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   OLG Stuttgart, 24.11.2009 - 8 W 462/09   

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OLG Stuttgart, 24.11.2009 - 8 W 462/09 (https://dejure.org/2009,2841)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 24.11.2009 - 8 W 462/09 (https://dejure.org/2009,2841)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 24. November 2009 - 8 W 462/09 (https://dejure.org/2009,2841)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Völkerrechtskonforme Auslegung des Nichtehelichengesetzes im Hinblick auf die Entscheidung des EGMR über den Ausschluss der vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kinder von der gesetzlichen Erbfolge nach ihrem Vater; zuständiges Beschwerdegericht im ...

  • Deutsches Notarinstitut

    NEhelG Art. 12 § 10 Abs. 2; EMRK Art. 8, 14
    Zum gesetzlichen Erbrecht vor dem 1.7.1949 geborener Kinder nach ihrem Vater

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Maßgebliches Verfahrensrecht im Erbscheinserteilungsverfahren

  • Judicialis

    FGG RG Art. 111 Abs. 1 S. 1; ; FamFG §§ 58 ff; ; NEhelG Art. 12 Abs. 1 § 10 Abs. 2 S. 1; ; EMRK Art. 8; ; EMRK Art. 14

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Maßgebliches Verfahrensrecht im Erbscheinserteilungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • famrb.de PDF, S. 21 (Entscheidungsbesprechung)

    Erbberechtigung vor dem 1.7.1949 nichtehelich geborener Kinder (RA Dr. Hubertus Rohlfing; FamRB 2010, 117)

Papierfundstellen

  • DNotZ 2010, 452
  • FGPrax 2010, 83
  • FamRZ 2010, 674
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • EGMR, 28.05.2009 - 3545/04

    Ausschluss nichtehelicher Kinder, die vor dem 1.7.1949 geboren wurden, von der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.11.2009 - 8 W 462/09
    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat am 28. Mai 2009 (FamRZ 2009, 1293) auf eine Individualbeschwerde entschieden, dass die in Art. 12 I § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder (NEhelG) enthaltene Regelung, nach der die vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kinder von der gesetzlichen Erbfolge nach ihrem Vater ausgeschlossen sind, gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 14 i. V. m. Art. 8 EMRK verstößt.

    Die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung wurde vom BVerfG wiederholt bestätigt mit der Grundsatzentscheidung vom 8. Dezember 1976 (NJW 1977, 1677), der Entscheidung vom 3. Juli 1996 (Az. BvR 563/96 [richtig: 1 BvR 563/96 - d. Red.] ) nach der deutschen Wiedervereinigung und im Nichtannahmebeschluss vom 20. November 2003 (FamRZ 2004, 433), dem die Entscheidung des OLG Saarbrücken vom 29. September 2003 (OLGR 2003, 448) vorausging, die wiederum der Individualbeschwerde Nr. 3545/04 gegen die Bundesrepublik Deutschland vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte 5. Sektion (EGMR) zu Grunde lagen.

    Die Beschwerde wurde von diesem am 28. Mai 2009 (FamRZ 2009, 1293) dahin entschieden, dass die in Art. 12 I § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG enthaltene Regelung, nach der die vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kinder von der gesetzlichen Erbfolge nach ihrem Vater ausgeschlossen sind, gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 14 i. V. m. Art. 8 EMRK verstößt.

    Die Berücksichtigung der Entscheidung des EGMR vom 28. Mai 2009 (FamRZ 2009, 1293) führt vorliegend zu keinem anderen Ergebnis.

    Im Hinblick auf die Entscheidung des EGMR vom 28. Mai 2009 (FamRZ 2009, 1293) kommt der vorliegenden Rechtssache nicht nur grundsätzliche Bedeutung zu, sondern auch die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

    Es geht ausschließlich um die Problematik, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß und mit welchem Ergebnis die Pflicht der deutschen Gerichte besteht zur konventionsgemäßen Auslegung des Art. 12 I § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG im Hinblick auf die Entscheidung des EGMR vom 28. Mai 2009 (FamRZ 2009, 1293).

  • BVerfG, 20.11.2003 - 1 BvR 2257/03

    Fortgeltung der Vorschriften bezüglich nichtehelicher Kinder, die vor dem 1. Juli

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.11.2009 - 8 W 462/09
    Die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung wurde vom BVerfG wiederholt bestätigt mit der Grundsatzentscheidung vom 8. Dezember 1976 (NJW 1977, 1677), der Entscheidung vom 3. Juli 1996 (Az. BvR 563/96 [richtig: 1 BvR 563/96 - d. Red.] ) nach der deutschen Wiedervereinigung und im Nichtannahmebeschluss vom 20. November 2003 (FamRZ 2004, 433), dem die Entscheidung des OLG Saarbrücken vom 29. September 2003 (OLGR 2003, 448) vorausging, die wiederum der Individualbeschwerde Nr. 3545/04 gegen die Bundesrepublik Deutschland vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte 5. Sektion (EGMR) zu Grunde lagen.

    Das BVerfG hat in dem Nichtannahmebeschluss vom 20. November 2003 (FamRZ 2004, 433) festgestellt, dass das Vertrauen des Erblassers auf die Fortgeltung des bisherigen Rechtszustandes die Beeinträchtigung der Grundrechte aus Art. 6 Abs. 5, 3 Abs. 1 GG durch Art. 12 I § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG rechtfertigt - selbst unter Berücksichtigung der seit der Grundsatzentscheidung vom 8. Dezember 1976 (BVerfG NJW 1977, 1677) eingetretenen tatsächlichen und rechtlichen Änderung der Verhältnisse.

    Dabei wird nicht verkannt, dass einem vom EGMR durch Urteil festgestellten Konventionsverstoß durch eine fachgerichtliche Entscheidung eine deren Rechtskraft und Bindung beseitigende Wirkung nicht beigemessen wird (BVerfG NJW 2004, 3407), weswegen auch in dem vom OLG Saarbrücken (OLGR 2003, 448) entschiedenen Fall, in dem vom BVerfG die Verfassungsbeschwerde nicht angenommen wurde (FamRZ 2004, 433), sich der EGMR die noch nicht entscheidungsreife Anwendung von Art. 41 EMRK (Zuerkennung einer gerechten Entschädigung) vorbehalten hat.

    Eine Vorlage an das BVerfG gem. Art. 100 Abs. 1 GG kam nicht in Betracht, da die Verfassungsmäßigkeit von Art. 12 I § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG auch im Hinblick auf die geänderte gesellschaftliche und rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder unter Berücksichtigung des Nichtannahmebeschlusses des BVerfG vom 20. November 2003 (FamRZ 2004, 433) für den Senat nicht in Frage gestellt ist.

  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.11.2009 - 8 W 462/09
    Hierauf stützt die Antragstellerin ihre Beschwerde und verweist im übrigen auf den "Görgülü-Beschluss" des BVerfG vom 14. Oktober 2004 (NJW 2004, 3407).

    Die Konventionsbestimmung ist in der Auslegung des EGMR jedenfalls in die Entscheidungsfindung einzubeziehen, das Gericht muss sich zumindest gebührend mit ihr auseinandersetzen (BVerfG NJW 2004, 3407).

    In diesem Falle trifft aber die deutschen Gerichte nicht die vorrangige Pflicht zur konventionsgemäßen Auslegung einer Vorschrift, die gerade keine Auslegungs- und Abwägungsspielräume eröffnet, sondern der Gesetzgeber hat die Möglichkeit, diese zu ändern (BVerfG NJW 2004, 3407).

    Dabei wird nicht verkannt, dass einem vom EGMR durch Urteil festgestellten Konventionsverstoß durch eine fachgerichtliche Entscheidung eine deren Rechtskraft und Bindung beseitigende Wirkung nicht beigemessen wird (BVerfG NJW 2004, 3407), weswegen auch in dem vom OLG Saarbrücken (OLGR 2003, 448) entschiedenen Fall, in dem vom BVerfG die Verfassungsbeschwerde nicht angenommen wurde (FamRZ 2004, 433), sich der EGMR die noch nicht entscheidungsreife Anwendung von Art. 41 EMRK (Zuerkennung einer gerechten Entschädigung) vorbehalten hat.

  • OLG Saarbrücken, 29.09.2003 - 5 W 175/03

    Erneute Prüfung der Verfassungskonformität des Ausschlusses eines vor dem 1. Juli

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.11.2009 - 8 W 462/09
    Die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung wurde vom BVerfG wiederholt bestätigt mit der Grundsatzentscheidung vom 8. Dezember 1976 (NJW 1977, 1677), der Entscheidung vom 3. Juli 1996 (Az. BvR 563/96 [richtig: 1 BvR 563/96 - d. Red.] ) nach der deutschen Wiedervereinigung und im Nichtannahmebeschluss vom 20. November 2003 (FamRZ 2004, 433), dem die Entscheidung des OLG Saarbrücken vom 29. September 2003 (OLGR 2003, 448) vorausging, die wiederum der Individualbeschwerde Nr. 3545/04 gegen die Bundesrepublik Deutschland vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte 5. Sektion (EGMR) zu Grunde lagen.

    Im Einzelnen wird verwiesen auf die zuvor zitierten Entscheidungen des BVerfG und des OLG Saarbrücken (OLGR Saarbrücken 2003, 448), deren Begründungen sich der Senat zu eigen macht.

    Dabei wird nicht verkannt, dass einem vom EGMR durch Urteil festgestellten Konventionsverstoß durch eine fachgerichtliche Entscheidung eine deren Rechtskraft und Bindung beseitigende Wirkung nicht beigemessen wird (BVerfG NJW 2004, 3407), weswegen auch in dem vom OLG Saarbrücken (OLGR 2003, 448) entschiedenen Fall, in dem vom BVerfG die Verfassungsbeschwerde nicht angenommen wurde (FamRZ 2004, 433), sich der EGMR die noch nicht entscheidungsreife Anwendung von Art. 41 EMRK (Zuerkennung einer gerechten Entschädigung) vorbehalten hat.

  • BVerfG, 08.12.1976 - 1 BvR 810/70

    Nichtehelichen-Erbrecht

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.11.2009 - 8 W 462/09
    Die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung wurde vom BVerfG wiederholt bestätigt mit der Grundsatzentscheidung vom 8. Dezember 1976 (NJW 1977, 1677), der Entscheidung vom 3. Juli 1996 (Az. BvR 563/96 [richtig: 1 BvR 563/96 - d. Red.] ) nach der deutschen Wiedervereinigung und im Nichtannahmebeschluss vom 20. November 2003 (FamRZ 2004, 433), dem die Entscheidung des OLG Saarbrücken vom 29. September 2003 (OLGR 2003, 448) vorausging, die wiederum der Individualbeschwerde Nr. 3545/04 gegen die Bundesrepublik Deutschland vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte 5. Sektion (EGMR) zu Grunde lagen.

    Das BVerfG hat in dem Nichtannahmebeschluss vom 20. November 2003 (FamRZ 2004, 433) festgestellt, dass das Vertrauen des Erblassers auf die Fortgeltung des bisherigen Rechtszustandes die Beeinträchtigung der Grundrechte aus Art. 6 Abs. 5, 3 Abs. 1 GG durch Art. 12 I § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG rechtfertigt - selbst unter Berücksichtigung der seit der Grundsatzentscheidung vom 8. Dezember 1976 (BVerfG NJW 1977, 1677) eingetretenen tatsächlichen und rechtlichen Änderung der Verhältnisse.

  • BVerfG, 03.07.1996 - 1 BvR 563/96

    Verfassungsmäßigkeit der Stichtagsregelung in Art 12 § 10 Abs. 2 S. 1 NEhelG

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.11.2009 - 8 W 462/09
    Die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung wurde vom BVerfG wiederholt bestätigt mit der Grundsatzentscheidung vom 8. Dezember 1976 (NJW 1977, 1677), der Entscheidung vom 3. Juli 1996 (Az. BvR 563/96 [richtig: 1 BvR 563/96 - d. Red.] ) nach der deutschen Wiedervereinigung und im Nichtannahmebeschluss vom 20. November 2003 (FamRZ 2004, 433), dem die Entscheidung des OLG Saarbrücken vom 29. September 2003 (OLGR 2003, 448) vorausging, die wiederum der Individualbeschwerde Nr. 3545/04 gegen die Bundesrepublik Deutschland vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte 5. Sektion (EGMR) zu Grunde lagen.
  • BGH, 26.10.2011 - IV ZR 150/10

    Zum Erbrecht nichtehelicher Kinder

    Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG kommt daher nicht in Betracht (so auch OLG Köln ZEV 2011, 129, 131; OLG Stuttgart FamRZ 2010, 674, 675; LG Karlsruhe, Beschluss vom 30. September 2010 - 1 T 10/10, juris Rn. 25 ff.; LG Saarbrücken FamRZ 2010, 2106, 2108).
  • OLG Köln, 11.10.2010 - 2 Wx 39/10

    Geltung der Stichtagsregelung für das Erbrecht nichtehelicher Abkömmlinge

    Die Möglichkeit einer konventionsgemäßen Auslegung des Art. 12 Abs. 2 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG haben auch das Oberlandesgericht Stuttgart (vgl. FamRZ 2010, 674 [675]) sowie das Kammergericht (ZErb 2010, 249 [250 f.]) zutreffend verneint.

    Eine Aussetzung des Verfahrens nach Art. 100 Abs. 1 GG und die Vorlage der Sache an das Bundesverfassungsgericht kommen nicht in Betracht (so auch OLG Stuttgart, FGPrax 2010, 83 [84]; LG Saarbrücken, a.a.O., Rdn. 41), weil die Regelung des Art. 12 Abs. 2 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG nicht verfassungswidrig ist, wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt ausgesprochen hat.

    Die angeführten Entscheidungen des OLG Stuttgart (FGPrax 2010, 83 f.) und des Kammergerichts (Zerb 2010, 249 ff.) sind jeweils nicht aufgrund einer solchen weiteren Beschwerde, sondern im Verfahren der Erstbeschwerde nach § 58 FamFG ergangen.

  • KG, 30.11.2010 - 1 W 434/10

    Entlassung des Testamentsvollstreckers wegen Entnahme einer überhöhten

    Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG) ist nicht notwendig, weil vorliegend letztendlich nur Rechtsfragen entscheidungserheblich sind (in diesem Sinne OLG Stuttgart, FGPrax 2010, 83 = FamRZ 2010, 674).
  • KG, 29.06.2010 - 1 W 161/10

    EU-Konventionsrecht: Gesichtspunkte für die Weitergeltung des Ausschlusses des

    Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG) bedarf es nicht , weil vorliegend letztendlich nur Rechtsfragen entscheidungserheblich sind (in diesem Sinne OLG Stuttgart, FGPrax 2010, 83 = FamRZ 2010, 674, wobei allerdings übersehen wurde, dass zunächst der Schutzbereich des Art. 8 EMRK eröffnet sein muss , zutreffend insoweit Grötsch, FamRZ 2010, 675, 676).

    Insoweit ist dem Gedanken des Vertrauensschutzes des Erblassers in die Fortgeltung der bisherigen Rechtslage Rechnung zu tragen (vgl. eingehend OLG Stuttgart, FamRZ 2010, 674, 675 unter Hinweis auf die Rspr. des BVerfG).

  • OLG Düsseldorf, 20.03.2015 - 7 U 55/14

    Erbenstellung eines vor dem 01.07.1949 geborenen nichtehelichen Kindes

    Unter diesen Umständen sieht der Senat keinen Spielraum für eine Auslegung der gesetzlichen Regelung (ebenso OLG Köln ZEV 2011, 129, 131 f.; offen gelassen von OLG Stuttgart ZEV 2010, 249, 250).
  • LG Karlsruhe, 30.09.2010 - 1 T 10/10

    Erbrecht: Gesetzliches Erbrecht vor dem 1. Juli 1949 geborener nichtehelicher

    Eine Richtervorlage gemäß Artikel 100 Abs. 1 GG kam vorliegend ebenso nicht in Betracht, da die Verfassungsmäßigkeit der im Streit stehenden Vorschrift durch das Bundesverfassungsgericht im Rahmen seines Nichtannahmebeschlusses vom 20.11.2003 - 1 BvR 2257/03; veröffentlicht in DNotZ 2004, 471 - bereits zum wiederholten Male umfassend beleuchtet und geklärt hat (zum gleichen Ergebnis kommend: OLG Stuttgart, FamRZ 2010, 674).
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