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   OLG Oldenburg, 30.04.2009 - 10 W 17/09   

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OLG Oldenburg, 30.04.2009 - 10 W 17/09 (https://dejure.org/2009,8608)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 30.04.2009 - 10 W 17/09 (https://dejure.org/2009,8608)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 30. April 2009 - 10 W 17/09 (https://dejure.org/2009,8608)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Judicialis

    HöfeO § 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HöfeO § 1
    Betriebseinstellung als dauerhafter Wegfall der Hofeigenschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebseinstellung auf dem (Bauern-)Hof

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2010, 1274
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Oldenburg, 27.09.2005 - 10 W 31/04

    Betriebseinheit; Hofeigenschaft; Höfeordnung; Wegfall der Betriebseinheit;

    Auszug aus OLG Oldenburg, 30.04.2009 - 10 W 17/09
    OLG Hamm AgrarR 1995, 311, 312.1999, 311.2003, 353, 354.2003, 356, 357. OLG Celle RdL 2005, 179, 180. Senat, Beschluss vom 27.9.2005, 10 W 31/04 - NdsRpfl 2006, 155 = AUR 2006, 143.

    Die Anforderungen an die Möglichkeit eines Wiederanspannens eines landwirtschaftlichen Betriebs sind dabei - wie der Senat mehrfach ausgeführt hat (vgl. z.B. OLG Oldenburg NdsRpfl 2006, 155 = AUR 2006, 143) - unter Berücksichtigung des Normzwecks der HöfeO und im Rahmen verfassungskonformer Auslegung der HöfeO zu bestimmen.

    Vielmehr muss unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gegebenheiten im Zeitpunkt des Erbfalls eine Wiederherstellung des landwirtschaftlichen Betriebs wirtschaftlich möglich und sinnvoll und im konkreten Fall unter Berücksichtigung der individuellen Umstände von einem in Betracht kommenden Hoferben hinreichend sicher zu erwarten sein (vgl. Senat in NdsRpfl 2006, 155 = AUR 2006, 143).

  • OLG Stuttgart, 25.01.2005 - 10 W 2/05

    Kostengrundentscheidung nach Klagerücknahme: Fingierung der Nochexistenz eines

    Auszug aus OLG Oldenburg, 30.04.2009 - 10 W 17/09
    st. Rspr. des Senats, vgl. weitere Entscheidungen AgrarR 1999, 310.10 W 31/99, 10 W 22/01, 10 W 8/02, 10 W 8/04, 10 W 20/04, 10 W 2/05, 10 W 47/07).

    Dabei kommt auch dem Willen des Hofeigentümers, der "Kopf" und maßgebender Träger der Organisationseinheit ist und diese mit Leben zu erfüllen hat, eine erhebliche Bedeutung zu (vgl. OLG Celle RdL 2005, 179, 170.2000, 45, 46. Senat z.B. in 10 W 31/99, 10 W 22/01, 10 W 49/01, 10 W 8/02, 10 W 2/05).

  • BVerfG, 20.03.1963 - 1 BvR 505/59

    Höfeordnung

    Auszug aus OLG Oldenburg, 30.04.2009 - 10 W 17/09
    Solche Folgen sind nur im Hinblick auf den auch im öffentlichen Interesse liegenden, soeben dargestellten Zweck der HöfeO zu rechtfertigen (vgl. dazu auch BVerfGE 15, 337, 342.67, 348, 359.80, 170, 173.Wöhrmann, a.a.O., Einleitung, Rdnr. 15).
  • OLG Hamm, 06.03.2007 - 10 W 1/04

    Zu den Indizien der Auflösung einer Höfe-Betriebseinheit - Zu den Voraussetzungen

    Auszug aus OLG Oldenburg, 30.04.2009 - 10 W 17/09
    Dementsprechend kann es nicht darauf ankommen, ob ein Wiederanspannen aus anderweitigen Einnahmen, etwa aus gewerblicher Tätigkeit oder Vermietung zu landwirtschaftsfremden Zwecken oder anderweitigem Vermögen des Hoferben, finanziert oder mit finanziert werden kann (ebenso OLG Hamm, Beschluss vom 6.3.2007, 10 W 1/04, Rz. 74 - zitiert nach Juris).
  • OLG Hamm, 27.04.2006 - 10 W 120/05

    Kein Wegfall der Hofeigenschaft wegen Betriebsaufgabe bei Verpachtung des

    Auszug aus OLG Oldenburg, 30.04.2009 - 10 W 17/09
    Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von der von der Beteiligten zu 2 in der Beschwerdebegründung herangezogenen Entscheidung des OLG Hamm vom 27.4.2006 - 10 W 120/05, RdL 2007, 97, in der eine Auflösung der Betriebseinheit nicht festgestellt werden konnte und im Wesentlichen der fortbestehende gesamte landwirtschaftliche Betrieb (und nicht nur landwirtschaftliche Flächen) Gegenstand eines Pachtvertrages war.
  • BGH, 13.05.1982 - V BLw 20/81

    Verlust der Hofeigenschaft

    Auszug aus OLG Oldenburg, 30.04.2009 - 10 W 17/09
    So ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Hofeseigenschaft einer Grundstücksgesamtheit unabhängig vom Fortbestehen des Hofvermerks im Grundbuch nach § 1 Abs. 3 S. 1 HöfeO in Verbindung mit § 1 Abs. 1 HöfeO dann entfällt, wenn keine landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Besitzung mehr vorhanden ist (vgl. BGH RdL 2000, 49. AgrarR 1995, 235. BGHZ 84, 78, 83).
  • OVG Schleswig-Holstein, 29.04.1994 - 3 L 210/93

    Anspruch auf Förderung nach den Extensivierungs-Richtlinien I; Inanspruchnahme

    Auszug aus OLG Oldenburg, 30.04.2009 - 10 W 17/09
    OLG Hamm AgrarR 1995, 311, 312.1999, 311.2003, 353, 354.2003, 356, 357. OLG Celle RdL 2005, 179, 180. Senat, Beschluss vom 27.9.2005, 10 W 31/04 - NdsRpfl 2006, 155 = AUR 2006, 143.
  • BGH, 26.10.1999 - BLw 2/99

    Verneinung der Hofeigenschaft durch das Landwirtschaftsgericht

    Auszug aus OLG Oldenburg, 30.04.2009 - 10 W 17/09
    So ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Hofeseigenschaft einer Grundstücksgesamtheit unabhängig vom Fortbestehen des Hofvermerks im Grundbuch nach § 1 Abs. 3 S. 1 HöfeO in Verbindung mit § 1 Abs. 1 HöfeO dann entfällt, wenn keine landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Besitzung mehr vorhanden ist (vgl. BGH RdL 2000, 49. AgrarR 1995, 235. BGHZ 84, 78, 83).
  • BGH, 29.11.2013 - BLw 4/12

    Landwirtschaftsverfahren: Formerfordernis bei Beschlüssen; richterliche

    Allerdings kann der bloße Wille des Erblassers, seinen Grundbesitz trotz Betriebseinstellung weiter als Hof zu behandeln und nach höferechtlichen Grundsätzen zu vererben, dann nicht entscheidend sein, wenn die Voraussetzungen der Hofeigenschaft nach § 1 HöfeO objektiv entfallen sind, wenn also im Zeitpunkt des Erbfalls bei realistischer Betrachtungsweise keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass der Betrieb in Zukunft wieder aufgenommen werden könnte (OLG Oldenburg, FamRZ 2010, 1274, 1276; OLG Celle, RdL 2012, 50, 52 [die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung hat der Senat als unzulässig verworfen: Beschluss vom 17. Oktober 2011 - BLw 7/11, juris]; Wöhrmann, Landwirtschaftserbrecht, 3. Aufl., § 1HöfeO Rn. 143; Steffen/Ernst, HöfeO, 3. Aufl., § 1 Rn. 47; vgl. auch BVerfGE 67, 348, 368 f.).
  • OLG Köln, 05.11.2012 - 23 WLw 7/12
    Von einer landwirtschaftlichen Besitzung kann nur dann gesprochen werden, wenn und solange über den Bestand einzelner landwirtschaftlicher Grundstücke hinaus noch eine wirtschaftliche Betriebseinheit vorhanden ist oder jedenfalls ohne Weiteres wiederhergestellt werden kann (BGH, a.a.O.; OLG Oldenburg, FamRZ 2010, 1274).

    Ein solches Wiederanspannen setzt voraus, dass aus betriebswirtschaftlicher Sicht eine weitere Betriebsführung sinnvoll erscheint und der erforderliche Kapitaleinsatz aus den Erträgen des Hofes beglichen werden kann, ohne dessen Existenz in Frage zu stellen (vgl. BGH AgrarR 1995, 235, 237; OLG Oldenburg AUR 2012, 101 = RdL 2012, 99; FamRZ 2010, 1274; Senat, Beschluss vom 23.11.1999 - 23 WLw 1/98).

  • OLG Köln, 23.10.2014 - 23 WLw 5/14

    Aufhebung der Hofeigenschaft durch Bewirtschaftung durch Dritte

    Allerdings kann der bloße Wille des Erblassers, seinen Grundbesitz trotz Betriebseinstellung weiter als Hof zu behandeln und nach höferechtlichen Grundsätzen zu vererben, dann nicht entscheidend sein, wenn die Voraussetzungen der Hofeigenschaft nach § 1 HöfeO objektiv entfallen sind, wenn also im Zeitpunkt des Erbfalls bei realistischer Betrachtungsweise keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass der Betrieb in Zukunft wieder aufgenommen werden könnte (OLG Oldenburg, FamRZ 2010, 1274 = BeckRS 2009, 86613; OLG Celle, RdL 2012, 50, 52 [die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung hat der Senat als unzulässig verworfen: Beschl. v. 17.10.2011 - BGH BLw 7/11, BeckRS 2011, 26272]; Wöhrmann, § 1 HöfeO Rn. 143; Steffen/Ernst, § 1 Rn. 47; vgl. auch BVerfGE 67, 348, 368 f. = NJW 1985, 1329).".
  • OLG Köln, 17.01.2013 - 23 WLw 10/12

    Feststellung der Hofeigenschaft durch das Landwirtschaftsgericht; Begriff des

    Von einer landwirtschaftlichen Besitzung kann nur dann gesprochen werden, wenn und solange über den Bestand einzelner landwirtschaftlicher Grundstücke hinaus noch eine wirtschaftliche Betriebseinheit vorhanden ist oder jedenfalls ohne Weiteres wiederhergestellt werden kann (BGH, aaO; OLG Oldenburg, FamRZ 2010, 1274; Senat Beschl. v. 5.11.2012 - 23 WLw 7/12, BeckRS 2012, 24048).
  • BGH, 30.10.2014 - BLw 1/14

    Anforderungen an die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses mit Erbschein

    aa) Welche Bedeutung das Oberlandesgericht Oldenburg im Zusammenhang mit der Frage des Wiederanspannens eines landwirtschaftlichen Betriebes in dem Beschluss vom 30. April 2009 (10 W 17/09, FamRZ 2010, 1274 ff.) dem Umstand beigemessen hat, dass der aus einer künftigen Eigenbewirtschaftung des Hofes erzielbare Ertrag hinter dem aus dessen Verpachtung bisher erzielten zurückbleibt, kann dahinstehen.
  • AG Kempen, 12.01.2018 - 23 Lw 42/15

    Erteilung eines Hoffolgezeugnisses bzgl. Wegfalls der Hofeigenschaft durch

    Vielmehr ist davon nur auszugehen, wenn nicht nur eine vorübergehende Einstellung der Landwirtschaft vorliegt, sondern eine dauerhafte Auflösung der landwirtschaftlichen Betriebseinheit anzunehmen ist und ein "Wiederanspannen" des landwirtschaftlichen Betriebes ausscheidet, was anhand der Normzwecks der Höfeordnung und im Rahmen verfassungskonformer Auslegung der Höfeordnung zu bestimmen ist (vgl. OLG Oldenburg, Beschl. vom 30.04.2009, 10 W 17/09, FamRZ 2010, 1274 ff., Rn. 21, zitiert nach juris ).

    Denn der bloße Wille des Erblassers, seinen Grundbesitz trotz Betriebseinstellung weiter als Hof zu behandeln und damit nach höferechtlichen Grundsätzen zu vererben, kann dann nicht entscheidend sein, wenn die Voraussetzungen der Hofeigenschaft nach § 1 HöfeO objektiv entfallen sind (vgl. OLG Oldenburg, Beschl. vom 30.04.2009, 10 W 17/09, FamRZ 2010, 1274 ff., Rn. 16, zitiert nach juris ;  Steffen/Ernst, Höfeordnung und Höfeverfahrensordnung, 4. Aufl., § 1 Rn. 39, m. w. N.), wenn also im Zeitpunkt des Erbfalls bei realistischer Betrachtungsweise keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass der Betrieb in Zukunft wieder aufgenommen werden könnte (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 45, m. w. N.).

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