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Rechtsprechung
   BGH, 03.11.2010 - XII ZB 197/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,232
BGH, 03.11.2010 - XII ZB 197/10 (https://dejure.org/2010,232)
BGH, Entscheidung vom 03.11.2010 - XII ZB 197/10 (https://dejure.org/2010,232)
BGH, Entscheidung vom 03. November 2010 - XII ZB 197/10 (https://dejure.org/2010,232)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 85 ZPO, § 233 ZPO, § 234 ZPO, Art 111 Abs 1 S 1 FGG-RG
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Rechtsirrtum eines Rechtsanwalts über das nach dem FGG-RG in Übergangsfällen anwendbare Verfahrensrecht

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    ZPO §§ 233, 85; FGG-RG Art. 111
    Präzisierung des Tatbestandsmerkmals "Verfahren" i. S. v. Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Begriff des Verfahrens i.S.d. Art. 111 Abs. 1 S. 1 Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-RG) bei Einlegung eines Rechtsmittels; Maßgeblichkeit eines durch eine Klage eingeleiteten Verfahrens ...

  • Anwaltsblatt

    § 233 ZPO, Art 111 FGG-RG
    Familienrecht: Welches Verfahrensrecht gilt bei Übergangsfällen?

  • rewis.io

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Rechtsirrtum eines Rechtsanwalts über das nach dem FGG-RG in Übergangsfällen anwendbare Verfahrensrecht

  • ra.de
  • rewis.io

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Rechtsirrtum eines Rechtsanwalts über das nach dem FGG-RG in Übergangsfällen anwendbare Verfahrensrecht

  • fr-blog.com

    Definition Verfahren, Rechtszeitgkeit von Rechtsmitteln

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begriff des Verfahrens i.S.d. Art. 111 Abs. 1 S. 1 Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ( FGG -RG) bei Einlegung eines Rechtsmittels; Maßgeblichkeit eines durch eine Klage eingeleiteten Verfahrens ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Familienrecht - Anwendbarkeit neues/altes Recht in Rechtsmittel in Familiensache

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

Besprechungen u.ä.

  • BRAK-Mitteilungen (Entscheidungsanmerkung)

    Verschulden bei Rechtsirrtum in Übergangsfällen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 386
  • MDR 2011, 45
  • FamRZ 2011, 100
  • AnwBl 2011, 146
 
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Wird zitiert von ... (136)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 01.03.2010 - II ZB 1/10

    Zur Bestellung eines Sonderprüfers bei der IKB

    Auszug aus BGH, 03.11.2010 - XII ZB 197/10
    Verfahren im Sinne des Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG ist nicht nur das Verfahren bis zum Abschluss einer Instanz, sondern bei Einlegung eines Rechtsmittels auch die mehrere Instanzen umfassende gerichtliche Tätigkeit in einer Sache (im Anschluss an BGH Beschluss vom 1. März 2010, II ZB 1/10, FamRZ 2010, 639 sowie Senatsurteil vom 25. November 2009, XII ZR 8/08, FamRZ 2010, 192).

    Aus der Sondervorschrift des Art. 111 Abs. 2 FGG-RG ergibt sich nichts Abweichendes (BGH Beschluss vom 1. März 2010 - II ZB 1/10 - FamRZ 2010, 639 Rn. 8 mwN; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsurteil vom 25. November 2009 - XII ZR 8/08 - FamRZ 2010, 192 Rn. 5 mwN).

    Vielmehr bezeichnet der Begriff die gesamte, bei Einlegung entsprechender Rechtsmittel auch mehrere Instanzen umfassende gerichtliche Tätigkeit in einer Sache (BGH Beschluss vom 1. März 2010 - II ZB 1/10 - FamRZ 2010, 639 Rn. 8).

    Dass der Gesetzgeber das Verfahren jedoch instanzübergreifend verstanden hat, ergibt sich eindeutig sowohl aus der Entstehungsgeschichte der Gesetzesvorschrift als auch aus deren Sinn und Zweck, während die Regelung in Art. 111 Abs. 2 FGG-RG nur der Klarstellung in Bestandsverfahren wie Betreuung oder Vormundschaft dienen sollte (BGH Beschluss vom 1. März 2010 - II ZB 1/10 - FamRZ 2010, 639 Rn. 9 ff. mwN).

  • BGH, 09.07.1993 - V ZB 20/93

    Keine Postulationsfähigkeit in der Berufungsinstanz ohne OLG-Zulassung

    Auszug aus BGH, 03.11.2010 - XII ZB 197/10
    Hierbei ist ein strenger Maßstab anzulegen, denn die Partei, die dem Anwalt die Prozessführung überträgt, vertraut zu Recht darauf, dass er dieser als Fachmann gewachsen ist (BGH Beschluss vom 9. Juli 1993 - V ZB 20/93 - NJW 1993, 2538, 2539).

    Wenn die Rechtslage zweifelhaft ist, muss der bevollmächtigte Anwalt den sicheren Weg wählen (BGH Beschluss vom 9. Juli 1993 - V ZB 20/93 - NJW 1993, 2538, 2539 mwN).

  • BGH, 25.11.2009 - XII ZR 8/08

    Ausschluss der Abänderbarkeit eines Unterhaltsvergleichs bei Fehlen einer

    Auszug aus BGH, 03.11.2010 - XII ZB 197/10
    Verfahren im Sinne des Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG ist nicht nur das Verfahren bis zum Abschluss einer Instanz, sondern bei Einlegung eines Rechtsmittels auch die mehrere Instanzen umfassende gerichtliche Tätigkeit in einer Sache (im Anschluss an BGH Beschluss vom 1. März 2010, II ZB 1/10, FamRZ 2010, 639 sowie Senatsurteil vom 25. November 2009, XII ZR 8/08, FamRZ 2010, 192).

    Aus der Sondervorschrift des Art. 111 Abs. 2 FGG-RG ergibt sich nichts Abweichendes (BGH Beschluss vom 1. März 2010 - II ZB 1/10 - FamRZ 2010, 639 Rn. 8 mwN; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsurteil vom 25. November 2009 - XII ZR 8/08 - FamRZ 2010, 192 Rn. 5 mwN).

  • BGH, 13.06.2007 - XII ZB 232/06

    Hinweispflichten des Gerichts bei angenommener Unklarheit des Vorbringens zu

    Auszug aus BGH, 03.11.2010 - XII ZB 197/10
    Denn das Oberlandesgericht war gehalten, ihm bereits bekannte und offenkundige Tatsachen in die Würdigung einzubeziehen und dem Kläger bei einer lückenhaften und ersichtlich ergänzungsbedürftigen Glaubhaftmachung Gelegenheit zu weiterem Sachvortrag zu geben (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Juni 2007 - XII ZB 232/06 - NJW 2007, 3212).
  • OLG Stuttgart, 22.10.2009 - 18 UF 233/09

    Rechtsmittelgericht: Zuständigkeit bei vor dem 01.September 2009 eingeleiteten

    Auszug aus BGH, 03.11.2010 - XII ZB 197/10
    Schließlich bedarf die anderslautende Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart (OLGR 2009, 872) keiner Erörterung, weil diese für einen Fall ergangen ist, in dem noch keine veröffentlichte obergerichtliche Rechtsprechung vorlag.
  • BGH, 18.10.1984 - III ZB 22/84

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der

    Auszug aus BGH, 03.11.2010 - XII ZB 197/10
    Der Bundesgerichtshof hat den Rechtsirrtum eines Rechtsanwalts zwar in einem Ausnahmefall als unverschuldet angesehen, wenn dessen fehlerhafte Rechtsansicht (zur Berechnung der Berufungsbegründungsfrist) mit der veröffentlichten Entscheidung eines Oberlandesgerichts übereinstimmte, der sich die gängigen Handkommentare zur Zivilprozessordnung angeschlossen hatten (BGH Beschluss vom 18. Oktober 1984 - III ZB 22/84 - NJW 1985, 495, 496).
  • OLG Köln, 21.09.2009 - 16 Wx 121/09

    Anwendbares Recht im FGG -Verfahren in Übergangsfällen

    Auszug aus BGH, 03.11.2010 - XII ZB 197/10
    Abgesehen davon, dass jedenfalls dieser Hinweis die Rechtsanwältin hätte veranlassen müssen, nähere Informationen zu der Entscheidung einzuholen, ist die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln im Heft 21 der Zeitschrift für das gesamte Familienrecht (FamRZ) veröffentlicht worden (FamRZ 2009, 1852).
  • OLG Frankfurt, 18.11.2009 - 19 W 74/09

    Zuständigkeit des Familiengerichts bei Klageerweiterung

    Auszug aus BGH, 03.11.2010 - XII ZB 197/10
    Das Verfahren ist einheitlich zu behandeln und kann insbesondere im Hinblick auf Rechtsmittel nicht sinnvoll in Klage- und Widerklage-Verfahren aufgeteilt werden (ebenso OLG Frankfurt - 4. Zivilsenat - FamRZ 2010, 1581; aA für den Fall der Klageerweiterung OLG Frankfurt - 19. Zivilsenat - FamRZ 2010, 481).
  • OLG Frankfurt, 03.05.2010 - 4 W 6/10

    Fortbestehen der Zuständigkeit des Landgerichts für Streitgegenstand nach § 266 I

    Auszug aus BGH, 03.11.2010 - XII ZB 197/10
    Das Verfahren ist einheitlich zu behandeln und kann insbesondere im Hinblick auf Rechtsmittel nicht sinnvoll in Klage- und Widerklage-Verfahren aufgeteilt werden (ebenso OLG Frankfurt - 4. Zivilsenat - FamRZ 2010, 1581; aA für den Fall der Klageerweiterung OLG Frankfurt - 19. Zivilsenat - FamRZ 2010, 481).
  • BGH, 04.05.2011 - XII ZR 70/09

    Gesteigerte Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern: Abänderung einer

    Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 197/10 - FamRZ 2011, 100).
  • BGH, 09.02.2011 - XII ZR 40/09

    Zugewinnausgleich: Bemessung des Goodwills einer freiberuflichen Praxis bei

    Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 197/10 - FamRZ 2011, 100).
  • BGH, 07.12.2011 - XII ZR 151/09

    Nachehelicher Unterhalt: Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse; Bemessung

    Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 179/10 - FamRZ 2011, 100 Rn. 10).
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Rechtsprechung
   BGH, 03.11.2010 - XII ZB 177/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,3203
BGH, 03.11.2010 - XII ZB 177/10 (https://dejure.org/2010,3203)
BGH, Entscheidung vom 03.11.2010 - XII ZB 177/10 (https://dejure.org/2010,3203)
BGH, Entscheidung vom 03. November 2010 - XII ZB 177/10 (https://dejure.org/2010,3203)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 85 Abs 2 ZPO, § 233 ZPO, § 234 ZPO, § 236 ZPO, § 520 ZPO
    Rechtsanwaltsverschulden bei Berufungsbegründungsfristversäumung: Erforderliche Darlegung zur Kanzleiorganisation bei möglicher Fristenstreichung durch den Rechtsanwalt selbst

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Stellungnahme eines Rechtsanwalts zu den organisatorischen Maßnahmen zur Vermeidung von Fehlerquellen durch eine Kompetenzüberschneidung im Hinblick auf die Möglichkeit der Streichung von Fristen auch durch den Rechtsanwalt selbst

  • Betriebs-Berater

    Anwaltliches Organisationsverschulden

  • Anwaltsblatt

    § 85 ZPO, § 233 ZPO
    Büroorganisation: Fristenstreichen der Reno überlassen

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Organisation der Fristenkontrolle

  • rewis.io

    Rechtsanwaltsverschulden bei Berufungsbegründungsfristversäumung: Erforderliche Darlegung zur Kanzleiorganisation bei möglicher Fristenstreichung durch den Rechtsanwalt selbst

  • ra.de
  • rewis.io

    Rechtsanwaltsverschulden bei Berufungsbegründungsfristversäumung: Erforderliche Darlegung zur Kanzleiorganisation bei möglicher Fristenstreichung durch den Rechtsanwalt selbst

  • rechtsportal.de

    Stellungnahme eines Rechtsanwalts zu den organisatorischen Maßnahmen zur Vermeidung von Fehlerquellen durch eine Kompetenzüberschneidung im Hinblick auf die Möglichkeit der Streichung von Fristen auch durch den Rechtsanwalt selbst

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Ausräumen des Verschuldens bei Streichung von Fristen durch RA

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Organisation der Fristenkontrolle

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Anwaltliches Organisationsverschulden

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    § 85 ZPO, § 233 ZPO
    Büroorganisation: Fristenstreichen der Reno überlassen

  • blogspot.com (Kurzinformation)

    Keine Wiedereinsetzung bei Fristversäumung, wenn für das Streichen von Fristen mehrere zuständig sind.

Besprechungen u.ä. (3)

  • BRAK-Mitteilungen (Entscheidungsanmerkung)

    Wenn mehrere Personen in der Kanzlei die Frist streichen dürfen

  • rechtsanwalt-leisner.de (Entscheidungsbesprechung)

    Fristversäumnis bei Kompetenzüberschneidung

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 37 (Entscheidungsbesprechung)

    Wenn mehrere Personen in der Kanzlei die Frist streichen dürfen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 385
  • MDR 2011, 255
  • FamRZ 2011, 100
  • BB 2010, 3034
  • AnwBl 2011, 226
  • AnwBl Online 2011, 63
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 06.02.2006 - II ZB 1/05

    Anforderungen an die Büroorganisation eines Rechtsanwalts bei der Notierung von

    Auszug aus BGH, 03.11.2010 - XII ZB 177/10
    Von einem für die Fristversäumung ursächlichen anwaltlichen Organisationsverschulden ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auszugehen, wenn nach dem Wiedereinsetzungsvorbringen nicht festgestellt werden kann, dass nur eine bestimmte qualifizierte Fachkraft für die Fristennotierung im Kalender und die Fristenüberwachung verantwortlich ist, sondern es möglich ist, dass mehrere Personen hierfür zuständig sind (Senatsbeschlüsse vom 8. Juli 1992 - XII ZB 55/92 - NJW 1992, 3176 mwN und vom 17. Januar 2007 - XII ZB 166/05 - NJW 2007, 1453; BGH Beschlüsse vom 6. Mai 1999 - VII ZR 396/98 - VersR 2000, 515; vom 6. Februar 2006 - II ZB 1/05 - NJW 2006, 1520, 1521).

    Da somit die Möglichkeit offen geblieben ist, dass die Einhaltung der Frist durch ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers versäumt worden ist, hat das Berufungsgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu Recht zurückgewiesen (BGH Beschlüsse vom 6. Februar 2006 - II ZB 1/05 - NJW 2006, 1520; vom 14. Januar 1993 - VII ZB 18/92 - VersR 1993, 772, 773; vom 6. Mai 1999 - VII ZR 396/98 - VersR 2000, 515) und die Berufung somit zu Recht verworfen.

  • BGH, 06.05.1999 - VII ZR 396/98

    Organisation der Notierung und Überwachung von Fristen

    Auszug aus BGH, 03.11.2010 - XII ZB 177/10
    Von einem für die Fristversäumung ursächlichen anwaltlichen Organisationsverschulden ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auszugehen, wenn nach dem Wiedereinsetzungsvorbringen nicht festgestellt werden kann, dass nur eine bestimmte qualifizierte Fachkraft für die Fristennotierung im Kalender und die Fristenüberwachung verantwortlich ist, sondern es möglich ist, dass mehrere Personen hierfür zuständig sind (Senatsbeschlüsse vom 8. Juli 1992 - XII ZB 55/92 - NJW 1992, 3176 mwN und vom 17. Januar 2007 - XII ZB 166/05 - NJW 2007, 1453; BGH Beschlüsse vom 6. Mai 1999 - VII ZR 396/98 - VersR 2000, 515; vom 6. Februar 2006 - II ZB 1/05 - NJW 2006, 1520, 1521).

    Da somit die Möglichkeit offen geblieben ist, dass die Einhaltung der Frist durch ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers versäumt worden ist, hat das Berufungsgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu Recht zurückgewiesen (BGH Beschlüsse vom 6. Februar 2006 - II ZB 1/05 - NJW 2006, 1520; vom 14. Januar 1993 - VII ZB 18/92 - VersR 1993, 772, 773; vom 6. Mai 1999 - VII ZR 396/98 - VersR 2000, 515) und die Berufung somit zu Recht verworfen.

  • BGH, 17.01.2007 - XII ZB 166/05

    Anforderungen an die Zuweisung der Fristenkontrolle im Anwaltsbüro

    Auszug aus BGH, 03.11.2010 - XII ZB 177/10
    Von einem für die Fristversäumung ursächlichen anwaltlichen Organisationsverschulden ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auszugehen, wenn nach dem Wiedereinsetzungsvorbringen nicht festgestellt werden kann, dass nur eine bestimmte qualifizierte Fachkraft für die Fristennotierung im Kalender und die Fristenüberwachung verantwortlich ist, sondern es möglich ist, dass mehrere Personen hierfür zuständig sind (Senatsbeschlüsse vom 8. Juli 1992 - XII ZB 55/92 - NJW 1992, 3176 mwN und vom 17. Januar 2007 - XII ZB 166/05 - NJW 2007, 1453; BGH Beschlüsse vom 6. Mai 1999 - VII ZR 396/98 - VersR 2000, 515; vom 6. Februar 2006 - II ZB 1/05 - NJW 2006, 1520, 1521).
  • BGH, 11.09.2007 - XII ZB 109/04

    Anforderungen an die Organisation eines Anwaltsbüros hinsichtlich der Notierung

    Auszug aus BGH, 03.11.2010 - XII ZB 177/10
    Zu einer wirksamen Ausgangskontrolle gehört eine Anordnung des Prozessbevollmächtigten, die sicherstellt, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders überprüft wird (Senatsbeschluss vom 11. September 2007 - XII ZB 109/04 - NJW 2007, 3497, 3498 mwN).
  • BGH, 14.01.1993 - VII ZB 18/92

    Sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in

    Auszug aus BGH, 03.11.2010 - XII ZB 177/10
    Da somit die Möglichkeit offen geblieben ist, dass die Einhaltung der Frist durch ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers versäumt worden ist, hat das Berufungsgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu Recht zurückgewiesen (BGH Beschlüsse vom 6. Februar 2006 - II ZB 1/05 - NJW 2006, 1520; vom 14. Januar 1993 - VII ZB 18/92 - VersR 1993, 772, 773; vom 6. Mai 1999 - VII ZR 396/98 - VersR 2000, 515) und die Berufung somit zu Recht verworfen.
  • BGH, 16.12.2009 - XII ZR 50/08

    Mindestbedarf für den Unterhaltsanspruch wegen Betreuung eines nichtehelich

    Auszug aus BGH, 03.11.2010 - XII ZB 177/10
    Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2009 - XII ZR 50/08 - FamRZ 2010, 357 Rn. 7).
  • BGH, 20.11.1980 - IVa ZB 12/80

    Organisationsverschulden eines Rechtsanwalts bei der Kontrolle von

    Auszug aus BGH, 03.11.2010 - XII ZB 177/10
    Gerade im Hinblick darauf, dass sich nach dem Vortrag des Antragstellers nicht aufklären lässt, wer die Frist gestrichen hat, hätte der Antragsteller zu dieser Möglichkeit und gegebenenfalls zu den organisatorischen Maßnahmen, die er zur Vermeidung von Fehlerquellen durch die Kompetenzüberschneidung ergriffen hat (vgl. Beschluss vom 20. November 1980 - IVa ZB 12/80 - VersR 1981, 276) Stellung nehmen müssen.
  • BGH, 08.07.1992 - XII ZB 55/92

    Organisationsverschulden bei Fristüberwachung

    Auszug aus BGH, 03.11.2010 - XII ZB 177/10
    Von einem für die Fristversäumung ursächlichen anwaltlichen Organisationsverschulden ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auszugehen, wenn nach dem Wiedereinsetzungsvorbringen nicht festgestellt werden kann, dass nur eine bestimmte qualifizierte Fachkraft für die Fristennotierung im Kalender und die Fristenüberwachung verantwortlich ist, sondern es möglich ist, dass mehrere Personen hierfür zuständig sind (Senatsbeschlüsse vom 8. Juli 1992 - XII ZB 55/92 - NJW 1992, 3176 mwN und vom 17. Januar 2007 - XII ZB 166/05 - NJW 2007, 1453; BGH Beschlüsse vom 6. Mai 1999 - VII ZR 396/98 - VersR 2000, 515; vom 6. Februar 2006 - II ZB 1/05 - NJW 2006, 1520, 1521).
  • BGH, 26.02.2015 - III ZB 55/14

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist:

    Es muss nämlich eindeutig feststehen, welche Fachkraft zu einem bestimmten Zeitpunkt jeweils ausschließlich für die Fristenkontrolle zuständig ist (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 3. November 2010 - XII ZB 177/10, NJW 2011, 385, 386 Rn. 9 und vom 17. Januar 2007 - XII ZB 166/05, NJW 2007, 1453 Rn. 12 f).
  • BGH, 28.02.2013 - I ZB 75/12

    Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist: Notwendige Ausgangskontrolle

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Prozessbevollmächtigte in ihrem Büro eine Ausgangskontrolle schaffen, die zuverlässig gewährleistet, dass die im Fristenkalender vermerkten Fristen erst dann gestrichen oder anderweit als erledigt gekennzeichnet werden, wenn die fristwahrende Maßnahme tatsächlich durchgeführt, ein fristwahrender Schriftsatz also gefertigt und zumindest postfertig gemacht worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 177/10, NJW 2011, 385 Rn. 9; Beschluss vom 17. Januar 2012 - VI ZB 11/11, NJW-RR 2012, 427 Rn. 9).

    Zu einer wirksamen Ausgangskontrolle gehört weiterhin eine Anordnung des Prozessbevollmächtigten, die sicherstellt, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstags anhand des Fristenkalenders überprüft wird (BGH, NJW 2011, 385 Rn. 9; NJW-RR 2012, 427 Rn. 9, jeweils mwN).

  • BGH, 10.02.2016 - VII ZB 36/15

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei

    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Prozessbevollmächtigte in ihrem Büro eine Ausgangskontrolle schaffen, durch die zuverlässig gewährleistet wird, dass fristwahrende Schriftsätze rechtzeitig hinausgehen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2014 - VI ZB 42/13, NJW-RR 2015, 442 Rn. 8; Beschluss vom 28. Februar 2013 - I ZB 75/12, NJW-RR 2013, 1008 Rn. 6; Beschluss vom 17. Januar 2012 - VI ZB 11/11, NJW-RR 2012, 427 Rn. 9; Beschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 177/10, NJW 2011, 385 Rn. 9 und Beschluss vom 26. Januar 2006 - I ZB 64/05, NJW 2006, 1519 Rn. 9).
  • BGH, 23.02.2016 - II ZB 9/15

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei

    Zwar ist es richtig, dass für die Ausräumung eines Organisationsverschuldens des Rechtsanwalts eindeutig feststehen muss, welche Bürokraft zu einem bestimmten Zeitpunkt jeweils ausschließlich für die Fristenkontrolle, das heißt die Fristennotierung im Kalender und die Fristenüberwachung, zuständig ist (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015 - III ZB 55/14, WM 2015, 782 Rn. 10; Beschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 177/10, NJW 2011, 385 Rn. 9).
  • BGH, 27.01.2011 - III ZB 55/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Ermittlung der genauen Uhrzeit bei der

    Verbleibt die Möglichkeit, dass die Einhaltung der Frist durch ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Partei versäumt worden ist, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung unbegründet (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 177/10, juris Rn. 12 f m.w.N.).
  • LAG Nürnberg, 21.12.2015 - 3 Sa 249/15

    Teilzeit - betriebliche Altersversorgung - Aufklärungspflicht

    Ein Verschulden Dritter ist für die Partei, da es sich nicht um einen Vertreter handelt (§§ 51 Abs. 2, 85 Abs. 2 ZPO), aber unverschuldet, sofern nicht ein eigenes Verschulden der Partei oder ihres Vertreters vorliegt und begründet grundsätzlich einen Antrag auf Wiedereinsetzung (BGH NJW 11, 385).
  • BSG, 10.12.2014 - B 1 KR 11/14 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Versäumnis der Frist zur Einlegung der

    Von einem für die Fristversäumung ursächlichen anwaltlichen Organisationsverschulden ist danach auszugehen, wenn nach dem Wiedereinsetzungsvorbringen nicht festgestellt werden kann, dass nur eine bestimmte qualifizierte Fachkraft für die Fristennotierung im Kalender und die Fristenüberwachung verantwortlich ist, sondern es möglich ist, dass mehrere Personen hierfür zuständig sind (vgl BGH Beschluss vom 20.11.1980 - IVa ZB 12/80 - VersR 1981, 276, 277; BGH Beschluss vom 8.7.1992 - XII ZB 55/92 - NJW 1992, 3176; BGH Beschluss vom 6.5.1999 - VII ZR 396/98 - VersR 2000, 515, 516; BGH Beschluss vom 6.2.2006 - II ZB 1/05 - NJW 2006, 1520 RdNr 5; BGH Beschluss vom 17.1.2007 - XII ZB 166/05 - NJW 2007, 1453 RdNr 12 f; BGH Beschluss vom 3.11.2010 - XII ZB 177/10 - NJW 2011, 385 RdNr 9; dem sich anschließend BSG SozR 3-1500 § 67 Nr. 9 S 25; s ferner Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 67 RdNr 8c; Wolff-Dellen in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl 2014, § 67 RdNr 32) .
  • BSG, 05.07.2016 - B 6 KA 46/16 B

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Verschulden des Prozessbevollmächtigten;

    Von einem für die Fristversäumung ursächlichen anwaltlichen Organisationsverschulden wäre auszugehen, wenn nicht nur eine bestimmte qualifizierte Fachkraft für die Fristennotierung im Kalender und die Fristenüberwachung verantwortlich wäre, sondern mehrere Personen hierfür zuständig wären (vgl BGH Beschluss vom 6.2.2006 - II ZB 1/05 - NJW 2006, 1520 RdNr 5; BGH Beschluss vom 17.1.2007 - XII ZB 166/05 - NJW 2007, 1453 RdNr 12f; BGH Beschluss vom 3.11.2010 - XII ZB 177/10 - NJW 2011, 385 RdNr 9; BSG SozR 3-1500 § 67 Nr. 9 S 25).
  • BGH, 27.03.2013 - III ZB 84/12

    Notwendigkeit einer allgemeinen Anweisung hinsichtlich der Notierung einer

    Verbleibt die Möglichkeit, dass die Einhaltung der Frist durch ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Partei versäumt worden ist, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung unbegründet (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 177/10, NJW-RR 2011, 385 Rn. 12 f mwN).
  • BGH, 01.03.2018 - IX ZB 46/17

    Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf

    Von einem für die Fristversäumung ursächlichen anwaltlichen Organisationsverschulden ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auszugehen, wenn nach dem Wiedereinsetzungsvorbringen nicht festgestellt werden kann, dass nur eine bestimmte qualifizierte Fachkraft für die Fristennotierung im Kalender und die Fristenüberwachung verantwortlich ist, sondern es möglich ist, dass mehrere Personen hierfür zuständig sind (BGH, Beschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 177/10, NJW 2011, 385 Rn. 9 mwN).
  • BGH, 08.07.2014 - II ZB 17/13

    Pflicht eines Rechtsanwalts zur eigenverantwortlichen Prüfung der Einhaltung

  • BGH, 18.02.2020 - XI ZB 8/19

    Anspruch auf Rückzahlung von Zins- und Tilgungsleistungen für ein Darlehen;

  • FG Niedersachsen, 30.11.2016 - 3 K 251/14

    Berechtigung des Finanzgerichts zur Setzung einer Ausschlussfrist nach § 65 Abs.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 31.07.2017 - 6 A 11309/17

    Berufungszulassungsantrag; Fristversäumung; Antrag auf Wiedereinsetzung in den

  • OLG Frankfurt, 03.07.2017 - 1 U 210/16

    Keine Wiedereinsetzung bei unzureichender Büroorganisation bezüglich

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Rechtsprechung
   BGH, 10.11.2010 - XII ZB 355/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,4005
BGH, 10.11.2010 - XII ZB 355/10 (https://dejure.org/2010,4005)
BGH, Entscheidung vom 10.11.2010 - XII ZB 355/10 (https://dejure.org/2010,4005)
BGH, Entscheidung vom 10. November 2010 - XII ZB 355/10 (https://dejure.org/2010,4005)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1897 Abs 4 S 1 BGB
    Betreuung: Abweichen vom Vorschlag des volljährigen Betreuten bei der Betreuerauswahl

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 1897 Abs. 4 S. 1
    Voraussetzungen für ein Abweichen vom Vorschlag des volljährigen Betreuten hinsichtlich der Person des Betreuers

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen einer Abweichungsmöglichkeit bei der Auswahl eines Betreuers vom Vorschlag des volljährigen Betreuten

  • Bt-Recht

    Auswahl des Btreuers, Abweichen vom Betreuervorschlag des Betroffenen

  • rewis.io

    Betreuung: Abweichen vom Vorschlag des volljährigen Betreuten bei der Betreuerauswahl

  • ra.de
  • rewis.io

    Betreuung: Abweichen vom Vorschlag des volljährigen Betreuten bei der Betreuerauswahl

  • rechtsportal.de

    BGB § 1897 Abs. 4 S. 1; FamFG § 74 Abs. 7
    Voraussetzungen einer Abweichungsmöglichkeit bei der Auswahl eines Betreuers vom Vorschlag des volljährigen Betreuten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Familienrecht - Abweichen vom Vorschlag eines Betreuers

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2011, 289
  • MDR 2011, 44
  • FGPrax 2011, 22
  • FamRZ 2011, 100
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 15.09.2010 - XII ZB 166/10

    Betreuung: Zulassungsfreie Rechtsbeschwerde im Verfahren über die Verlängerung

    Auszug aus BGH, 10.11.2010 - XII ZB 355/10
    Zu den Voraussetzungen, unter denen nach § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB bei der Auswahl eines Betreuers vom Vorschlag des volljährigen Betreuten abgewichen werden kann (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 15. September 2010, XII ZB 166/10, FamRZ 2010, 1897 ff.).

    Das Rechtsmittel konnte auf die Auswahl des Betreuers beschränkt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - XII ZR 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 10).

    Es muss die konkrete Gefahr bestehen, dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen kann oder will (Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 20; BayObLG aaO; OLG Hamm aaO; MünchKommBGB/Schwab aaO § 1897 Rn. 21).

    Die Feststellungen des Beschwerdegerichts rechtfertigen es, auch unter Berücksichtigung des Senatsbeschlusses vom 15. September 2010 (XII ZB 166/10 aaO), im vorliegenden Fall bei der Auswahl des Betreuers vom Wunsch der Betroffenen abzuweichen.

  • OLG Hamm, 29.05.2000 - 15 W 158/00

    Maßgebliche Vorschriften bei Entscheidung über die Verlängerung der Betreuung

    Auszug aus BGH, 10.11.2010 - XII ZB 355/10
    Der Wille des Betreuten kann aber dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person dem Wohl des Betreuten zuwiderläuft (BayObLG aaO; OLG Hamm FamRZ 2001, 254, 255).
  • BayObLG, 07.03.2001 - 3Z BR 41/01

    Entscheidung über die Verlängerung der Betreuung

    Auszug aus BGH, 10.11.2010 - XII ZB 355/10
    Es ist die Person zum Betreuer zu bestellen, die der Betreute wünscht (BayObLG FamRZ 2001, 1100 (Ls.); MünchKommBGB/Schwab 5. Aufl. § 1897 Rn. 21).
  • BGH, 07.08.2013 - XII ZB 131/13

    Rechtliche Betreuung: Absehen von der Bestellung des Ehemannes der Betroffenen

    Es muss die konkrete Gefahr bestehen, dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen kann oder will (Senatsbeschlüsse vom 10. November 2010 - XII ZB 355/10 - FamRZ 2011, 100 Rn. 4 und vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 20; vgl. auch BVerfGE 33, 236, 238 f.).
  • LG Augsburg, 10.10.2014 - 51 T 2139/14

    Einstweilige Anordnung

    Es muss die konkrete Gefahr bestehen, dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 10.11.2010, Az. XII ZB 355/10).
  • LG Itzehoe, 03.05.2013 - 4 T 267/12

    Bindung des Gerichts an den Vorschlag des Betreuten hinsichtlich der Person des

    Es muss die konkrete Gefahr bestehen, dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen kann oder will (BGH, Beschluss vom 10. November 2010, XII ZB 355/10, zitiert nach juris).
  • LG Düsseldorf, 10.07.2014 - 25 T 23/14

    Bestellung eines Betreuers für einen Betroffenen mit dem Aufgabenkreis

    Es muss die konkrete Gefahr bestehen, dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen kann oder will (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07. August 2013 - XII ZB 131/13 -, juris; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. November 2010 - XII ZB 355/10 - FamRZ 2011, 100; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897).
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