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   OLG Düsseldorf, 16.12.2009 - II-8 WF 185/09   

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OLG Düsseldorf, 16.12.2009 - II-8 WF 185/09 (https://dejure.org/2009,4309)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.12.2009 - II-8 WF 185/09 (https://dejure.org/2009,4309)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16. Dezember 2009 - II-8 WF 185/09 (https://dejure.org/2009,4309)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Präklusion eines Verlangens auf Befristung des Aufstockungsunterhalts

  • fr-blog.com

    Befristung nachehelicher Unterhalt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1573 Abs. 5 S. 1 Hs. 2 a.F.
    Präklusion eines Verlangens auf Befristung des Aufstockungsunterhalts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • famrb.de PDF, S. 11 (Entscheidungsbesprechung)

    Präklusion der Befristung des Aufstockungsunterhalts (RA Dr. Uta Roessink; FamRB 2010, 107)

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 1085
  • MDR 2010, 393
  • FamRZ 2010, 1084
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 28.02.2007 - XII ZR 37/05

    Zur Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.12.2009 - 8 WF 185/09
    Durch das Urteil des BGH vom 12.04.2006 (Az. XII ZR 37/05) wurde ein Wandel in der Rechtsprechung eingeleitet, in dessen Folge nicht mehr die Ehedauer, sondern die Frage, ob der Unterhaltsberechtigte durch die eheliche Aufgabenverteilung fortwirkende Nachteile erlitten hat, in das Zentrum der vorzunehmenden Billigkeitsabwägung gerückt wurde.

    Erstmals mit Urteil vom 28.2.2007 (Az. XII ZR 37/05) - also nach Abschluss des Unterhaltsvergleichs - hat der Bundesgerichtshof die Befristung eines Unterhaltsanspruchs gebilligt, obwohl die Unterhaltsberechtigte während und nach der Ehe gemeinsame Kinder der Parteien betreut hat.

  • BGH, 18.11.2009 - XII ZR 65/09

    Gleichbehandlung von Unterhaltsansprüchen aus erster und zweiter Ehe im Hinblick

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.12.2009 - 8 WF 185/09
    Auch der BGH hat zwischenzeitlich das nachträgliche Befristungsverlangen für einen mit Urteil vom 21.08.2007 titulierten nachehelichen Unterhaltsanspruch nach einer kinderlosen Ehe als präkludiert angesehen (BGH, Urteil vom 18.11.2009 - XII ZR 65/09).
  • BGH, 12.04.2006 - XII ZR 240/03

    Zeitliche Befristung des Aufstockungsunterhalts

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.12.2009 - 8 WF 185/09
    Hier darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass nach der bis zum 31.12.2007 geltenden Gesetzeslage eine Unterhaltsbefristung gem. § 1573 Abs. 5 Satz 1 2. Hs. BGB a.F. in der Regel ausgeschlossen war, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht nur vorübergehend ein gemeinschaftliches Kind allein oder überwiegend betreut hat oder betreut und der Bundesgerichtshof in seinen ersten Entscheidungen nach der Rechtsprechungsänderung (Urteil vom 12.04.2006 - XII ZR 240/03; Urteil vom 25.10.2006 - XII ZR 190/03) nur die Unterhaltsbefristung nach langer, kinderloser Ehe gebilligt hat.
  • BGH, 25.10.2006 - XII ZR 190/03

    Zeitlicher Umfang und Höhe des Aufstockungsunterhalts

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.12.2009 - 8 WF 185/09
    Hier darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass nach der bis zum 31.12.2007 geltenden Gesetzeslage eine Unterhaltsbefristung gem. § 1573 Abs. 5 Satz 1 2. Hs. BGB a.F. in der Regel ausgeschlossen war, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht nur vorübergehend ein gemeinschaftliches Kind allein oder überwiegend betreut hat oder betreut und der Bundesgerichtshof in seinen ersten Entscheidungen nach der Rechtsprechungsänderung (Urteil vom 12.04.2006 - XII ZR 240/03; Urteil vom 25.10.2006 - XII ZR 190/03) nur die Unterhaltsbefristung nach langer, kinderloser Ehe gebilligt hat.
  • OLG Bremen, 24.06.2008 - 4 WF 68/08

    Anpassung einer Unterhaltsregelung an das neue Unterhaltsrecht im Wege der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.12.2009 - 8 WF 185/09
    Aufgrund der vorstehend skizzierten Rechtsprechungsänderung soll nach einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung für Ansprüche auf Aufstockungsunterhalt, die nach der Veröffentlichung der Entscheidung vom 12.04.2006 ausgeurteilt oder vereinbart wurden, ein nachträgliches Befristungsverlangen, das nur auf das Fehlen ehebedingter Nachteile gestützt wird, ausgeschlossen sein, wenn das Fehlen ehebedingter Nachteile bereits bei Schaffung des abzuändernden Titels sicher voraussehbar war (OLG Karlsruhe v. 25.02.2009 - 2 UF 200/08; OLG Bremen v. 24.06.2008 - 4 WF 68/08; OLG Dresden v. 04.07.2008 - 20 WF 574, 08; OLG Bremen v. 24.06.2008 - 4 WF 68/08; Dose, FamRZ 2007, 1289, 1297).
  • OLG Karlsruhe, 25.02.2009 - 2 UF 200/08

    Befristung des nachehelichen Unterhalts bei langer Ehedauer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.12.2009 - 8 WF 185/09
    Aufgrund der vorstehend skizzierten Rechtsprechungsänderung soll nach einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung für Ansprüche auf Aufstockungsunterhalt, die nach der Veröffentlichung der Entscheidung vom 12.04.2006 ausgeurteilt oder vereinbart wurden, ein nachträgliches Befristungsverlangen, das nur auf das Fehlen ehebedingter Nachteile gestützt wird, ausgeschlossen sein, wenn das Fehlen ehebedingter Nachteile bereits bei Schaffung des abzuändernden Titels sicher voraussehbar war (OLG Karlsruhe v. 25.02.2009 - 2 UF 200/08; OLG Bremen v. 24.06.2008 - 4 WF 68/08; OLG Dresden v. 04.07.2008 - 20 WF 574, 08; OLG Bremen v. 24.06.2008 - 4 WF 68/08; Dose, FamRZ 2007, 1289, 1297).
  • BGH, 28.03.1990 - XII ZR 64/89

    Zeitliche Begrenzung des Aufstockungsunterhalts

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.12.2009 - 8 WF 185/09
    Von dieser Befristungsmöglichkeit konnte nach der älteren Rechtsprechung des BGH nur sehr eingeschränkt Gebrauch gemacht werden, da nach der früheren höchstrichterlichen Einschätzung bereits nach mehr als 10 Ehejahren der Ehedauer im Regelfall ein durchschlagendes Gewicht für eine dauerhafte Unterhaltsgarantie und gegen eine Befristung beigemessen wurde (Urteil vom 28.03.1990 - XII ZR 64/89).
  • BGH, 29.09.2010 - XII ZR 205/08

    Anspruch auf Aufstockungsunterhalt: Abänderungsklage wegen Änderung der

    Entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung (ebenso OLG Koblenz FamRZ 2010, 318; OLG Düsseldorf FamRZ 2010, 1084; Finke FamFR 2010, 90) beschränkt sich die mit der Entscheidung vom 12. April 2006 vollzogene Rechtsprechungsänderung mit ihren tragenden Gründen nicht auf kinderlose Ehen.

    Dass das Senatsurteil nicht ausdrücklich als Rechtsprechungsänderung ausgewiesen ist, spielt für die materielle Bewertung der Entscheidung keine Rolle (aA OLG Koblenz FamRZ 2010, 318, 321; Finke FamFR 2010, 90) und hindert es insbesondere nicht, dass vor der Entscheidung ergangene Unterhaltsentscheidungen wegen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse abgeändert werden können (Senatsurteil BGHZ 177, 356 = FamRZ 2008, 1911 Rn. 62).

  • OLG Frankfurt, 25.03.2011 - 2 UF 383/10

    Verorgungsausgleich: Begrenzung der Teilungskosten und Durchführung des

    Wohl überwiegend wird für Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung angenommen, dass durch den Ausgleich eines geringfügigen Rechts kein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand entsteht, wenn beim gleichen Versorgungsträger außerdem ein weiteres, nicht geringfügiges Anrecht zum Ausgleich gelangt (OLG München vom 20. Dezember 2010 zu 12 UF 1715/10, zitiert nach Juris, Tz. 8; OLG Dresden, FamRZ 2010, 1084; OLG Dresden zu 23 UF 478/10, zitiert nach Juris Tz. 17; OLG Thüringen Beschluss zu 2 UF 349/10 vom 4. November 2010, zitiert nach Juris, Tz. 31; a.A.: OLG Stuttgart FamRZ 2010, 1809, zitiert nach Juris, Tz. 22 ff.; OLG Stuttgart, FamRZ 2011, 41 - 42, zitiert nach Juris, Tz. 17 ff.).
  • OLG Frankfurt, 14.02.2011 - 2 UF 358/10

    Keine Einwendung des Versorgungsträgers bei Versorgungsausgleich geringfügiger

    Wohl überwiegend wird für Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung angenommen, dass durch den Ausgleich eines geringfügigen Rechts kein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand entsteht, wenn beim gleichen Versorgungsträger außerdem ein weiteres, nicht geringfügiges Anrecht zum Ausgleich gelangt (OLG München vom 20. Dezember 2010 zu 12 UF 1715/10, zitiert nach Juris, Tz. 8; OLG Dresden, FamRZ 2010, 1084; OLG Dresden zu 23 UF 478/10, zitiert nach Juris Tz. 17; OLG Thüringen Beschluss zu 2 UF 349/10 vom 4. November 2010, zitiert nach Juris, Tz. 31; a.A.: OLG Stuttgart FamRZ 2010, 1809, zitiert nach Juris, Tz. 22 ff.; OLG Stuttgart, FamRZ 2011, 41-42, zitiert nach Juris, Tz. 17 ff.).
  • OLG Stuttgart, 21.10.2011 - 16 UF 277/09

    Abänderung des Aufstockungsunterhalts: Präklusion des Befristungseinwandes ab

    Anders als etwa bei der Änderung der Rechtsprechung des BGH zur Aufgabe der Anrechnungsmethode (FamRZ 2001, 986), erfolgte die Änderung bei der Befristung des Aufstockungsunterhalts schrittweise und war erst mit der Entscheidung vom 28.02.2007 hinreichend klar (im Ergebnis ebenso: OLG Düsseldorf FamRZ 2010, 1084; weitergehend: OLG Koblenz FamRZ 2010, 318).
  • OLG Stuttgart, 21.10.2010 - 16 UF 277/09

    Abänderung des Aufstockungsunterhalts: Präklusion des Befristungseinwandes ab

    Anders als etwa bei der Änderung der Rechtsprechung des BGH zur Aufgabe der Anrechnungsmethode (FamRZ 2001, 986), erfolgte die Änderung bei der Befristung des Aufstockungsunterhalts schrittweise und war erst mit der Entscheidung vom 28.02.2007 hinreichend klar (im Ergebnis ebenso: OLG Düsseldorf FamRZ 2010, 1084; weitergehend: OLG Koblenz FamRZ 2010, 318).
  • OLG München, 09.12.2010 - 12 UF 1625/10

    Versorgungsausgleich: Ausgleich eines geringfügigen zusammen mit einem nicht

    Allerdings ist es als Ausnahme von der Grundregel zu sehen, dass durch den Ausgleich kein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand im Vergleich mit der Größe des Ausgleichs entsteht, weil der Ausgleich eines geringfügigen Anrechts zusammen mit einem nicht geringfügigen Anrecht beim gleichen Versicherungsträger der gesetzlichen Rentenanwartschaften einen nicht nennenswerten Aufwand bedingt (OLG Dresden FamRZ 2010, 1084; OLG Dresden 23 UF 478/10 und OLG Thüringen 2 UF 349/10; Bergner, Kommentar zum reformierten Versorgungsaugleich, § 18 VersAusglG, S. 117).
  • OLG München, 20.12.2010 - 12 UF 1715/10

    Bagatellausgleich im Versorgungsausgleichsrecht: Ausgleichsfähigkeit von mehreren

    8 Es ist als Ausnahme von der Grundregel zu sehen, dass durch den Ausgleich kein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand im Vergleich mit der Größe des Ausgleichs entsteht, weil der Ausgleich eines geringfügigen Anrechts zusammen mit einem nicht geringfügigen Anrecht beim gleichen Versicherungsträger der gesetzlichen Rentenanwartschaften einen nicht nennenswerten Aufwand bedingt (OLG Dresden FamRZ 2010, 1084; OLG Dresden 23 UF 478/10 und OLG Thüringen 2 UF 349/10; Bergner, Kommentar zum reformierten Versorgungsaugleich, § 18 VersAusglG, S. 117).
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