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   BGH, 24.02.2010 - XII ZB 129/09   

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BGH, 24.02.2010 - XII ZB 129/09 (https://dejure.org/2010,1652)
BGH, Entscheidung vom 24.02.2010 - XII ZB 129/09 (https://dejure.org/2010,1652)
BGH, Entscheidung vom 24. Februar 2010 - XII ZB 129/09 (https://dejure.org/2010,1652)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 236 Abs 2 S 1 ZPO, § 284 ZPO, § 569 Abs 2 ZPO
    Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschwerdefrist: Hinweispflicht des Beschwerdegerichts bei ungenügender Glaubhaftmachung des Wiedereinsetzungsgrunds

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    ZPO § 233; ZPO § 236 Abs. 2
    Erhebung von Zeugenbeweis bei Unglaubwürdigkeit der eidesstaaatlichen Versicherung im Wiedereinsetzungsverfahren

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Aufhebung eines angefochtenen Beschlusses

  • rewis.io

    Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschwerdefrist: Hinweispflicht des Beschwerdegerichts bei ungenügender Glaubhaftmachung des Wiedereinsetzungsgrunds

  • ra.de
  • rewis.io

    Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschwerdefrist: Hinweispflicht des Beschwerdegerichts bei ungenügender Glaubhaftmachung des Wiedereinsetzungsgrunds

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Aufhebung eines angefochtenen Beschlusses

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Glaubhaftmachung bei Wiedereinsetzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wiedereinsetzung bei nicht geglaubter eidesstattlicher Versicherung

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 31 (Leitsatz und Kurzanmerkung)

    Eidesstattliche Versicherung bei Wiedereinsetzung

  • haufe.de (Kurzinformation)

    BGH betont Beweiswert der eidesstattlichen Versicherung bei Fristversäumung

Besprechungen u.ä. (2)

  • BRAK-Mitteilungen (Entscheidungsanmerkung)

    Eidesstattliche Versicherung bei Wiedereinsetzung

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 31 (Leitsatz und Kurzanmerkung)

    Eidesstattliche Versicherung bei Wiedereinsetzung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2010, 648
  • FamRZ 2010, 726
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 11.11.2009 - XII ZB 174/08

    Beweiskraft eines Eingangsstempels als öffentliche Urkunde; Zulässigkeit des

    Auszug aus BGH, 24.02.2010 - XII ZB 129/09
    Wenn das Beschwerdegericht im Verfahren der Wiedereinsetzung einer eidesstattlichen Versicherung keinen Glauben schenkt, muss es den Antragsteller darauf hinweisen und entsprechenden Zeugenbeweis erheben (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 11. November 2009, XII ZB 174/08, FamRZ 2010, 122).

    Unabhängig davon hätte das Oberlandesgericht prüfen müssen, ob in der Vorlage der eidesstattlichen Versicherung zugleich ein Beweisangebot auf Vernehmung der ReNo-Fachangestellten als Zeugin zu den darin genannten Tatsachen liegt (Senatsbeschluss vom 11. November 2009 - XII ZB 174/08 - FamRZ 2010, 122 f. m.w.N.).

  • BGH, 18.07.2007 - XII ZB 32/07

    Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei Übermittlung fristwahrender

    Auszug aus BGH, 24.02.2010 - XII ZB 129/09
    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 151, 221, 227 m.w.N. sowie Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 2005 - XII ZR 225/04 - FamRZ 2005, 791, 792 m.w.N. und vom 18. Juli 2007 - XII ZB 32/07 - FamRZ 2007, 1722) dient das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in besonderer Weise dazu, den Rechtsschutz und das rechtliche Gehör zu garantieren.

    In seinem Verantwortungsbereich liegt es allein, das Schriftstück so rechtzeitig und ordnungsgemäß aufzugeben, dass es nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen der Deutschen Post AG den Empfänger fristgerecht erreichen kann (Senatsbeschluss vom 18. Juli 2007 - XII ZB 32/07 - FamRZ 2007, 1722, 1723).

  • BVerfG, 02.03.1993 - 1 BvR 249/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend die formellen Anforderungen an einen Antrag auf

    Auszug aus BGH, 24.02.2010 - XII ZB 129/09
    Daher gebieten es die Verfahrensgrundrechte auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), den Zugang zu den Gerichten und den in den Verfahrensordnungen vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. auch BVerfGE 88, 118, 123 ff.).
  • BGH, 09.02.2005 - XII ZB 225/04

    Rechtswirkungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Auszug aus BGH, 24.02.2010 - XII ZB 129/09
    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 151, 221, 227 m.w.N. sowie Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 2005 - XII ZR 225/04 - FamRZ 2005, 791, 792 m.w.N. und vom 18. Juli 2007 - XII ZB 32/07 - FamRZ 2007, 1722) dient das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in besonderer Weise dazu, den Rechtsschutz und das rechtliche Gehör zu garantieren.
  • BGH, 19.11.2008 - IV ZR 341/07

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren; Zulässigkeit einer

    Auszug aus BGH, 24.02.2010 - XII ZB 129/09
    Dann liefe die Ablehnung der Wiedereinsetzung ohne die vorherige Vernehmung der Zeugin auf eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung hinaus (vgl. insoweit BGH Beschluss vom 19. November 2008 - IV ZR 341/07 - ZfSch 2009, 159).
  • BGH, 16.12.2009 - XII ZR 50/08

    Mindestbedarf für den Unterhaltsanspruch wegen Betreuung eines nichtehelich

    Auszug aus BGH, 24.02.2010 - XII ZB 129/09
    Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2009 - XII ZR 50/08 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt m.w.N.).
  • BGH, 04.07.2002 - V ZB 16/02

    Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung

    Auszug aus BGH, 24.02.2010 - XII ZB 129/09
    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 151, 221, 227 m.w.N. sowie Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 2005 - XII ZR 225/04 - FamRZ 2005, 791, 792 m.w.N. und vom 18. Juli 2007 - XII ZB 32/07 - FamRZ 2007, 1722) dient das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in besonderer Weise dazu, den Rechtsschutz und das rechtliche Gehör zu garantieren.
  • BGH, 07.05.2002 - I ZB 30/01

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Auszug aus BGH, 24.02.2010 - XII ZB 129/09
    Denn wenn das Beschwerdegericht einer eidesstattlichen Versicherung im Verfahren der Wiedereinsetzung keinen Glauben schenkt, muss es den Antragsteller darauf hinweisen und ihm Gelegenheit geben, entsprechenden Zeugenbeweis anzutreten (BGH Beschluss vom 7. Mai 2002 - I ZB 30/01 - veröffentlicht bei Juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.09.2014 - 10 B 5.12

    Nutzungsuntersagung; Umnutzung einer Scheune in eine Ferienwohnung; fehlende

    Dazu besteht vorliegend keine Veranlassung (vgl. zur ausreichenden Glaubhaftmachung des Einwurfs zur Post durch Darlegung von Ort und Zeit in einer entsprechenden eidesstattlichen Erklärung BVerwG, Urteil vom 21. März 2013 - BVerwG 3 C 10.12 -, Buchholz 418.32 AMG Nr. 62, juris Rn. 11; BayVGH, Beschluss vom 22. Mai 2014 - 3 ZB 14.284 -, juris Rn. 2; BGH, Beschluss vom 3. Februar 2011 - I ZB 74/09 -, NJW-RR 2011, 702, juris Rn. 9 ff., Beschluss vom 24. Februar 2010 - XII ZB 129/09 -, FamRZ 2010, 726, juris Rn. 10 und Beschluss vom 5. Februar 2003 - IV ZB 34/02 -, NJW-RR 2003, 862, juris Rn. 5).
  • BGH, 18.12.2019 - XII ZB 379/19

    Wiedereinsetzung nach Versäumung der Beschwerdefrist in einer Familiensache:

    Ist das der Fall, liegt in der Ablehnung der Wiedereinsetzung ohne vorherige Vernehmung des Zeugen eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung (BGH Beschluss vom 17. November 2015 - VI ZB 38/13 - WM 2016, 895 Rn. 9 mwN; vgl. auch BGH Beschluss vom 8. Mai 2018 - VI ZB 5/17 - NJW-RR 2018, 958 Rn. 12 und Senatsbeschluss vom 24. Februar 2010 - XII ZB 129/09 - FamRZ 2010, 726 Rn. 10 f. mwN).

    Dieses wird die Frage der Glaubhaftmachung einer im Sinne von § 233 Satz 1 ZPO unverschuldeten Versäumung der Beschwerdefrist - ggf. unter Vernehmung von Verfahrensbevollmächtigter und Kanzleiangestellter (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Februar 2010 - XII ZB 129/09 - FamRZ 2010, 726 Rn. 10 f. mwN und BGH Beschluss vom 8. Mai 2018 - VI ZB 5/17 - NJW-RR 2018, 958 Rn. 12 mwN) - neu zu prüfen haben.

  • BGH, 30.03.2017 - III ZB 43/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Fehler bei der Briefbeförderung durch die

    Denn einem Rechtsmittelführer können Fehler bei der Briefbeförderung durch die Post nicht als Verschulden zugerechnet werden (vgl. nur BGH, Beschluss vom 24. Februar 2010 - XII ZB 129/09, FamRZ 2010, 726 Rn. 8 mwN).

    Wenn ein Gericht einer eidesstattlichen Versicherung im Verfahren der Wiedereinsetzung keinen Glauben schenken will, muss es die Partei zuvor darauf hinweisen und ihr Gelegenheit geben, entsprechenden Zeugenbeweis anzutreten (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2010 - XII ZB 129/09, FamRZ 2010, 726 Rn. 10; siehe auch Beschluss vom 17. Januar 2012 - VIII ZB 42/11, WuM 2012, 157 Rn. 8; Gerken in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 236 Rn. 8).

    Unabhängig davon hätte das Berufungsgericht prüfen müssen, ob in der Vorlage der eidesstattlichen Versicherung zugleich ein Beweisangebot auf Vernehmung der Mitarbeiterin als Zeugin liegt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Februar 2010 aaO Rn. 11 und vom 17. Januar 2012 aaO; siehe auch Beschluss vom 11. November 2009 - XII ZB 174/08, FamRZ 2010, 122 Rn. 9).

    Dann liefe die Ablehnung der Wiedereinsetzung ohne vorherige Vernehmung auf eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung hinaus (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2010 aaO).

  • BGH, 30.03.2017 - III ZB 44/16

    Verfahrensfehlerhafte Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags; Zurechnung von

    Denn einem Rechtsmittelführer können Fehler bei der Briefbeförderung durch die Post nicht als Verschulden zugerechnet werden (vgl. nur BGH, Beschluss vom 24. Februar 2010 - XII ZB 129/09, FamRZ 2010, 726 Rn. 8 mwN).

    Wenn ein Gericht einer eidesstattlichen Versicherung im Verfahren der Wiedereinsetzung keinen Glauben schenken will, muss es die Partei zuvor darauf hinweisen und ihr Gelegenheit geben, entsprechenden Zeugenbeweis anzutreten (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2010 - XII ZB 129/09, FamRZ 2010, 726 Rn. 10; siehe auch Beschluss vom 17. Januar 2012 - VIII ZB 42/11, WuM 2012, 157 Rn. 8; Gerken in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 236 Rn. 8).

    Unabhängig davon hätte das Berufungsgericht prüfen müssen, ob in der Vorlage der eidesstattlichen Versicherung zugleich ein Beweisangebot auf Vernehmung der Mitarbeiterin als Zeugin liegt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Februar 2010 aaO Rn. 11 und vom 17. Januar 2012 aaO; siehe auch Beschluss vom 11. November 2009 - XII ZB 174/08, FamRZ 2010, 122 Rn. 9).

    Dann liefe die Ablehnung der Wiedereinsetzung ohne vorherige Vernehmung auf eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung hinaus (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2010 aaO).

  • BGH, 17.01.2012 - VIII ZB 42/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Fristversäumung wegen Verzögerung der

    In seinem Verantwortungsbereich liegt es allein, das Schriftstück so rechtzeitig und ordnungsgemäß aufzugeben, dass es nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen der Deutschen Post AG den Empfänger fristgerecht erreichen kann (BGH, Beschluss vom 24. Februar 2010 - XII ZB 129/09, FamRZ 2010, 726 Rn. 8 mwN).

    Denn wenn das Rechtsmittelgericht einer eidesstattlichen Versicherung im Verfahren über die Wiedereinsetzung keinen Glauben schenken will, muss es den Antragsteller in zureichender Weise darauf hinweisen, dass zur Prüfung der Zulässigkeit seines Rechtsmittels das vorgelegte Glaubhaftmachungsmittel nicht ausreicht, und ihm Gelegenheit geben, etwaige Lücken im Vorbringen zu ergänzen und/oder entsprechenden Zeugenbeweis anzutreten (BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 2002 - I ZB 30/01, juris Rn. 6; vom 24. Februar 2010 - XII ZB 129/09, aaO Rn. 10).

    Unabhängig davon hätte das Berufungsgericht auch prüfen müssen, ob in der Vorlage der eidesstattlichen Versicherung zugleich ein Beweisangebot auf Vernehmung des Prozessbevollmächtigten als Zeugen zu den darin genannten Tatsachen gelegen hat, weil in diesem Fall die Ablehnung der Wiedereinsetzung ohne vorherige Vernehmung des Zeugen auf eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung hinausgelaufen wäre (BGH, Beschluss vom 24. Februar 2010 - XII ZB 129/09, aaO Rn. 11).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.07.2020 - L 16 KR 395/16
    Nach zivilrechtlicher Rechtsprechung habe sie alles ihr Mögliche und in ihrem Verantwortungsbereich Liegende getan, dass die Unterlagen fristgerecht beim SMD eingingen (Verweis auf BGH WuM 2012, 157; BGH FamRZ 2010, 726, OLG Schleswig, Beschluss vom 20.10.2014 - 10 UF 104/14).
  • BGH, 28.01.2020 - VIII ZB 39/19

    Sachverhaltsaufklärung zum fristgerechten Eingang eines Rechtsmittelschriftsatzes

    Sodann hat es - auf Antrag der Partei oder von Amts wegen - über die behaupteten Umstände Beweis zu erheben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Januar 2007 - VIII ZB 75/06, NJW 2007, 1457 Rn. 11; vom 14. Juni 2005 - VI ZB 10/05, juris Rn. 9; vgl. zur entsprechenden Pflicht, wenn das Gericht einer eidesstattlichen Versicherung im Verfahren der Wiedereinsetzung keinen Glauben schenken will: BGH, Beschlüsse vom 30. März 2017 - III ZB 43/16, juris Rn. 13; vom 24. Februar 2010 - XII ZB 129/09, FamRZ 2010, 726 Rn. 10 f.).
  • BGH, 25.11.2020 - XII ZB 200/20

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

    Will das Beschwerdegericht einer eidesstattlichen Versicherung im Verfahren der Wiedereinsetzung keinen Glauben schenken, muss es den Antragsteller darauf hinweisen und ihm Gelegenheit geben, entsprechenden Zeugenbeweis anzutreten (Senatsbeschluss vom 24. Februar 2010 - XII ZB 129/09 - FamRZ 2010, 726 Rn. 10 mwN).

    Dann liefe die Ablehnung der Wiedereinsetzung ohne die vorherige Vernehmung der Zeugin auf eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung hinaus (Senatsbeschluss vom 24. Februar 2010 - XII ZB 129/09 - FamRZ 2010, 726 Rn. 11 mwN).

  • BGH, 29.03.2012 - IV ZB 16/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Glaubhaftmachung der Fristversäumung auf

    Selbst wenn dies misslingt, ist der Partei unter Umständen noch Gelegenheit zum Beweisantritt zu geben (vgl. für den Fall, dass es einer eidesstattlichen Versicherung keinen Glauben schenken will: BGH, Beschluss vom 24. Februar 2010 - XII ZB 129/09, MDR 2010, 648).
  • BGH, 06.10.2010 - XII ZB 22/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Gewährung der Wiedereinsetzung ohne

    Gleiches gilt, wenn es im Verfahren der Wiedereinsetzung einer eidesstattlichen Versicherung keinen Glauben schenkt (Senatsbeschlüsse vom 13. Juni 2007 - XII ZB 232/06 - FamRZ 2007, 1458 Rn. 4 f. und vom 24. Februar 2010 - XII ZB 129/09 - FamRZ 2010, 726 Rn. 10).
  • BGH, 01.12.2015 - II ZB 7/15

    Glaubhaftmachung des Wiedereinsetzungsgrundes: Zweifel an dem anwaltlich

  • BGH, 17.11.2015 - VI ZB 38/13

    Wiedereinsetzung nach Versäumung der Berufungsfrist: Hinweis- und Prüfungspflicht

  • BGH, 11.05.2021 - VIII ZB 65/20

    Wiedereinsetzungsantrag nach Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: Ergänzung

  • BGH, 26.04.2017 - XII ZB 33/17

    Berufungsverfahren: Nachweis des fristgerechten Eingangs der Berufungsbegründung

  • BGH, 28.04.2020 - VIII ZB 12/19

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur

  • OLG Schleswig, 20.10.2014 - 10 UF 105/14

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einer Familiensache: Vergewisserung über

  • BGH, 20.10.2022 - V ZB 26/22

    Verletzung des Verfahrensgrundrechts auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes;

  • FG Nürnberg, 15.08.2018 - 2 V 888/18

    Aussetzung der Vollziehung eines Umsatzsteuerbescheides

  • OLG Hamburg, 20.03.2015 - 11 U 245/14

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: An das Ausgangsgericht gerichteter

  • OLG Jena, 02.10.2015 - 1 UF 147/15

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einer Familienstreitsache;

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