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Rechtsprechung
   BGH, 10.12.2009 - VII ZB 41/09   

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https://dejure.org/2009,2790
BGH, 10.12.2009 - VII ZB 41/09 (https://dejure.org/2009,2790)
BGH, Entscheidung vom 10.12.2009 - VII ZB 41/09 (https://dejure.org/2009,2790)
BGH, Entscheidung vom 10. Dezember 2009 - VII ZB 41/09 (https://dejure.org/2009,2790)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • verkehrslexikon.de

    Zur Anrechnung der vorgerichtlich erwachsenen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr bei einem Anwaltswechsel

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens bei jeweils unterschiedlich tätigen Rechtsanwälten

  • Anwaltsblatt

    § 2 RVG
    Keine Anrechnung der Geschäftsgebühr bei unterschiedlichen Anwälten

  • BRAK-Mitteilungen

    Keine Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr bei Anwaltswechsel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens bei jeweils unterschiedlich tätigen Rechtsanwälten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Kostenfestsetzungsverfahren: Anrechnung einer Geschäftsgebühr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Keine Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr, wenn diese von verschiedenen Anwälten verdient wurden

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Keine Anrechnung bei Anwaltswechsel

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Keine Gebührenanrechnung bei zwischenzeitlichem Anwaltswechsel

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    § 2 RVG
    Keine Anrechnung der Geschäftsgebühr bei unterschiedlichen Anwälten

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Anderer Anwalt im selbständigen Beweisverfahren als vorgerichtlich: Keine Anrechnung der Geschäftsgebühr! (IBR 2010, 1056)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2010, 293
  • FamRZ 2010, 370
  • AnwBl 2010, 295
  • AnwBl Online 2010, 78
  • Rpfleger 2010, 240
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 22.01.2008 - VIII ZB 57/07

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr eines anschließenden

    Auszug aus BGH, 10.12.2009 - VII ZB 41/09
    a) Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die einem Rechtsanwalt vorgerichtlich erwachsene Geschäftsgebühr in Anwendung der Anrechnungsvorschrift der Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG VV teilweise auf die im gerichtlichen Verfahren entstandene Verfahrensgebühr anzurechnen ist und der Prozessgegner sich im Kostenfestsetzungsverfahren auf diese Anrechnung berufen kann (vgl. z. B. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2008 - VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323).

    Entscheidend für die Anrechnung und damit für die von selbst einsetzende Kürzung der Verfahrensgebühr ist nämlich, ob der Rechtsanwalt zum Zeitpunkt des Entstehens der Verfahrensgebühr schon einen Anspruch auf eine Geschäftsgebühr aus seinem vorprozessualen Tätigwerden erlangt hat (BGH, Beschluss vom 22. Januar 2008 - VIII ZB 57/07, aaO).

  • BGH, 02.09.2009 - II ZB 35/07

    Notwendigkeit der Festsetzung einer Verfahrensgebühr i.F.d. Entstehens für den

    Auszug aus BGH, 10.12.2009 - VII ZB 41/09
    Unabhängig davon, ob § 15 a RVG auf das vor seinem Inkrafttreten eingeleitete und zu diesem Zeitpunkt noch nicht beendete Kostenfestsetzungsverfahren anwendbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 2. September 2009 - II ZB 35/07, NJW 2009, 3101; Beschluss vom 29. September 2009 - X ZB 1/09, in Juris dokumentiert), besteht kein Anlass die Verfahrensgebühr nur deshalb zu kürzen, weil eine Partei vorprozessual einen anderen Anwalt hatte, der allein die Geschäftsgebühr verdient hat.
  • BGH, 29.09.2009 - X ZB 1/09

    Gebührenanrechnung im Nachprüfungsverfahren

    Auszug aus BGH, 10.12.2009 - VII ZB 41/09
    Unabhängig davon, ob § 15 a RVG auf das vor seinem Inkrafttreten eingeleitete und zu diesem Zeitpunkt noch nicht beendete Kostenfestsetzungsverfahren anwendbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 2. September 2009 - II ZB 35/07, NJW 2009, 3101; Beschluss vom 29. September 2009 - X ZB 1/09, in Juris dokumentiert), besteht kein Anlass die Verfahrensgebühr nur deshalb zu kürzen, weil eine Partei vorprozessual einen anderen Anwalt hatte, der allein die Geschäftsgebühr verdient hat.
  • BGH, 26.10.2017 - V ZB 188/16

    Rechtsanwaltskosten: Erstattungsfähigkeit von zwei Verfahrensgebühren bei

    Die Vorschrift ist im Streitfall nicht einschlägig, weil die Verfahrensgebühr des selbständigen Beweisverfahrens und die Verfahrensgebühr des Hauptsacheverfahrens von verschiedenen Rechtsanwälten verdient worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 27. August 2014 - VII ZB 8/14, NJW 2014, 3518 Rn. 19 mwN; Beschluss vom 10. Dezember 2009 - VII ZB 41/09, JurBüro 2010, 190, 191 zu der Anrechnungsvorschrift gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG).

    Da es insoweit um die Kosten des Rechtsstreits geht, ist nur ein Anwaltswechsel innerhalb des gerichtlichen Verfahrens angesprochen (vgl. OLG München, NJW 2009, 1220; OLG Koblenz, MDR 2009, 533; OLG Celle, BauR 2016, 545; MüKoZPO/Schulz, 5. Aufl., § 91 Rn. 83, Hansens, ZfSch 2010, 220).

    bb) Diese Sichtweise steht nicht im Widerspruch dazu, dass nach allgemeiner, auch von dem Senat geteilter Auffassung einer Partei, die vorprozessual von einem anderen Rechtsanwalt vertreten wird als im Rechtsstreit, die Erstattung der gerichtlichen Verfahrensgebühr (in Höhe der Anrechnung der Geschäftsgebühr gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG) nicht mit der Begründung versagt werden kann, die anwaltlichen Gebühren wären entsprechend geringer gewesen, wenn die außergerichtlich tätigen Bevollmächtigten auch mit der Führung des Rechtsstreits beauftragt worden wären (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - VII ZB 41/09, JurBüro 2010, 190, 191; OLG Koblenz, MDR 2009, 533; OLG München, NJW 2009, 1220).

  • BGH, 27.08.2014 - VII ZB 8/14

    Kostenfestsetzungsverfahren nach Hauptsacheprozess einer

    Werden die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens von der Kostenentscheidung im anschließenden Hauptsacheverfahren mitumfasst und sind die Verfahrensgebühr des selbständigen Beweisverfahrens und die Verfahrensgebühr des Hauptsacheverfahrens von verschiedenen Rechtsanwälten verdient worden, scheidet eine Anrechnung der Verfahrensgebühr des selbständigen Beweisverfahrens auf die Verfahrensgebühr des Hauptsacheverfahrens gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 5 RVG-VV aus (Anschluss an BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2009, VII ZB 41/09, JurBüro 2010, 190, 191).

    Eine Anrechnung gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 5 VV RVG scheidet aus, wenn - wie hier auf Klägerseite - die Verfahrensgebühr des selbständigen Beweisverfahrens und die Verfahrensgebühr des Hauptsacheverfahrens von verschiedenen Rechtsanwälten verdient worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - VII ZB 41/09, JurBüro 2010, 190, 191, zur Anrechnungsvorschrift gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, aaO, VV Vorb. 3 Rn. 327; Keller in Riedel/Sußbauer, aaO, VV Teil 3 Vorbem. 3 Rn. 73; Enders, JurBüro 2013, 113, 114; a.M. OLG Hamburg, MDR 2007, 559).

  • BGH, 07.12.2022 - VIII ZR 81/21

    Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Inkassokosten; Beauftragung eines

    Hat der erstmals im gerichtlichen Verfahren tätige Rechtsanwalt eine solche Gebühr nicht verdient, weil er - wie vorliegend - außergerichtlich noch nicht tätig geworden ist, scheidet eine Anrechnung dagegen aus (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Dezember 2009 - VII ZB 41/09, juris Rn. 11; vom 26. Oktober 2017 - V ZB 188/16, NJW 2018, 625 Rn. 14).
  • BGH, 21.12.2017 - IX ZB 31/16

    Rechtsanwaltskosten: Anwaltswechsel zwischen dem Mahnverfahren und dem

    a) Mit Recht hat das Beschwerdegericht allerdings angenommen, dass die Verfahrensgebühr für die Vertretung des Antragsgegners im Mahnverfahren nach Nr. 3307 Satz 1 VV RVG nicht gemäß Satz 2 dieser Bestimmung auf die Verfahrensgebühr für das nachfolgende streitige Verfahren anzurechnen ist, wenn die Gebühren von verschiedenen Rechtsanwälten verdient sind (vgl. zur Anrechnung nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG: BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - VII ZB 41/09, JurBüro 2010, 190, 191; zur Anrechnung nach Vorbemerkung 3 Abs. 5 VV RVG: BGH, Beschluss vom 27. August 2014 - VII ZB 8/14, NJW 2014, 3518 Rn. 19; vom 26. Oktober 2017 - V ZB 188/16, zVb Rn. 6; zur Anrechnung nach Nr. 3307 VV RVG: Mayer/Kroiß/Gierl, RVG, 7. Aufl., Nr. 3307 VV RVG Rn. 10).
  • BGH, 21.07.2016 - IX ZR 57/15

    Rechtsanwaltsgebühren nach Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht:

    Eine Anrechnung scheidet daher aus, wenn die erstgenannte Verfahrensgebühr von einem anderen Rechtsanwalt verdient worden war (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - VII ZB 41/09, MDR 2010, 293, 294; vom 27. August 2014 - VII ZB 8/14, NJW 2014, 3518 Rn. 19).
  • BGH, 29.11.2011 - XI ZB 16/11

    Rechtsanwaltsgebühr: Anrechnung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr des

    Die Anrechnung hat ihren Grund darin, dass dem schon vorprozessual mit der Sache befassten und hierfür vergüteten Prozessbevollmächtigten im Hinblick auf den erfahrungsgemäß geringeren Einarbeitungs- und Vorbereitungsaufwand nur eine gekürzte Vergütung zugebilligt werden solle (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - VII ZB 41/09, juris Rn. 6, 9).
  • BVerfG, 16.04.2020 - 1 BvR 2373/19

    Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter durch Nichtzulassung der

    Da der Beschwerdeführerin auch unter Berücksichtigung ihrer Schadensminderungsobliegenheit freigestanden hätte, vorgerichtlich einen anderen Rechtsanwalt zu beauftragen als mit der gerichtlichen Geltendmachung (unter Verweis auf BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - VII ZB 41/09 -), könne bei vorgerichtlicher Beauftragung eines Inkassobüros nichts anderes gelten.

    b) Die Entscheidung beruht auch auf dem Verstoß, da ein der Beschwerdeführerin günstigerer Ausgang insbesondere unter Berücksichtigung der durch sie im fachgerichtlichen Verfahren zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - VII ZB 41/09 -, juris, Rn. 11 ff.) nicht ausgeschlossen werden kann.

  • BGH, 20.12.2011 - XI ZB 17/11

    Rechtsanwaltsgebühr: Anrechnung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr auf die

    Die Anrechnung hat ihren Grund darin, dass dem schon vorprozessual mit der Sache befassten und hierfür vergüteten Prozessbevollmächtigten im Hinblick auf den erfahrungsgemäß geringeren Einarbeitungs- und Vorbereitungsaufwand nur eine gekürzte Vergütung zugebilligt werden solle (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - VII ZB 41/09, juris Rn. 6, 9).
  • AG Plön, 10.11.2011 - 2 C 645/11

    Generelle Erstattungsfähigkeit der Inkassokosten des Mahnverfahrens bis zu einem

    Die Anrechnungsvorschrift der Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG i.V.m. § 15a RVG findet hier keine Anwendung, da die Geschäftsgebühr und die Verfahrensgebühr von verschiedenen Rechtsanwälten verdient worden sind (BGH JurBüro 2010, 190; OLG Koblenz MDR 2009, 533; OLG München NJW 2009, 1220; a.A. AG Nürtingen AGS 2010, 306).
  • BGH, 20.03.2012 - XI ZB 28/11

    Kostenfestsetzungsverfahren: Anrechnung der anwaltlichen Geschäftsgebühr auf die

    Die Anrechnung hat ihren Grund darin, dass dem schon vorprozessual mit der Sache befassten und hierfür vergüteten Prozessbevollmächtigten im Hinblick auf den erfahrungsgemäß geringeren Einarbeitungs- und Vorbereitungsaufwand nur eine gekürzte Vergütung zugebilligt werden soll (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - VII ZB 41/09, juris Rn. 6, 9).
  • AG Bremen, 06.11.2020 - 8 C 273/20

    Anrechnung vorgerichtlicher Inkassokosten auf Verfahrensgebühr späterer

  • OLG München, 15.03.2016 - 11 W 414/16

    Keine Anrechnung der außergerichtlichen Kosten für das Mahnverfahren auf das

  • OLG Celle, 07.09.2015 - 2 W 194/15

    Erstattungsfähigkeit der Mehrkosten infolge Anwaltswechsel nach Zurückverweisung

  • FG Hamburg, 19.11.2015 - 3 KO 226/15

    Kostenrecht - Streitwert für Gewinnfeststellung - Vorverfahrens-Kosten -

  • AG Stuttgart, 21.05.2021 - 35 C 998/21

    Kostenerstattung bei Anwaltswechsel

  • BGH, 17.04.2012 - XI ZB 22/11

    Anrechnung einer vorgerichtlich angefallenen Geschäftsgebühr auf eine

  • BGH, 17.04.2012 - XI ZB 23/11

    Rechtsanwaltsgebühr: Anrechnung der Geschäftsgebühr des Prozessbevollmächtigten

  • BGH, 17.04.2012 - XI ZB 19/11

    Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf eine Verfahrensgebühr bei Entstehen dieser

  • FG Sachsen-Anhalt, 28.01.2015 - 3 KO 887/14

    Keine Anrechnung der Geschäftsgebühr des Vorverfahrens auf die Verfahrensgebühr

  • OLG Köln, 10.12.2012 - 17 W 109/12

    Erstattung der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens; Berücksichtigung eines

  • BGH, 20.03.2012 - XI ZB 27/11

    Berechnung der erstinstanzlichen Verfahrensgebühr bzw. Anrechnung der

  • OLG Hamm, 20.07.2010 - 25 W 298/10

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen

  • BGH, 20.03.2012 - XI ZB 20/11

    Teilweise Anrechnung der für die vorgerichtliche Tätigkeit eines

  • VGH Bayern, 28.06.2021 - 15 C 21.1584

    Kostenfestsetzung für außergerichtliche Kosten des Beigeladenen

  • BGH, 20.03.2012 - XI ZB 21/11

    Berechnung der erstinstanzlichen Verfahrensgebühr bzw. Anrechnung der

  • OLG Brandenburg, 13.10.2021 - 6 W 107/20

    Umfang der Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten im selbständigen

  • OLG Hamm, 30.07.2010 - 25 W 11/10

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen

  • OLG Hamm, 03.08.2010 - 25 W 113/10

    Begriff des Vollstreckungstitels i.S. von § 15a Abs. 2 2. Alt. RVG

  • AG Berlin-Kreuzberg, 09.05.2022 - 4 C 15/22
  • AG Stuttgart, 27.11.2020 - 35 C 1982/20

    Anforderungen an die Darlegungspflicht im Rahmen einer Klage auf Zahlung eines

  • OLG Hamm, 25.06.2010 - 25 W 661/09

    Anwendung der Regelung des § 15a RVG auf sogenannte Altfälle

  • VG Regensburg, 05.03.2021 - RN 6 M 21.85

    Coronavirus, SARS-CoV-2, Mangel, Vollmacht, Erinnerung, Verfahren,

  • AG Stuttgart, 22.02.2011 - 41 C 2946/10

    Kostenfestsetzungsverfahren: Anrechnung der anwaltlichen Geschäftsgebühr auf die

  • FG Niedersachsen, 08.05.2012 - 3 KO 1/12

    Erstattungsfähigkeit der vom Prozessbevollmächtigten in Rechnung gestellten

  • OLG Hamm, 31.08.2010 - 25 W 206/10

    Anwendung des § 15 a RVG auf sog. "Altfälle"

  • AG Stuttgart, 25.01.2012 - 41 C 2946/10

    Ablehnung der Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr bei Wechsel

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Rechtsprechung
   BGH, 10.12.2009 - V ZB 111/09   

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https://dejure.org/2009,2306
BGH, 10.12.2009 - V ZB 111/09 (https://dejure.org/2009,2306)
BGH, Entscheidung vom 10.12.2009 - V ZB 111/09 (https://dejure.org/2009,2306)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anwendbarkeit der Vorschriften über den gesetzlichen Richter auf Rechtspfleger; Notwendigkeit einer Verteilung der von den Rechtspflegern zu erledigenden Geschäfte im Voraus nach einem abstraktgenerellen Maßstab

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zulässige Zuschlagserteilung durch den den kranken Kollegen vertretenen Rechtspfleger aufgrund ad hoc Zuweisung der Sache

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Regeln der richterlichen Geschäftsverteilung auf Rechtspfleger unanwendbar; gesetzlicher Richter

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Anwendbarkeit der Vorschriften über den gesetzlichen Richter auf Rechtspfleger; Notwendigkeit einer Verteilung der von den Rechtspflegern zu erledigenden Geschäfte im Voraus nach einem abstraktgenerellen Maßstab

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Übertragung bestimmter Geschäfte auf Rechtspfleger

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rechtspfleger sind keine Richter

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2010, 1366
  • MDR 2010, 341
  • FGPrax 2010, 100
  • FamRZ 2010, 370
  • WM 2010, 910
  • Rpfleger 2010, 277
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerwG, 30.03.2006 - 2 C 41.04

    Arbeitszeit; Dienststunden; Gehorsamspflicht; Gewaltentrennung; gleitende

    Auszug aus BGH, 10.12.2009 - V ZB 111/09
    (1) Einer analogen Anwendung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG auf den Rechtspfleger steht entgegen, dass diesem die durch Art. 97 Abs. 1 und 2 GG dem Richter garantierte sachliche und persönliche Unabhängigkeit fehlt (vgl. BVerwGE 125, 365, 369; Bassenge/Roth, FamFG/RPflG, 12. Aufl., vor § 1 RPflG Rdn. 14; Dallmayer/Eickmann, RPflG, § 1 Rdn. 70; Herbst, RPflG, Einl. Anm. III. 1; Schilken, Gerichtsverfassungsrecht, 4. Aufl., Rdn. 295; Wolf, ZZP Bd. 99 [1986], 361, 397; a. A. Schorn, Rpfleger 1957, 267, 268; Stöber, ZVG, 19. Aufl., Einl. Rdn. 47.1; wohl auch: Heß/Vollkommer, JZ 2000, 785, 786).

    aa) Das entspricht der herrschenden Auffassung in Rechtsprechung (BVerwGE 19, 112, 116; 125, 365, 368; OLG Frankfurt Rpfleger 1974, 274) und im Schrifttum (Bassenge/Roth, FamFG/RPflG, 12. Aufl., § 2 RPflG Rdn. 10; Brüggemann, JR 1965, 81, 83; Herbst, RPflG, § 2 Anm. 3).

    Die Verteilung der Geschäfte zwischen den Rechtspflegern nach § 2 Abs. 1 Satz 1 RPflG erfolgt durch einen kollektiven Justizverwaltungsakt des Gerichtspräsidenten oder -direktors als Behörde der Justizverwaltung, die dieser jederzeit ändern kann (BVerwGE 19, 112, 116; 125, 365, 368) und die auch ad hoc Zuweisungen von Geschäften zulässt (OLG Frankfurt Rpfleger 1974, 274).

  • BVerfG, 18.01.2000 - 1 BvR 321/96

    Kontrolle des Rechtspflegers

    Auszug aus BGH, 10.12.2009 - V ZB 111/09
    aa) Die genannten, für Richter geltenden Vorschriften sind auf Rechtspfleger schon deswegen nicht unmittelbar anzuwenden, weil Rechtspfleger nicht Richter im Sinne des Verfassungsrechts und des Gerichtsverfassungsrechts sind (BVerfGE 56, 110, 127; 101, 397, 405; BayVerfGH NJW 1982, 1746; vgl. auch: BGH, Urt. v. 5. Okt.

    Die Entscheidungen des Rechtspflegers sind zwar Teil der Rechtspflege, gehören jedoch zur öffentlichen Gewalt im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG, die - soweit sie in Rechte des Bürgers eingreifen - nicht von einem Richter getroffen werden, sondern allein in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einer Überprüfung durch einen Richter zugänglich sein müssen (BVerfGE 101, 397, 407).

    Rechtsprechung ist - wie bei anderen Entscheidungen des Rechtspflegers auch - nicht die Zuschlagsentscheidung, sondern die Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit nach einem Rechtsbehelf eines Beteiligten (vgl. BVerfGE 101, 397, 407).

  • BVerwG, 09.07.1964 - II C 201.61

    Erfordernis eines besonderen ernennungsähnlichen Hoheitsaktes für die Betrauung

    Auszug aus BGH, 10.12.2009 - V ZB 111/09
    aa) Das entspricht der herrschenden Auffassung in Rechtsprechung (BVerwGE 19, 112, 116; 125, 365, 368; OLG Frankfurt Rpfleger 1974, 274) und im Schrifttum (Bassenge/Roth, FamFG/RPflG, 12. Aufl., § 2 RPflG Rdn. 10; Brüggemann, JR 1965, 81, 83; Herbst, RPflG, § 2 Anm. 3).

    Die Verteilung der Geschäfte zwischen den Rechtspflegern nach § 2 Abs. 1 Satz 1 RPflG erfolgt durch einen kollektiven Justizverwaltungsakt des Gerichtspräsidenten oder -direktors als Behörde der Justizverwaltung, die dieser jederzeit ändern kann (BVerwGE 19, 112, 116; 125, 365, 368) und die auch ad hoc Zuweisungen von Geschäften zulässt (OLG Frankfurt Rpfleger 1974, 274).

  • BGH, 05.10.2006 - V ZB 168/05

    Streitwert einer Zuschlagsbeschwerde

    Auszug aus BGH, 10.12.2009 - V ZB 111/09
    Dessen Wert ist gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 GKG nach dem Meistgebot zu bemessen (vgl. Senat, Beschl. v. 5. Oktober 2006, V ZB 168/05, AGS 2007, 99, 100).
  • BGH, 25.01.2007 - V ZB 125/05

    Rechtsfolgen der Eigentumsumschreibung aufgrund einer nachrangigen

    Auszug aus BGH, 10.12.2009 - V ZB 111/09
    Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten in dem Verfahren über die Zuschlagsbeschwerde nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen (Senat, BGHZ 170, 378, 381 m. w. N.).
  • LG Aachen, 05.08.1985 - 3 T 318/85

    Sofortige Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss eines Rechtspflegers; Gründe

    Auszug aus BGH, 10.12.2009 - V ZB 111/09
    Keinen rechtlichen Bedenken begegnen die - von der Rechtsbeschwerde auch nicht angegriffenen - Ausführungen des Beschwerdegerichts, dass auch ein Rechtspfleger, der nicht den Versteigerungstermin durchgeführt hat, den Zuschlagsbeschluss erlassen kann, weil diese Entscheidung nicht auf Grund einer mündlichen Verhandlung, sondern auf der Grundlage des Versteigerungsprotokolls ergeht (LG Aachen Rpfleger 1986, 59; Stöber, ZVG, 19. Aufl., § 87 Rdn. 3.10).
  • BVerwG, 29.08.1968 - II C 67.65

    Laufbahnprüfungen für den mittleren und den gehobenen Gemeindeverwaltungsdienst -

    Auszug aus BGH, 10.12.2009 - V ZB 111/09
    Die sachliche Unabhängigkeit der Rechtspfleger nach § 9 RPflG zwingt ebenfalls nicht zu einer analogen Anwendung der für die Geschäftsverteilung der Richter geltenden Vorschriften, weil auch Beamte nach besonderen gesetzlichen Bestimmungen frei von Weisungen sachlich unabhängig zu entscheiden haben (vgl. dazu: Battis, BBG, 4. Aufl., § 62 Rdn. 6) und es dennoch in solchen Fällen - wie bspw. im Prüfungsrecht - keinen Anspruch des Beteiligten auf einen gesetzlichen, nach abstrakt allgemeinen Regeln bestimmten und nicht durch Anordnung des Dienstvorgesetzten im Einzelfall bestimmten Beamten gibt (vgl. BVerwGE 30, 172, 178; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 20 Rdn. 64).
  • BGH, 01.10.2009 - V ZB 37/09

    Aufhebung der Anordnung einer Zwangsversteigerung eines Grundstücks wegen

    Auszug aus BGH, 10.12.2009 - V ZB 111/09
    Das gilt auch für den von dem Rechtspfleger erlassenen Zuschlagsbeschluss, der, obwohl er das Eigentum bei dem Ersteher entstehen lässt (§ 90 Abs. 1 ZVG) und der Rechtskraft fähig ist (BGH, Urt. v. 19. Oktober 1959, VII ZR 68/58, WM 1960, 25, 26; Urt. v. 15. Mai 1986, IX ZR 2/85, NJW-RR 1986, 1115, 1116; Senat, Beschl. v. 1. Oktober 2009, V ZB 37/09, Rz. 8 - juris), keine Ausübung von Rechtsprechung im materiellen Sinne, sondern eine hoheitliche Entscheidung des Vollstreckungsgerichts als zuständiger Behörde ist.
  • BGH, 25.03.2009 - XII ZR 75/06

    Begriff des gesetzlichen Richters; Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Änderung der

    Auszug aus BGH, 10.12.2009 - V ZB 111/09
    Wenn eine Geschäftsverteilung eine Bestimmung des zuständigen Richters durch eine ad hoc getroffene Entscheidung zulässt, ist diese auf ein Rechtsmittel ohne Sachprüfung aufzuheben (vgl. BGH, Urt. v. 25. März 2009, XII ZR 75/06, NJW-RR 2009, 1220, 1221).
  • BVerfG, 20.01.1981 - 2 BvL 2/80

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Verwendung von Beamten des gehobenen

    Auszug aus BGH, 10.12.2009 - V ZB 111/09
    aa) Die genannten, für Richter geltenden Vorschriften sind auf Rechtspfleger schon deswegen nicht unmittelbar anzuwenden, weil Rechtspfleger nicht Richter im Sinne des Verfassungsrechts und des Gerichtsverfassungsrechts sind (BVerfGE 56, 110, 127; 101, 397, 405; BayVerfGH NJW 1982, 1746; vgl. auch: BGH, Urt. v. 5. Okt.
  • BGH, 15.05.1986 - IX ZR 2/85

    Anfechtbarkeit des Erwerbs eines Grundstücks in der Zwangsversteigerung

  • BGH, 02.06.2005 - IX ZB 287/03

    Entscheidung des Beschwerdegerichts bei erstinstanzlicher Entscheidung durch den

  • BGH, 05.10.2006 - III ZR 283/05

    Abgabe der Negativerklärung der Vertretungsorgane bei einem Formwechsel;

  • BGH, 19.10.1959 - VII ZR 68/58

    Rechtsmittel

  • OLG München, 16.12.2005 - 30 WF 374/05

    Jugendamt als Aufenthaltsbestimmungspfleger für ein Kind

  • BGH, 07.11.1969 - V ZR 85/66

    Fehlerhafte Feststellung des geringsten Gebots

  • BGH, 22.01.2009 - III ZR 172/08

    Umfang des Schutzes eines Vollstreckungsgläubigers durch die Amtspflicht eines

  • BVerfG, 24.03.1964 - 2 BvR 42/63

    Geschäftsverteilungsplan

  • RG, 29.10.1932 - V 240/32

    Findet die Vorschrift des § 50 ZVG. über die Barzahlung des Kapitalbetrags von

  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 PBvU 1/95

    Spruchgruppen

  • BGH, 21.10.2010 - V ZB 210/09

    Ablehnung einer Gerichtsperson: Non liquet hinsichtlich der Glaubhaftmachung der

    Rechtspfleger sind keine Richter (vgl. nur BVerfGE 101, 397, 405; Senat, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - V ZB 111/09, WM 2010, 910, 911 mwN).
  • BGH, 22.03.2017 - XII ZB 391/16

    Kindschaftssache: Befristete Erinnerung gegen die Bestellung eines

    Die Entscheidungen des Rechtspflegers sind zwar Teil der Rechtspflege, gehören jedoch zur öffentlichen Gewalt im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG (BGH Beschluss vom 10. Dezember 2009 - V ZB 111/09 - NJW-RR 2010, 1366 Rn. 17).
  • LG Hannover, 02.03.2021 - 6 T 2/21

    Versagung des Zuschlags als Wirkung einer einstweiligen Verfügung

    Denn eine solche Übernahme verstößt - jedenfalls in Fällen, in welchen es sich nicht um eine in bestimmten Einzelfällen mögliche und rechtlich zulässige ad hoc-Übertragung eines laufenden Verfahrens auf einen anderen mit Zwangsversteigerungssachen betreuten Rechtspfleger handelt (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 10.12.2009 - V ZB 111/09; mit kritischer Anmerkung: Vollkommer, LMK 2010, 300524 - abrufbar bei beck-online) - gegen das (generelle) Handlungsverbot, welches der Gesetzgeber in § 47 Abs. 1 ZPO (i.V.m. § 10 S. 1 RPflG) normiert hat.

    cc) Die im hiesigen Verfahren praktizierte Vorgehensweise ist auch nicht mit dem Sachverhalt, welcher der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.12.2009 - V ZB 111/09 - zugrunde lag, vergleichbar, da dort die originär zuständige Rechtspflegerin erkrankt war und sich die Frage stellte, ob eine (nachträgliche) ordnungsgemäße Vertretungsregelung dadurch getroffen wurde, dass das Verfahren nach Zuweisung der Verfahren der erkrankten Rechtspflegerin an andere Rechtspfleger nach Endziffern durch den dadurch bestimmten Gruppenleiter weiterbearbeitet wurde.

    30d) Eine Heilungsmöglichkeit ergibt sich auch nicht daraus, dass dem Rechtspfleger zwar gemäß § 3 Nr. 1 lit. i) RPflG in vollem Umfange die nach den gesetzlichen Vorschriften vom Richter wahrzunehmenden Geschäfte des Amtsgerichts in Verfahren nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung übertragen werden, Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG (Anspruch auf den gesetzlichen Richter) sowie Art. 103 Abs. 1 GG (Anspruch auf rechtliches Gehör) auf Verfahren vor dem Rechtspfleger jedoch - wie höchst- und verfassungsrichterlich geklärt ist - nicht anwendbar sind (BVerfG, Beschluss vom 14.10.1969 - 1 BvR 30/66; BVerfG, Urteil vom 05.03.1974 - 1 BvR 712/68; BVerfG, Beschluss vom 20.01.1981 - 2 BvL 2/80; BVerfG, Beschluss vom 18.01.2000 - 1 BvR 321/96; BGH, Urteil vom 10.12.2009 - V ZB 111/09).

    Selbst wenn der Gerichtspräsident bzw. -direktor als Gerichtsvorsand die Verteilung der Geschäfte zwischen den Rechtspflegern nach § 2 Abs. 1 S. 1 RPflG jederzeit und wegen der Unanwendbarkeit von § 21e GVG selbst unterjährig ändern kann und somit auch die Ad-hoc-Zuweisung von Geschäften möglich und zulässig ist (BGH, Urteil vom 10.12.2009 - V ZB 111/09), würde die Annahme einer Heilungsmöglichkeit im hiesigen Fall, in welchem keine Änderung oder Ad-hoc-Zuweisung vorliegt, die grundsätzlich auch für die Rechtspflegertätigkeit erforderliche Zuweisung von abgegrenzten Bereichen, welche auch mündlich möglich ist, jedoch regelmäßig in einem Geschäftsverteilungsplan (LG Aachen, Beschluss vom 08.06.2009 - 3 T 47/09; Schmid, Rechtspflegergesetz, 1. Auflage 2012, § 2 Rn. 4) erfolgen sollte, obsolet machen.

    Die Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgt gemäß § 574 Abs. 3, Abs. 2 Ziff. 1 ZPO, weil jedenfalls vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesgerichtshofes vom 10.12.2009 - V ZB 111/09 - die Frage, ob trotz des Umstandes, dass der in Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG normierte Grundsatz des "gesetzlichen Richters" auf Rechtspfleger weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar ist, dennoch keine Heilung bei Tätigwerden des unzuständigen Rechtspflegers angenommen werden kann, weil ein Grundrechtsverstoß in Form einer Verletzung des Rechts auf ein rechtsstaatliches faires Verfahren vorliegt, wenn der geschäftsmäßige Vertreter während der Anhängigkeit des Ablehnungsgesuchs die in den Aufgabenbereich des abgelehnten Rechtspflegers fallenden Tätigkeiten in diesem Verfahren übernimmt und den Zuschlag erteilt, von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung erscheint.

  • VerfGH Bayern, 13.02.2020 - 23-VI-18

    Begründungsanforderungen an eine Verfassungsbeschwerde

    Dabei kann dahinstehen, ob Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV auf Rechtspfleger überhaupt anwendbar ist (vgl. z. B. VerfGH vom 16.10.1981 VerfGHE 34, 150/151, wonach ein Rechtspfleger nicht Richter im Sinn des Verfassungsrechts und des Gerichtsverfassungsrechts ist; BGH vom 10.12.2009 NJW-RR 2010, 1366/1367; Jachmann-Michel in Maunz/Dürig, GG, Art. 101 Rn. 35; vgl. für bestimmte Konstellationen aber auch BVerfG vom 14.11.2007 NJW-RR 2008, 512).
  • BGH, 04.03.2010 - V ZB 143/09

    Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Ersteigerungsgebots wegen unterbliebener

    Der Gegenstandswert ist nach § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem Wert des Zuschlags zu bestimmen, dessen Aufhebung beantragt ist; dieser Wert ist nach § 54 Abs. 2 Satz 1 GKG nach dem Meistgebot zu bemessen (Senat, Beschluss vom 10. Dezember 2009, V ZB 111/09, Tz. 26 - zur Veröffentlichung bestimmt).
  • OLG Frankfurt, 22.12.2014 - 20 W 214/14

    Grundbuch: Auslegung einer Vollmacht

    Soweit mit der Beschwerde gerügt wird, der entscheidende Rechtspfleger sei unzuständig gewesen, vermag dies der Beschwerde nicht zu Erfolg zu verhelfen, weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (MDR 2010, 341) die Vorschriften über den gesetzlichen Richter auf Rechtspfleger weder mittelbar noch unmittelbar anzuwenden sind.
  • LG Frankfurt/Main, 06.02.2017 - 9 T 347/16
    Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten in dem Verfahren über die Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen (BGH, Beschluss vom 10.12.2009 (V ZB 111/09), juris-Rdn. 25).
  • VG Düsseldorf, 30.08.2021 - 29 K 8012/19
    vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - V ZB 111/09 -, juris Rn. 17.
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Rechtsprechung
   BGH, 24.11.2009 - VI ZB 69/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,2395
BGH, 24.11.2009 - VI ZB 69/08 (https://dejure.org/2009,2395)
BGH, Entscheidung vom 24.11.2009 - VI ZB 69/08 (https://dejure.org/2009,2395)
BGH, Entscheidung vom 24. November 2009 - VI ZB 69/08 (https://dejure.org/2009,2395)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • verkehrslexikon.de

    Zur Überwachung des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist, wenn ein Verlängerungsantrag gestellt wird - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Überwachung des Ablaufs einer Berufungsbegründungsfrist bei einem gestellten Antrag auf Fristverlängerung; Pflicht eines Prozessbevollmächtigten zur rechtzeitigen Verifizierung des wirklichen Endes einer Frist

  • kanzlei.biz

    Anwalt hat die Pflicht Fristverlängerungen zu überprüfen.

  • grundeigentum-verlag.de

    Überwachung des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233
    Überwachung der Berufungsbegründungsfrist bei Verlängerungsantrag

  • kanzlei.biz

    Anwalt hat die Pflicht Fristverlängerungen zu überprüfen

  • rechtsportal.de

    ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 574 Abs. 2
    Überwachung des Ablaufs einer Berufungsbegründungsfrist bei einem gestellten Antrag auf Fristverlängerung; Pflicht eines Prozessbevollmächtigten zur rechtzeitigen Verifizierung des wirklichen Endes einer Frist

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Verfahrensrecht - Kontrolle Berufungsbegründungsfrist bei Verlängerungsantrag

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Berufungsbegründungsfrist, Fristverlängerung und die Rückfrage bei Gericht

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 43 (Leitsatz und Kurzanmerkung)

    Überwachung der Berufungsbegründungsfrist

Besprechungen u.ä. (2)

  • BRAK-Mitteilungen (Entscheidungsanmerkung)

    Überwachung der Berufungsbegründungsfrist

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 43 (Leitsatz und Kurzanmerkung)

    Überwachung der Berufungsbegründungsfrist

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2010, 401
  • FamRZ 2010, 370
  • VersR 2010, 789
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 16.10.2007 - VI ZB 65/06

    Anforderungen an die Form eines das Verfahren abschließenden Beschlusses;

    Auszug aus BGH, 24.11.2009 - VI ZB 69/08
    Insoweit weist die Rechtsbeschwerde zutreffend darauf hin, dass dem Prozessbevollmächtigten einer Partei der Verlust eines fristwahrenden Schriftsatzes auf dem Postweg nicht anzulasten sei, dass er auf die Einhaltung der normalen Postlaufzeiten vertrauen dürfe und dass er grundsätzlich nicht verpflichtet sei, sich bei Gericht nach dem Eingang eines Schriftsatzes telefonisch zu erkundigen (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2007 - VI ZB 65/06 - VersR 2008, 234, 235, m. w. N.).

    Denn ein Rechtsanwalt darf regelmäßig erwarten, dass einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist entsprochen wird, wenn er einen erheblichen Grund - hier: ständiger Auslandsaufenthalt des Beklagten sowie Auslandsaufenthalte und Arbeitsüberlastung des Prozessbevollmächtigten wegen vorrangiger Fristsachen - vorträgt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 2005 - VI ZB 52/05 - VersR 2006, 568; vom 20. Juni 2006 - VI ZB 14/06 - Juris Rn. 6; vom 16. Oktober 2007 - VI ZB 65/06 - aaO).

    In jedem Fall ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass vor dem Ablauf der Frist, deren Verlängerung beantragt worden ist, das wirkliche Ende der Frist - gegebenenfalls durch Rückfrage bei Gericht - festgestellt wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Juni 2006 - VI ZB 14/06 - Juris Rn. 7; vom 16. Oktober 2007 - VI ZB 65/06 - aaO; BGH, Beschluss vom 26. Juni 2006 - II ZB 26/05 - VersR 2007, 713, jeweils m. w. N.).

    Er hätte sich vielmehr rechtzeitig über das wirkliche Ende der Frist, gegebenenfalls durch Rückfrage bei Gericht, Gewissheit verschaffen müssen, nachdem keine entsprechende Verfügung zugegangen war (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Juni 2006 - VI ZB 14/06 - Juris Rn. 8; vom 16. Oktober 2007 - VI ZB 65/06 - aaO).

  • BGH, 20.06.2006 - VI ZB 14/06

    Anforderungen an die Fristenkontrolle bei Verlängerung von Fristen

    Auszug aus BGH, 24.11.2009 - VI ZB 69/08
    Denn ein Rechtsanwalt darf regelmäßig erwarten, dass einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist entsprochen wird, wenn er einen erheblichen Grund - hier: ständiger Auslandsaufenthalt des Beklagten sowie Auslandsaufenthalte und Arbeitsüberlastung des Prozessbevollmächtigten wegen vorrangiger Fristsachen - vorträgt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 2005 - VI ZB 52/05 - VersR 2006, 568; vom 20. Juni 2006 - VI ZB 14/06 - Juris Rn. 6; vom 16. Oktober 2007 - VI ZB 65/06 - aaO).

    In jedem Fall ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass vor dem Ablauf der Frist, deren Verlängerung beantragt worden ist, das wirkliche Ende der Frist - gegebenenfalls durch Rückfrage bei Gericht - festgestellt wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Juni 2006 - VI ZB 14/06 - Juris Rn. 7; vom 16. Oktober 2007 - VI ZB 65/06 - aaO; BGH, Beschluss vom 26. Juni 2006 - II ZB 26/05 - VersR 2007, 713, jeweils m. w. N.).

    Er hätte sich vielmehr rechtzeitig über das wirkliche Ende der Frist, gegebenenfalls durch Rückfrage bei Gericht, Gewissheit verschaffen müssen, nachdem keine entsprechende Verfügung zugegangen war (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Juni 2006 - VI ZB 14/06 - Juris Rn. 8; vom 16. Oktober 2007 - VI ZB 65/06 - aaO).

  • BGH, 14.07.1999 - XII ZB 62/99

    Berufung - Begründungsfrist - Zustellung - Wiedereinsetzungsantrag - Zulässigkeit

    Auszug aus BGH, 24.11.2009 - VI ZB 69/08
    Das gilt auch, wenn die Fristverlängerung bereits einige Tage vor Fristablauf beantragt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 1999 - XII ZB 62/99 - NJW-RR 1999, 1663).
  • BGH, 13.12.2005 - VI ZB 52/05

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Auszug aus BGH, 24.11.2009 - VI ZB 69/08
    Denn ein Rechtsanwalt darf regelmäßig erwarten, dass einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist entsprochen wird, wenn er einen erheblichen Grund - hier: ständiger Auslandsaufenthalt des Beklagten sowie Auslandsaufenthalte und Arbeitsüberlastung des Prozessbevollmächtigten wegen vorrangiger Fristsachen - vorträgt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 2005 - VI ZB 52/05 - VersR 2006, 568; vom 20. Juni 2006 - VI ZB 14/06 - Juris Rn. 6; vom 16. Oktober 2007 - VI ZB 65/06 - aaO).
  • BGH, 26.06.2006 - II ZB 26/05

    Löschung der Berufungsbegründungsfrist nach Stellung eines Verlängerungsantrages

    Auszug aus BGH, 24.11.2009 - VI ZB 69/08
    In jedem Fall ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass vor dem Ablauf der Frist, deren Verlängerung beantragt worden ist, das wirkliche Ende der Frist - gegebenenfalls durch Rückfrage bei Gericht - festgestellt wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Juni 2006 - VI ZB 14/06 - Juris Rn. 7; vom 16. Oktober 2007 - VI ZB 65/06 - aaO; BGH, Beschluss vom 26. Juni 2006 - II ZB 26/05 - VersR 2007, 713, jeweils m. w. N.).
  • BGH, 22.06.2021 - VIII ZB 56/20

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an die Fristensicherung bei

    Allerdings habe der Prozessbevollmächtigte durch eine ordnungsgemäße Büroorganisation dafür Sorge zu tragen, dass nach einem Fristverlängerungsantrag eine Frist nicht versäumt werde; er habe insbesondere sicherzustellen, dass "vor Ablauf der zu verlängernden Frist der wirkliche Fristablauf festgestellt wird", damit er gegebenenfalls einen erneuten Fristverlängerungsantrag stellen könne (BGH, MDR 2010, 401; NJW-RR 2015, 700).

    Deshalb sei durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, "dass vor Ablauf der Frist, deren Verlängerung beantragt worden ist, das wirkliche Ende der Frist festgestellt wird, etwa durch Rückfrage beim Gericht (BGH, MDR 2010, 401; NJW-RR 2015, 700; beide zur Berufungsbegründungsfrist)".

    Hierbei hat das Berufungsgericht die Anforderungen an die anwaltliche Sorgfaltspflicht des Prozessbevollmächtigten überspannt, indem es unter Verkennung der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - offenbar aufgrund eines Fehlverständnisses einer in einer älteren Entscheidung des Bundesgerichtshofs enthaltenen Formulierung (BGH, Beschluss vom 24. November 2009 - VI ZB 69/08, VersR 2010, 789 Rn. 8) - angenommen hat, im Rahmen der anwaltlichen Fristenkontrolle müsse für den - hier gegebenen - Fall eines Antrags auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist durch geeignete Maßnahmen sichergestellt sein, dass bereits vor dem Ablauf der ursprünglichen Berufungsbegründungsfrist ("vor Ablauf der Frist, deren Verlängerung beantragt worden ist") das wirkliche Ende der Frist, "etwa durch Rückfrage beim Gericht", festgestellt werde.

    (a) Soweit einer von dem Berufungsgericht für seine gegenteilige Rechtsauffassung herangezogenen früheren Entscheidung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 24. November 2011 - VI ZB 69/08, VersR 2010, 789 Rn. 8) aufgrund der dort gewählten Formulierung, wonach in jedem Fall durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen sei, dass "vor dem Ablauf der Frist, deren Verlängerung beantragt worden ist, das wirkliche Ende der Frist - gegebenenfalls durch Rückfrage bei Gericht - festgestellt wird", eine - in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings auch damals nicht vorgesehene (vgl. nur BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2005 - VI ZB 52/05, VersR 2006, 568 Rn. 6 f.) - Erkundigungspflicht noch vor Ablauf der ursprünglichen gesetzlichen Berufungsbegründungsfrist entnommen werden könnte, hat dieser Senat selbst an dieser Auffassung nicht festgehalten, sondern vorsorglich eine entsprechende Klarstellung vorgenommen (BGH, Beschluss vom 30. Mai 2017 - VI ZB 54/16, NJW-RR 2017, 1532 Rn. 13).

  • BGH, 30.05.2017 - VI ZB 54/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Erkundigungspflicht des Rechtsanwalts

    Denn ein Rechtsanwalt darf regelmäßig erwarten, dass einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist entsprochen wird, wenn er einen erheblichen Grund - hier: Arbeitsüberlastung des sachbearbeitenden Prozessbevollmächtigten wegen vorrangiger Fristsachen - vorträgt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 2005 - VI ZB 52/05, VersR 2006, 568; vom 20. Juni 2006 - VI ZB 14/06, juris Rn. 6; vom 16. Oktober 2007 - VI ZB 65/06; vom 24. November 2009 - VI ZB 69/08, VersR 2010, 789, Rn. 6).

    Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit dieser Rückfrage ist nämlich nicht der Ablauf der ursprünglichen, sondern der Ablauf der beantragten verlängerten Frist (Senatsbeschlüsse vom 20. Juni 2006 - VI ZB 14/06, juris Rn. 7; vom 16. Oktober 2007 - VI ZB 65/06, VersR 2008, 234 Rn. 11; BGH, Beschlüsse vom 16. Oktober 2014 - VII ZB 15/14, NJW-RR 2015, 700 Rn. 13; vom 2. Dezember 2015 - XII ZB 211/12, NJW-RR 2016, 376 Rn. 11, 14; missverständlich insoweit Senatsbeschluss vom 24. November 2009 - VI ZB 69/08, VersR 2010, 789 Rn. 8: "vor Ablauf der Frist, deren Verlängerung beantragt worden ist").

  • BGH, 16.10.2014 - VII ZB 15/14

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anwaltliche Sorgfaltspflichten bei einem

    Geht auf einen Fristverlängerungsantrag keine gerichtliche Mitteilung ein, muss sich der Prozessbevollmächtigte rechtzeitig über das wirkliche Ende der Frist - gegebenenfalls durch Rückfrage bei Gericht - Gewissheit verschaffen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 24. November 2009, VI ZB 69/08, MDR 2010, 401).

    Spätestens nach Eingang der gerichtlichen Mitteilung muss diese Eintragung überprüft werden, damit sichergestellt ist, dass keine hypothetische, sondern die wirkliche Frist eingetragen wird (BGH, Beschluss vom 28. Mai 2013 - VI ZB 6/13, NJW 2013, 2821 Rn. 9; Beschluss vom 24. November 2009 - VI ZB 69/08, MDR 2010, 401; Beschluss vom 20. Juni 2006 - VI ZB 14/06, juris Rn. 7; Beschluss vom 13. Dezember 2001 - VII ZB 19/01, BGH-Report 2002, 246, 247; Beschluss vom 14. Juli 1999 - XII ZB 62/99, NJW-RR 1999, 1663, jeweils m.w.N.).

    Geht keine gerichtliche Mitteilung ein, muss sich der Prozessbevollmächtigte, der eine Fristverlängerung beantragt hat, rechtzeitig über das wirkliche Ende der Frist - gegebenenfalls durch Rückfrage bei Gericht - Gewissheit verschaffen (BGH, Beschluss vom 20. Juni 2006 - VI ZB 14/06, juris Rn. 8; Beschluss vom 24. November 2009 - VI ZB 69/08, MDR 2010, 401).

  • BGH, 20.02.2018 - VI ZB 47/17

    Entsprechen eines ersten Antrags eines Rechtsanwalts auf Verlängerung der

    Zu den erheblichen Gründen im Sinne dieser Vorschrift zählt insbesondere die Arbeitsüberlastung des Prozessbevollmächtigten (Senatsbeschlüsse vom 30. Mai 2017 - VI ZB 54/16, NJW-RR 2017, 1532 Rn. 12; vom 24. November 2009 - VI ZB 69/08, VersR 2010, 789, Rn. 6; BGH, Beschlüsse vom 9. Mai 2017 - VIII ZB 69/16, NJW 2017, 2041 Rn. 12; vom 26. Januar 2017 - IX ZB 34/16, NJW-RR 2017, 564 Rn. 10).
  • BGH, 18.01.2018 - V ZB 166/17

    Versagung der form- und fristgerecht beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen

    Denn ein Rechtsanwalt darf regelmäßig erwarten, dass einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist entsprochen wird, wenn er - wie hier - einen erheblichen Grund vorträgt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2005 - VI ZB 52/05, VersR 2006, 568; Beschluss vom 24. November 2009 - VI ZB 69/08, VersR 2010, 789, Rn. 6; Beschluss vom 30. Mai 2017 - VI ZB 54/16, VersR 2017, 1166 Rn. 12).

    In jedem Fall ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass rechtzeitig vor dem beantragten Fristablauf das wirkliche Ende der Frist - ggf. durch Rückfrage bei Gericht - festgestellt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2006 - VI ZB 14/06, juris Rn. 7; Beschluss vom 24. November 2009 - VI ZB 69/08, VersR 2010, 789 Rn. 8; Beschluss vom 16. Oktober 2014 - VII ZB 15/14, NJW-RR 2015, 700 Rn. 12; Beschluss vom 30. Mai 2017 - VI ZB 54/16, VersR 2017, 1166 Rn. 13).

  • OVG Thüringen, 28.04.2015 - 4 KO 393/08

    Beitragsrecht: Zum Ersatz von Zinsaufwendungen und entgangener Guthabenzinsen

    Denn sie durften mangels feststellbarer besonderer Umstände bei der Aufgabe zur Post auf die ordnungsgemäße Beförderung - ebenso wie auf die Einhaltung der normalen Postlaufzeiten - vertrauen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 24. November 2009 - VI ZB 69/08 - Juris, Rn. 6 m. w. N.).

    Hieran ändert auch nichts der Umstand, dass, wie selbst der Beklagte hat vortragen lassen, im Fristenkalender der Beklagtenbevollmächtigten die ursprünglichen Fristen (30. Juli 2008) gestrichen und die neuen, beantragten Fristen (1. September 2008, vgl. § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 2 ZPO) eingetragen worden waren (vgl. demgegenüber BGH, Beschluss vom 24. November 2009 - VI ZB 69/08 - Juris, Rn. 10).

    Dies bedeutet, dass dann der Fristenkalender Tag für Tag durchgesehen und zugleich durch geeignete Maßnahmen sichergestellt werden muss, dass vor Ablauf der beantragten verlängerten Frist das tatsächliche Ende der Frist - gegebenenfalls durch Rückfrage bei Gericht - festgestellt wird (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 20. Juni 2006 - VI ZB 14/06 - Juris, Rn. 7, und 24. November 2009 - VI ZB 69/08 - Juris, Rn. 8, jeweils m. w. N.).

  • OVG Thüringen, 28.04.2015 - 4 KO 392/08

    Ersatz von Zinsaufwendungen und entgangener Guthabenzinsen aufgrund des

    Denn sie durften mangels feststellbarer besonderer Umstände bei der Aufgabe zur Post auf die ordnungsgemäße Beförderung - ebenso wie auf die Einhaltung der normalen Postlaufzeiten - vertrauen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 24. November 2009 - VI ZB 69/08 - Juris, Rn. 6 m. w. N.).

    Hieran ändert auch nichts der Umstand, dass, wie selbst der Beklagte hat vortragen lassen, im Fristenkalender der Beklagtenbevollmächtigten die ursprünglichen Fristen (30. Juli 2008) gestrichen und die neuen, beantragten Fristen (1. September 2008, vgl. § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 2 ZPO) eingetragen worden waren (vgl. demgegenüber BGH, Beschluss vom 24. November 2009 - VI ZB 69/08 - Juris, Rn. 10).

    Dies bedeutet, dass dann der Fristenkalender Tag für Tag durchgesehen und zugleich durch geeignete Maßnahmen sichergestellt werden muss, dass vor Ablauf der beantragten verlängerten Frist das tatsächliche Ende der Frist - gegebenenfalls durch Rückfrage bei Gericht - festgestellt wird (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 20. Juni 2006 - VI ZB 14/06 - Juris, Rn. 7, und 24. November 2009 - VI ZB 69/08 - Juris, Rn. 8, jeweils m. w. N.).

  • OVG Thüringen, 28.04.2015 - 4 KO 391/08

    Ersatz entgangener Guthabenzinsen aufgrund des "Beitragsmoratoriums" im Freistaat

    Denn sie durften mangels feststellbarer besonderer Umstände bei der Aufgabe zur Post auf die ordnungsgemäße Beförderung - ebenso wie auf die Einhaltung der normalen Postlaufzeiten - vertrauen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 24. November 2009 - VI ZB 69/08 - Juris, Rn. 6 m. w. N.).

    Hieran ändert auch nichts der Umstand, dass, wie selbst der Beklagte hat vortragen lassen, im Fristenkalender der Beklagtenbevollmächtigten die ursprünglichen Fristen (30. Juli 2008) gestrichen und die neuen, beantragten Fristen (1. September 2008, vgl. § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 2 ZPO) eingetragen worden waren (vgl. demgegenüber BGH, Beschluss vom 24. November 2009 - VI ZB 69/08 - Juris, Rn. 10).

    Dies bedeutet, dass dann der Fristenkalender Tag für Tag durchgesehen und zugleich durch geeignete Maßnahmen sichergestellt werden muss, dass vor Ablauf der beantragten verlängerten Frist das tatsächliche Ende der Frist - gegebenenfalls durch Rückfrage bei Gericht - festgestellt wird (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 20. Juni 2006 - VI ZB 14/06 - Juris, Rn. 7, und 24. November 2009 - VI ZB 69/08 - Juris, Rn. 8, jeweils m. w. N.).

  • BGH, 02.12.2015 - XII ZB 211/12

    Organisationsverschulden des Rechtsanwalts bei Versäumung der

    aa) Ein Rechtsanwalt darf auf die Gewährung einer beantragten Fristverlängerung nicht so lange vertrauen, wie er keine anders lautende Nachricht vom Gericht erhält (BGH Beschluss vom 24. November 2009 - VI ZB 69/08 - FamRZ 2010, 370 Rn. 9).
  • BGH, 02.12.2020 - XII ZB 324/20

    Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auf ersten Antrag eines Rechtsanwalts

    Soweit abweichend davon einer früheren Entscheidung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs eine Erkundigungspflicht noch vor Ablauf der gesetzlichen Frist entnommen werden könnte (BGH Beschluss vom 24. November 2011 - VI ZB 69/08 - FamRZ 2010, 370 Rn. 10; vgl. auch BGH Beschluss vom 16. Oktober 2014 - VII ZB 15/14 - NJW-RR 2015, 700 Rn. 12), hält dieser Senat selbst daran nicht fest (BGH Beschluss vom 30. Mai 2017 - VI ZB 54/16 - NJW-RR 2017, 1532 Rn. 13).
  • BGH, 13.10.2011 - VII ZR 29/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Ingangsetzung der Wiedereinsetzungsfrist

  • BGH, 31.03.2010 - XII ZB 166/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Ausgangskontrolle bei Übermittlung

  • OLG Frankfurt, 15.03.2010 - 4 U 240/09
  • BGH, 14.10.2010 - V ZB 112/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Verschulden des Prozessbevollmächtigten

  • OLG Frankfurt, 12.04.2021 - 22 U 222/20
  • BVerwG, 24.04.2019 - 2 B 1.19

    Keine Wiedereinsetzung wegen fehlender Notierung einer Vorfrist für

  • OLG Düsseldorf, 01.09.2015 - 23 U 80/15

    Anforderungen an die Büroorganisation eines Rechtsanwalts hinsichtlich der

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Rechtsprechung
   BAG, 15.09.2009 - 3 AZR 294/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,2318
BAG, 15.09.2009 - 3 AZR 294/09 (https://dejure.org/2009,2318)
BAG, Entscheidung vom 15.09.2009 - 3 AZR 294/09 (https://dejure.org/2009,2318)
BAG, Entscheidung vom 15. September 2009 - 3 AZR 294/09 (https://dejure.org/2009,2318)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Bundesarbeitsgericht stärkt Ansprüche eingetragener Lebenspartnerschaften auf betriebliche Altersversorgung // Auch Hinterbliebene von homosexuellen Betriebsrentnern können Versorgungsansprüche haben

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Hinterbliebenenversorgung auch für gleichgeschlechtliche Lebenspartner

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 1474
  • NZA 2010, 216
  • FamRZ 2010, 370
  • BB 2010, 179
  • JR 2010, 506
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (21)

  • BAG, 14.01.2009 - 3 AZR 20/07

    Eingetragene Lebenspartnerschaft - betriebliche Altersversorgung -

    Auszug aus BAG, 15.09.2009 - 3 AZR 294/09
    a) Die maßgeblichen Grundsätze für die Behandlung eingetragener Lebenspartner in der Hinterbliebenenversorgung hat der Senat für die betriebliche Altersversorgung in seinem Urteil vom 14. Januar 2009 (- 3 AZR 20/07 - AP GG Art. 3 Nr. 315) herausgearbeitet.

    Ausreichend ist vielmehr, wenn der Arbeitnehmer mit unverfallbaren Anwartschaften aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden oder Betriebsrentner ist und das damit begründete Rechtsverhältnis bei oder nach Inkrafttreten des AGG noch besteht (offengelassen noch bei BAG 14. Januar 2009 - 3 AZR 20/07 - Rn. 59, AP GG Art. 3 Nr. 315).

    Bedienen sich öffentliche Arbeitgeber arbeitsrechtlicher Regelungsmechanismen, führt dies dazu, dass die allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätze Anwendung finden (vgl. BAG 14. Januar 2009 - 3 AZR 20/07 - Rn. 49, AP GG Art. 3 Nr. 315).

  • BAG, 08.05.2008 - 6 AZR 517/07

    Aufhebungsvertrag - Wiedereinstellungsanspruch - Anforderungen an die

    Auszug aus BAG, 15.09.2009 - 3 AZR 294/09
    Die Berufung ist bezogen auf jeden Streitgegenstand in einer die Anforderungen an eine Berufungsbegründung erfüllenden Weise zu begründen (BAG 8. Mai 2008 - 6 AZR 517/07 - Rn. 28, AP BGB § 620 Aufhebungsvertrag Nr. 40 = EzA ZPO 2002 § 520 Nr. 6).

    Damit entspricht die Berufungsbegründung insoweit nicht den gesetzlichen Erfordernissen (BAG 8. Mai 2008 - 6 AZR 517/07 - Rn. 30, AP BGB § 620 Aufhebungsvertrag Nr. 40 = EzA ZPO 2002 § 520 Nr. 6).

  • LSG Rheinland-Pfalz, 17.02.2009 - L 3 U 292/06

    Hinterbliebenenleistungen - Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft

    Auszug aus BAG, 15.09.2009 - 3 AZR 294/09
    Im Übrigen wurden eingetragene Lebenspartner erst durch das Überarbeitungsgesetz im Unterhaltsrecht weitergehend Ehegatten gleichgestellt (vgl. LSG Rheinland-Pfalz 17. Februar 2009 - L 3 U 292/06 - juris Rn. 35).
  • VG Stuttgart, 16.07.2009 - 4 K 2711/08

    Witwergeld für überlebenden Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft von

    Auszug aus BAG, 15.09.2009 - 3 AZR 294/09
    Ob und inwieweit nach Beamtenrecht eine Gleichstellung eingetragener Lebenspartner bei der Hinterbliebenenversorgung zu erfolgen hat, ist nicht Gegenstand der vorliegenden Entscheidung (vgl. dazu BVerfG 20. September 2007 - 2 BvR 855/06 - NJW 2008, 209 sowie OVG Rheinland-Pfalz vom 9. März 2009 - 2 A 11403/08 - einerseits und VG Berlin 6. Mai 2009 - 5 A 99.08 - sowie VG Stuttgart 16. Juli 2009 - 4 K 2711/08 - andererseits).
  • BAG, 21.04.1999 - 5 AZR 200/98

    Gleichbehandlung teilzeit- und vollbeschäftigter Lehrer

    Auszug aus BAG, 15.09.2009 - 3 AZR 294/09
    Ein Vergleich der Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes mit Beamten ist wegen erheblicher Unterschiede beider Rechtsverhältnisse grundsätzlich ungeeignet, um daraus Rechtsfolgen herzuleiten; das gilt auch für Vergütungsansprüche (BAG 21. April 1999 - 5 AZR 200/98 - zu I 3 c der Gründe, BAGE 91, 262).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.03.2009 - 2 A 11403/08

    Kein Familienzuschlag für Beamte in eingetragener Lebenspartnerschaft

    Auszug aus BAG, 15.09.2009 - 3 AZR 294/09
    Ob und inwieweit nach Beamtenrecht eine Gleichstellung eingetragener Lebenspartner bei der Hinterbliebenenversorgung zu erfolgen hat, ist nicht Gegenstand der vorliegenden Entscheidung (vgl. dazu BVerfG 20. September 2007 - 2 BvR 855/06 - NJW 2008, 209 sowie OVG Rheinland-Pfalz vom 9. März 2009 - 2 A 11403/08 - einerseits und VG Berlin 6. Mai 2009 - 5 A 99.08 - sowie VG Stuttgart 16. Juli 2009 - 4 K 2711/08 - andererseits).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.02.2008 - 12 B 5.07

    Ärzteversorgung; Hinterbliebenenrente; Gleichbehandlung von Ehegatten und

    Auszug aus BAG, 15.09.2009 - 3 AZR 294/09
    Die Vorentscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (5. Februar 2008 - 12 B 5.07 - Rn. 35), die sich allein mit der Frage befasst, inwieweit der Gesetzgeber zwischen Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft unterscheiden darf, enthält jedenfalls keine Aussagen zu anderen arbeitsrechtlichen Regeln.
  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

    Auszug aus BAG, 15.09.2009 - 3 AZR 294/09
    Wegen der mit derartigen Änderungen verbundenen Grundrechtseingriffe ist der Gesetzgeber aber an die allgemeinen rechtsstaatlichen Prinzipien des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit aber auch der Verhältnismäßigkeit gebunden, wie das allgemein bei der Auslegung und Anwendung von Grundrechten zu verlangen ist (vgl. BVerfG 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - zu C IV 2 der Gründe, BVerfGE 76, 256).
  • BVerfG, 20.09.2007 - 2 BvR 855/06

    Versagung des Verheiratetenzuschlags bei eingetragener Lebenspartnerschaft

    Auszug aus BAG, 15.09.2009 - 3 AZR 294/09
    Ob und inwieweit nach Beamtenrecht eine Gleichstellung eingetragener Lebenspartner bei der Hinterbliebenenversorgung zu erfolgen hat, ist nicht Gegenstand der vorliegenden Entscheidung (vgl. dazu BVerfG 20. September 2007 - 2 BvR 855/06 - NJW 2008, 209 sowie OVG Rheinland-Pfalz vom 9. März 2009 - 2 A 11403/08 - einerseits und VG Berlin 6. Mai 2009 - 5 A 99.08 - sowie VG Stuttgart 16. Juli 2009 - 4 K 2711/08 - andererseits).
  • BVerfG, 03.12.1997 - 2 BvR 882/97

    Schiffbauverträge

    Auszug aus BAG, 15.09.2009 - 3 AZR 294/09
    Insofern ist zu unterscheiden (vgl. BVerfG 3. Dezember 1997 - 2 BvR 882/97 - zu C I 1 der Gründe, BVerfGE 97, 67) zwischen der echten Rückwirkung einerseits und unechten Rückwirkung, auch tatbestandliche Rückanknüpfung genannt, andererseits.
  • BVerwG, 21.07.2008 - 6 B 33.08

    Verfassungsmäßigkeit der versorgungsrechtlich ungleichen Behandlung verheirateter

  • VG Berlin, 06.05.2009 - 5 A 99.08

    Hinterbliebenenversorgung für eingetragenen Lebenspartner

  • BGH, 14.02.2007 - IV ZR 267/04

    Zur Altersversorgung eingetragener Lebenspartner nach der Satzung der

  • BAG, 26.10.2006 - 6 AZR 307/06

    Eingetragene Lebenspartnerschaft - Ortszuschlag im kirchlichen Bereich

  • BAG, 11.12.2007 - 3 AZR 249/06

    Betriebliche Altersversorgung und Antidiskriminierungsrecht

  • BVerfG, 17.07.2002 - 1 BvF 1/01

    Lebenspartnerschaftsgesetz

  • BAG, 17.04.2002 - 5 AZR 400/00

    Eingruppierung - Rechtskraft

  • BVerwG, 25.07.2007 - 6 C 27.06

    Ärzteversorgung; Hinterbliebenenversorgung; Witwe; Witwer; Lebenspartner;

  • BVerwG, 26.01.2006 - 2 C 43.04

    Eingetragene Lebenspartnerschaft; Familienzuschlag der Stufe 1; analoge Anwendung

  • LAG Niedersachsen, 24.02.2009 - 3 Sa 833/08

    Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaft bei der betrieblichen

  • EuGH, 01.04.2008 - C-267/06

    EIN GLEICHGESCHLECHTLICHER LEBENSPARTNER KANN ANSPRUCH AUF EINE WITWERRENTE AUS

  • BAG, 04.08.2015 - 3 AZR 137/13

    Spätehenklausel - Gleichbehandlung

    c) Die in VII Ziff. 1 Satz 2 der VO S enthaltene Anspruchsvoraussetzung, dass die Ehe vor der Vollendung des 60. Lebensjahres durch den Versorgungsberechtigten geschlossen wurde, bewirkt eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters iSd. §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 und § 7 AGG, wobei auch für die Beurteilung, ob eine Diskriminierung vorliegt, auf den Beschäftigten (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AGG) und nicht auf den Hinterbliebenen abzustellen ist (vgl. etwa BAG 15. September 2009 - 3 AZR 294/09 - Rn. 28) .
  • BAG, 25.06.2020 - 8 AZR 145/19

    Auskunftsanspruch nach dem Entgelttransparenzgesetz

    Soweit in der Rechtsprechung eine Anspruchsgrundlage für ein gleiches Entgelt für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit beispielsweise in Ableitung aus "der Wertung in § 2 Abs. 1 Nr. 2 und § 8 Abs. 2 AGG" (vgl. etwa BAG 15. September 2009 - 3 AZR 294/09 - Rn. 27; 11. Dezember 2007 - 3 AZR 249/06 - Rn. 45, BAGE 125, 133) angenommen wurde, spricht dies gerade nicht für eine klare und eindeutige Normierung des Rechtsanspruchs, sondern für eine richtlinienkonforme Auslegung des Gesetzes unter Berufung auf die Gesetzesbegründung.
  • BAG, 13.10.2016 - 3 AZR 439/15

    Betriebliche Altersversorgung - Ablösung einer Versorgungsordnung -

    Das Arbeitsverhältnis des Klägers bestand bei Inkrafttreten des Gesetzes am 18. August 2006 (Art. 4 des Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung vom 14. August 2006, verkündet am 17. August 2006, BGBl. I S. 1897) ; das führt zur Anwendbarkeit des Gesetzes (vgl. BAG 15. Oktober 2013 - 3 AZR 653/11 - Rn. 31; 15. September 2009 - 3 AZR 294/09 - Rn. 28 und 37) .
  • BAG, 14.11.2017 - 3 AZR 781/16

    Diskriminierung wegen des Alters - Späteheklausel

    Für die Beurteilung der Frage, ob eine Benachteiligung vorliegt, ist allerdings auf den versorgungsberechtigten Arbeitnehmer und nicht auf den Hinterbliebenen abzustellen (vgl. etwa BAG 15. September 2009 - 3 AZR 294/09 - Rn. 28) .
  • BGH, 26.04.2017 - IV ZR 126/16

    Private Rentenversicherung mit Versorgung in Form von Witwenrente:

    Insoweit befinden sich mittlerweile gleichgeschlechtliche Lebenspartner hinsichtlich der Hinterbliebenenversorgung in einer der Ehe vergleichbaren Situation (vgl. BAGE 129, 105 Rn. 32 ff. und 62; BAG FamRZ 2010, 370 Rn. 24 f.).
  • BAG, 20.04.2010 - 3 AZR 509/08

    Hinterbliebenenversorgung - Ausschluss von Ehepartnern bei Eheschluss nach dem

    Nach § 6 Abs. 1 AGG gilt das Gesetz zudem nicht nur für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie für andere Beschäftigte, sondern auch für Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist (vgl. BAG 15. September 2009 - 3 AZR 294/09 - Rn. 28 u. 37, AP GG Art. 3 Nr. 317 = EzA AGG § 2 Nr. 5).

    Die Hinterbliebenenversorgung nach dem Betriebsrentengesetz knüpft an das typisierte Versorgungsinteresse des Arbeitnehmers an (BAG 18. November 2008 - 3 AZR 277/07 - Rn. 34, DB 2009, 294; 15. September 2009 - 3 AZR 294/09 - Rn. 25, AP GG Art. 3 Nr. 317 = EzA AGG § 2 Nr. 5).

  • BAG, 03.06.2020 - 3 AZR 226/19

    Altersdiskriminierung - Verbot geltungserhaltender Reduktion

    Zudem stellt § 2 Abs. 1 Nr. 2 iVm. § 8 Abs. 2 AGG für Arbeitsentgelt, zu dem auch die Hinterbliebenenversorgung gehört, eine Grundlage für Ansprüche auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit dar (BT-Drs. 16/1780 S. 25; dazu BAG 15. September 2009 - 3 AZR 797/08 - Rn. 19; 15. September 2009 - 3 AZR 294/09 - Rn. 27; 14. Januar 2009 - 3 AZR 20/07 - Rn. 52, BAGE 129, 105) .
  • BAG, 11.12.2012 - 3 AZR 684/10

    Hinterbliebenenversorgung für einen eingetragenen Lebenspartner eines

    Damit ist es Sache des Gesetzgebers zu bestimmen, ob und inwieweit er zwischen der Ehe und der eingetragenen Lebenspartnerschaft eine vergleichbare Situation schafft (BAG 15. September 2009 - 3 AZR 294/09 - Rn. 23, AP GG Art. 3 Nr. 317 = EzA AGG § 2 Nr. 5) .

    Ist die gesetzliche Ausgestaltung jedoch gerade nicht unterschiedlich sondern vergleichbar, rechtfertigt sie keine unterschiedliche Behandlung im Arbeits- und im daran anknüpfenden Versorgungsverhältnis (BAG 15. September 2009 - 3 AZR 294/09 - Rn. 25, AP GG Art. 3 Nr. 317 = EzA AGG § 2 Nr. 5) .

    Andererseits ist Kindererziehung auch in eingetragenen Lebenspartnerschaften nicht ausgeschlossen, wovon bereits § 9 LPartG ausgeht (BAG 15. September 2009 - 3 AZR 294/09 - Rn. 26, AP GG Art. 3 Nr. 317 = EzA AGG § 2 Nr. 5) .

  • BAG, 22.01.2019 - 3 AZR 560/17

    Betriebsrente - Spätehenklausel - feste Altersgrenze

    cc) Zwischen dem eingetragenen Lebenspartner des Klägers und den Versorgungsschuldnern bestand am 18. August 2006 ein Rechtsverhältnis, nämlich ein Versorgungsverhältnis, sodass das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz auch zeitlich Anwendung findet (vgl. BAG 15. September 2009 - 3 AZR 294/09 - Rn. 28 ff.).

    Die eingetragene Lebenspartnerschaft muss so behandelt werden, als wäre sie eine Ehe (vgl. BAG 15. September 2009 - 3 AZR 294/09 - Rn. 18 ff.) .

  • BAG, 15.10.2013 - 3 AZR 653/11

    Hinterbliebenenversorgung - Ausschluss von Ehepartnern bei Eheschluss nach dem

    Nach § 6 Abs. 1 AGG gilt das Gesetz zudem nicht nur für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie für andere Beschäftigte, sondern auch für Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist (vgl. BAG 15. September 2009 - 3 AZR 294/09  - Rn. 28 und 37).
  • BAG, 30.09.2014 - 3 AZR 930/12

    Hinterbliebenenversorgung - "Haupternährerklausel"

  • BAG, 11.12.2012 - 3 AZR 611/10

    Hochschullehrer - Anspruch auf beamtengleiche Versorgung

  • LAG Niedersachsen, 28.09.2010 - 3 Sa 540/10

    Gleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnern in der

  • BAG, 15.11.2011 - 3 AZR 869/09

    Hochschullehrer - Anspruch auf beamtengleiche Versorgung

  • BAG, 12.08.2014 - 3 AZR 492/12

    Hochschullehrer - Anspruch auf beamtengleiche Versorgung - Anforderungen an

  • LAG Baden-Württemberg, 24.09.2012 - 9 Sa 48/12

    Betriebliche Altersversorgung - Höchstaltersgrenzen - Altersdiskriminierung -

  • LAG München, 24.02.2017 - 7 Sa 444/16

    Betriebliche Altersversorgung; Altersabstandsklausel; gekürzte Witwenrente

  • BAG, 22.01.2019 - 3 AZR 293/17

    Betriebsrente - Spätehenklausel - feste Altersgrenze

  • BAG, 17.04.2012 - 3 AZR 481/10

    Berechnung einer Betriebsrente - Diskriminierung wegen Alters

  • LAG Sachsen, 12.04.2012 - 6 Sa 185/11

    Altersversorgung eines angestellten Professors für Praktische Informatik

  • BAG, 15.09.2009 - 3 AZR 797/08

    Hinterbliebenenversorgung - Lebenspartnerschaft

  • LAG Baden-Württemberg, 09.03.2017 - 17 Sa 7/17

    Spätehenklausel - Hinterbliebenenversorgung - Unmittelbare Benachteiligung wegen

  • LAG Niedersachsen, 23.06.2011 - 4 Sa 381/11

    Eine Altersabstandsklausel in der betrieblichen Witwenrente ist aus Gründen

  • LAG München, 01.02.2011 - 6 Sa 1078/10

    Hinterbliebenenversorgung

  • BAG, 17.04.2012 - 3 AZR 488/10

    Berechnung einer Betriebsrente - Diskriminierung wegen Alters

  • BAG, 17.04.2012 - 3 AZR 160/10

    Berechnung einer Betriebsrente - Diskriminierung wegen Alters

  • LAG Hamm, 02.12.2014 - 9 Sa 1081/14

    Berechnung der Höhe einer Betriebsrente

  • ArbG München, 21.05.2013 - 22 Ca 15307/12

    Betriebliche Altersversorgung, geschlechtsspezifische Tarife, Gleichbehandlung

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Rechtsprechung
   BGH, 03.12.2009 - IX ZB 89/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,2264
BGH, 03.12.2009 - IX ZB 89/09 (https://dejure.org/2009,2264)
BGH, Entscheidung vom 03.12.2009 - IX ZB 89/09 (https://dejure.org/2009,2264)
BGH, Entscheidung vom 03. Dezember 2009 - IX ZB 89/09 (https://dejure.org/2009,2264)
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Volltextveröffentlichungen (11)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sperrfrist für neuen Insolvenzantrag

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2010, 702
  • MDR 2010, 410
  • NZI 2010, 153
  • NZI 2010, 38
  • FamRZ 2010, 370
  • WM 2010, 225
  • Rpfleger 2010, 232
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 16.07.2009 - IX ZB 219/08

    Versagung der Restschuldbefreiung im Schlusstermin wegen Verletzung von

    Auszug aus BGH, 03.12.2009 - IX ZB 89/09
    Nach Ablauf der Sperrfrist von drei Jahren kann der Schuldner einen erneuten Insolvenz-, Stundungs- und Restschuldbefreiungsantrag stellen, unabhängig davon, ob und in welcher Höhe neue Forderungen gegen ihn begründet worden sind (Fortführung von BGH, Beschl. v. 16. Juli 2009 - IX ZB 219/08, z. V. in BGHZ bestimmt).

    a) Mit dem nach Erlass der vorinstanzlichen Entscheidungen ergangenem Beschluss vom 16. Juli 2009 (IX ZB 219/08, NZI 2009, 691) hat der Senat entschieden, dass ein Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung analog § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig ist, wenn er innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Versagung der Restschuldbefreiung in einem früheren Verfahren wegen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung seiner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten gestellt worden ist.

    Innerhalb dieser Frist scheidet jedenfalls ein mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung verbundener Eigenantrag aus (BGH, Beschl. v. 16. Juli 2009, aaO, S. 693 Rn. 17).

  • BGH, 11.10.2007 - IX ZB 270/05

    Rechtsschutzbedürfnis für einen neuen Insolvenzantrag nach rechtskräftiger

    Auszug aus BGH, 03.12.2009 - IX ZB 89/09
    Mit dieser Entscheidung hat der Senat den Grundgedanken früherer Entscheidungen (vom 6. Juli 2006 - IX ZB 263/05, NZI 2006, 601 und vom 11. Oktober 2007 - IX ZB 270/05, NZI 2008, 45, 46) aufgenommen, dass die Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 Nr. 5 und 6 InsO ihrer verfahrensfördernden Funktion beraubt würden, wenn Verstöße des Schuldners wegen der Befugnis zur Einleitung eines weiteren Insolvenzverfahrens nicht nachhaltig sanktioniert würden.
  • BGH, 06.07.2006 - IX ZB 263/05

    Rechtsfolgen der verspäteten Stellung eines Antrags auf Erteilung der

    Auszug aus BGH, 03.12.2009 - IX ZB 89/09
    Mit dieser Entscheidung hat der Senat den Grundgedanken früherer Entscheidungen (vom 6. Juli 2006 - IX ZB 263/05, NZI 2006, 601 und vom 11. Oktober 2007 - IX ZB 270/05, NZI 2008, 45, 46) aufgenommen, dass die Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 Nr. 5 und 6 InsO ihrer verfahrensfördernden Funktion beraubt würden, wenn Verstöße des Schuldners wegen der Befugnis zur Einleitung eines weiteren Insolvenzverfahrens nicht nachhaltig sanktioniert würden.
  • BGH, 22.07.2004 - IX ZB 161/03

    Erstattung von Auslagen des Insolvenzverwalters für die Erfüllung steuerlicher

    Auszug aus BGH, 03.12.2009 - IX ZB 89/09
    Da die Eröffnungs- und Stundungsvoraussetzungen bisher aus Rechtsgründen nicht geprüft worden sind, erfolgt die Zurückverweisung analog § 572 Abs. 3 ZPO an das Insolvenzgericht (vgl. BGHZ 160, 176, 185 f).
  • BGH, 18.12.2014 - IX ZB 22/13

    Restschuldbefreiungsantrag im zweiten Insolvenzverfahren über das Vermögen des

    Entsprechendes gilt, wenn der frühere Restschuldbefreiungsantrag als unzulässig verworfen worden ist (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 89/09, WM 2010, 225 Rn. 6), wenn der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung im ersten Insolvenzverfahren zurückgenommen hat (BGH, Beschluss vom 20. März 2014 - IX ZB 17/13, WM 2014, 712 Rn. 8 mwN) oder wenn sein erster Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und auf Restschuldbefreiung wegen Nichterfüllung einer zulässigen Auflage als zurückgenommen gilt (BGH, Beschluss vom 18. September 2014 - IX ZB 72/13, WM 2014, 2055 Rn. 7 ff).
  • BGH, 22.07.2021 - IX ZB 7/20

    Gibt der Insolvenzverwalter das Vermögen des Schuldners aus seiner selbständigen

    Diese weiteren Entscheidungen betrafen Fallgestaltungen, in denen nach einem abgeschlossenen Erstverfahren ein erneuter Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2009 - IX ZB 219/08, BGHZ 183, 13 Rn. 8 ff; vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 89/09, WM 2010, 225 Rn. 6; vom 14. Januar 2010 - IX ZB 257/09, WM 2010, 625 Rn. 6; vom 11. Februar 2010 - IX ZA 45/09, WM 2010, 716 Rn. 6; vom 7. Mai 2013 - IX ZB 51/12, WM 2013, 1516 Rn. 9, 11; vom 20. März 2014 - IX ZB 17/13, WM 2014, 712 Rn. 8; vom 18. September 2014 - IX ZB 72/13, WM 2014, 2055 Rn. 7 ff).
  • BGH, 07.05.2013 - IX ZB 51/12

    Insolvenzverfahren: Rechtsschutzbedürfnis für Antrag auf Restschuldbefreiung nach

    aa) Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein erneuter Antrag auf Restschuldbefreiung und Stundung der Verfahrenskosten wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn er innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 und 6 InsO oder nach Ablehnung der Stundung der Verfahrenskosten wegen Vorliegens dieser Versagungstatbestände gestellt geworden ist (BGH, Beschluss vom 16. Juli 2009 - IX ZB 219/08, BGHZ 183, 13 Rn. 8 ff; vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 89/09, ZInsO 2010, 140 Rn. 6; vom 4. Februar 2010 - IX ZA 40/09, ZInsO 2010, 491 Rn. 6 f; vom 11. Februar 2010 - IX ZA 45/09, ZInsO 2010, 490 Rn. 6 ff; vom 18. Februar 2010 - IX ZA 39/09, ZInsO 2010, 587 Rn. 6 f; vom 9. März 2010 - IX ZA 7/10, ZInsO 2010, 783 Rn. 5 ff).

    Dem unredlichen Schuldner, der im Erstverfahren gegen seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten verstoßen hat, darf nicht die Möglichkeit gegeben werden, sofort einen neuen Restschuldbefreiungs- und Stundungsantrag zu stellen (BGH, Beschluss vom 16. Juli 2009 - IX ZB 219/08, BGHZ 183, 13 Rn. 12 f; vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 89/09, ZInsO 2010, 140 Rn. 6; vom 22. November 2012, aaO Rn. 8).

  • BGH, 21.01.2010 - IX ZB 174/09

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Sperrfrist für Eigenantrag des Schuldners nach

    In einem weiteren Beschluss vom 3. Dezember 2009 (IX ZB 89/09) hat der Senat diese Grundsätze auf den Fall übertragen, dass der Restschuldbefreiungsantrag des Schuldners in einem früheren Verfahren als unzulässig verworfen worden ist.

    Das Vorhandensein neuer Gläubiger, das der Senat in einer früheren Entscheidung (Beschl. v. 6. Juli 2006 - IX ZB 263/05, ZInsO 2006, 821; zurückhaltender bereits Beschl. v. 11. Oktober 2007 - IX ZB 270/05, ZInsO 2007, 1223) noch vorausgesetzt hatte, ist auch hier weder notwendige noch hinreichende Bedingung für das Rechtsschutzbedürfnis für einen neuen Insolvenzantrag nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, in dem der Schuldner trotz Hinweises keinen Eigenantrag gestellt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 3. Dezember 2009 aaO Rn. 6).

  • BGH, 11.02.2010 - IX ZA 45/09

    Sperrfrist für neuen Insolvenzantrag: Ablehnung eines Stundungsantrags im ersten

    In einem Beschluss vom 3. Dezember 2009 (IX ZB 89/09, z.V.b.) hat der Senat diese Grundsätze auf den Fall übertragen, dass der Restschuldbefreiungsantrag der Schuldnerin in einem früheren Verfahren als unzulässig verworfen worden ist.

    Innerhalb dieser Frist scheidet ein mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung verbundener Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus (vgl. BGH, Beschl. v. 16. Juli 2009, aaO S. 693 Rn. 17; v. 3. Dezember 2009 - IX ZB 89/09, z.V.b. Rn. 6 f; v. 21. Januar 2010 - IX ZB 174/09, z.V.b. Rn. 7).

  • BGH, 22.11.2012 - IX ZB 194/11

    Restschuldbefreiungsverfahren: Rechtsschutzinteresse für Zweitantrag nach

    a) Ein erneuter Antrag auf Restschuldbefreiung und Stundung der Verfahrenskosten nach § 287 Abs. 1 Satz 1, § 4a InsO ist wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn er innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 und 6 InsO oder nach Ablehnung der Stundung der Verfahrenskosten wegen Vorliegens dieser Versagungstatbestände gestellt geworden ist (BGH, Beschluss vom 16. Juli 2009 - IX ZB 219/08, BGHZ 183, 13 Rn. 8 ff; vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 89/09, ZInsO 2010, 140 Rn. 6; vom 4. Februar 2010 - IX ZA 40/09, ZInsO 2010, 491 Rn. 6 f; vom 11. Februar 2010 - IX ZA 45/09, ZInsO 2010, 490 Rn. 6 ff; vom 18. Februar 2010 - IX ZA 39/09, ZInsO 2010, 587 Rn. 6 f; vom 9. März 2010 - IX ZA 7/10, ZInsO 2010, 783 Rn. 5 ff).

    Der unredliche Schuldner, der im Erstverfahren gegen seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten verstößt, kann ohne die Frist - unter Umständen auf Kosten des Staates - sofort einen neuen Restschuldbefreiungs- und Stundungsantrag stellen (BGH, Beschluss vom 16. Juli 2009 - IX ZB 219/08, BGHZ 183, 13 Rn. 12 f; vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 89/09, ZInsO 2010, 140 Rn. 6).

  • BGH, 12.05.2011 - IX ZB 221/09

    Insolvenzverfahren: Zulässigkeit des Antrags auf Restschuldbefreiung nach

    Gleiches gilt, wenn der Restschuldbefreiungsantrag in dem früheren Verfahren als unzulässig verworfen worden ist (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 89/09, NZI 2010, 153).
  • BGH, 14.01.2010 - IX ZB 257/09

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Zulässigkeit eines Restschuldbefreiungsantrags nach

    In einem weiteren Beschluss vom 3. Dezember 2009 (IX ZB 89/09) hat der Senat den Grundsatz, dass den Schuldner eine dreijährige Wartepflicht trifft, wenn er es in früheren Verfahren versäumt hat, rechtzeitig Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen und Erteilung der Restschuldbefreiung zu stellen, auf den Fall übertragen, dass der Restschuldbefreiungsantrag des Schuldners in einem früheren Verfahren als unzulässig verworfen worden ist.
  • BGH, 01.10.2020 - IX ZA 3/20

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des

    Auch im Rahmen der Sperrfrist-Rechtsprechung, die zu der gemäß Art. 103h Satz 1 EGInsO im Streitfall noch maßgeblichen, bis zum 1. Juli 2014 geltenden Rechtslage entwickelt wurde, ist der Bundesgerichtshof stets davon ausgegangen, dass ein weiterer Antrag auf Restschuldbefreiung in zulässiger Weise allenfalls in einem neu eröffneten Insolvenzverfahren gestellt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2009 - IX ZB 219/08, BGHZ 183, 13 Rn. 8 ff; vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 89/09, NZI 2010, 153 Rn. 5 ff; vom 10. Februar 2011 - IX ZB 237/09, WM 2011, 839 Rn. 11; vom 18. Dezember 2014 - IX ZB 22/13, WM 2015, 483 Rn. 7).
  • LG Bonn, 06.08.2012 - 6 T 133/12

    Keine Sperrfrist für Schuldner, der Antrag auf Fortsetzung im

    Die Rechtsidee der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH ZinsO 2010, 344; ZinsO 2010, 140; ZinsO 2011, 1127), wonach eine dreijährige Sperrfrist greife, wenn der Schuldner in einem Vorverfahren keine sachdienlichen Anträge stelle, sei auf den vorliegenden Fall zu übertragen.

    Die vom Amtsgericht angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich die Kammer grundsätzlich anschließt, bezieht sich ausschließlich auf Fälle, die im Zusammenhang mit der Stellung bzw. gerade unterlassenen Stellung oder Rücknahme des Antrags auf Restschuldbefreiung oder vorheriger Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung der Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten standen und in denen ein neues - vom Schuldner beabsichtigtes - Verfahren zu einem erheblichen Mehraufwand des Insolvenzgerichts geführt hätte (vgl. BGH ZinsO 2009, 1777; ZinsO 2010, 344; ZinsO 2010, 140; ZinsO 2011, 815).

    Zum einen liegt schon kein erheblicher Mehraufwand des Amtsgerichts in der Durchführung des Zweitverfahrens vor, da das Erstverfahren - Insolvenzverfahren 97 IK 82/12 - im Gegensatz zu den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen , soweit dort die Voraussetzungen einer Sperrfrist anerkannt wurden (vgl. BGH ZinsO 2009, 1777; ZinsO 2010, 344; ZinsO 2010, 140; ZinsO 2011, 815), bereits im ersten Stadium des Insolvenzverfahrens, dem Eröffnungsverfahren, durch zurückweisenden Beschluss erledigt wurde, wobei der Arbeitsaufwand des Amtsgerichts sich im Kern darin erschöpfte, die Unterlagen des Insolvenzantrags zu überprüfen und - zu Recht - auf die angegebene Forderung der Knappschaft und die damit verbundene Unzulässigkeit des Antrags hinzuweisen und dann den Eröffnungsantrag durch Beschluss zurückzuweisen.

  • OLG Düsseldorf, 02.08.2012 - 24 U 110/11

    Pflichten des Rechtsanwalts bei Vertretung des Schuldners im

  • LG Wuppertal, 21.10.2020 - 16 T 162/20

    Zum Kreditbegriff nach § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO

  • LG Ulm, 12.03.2012 - 3 T 104/11

    Anwendung der Ausschlussfrist von 3 Jahren für Folgeanträge auch auf den

  • AG Göttingen, 01.03.2010 - 74 IK 47/10

    Vorliegen von abschließenden Gründen für die Versagung einer Restschuldbefreiung

  • BGH, 18.11.2010 - IX ZB 130/09

    Stellung eines erneuten Insolvenzantrags, Stundungsantrags und

  • LG Bonn, 27.08.2010 - 6 T 14/10

    Zulässigkeit des Insolvenzeröffnungsantrags zum Zweck der Entscheidung gem. § 227

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