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   OLG Düsseldorf, 23.11.2010 - I-3 Wx 194/10   

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https://dejure.org/2010,18448
OLG Düsseldorf, 23.11.2010 - I-3 Wx 194/10 (https://dejure.org/2010,18448)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.11.2010 - I-3 Wx 194/10 (https://dejure.org/2010,18448)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23. November 2010 - I-3 Wx 194/10 (https://dejure.org/2010,18448)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorschlag der Zahlung einer Abfindung "unter Verzicht auf die Rechte aus dem Erbvertrag" durch den in einem Erbvertrag seiner Mutter und seines Stiefvaters begünstigten Abkömmlings als Geltendmachung eines Pflichtteils; Bedingungseintritt für den Fortfall der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 2075; BGB § 2303; BGB § 2353; BGB § 2359
    Rechtsfolgen der Geltendmachung des Pflichtteils in Ansehung einer Pflichtteilssanktionsklausel

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • erbrecht-ratgeber.de (Kurzinformation)

    Pflichtteilsstrafklausel nicht beachtet - Stiefkind macht sein Erbrecht durch Geltendmachung Abfindungszahlung kaputt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2011, 1175
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BayObLG, 20.03.1990 - BReg. 1a Z 65/88

    Pflichtteilsstrafklausel und erbvertragliche Bindung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.11.2010 - 3 Wx 194/10
    Verwirkungsklauseln sanktionieren eine unerwünschte Pflichtteilsforderung beim ersten Erbfall, um sicher zustellen, dass dem überlebenden Ehegatten bis zu seinem Tod der Nachlass ungeschmälert und ungestört verbleibt und dass nicht einer der Abkömmlinge bei der Verteilung des elterlichen Gesamtnachlasses bevorteilt wird (BayObLG NJW-RR 1990, 969; FamRZ 1995, 1447; Palandt-Edenhofer BGB 69. Auflage 2010 § 2269 Rdz. 13).
  • BGH, 27.02.1991 - IV ZR 293/89

    Auslegung einer Pflichtteilsklausel

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.11.2010 - 3 Wx 194/10
    Dies gilt umso mehr, als in den vergleichbaren Fällen, in denen Stiefkinder des letztversterbenden Ehegatten nur einen in Wirklichkeit nicht existierenden Pflichtteil erhalten sollen, falls sie beim Tode des leiblichen Elternteils den Pflichtteil fordern, eine Auslegung der letztwilligen Verfügung im Sinne eines Vermächtnisses in Höhe des vollen fiktiven Pflichtteils oder in Höhe des Pflichtteils nach dem leiblichen Elternteil in Betracht zu ziehen ist (vgl. dazu BGH NJW-RR 1991, 706 f.).
  • BayObLG, 09.06.1994 - 1Z BR 117/93

    Wirksamkeit der Pflichtteilsklausel eines gemeinschaftlichen Testaments

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.11.2010 - 3 Wx 194/10
    Dies ist auch dann keine unangemessene Benachteiligung der Stiefkinder des Überlebenden, wenn allein der Erstverstorbene vermögend war (BayObLG FamRZ 1995, 249; Palandt-Edenhofer, a.a.O.).
  • BayObLG, 03.02.1995 - 1Z BR 68/94

    Gemeinschaftliches Testament in zwei getrennten Urkunden

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.11.2010 - 3 Wx 194/10
    Verwirkungsklauseln sanktionieren eine unerwünschte Pflichtteilsforderung beim ersten Erbfall, um sicher zustellen, dass dem überlebenden Ehegatten bis zu seinem Tod der Nachlass ungeschmälert und ungestört verbleibt und dass nicht einer der Abkömmlinge bei der Verteilung des elterlichen Gesamtnachlasses bevorteilt wird (BayObLG NJW-RR 1990, 969; FamRZ 1995, 1447; Palandt-Edenhofer BGB 69. Auflage 2010 § 2269 Rdz. 13).
  • OLG München, 29.01.2008 - 31 Wx 68/07

    Pflichtteilsstrafklausel im gemeinschaftlichen Testament: Vorliegen eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.11.2010 - 3 Wx 194/10
    Ihre rechtliche Wirkung wird allgemein nicht in Zweifel gezogen (OLG München FGPrax 2008, 75; Palandt-Edenhofer, a.a.O.).
  • OLG Düsseldorf, 19.02.2016 - 3 Wx 34/15

    Wirksamkeit der Ergänzung eines Ehegattentestaments um eine Pflichtteilssanktion

    Die rechtliche Wirksamkeit seiner solchen Verwirkungsklauseln wird nach - soweit ersichtlich - einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur innerhalb der durch die Vorschriften der §§ 134, 138 BGB gezogenen Grenzen nicht in Zweifel gezogen (vgl. nur Senat FamRZ 2011, 1175 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 29.10.2012 - 15 W 421/12

    Pflichtteilsverlangen; Pflichtteilsstrafklausel; Auslegung; Bedingungseintritt

    Eine Pflichtteilsstrafklausel, wie sie hier das Testament vom 03.03.2010 enthält, ist eine typische letztwillige Anordnung, durch die gemeinschaftlich testierende und sich gegenseitig als Erben und ihre Abkömmlinge als Schlusserben einsetzende Ehegatten sicherstellen wollen, dass dem Überlebenden bis zu seinem Tod der Nachlass ungeschmälert und ungestört verbleibt und dass nicht einer der Abkömmlinge bei der Verteilung des elterlichen Gesamtnachlasses bevorteilt wird (OLG München FamRZ 2011, 1691; OLG München FamRZ 2008, 721; OLG Düsseldorf FamRZ 2012, 331; OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 1175).

    Nach dem üblichen Verständnis greift eine solche Klausel bereits dann ein, wenn der Schlusserbe in objektiver Hinsicht den Pflichtteil nach dem Erstversterbenden ausdrücklich und ernsthaft fordert und in subjektiver Hinsicht dabei bewusst - in Kenntnis der Verwirkungsklausel - handelt (Senat, Beschluss vom 29.06.2012, 15 W 310/11; Senat, Beschluss vom 28.03.2012, 15 W 178/11; BayObLG FamRZ 1996, 440, 441; BayObLGZ 2004, 5 = ZEV 2004, 202; OLG Düsseldorf FamRZ 2012, 331; OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 1175, 1176; OLG München FamRZ 2008, 1118; OLG München FamRZ 2008, 721, 722; OLG München FamRZ 2011, 1691).

    Der Umstand, dass die Geltendmachung des Pflichtteils nach dem Erstverstorbenen gegenüber dem überlebenden Ehegatten schließlich in einer vertraglichen Regelung mündet, schließt das Eingreifen der Pflichtteilsstrafklausel nicht aus (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 1175).

  • OLG Hamm, 13.02.2013 - 15 W 421/12

    Rechtsfolgen des Ausscheidens eines Gesellschafters aus einer zweigliedrigen KG

    Eine Pflichtteilsstrafklausel, wie sie hier das Testament vom 03.03.2010 enthält, ist eine typische letztwillige Anordnung, durch die gemeinschaftlich testierende und sich gegenseitig als Erben und ihre Abkömmlinge als Schlusserben einsetzende Ehegatten sicherstellen wollen, dass dem Überlebenden bis zu seinem Tod der Nachlass ungeschmälert und ungestört verbleibt und dass nicht einer der Abkömmlinge bei der Verteilung des elterlichen Gesamtnachlasses bevorteilt wird (OLG München FamRZ 2011, 1691 ; OLG München FamRZ 2008, 721 ; OLG Düsseldorf FamRZ 2012, 331; OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 1175 ).

    Nach dem üblichen Verständnis greift eine solche Klausel bereits dann ein, wenn der Schlusserbe in objektiver Hinsicht den Pflichtteil nach dem Erstversterbenden ausdrücklich und ernsthaft fordert und in subjektiver Hinsicht dabei bewusst - in Kenntnis der Verwirkungsklausel - handelt (Senat, Beschluss vom 29.06.2012, 15 W 310/11; Senat, Beschluss vom 28.03.2012, 15 W 178/11; BayObLG FamRZ 1996, 440, 441; BayObLGZ 2004, 5 = ZEV 2004, 202 ; OLG Düsseldorf FamRZ 2012, 331; OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 1175, 1176; OLG München FamRZ 2008, 1118 ; OLG München FamRZ 2008, 721, 722; OLG München FamRZ 2011, 1691 ).

    Der Umstand, dass die Geltendmachung des Pflichtteils nach dem Erstverstorbenen gegenüber dem überlebenden Ehegatten schließlich in einer vertraglichen Regelung mündet, schließt das Eingreifen der Pflichtteilsstrafklausel nicht aus (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 1175 ).

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