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   KG, 15.06.2010 - 17 UF 65/10   

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KG, 15.06.2010 - 17 UF 65/10 (https://dejure.org/2010,13818)
KG, Entscheidung vom 15.06.2010 - 17 UF 65/10 (https://dejure.org/2010,13818)
KG, Entscheidung vom 15. Juni 2010 - 17 UF 65/10 (https://dejure.org/2010,13818)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 1791b Abs 1 BGB, § 1836 BGB
    Ergänzungspflegschaft für Minderjährige: Bestellung des Jugendamts zum Pfleger in einer Erbschaftsausschlagungsangelegenheit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestellung des Jugendamts zum Ergänzungspfleger in einem Erbausschlagungsverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1791b Abs. 1; BGB § 1836
    Bestellung des Jugendamts zum Ergänzungspfleger in einem Erbausschlagungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2010, 1998
  • Rpfleger 2010, 662
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • KG, 19.01.1999 - 1 W 1490/97
    Auszug aus KG, 15.06.2010 - 17 UF 65/10
    Im Einklang mit der bisherigen, noch unter Geltung des FGG ergangenen Rechtsprechung (vgl. OLG Hamm, JAmt 2010, 256; Kammergericht, RPfleger 1999, 274; OLG Zweibrücken, RPfleger 2002, 25; LG Kaiserslautern, Beschluss vom 9. Juli 2001, 1 T 95/01, nachgewiesen in juris) und der Auffassung der Literatur (vgl. Frankfurter Kommentar SGB VIII/Proksch [6. Aufl. 2009], § 53 Rn. 4; MünchKomm/Wagenitz, BGB [5. Aufl. 2008], § 1791b Rn. 13; § 1779 Rn. 24; Anwaltkommentar BGB/Fritsche [2005], § 1791b Rn. 3) hat der Senat bereits entschieden, dass ein Jugendamt, welches entgegen seinem erklärten Willen als Ergänzungspfleger ausgewählt und bestellt wird, berechtigt ist, gegen den entsprechenden Beschluss Rechtsmittel einzulegen (Senat, Beschluss vom 4. März 2010, JAmt 2010, 257).

    Eine Verpflichtung des Familiengerichts, den vom Jugendamt erstmals in der Beschwerdeschrift benannten Rechtsanwalt zum (berufsmäßig tätigen) Ergänzungspfleger zu bestellen, bestand nicht: Zwar kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass Rechtsanwälte für das Amt eines Ergänzungspflegers geeignet sind und auch der Umstand, dass durch die Bestellung eines berufsmäßig tätigen Ergänzungspflegers Kosten entstehen, die bei Mittellosigkeit der betroffenen Kinder von der Staatskasse zu tragen wären (§§ 1835 Abs. 4, 1835a Abs. 3, 1836 Abs. 1 Satz 2, 1836d BGB iVm. § 2 Satz 2 VBVG), wohingegen bei Bestellung des Jugendamtes weder Vergütung noch Aufwandsentschädigung anfallen (§§ 1835 Abs. 5, 1835a Abs. 5, 1836 Abs. 3 BGB), begründet für sich genommen keine fehlende Eignung eines Rechtsanwaltes (vgl. KG, RPfleger 1999, 274).

    Aber das Familiengericht ist an diesen Vorschlag nicht gebunden; vielmehr hat es unter mehreren geeigneten Personen nach pflichtgemäßem Ermessen auszuwählen (vgl. KG, RPfleger 1999, 274 sowie Frankfurter Kommentar SGB VIII/Proksch [6. Aufl. 2009], § 53 Rn. 4; MünchKomm/Wagenitz, BGB [5. Aufl. 2008], § 1779 Rn. 3).

  • KG, 04.03.2010 - 17 UF 5/10

    Familiengerichtliches Verfahren: Ergänzungspflegerbestellung für ein

    Auszug aus KG, 15.06.2010 - 17 UF 65/10
    Im Einklang mit der bisherigen, noch unter Geltung des FGG ergangenen Rechtsprechung (vgl. OLG Hamm, JAmt 2010, 256; Kammergericht, RPfleger 1999, 274; OLG Zweibrücken, RPfleger 2002, 25; LG Kaiserslautern, Beschluss vom 9. Juli 2001, 1 T 95/01, nachgewiesen in juris) und der Auffassung der Literatur (vgl. Frankfurter Kommentar SGB VIII/Proksch [6. Aufl. 2009], § 53 Rn. 4; MünchKomm/Wagenitz, BGB [5. Aufl. 2008], § 1791b Rn. 13; § 1779 Rn. 24; Anwaltkommentar BGB/Fritsche [2005], § 1791b Rn. 3) hat der Senat bereits entschieden, dass ein Jugendamt, welches entgegen seinem erklärten Willen als Ergänzungspfleger ausgewählt und bestellt wird, berechtigt ist, gegen den entsprechenden Beschluss Rechtsmittel einzulegen (Senat, Beschluss vom 4. März 2010, JAmt 2010, 257).

    Da in dieser Konstellation die Bestellung eines Verfahrensbeistands aus Rechtsgründen ausgeschlossen ist (Senat, JAmt 2010, 257), war ein Ergänzungspfleger zu bestellen.

  • OLG Zweibrücken, 17.08.2001 - 3 W 171/01

    Unterhaltsbetragsverfahren - Ergänzungspflegschaft - Bestellung des bisher

    Auszug aus KG, 15.06.2010 - 17 UF 65/10
    Im Einklang mit der bisherigen, noch unter Geltung des FGG ergangenen Rechtsprechung (vgl. OLG Hamm, JAmt 2010, 256; Kammergericht, RPfleger 1999, 274; OLG Zweibrücken, RPfleger 2002, 25; LG Kaiserslautern, Beschluss vom 9. Juli 2001, 1 T 95/01, nachgewiesen in juris) und der Auffassung der Literatur (vgl. Frankfurter Kommentar SGB VIII/Proksch [6. Aufl. 2009], § 53 Rn. 4; MünchKomm/Wagenitz, BGB [5. Aufl. 2008], § 1791b Rn. 13; § 1779 Rn. 24; Anwaltkommentar BGB/Fritsche [2005], § 1791b Rn. 3) hat der Senat bereits entschieden, dass ein Jugendamt, welches entgegen seinem erklärten Willen als Ergänzungspfleger ausgewählt und bestellt wird, berechtigt ist, gegen den entsprechenden Beschluss Rechtsmittel einzulegen (Senat, Beschluss vom 4. März 2010, JAmt 2010, 257).
  • BVerfG, 18.01.2000 - 1 BvR 321/96

    Kontrolle des Rechtspflegers

    Auszug aus KG, 15.06.2010 - 17 UF 65/10
    Denn die allein sorgeberechtigte Mutter ist verhindert, für die Zwillinge eine zu erlassende familiengerichtliche Genehmigung über die Ausschlagung der Erbschaft nach ihrem verstorbenen Vater entgegenzunehmen und unter Berücksichtigung des Kindeswohls über die Ausübung des Beschwerderechts hiergegen zu entscheiden (vgl. §§ 1629 Abs. 2 Satz 3, 1643 Abs. 2, 1796 Abs. 2, 1909 Abs. 1 BGB iVm. §§ 41 Abs. 3, 9 Abs. 2, 15 Abs. 2 FamFG, § 170 Abs. 1 ZPO sowie BVerfGE 101, 397 = RPfleger 2000, 205).
  • LG Kaiserslautern, 09.07.2001 - 1 T 95/01

    Unterhaltsfestsetzungsverfahren: Bestellung des Jugendamts zum Ergänzungspfleger

    Auszug aus KG, 15.06.2010 - 17 UF 65/10
    Im Einklang mit der bisherigen, noch unter Geltung des FGG ergangenen Rechtsprechung (vgl. OLG Hamm, JAmt 2010, 256; Kammergericht, RPfleger 1999, 274; OLG Zweibrücken, RPfleger 2002, 25; LG Kaiserslautern, Beschluss vom 9. Juli 2001, 1 T 95/01, nachgewiesen in juris) und der Auffassung der Literatur (vgl. Frankfurter Kommentar SGB VIII/Proksch [6. Aufl. 2009], § 53 Rn. 4; MünchKomm/Wagenitz, BGB [5. Aufl. 2008], § 1791b Rn. 13; § 1779 Rn. 24; Anwaltkommentar BGB/Fritsche [2005], § 1791b Rn. 3) hat der Senat bereits entschieden, dass ein Jugendamt, welches entgegen seinem erklärten Willen als Ergänzungspfleger ausgewählt und bestellt wird, berechtigt ist, gegen den entsprechenden Beschluss Rechtsmittel einzulegen (Senat, Beschluss vom 4. März 2010, JAmt 2010, 257).
  • OLG Hamm, 09.03.2010 - 1 UF 46/10

    Anforderungen an das Verfahren vor gerichtlicher Bestimmung des Jugendamts als

    Auszug aus KG, 15.06.2010 - 17 UF 65/10
    Im Einklang mit der bisherigen, noch unter Geltung des FGG ergangenen Rechtsprechung (vgl. OLG Hamm, JAmt 2010, 256; Kammergericht, RPfleger 1999, 274; OLG Zweibrücken, RPfleger 2002, 25; LG Kaiserslautern, Beschluss vom 9. Juli 2001, 1 T 95/01, nachgewiesen in juris) und der Auffassung der Literatur (vgl. Frankfurter Kommentar SGB VIII/Proksch [6. Aufl. 2009], § 53 Rn. 4; MünchKomm/Wagenitz, BGB [5. Aufl. 2008], § 1791b Rn. 13; § 1779 Rn. 24; Anwaltkommentar BGB/Fritsche [2005], § 1791b Rn. 3) hat der Senat bereits entschieden, dass ein Jugendamt, welches entgegen seinem erklärten Willen als Ergänzungspfleger ausgewählt und bestellt wird, berechtigt ist, gegen den entsprechenden Beschluss Rechtsmittel einzulegen (Senat, Beschluss vom 4. März 2010, JAmt 2010, 257).
  • OLG Karlsruhe, 05.03.2012 - 18 UF 274/11

    Amtsvormundschaft des Jugendamtes für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge:

    Das Jugendamt hat in Ermangelung eines geeigneten und bereiten ehrenamtlichen Einzelvormundes die Ernennung eines Berufsvormunds vorgeschlagen, § 53 Abs. 1 SGB VIII. Einer gerichtlichen Aufforderung des Jugendamtes, eine geeignete ehrenamtliche Person vorzuschlagen, bedurfte es somit nicht mehr (zu diesem Erfordernis OLG Hamm FamRZ 2010, 1684; KG FamRZ 2010, 1998).

    Nachdem weder ein ehrenamtlicher Einzelvormund, der gemäß §§ 1791a Abs. 1 Satz 2, 1791b Abs. 1 Satz 1 BGB vorrangig zu bestellen wäre, noch ein rechtsfähiger Verein zur Führung der Vormundschaft zur Verfügung steht, hat das Gericht nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zwischen der Amtsvormundschaft und der Berufsvormundschaft auszuwählen (OLG Hamm FamRZ 2010, 1684; KG FamRZ 2010, 1998; OLG Celle JAmt 2011, 352).

    Dabei ist für die Frage der Geeignetheit nicht maßgeblich, dass die Berufsvormundschaft gemäß 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB entgeltlich geführt wird und die Staatskasse in Hinblick auf die Mittellosigkeit des ausländischen Flüchtlings die Kosten für die Vormundschaft tragen muss (§§ 1836d, 1835 Abs. 4 Satz 1, 1835a Abs. 3, 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG), während dem Amtsvormund weder eine Vergütung, Aufwendungsersatz noch Aufwandsentschädigung gewährt werden (§§ 1835 Abs. 5 Satz 1, 1835a Abs. 5, 1836 Abs. 3 BGB) (KG FamRZ 2010, 1998).

    (7) Die hohe Belastung der Jugendämter sowie deren knappe Ressourcen stellen keinen Grund dar, von der Bestellung eines Amtsvormundes abzusehen (KG FamRZ 2010, 1998; Erman/Saar , BGB, 13. Auflage 2011, § 1791b Rz. 2).

  • OLG Karlsruhe, 26.06.2013 - 18 UF 296/11

    Vormundschaftssache: Beschwerdebefugnis der Pflegeperson gegen die Auswahl eines

    Aus der Formulierung von § 1791 b Abs. 1 BGB ergibt sich in Zusammenschau mit §§ 1791 a Abs. 1 Satz 2, 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB und den jugendhilferechtlichen Bestimmungen (§§ 53 Abs. 1, 56 Abs. 4 SGB VIII) ein Vorrang der Einzelvormundschaft, die auf eine natürliche Person übertragen und von dieser ehrenamtlich ausgeübt werden soll (OLG Celle, JAmt 2011, 352 - juris Rz. 14; KG FamRZ 2010, 1998 - juris Rz. 7; a. A. MünchKomm/ Wagenitz a.a.O.).
  • OLG Celle, 19.04.2011 - 15 UF 76/10

    Es besteht kein Vorrang der Vereinsvormundschaft gegenüber der bestellten

    Das Jugendamt ist gemäß §§ 59 Abs. 1 und 2 FamFG als bestellter Amtsvormund beschwerdeberechtigt (vgl. Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 16. Aufl., Rn. 65 zu § 59; KG FamRZ 2010, 1998).
  • KG, 13.08.2015 - 13 WF 119/15

    Bestellung des Jugendamts zum Ergänzungspfleger: Beschwerdeberechtigung des

    Das Kammergericht hat hierzu - im Einklang mit der Literatur (vgl. Keidel/Meyer-Holz, FamFG [18. Aufl. 2014] § 59 Rn. 65 Stichwort "Jugendamt") - bereits wiederholt entschieden, dass ein Jugendamt beschwerdeberechtigt ist, wenn es entgegen seinem Willen und den von ihm geäußerten Bedenken, die Pflegschaft zu übernehmen, als Ergänzungspfleger ausgewählt und bestellt wird (vgl. KG, Beschluss vom 15. Juni 2010 - 17 UF 65/10 -, FamRZ 2010, 1998 [bei juris Rz. 4]; Beschluss vom 4. März 2010 - 17 UF 5/10 -, FamRZ 2010, 1171 = JAmt 2010, 257 [bei juris Rz. 7]).
  • OLG Brandenburg, 23.01.2012 - 10 UF 243/11

    Ergänzungspflegschaft: Aufgabenkreis im Zusammenhang mit der Genehmigung der

    Hiergegen findet die Beschwerde nach §§ 58 Abs. 1, 68 Abs. 1 Satz 2 FamFG statt, ohne dass eine Abhilfemöglichkeit des für die Ergänzungspflegerbestellung zuständigen Rechtspflegers möglich ist (§§ 58 Abs. 1, 68 Abs. 1 Satz 2 FamFG) (vgl. hierzu z. B. BGH, Beschluss vom 23.11.2011 - XII ZB 293/11, juris; OLG Köln, FamRZ 2012, 42; ZEV 2011, 595; OLG Celle, FamRZ 2011, 1304; KG, FamRZ 2010, 1998).
  • OLG Köln, 22.08.2011 - 4 UF 139/11

    Bestellung des Jugendamts als Ergänzungspfleger eines minderjährigen Kindes

    Das Jugendamt ist "Reservepfleger"; es kann erst bestellt werden, wenn trotz der gebotenen Ermittlungen kein geeigneter anderer Pfleger gefunden werden kann (so KG FamRZ 2010, 1998, 1999 m. w. N.).
  • OLG München, 26.03.2012 - 33 WF 1342/11

    Abstammungsverfahren: Bestellung eines Ergänzungspflegers für ein in Thailand

    Insoweit kann es keinen Unterschied machen, ob das Jugendamt bereits im Pflegschaftsverfahren seiner Bestellung widersprochen hat (vgl KG FamRZ 2010, 1998) oder gegen seine Bestellung im Beschwerdewege vorgeht, nachdem es im Verfahren nicht angehört wurde (vgl. auch OLG Celle Beschluss vom 19.04.2011 Az. 15 UF 76/10, zit. nach JURIS; Keidel/Meyer-Holz FamFG 16. Aufl. § 59 Rn. 65).
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