevollstreckung: Erstreckung eines

    Der Vertreter verliert seine Handlungsbefugnis erst mit Wirksamkeit des Zurückweisungsbeschlusses ex nunc (BGH, Urteil vom 15. April 2010 - V ZB 122/09, NJW-RR 2010, 1361; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 79 Rn. 11).
  • OLG Düsseldorf, 07.04.2011 - 6 U 7/10

    Verstoß gegen das Verbot der Marktmanipulation durch Herausgabe einer

    Dass dem Vorstandsvorsitzenden der Beklagten bei seiner Irreführung des Kapitalmarktes ohne weiteres "jedes Mittel recht" gewesen ist (BGH WM 2010, 1721 ff. = juris Rn 49) kann hier also im Rahmen der erforderlichen Gesamtbeurteilung gerade nicht festgestellt werden.
  • OLG Celle, 21.09.2017 - 18 W 38/17

    Grundbuch: Inkassounternehmen vertretungsbefugt?

    Danach müsste der Bevollmächtigte durch konstitutiven Beschluss von der Vertretung ausgeschlossen werden und entfaltete dieser Beschluss aus Gründen der Rechtssicherheit keine Rückwirkung (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Aupril 2010 - V ZB 122/09; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 867 Rn. 2).
  • BGH, 15.04.2010 - V ZB 121/09

    Aufhebung eines Zwangsverwaltungsverfahrens aufgrund unwirksamer Zustellung der

    Dass der in Rede stehende Verstoß gegen Art. 1 § 1 RBerG nicht zur Unwirksamkeit der an den Bevollmächtigten D. bewirkten Zustellungen führt und der Fortführung des Verfahrens nicht im Wege steht, hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage in der Sache V ZB 122/09 im Einzelnen dargelegt.
  • LSG Baden-Württemberg, 30.08.2012 - L 7 AY 2844/11
    Denn dieser Beschluss wirkt konstitutiv und hat keine Rückwirkung entfaltet (vgl. BT-Drucksache 16/3655 S. 89; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. April 2010 - V ZB 122/09 - (juris)); alle bis dahin vorgenommenen und vom Kläger durch die Vollmachtserteilung nachträglich genehmigten Prozesshandlungen (vgl. hierzu nochmals BSG, Urteil vom 21. Juni 2001 a.a.O.) waren gemäß § 73 Abs. 3 Satz 2 SGG weiterhin wirksam.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.08.2012 - L 20 SO 109/12

    Sozialhilfe

    Dem Zurückweisungsbeschluss kommt insoweit konstitutive Wirkung zu (Leitherer, a.a.O., § 73 Rn. 34; vgl. auch BT-Drs. 16/3655 S. 89 sowie - zur vergleichbaren Vorschrift des § 79 Abs. 3 Satz 2 ZPO - BGH, Beschluss vom 15.04.2010 - V ZB 122/09); Prozesshandlungen, die einem solchen Beschluss vorausgegangen sind, werden mit dem Beschluss keineswegs unbeachtlich oder unzulässig, sondern bleiben wirksam (vgl. hierzu unter Hinweis darauf, dass Art. 19 Abs. 4 GG verletzt werde, wenn eine gerichtliche Sachentscheidung ohne sachlichen Grund versagt werde, den Beschluss des BVerfG vom 23.12.2003 - 2 BvR 917/03).
  • AG Köln, 17.02.2021 - 287 M 1561/20
    Ist der Mangel der Vertretungsbefugnis unerkannt geblieben und keine Zurückweisung gemäß § 79 Abs. 3 S. 1 ZPO erfolgt, sind die Prozesshandlungen des Vertreters nach Abs. 3 S_ 2 wirksam (BGH NJW-RR 2010, 1361); der Mangel der Vertretungsbefugnis ist mit Beendigung der Instanz geheilt (Althammer in: Zoller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 79 ZPO, Rn. 11).
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Rechtsprechung
   BGH, 24.03.2010 - XII ZB 227/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,3179
BGH, 24.03.2010 - XII ZB 227/09 (https://dejure.org/2010,3179)
BGH, Entscheidung vom 24.03.2010 - XII ZB 227/09 (https://dejure.org/2010,3179)
BGH, Entscheidung vom 24. März 2010 - XII ZB 227/09 (https://dejure.org/2010,3179)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 15a RVG vom 30.07.2009
    Rechtsanwaltsgebühr: Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr in Altfällen

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anrechnung der halben vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr; Anwendbarkeit des § 15a Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) auf sog. Altfälle; Anwendung des § 15a RVG bei Auftragserteilung eines Erstattungsberechtigten an seinen ...

  • rewis.io

    Rechtsanwaltsgebühr: Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr in Altfällen

  • rewis.io

    Rechtsanwaltsgebühr: Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr in Altfällen

  • rechtsportal.de

    RVG § 15a
    Anrechnung der halben vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr; Anwendbarkeit des § 15a RVG auf sog. Altfälle; Anwendung des § 15a RVG bei Auftragserteilung eines Erstattungsberechtigten an seinen Verfahrensbevollmächtigten vor dem 5. August 2009

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    § 15a RVG gilt auch in Altfällen

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2010, 1068
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 03.02.2010 - XII ZB 177/09

    Rechtsanwaltsvergütung: Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die spätere

    Auszug aus BGH, 24.03.2010 - XII ZB 227/09
    Folglich findet diese - gemäß Art. 10 des am 4. August 2009 verkündeten Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) am Tag nach der Verkündung in Kraft getretene - Bestimmung auch Anwendung, wenn die Auftragserteilung des Erstattungsberechtigten an seinen Prozess- bzw. Verfahrensbevollmächtigten vor dem 5.  August 2009 erfolgt war (vgl. Senatsbeschlüsse vom9. Dezember 2009 - XII ZB 175/07 - FamRZ 2010, 456 Tz. 15 ff. m.w.N. und vom 3. Februar 2010 - XII ZB 177/09 - zur Veröffentlichung bestimmt) .
  • BGH, 02.09.2009 - II ZB 35/07

    Notwendigkeit der Festsetzung einer Verfahrensgebühr i.F.d. Entstehens für den

    Auszug aus BGH, 24.03.2010 - XII ZB 227/09
    Der erkennende Senat hat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung in Übereinstimmung mit dem II. Zivilsenat (vgl. BGH Beschluss vom 2. September 2009 - II ZB 35/07 - ZIP 2009, 1927, 1928) wiederholt entschieden, dass die Vorschrift des § 15a RVG eine bloße Klarstellung der bestehenden Gesetzeslage darstellt.
  • BGH, 09.12.2009 - XII ZB 175/07

    Auswirkung der Gebührenanrechnung im Verhältnis zu Dritten im

    Auszug aus BGH, 24.03.2010 - XII ZB 227/09
    Folglich findet diese - gemäß Art. 10 des am 4. August 2009 verkündeten Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) am Tag nach der Verkündung in Kraft getretene - Bestimmung auch Anwendung, wenn die Auftragserteilung des Erstattungsberechtigten an seinen Prozess- bzw. Verfahrensbevollmächtigten vor dem 5.  August 2009 erfolgt war (vgl. Senatsbeschlüsse vom9. Dezember 2009 - XII ZB 175/07 - FamRZ 2010, 456 Tz. 15 ff. m.w.N. und vom 3. Februar 2010 - XII ZB 177/09 - zur Veröffentlichung bestimmt) .
  • LG Itzehoe, 29.05.2009 - 3 O 359/08
    Auszug aus BGH, 24.03.2010 - XII ZB 227/09
    Die auf Grund des Urteils des Landgerichts Itzehoe vom 29. Mai 2009 - 3 O 359/08 - von der Klägerin an den Beklagten zu erstattenden Kosten werden festgesetzt auf 1.179,34 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 4. Juni 2009.
  • OLG Düsseldorf, 17.01.2012 - 24 U 78/11

    Obhutspflichten des Heimbetreibers beim An- und Entkleiden von Heimbewohnern;

    Nach Inkrafttreten des § 15 a RVG am 15. August 2009 hat der Bundesgerichtshof in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass die Vorschrift auch auf sogenannte Altfälle mit der Folge Anwendung findet, dass gegenüber dem Gegner die volle Verfahrensgebühr auch in den Fällen festzusetzen ist, in denen schon eine Geschäftsgebühr entstanden ist (BGH, Beschluss vom 2. September 2009, II ZB 35/07, ZIP 2009, 1927; ausführlich BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2009, XII ZB 175/07; Beschluss vom 11. März 2010, XI ZB 82/08; Beschluss vom 24. März 2010, XII ZB 227/09; Beschluss vom 29. April 2010, V ZB 38/10, zitiert nach bundesgerichtshof.de, jetzt auch Beschluss vom 14. September 2010 - VIII ZB 33/10, AGS 2010, 473; ferner Beschluss vom 28. Oktober 2010, VII ZB 15/10 bei JURIS).
  • BGH, 01.06.2011 - XII ZB 363/10

    Rechtsanwaltskosten: Gebührennachfestsetzung trotz rechtskräftiger

    Der Senat hat in Übereinstimmung mit dem II. Zivilsenat (BGH Beschluss vom 2. September 2009 - II ZB 35/07 - ZIP 2009, 1927, 1928) wiederholt entschieden, dass die Vorschrift des § 15 a RVG eine bloße Klarstellung der bestehenden Gesetzeslage darstellt, so dass die Vorschrift auch in sogenannten Altfällen, also Verfahren, in denen die Auftragserteilung des Erstattungsberechtigten an seinen Prozess- bzw. Verfahrensbevollmächtigten vor Inkrafttreten der Vorschrift am 5. August 2009 erfolgt war, Anwendung findet (Senatsbeschlüsse vom 7.  Juli 2010 - XII ZB 79/10 - AGS 2010, 460, 461; vom 23. Juni 2010 - XII ZB 58/10 - FamRZ 2010, 1431 Rn. 6; vom 31. März 2010 - XII ZB 230/09 - AGS 2010, 256, 257 und XII ZB 20/10 - juris Rn. 6; vom 24. März 2010 - XII ZB 227/09 - FamRZ 2010, 1068 Rn. 6; vom 3. Februar 2010 - XII ZB 177/09 - FamRZ 2010, 806 Rn. 10 und vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 175/07 - FamRZ 2010, 456 Rn. 15 ff. mwN).
  • OLG Düsseldorf, 19.06.2012 - 24 U 215/11

    Anwalt muss über Frist für Kündigungsschutzklage aufklären!

    Nach Inkrafttreten des § 15 a RVG am 15. August 2009 hat der Bundesgerichtshof in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass danach gegenüber dem Gegner die volle Verfahrensgebühr auch in den Fällen festzusetzen ist, in denen schon eine Geschäftsgebühr entstanden ist (BGH, Beschluss vom 22. Juni 2011, I ZB 86/10, bei Juris; BGHZ 187, 227; BGH, ZIP 2009, 1927; BGH, AGS 2010, 54; 263; 473; FamRZ 2010, 1068).
  • OLG Düsseldorf, 07.09.2010 - 10 WF 12/10
    Zwischenzeitlich vertreten aber der II., V., IX. und XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes die Rechtsauffassung, dass § 15a RVG auch auf zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens noch nicht abgeschlossene Festsetzungsverfahren anwendbar sei, da er eine vom Gesetzgeber gewollte bloße Klarstellung der bestehenden Gesetzeslage darstelle und damit den Anwendungsbereich des § 60 Abs. 1 RVG gar nicht eröffne (BGH vom 02.09.2009 II ZB 35/07; 17.06.2010 V ZB 176/09; 29.04.2010 V ZB 38/10; 11.03.2010 IX ZB 82/08; 28.07.2010 XII ZB 251/10; 07.07.2010 XII ZB 79/10; 23.06.2010 XII ZB 58/10; 31.03.2010 XII ZB 230/09; 24.03.2010 XII ZB 227/09; 03.02.2010 XII ZB 177/09; 09.12.2009 XII ZB 175/07; kritisch BGH vom 29.09.2009 X ZB 1/09; aA KG Berlin vom 30.07.2010 2 W 102/09).
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