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   EuGH, 14.10.2010 - C-16/09   

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https://dejure.org/2010,469
EuGH, 14.10.2010 - C-16/09 (https://dejure.org/2010,469)
EuGH, Entscheidung vom 14.10.2010 - C-16/09 (https://dejure.org/2010,469)
EuGH, Entscheidung vom 14. Oktober 2010 - C-16/09 (https://dejure.org/2010,469)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Soziale Sicherheit - Verordnungen (EWG) Nrn. 1408/71 und 574/72 - Familienleistungen - Antikumulierungsvorschriften - Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 - Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 574/72 - Kinder, deren Mutter in dem Mitgliedstaat, in dem sie ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Schwemmer

    Soziale Sicherheit - Verordnungen (EWG) Nrn. 1408/71 und 574/72 - Familienleistungen - Antikumulierungsvorschriften - Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 - Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 574/72 - Kinder, deren Mutter in dem Mitgliedstaat, in dem sie ...

  • EU-Kommission PDF

    Schwemmer

    Soziale Sicherheit - Verordnungen (EWG) Nrn. 1408/71 und 574/72 - Familienleistungen - Antikumulierungsvorschriften - Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 - Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 574/72 - Kinder, deren Mutter in dem Mitgliedstaat, in dem sie ...

  • EU-Kommission

    Schwemmer

    Soziale Sicherheit - Verordnungen (EWG) Nrn. 1408/71 und 574/72 - Familienleistungen - Antikumulierungsvorschriften - Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 - Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 574/72 - Kinder, deren Mutter in dem Mitgliedstaat, in dem sie ...

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Familienleistungen der in Deutschland zusammen mit den Kindern lebenden Mutter; Nicht geltend gemachter gleichartiger Anspruch des in der Schweiz arbeitenden Vaters; Antikumulierung; Soziale Sicherheit; Gudrun Schwemmer gegen Agentur für Arbeit ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Soziale Sicherheit; Anspruch auf Familienleistungen der in Deutschland zusammen mit den Kindern lebenden Mutter; nicht geltend gemachter gleichartiger Anspruch des in der Schweiz arbeitenden Vaters; Antikumulierung; Gudrun Schwemmer gegen Agentur für Arbeit ...

  • datenbank.nwb.de

    Soziale Sicherheit und Familienleistungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Schwemmer

    Soziale Sicherheit - Verordnungen (EWG) Nrn. 1408/71 und 574/72 - Familienleistungen - Antikumulierungsvorschriften - Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 - Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 574/72 - Kinder, deren Mutter in dem Mitgliedstaat, in dem sie ...

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 15. Januar 2009 - Gudrun Schwemmer gegen Agentur für Arbeit Villingen-Schwenningen - Familienkasse

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    VO (EWG) Nr 1408/71 Art 76 Abs 2, VO (EWG) Nr 574/72 Art 10 Buchst a
    Familienleistungen; Kindergeld; Kürzung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Bundesfinanzhof - Auslegung des Art. 76 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJ 2011, 155
  • FamRZ 2010, 2049
  • FamRZ 2011, 2049
 
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Wird zitiert von ... (88)Neu Zitiert selbst (23)

  • EuGH, 20.05.2008 - C-352/06

    Bosmann - Soziale Sicherheit - Familienbeihilfen - Aussetzung des

    Auszug aus EuGH, 14.10.2010 - C-16/09
    Es ist unstreitig, dass das Kindergeld nach den im Ausgangsverfahren fraglichen deutschen Rechtsvorschriften die Voraussetzungen erfüllt, um als "Familienleistungen" im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. u der Verordnung Nr. 1408/71 zu gelten (vgl. zu den in § 62 EStG vorgesehenen Leistungen auch Urteil vom 20. Mai 2008, Bosmann, C-352/06, Slg. 2008, I-3827, Randnrn.

    Dieser Grundsatz kommt insbesondere in Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 zum Ausdruck (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 12. Juni 1986, Ten Holder, 302/84, Slg. 1986, 1821, Randnrn. 19 und 20, sowie Bosmann, Randnr. 16).

    In Bezug auf Familienleistungen bestimmt Art. 73 der Verordnung Nr. 1408/71, dass ein Erwerbstätiger, der den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegt, für seine Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates hat, als ob diese Familienangehörigen im Gebiet dieses Staates wohnten (vgl. Urteile vom 7. Juli 2005, Weide, C-153/03, Slg. 2005, I-6017, Randnr. 20, und Bosmann, Randnr. 17).

    In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass Art. 10 der Verordnung Nr. 574/72, wie sich im Übrigen sowohl aus seiner Überschrift als auch aus seinem Wortlaut ergibt, nur Fälle des Zusammentreffens von Ansprüchen auf Familienleistungen regeln soll, die auftreten, wenn diese Leistungen unabhängig von Versicherungs- oder Beschäftigungsvoraussetzungen im Wohnmitgliedstaat des Kindes und zugleich entweder allein aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats oder nach u. a. Art. 73 der Verordnung Nr. 1408/71 im Beschäftigungsmitgliedstaat geschuldet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Bosmann, Randnr. 24).

  • EuGH, 07.06.2005 - C-543/03

    ES GIBT AUSNAHMEN VON DEM GRUNDSATZ, DASS DER BESCHÄFTIGUNGSSTAAT VORRANGIG

    Auszug aus EuGH, 14.10.2010 - C-16/09
    Diese Vorschrift soll es den Wandererwerbstätigen erleichtern, Familienbeihilfen in ihrem Beschäftigungsstaat zu erlangen, wenn ihre Familie ihnen nicht in diesen Staat gefolgt ist (vgl. Urteil vom 4. Juli 1990, Kracht, C-117/89, Slg. 1990, I-2781, Randnr. 15), und insbesondere verhindern, dass ein Mitgliedstaat die Gewährung oder die Höhe von Familienleistungen davon abhängig machen kann, dass die Familienangehörigen des Erwerbstätigen in dem Mitgliedstaat wohnen, in dem die Leistungen erbracht werden (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 7. Juni 2005, Dodl und Oberhollenzer, C-543/03, Slg. 2005, I-5049, Randnr. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist jedoch klarzustellen, dass Art. 73 im Bereich der Familienleistungen zwar eine allgemeine, aber keine absolute Regel darstellt (vgl. Urteil Dodl und Oberhollenzer, Randnr. 49).

    Daher sind Vorschriften wie die Art. 13 und 73 der Verordnung Nr. 1408/71, wenn eine Kumulierung der Ansprüche nach den Rechtsvorschriften des Wohnstaats mit den Ansprüchen nach den Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaats eintreten kann, den "Antikumulierungs"-Regeln der Verordnungen Nrn. 1408/71 und 574/72 gegenüberzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil Dodl und Oberhollenzer, Randnr. 49).

    Nach ihrem Wortlaut soll diese Vorschrift den Fall der Kumulierung von Ansprüchen auf Familienleistungen regeln, die zum einen insbesondere nach Art. 73 dieser Verordnung und zum anderen nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Wohnstaats der Familienangehörigen, die den Anspruch auf Familienleistungen wegen Ausübung einer Erwerbstätigkeit begründen, geschuldet werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Dodl und Oberhollenzer, Randnr. 53, sowie Slanina, Randnr. 37).

  • EuGH, 04.07.1990 - C-117/89

    Kracht / Bundesanstalt für Arbeit

    Auszug aus EuGH, 14.10.2010 - C-16/09
    Diese Vorschrift soll es den Wandererwerbstätigen erleichtern, Familienbeihilfen in ihrem Beschäftigungsstaat zu erlangen, wenn ihre Familie ihnen nicht in diesen Staat gefolgt ist (vgl. Urteil vom 4. Juli 1990, Kracht, C-117/89, Slg. 1990, I-2781, Randnr. 15), und insbesondere verhindern, dass ein Mitgliedstaat die Gewährung oder die Höhe von Familienleistungen davon abhängig machen kann, dass die Familienangehörigen des Erwerbstätigen in dem Mitgliedstaat wohnen, in dem die Leistungen erbracht werden (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 7. Juni 2005, Dodl und Oberhollenzer, C-543/03, Slg. 2005, I-5049, Randnr. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    7 und 10, vom 23. April 1986, Ferraioli, 153/84, Slg. 1986, 1401, Randnr. 14, und Kracht, Randnr. 11).

    Es ist daher davon auszugehen, dass der Anspruch auf Familienleistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats geschuldet werden, nach denen - wie bei § 62 EStG - der Erwerb des Anspruchs auf diese Leistungen nicht von einer Versicherung, Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit abhängig ist, nicht nach Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 574/72 ruht, wenn die Leistungen in dem anderen Mitgliedstaat deshalb nicht gezahlt worden sind, weil nicht alle in den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats aufgestellten Voraussetzungen für den tatsächlich Bezug dieser Leistungen, einschließlich einer vorherigen Antragstellung, erfüllt sind (vgl. entsprechend Urteile Ragazzoni, Randnr. 12, Salzano, Randnr. 11, Ferraioli, Randnr. 15, und Kracht, Randnr. 11).

  • EuGH, 09.12.1992 - C-119/91

    McMenamin / Adjudication Officer

    Auszug aus EuGH, 14.10.2010 - C-16/09
    Wird jedoch im Wohnmitgliedstaat eine Berufstätigkeit ausgeübt, schreibt Art. 10 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i dieser Verordnung umgekehrt vor, dass der vom Wohnmitgliedstaat des Kindes gewährte Leistungsanspruch dem vom Beschäftigungsmitgliedstaat gewährten Leistungsanspruch vorgeht, so dass dieser ruht (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 9. Dezember 1992, McMenamin, C-119/91, Slg. 1992, I-6393, Randnrn.

    Für die Annahme, dass in einem bestimmten Fall eine solche Kumulierung vorliegt, genügt es z. B. nicht, dass derartige Leistungen in dem Mitgliedstaat, in dem das Kind wohnt, geschuldet werden und zugleich in einem anderen Mitgliedstaat, in dem ein Elternteil dieses Kindes arbeitet, lediglich geschuldet werden können (vgl. entsprechend Urteil McMenamin, Randnr. 26).

  • EuGH, 26.11.2009 - C-363/08

    Slanina - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Familienbeihilfe -

    Auszug aus EuGH, 14.10.2010 - C-16/09
    Überdies lässt sich der Rechtsprechung des Gerichtshofs entnehmen, dass zwar Familiensituationen nach einer Scheidung von der Verordnung Nr. 1408/71 nicht ausdrücklich erfasst werden, dass es sich jedoch nicht rechtfertigen lässt, derartige Situationen vom Anwendungsbereich der Verordnung auszunehmen (vgl. Urteile vom 3. Februar 1983, Robards, 149/82, Slg. 1983, 171, Randnr. 15, Kulzer, Randnr. 32, vom 5. Februar 2002, Humer, C-255/99, Slg. 2002, I-1205, Randnr. 42, und vom 26. November 2009, Slanina, C-363/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 30).

    Nach ihrem Wortlaut soll diese Vorschrift den Fall der Kumulierung von Ansprüchen auf Familienleistungen regeln, die zum einen insbesondere nach Art. 73 dieser Verordnung und zum anderen nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Wohnstaats der Familienangehörigen, die den Anspruch auf Familienleistungen wegen Ausübung einer Erwerbstätigkeit begründen, geschuldet werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Dodl und Oberhollenzer, Randnr. 53, sowie Slanina, Randnr. 37).

  • EuGH, 07.07.2005 - C-153/03

    Weide - Familienleistungen - Erziehungsgeld - Aussetzung des Bezugsrechts im

    Auszug aus EuGH, 14.10.2010 - C-16/09
    In Bezug auf Familienleistungen bestimmt Art. 73 der Verordnung Nr. 1408/71, dass ein Erwerbstätiger, der den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegt, für seine Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates hat, als ob diese Familienangehörigen im Gebiet dieses Staates wohnten (vgl. Urteile vom 7. Juli 2005, Weide, C-153/03, Slg. 2005, I-6017, Randnr. 20, und Bosmann, Randnr. 17).

    17 und 18, sowie Weide, Randnr. 28).

  • EuGH, 05.03.1998 - C-194/96

    Kulzer

    Auszug aus EuGH, 14.10.2010 - C-16/09
    Hinsichtlich des persönlichen Anwendungsbereichs der Verordnung Nr. 1408/71 ergibt sich zwar aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Definition in Art. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 durch diejenige in Anhang I Teil I Abschnitt D ("Deutschland") verdrängt wird, wenn ein deutscher Träger der zuständige Träger für die Gewährung der Familienleistungen gemäß Titel III Kapitel 7 dieser Verordnung ist (vgl. Urteil vom 5. März 1998, Kulzer, C-194/96, Slg. 1998, I-895, Randnr. 35), so dass nur Personen, die - im Unterschied zu Frau Schwemmer - in einem der in Anhang I Teil I Abschnitt D der Verordnung Nr. 1408/71 genannten Systeme pflichtversichert sind, als "Arbeitnehmer" oder "Selbständige" im Sinne von Art. 1 Buchst. a Ziff. ii dieser Verordnung angesehen werden können (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 30. Januar 1997, Stöber und Piosa Pereira, C-4/95 und C-5/95, Slg. 1997, I-511, Randnrn.

    Überdies lässt sich der Rechtsprechung des Gerichtshofs entnehmen, dass zwar Familiensituationen nach einer Scheidung von der Verordnung Nr. 1408/71 nicht ausdrücklich erfasst werden, dass es sich jedoch nicht rechtfertigen lässt, derartige Situationen vom Anwendungsbereich der Verordnung auszunehmen (vgl. Urteile vom 3. Februar 1983, Robards, 149/82, Slg. 1983, 171, Randnr. 15, Kulzer, Randnr. 32, vom 5. Februar 2002, Humer, C-255/99, Slg. 2002, I-1205, Randnr. 42, und vom 26. November 2009, Slanina, C-363/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 30).

  • EuGH, 20.04.1978 - 134/77

    Ragazzoni

    Auszug aus EuGH, 14.10.2010 - C-16/09
    Der Betroffene muss folglich alle in den internen Rechtsvorschriften dieses Staates aufgestellten - formellen und materiellen - Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, zu denen gegebenenfalls auch die Voraussetzung gehören kann, dass ein Antrag auf Gewährung dieser Leistungen gestellt wird (vgl. entsprechend zu einer früheren Fassung von Art. 76 der Verordnung Nr. 1408/71 Urteile vom 20. April 1978, Ragazzoni, 134/77, Slg. 1978, 963, Randnrn.
  • EuGH, 24.11.1983 - 320/82

    D'Amario

    Auszug aus EuGH, 14.10.2010 - C-16/09
    Darüber hinaus ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die unionsrechtlichen Vorschriften zur Koordinierung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit insbesondere in Anbetracht der mit ihnen verfolgten Ziele - vorbehaltlich ausdrücklich vorgesehener, diesen Zielen entsprechender Ausnahmen - so anzuwenden sind, dass sie dem Wandererwerbstätigen oder den ihm gegenüber Berechtigten nicht Leistungen aberkennen, die allein nach dem Recht eines Mitgliedstaats gewährt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. März 1979, Rossi, 100/78, Slg. 1979, 831, Randnr. 14, vom 12. Juni 1980, Laterza, 733/79, Slg. 1980, 1915, Randnr. 8, vom 9. Juli 1980, Gravina, 807/79, Slg. 1980, 2205, Randnr. 7, vom 24. November 1983, D'Amario, 320/82, Slg. 1983, 3811, Randnr. 4, und Kromhout, Randnr. 21).
  • EuGH, 13.11.1984 - 191/83

    Salzano

    Auszug aus EuGH, 14.10.2010 - C-16/09
    8 bis 11, vom 13. November 1984, Salzano, 191/83, Slg. 1984, 3741, Randnrn.
  • EuGH, 09.07.1980 - 807/79

    Gravina

  • EuGH, 23.04.1986 - 153/84

    Ferraioli / Deutsche Bundespost

  • EuGH, 06.03.1979 - 100/78

    Rossi

  • EuGH, 12.06.1980 - 733/79

    Laterza

  • EuGH, 19.02.1981 - 104/80

    Beeck

  • EuGH, 12.06.1997 - C-266/95

    Merino García / Bundesanstalt für Arbeit

  • EuGH, 04.07.1985 - 104/84

    Kromhout / Raad van Arbeid

  • EuGH, 04.05.1999 - C-262/96

    Sürül

  • EuGH, 05.02.2002 - C-255/99

    KINDER GESCHIEDENER ELTERN KÖNNEN VON DEM MITGLIEDSTAAT, IN DEM DER SÄUMIGE

  • EuGH, 30.01.1997 - C-4/95

    Stöber und Piosa Pereira / Bundesanstalt für Arbeit

  • EuGH, 03.02.1983 - 149/82

    Robards

  • EuGH, 12.06.1986 - 302/84

    Ten Holder / Nieuwe Algemene Bedrijfsvereniging

  • EuGH, 12.05.1998 - C-85/96

    Martínez Sala

  • EuGH, 22.10.2015 - C-378/14

    Trapkowski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Verordnung (EG)

    Zur Anwendbarkeit der Prioritätsregeln, die in Art. 68 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 für den Fall des Zusammentreffens von Ansprüchen vorgesehen sind, ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs für die Annahme, dass in einem bestimmten Fall eine solche Kumulierung vorliegt, nicht genügt, dass Leistungen in dem Mitgliedstaat, in dem das betreffende Kind wohnt, geschuldet werden und zugleich in einem anderen Mitgliedstaat, in dem ein Elternteil dieses Kindes arbeitet, lediglich potenziell gezahlt werden können (Urteil Schwemmer, C-16/09, EU:C:2010:605, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.06.2012 - C-611/10

    Das Unionsrecht hindert einen Mitgliedstaat nicht daran, entsandten Arbeitnehmern

    Dieser Grundsatz kommt insbesondere in Art. 13 Abs. 1 dieser Verordnung zum Ausdruck (vgl. u. a. Urteil vom 14. Oktober 2010, Schwemmer, C-16/09, Slg. 2010, I-9717, Randnr. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So hat der Gerichtshof im von den Klägern der Ausgangsverfahren angeführten Urteil Schwemmer entschieden, dass die Antikumulierungsregel des Art. 10 der Verordnung Nr. 574/72 in dem fraglichen Sachverhalt des Ausgangsverfahrens dahin auszulegen war, dass der Anspruch auf das nach deutschem Recht geschuldete Kindergeld nicht nach § 65 Abs. 1 EStG in Höhe des Betrags, der in der Schweiz hätte bezogen werden können, teilweise ausgesetzt werden darf.

    Jedoch ist festzustellen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Situation nicht unter diese Antikumulierungsregel und im Übrigen auch nicht unter die des Art. 76 der Verordnung Nr. 1408/71 fällt, da sie keinen Fall der Kumulierung von Ansprüchen nach dem nationalen Recht des Wohnmitgliedstaats des Kindes mit Ansprüchen nach dem Recht des Beschäftigungsmitgliedstaats betrifft, der nach dieser Verordnung als zuständiger Staat bestimmt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Bosmann, Randnr. 24, und Schwemmer, Randnrn.

  • BFH, 22.02.2018 - III R 10/17

    Kindergeld, Nachweis der Behandlung nach § 1 Abs. 3 EStG, Differenzkindergeld bei

    Der EuGH hat zwar im Urteil Schwemmer vom 14. Oktober 2010 C-16/09 (EU:C:2010:605, Rz 52) entschieden, dass eine Kumulierung von Ansprüchen auf Familienleistungen nicht schon dann vorliegt, wenn derartige Leistungen in dem Mitgliedstaat, in dem das Kind wohnt, geschuldet werden und zugleich in einem anderen Mitgliedstaat, in dem ein Elternteil dieses Kindes arbeitet, lediglich geschuldet werden können.

    Der Betroffene muss folglich alle in den internen Rechtsvorschriften dieses Staats aufgestellten --formellen und materiellen-- Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, zu denen gegebenenfalls auch die Voraussetzung gehören kann, dass ein Antrag auf Gewährung dieser Leistungen gestellt wird (EuGH-Urteil Schwemmer, EU:C:2010:605, Rz 53).

  • EuGH, 08.05.2014 - C-347/12

    Wiering - Vorabentscheidungsersuchen - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr.

    Zunächst ist daran zu erinnern, dass Art. 73 der Verordnung Nr. 1408/71, wenn er bestimmt, dass ein Erwerbstätiger, der den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegt, für seine Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates hat, als ob diese Familienangehörigen im Gebiet dieses Staates wohnten, im Bereich der Familienleistungen zwar eine allgemeine, aber keine absolute Regel darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil Schwemmer, C-16/09, EU:C:2010:605, Rn. 41 und 42).

    73 der Verordnung Nr. 1408/71 ist daher, falls eine Kumulierung der Ansprüche nach den Rechtsvorschriften des Wohnstaats mit den Ansprüchen nach den Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaats eintreten kann, den Antikumulierungs-Regeln der Verordnungen Nrn. 1408/71 und 574/72 - also insbesondere Art. 76 der Verordnung Nr. 1408/71 und Art. 10 der Verordnung Nr. 574/72 - gegenüberzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil Schwemmer, EU:C:2010:605, Rn. 43 und 44).

    Folglich ist Art. 76 der Verordnung Nr. 1408/71 auf eine Situation wie die des Ausgangsverfahrens nicht anwendbar (vgl. in diesem Sinne Urteile Dodl und Oberhollenzer, C-543/03, EU:C:2005:364, Rn. 53, und Schwemmer, EU:C:2010:605, Rn. 46).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es - selbst wenn die betreffende Leistung als eine Leistung gleicher Art wie die luxemburgischen Familienzulagen anzusehen wäre - nach ständiger Rechtsprechung für die Annahme, dass in einem bestimmten Fall eine solche Kumulierung vorliegt, z. B. nicht genügt, dass derartige Leistungen in dem Mitgliedstaat, in dem das Kind wohnt, geschuldet werden und zugleich in einem anderen Mitgliedstaat, in dem ein Elternteil dieses Kindes arbeitet, lediglich geschuldet werden können (vgl. Urteil Schwemmer, EU:C:2010:605, Rn. 52).

    Der Betroffene muss folglich alle in den internen Rechtsvorschriften dieses Staates aufgestellten - formellen und materiellen - Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, zu denen gegebenenfalls auch die Voraussetzung gehören kann, dass ein Antrag auf Gewährung dieser Leistungen gestellt wird (vgl. Urteil Schwemmer, EU:C:2010:605, Rn. 53).

  • BFH, 08.05.2014 - III R 17/13

    EuGH-Vorlage zur VO Nr. 883/2004 und zur VO Nr. 987/2009 - Anspruch auf

    So hat der EuGH in der Rechtssache Schwemmer Koordinierungsrecht angewandt, obwohl wegen der im Ausland (Schweiz) fehlenden Antragstellung dort kein Anspruch auf Familienleistungen bestand und somit nicht die Familienleistungen verschiedener Staaten zu koordinieren waren (EuGH-Urteil vom 14. Oktober 2010 C-16/09, Slg. 2010, I-9717).
  • EuGH, 30.06.2011 - C-388/09

    da Silva Martins

    Insoweit bezwecken die Vorschriften der Verordnung Nr. 1408/71, nach denen sich die auf innerhalb der Union zu- und abwandernde Arbeitnehmer und Selbständige anzuwendenden Rechtsvorschriften bestimmen, zwar u. a., dass die Betroffenen grundsätzlich dem System der sozialen Sicherheit eines einzigen Mitgliedstaats unterliegen, so dass die Kumulierung anwendbarer nationaler Rechtsvorschriften und die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben können, vermieden werden (vgl. u. a. Urteile vom 12. Juni 1986, Ten Holder, 302/84, Slg. 1986, 1821, Randnrn. 19 und 20, sowie vom 14. Oktober 2010, Schwemmer, C-16/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 40).

    Die unionsrechtlichen Vorschriften zur Koordinierung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit sind nämlich insbesondere in Anbetracht der mit ihnen verfolgten Ziele - vorbehaltlich ausdrücklich vorgesehener, diesen Zielen entsprechender Ausnahmen - so anzuwenden, dass sie dem Wandererwerbstätigen oder den ihm gegenüber Berechtigten nicht Leistungen aberkennen, die allein nach dem Recht eines Mitgliedstaats gewährt werden (vgl. u. a. Urteile vom 5. Juli 1967, Colditz, 9/67, Slg. 1967, 308, 315, Rossi, Randnr. 14, und Schwemmer, Randnr. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2012 - C-611/10

    Nach Ansicht von Generalanwalt Mazák hindert das Unionsrecht einen Mitgliedstaat

    Zudem sei die Zahlung von Leistungen auch ausgeschlossen, wenn bei Antragstellung eine vergleichbare Leistung zahlbar wäre, was der Entscheidung des Gerichtshofs im Urteil Schwemmer entgegenstehe(45).

    Schließlich vertreten Herr Hudzinski und Herr Wawrzyniak die Ansicht, dass sich aus dem Urteil Schwemmer(51) ableiten lasse, dass § 65 Abs. 1 EStG unionsrechtswidrig sei.

    Es ist offensichtlich, dass die Problematik, um die es im Urteil Schwemmer(53) ging, keinerlei Ähnlichkeit mit den Fällen aufweist, die das vorlegende Gericht zu behandeln hat.

    Und selbst wenn aus dem Urteil Schwemmer(54) die Schlussfolgerung zu ziehen wäre, dass § 65 Abs. 1 EStG im Einklang mit dem Unionsrecht neu zu interpretieren oder im Hinblick auf diesen besonderen Aspekt nicht anzuwenden ist (was das nationale Gericht zu entscheiden hätte), lässt sich aus diesem Urteil nicht ableiten, dass § 65 Abs. 1 EStG generell und insbesondere in Fällen wie denen des Ausgangsverfahrens unionsrechtswidrig ist und deshalb vom nationalen Gericht nicht angewendet werden darf, was zur Folge hätte, dass aufgrund der verbleibenden materiellen Erfordernisse des EStG Herr Hudzinski und Herr Wawrzyniak - im Einklang mit dem im Urteil Bosmann(55) aufgestellten Grundsatz, dass es dem nicht zuständigen Mitgliedstaat freisteht, nach dessen nationalem Recht Sozialleistungen zu gewähren - in Deutschland Kindergeld beanspruchen könnten(56).

    27 - Wie beispielsweise in den Fällen, um die es in den Vorschriften über die Anspruchskumulierung geht, wie in Art. 76 der Verordnung Nr. 1408/71 und Art. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71; vgl. dazu auch das Urteil Bosmann (oben in Fn. 4 angeführt, Randnrn. 20 bis 22), Urteil vom 14. Oktober 2010, Schwemmer (C-16/09, Slg. 2010, I-9717, Randnrn.

    52 - Siehe Urteil Schwemmer (oben in Fn. 27 angeführt, vor allem Randnrn. 44 und 59).

  • LG München I, 08.05.2015 - 32 O 26502/12

    Bankenprozess

    Die EU-Kommission stellte die Plausibilität des von der Republik Osterreich am 29, 04.2009 übermittelten Rentabilitätsplans für die HGAA im Eröffnungsbeschluss zum Beihilfe verfahren C 16/09 (ABL C 134 vom 13.06.2009 Erwägungsgrund 92, EUR-Lex Dokument 52009X00613(05)) und im Rettungsbeschluss zum Beihilfe verfahren (ABI. C 85/21 vom 31.03.2010, Erwägungsgrund 66, EUR-Lex Dokument 52010XC0331(04)) sowie im Beschluss vom 03.09.2013 im Verfahren SA.32443 (2009/C) Erwägungsgrund 53 (Anlage B 56), in Frage.
  • EuGH, 06.11.2014 - C-4/13

    Fassbender-Firman - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 -

    Die Frage des durch Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 eingeräumten Ermessens sei bereits im Rahmen der Rechtssache angesprochen worden, die zum Urteil Schwemmer (C-16/09, EU:C:2010:605) geführt habe, doch habe sich der Gerichtshof dort mit dieser Frage nicht befassen müssen.

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass Art. 73 der Verordnung Nr. 1408/71, der bestimmt, dass ein Erwerbstätiger, der den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegt, für seine Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates hat, als ob diese Familienangehörigen im Gebiet dieses Staates wohnten, im Bereich der Familienleistungen zwar eine allgemeine, aber keine absolute Regel darstellt (vgl. Urteile Schwemmer, EU:C:2010:605, Rn. 41 und 42, und Wiering, C-347/12, EU:C:2014:300, Rn. 40).

    Daher ist, falls eine Kumulierung der in den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats vorgesehenen Ansprüche mit den Ansprüchen nach den Rechtsvorschriften des Beschäftigungsmitgliedstaats eintreten kann, Art. 73 der Verordnung Nr. 1408/71 den Antikumulierungsregeln dieser Verordnung und der Verordnung Nr. 574/72 - also insbesondere Art. 76 der Verordnung Nr. 1408/71 und Art. 10 der Verordnung Nr. 574/72 - gegenüberzustellen (vgl. Urteile Schwemmer, EU:C:2010:605, Rn. 43, und Wiering, EU:C:2014:300, Rn. 42).

    Er soll nach seinem Wortlaut den Fall der Kumulierung von Ansprüchen auf Familienleistungen regeln, die zum einen insbesondere nach Art. 73 der Verordnung und zum anderen nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Wohnstaats der Familienangehörigen, die einen Anspruch auf Familienleistungen aufgrund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit begründen, geschuldet werden (vgl. Urteile Dodl und Oberhollenzer, C-543/03, EU:C:2005:364, Rn. 53, sowie Schwemmer, EU:C:2010:605, Rn. 45).

    Der Gerichtshof hat ausgeführt, dass die letztgenannte Vorschrift es dem Beschäftigungsmitgliedstaat ermöglichen soll, den Anspruch auf Familienleistungen auch dann ruhen zu lassen, wenn im Wohnmitgliedstaat kein Antrag auf Leistungsgewährung gestellt worden ist und dieser Mitgliedstaat folglich keine Zahlung geleistet hat (vgl. Urteile Schwemmer, EU:C:2010:605, Rn. 56, und Pérez García u. a., C-225/10, EU:C:2011:678, Rn. 49).

  • BFH, 09.12.2020 - III R 73/18

    Anrechnung von nicht im EU-Ausland beantragten Familienleistungen auf Kindergeld

    Einer Anrechnung stehe auch nicht das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Schwemmer vom 14.10.2010 - C-16/09 (Zeitschrift für europäisches Sozial- und Arbeitsrecht --ZESAR-- 2011, 86) entgegen, da dieses zu Art. 10 der VO (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21.03.1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (VO Nr. 574/72), ergangen sei.

    Zur Begründung verweist der Kläger darauf, dass der EuGH in der Rechtssache Trapkowski (Urteil vom 22.10.2015 - C-378/14, EU:C:2015:720, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2015, 1501) unter Berufung auf das EuGH-Urteil Schwemmer (ZESAR 2011, 86) darauf hingewiesen habe, dass es für die Annahme, dass in einem bestimmten Fall eine Kumulierung vorliege, nicht genüge, dass Leistungen in dem Mitgliedstaat, in dem das betreffende Kind wohne, geschuldet würden und zugleich in einem anderen Mitgliedstaat, in dem ein Elternteil dieses Kindes arbeite, lediglich potenziell gezahlt werden könne.

    d) Nichts anderes ergibt sich in diesem Zusammenhang aus dem vom FG und dem Kläger herangezogenen EuGH-Urteil Schwemmer (ZESAR 2011, 86).

    Soweit der EuGH im Urteil Trapkowski (EU:C:2015:720, DStRE 2015, 1501) auf sein Urteil in der Rechtssache Schwemmer (ZESAR 2011, 86) Bezug nahm, betraf dies --wie sich aus dem Vorlagebeschluss des Senats vom 08.05.2014 - III R 17/13 (BFHE 245, 522, BStBl II 2015, 329) ergibt-- nicht den Fall einer fehlenden formellen, sondern den Fall einer --in Form des Überschreitens der Einkommensgrenze-- fehlenden materiellen Voraussetzung des Anspruchs auf Familienleistungen (Senatsurteil vom 22.02.2018 - III R 10/17, BFHE 261, 214, BStBl II 2018, 717, Rz 36).

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2014 - C-4/13

    Fassbender-Firman - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 76

  • BFH, 21.10.2010 - III R 5/09

    EuGH-Vorlage zur Kindergeldberechtigung von polnischen Staatsangehörigen, die als

  • BFH, 22.12.2011 - III R 32/05

    EuGH-Vorlage zum Anspruch auf Differenzkindergeld für Grenzgänger

  • BFH, 16.05.2013 - III R 8/11

    Kindergeld für einen polnischen Saisonarbeitnehmer

  • BFH, 04.08.2011 - III R 55/08

    Kindergeld für im Inland selbständig tätige polnische Staatsangehörige - § 100

  • BFH, 13.06.2013 - III R 10/11

    Bindung des BFH an die Feststellungen des FG zu Bestehen und Inhalt ausländischen

  • EuG, 28.01.2016 - T-427/12

    Das Gericht bestätigt, dass die Garantie, die Österreich der BayernLB im Rahmen

  • BFH, 07.04.2011 - III R 89/08

    Kindergeldanspruch eines in Polen wohnenden und im Inland arbeitenden

  • BFH, 31.08.2021 - III R 10/20

    Kindergeld: Unionsrechtliche Familienbetrachtung gilt auch im Verfahrensrecht

  • BFH, 27.09.2012 - III R 40/09

    EuGH-Vorlage zur Anrechnung belgischer Familienleistungen - Anwendung von Art. 76

  • FG Niedersachsen, 29.10.2018 - 2 K 277/17

    Streit über die teilweise Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung; Rechtswidrige

  • BFH, 05.09.2013 - XI R 52/10

    Kein Ausschluss von Kindergeld bei unterbliebener Antragstellung im Mitgliedstaat

  • BFH, 18.07.2013 - III R 51/09

    Kindergeld für eine deutsche Grenzgängerin

  • BFH, 05.02.2015 - III R 40/09

    Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Kumulierung von Ansprüchen auf Familienleistungen

  • BFH, 20.03.2013 - XI R 37/11

    Kein Kindergeldanspruch aus den Vorschriften des Titels II der VO Nr. 1408/71 -

  • FG Bremen, 19.01.2023 - 2 K 24/21

    Rückzahlung von überbezahltem Kindergeld von polnischen Eltern bei

  • BFH, 09.12.2020 - III R 43/18

    Anrechnung von nicht im EU-Ausland beantragten Familienleistungen auf Kindergeld

  • EuGH, 18.09.2019 - C-32/18

    Moser - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit -Wanderarbeitnehmer -

  • BFH, 26.07.2012 - III R 97/08

    Minderung des Anspruchs auf deutsches (Differenz-) Kinder-geld um eine Schweizer

  • BFH, 04.08.2011 - III R 40/08

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 04. 08. 2011 III R 55/08 -

  • BFH, 04.08.2011 - III R 41/08

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 04. 08. 2011 III R 55/08 -

  • BFH, 04.08.2011 - III R 36/08

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 04. 08. 2011 III R 55/08 -

  • BFH, 04.08.2011 - III R 66/08

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 04. 08. 2011 III R 55/08 -

  • BFH, 12.09.2013 - III R 32/11

    Anspruch auf (Differenz-) Kindergeld bei Erwerbstätigkeit in der Schweiz

  • EuGH, 20.10.2011 - C-225/10

    Pérez García u.a. - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 77

  • BFH, 16.07.2015 - III R 39/13

    Differenzkindergeld für einen vom persönlichen Anwendungsbereich der VO (EWG) Nr.

  • BFH, 04.08.2011 - III R 56/08

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 4. 8. 2011 III R 55/08 - Kindergeld

  • BFH, 04.08.2011 - III R 81/08

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 04. 08. 2011 III R 55/08 -

  • BFH, 05.07.2012 - III R 76/10

    Kindergeldanspruch eines in Deutschland selbständig tätigen Architekten, der

  • BFH, 15.03.2012 - III R 52/08

    Kindergeld für im Inland als Arbeitnehmer tätige polnische Staatsangehörige bei

  • FG Düsseldorf, 19.06.2018 - 10 K 2995/17

    Anrechnung eines in einem EU-Land bestehenden Kindergeldanspruchs auf das

  • BFH, 19.04.2012 - III R 87/09

    Kindergeldanspruch eines in Deutschland freiwillig rentenversicherten und

  • BFH, 09.12.2020 - III R 31/18

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 09.12.2020 III R 73/18 - Anrechnung

  • BFH, 01.06.2022 - III R 31/20

    Zur Prüfung des deutschen Kindergeldanspruchs bei möglichem Bezug von

  • FG Niedersachsen, 21.12.2010 - 12 K 414/08

    Voraussetzungen für einen Anspruch eines Grenzgängers/Wandererwerbstätigen auf

  • FG Nürnberg, 15.02.2017 - 3 K 1601/14

    Höhe des Anspruchs auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz

  • BFH, 12.09.2013 - III R 16/11

    Kindergeldanspruch eines in Deutschland selbständig tätigen und in Polen

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2011 - C-225/10

    Pérez García u.a. - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Familienbeihilfen - Leistungen

  • FG Bremen, 10.11.2011 - 3 K 26/11

    Vorrangige Kindergeldanspruchsberechtigung der im EU-Ausland wohnenden Großmutter

  • BFH, 15.03.2012 - III R 51/08

    Kindergeld bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes; Kindergeld für im

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2011 - C-388/09

    da Silva Martins - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Leistungen

  • FG Baden-Württemberg, 28.01.2015 - 14 K 982/13

    Kindbezogene Betrachtungsweise bei der Berechnung des Differenzkindergeldes

  • FG München, 11.03.2013 - 7 K 3330/11

    Kindergeldanspruch der in Deutschland lebenden Mutter für die bei ihr lebenden

  • FG Baden-Württemberg, 26.02.2015 - 3 K 1747/13

    Kindbezogene Berechnung des Differenzkindergeldes - Keine familienbezogene

  • FG Münster, 05.08.2016 - 4 K 3115/14

    Erfüllung der national-rechtlichen Anforderungen an die Gewährung von Kindergeld

  • FG Düsseldorf, 13.07.2011 - 15 K 1011/09

    Kindergeldanspruch eines polnischen Saisonarbeiters: Unbeschränkte

  • EuGH, 13.10.2022 - C-199/21

    Finanzamt Österreich (Recouvrement de prestations familiales) - Vorlage zur

  • FG Baden-Württemberg, 24.03.2011 - 3 K 715/10

    Kein deutscher (Differenz-)Kindergeldanspruch bei Berufstätigkeit beider

  • FG Baden-Württemberg, 18.06.2009 - 3 K 1214/08

    Vorabentscheidungsersuchen zum EuGH: Kein Anspruch auf Kindergeld, wenn ein

  • FG Düsseldorf, 13.07.2011 - 15 K 1899/10

    In den Niederlanden nichtselbständig tätiger hat keinen Anspruch auf deutsches

  • FG Köln, 15.11.2018 - 14 K 2164/17

    Kindergeld: Anspruch auf deutsches Kindergeld als Unterschiedsbetrag bei sog.

  • BFH, 07.11.2012 - V S 26/11

    Kindergeldrecht: keine Anwendbarkeit der VO (EWG) Nr. 1408/71 auf geringfügig

  • FG Niedersachsen, 15.12.2011 - 3 K 155/11

    Anspruch auf Kindergeld für in Polen lebende Kinder

  • FG Düsseldorf, 13.07.2011 - 15 K 1404/08

    Notwendigkeit des Bestehens einer unbeschränkten einkommensteuerrechtlichen

  • FG Düsseldorf, 13.07.2011 - 15 K 2319/09

    Anspruch eines gewerbetreibenden polnischen Staatsangehörigen ohne

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2011 - C-257/10

    Bergström - Freizügigkeit - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und

  • FG Sachsen, 06.04.2016 - 2 K 727/14

    Anspruch auf Kindergeld bei durch den anderen Elternteil im Ausland bezogenen

  • FG Baden-Württemberg, 18.04.2013 - 3 K 4100/12

    EuGH-Vorlage zur Währungsumrechnung bei Gewährung von Differenzkindergeld

  • FG Düsseldorf, 13.07.2011 - 15 K 2520/10

    Kindergeldanspruch eines entsandten polnischen Arbeitnehmers - Anwendbarkeit der

  • FG Düsseldorf, 13.07.2011 - 15 K 1821/08

    Kindergeld eines polnischen Saisonarbeitnehmers für seine in Polen lebenden

  • FG Düsseldorf, 13.07.2011 - 15 K 2727/10

    Kindergeldanspruch einer in Polen SV-pflichtige polnischen Grenzgängerin für ihre

  • FG Münster, 14.08.2013 - 2 K 4354/10

    Kindergeldberechtigung des in Deutschland von Sozialleistungen lebenden Vaters

  • FG Münster, 24.07.2012 - 11 K 489/11

    Kindergeldanspruch im Verhältnis Deutschland/Spanien

  • FG Düsseldorf, 27.10.2011 - 14 K 42/10

    Deutscher Kindergeldanspruch im Falle der Beschäftigung bei der niederländischen

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2014 - C-382/13

    Franzen u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit der

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2013 - C-347/12

    Wiering

  • FG Düsseldorf, 13.05.2013 - 15 K 2892/12

    Gewährung von Kindergeld für ein im EU-Ausland (hier: Polen) bei der Kindesmutter

  • FG Berlin-Brandenburg, 15.08.2012 - 2 K 2143/11

    Konkurrenzregelungen beim Kindergeld Anspruch eines im Inland lebenden Vaters für

  • FG Köln, 26.07.2011 - 8 K 1744/08

    Kindergeldberechtigung eines sowohl in Deutschland als auch den Niederlanden

  • FG Düsseldorf, 13.07.2011 - 15 K 88/09

    Anspruch auf deutsches Kindergeld bei Pflichtversicherung über einen Ehemann in

  • FG Berlin-Brandenburg, 21.10.2013 - 3 K 3137/12

    Neues EU Kindergeldrecht (ab Mai 2010)

  • LSG Sachsen-Anhalt, 14.11.2011 - L 5 AS 406/11

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Grundsicherung für

  • FG Baden-Württemberg, 16.08.2011 - 3 V 2447/11

    Ernstliche Zweifel an der Versagung eines Anspruchs auf Differenzkindergeld für

  • FG Düsseldorf, 13.07.2011 - 15 K 4669/07

    Anspruch von polnischen Staatsangehörigen auf Kindergeld bei Leben der Kinder in

  • FG München, 04.05.2011 - 9 K 2928/10

    Konkurrenz von Kindergeldansprüchen zwischen zwei EU/EWR-Staaten -

  • FG Düsseldorf, 13.07.2011 - 15 K 708/08

    Kindergeldanspruch eines in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen polnischen

  • FG Berlin-Brandenburg, 20.12.2012 - 4 K 4176/06

    Anspruch auf Familienleistungen in Polen schließt inländischen Kindergeldanspruch

  • FG Baden-Württemberg, 04.04.2012 - 14 K 1043/12

    Kindergeldrückforderung wegen Erwerbstätigkeit des Kindesvaters in der Schweiz

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