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   OLG Düsseldorf, 07.01.2010 - I-24 U 108/09   

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https://dejure.org/2010,12474
OLG Düsseldorf, 07.01.2010 - I-24 U 108/09 (https://dejure.org/2010,12474)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.01.2010 - I-24 U 108/09 (https://dejure.org/2010,12474)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07. Januar 2010 - I-24 U 108/09 (https://dejure.org/2010,12474)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ansprüche der Ehefrau gegen den getrennt lebenden Ehemann und dessen Vater als Eigentümer des von der Familie bis zur Trennung benutzten Hausgrundstücks wegen getätigter Investitionen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ansprüche der Ehefrau gegen den getrennt lebenden Ehemann und dessen Vater als Eigentümer des von der Familie bis zur Trennung benutzten Hausgrundstück wegen getätigter Investitionen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2010, 1849
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 10.10.1984 - VIII ZR 152/83

    Anspruch des ausgezogenen Ehegatten wegen Ausbau einer Wohnung im Hause der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.01.2010 - 24 U 108/09
    Sie waren nicht kraft vertraglicher Vereinbarung geschuldet und damit nicht Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung (vgl. BGH NJW 1985, 313).

    Jedenfalls ergibt sich der Anspruchsausschluss aus § 685 BGB, der ausdrücklich bestimmt, dass dem Geschäftsführer ein Anspruch nicht zusteht, wenn er nicht die Absicht hatte, von dem Geschäftsherrn Ersatz zu verlangen (vgl. BGH NJW 2002, 436; 1985, 313; OLG Frankfurt FamRZ 2007, 641).

    Er ist im übrigen durch § 685 BGB ebenfalls ausgeschlossen (vgl. BGH NJW 2002, 436; 1985, 313; OLG Frankfurt FamRZ 2007, 641; Staudinger/Emmerich, a.a.O., § 539 Rdnr. 12).

    Es muss zudem das Scheitern der Ehe und der Auszug der Ehegatten eine so schwerwiegende Veränderung dieser Geschäftsgrundlage darstellen, dass die Parteien für den Fall, dass sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, eine Rückgewährpflicht vereinbart hätten, und es muss unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ein Festhalten am unveränderten Vertrag derart unzumutbar sein, dass eine richterliche Vertragsanpassung zur Vermeidung untragbarer, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin unvereinbarer Ergebnisse geboten ist (vgl. BGH NJW 1985, 313; Senat FamRZ 2005, 1091 = NJW-RR 2005, 500; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 313 Rdnr. 50).

    Insofern besteht gerade kein grundlegender Unterschied zu dem Fall, der dem Urteil des BGH vom 10. Oktober 1984 - VIII ZR 152/83 (NJW 1985, 313) zugrundelag und in dem lediglich der Ersatz seiner Aufwendungen begehrende Ehemann ausgezogen war.

    Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Eigentümergemeinschaft das Risiko dafür zu tragen hat, dass die Klägerin die von ihr behaupteten Investitionen nicht dauerhaft nutzt (so auch BGH NJW 1985, 313).

    Dies gilt jedoch nicht ohne weiteres im Verhältnis zu Dritten, jedenfalls dann nicht, wenn nicht weitere Umstände hinzutreten, wie etwa, dass beide Ehegatten die Nutzung aufgeben und der Hauseigentümer sich die Investitionen durch anderweitige Vermietung zunutze machen kann (vgl. BGH NJW 1985, 313).

    Dass die Eigentümergemeinschaft wegen der Investitionen vom Ehemann der Klägerin höhere Mieten verlangen könnte oder die Nutzungsvereinbarung mit diesem kündigen und zu einem höheren Entgelt an Dritte vermieten könnte, macht die Klägerin nicht geltend und ist wegen der Voraussetzungen des § 745 BGB für die Änderung einer Nutzungsvereinbarung der Teilhaber auch zweifelhaft (vgl. auch BGH NJW 1985, 313).

    Soweit zwischen demjenigen, der Aufwendungen auf eine fremde Sache tätigt, und dem hierdurch Begünstigten ein Vertragsverhältnis über die Nutzungsüberlassung besteht, sieht die Rechtsprechung dieses als Rechtsgrund für die Aufwendungen an (vgl. BGH NJW 2002, 436; 1990, 1789; 1985, 313; OLG Frankfurt FamRZ 2007, 641).

    Einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 2 Fall 2 BGB wegen Zweckverfehlung hat das Landgericht zutreffend mit der Begründung verneint, dass der von der Klägerin mit den von ihr behaupteten Investitionen verfolgte Zweck, eine den individuellen Bedürfnissen gerecht werdende Familienwohnung zu schaffen, mit der Vollendung der Baumaßnahmen erreicht gewesen sei und dass der Auszug der Klägerin und ihrer Kinder hieran nichts ändere (vgl. BGH NJW 1990, 1789; 1985, 313; Senat, aaO; OLG Frankfurt FamRZ 2007, 641).

    Der Nutzungsüberlassungsvertrag entfällt als Rechtsgrund für die Investitionen nur dann, wenn er insgesamt beendet wird, sei es dadurch, dass beide Ehegatten ausziehen (vgl. BGH NJW 2002, 436; 1985, 313; OLG Frankfurt FamRZ 2007, 641) oder dadurch, dass die mit dem einen in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten fortbestehende Leihe durch einen Mietvertrag ersetzt wird (vgl. BGH NJW 1990, 1789).

    Diese kann erst dann eintreten, wenn die Nutzung des Hausgrundstücks durch die Familie der Klägerin, also auch durch deren Ehemann, vollständig aufgegeben wird und die Eigentümergemeinschaft in die Lage versetzt wird, dieses vorzeitig und infolge der Ertragswertsteigerung durch die Investitionen zu einem höheren Mietzins zu vermieten (vgl. BGH NJW 2002, 436; 1990, 1789; 1985, 313; 1967, 2255; OLG Frankfurt FamRZ 2007, 641).

    Eine Rückforderung der Investitionen selbst ist jedenfalls in entsprechender Anwendung von § 685 BGB ausgeschlossen, weil die Klägerin nicht die Absicht hatte, ihre Aufwendungen zurückzufordern (vgl. BGH NJW 1985, 313; OLG München ZMR 1997, 235; 1995, 406; Staudinger/Emmerich, a.a.O., § 539 Rdnr. 12).

  • OLG Frankfurt, 03.11.2006 - 25 U 30/06

    Wert- bzw. Verwendungsersatzanspruch des Schwiegerkindes gegen Schwiegereltern

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.01.2010 - 24 U 108/09
    Jedenfalls ergibt sich der Anspruchsausschluss aus § 685 BGB, der ausdrücklich bestimmt, dass dem Geschäftsführer ein Anspruch nicht zusteht, wenn er nicht die Absicht hatte, von dem Geschäftsherrn Ersatz zu verlangen (vgl. BGH NJW 2002, 436; 1985, 313; OLG Frankfurt FamRZ 2007, 641).

    Er ist im übrigen durch § 685 BGB ebenfalls ausgeschlossen (vgl. BGH NJW 2002, 436; 1985, 313; OLG Frankfurt FamRZ 2007, 641; Staudinger/Emmerich, a.a.O., § 539 Rdnr. 12).

    Soweit zwischen demjenigen, der Aufwendungen auf eine fremde Sache tätigt, und dem hierdurch Begünstigten ein Vertragsverhältnis über die Nutzungsüberlassung besteht, sieht die Rechtsprechung dieses als Rechtsgrund für die Aufwendungen an (vgl. BGH NJW 2002, 436; 1990, 1789; 1985, 313; OLG Frankfurt FamRZ 2007, 641).

    Einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 2 Fall 2 BGB wegen Zweckverfehlung hat das Landgericht zutreffend mit der Begründung verneint, dass der von der Klägerin mit den von ihr behaupteten Investitionen verfolgte Zweck, eine den individuellen Bedürfnissen gerecht werdende Familienwohnung zu schaffen, mit der Vollendung der Baumaßnahmen erreicht gewesen sei und dass der Auszug der Klägerin und ihrer Kinder hieran nichts ändere (vgl. BGH NJW 1990, 1789; 1985, 313; Senat, aaO; OLG Frankfurt FamRZ 2007, 641).

    Der Nutzungsüberlassungsvertrag entfällt als Rechtsgrund für die Investitionen nur dann, wenn er insgesamt beendet wird, sei es dadurch, dass beide Ehegatten ausziehen (vgl. BGH NJW 2002, 436; 1985, 313; OLG Frankfurt FamRZ 2007, 641) oder dadurch, dass die mit dem einen in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten fortbestehende Leihe durch einen Mietvertrag ersetzt wird (vgl. BGH NJW 1990, 1789).

    Diese kann erst dann eintreten, wenn die Nutzung des Hausgrundstücks durch die Familie der Klägerin, also auch durch deren Ehemann, vollständig aufgegeben wird und die Eigentümergemeinschaft in die Lage versetzt wird, dieses vorzeitig und infolge der Ertragswertsteigerung durch die Investitionen zu einem höheren Mietzins zu vermieten (vgl. BGH NJW 2002, 436; 1990, 1789; 1985, 313; 1967, 2255; OLG Frankfurt FamRZ 2007, 641).

  • BGH, 31.10.2001 - XII ZR 292/99

    Berechnung des Anfangsvermögen bei fehlender Nutzbarkeit von vor der Ehe

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.01.2010 - 24 U 108/09
    Jedenfalls ergibt sich der Anspruchsausschluss aus § 685 BGB, der ausdrücklich bestimmt, dass dem Geschäftsführer ein Anspruch nicht zusteht, wenn er nicht die Absicht hatte, von dem Geschäftsherrn Ersatz zu verlangen (vgl. BGH NJW 2002, 436; 1985, 313; OLG Frankfurt FamRZ 2007, 641).

    Er ist im übrigen durch § 685 BGB ebenfalls ausgeschlossen (vgl. BGH NJW 2002, 436; 1985, 313; OLG Frankfurt FamRZ 2007, 641; Staudinger/Emmerich, a.a.O., § 539 Rdnr. 12).

    Soweit zwischen demjenigen, der Aufwendungen auf eine fremde Sache tätigt, und dem hierdurch Begünstigten ein Vertragsverhältnis über die Nutzungsüberlassung besteht, sieht die Rechtsprechung dieses als Rechtsgrund für die Aufwendungen an (vgl. BGH NJW 2002, 436; 1990, 1789; 1985, 313; OLG Frankfurt FamRZ 2007, 641).

    Der Nutzungsüberlassungsvertrag entfällt als Rechtsgrund für die Investitionen nur dann, wenn er insgesamt beendet wird, sei es dadurch, dass beide Ehegatten ausziehen (vgl. BGH NJW 2002, 436; 1985, 313; OLG Frankfurt FamRZ 2007, 641) oder dadurch, dass die mit dem einen in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten fortbestehende Leihe durch einen Mietvertrag ersetzt wird (vgl. BGH NJW 1990, 1789).

    Diese kann erst dann eintreten, wenn die Nutzung des Hausgrundstücks durch die Familie der Klägerin, also auch durch deren Ehemann, vollständig aufgegeben wird und die Eigentümergemeinschaft in die Lage versetzt wird, dieses vorzeitig und infolge der Ertragswertsteigerung durch die Investitionen zu einem höheren Mietzins zu vermieten (vgl. BGH NJW 2002, 436; 1990, 1789; 1985, 313; 1967, 2255; OLG Frankfurt FamRZ 2007, 641).

  • BGH, 04.04.1990 - VIII ZR 71/89

    Ansprüche des Nutzungsberechtigten für Ausbau einer Wohnung nach dem Auszug

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.01.2010 - 24 U 108/09
    Soweit zwischen demjenigen, der Aufwendungen auf eine fremde Sache tätigt, und dem hierdurch Begünstigten ein Vertragsverhältnis über die Nutzungsüberlassung besteht, sieht die Rechtsprechung dieses als Rechtsgrund für die Aufwendungen an (vgl. BGH NJW 2002, 436; 1990, 1789; 1985, 313; OLG Frankfurt FamRZ 2007, 641).

    Einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 2 Fall 2 BGB wegen Zweckverfehlung hat das Landgericht zutreffend mit der Begründung verneint, dass der von der Klägerin mit den von ihr behaupteten Investitionen verfolgte Zweck, eine den individuellen Bedürfnissen gerecht werdende Familienwohnung zu schaffen, mit der Vollendung der Baumaßnahmen erreicht gewesen sei und dass der Auszug der Klägerin und ihrer Kinder hieran nichts ändere (vgl. BGH NJW 1990, 1789; 1985, 313; Senat, aaO; OLG Frankfurt FamRZ 2007, 641).

    Der Nutzungsüberlassungsvertrag entfällt als Rechtsgrund für die Investitionen nur dann, wenn er insgesamt beendet wird, sei es dadurch, dass beide Ehegatten ausziehen (vgl. BGH NJW 2002, 436; 1985, 313; OLG Frankfurt FamRZ 2007, 641) oder dadurch, dass die mit dem einen in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten fortbestehende Leihe durch einen Mietvertrag ersetzt wird (vgl. BGH NJW 1990, 1789).

    Diese kann erst dann eintreten, wenn die Nutzung des Hausgrundstücks durch die Familie der Klägerin, also auch durch deren Ehemann, vollständig aufgegeben wird und die Eigentümergemeinschaft in die Lage versetzt wird, dieses vorzeitig und infolge der Ertragswertsteigerung durch die Investitionen zu einem höheren Mietzins zu vermieten (vgl. BGH NJW 2002, 436; 1990, 1789; 1985, 313; 1967, 2255; OLG Frankfurt FamRZ 2007, 641).

  • BGH, 27.05.2009 - VIII ZR 302/07

    Kostenerstattungsanspruch des Mieters bei unwirksamer Endrenovierungsklausel

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.01.2010 - 24 U 108/09
    Auch Ansprüche aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag, die sich im Falle einer Miete oder Leihe aus den Rechtsgrundverweisungen der §§ 539 Abs. 1, 601 Abs. 2 S. 1 BGB (vgl. BGH NJW 2009, 2590; WM 1982, 698; Palandt/Weidenkaff, a.a.O., § 539 Rdnr. 6; Staudinger/Emmerich, BGB, 2006, § 539 Rdnr. 5) und bei Fehlen eines Vertragsverhältnisses zwischen der Eigentümergemeinschaft und der Klägerin unmittelbar aus den §§ 677 ff., 670 BGB ergeben könnten, scheiden aus.

    Dann hätte sie aber ohne den notwendigen Fremdgeschäftsführungswillen, mithin ohne den Willen gehandelt, bei der Vornahme der fraglichen Aufwendungen gerade für die Eigentümergemeinschaft und in deren Interesse tätig zu werden (vgl. BGH NJW 2009, 2590; ZMR 1999, 93; NJW-RR 1993, 522; Staudinger/Emmerich, a.a.O., § 539 Rdnr. 6).

  • BGH, 22.05.1967 - VIII ZR 25/65

    Anspruch auf Ersatz von Umbaukosten; Teilweise Erledigung bei einer Widerklage;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.01.2010 - 24 U 108/09
    Diese kann erst dann eintreten, wenn die Nutzung des Hausgrundstücks durch die Familie der Klägerin, also auch durch deren Ehemann, vollständig aufgegeben wird und die Eigentümergemeinschaft in die Lage versetzt wird, dieses vorzeitig und infolge der Ertragswertsteigerung durch die Investitionen zu einem höheren Mietzins zu vermieten (vgl. BGH NJW 2002, 436; 1990, 1789; 1985, 313; 1967, 2255; OLG Frankfurt FamRZ 2007, 641).
  • BGH, 03.05.1995 - XII ZR 29/94

    Rechtsnatur einer Vereinbarung zwischen Eheleuten über eine heterologe

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.01.2010 - 24 U 108/09
    Hat eine Vertragspartei die Veränderung der Umstände aufgrund eigener Willensentschließung selbst herbeigeführt, wie hier die Klägerin durch ihren Auszug, so bestehen grundsätzlich keine Rechte aus § 313 BGB (vgl. BGH NJW 1995, 2028; NJW-RR 1993, 880).
  • BGH, 08.07.1982 - IX ZR 99/80

    Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs im Hinblick auf finanzielle

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.01.2010 - 24 U 108/09
    Allerdings können aus diesem Grund im Falle ehebedingter Zuwendungen ausnahmsweise Ansprüche gegen den anderen Ehegatten gegeben sein, weil beide Ehegatten das Risiko des Scheiterns ihrer Ehe gleichermaßen zu tragen haben (vgl. BGH NJW 1997, 2747; 1982, 2236; Senat, aaO; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 313 Rdnr. 50 ff. m.w.N.).
  • BGH, 23.04.1997 - XII ZR 20/95

    Ausgleich ehebezogener Zuwendungen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.01.2010 - 24 U 108/09
    Allerdings können aus diesem Grund im Falle ehebedingter Zuwendungen ausnahmsweise Ansprüche gegen den anderen Ehegatten gegeben sein, weil beide Ehegatten das Risiko des Scheiterns ihrer Ehe gleichermaßen zu tragen haben (vgl. BGH NJW 1997, 2747; 1982, 2236; Senat, aaO; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 313 Rdnr. 50 ff. m.w.N.).
  • OLG München, 24.01.1997 - 21 U 2244/96

    Verhinderung des Wegnahmerechts des Pächters aus § 258 BGB durch Verpächter

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.01.2010 - 24 U 108/09
    Eine Rückforderung der Investitionen selbst ist jedenfalls in entsprechender Anwendung von § 685 BGB ausgeschlossen, weil die Klägerin nicht die Absicht hatte, ihre Aufwendungen zurückzufordern (vgl. BGH NJW 1985, 313; OLG München ZMR 1997, 235; 1995, 406; Staudinger/Emmerich, a.a.O., § 539 Rdnr. 12).
  • BGH, 11.03.1993 - I ZR 27/91

    Geschäftsgrundlage bei Herstellung einer mehrstündigen Fersehserie - Hemingway

  • RG, 01.12.1938 - IV 147/38

    1. Ist daraus, daß der Unterverpächter sich für seine auf das Grundstück

  • BGH, 15.09.1997 - II ZR 94/96

    Rechtsnatur eines Benutzungsüberlassungsvertrages

  • BGH, 24.02.1982 - IVa ZR 306/80

    Treuepflicht eines Verkaufsbevollmächtigten gegenüber seinem Auftraggeber -

  • BGH, 24.09.2002 - XI ZR 345/01

    langjährige Geschäftsverbindung begründet keinen Rahmenvertrag

  • LG Braunschweig, 26.09.1985 - 7 S 151/85
  • BGH, 16.09.1998 - XII ZR 136/96

    Rechte des Mieters bei vorzeitiger Vertragsauflösung

  • OLG Brandenburg, 01.08.2006 - 9 W 8/06

    Anspruch auf Ausgleich ehelicher Schulden bei Grundlagengeschäften

  • BGH, 20.01.1993 - VIII ZR 22/92

    Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen der Instandsetzung des Mietobjekts

  • VerfGH Bayern, 30.09.2004 - 13-VII-02

    Unterrichtung der früheren Erziehungsberechtigten volljähriger Schüler über

  • BGH, 19.09.2014 - V ZR 269/13

    Mietvertrag mit einem Golfclub über ein städtisches Rennbahngelände:

    Die ertragssteigernden Vorteile hat die Beklagte erst später, nämlich im Zuge der mit dem Verein vereinbarten Aufhebung des Hauptmietvertrages erlangt und damit nicht - wie von § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 BGB vorausgesetzt - auf Kosten der Klägerin; bis zur Beendigung dieses Mietverhältnisses waren dem Verein die Nutzungsmöglichkeiten als (Haupt-)Mieter zugewiesen und nicht der vermietenden Eigentümerin (vgl. auch OLG Düsseldorf, FamRZ 2010, 1849 Rn. 24; ferner RGZ 158, 394, 404).
  • OLG Düsseldorf, 19.03.2013 - 24 U 49/12

    Rechtliche Einordnung der Gestattung der Schaffung und Nutzung einer Wohnung auf

    Die Klägerin und ihr Ehemann haben die Investitionen ihrem Vortrag nach nur getätigt, um das Objekt für ihre Familie als Familienwohnung herzurichten; damit dürften sie ausschließlich für eigene Zwecke und in eigenem Interesse gehandelt haben, so dass ein Fremdgeschäftsführungswille fehlt (vgl. BGH v. 16.09.1998, XII ZR 136/96 Rn. 13; Senat v. 07.01.2010, 24 U 108/09 Rn. 6).

    § 685 Abs. 1 BGB gilt auch für den Bereicherungsanspruch aus § 684 Satz 1 BGB (vgl. BGH v. 31.10.2001, XII ZR 292/99 Rn. 18; BGH v. 10.10.1984, VIII ZR 152/83 Rn. 17f; Senat v. 07.01.2010, 24 U 108/09 Rn. 6f; OLG Brandenburg v. 05.08.2009, 3 U 110/08 Rn. 24; OLG Hamm v. 16.02.1996, 29 U 50/95 Rn. 23).

    Ein Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung besteht nicht, da der verfolgte Zweck, eine Familienwohnung zu schaffen, mit Vollendung der Baumaßnahmen erreicht ist (BGH v. 10.10.1984, VIII ZR 152/83 Rn. 30; Senat v. 07.01.2010, 24 U 108/09 Rn. 19 mwN).

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