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   OLG Schleswig, 30.09.2009 - 3 Wx 74/08   

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OLG Schleswig, 30.09.2009 - 3 Wx 74/08 (https://dejure.org/2009,12408)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 30.09.2009 - 3 Wx 74/08 (https://dejure.org/2009,12408)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 30. September 2009 - 3 Wx 74/08 (https://dejure.org/2009,12408)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an den Nachweis des Erbrechts außerhalb öffentlicher Urkunden

  • Judicialis

    BGB § 2354; ; BGB § 2356

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 2354; BGB § 2356
    Anforderungen an den Nachweis des Erbrechts außerhalb öffentlicher Urkunden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2010, 40
  • FamRZ 2010, 930
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • LG Rostock, 04.11.2003 - 2 T 230/02

    Ausstellung eines Erbscheins

    Auszug aus OLG Schleswig, 30.09.2009 - 3 Wx 74/08
    Allerdings muss das andere Beweismittel im Sinne der genannten Norm auch ähnlich klare und hinreichend verlässliche Schlussfolgerungen ermöglichen, wie eine öffentliche Urkunde, so dass an die Anforderungen für die Beweisführung auch bei Heranziehung von § 2356 Abs. 1 S. 2 BGB regelmäßig strenge Maßstäbe anzulegen sind (KG FamRZ 1995, 837 ff bei juris Tz. 5; OLG München NJW-RR 2006, 226 f bei juris Tz. 13; LG Rostock, FamRZ 2004, 1518 ff bei juris Tz. 25; Palandt/Edenhofer, BGB, 68. A. 2009, § 2356 Rn. 10; Staudinger/Schilken, BGB, Neubearb.
  • OLG München, 15.11.2005 - 31 Wx 56/05

    "Eidesstattliche Versicherung" vor ausländischem Notar kann für deutschen

    Auszug aus OLG Schleswig, 30.09.2009 - 3 Wx 74/08
    Allerdings muss das andere Beweismittel im Sinne der genannten Norm auch ähnlich klare und hinreichend verlässliche Schlussfolgerungen ermöglichen, wie eine öffentliche Urkunde, so dass an die Anforderungen für die Beweisführung auch bei Heranziehung von § 2356 Abs. 1 S. 2 BGB regelmäßig strenge Maßstäbe anzulegen sind (KG FamRZ 1995, 837 ff bei juris Tz. 5; OLG München NJW-RR 2006, 226 f bei juris Tz. 13; LG Rostock, FamRZ 2004, 1518 ff bei juris Tz. 25; Palandt/Edenhofer, BGB, 68. A. 2009, § 2356 Rn. 10; Staudinger/Schilken, BGB, Neubearb.
  • KG, 29.11.1994 - 1 W 2837/94

    Anforderungen an Nachweise im Erbscheinsverfahren

    Auszug aus OLG Schleswig, 30.09.2009 - 3 Wx 74/08
    Allerdings muss das andere Beweismittel im Sinne der genannten Norm auch ähnlich klare und hinreichend verlässliche Schlussfolgerungen ermöglichen, wie eine öffentliche Urkunde, so dass an die Anforderungen für die Beweisführung auch bei Heranziehung von § 2356 Abs. 1 S. 2 BGB regelmäßig strenge Maßstäbe anzulegen sind (KG FamRZ 1995, 837 ff bei juris Tz. 5; OLG München NJW-RR 2006, 226 f bei juris Tz. 13; LG Rostock, FamRZ 2004, 1518 ff bei juris Tz. 25; Palandt/Edenhofer, BGB, 68. A. 2009, § 2356 Rn. 10; Staudinger/Schilken, BGB, Neubearb.
  • BayObLG, 25.09.1997 - 3Z BR 143/97

    Abberufung des KG-Liquidators aus wichtigem Grund aufgrund Erschütterung des

    Auszug aus OLG Schleswig, 30.09.2009 - 3 Wx 74/08
    Neue Tatsachen können im Verfahren der weiteren Beschwerde, die auf bloße Rechtskontrolle gerichtet ist nicht eingeführt werden (BayObLG NJW-RR 1998, 470; Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. A. 2003, § 27 Rn. 42 f).
  • OLG Schleswig, 22.11.2010 - 3 Wx 76/10

    Anforderungen an den Nachweis der Erbberechtigung im Erbscheinsverfahren

    Diese Anforderungen können im Einzelfall auch durch Zeugenaussagen der Kinder des Antragstellers erfüllt sein, wenn diese angesichts enger verwandtschaftlicher Kontakte aufgrund eigenen Erlebens glaubhafte Angaben zu dem Grad der verwandtschaftlichen Beziehung machen können (Abgrenzung zum Beschluss des Senats vom 30.09.2009, 3 Wx 74/08, FGPrax 2010, 40 f = SchlHA 2010, 86 ff).

    Vorgelegt worden sei eine eidesstattliche Versicherung der Beteiligten, der im Erbscheinsverfahren nach dem Beschluss des Senats vom 30.09.2009, FGPrax 2010, 40 , aber nicht der gleiche Beweiswert zukomme wie der einer öffentlichen Urkunde.

    Allerdings muss das andere Beweismittel im Sinne der genannten Norm auch ähnlich klare und hinreichend verlässliche Schlussfolgerungen ermöglichen, wie eine öffentliche Urkunde, so dass an die Anforderungen für die Beweisführung auch bei Heranziehung von § 2356 Abs. 1 S. 2 BGB regelmäßig strenge Maßstäbe anzulegen sind (Senatsbeschluss vom 30.9.2009, 3 Wx 74/08, SchlHA 2010, 86 ff = FamRZ 2010, 930ff = FGPrax 2010, 40 f; KG FamRZ 1995, 837 ff bei juris Tz. 5; OLG München NJW-RR 2006, 226 f bei juris Tz. 13; LG Rostock, FamRZ 2004, 1518 ff bei juris Tz. 25; Palandt/Edenhofer, BGB , 69. A. 2010, § 2356 Rn. 10; Staudinger/Schilken, BGB , Neubearb.

    Diesen Umständen kommt allerdings auch unter Berücksichtigung der zitierten Entscheidung des Senats vom 30. September 2009 - 3 Wx 74/08 - nicht der gleiche Beweiswert wie einer öffentlichen Urkunde zu.

    Im vorliegenden Fall muss im Unterschied zu der Sache 3 Wx 74/08 gesehen werden, dass hier zwischen der Beteiligten und der Mutter des Erblassers - sollte ihre Darstellung richtig sein - eine sehr enge verwandtschaftliche Beziehung bestehen würde, soll es sich doch dabei immerhin um ihre Schwester handeln.

    Dagegen bestanden in der Sache 3 Wx 74/08, so wie sie vom Senat seinerzeit als Gericht III. Instanz im Verfahren nach FGG entschieden worden ist (der Senat war dort nicht als Tatsacheninstanz tätig), keine eigenen persönlichen Beziehungen der dortigen Antragstellerin zu der dortigen Erblasserin.

  • OLG Schleswig, 06.06.2014 - 3 Wx 27/14

    Voraussetzungen für die Nachlasspflegerbestellung: Anforderungen an die

    Diskutabel erscheint, einen oder mehrere Erben als unbekannt anzusehen, wenn im Einzelfall das Fehlen derartiger Unterlagen konkret ernsthafte Zweifel an seiner Berufung zum gesetzlichen Erben hervorruft (wie im Fall des Senats SchlHA 2010, 86 ff = FamRZ 2010, 930 ff, wo nämlich die wenigen vorgelegten Unterlagen mit dem sonstigen Vortrag teilweise nicht in Übereinstimmung zu bringen waren und konkrete Zweifel an dem Bestehen einer Verwandtschaft des Erbprätendenten zur Erblasserin hervorriefen).
  • OLG Hamm, 20.03.2015 - 10 W 151/14

    Anforderungen an den Nachweis der für die Erbfolge maßgebenden

    Insofern entspricht es gefestigter Rechtsprechung - auch des erkennenden Beschwerdegerichtes - dass die "anderen Beweismittel" i.S.v. § 2356 I 2 BGB ähnlich klare und hinreichend verlässliche Schlussfolgerungen ermöglichen müssen wie eine öffentliche Urkunde, so dass an die Anforderungen der Beweisführung über § 2356 I 2 BGB regelmäßig strenge Anforderungen zu stellen sind (OLG Schleswig, FamRZ 2013, 2013 f. - Juris-Rz. 12; FamRZ 2010, 930, Juris-Rz. 19; OLG Hamm, Zerb 2013, 68 ff. - Juris-Rz. 11; KG Berlin, FamRZ 1995, 837 f. - Juris-Rz. 5 - jeweils m.w.N.; Münchener Kommentar, BGB, 6.Aufl., § 2356 BGB, Rz. 43).
  • OLG Bremen, 19.01.2015 - 5 W 39/14

    Begriff der anderen Beweismittel i.S. von § 2356 Abs. 1 S. 2 BGB

    d) Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Amtsgerichtes, dass in einem solchen Falle der Nachweis der maßgeblichen Tatsachen auch durch andere Beweismittel möglich ist (§ 2356 Abs. 1 S. 2 BGB, vgl. im Einzelnen OLG Schleswig a.a.O. und OLG Schleswig, FGPrax 2010, 40; LG Rostock, FamRZ 2004, 1518).

    Dabei unterliegt die Entscheidung des Amtsgerichtes nach nunmehr geltendem Recht der vollen Überprüfung durch das Beschwerdegericht auch in tatsächlicher Hinsicht (vgl. Keidel/ Meyer-Holz, FamFG, 18. Auflage, Rdn. 4) und nicht nur auf Rechtsverletzungen (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 22.11.2010, 3 Wx 76/10, BeckRS 2010, 30082 einerseits, dort sub II.3.a. zum Unterschied gegenüber - noch zum alten Recht- OLG Schleswig, FGPrax 2010, 40).

    Jedenfalls ergeben sich insoweit keinerlei Widersprüche zu den geltend gemachten Lebensdaten der Gertrud L., sondern beide amtliche Urkunden lassen sich zwanglos mit einander in Einklang bringen (vgl. dazu OLG Schleswig, FGPrax 2010, 40).

  • OLG Schleswig, 15.02.2013 - 3 Wx 113/12

    Nachweis der Erbenstellung im Erbscheinsverfahren bei Schwierigkeit der

    Diese "anderen Beweismittel" im Sinne der genannten Norm müssen aber ähnlich klare und hinreichend verlässliche Schlussfolgerungen ermöglichen wie eine öffentliche Urkunde, so dass an die Anforderungen für die Beweisführung auch bei Heranziehung von § 2356 Abs. 1 S. 2 BGB regelmäßig strenge Maßstäbe anzulegen sind (Senat, FamRZ 2011, 1334 ff bei [...] Rn. 26 und FamRZ 2010, 930 ff bei [...] Rn. 19 jeweils m.w.N.; KG FamRZ 1995, 837 ff bei [...] Tz. 5; OLG München NJW-RR 2006, 226 f bei [...] Tz. 13; LG Rostock, FamRZ 2004, 1518 ff bei [...] Tz. 25; Lange, a.a.O.).
  • OLG Düsseldorf, 22.01.2020 - 3 Wx 162/16

    Erbausschlagungsanfechtung wegen Eigenschaftsirrtums

    Vielmehr müssen die anderen Beweismittel ähnlich klare und verlässliche Schlussfolgerungen ermöglichen wie eine öffentliche Urkunde, wobei angesichts der Bedeutung der Nachweise strenge Anforderungen zu stellen sind (Senat ErbR 2014, 493; OLG Hamm FamRZ 2016, 262; 2010, 930; OLG Hamm FamRZ 2013, 1250; Stürner, in: Jauernig, BGB, 17. Auflage 2018, § 2356 Rn. 3).

    Als andere Beweismittel i.S.v. § 2356 Abs. 1 S. 2 BGB kommen grundsätzlich eidesstattliche Versicherungen Dritter in Betracht, nicht aber solche der Antragsteller; ihnen kommt in der Regel nicht derselbe Beweiswert wie einer öffentlichen Urkunde zu (vgl. OLG Schleswig RNotZ 2013, 313; FGPrax 2010, 40; LG Rockstock FamRZ 2004, 1518; Staudinger/Herzog, § 2356 Rn. 46).

    Selbst wenn eine öffentliche Aufforderung nach dieser Vorschrift stattgefunden hätte und sich andere Personen als die im Erbscheinsantrag genannten nicht gemeldet hätten, würde dies nichts daran ändern, dass es den Beteiligten nicht gelungen ist, das Verhältnis, auf dem ihr Erbrecht beruht, nachzuweisen (vgl. OLG Schleswig FGPrax 2010, 40).

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