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   BGH, 28.07.2010 - XII ZR 140/07   

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https://dejure.org/2010,779
BGH, 28.07.2010 - XII ZR 140/07 (https://dejure.org/2010,779)
BGH, Entscheidung vom 28.07.2010 - XII ZR 140/07 (https://dejure.org/2010,779)
BGH, Entscheidung vom 28. Juli 2010 - XII ZR 140/07 (https://dejure.org/2010,779)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1601 BGB, § 1602 Abs 1 BGB, § 1603 Abs 1 BGB, § 35 Abs 2 S 1 SGB 12, § 133a SGB 12
    Elternunterhalt: Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 1601, 1602 Abs. 1, 1603 Abs. 1; SGB XII §§ 35 Abs. 2 S. 1, 133a
    Grundsätze zur Ermittlung der Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ermittlung der Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt im Falle des Verfügens des Unterhaltspflichtigen über höhere Einkünfte als sein Ehegatte; Kriterien für die Bemessung der Haushaltsersparnis; Behandlung von Aufwendungen für eine Hausratsversicherung und ...

  • rewis.io

    Elternunterhalt: Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners

  • ra.de
  • rewis.io

    Elternunterhalt: Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners

  • fr-blog.com

    Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens, Elternunterhalt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ermittlung der Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt im Falle des Verfügens des Unterhaltspflichtigen über höhere Einkünfte als sein Ehegatte; Kriterien für die Bemessung der Haushaltsersparnis; Behandlung von Aufwendungen für eine Hausratsversicherung und ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Familienrecht - Ermittlung der Leistungsfähigkeit zum Elternunterhalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Elternunterhalt

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Berechnung des Elternunterhalts

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Berechnung des Elternunterhalts

  • gevestor.de (Kurzinformation)

    Wie berechnet sich der Elternunterhalt 2010?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    (Pensionierter) Sohn zahlt neben Geschwistern für Mutter Elternunterhalt!

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 186, 350
  • NJW 2010, 3161
  • MDR 2010, 1188
  • DNotZ 2011, 209
  • FamRZ 2010, 1535
 
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Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 14.01.2004 - XII ZR 149/01

    Umfang des Anspruchs auf Elternunterhalt; Berücksichtigung von

    Auszug aus BGH, 28.07.2010 - XII ZR 140/07
    Die eigene angemessene Altersvorsorge geht der Sorge für den Unterhaltsberechtigten aber grundsätzlich vor; das gilt jedenfalls dann, wenn dem Unterhaltspflichtigen - wie bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt - vorrangig die Sicherung seines eigenen angemessen Unterhalts gewährleistet wird (Senatsurteile vom 14. Januar 2004 - XII ZR 149/01 - FamRZ 2004, 792, 793 und BGHZ 169, 59, Tz. 29 f. = FamRZ 2006, 1511, 1514).

    Die Höhe der Vorsorgeaufwendungen übersteigen mit 74, 03 EUR monatlich den für die Zusatzvorsorge maßgeblichen Umfang von 5 % des Jahresbruttoeinkommens des Beklagten (rund 28.000 EUR) nicht, so dass gegen die unterhaltsrechtliche Anerkennung keine Bedenken bestehen (vgl. Senatsurteil vom 14. Januar 2004 - XII ZR 149/01 - FamRZ 2004, 792, 793).

    Das Miteigentum hieran lässt die monatliche Zahlung von 74, 03 EUR nicht wegen anderweit bereits bestehender Absicherung als Maßnahme der Vermögensbildung erscheinen (vgl. Senatsurteile vom 23. November 2005 - XII ZR 51/03 - FamRZ 2006, 387, 388 und vom 14. Januar 2004 - XII ZR 149/01 - FamRZ 2004, 772, 773).

    Bei der Unterhaltsbemessung ist die durch die gemeinsame Haushaltsführung der Ehegatten eintretende Ersparnis zu berücksichtigen, die mit wachsendem Lebensstandard in der Regel steigt (vgl. Senatsurteil vom 14. Januar 2004 - XII ZR 149/01 - FamRZ 2004, 792, 793).

  • OLG Hamm, 23.11.2007 - 13 UF 134/07

    Elternunterhalt, zusätzliche Altersvorsorge

    Auszug aus BGH, 28.07.2010 - XII ZR 140/07
    Die Leistungsfähigkeit müsse aber höher sein, weil der Vorteil des Zusammenlebens als linear ansteigend beurteilt werde (OLG Hamm FamRZ 2008, 1650, 1651 f.; dieser Kritik teilweise zustimmend Eschenbruch/Klinkhammer aaO 2. Kap. Rdn. 84: Klinkhammer vertritt die Auffassung, dass die Haushaltsersparnis in den Einkommensbereichen, die nur geringfügig oberhalb des Familienselbstbehalts liegen, nicht oder nicht hinreichend berücksichtigt wird und die Unterhaltspflicht deshalb zu spät einsetzen dürfte; vgl. auch Hauß aaO Rdn. 252 b).

    Das ist auch der Berechnungsweise des OLG Hamm (FamRZ 2008, 1650, 1651) entgegen zu halten, die eine über die Differenz der Selbstbehaltsbeträge hinausgehende Ersparnis nicht pauschal, sondern nur bei konkreter Feststellung im Einzelfall berücksichtigt.

    Die Berücksichtigung einer Haushaltsersparnis, die die Differenz zwischen den Selbstbehaltsbeträgen übersteigt, von der konkreten Darlegung im Einzelfall abhängig zu machen (so OLG Hamm FamRZ 2008, 1650, 1651), hält der Senat für wenig praktikabel (ebenso Eschenbruch/Klinkhammer aaO 2. Kap. Rdn. 86), zumal die Lebenserfahrung für eine mit steigendem Einkommen wachsende Haushaltsersparnis spricht.

  • BGH, 19.02.2003 - XII ZR 67/00

    Zur Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern

    Auszug aus BGH, 28.07.2010 - XII ZR 140/07
    Nachteilige Veränderungen der Einkommensverhältnisse, wie sie in der Regel mit dem Eintritt in den Ruhestand verbunden sind, haben - eventuell nach einer Übergangszeit - deshalb auch eine Änderung der Lebensstellung zur Folge (Senatsurteil vom 19. Februar 2003 - XII ZR 67/00 - FamRZ 2003, 860, 861).

    Im Hinblick darauf muss dem Unterhaltspflichtigen ermöglicht werden, eine angemessene Altersversorgung aufzubauen (Senatsurteil vom 19. Februar 2003 - XII ZR 67/00 - FamRZ 2003, 860, 862 f.).

    Denn das Maß des Familienunterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen, so dass § 1578 BGB als Orientierungshilfe herangezogen und der anzusetzende Betrag insoweit in gleicher Weise wie der Unterhaltsbedarf eines getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten ermittelt werden kann (Senatsurteile vom 19. Februar 2003 - XII ZR 67/00 - FamRZ 2003, 860, 864; vom 22. Januar 2003 - XII ZR 2/00 - FamRZ 2003, 363, 366 f.; vom 20. März 2002 - XII ZR 216/00 - FamRZ 2002, 742; vom 18. Oktober 2000 - XII ZR 191/98 - FamRZ 2001, 1065, 1066 und vom 25. Juni 2003 - XII ZR 63/00 - FamRZ 2004, 186, 187).

  • BGH, 18.01.2017 - XII ZB 118/16

    Elternunterhalt: Abzugsfähigkeit von Tilgungsleistungen für ein Eigenheim

    Ebenso bewegt sich das Oberlandesgericht im Ausgangspunkt mit seiner Unterhaltsberechnung im Rahmen der Senatsrechtsprechung zur Ermittlung der Leistungsfähigkeit eines verheirateten, zum Elternunterhalt Verpflichteten, wenn beide Ehegatten über Erwerbseinkommen verfügen (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 200, 157 = FamRZ 2014, 538 Rn. 21 und Senatsurteil BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 39 ff.).
  • BGH, 07.08.2013 - XII ZB 269/12

    Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt

    Der Bedarf der Mutter wird durch ihre Unterbringung in einem Pflegeheim bestimmt und entspricht grundsätzlich den dort anfallenden, nicht durch eigenes Einkommen gedeckten Kosten, soweit diese notwendig sind (Senatsurteile vom 21. November 2012 - XII ZR 150/10 - FamRZ 2013, 203 Rn. 15; vom 12. Dezember 2012 - XII ZR 43/11 - FamRZ 2013, 363 Rn. 15; BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 13 f. und vom 7. Juli 2004 - XII ZR 272/02 - FamRZ 2004, 1370, 1371).

    Es steht mit der Rechtsprechung des Senats in Einklang, dass die Kosten einer zusätzlichen Altersversorgung bis zu einer Höhe von 5 % des Jahresbruttoeinkommens des Unterhaltspflichtigen als abzugsfähig anerkannt werden können (Senatsurteile vom 17. Oktober 2012 - XII ZR 17/11 - FamRZ 2013, 868 Rn. 17; BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 25 ff. und BGHZ 169, 59 = FamRZ 2006, 1511, 1514).

  • BGH, 27.04.2016 - XII ZB 485/14

    Familienunterhalt: Eheliche Lebensgemeinschaft bei dauerhafter Heimunterbringung

    Sein Maß bestimmt sich aber nach den ehelichen Lebensverhältnissen, so dass der Senat in Fällen der Konkurrenz mit anderen Unterhaltsansprüchen § 1578 BGB als Orientierungshilfe herangezogen hat (Senatsurteil BGHZ 196, 21 = FamRZ 2013, 363 Rn. 33 mwN; BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 30).
  • BGH, 09.03.2016 - XII ZB 693/14

    Elternunterhalt bei gleichzeitiger Verpflichtung zur Leistung von

    Für den Elternunterhalt kann der verheiratete Unterhaltspflichtige die Differenz zwischen seinem Einkommen und seinem Anteil am individuellen Familienbedarf einsetzen (grundlegend Senatsurteil BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 40 ff.).

    Weil sich die Höhe des - beim Zusammenleben der Ehegatten bestehenden - Anspruchs auf Familienunterhalt allerdings auch nach dem die ehelichen Lebensverhältnisse prägenden (§ 1578 Abs. 1 BGB) Elternunterhalt richtet, sich beide Ansprüche mithin wechselseitig beeinflussen, hat es der Senat gebilligt, dem verheirateten Unterhaltspflichtigen einen Familienselbstbehalt zu belassen, der sich - bei darüber hinausgehendem Einkommen der Eheleute - auf einen individuellen Familienbedarf erhöhen kann (BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 40 ff.).

  • BGH, 05.02.2014 - XII ZB 25/13

    Leistungsfähigkeitsprüfung bei Geltendmachung eines Anspruchs auf

    Die Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt ist auch dann auf der Grundlage eines individuellen Familienbedarfs zu ermitteln, wenn der Unterhaltspflichtige über geringere Einkünfte als sein Ehegatte verfügt (im Anschluss an BGH, 28. Juli 2010, XII ZR 140/07, BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535).

    Es ist nichts dagegen zu erinnern, dass das Beschwerdegericht die Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerin aufgrund der vom Senat in seinem Urteil vom 28. Juli 2010 vorgeschlagenen Berechnungsmethode (Senatsurteil BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 41) wie folgt bemessen hat:.

    bb) Verfügt der Unterhaltspflichtige über höhere Einkünfte als sein Ehegatte, ist die Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt nach dem Senatsurteil vom 28. Juli 2010 (BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535) in der Regel wie folgt zu ermitteln: Von dem Familieneinkommen wird der Familienselbstbehalt in Abzug gebracht.

    Durch die Ermittlung der Haushaltsersparnis bezogen auf das den Familienselbstbehalt übersteigende Einkommen der Ehegatten ist gewährleistet, dass auch insoweit der Vorteil des Zusammenlebens der Ehegatten erfasst wird, während diesem Gesichtspunkt in Höhe des Teilbetrages des Familieneinkommens, der dem Familienselbstbehalt entspricht, bereits durch die Bemessung des Familienselbstbehalts (zzt.: 1.600 EUR x 2 - 10 %) Rechnung getragen ist (Senatsurteil BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 43).

    Mit dieser Berechnungsweise wird zudem der Haushaltsersparnis, die erfahrungsgemäß mit zunehmendem Einkommen steigt, hinreichend Rechnung getragen (vgl. Senatsurteil BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 43).

    Dadurch kann im Einzelfall ein angemessener Ausgleich zwischen dem Unterhaltsinteresse der Eltern einerseits und dem Interesse des Unterhaltspflichtigen an der Wahrung seines angemessenen Selbstbehalts andererseits bewirkt werden (vgl. Senatsurteil BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 23 mwN).

  • BGH, 07.12.2011 - XII ZR 151/09

    Nachehelicher Unterhalt: Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse; Bemessung

    Statt dessen kann dem Vorteil des Zusammenwohnens, der für jeden Ehegatten der neuen Ehe mit 10 % in Ansatz zu bringen ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 45), dadurch Rechnung getragen werden, dass die den zusammenlebenden Ehegatten zur Verfügung stehenden Mittel entsprechend gekürzt werden und der Unterhalt des geschiedenen Ehegatten entsprechend erhöht wird (vgl. Graba FF 2011, 102, 104 und Gerhardt/Gutdeutsch FamRZ 2011, 597, 599).
  • BGH, 30.01.2013 - XII ZR 158/10

    Gesteigerte Unterhaltspflicht für minderjährige Kinder: Unterhaltsrechtliche

    Der Senat bemisst die Haushaltsersparnis der Höhe nach allerdings nicht mit 12, 5 %, sondern nur mit 10 % (Senatsurteil BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 44 f.).
  • BGH, 21.11.2012 - XII ZR 150/10

    Berechnung des Unterhaltsbedarfs eines im Pflegeheim untergebrachten Elternteils;

    Andernfalls wäre er nicht in der Lage, etwa Aufwendungen für Körper- und Kleiderpflege, Zeitschriften und Schreibmaterial zu bestreiten und sonstige Kleinigkeiten des täglichen Lebens zu finanzieren (Senatsurteile BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 16; vom 7. Juli 2004 - XII ZR 272/02 - FamRZ 2004, 1370, 1371 f. und vom 15. Oktober 2003 - XII ZR 122/00 - FamRZ 2004, 366, 369 m.w.N.).

    Weil das Berufungsgericht den Beklagten aus seinem Einkommen nicht als ausreichend leistungsfähig angesehen hat, kommt es insoweit nicht darauf an, dass es seine Berechnung nicht an den für verheiratete Unterhaltspflichtige aufgestellten Grundsätzen der Senatsentscheidung vom 28. Juli 2010 (BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535) ausgerichtet hat.

    Der Sonderfall, dass eine ergänzende Altersvorsorge auch noch nach (vorgezogenem) Rentenbeginn unterhaltsrechtlich akzeptiert werden kann (vgl. Senatsurteil BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 26), liegt hier nicht vor.

    Diese orientiert sich zwar ebenfalls nicht an den Grundsätzen des Senatsurteils vom 28. Juli 2010 (BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 30 ff.), zumal das Berufungsgericht für die Ehefrau des Beklagten lediglich den in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen Mindestbetrag reserviert hat.

  • BGH, 17.10.2012 - XII ZR 17/11

    Elternunterhalt: Minderung der Leistungsfähigkeit durch Kosten des Besuchs des

    Auch bei zusammenlebenden nichtehelichen Partnern ist bei Gesamteinkünften bis zur Höhe des für Ehegatten geltenden Familienselbstbehalts keine zusätzliche Haushaltsersparnis zu berücksichtigen (im Anschluss an Senatsurteil vom 28. Juli 2010, XII ZR 140/07, BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535).

    Es steht mit der Rechtsprechung des Senats insbesondere in Einklang, dass die Kosten einer zusätzlichen Altersversorgung bis zu einer Höhe von 5 % des Jahresbruttoeinkommens des Unterhaltspflichtigen als abzugsfähig anerkannt werden können (Senatsurteile BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 25 ff. und vom 19. Februar 2003 - XII ZR 67/00 - FamRZ 2003, 860, 862 f.).

    Die Aufwendungen für das Miteigentum lassen die übrigen monatlichen Leistungen zur zusätzlichen Altersversorgung in Höhe von 98, 79 EUR nicht wegen anderweit bereits bestehender Absicherung als Maßnahme der Vermögensbildung erscheinen (vgl. Senatsurteil BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 27).

    Die Nichtberücksichtigung von Aufwendungen für sonstige Versicherungen der Beklagten ist für die Klägerin günstig, entspricht aber auch der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteil BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 22).

    Nur bezogen auf das den Familienselbstbehalt übersteigende Einkommen ist die Haushaltsersparnis zusätzlich zu berücksichtigen und mit 10 % dieses Mehreinkommens zu bemessen (Senatsurteil BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 43 ff.).

    Nach Abzug dieses Betrages verbleibt der Beklagten aber kein für den Elternunterhalt einzusetzendes nennenswertes Einkommen, da das den Selbstbehalt übersteigende Einkommen nur etwa zur Hälfte für den Elternunterhalt einzusetzen ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 46).

  • BGH, 12.12.2012 - XII ZR 43/11

    Geltendmachung von Elternunterhalt durch einen Sozialhilfeträger: Pflicht zum

    Der Bedarf der Mutter wird durch ihre Unterbringung in einem Heim bestimmt und entspricht den dort anfallenden, nicht durch eigenes Einkommen gedeckten Kosten (vgl. Senatsurteile BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 13 und vom 7. Juli 2004 - XII ZR 272/02 - FamRZ 2004, 1370, 1371).

    Ein in einem Heim lebender Unterhaltsberechtigter ist darauf angewiesen, für seine persönlichen, von den Leistungen der Einrichtung nicht umfassten Bedürfnisse über bare Mittel verfügen zu können, weil er andernfalls nicht in der Lage wäre, diese Bedürfnisse zu finanzieren (Senatsurteil BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 15 f.).

    Für den Elternunterhalt kann er die Differenz zwischen seinem Einkommen und seinem Anteil am individuellen Familienbedarf einsetzen (Senatsurteil BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 39 ff. m. Anm. Hauß).

    Wie der Senat ausgeführt hat, soll durch die Ermittlung der Haushaltsersparnis bezogen auf das den Familienselbstbehalt übersteigende Einkommen auf die geschilderte Weise gewährleistet werden, dass die mit zunehmenden Einkünften ansteigende Ersparnis bei der Unterhaltsberechnung erfasst und unter Berücksichtigung dessen die Beteiligung der Ehegatten am Familienunterhalt festgestellt wird (Senatsurteil BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 43).

    Dieser Vorteil ist zwar beim Elternunterhalt in Höhe der angemessenen ersparten Miete zu bewerten (vgl. Senatsurteile vom 19. März 2003 - XII ZR 123/00 - FamRZ 2003, 1179, 1180 f. und BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 29 ff.).

  • BGH, 20.02.2019 - XII ZB 364/18

    Elternunterhalt: Anrechnung eines Rückforderungsanspruchs des

  • BGH, 17.06.2015 - XII ZB 458/14

    Elternunterhalt: Übergang auf den Sozialhilfeträger in Höhe des fiktiven

  • BGH, 20.03.2019 - XII ZB 365/18

    Elternunterhalt: Anrechnung eines Rückforderungsanspruchs des

  • OLG Brandenburg, 10.11.2015 - 10 UF 210/14

    Trennungsunterhalt: Minderung der Bedürftigkeit bei Zusammenleben mit einem neuen

  • BVerwG, 19.05.2016 - 5 C 36.15

    Pflegegeld; Kosten; Sachaufwand; Hilfe; Erziehung; Verwandtenpflege; Großeltern;

  • BGH, 11.01.2012 - XII ZR 22/10

    Grundsicherung für ein unterhaltsberechtigtes Kind: Reichweite des Übergangs von

  • BGH, 18.07.2012 - XII ZR 91/10

    Übergang des Unterhaltsanspruch eines erwachsenen Kindes auf den

  • OLG Düsseldorf, 27.01.2011 - 7 UF 99/10

    Berücksichtigung der Kosten für Besuchsfahrten im Rahmen des Elternunterhalts

  • BGH, 07.10.2015 - XII ZB 26/15

    Elternunterhalt: Unterhaltsbedarf des sozialhilfebedürftigen Berechtigten bei

  • AG Starnberg, 21.11.2018 - 2 F 366/16

    Unterhaltsverfahren: Einkommensermittlung bei Gesellschaftergeschäftsführer

  • BGH, 23.07.2014 - XII ZB 489/13

    Elternunterhalt: Ermittlung der Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen

  • OLG Koblenz, 21.03.2012 - 13 UF 990/11

    Elternunterhalt: Leistungsfähigkeit des Pflichtigen bei Erwerbseinkünften unter

  • OLG Oldenburg, 25.10.2012 - 14 UF 82/12

    Elternunterhalt bei aufgebrauchtem privatem Vorsorgekapital

  • OLG Hamm, 17.12.2012 - 9 UF 64/12

    Höhe des Elternunterhalts; Ermittlung des Steuervorteils gemeinsamer Veranlagung

  • OLG Nürnberg, 03.12.2014 - 7 UF 988/14

    Teilerfolg der Beschwerde- Zahlung von Unterhaltsrückstand

  • OLG Hamm, 17.12.2013 - 7 UF 165/13

    Anspruch auf Elternunterhalt bei Überschreiten der Einkommensgrenze des § 43 Abs.

  • OLG Düsseldorf, 21.06.2012 - 9 UF 190/11

    Berechnung des Elternunterhalts; Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen

  • OLG Brandenburg, 12.06.2020 - 9 UF 166/19
  • OLG Düsseldorf, 27.10.2010 - 8 UF 38/10

    Höhe des Elternunterhalts

  • OLG Saarbrücken, 23.02.2021 - 6 UF 160/20

    1. Das Vertretungsrecht nach § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB umfasst zwar nicht die

  • OLG Brandenburg, 18.12.2014 - 9 UF 182/12

    Kindesunterhalt: Ermittlung von Minderjährigen- und Volljährigenunterhalt;

  • OLG Brandenburg, 27.11.2014 - 9 UF 140/13

    Kindesunterhalt: Berechnung des bereinigten Nettoeinkommens

  • OLG Düsseldorf, 23.06.2017 - 1 UF 34/17

    Höhe des Elternunterhalts eines im Pflegeheim lebenden Elternteils mit

  • KG, 14.08.2013 - 17 UF 102/13

    Minderjährigenunterhalt: Berücksichtigung von Einkommenseinbußen durch erhöhte

  • OLG Saarbrücken, 31.01.2019 - 6 UF 76/18

    Trennungsunterhalt: Berücksichtigung krankheitsbedingter Mehraufwendungen des

  • OLG Koblenz, 02.08.2017 - 13 UF 121/17

    Nachehelichenunterhalt: Umfang der Erwerbspflicht eines Zwillinge im

  • OLG Brandenburg, 13.03.2014 - 9 UF 106/13

    Unterhaltsabänderungsverfahren: Zurechnung eines fiktiven Einkommens wegen

  • OLG Koblenz, 03.07.2013 - 13 WF 585/13

    Kindesunterhalt: Berücksichtigung von niedrigen Darlehensraten bei der Ermittlung

  • OLG Saarbrücken, 16.02.2021 - 6 UF 160/20

    Anspruch auf Kindesunterhalt Rückübertragung von Unterhaltsansprüchen vom

  • OLG Zweibrücken, 22.10.2010 - 2 UF 32/10

    Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils

  • OLG Köln, 12.05.2011 - 27 WF 37/11

    Umfang der Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsschuldners

  • OLG Frankfurt, 10.06.2011 - 2 UF 43/11

    Auskunftsverlangen: Bemessung der Beschwer bei Verurteilung zu einer Auskunft mit

  • OLG Brandenburg, 20.02.2014 - 9 UF 106/13
  • AG Dortmund, 12.08.2019 - 122 F 704/18
  • OLG Karlsruhe, 27.08.2015 - 16 WF 151/15
  • OLG Saarbrücken, 08.02.2012 - 9 UF 94/11

    Höhe des Unterhalts gegenüber minderjährigen Kindern

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