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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 10.08.2009 - 17 WF 181/09   

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https://dejure.org/2009,7515
OLG Stuttgart, 10.08.2009 - 17 WF 181/09 (https://dejure.org/2009,7515)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 10.08.2009 - 17 WF 181/09 (https://dejure.org/2009,7515)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 10. August 2009 - 17 WF 181/09 (https://dejure.org/2009,7515)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1598a; ZPO § 114
    Versagung der Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Klärungsverfahrens nach § 1598a BGB wegen Rechtsmissbräuchlichkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2010, 77
  • FamRZ 2010, 53
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 30.11.2016 - XII ZB 173/16

    Abstammungssache: Anspruch auf Einwilligung in die genetische Untersuchung trotz

    In Rechtsprechung und Literatur ist die Auffassung verbreitet, für den Anspruch aus § 1598 a Abs. 1 Satz 1 BGB bestünden über das in der Vorschrift bezeichnete Verwandtschaftsverhältnis hinaus keine weiteren Voraussetzungen (vgl. etwa OLG Koblenz FamRZ 2014, 406, 407; OLG München FamRZ 2011, 1878; OLG Stuttgart FamRZ 2010, 53; Grün in Heilmann Praxiskommentar Kindschaftsrecht § 1598 a Rn. 8; jurisPK-BGB/Nickel [Stand: 15. Oktober 2016] § 1598 a Rn. 15; Kemper NZFam 2016, 575; MünchKommBGB/Wellenhofer 6. Aufl. § 1598 a Rn. 5; Muscheler FPR 2008, 257, 261; Staudinger/Rauscher BGB [2011] § 1598 a Rn. 22).

    Der Anspruch werde - abgesehen von den in § 1598 a Abs. 3 BGB genannten Gründen des Kindeswohls bei minderjährigen Kindern - lediglich durch § 242 BGB in den Fällen des Rechtsmissbrauchs begrenzt (vgl. etwa OLG Koblenz FamRZ 2014, 406, 407; OLG München FamRZ 2011, 1878; OLG Stuttgart FamRZ 2010, 53; Grün in Heilmann Praxiskommentar Kindschaftsrecht § 1598 a Rn. 10; jurisPK-BGB/Nickel [Stand: 15. Oktober 2016] § 1598 a Rn. 15; Helms FamRZ 2008, 1033 f.; Schwonberg in Rahm/Künkel Handbuch Familien- und Familienverfahrensrecht [Stand: Juni 2016] I 9 B Rn. 158; Schwonberg FamRZ 2016, 1424, 1426; Staudinger/Rauscher BGB [2011] § 1598 a Rn. 24).

    Ein derartiger Rechtsmissbrauch soll etwa in Betracht kommen, wenn in einem vorangegangenen Abstammungsverfahren schon ein Abstammungsgutachten nach den anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen und mit einem eindeutigen Ergebnis erstattet worden ist (vgl. etwa OLG Koblenz FamRZ 2014, 406, 407; OLG München FamRZ 2011, 1878; OLG Stuttgart FamRZ 2010, 53).

  • OLG Frankfurt, 09.03.2016 - 2 UF 327/15

    Rechtschutzbedürfnis für statusunabhängiges Abstammungsverfahren

    Anders als bei einer vom Oberlandesgericht Stuttgart entschiedenen Konstellation (OLG Stuttgart, Beschluss vom 10. August 2009 zu 17 WF 181/09, FamRZ 2010, 53) liege auch nicht ein in der Vergangenheit abgewiesener Anfechtungsantrag vor.

    Ist im Rahmen eines vorangegangenen Abstammungsverfahrens nach Einholung eines Sachverständigengutachtens die Vaterschaft des rechtlichen Vaters bereits bestätigt worden, kann eine Rechtsmissbrauch vorliegen (Wellenhofer, in: Münchner Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, Rn. 5 zu § 1598a BGB; OLG Stuttgart, Beschluss vom 10. August 2009 zu 17 WF 181/09, zum Anfechtungsverfahren, zitiert nach Juris, Rn. 4 ff., zustimmend Schäfer, in: Juris PK-FamR 23/2009, Anm. 6: Rechtsmissbräuchliche Durchführung eines Klärungsverfahrens nach § 1598 a BGB; Grün, Vaterschaftsfeststellung und -anfechtung, 2. Aufl. 2010, S. 206).

  • OLG Koblenz, 21.06.2013 - 13 WF 522/13

    Gerichtliches Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung in eine genetische

    Allerdings wird -wie die Beteiligte zu 3) zutreffend einwendet -der Klärungsanspruch nach § 1598a BGB durch die allgemeine Schranke des Rechtsmissbrauchs begrenzt (vgl. OLG Schleswig SchlHA 2011, 417 - zitiert nach Juris; OLG Stuttgart FamRZ 2010, 53 und OLG München FamRZ 2011, 1878).

    So ist ein Rechtsmissbrauch bejaht worden, wenn eine auf Vaterschaftsanfechtung gerichtete Klage bereits rechtskräftig abgewiesen worden ist auf Grundlage eines Abstammungsgutachtens, welches nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstattet worden ist und ein eindeutiges Ergebnis hat (OLG Stuttgart FamRZ 2010, 53).

  • OLG München, 14.06.2011 - 33 UF 772/11

    Abstammungsfeststellung: Anspruch auf Einwilligung in eine genetische

    29 2. Zwar wird der Klärungsanspruch durch die allgemeine Schranke des Rechtsmissbrauchs begrenzt (vgl. BT-Drucks. 16/6561 a.a.O.; OLG Stuttgart JAmt 2010, 84; OLG Schleswig Beschluss vom 11.03.2011 - 10 WF 53/11, zit. nach juris).
  • OLG Nürnberg, 13.03.2014 - 7 UF 187/14

    Abstammungsverfahren: Erstreckung einer Abgeltungsklausel im Vergleich

    So ist ein Rechtsmissbrauch bejaht worden, wenn eine auf Vaterschaftsanfechtung gerichtete Klage bereits rechtskräftig abgewiesen worden ist auf Grundlage eines Abstammungsgutachtens, welches nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstattet worden ist und ein eindeutiges Ergebnis hat (OLG Stuttgart FamRZ 2010, 53).
  • OLG Schleswig, 11.03.2011 - 10 WF 53/11

    Abstammungsverfahren: Pflicht zur Duldung der Abstammungsuntersuchung

    Zwar wird der Klärungsanspruch durch die allgemeine Schranke des Rechtsmissbrauchs begrenzt (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.8.2009 - 17 WF 181/09, zitiert nach juris).
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Rechtsprechung
   OLG Celle, 29.07.2009 - 10 WF 222/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,7513
OLG Celle, 29.07.2009 - 10 WF 222/09 (https://dejure.org/2009,7513)
OLG Celle, Entscheidung vom 29.07.2009 - 10 WF 222/09 (https://dejure.org/2009,7513)
OLG Celle, Entscheidung vom 29. Juli 2009 - 10 WF 222/09 (https://dejure.org/2009,7513)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2010, 871
  • MDR 2009, 1410
  • FamRZ 2010, 53
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 04.08.2004 - XII ZA 6/04

    Erfolgsaussicht einer Rechtsbeschwerde; Höhe des Anspruchs eines minderjährigen

    Auszug aus OLG Celle, 29.07.2009 - 10 WF 222/09
    Er macht unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 4. August 2004 (BGH, FamRZ 2004, 1633 ff.) geltend, der Antragsgegnerin stehe ein Prozesskostenvorschuss gegenüber dem Antragsteller in Höhe von monatlich 30 EUR zu.

    Letzteres ist nicht der Fall, wenn der Unterhaltsschuldner ohne Gefährdung seines eigenen Selbstbehalts nicht hinreichend leistungsfähig ist (vgl. BGH, FamRZ 2004, 1633 = JurBüro 2004, 654).

    Diesem Ergebnis steht der von dem Bezirksrevisor angeführte Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 4. August 2004 (FamRZ 2004, 1633 ff.) nicht entgegen.

  • OLG Koblenz, 12.12.1985 - 11 WF 1424/85

    Prozesskostenhilfe im Unterhaltsverfahren; Anspruch auf Leistung eines

    Auszug aus OLG Celle, 29.07.2009 - 10 WF 222/09
    Dieses würde zu einer unzumutbaren Belastung des Antragstellers führen, sodass ein Anspruch der Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller auf Zahlung von monatlichen Raten in Höhe von 30 EUR auf die Prozesskosten nicht besteht (so auch OLG Koblenz, FamRZ 1986, 284 f.).
  • OLG Celle, 04.11.2013 - 17 WF 203/13

    Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe bei Anspruch auf einen in Raten zu

    Solange der Vorschusspflichtige selbst nicht um Verfahrenskostenhilfe nachsucht, kann die Auferlegung eines Vorschusses schließlich auch nicht unbillig erscheinen (vgl. dazu OLG Celle, Beschluss vom 29. Juli 2009 - 10 WF 222/09 -, juris).

    Eine Inanspruchnahme des Antragsgegners wäre allerdings auch in diesem Fall ausgeschlossen, wenn dieser in ein und demselben Verfahren höhere Raten zu zahlen hätte, als gesetzlich in § 115 Abs. 2 ZPO vorgesehen ist (OLG Celle, Beschluss vom 29. Juli 2009 - 10 WF 222/09 -, FamRZ 2010, 53, Tz. 7).

  • OLG Celle, 15.09.2011 - 14 W 28/11

    Berücksichtigung eines Anspruchs auf Prozesskostenvorschuss gegen den anderen

    In diesem Rahmen kommt dann der Leistungsfähigkeit des Ehegatten Bedeutung zu, da ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss nicht realisierbar ist, wenn der verpflichtete Ehegatte seinerseits prozesskostenhilfebedürftig ist (vgl. z.B. Palandt/Brudermüller, BGB, 70. Aufl., § 1360a, Rdnr. 12, sowie OLG Celle, Beschluss vom 29. Juli 2009 - 10 WF 222/09, NJW-RR 2010, 871).
  • AG Ludwigslust, 08.10.2010 - 5 F 243/10

    Verfahrenskostenhilfe für ein einstweiliges Anordnungsverfahren: Billigkeit eines

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn der auf einen Prozesskostenvorschuss in Anspruch Genommene wie hier gleichzeitig auch Partei des betreffenden Verfahrens mit eigener Verfahrenskostenhilfeberechtigung ist; denn selbst seine Inanspruchnahme auf einen Prozesskostenvorschuss zumindest noch in Höhe der Raten, wie sie sich nach Abzug seiner eigenen Verfahrenskostenhilferaten aus dem dann verbleibenden einzusetzenden Einkommen nach der Tabelle zu § 115 Abs. 2 ZPO ergäben, würde zu dem unzumutbaren Ergebnis führen, dass er in ein und demselben Verfahren höhere Raten zu zahlen hätte, als gesetzlich in der letztgenannten Vorschrift vorgesehen ist (vgl. OLG Celle FamRZ 2010, 53 in Abgrenzung zu BGH FamRZ 2004, 1633).
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