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Rechtsprechung
   BGH, 19.05.2011 - IX ZB 224/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,2548
BGH, 19.05.2011 - IX ZB 224/09 (https://dejure.org/2011,2548)
BGH, Entscheidung vom 19.05.2011 - IX ZB 224/09 (https://dejure.org/2011,2548)
BGH, Entscheidung vom 19. Mai 2011 - IX ZB 224/09 (https://dejure.org/2011,2548)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 295 Abs 1 Nr 1 InsO
    Restschuldbefreiung: Anforderungen an die Bewerbungsbemühungen des Schuldners

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beschäftigungsobliegenheit eines Insolvenzschuldners umfasst Meldung als arbeitssuchend bei Bundesagentur für Arbeit und ca. drei Bewerbungen wöchentlich; Pflichten eines Insolvenzschuldners im Rahmen seiner Bemühungen um eine angemessene Beschäftigung; Entsprechung der ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Restschuldbefreiung - Pflichten des Schuldners

  • zvi-online.de

    InsO § 295 Abs. 1 Nr. 1
    Zur Obliegenheit des Schuldners, sich um eine angemessene Beschäftigung zu bemühen

  • rewis.io

    Restschuldbefreiung: Anforderungen an die Bewerbungsbemühungen des Schuldners

  • ra.de
  • rewis.io

    Restschuldbefreiung: Anforderungen an die Bewerbungsbemühungen des Schuldners

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 295 Abs. 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de

    InsO § 295 Abs. 1 Nr. 1

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bemühungen um Arbeitsstelle zur Restschuldbefreiung nötig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Erwerbsobliegenheit im Restschuldbefreiungsverfahren und die Arbeitsuche

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Erforderliche Arbeitssuche des Schuldners in der Insolvenz

  • wzr-inso.com (Kurzinformation)

    Zu der Obliegenheit des Insolvenzschuldners, sich um eine angemessene Beschäftigung zu bemühen

  • wkblog.de (Kurzinformation)

    Kein "Absitzen” der Insolvenz auf Kosten des Staates und der Gläubiger

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Erwerbsobliegenheit: Die Anforderungen an eine Tätigkeit in der Wohlverhaltensperiode

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Erwerbsobliegenheiten eines Insolvenzschuldners

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Bewerbungsbemühungen // Der BGH nimmt mit Beschluss vom 19.05.2011 Stellung zu den Obliegenheiten des Schuldners bei der Jobsuche.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2011, 885
  • NZI 2011, 596
  • NZI 2011, 673
  • FamRZ 2011, 1224
  • WM 2011, 1138
  • WM 2011, 1338
  • Rpfleger 2011, 559
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 07.05.2009 - IX ZB 133/07

    Unzureichender Verdienst eines Schuldners in der Wohlverhaltensphase mit der von

    Auszug aus BGH, 19.05.2011 - IX ZB 224/09
    Er muss sich dann aber - ebenso wie ein beschäftigungsloser Schuldner - gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO nachweisbar um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemühen, um den Verschuldensvorwurf zu entkräften (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2009 - IX ZB 133/07, ZInsO 2009, 1217 Rn. 5).

    Weiter hätte der Schuldner sich alsbald um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemühen müssen, um den Verschuldensvorwurf zu entkräften (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2009 - IX ZB 133/07, InsO 2009, 1217 Rn. 5).

  • AG Berlin-Charlottenburg, 31.03.2009 - 109 IN 1419/04

    Zulässigkeit einer Versagung der Restschuldbefreiung wegen einer

    Auszug aus BGH, 19.05.2011 - IX ZB 224/09
    Soweit vertreten wird, die Zahlungsobliegenheit des Schuldners nach § 295 Abs. 2 InsO entstehe erst zum Ende der Treuhandperiode (MünchKomm-InsO/Ehricke, 2. Aufl., § 295 Rn. 112; wohl auch Uhlenbruck/Vallender, InsO, 13. Aufl., § 295 Rn. 67; Nerlich/Römermann, InsO, 2011, § 295, Rn. 43 ff; Braun/Lang, InsO, 4. Aufl., § 295 Rn. 18; AG Göttingen, ZInsO 2009, 934 f; AG Charlottenburg, ZInsO 2009, 1219; LG Bayreuth, ZInsO 2009, 1555 f; LG Potsdam, ZInsO 2010, 252, 254), kann eine Kenntnis der maßgebenden Umstände nicht zuvor begründet werden (vgl. AG Göttingen, NZI 2009, 334, 335; FK-InsO/Ahrens aaO, § 296 Rn. 26 aE).
  • LG Bochum, 12.03.2008 - 10 T 26/08

    Versagung einer Restschuldbefreiung auf Antrag der Gläubiger aufgrund einer

    Auszug aus BGH, 19.05.2011 - IX ZB 224/09
    Aber auch wenn die Zahlungsobliegenheit aus § 295 Abs. 2 InsO schon während der laufenden Treuhandphase bestehen sollte (vgl. HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl., § 295 Rn. 11; LG Bochum, Beschluss vom 12. März 2008 - 10 T 26/08, juris Rn. 21 ff), kann oft erst am Ende dieser Periode sicher festgestellt werden, ob ein Obliegenheitsverstoß vorliegt.
  • BGH, 22.07.2004 - IX ZB 161/03

    Erstattung von Auslagen des Insolvenzverwalters für die Erfüllung steuerlicher

    Auszug aus BGH, 19.05.2011 - IX ZB 224/09
    Da insoweit gegebenenfalls noch eingehende Feststellungen zu treffen sind, hält der Senat es für sachgerecht, die Sache nach § 577 Abs. 4 Satz 1, § 572 Abs. 3 ZPO an das Insolvenzgericht zurückzuverweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2004 - IX ZB 161/03, BGHZ 160, 176, 185 f).
  • BGH, 18.12.2008 - IX ZB 249/07

    Zeitpunkt der Geltung von Obliegenheiten des Schuldners gem. § 295

    Auszug aus BGH, 19.05.2011 - IX ZB 224/09
    Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, soweit sie den Zeitraum der ersten selbständigen Tätigkeit des Schuldners in der maßgeblichen Treueperiode (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - IX ZB 249/07, ZInsO 2009, 299 Rn. 8 ff) vom 1. Juni 2004 bis zum 27. Februar 2006 betreffen.
  • AG Göttingen, 02.03.2009 - 74 IN 137/02

    Restschuldbefreiungsversagung bei selbstständiger Tätigkeit des Schuldners:

    Auszug aus BGH, 19.05.2011 - IX ZB 224/09
    Soweit vertreten wird, die Zahlungsobliegenheit des Schuldners nach § 295 Abs. 2 InsO entstehe erst zum Ende der Treuhandperiode (MünchKomm-InsO/Ehricke, 2. Aufl., § 295 Rn. 112; wohl auch Uhlenbruck/Vallender, InsO, 13. Aufl., § 295 Rn. 67; Nerlich/Römermann, InsO, 2011, § 295, Rn. 43 ff; Braun/Lang, InsO, 4. Aufl., § 295 Rn. 18; AG Göttingen, ZInsO 2009, 934 f; AG Charlottenburg, ZInsO 2009, 1219; LG Bayreuth, ZInsO 2009, 1555 f; LG Potsdam, ZInsO 2010, 252, 254), kann eine Kenntnis der maßgebenden Umstände nicht zuvor begründet werden (vgl. AG Göttingen, NZI 2009, 334, 335; FK-InsO/Ahrens aaO, § 296 Rn. 26 aE).
  • BGH, 05.04.2006 - IX ZB 50/05

    Anforderungen an die Darlegung im Rahmen eines Antrags auf Versagung der

    Auszug aus BGH, 19.05.2011 - IX ZB 224/09
    Angemessen ist nur eine dem Schuldner mögliche abhängige Tätigkeit (BGH, Beschluss vom 5. April 2006 - IX ZB 50/05, NZI 2006, 413 Rn. 13).
  • BGH, 27.04.2010 - IX ZB 267/08

    Restschuldbefreiungsverfahren: Rechtsbeschwerde zur Klärung des Umfangs und der

    Auszug aus BGH, 19.05.2011 - IX ZB 224/09
    Welchen Umfang die Bemühungen des Schuldners im Einzelnen aufweisen müssen, um eine hinreichende Arbeitsplatzsuche belegen zu können, lässt sich nicht allgemein gültig klären, sondern ist unter Berücksichtigung branchenbezogener, regionaler und individueller Umstände einzelfallbezogen zu beurteilen, wie der Senat bereits entschieden hat (BGH, Beschluss vom 27. April 2010 - IX ZB 267/08, NZI 2010, 693 Rn. 2).
  • LG Bayreuth, 17.06.2009 - 42 T 65/09

    Restschuldbefreiung bei selbstständig tätigem Schuldner: Versagung wegen

    Auszug aus BGH, 19.05.2011 - IX ZB 224/09
    Soweit vertreten wird, die Zahlungsobliegenheit des Schuldners nach § 295 Abs. 2 InsO entstehe erst zum Ende der Treuhandperiode (MünchKomm-InsO/Ehricke, 2. Aufl., § 295 Rn. 112; wohl auch Uhlenbruck/Vallender, InsO, 13. Aufl., § 295 Rn. 67; Nerlich/Römermann, InsO, 2011, § 295, Rn. 43 ff; Braun/Lang, InsO, 4. Aufl., § 295 Rn. 18; AG Göttingen, ZInsO 2009, 934 f; AG Charlottenburg, ZInsO 2009, 1219; LG Bayreuth, ZInsO 2009, 1555 f; LG Potsdam, ZInsO 2010, 252, 254), kann eine Kenntnis der maßgebenden Umstände nicht zuvor begründet werden (vgl. AG Göttingen, NZI 2009, 334, 335; FK-InsO/Ahrens aaO, § 296 Rn. 26 aE).
  • LG Potsdam, 01.10.2009 - 5 T 322/09

    Restschuldbefreiung: Verschweigen einer Nebenbeschäftigung als

    Auszug aus BGH, 19.05.2011 - IX ZB 224/09
    Soweit vertreten wird, die Zahlungsobliegenheit des Schuldners nach § 295 Abs. 2 InsO entstehe erst zum Ende der Treuhandperiode (MünchKomm-InsO/Ehricke, 2. Aufl., § 295 Rn. 112; wohl auch Uhlenbruck/Vallender, InsO, 13. Aufl., § 295 Rn. 67; Nerlich/Römermann, InsO, 2011, § 295, Rn. 43 ff; Braun/Lang, InsO, 4. Aufl., § 295 Rn. 18; AG Göttingen, ZInsO 2009, 934 f; AG Charlottenburg, ZInsO 2009, 1219; LG Bayreuth, ZInsO 2009, 1555 f; LG Potsdam, ZInsO 2010, 252, 254), kann eine Kenntnis der maßgebenden Umstände nicht zuvor begründet werden (vgl. AG Göttingen, NZI 2009, 334, 335; FK-InsO/Ahrens aaO, § 296 Rn. 26 aE).
  • BGH, 13.06.2013 - IX ZB 38/10

    Insolvenz eines selbstständig tätigen Schuldners: Pflicht zur Aufnahme eines

    aa) Nach den vom Senat zu § 295 Abs. 2 InsO entwickelten Grundsätzen muss sich der Schuldner in der Wohlverhaltensphase im Rahmen seiner Erwerbsobliegenheit um ein Anstellungsverhältnis bemühen, wenn der Ertrag aus seiner selbständigen Tätigkeit hinter demjenigen zurückbleibt, was dem Treuhänder bei einer angemessenen abhängigen Beschäftigung aus der Abtretungserklärung zufließen würde (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2009 - IX ZB 133/07, WM 2009, 1291 Rn. 5; vom 14. Januar 2010 - IX ZB 242/06, WM 2010, 426 Rn. 5; vom 19. Mai 2011 - IX ZB 224/09, NZI 2011, 596 Rn. 7; vom 19. Juli 2012 - IX ZB 188/09, ZVI 2012, 386 Rn. 16).

    Vermag der Schuldner hingegen - etwa aufgrund seines Alters oder seines gesundheitlichen Zustandes - nicht, durch ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis pfändbare Bezüge zu erwirtschaften, so obliegen ihm keine Zahlungen an den Treuhänder gemäß § 295 Abs. 2 InsO, wenn die ausgeübte selbständige Beschäftigung ebenfalls keine solchen Erträge hervorbringt (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011, aaO Rn. 8; vom 19. Juli 2012, aaO).

    Angemessen ist nur eine dem Schuldner mögliche abhängige Tätigkeit (BGH, Beschluss vom 5. April 2006 - IX ZB 50/05, NZI 2006, 413 Rn. 13; vom 19. Mai 2011, aaO Rn. 6; vom 17. Januar 2013 - IX ZB 98/11, WM 2013, 380 Rn. 10; vom 26. Februar 2013 - IX ZB 165/11, WM 2013, 579 Rn. 7; vgl. auch Urteil vom 18. April 2013 - IX ZR 165/12, WM 2013, 1129 Rn. 14).

  • BGH, 04.02.2016 - IX ZB 13/15

    Versagung der Restschuldbefreiung: Glaubhaftmachung einer Beeinträchtigung der

    Im Fall des § 295 Abs. 2 InsO genügt der Gläubiger seiner Pflicht zur Glaubhaftmachung einer Obliegenheitsverletzung und der Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger bereits dann, wenn er darlegt, dass der Schuldner an den Treuhänder nicht den Betrag abgeführt hat, den er bei Ausübung einer vergleichbaren abhängigen Tätigkeit hätte abführen müssen (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2009 - IX ZB 133/07, ZInsO 2009, 1217 Rn. 5; vom 19. Mai 2011 - IX ZB 224/09, ZInsO 2011, 1301 Rn. 7; vom 10. Oktober 2013 - IX ZB 119/12, ZInsO 2014, 47 Rn. 8, 11).

    a) Ob der Gläubiger glaubhaft gemacht hat, dass der Schuldner eine seiner Obliegenheiten verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt hat, richtet sich allein nach den innerhalb der laufenden Antragsfrist des § 296 Abs. 1 Satz 2 InsO vom Gläubiger vorgetragenen Versagungsgründen; nach Ablauf der Antragsfrist kann der Gläubiger keine neuen Versagungsgründe mehr vorbringen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011- IX ZB 224/09, ZInsO 2011, 1301 Rn. 21).

    Hingegen ist es - wie der Senat wiederholt entschieden hat - für eine Obliegenheitsverletzung nach § 295 Abs. 2 InsO unerheblich, ob der Schuldner als selbständig Tätiger einen Gewinn erzielt hat oder ob er einen höheren Gewinn hätte erwirtschaften können (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 224/09, ZInsO 2011, 1301 Rn. 6; vom 17. Januar 2013 - IX ZB 98/11, ZInsO 2013, 405 Rn. 10; vom 26. Februar 2013 - IX ZB 165/11, ZInsO 2013, 625 Rn. 7).

  • BGH, 01.03.2018 - IX ZB 32/17

    Anforderungen an einen in Teilzeit beschäftigten Schuldner in dem Bemühen zur

    Welchen Umfang die Bemühungen des Schuldners im Einzelnen aufweisen müssen, um eine hinreichende Arbeitsplatzsuche belegen zu können, lässt sich nicht allgemein gültig klären, sondern ist unter Berücksichtigung branchenbezogener, regionaler und individueller Umstände einzelfallbezogen zu beurteilen (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 224/09, NZI 2011, 596 Rn. 16 ff; vom 13. September 2012 - IX ZB 191/11, NZI 2012, 852 Rn. 8).

    Er muss sich dann aber - ebenso wie ein beschäftigungsloser Schuldner - gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO nachweisbar um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemühen, um den Verschuldensvorwurf zu entkräften (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2009 - IX ZB 133/07, NZI 2009, 482 Rn. 5; vom 19. Mai 2011, aaO Rn. 7; vom 10. Mai 2012 - IX ZB 203/10, nv Rn. 2).

    Ebenso scheidet die Versagung der Restschuldbefreiung aus, wenn der Schuldner aufgrund seines Alters oder der ungünstigen Verhältnisse am Arbeitsmarkt nicht die Möglichkeit gehabt hätte, in ein angemessenes abhängiges Beschäftigungsverhältnis zu wechseln, bei dem er ein höheres pfändbares Einkommen hätte erzielen können als mit der von ihm ausgeübten selbständigen Tätigkeit (BGH, Beschluss vom 22. April 2010 - IX ZB 253/07, ZInsO 2010, 1153 Rn. 8; vom 2. Dezember 2010 - IX ZB 160/10, ZVI 2011, 92 Rn. 7; vom 19. Mai 2011 - IX ZB 224/09, NZI 2011, 596 Rn. 8).

  • BGH, 26.02.2013 - IX ZB 165/11

    Restschuldbefreiungsverfahren: Grenzen der Auskunftspflichten eines selbständig

    Angemessen ist nur eine dem Schuldner mögliche abhängige Tätigkeit (BGH, Beschluss vom 5. April 2006 - IX ZB 50/05, NZI 2006, 413 Rn. 13; vom 19. Mai 2011 - IX ZB 224/09, NZI 2011, 596 Rn. 6).

    Weder hat sie vorgetragen, dass der Schuldner an den Treuhänder nicht den Betrag abgeführt hat, den er bei Ausübung einer vergleichbaren abhängigen Tätigkeit nach dem üblichen Lohnniveau hätte abführen müssen, noch hat sie glaubhaft gemacht, welche abhängige Tätigkeit dem Schuldner möglich gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 224/09, NZI 2011, 596 Rn. 7; vom 12. Juli 2011 - IX ZB 270/11, NZI 2012, 721).

    In welchen anderen Branchen der zum Beginn der Wohlverhaltensphase 57-jährige, aufgrund mehrerer Herzinfarkte gesundheitlich schwer angeschlagene Schuldner zu welchen Bedingungen hätte Anstellung finden können, hat die Gläubigerin nicht dargelegt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011, aaO Rn. 8).

  • BGH, 17.01.2013 - IX ZB 98/11

    Versagung der Restschuldbefreiung für einen selbstständigen Schuldner:

    Angemessen ist nur eine dem Schuldner mögliche abhängige Tätigkeit (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 224/09, NZI 2011, 596 Rn. 6; vom 5. April 2006 - IX ZB 50/05, NZI 2006, 413 Rn. 13).

    Ein Gläubiger genügt im Fall des § 295 Abs. 2 InsO seiner Pflicht zur Glaubhaftmachung der Obliegenheitsverletzung des Schuldners und der Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger (§ 300 Abs. 2, § 296 Abs. 1 InsO), wenn er darlegt, dass der Schuldner an den Treuhänder nicht den Betrag abgeführt hat, den er bei Ausübung einer vergleichbaren abhängigen Tätigkeit nach dem üblichen Lohnniveau hätte abführen müssen (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 224/09, NZI 2011, 596 Rn. 7).

    Für die Verletzung der den Schuldner aus § 295 Abs. 2 InsO treffenden Obliegenheit beginnt die Frist grundsätzlich erst mit Abschluss der Treuhandperiode (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 224/09, NZI 2011, 596 Rn. 12 f).

    Deswegen sind die Gläubiger regelmäßig berechtigt, den Versagungsantrag unabhängig von einer vorherigen Kenntnis von der Nichtabführung einzelner Beträge erst am Ende der Treuhandphase zu stellen (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011, aaO Rn. 13).

    Er muss sich dann aber - ebenso wie ein beschäftigungsloser Schuldner - gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO nachweisbar um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemühen, um den Verschuldensvorwurf zu entkräften (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 224/09, NZI 2011, 596 Rn. 7).

  • BGH, 10.10.2013 - IX ZB 119/12

    Restschuldbefreiungsverfahren: Zeitpunkt für die Stellung eines Versagungsantrags

    Für die Verletzung der den Schuldner gemäß § 295 Abs. 2 InsO treffenden Abführungsobliegenheit beginnt die Frist grundsätzlich erst mit Abschluss der Treuhandperiode zu laufen (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 224/09, ZInsO 2011, 1301 Rn. 12 f; vom 17. Januar 2013 - IX ZB 98/11, ZInsO 2013, 405 Rn. 20).

    Deswegen sind die Gläubiger regelmäßig berechtigt, den Versagungsantrag unabhängig von einer vorherigen Kenntnis von der Nichtabführung einzelner Beträge erst am Ende der Treuhandphase zu stellen (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011, aaO Rn. 13; vom 17. Januar 2013, aaO).

    Ein Gläubiger genügt im Fall des § 295 Abs. 2 InsO seiner Pflicht zur Glaubhaftmachung der Obliegenheitsverletzung des Schuldners und der Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger (§ 300 Abs. 2, § 296 Abs. 1InsO), wenn er darlegt, dass der Schuldner an den Treuhänder nicht den Betrag abgeführt hat, den er bei Ausübung einer vergleichbaren abhängigen Tätigkeit nach dem üblichen Lohnniveau hätte abführen müssen (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011, aaO Rn. 7).

    Der Schuldner muss sich dann von dem Vorwurf, seine Obliegenheitspflichten schuldhaft verletzt zu haben, nach § 296 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbs. InsO entlasten (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2009 - IX ZB 133/07, ZInsO 2009, 1217 Rn. 5; vom 19. Mai 2011, aaO Rn. 7).

    Voraussetzung für die Berechnung des anzunehmenden fiktiven Nettoeinkommens aus einem angemessenen Dienstverhältnis ist, dass es sich um eine dem Schuldner mögliche abhängige Tätigkeit handelt (BGH, Beschluss vom 5. April 2006 - IX ZB 50/05, ZInsO 2006, 547 Rn. 13; vom 19. Mai 2011, aaO Rn. 6; Graf-Schlicker/Kexel, InsO, 3. Aufl., § 295 Rn. 20; Pape in Pape/Uhländer, InsO, § 295 Rn. 30).

  • BGH, 12.10.2023 - IX ZR 162/22

    Ausüben einer vom Insolvenzverwalter freigegebenen selbständigen Tätigkeit durch

    Im Zusammenhang mit der Versagung der Restschuldbefreiung wegen einer Verletzung der Obliegenheit nach § 295 Abs. 2 InsO aF geht der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass nur eine dem Schuldner mögliche abhängige Tätigkeit angemessen im Sinne des § 295 Abs. 2 InsO aF ist (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 224/09, WM 2011, 1338 Rn. 6; vom 12. Juli 2012 - IX ZB 270/11, WM 2012, 1638 Rn. 9; vom 26. Februar 2013 - IX ZB 165/11, WM 2013, 579 Rn. 7; vom 12. April 2018 - IX ZB 60/16, WM 2018, 1224 Rn. 11).
  • BGH, 19.07.2012 - IX ZB 188/09

    Restschuldbefreiungsverfahren: Pflicht des selbstständig tätigen Schuldners zur

    (4) Bleibt der Ertrag aus der selbständigen Tätigkeit des Schuldners hinter demjenigen zurück, was dem Treuhänder bei einer angemessenen abhängigen Beschäftigung aus der Abtretungserklärung zufließen würde, so muss sich der Schuldner um ein Anstellungsverhältnis bemühen (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2009 - IX ZB 133/07, WM 2009, 1291 Rn. 5; vom 14. Januar 2010 - IX ZB 242/06, WM 2010, 426 Rn. 5; vom 19. Mai 2011 - IX ZB 224/09, WM 2011, 1138 Rn. 7).

    Vermag der Schuldner hingegen - etwa aufgrund seines Alters oder seines gesundheitlichen Zustandes - nicht, durch ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis pfändbare Bezüge zu erwirtschaften, so obliegen ihm jedenfalls dann keine Zahlungen an den Treuhänder gemäß § 295 Abs. 2 InsO, wenn die ausgeübte selbständige Beschäftigung ebenfalls keine solchen Erträge hervorbringt (BGH, Beschluss vom 5. April 2006 - IX ZB 50/05, WM 2006, 1158 Rn. 12 f; vom 19. Mai 2011, aaO Rn. 8).

  • BGH, 12.07.2012 - IX ZB 270/11

    Restschuldbefreiungsverfahren: Gehörsverletzung nach Beschlussfassung im

    Angemessen ist nur eine dem Schuldner mögliche abhängige Tätigkeit (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 224/09, NZI 2011, 596 Rn. 6).

    Weder hat er vorgetragen, dass der Schuldner an den Treuhänder nicht den Betrag abgeführt hat, den er bei Ausübung einer vergleichbaren abhängigen Tätigkeit nach dem üblichen Lohnniveau hätte abführen müssen, noch hat er glaubhaft gemacht, welche abhängige Tätigkeit dem Schuldner möglich gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 aaO Rn. 7; siehe auch BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2011 - IX ZB 112/11, NZI 2012, 87 Rn. 2).

    Er muss sich dann aber - ebenso wie ein beschäftigungsloser Schuldner - gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO nachweisbar um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemühen, um den Verschuldensvorwurf zu entkräften (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011, aaO).

    Als ungefähre Richtgröße hat der Senat zwei bis drei Bewerbungen in der Woche angenommen, sofern entsprechende Stellen angeboten werden (Beschluss vom 19. Mai 2011, aaO Rn. 17).

  • BGH, 13.09.2012 - IX ZB 191/11

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Aufhebung der Kostenstundung bei unterlassener

    Der Senat hat bereits entschieden, dass von einem Schuldner nicht gefordert werden kann, er müsse sich, um seinen Obliegenheiten aus § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO gerecht zu werden, 20 bis 30 mal im Monat bewerben, wie es teilweise die Familiengerichte von den Unterhaltspflichtigen minderjähriger unverheirateter und ihnen gleichgestellter volljähriger Kinder verlangen (Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 224/09, ZInsO 2011, 1301 Rn. 17).

    Der Senat hat in der bereits zitierten Entscheidung vom 19. Mai 2011 (aaO Rn. 17) im Rahmen des § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO vom Schuldner verlangt, dass er im Regelfall bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitssuchend gemeldet ist und laufend Kontakt zu den dort für ihn zuständigen Mitarbeitern hält.

  • LG Bad Kreuznach, 29.12.2017 - 1 T 125/17

    Restschuldbefreiung: Versagung vor dem Stichtag im schriftlichen Verfahren;

  • AG Hamburg, 19.04.2016 - 67c IN 232/13

    Insolvenzverfahren: Anforderungen an einen Insolvenzplan

  • BGH, 23.02.2012 - IX ZB 92/10

    Zurückverweisung einer Sache an das Beschwerdegericht mangels für die

  • BGH, 11.10.2012 - IX ZB 138/11

    Berücksichtigung der Verletzung der Erwerbsobliegenheit bei der

  • BGH, 10.05.2012 - IX ZB 203/10

    Restschuldbefreiung: Verletzung der Erwerbsobliegenheit eines selbstständig

  • AG Hamburg, 16.02.2018 - 67g IN 555/14

    Bemühen um Vollzeitstelle der Mutter eines Kindes welches älter als drei Jahre

  • AG Göttingen, 08.09.2011 - 71 IN 122/05

    Restschuldbefreiung: Versagung wegen unzureichender Erwerbsbemühungen des

  • LG Kassel, 16.12.2016 - 3 T 569/16
  • AG Köln, 15.01.2015 - 74 IK 5/10

    Versagung der Restschuldbefreiung, Erwerbsobliegenheit, angemessene

  • LG Essen, 24.09.2013 - 7 T 71/13

    Erwerbsobliegenheit des Schuldners kann laufenden Kontakt zur Bundesagentur für

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Rechtsprechung
   BGH, 09.03.2011 - IV ZB 16/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,4479
BGH, 09.03.2011 - IV ZB 16/10 (https://dejure.org/2011,4479)
BGH, Entscheidung vom 09.03.2011 - IV ZB 16/10 (https://dejure.org/2011,4479)
BGH, Entscheidung vom 09. März 2011 - IV ZB 16/10 (https://dejure.org/2011,4479)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2078 Abs 2 BGB, § 2283 Abs 2 BGB
    Anfechtung eines Erbvertrages: Beginn der Anfechtungsfrist; Voraussetzungen eines beachtlichen Rechtsirrtums

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 2078 Abs. 2, 2283 Abs. 2
    Unbeachtlicher Rechtsirrtum über Bindungswirkung eines Erbvertrages

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Jahresfrist zur Anfechtung eines Erbvertrags beginnt im Falle des Irrtums nach § 2078 Abs. 2 BGB mit Kenntniserlangung vom Anfechtungsgrund durch den Erblasser; Beginn der Anfechtungsfrist bei Anfechtung eines Erbvertrags im Falle des Irrtums nach § 2078 Abs. 2 BGB; ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Erbvertrag - Anfechtung wegen Irrtums

  • rewis.io

    Anfechtung eines Erbvertrages: Beginn der Anfechtungsfrist; Voraussetzungen eines beachtlichen Rechtsirrtums

  • ra.de
  • rewis.io

    Anfechtung eines Erbvertrages: Beginn der Anfechtungsfrist; Voraussetzungen eines beachtlichen Rechtsirrtums

  • rechtsportal.de

    BGB § 2283 Abs. 2; BGB § 2078 Abs. 2
    Beginn der Anfechtungsfrist bei Anfechtung eines Erbvertrags im Falle des Irrtums nach § 2078 Abs. 2 BGB; Beachtlichkeit eines Rechtsirrtums i.R.d. Anfechtung eines Erbvertrages gem. § 2078 Abs. 2 BGB

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Erbrecht - Anfechtung eines Erbvertrages und beachtlicher Rechtsirrtum

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Anfechtungsfrist beim Erbvertrag

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2011, 861
  • FamRZ 2011, 1224
  • WM 2011, 2192
  • Rpfleger 2011, 511
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 27.03.2003 - V ZR 291/02

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen

    Auszug aus BGH, 09.03.2011 - IV ZB 16/10
    a) Der Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts setzt voraus, dass der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen (BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 292).

    b) Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne einer Divergenz setzt voraus, dass die anzufechtende Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung (BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 292 f.).

  • BGH, 03.11.1969 - III ZR 52/67

    Anfechtung eines gemeinschaftlichen Testaments - Umfang der die Frist auslösenden

    Auszug aus BGH, 09.03.2011 - IV ZB 16/10
    Die rechtsirrtümliche Beurteilung eines den Tatsachen nach richtig erkannten Anfechtungstatbestandes geht, soweit es sich um das Anfechtungsrecht und seine Ausübung handelt, zu Lasten des Berechtigten (BGH, Urteil vom 3. November 1969 - III ZR 52/67, FamRZ 1970, 79 unter I 1; RGZ 132, 1, 4 f.; MünchKomm-BGB/Musielak, 5. Aufl. § 2283 Rn. 4; Soergel/Wolf, BGB 13. Aufl. § 2283 Rn. 2).
  • BGH, 24.06.2009 - IV ZR 202/07

    Rechtsnatur einer letztwilligen Verfügung mit der Auflage des Erwerbs der

    Auszug aus BGH, 09.03.2011 - IV ZB 16/10
    Hiernach ist der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften (Senatsurteile vom 8. Dezember 1982 - IVa ZR 94/81, BGHZ 86, 41, 45; vom 24. Juni 2009 - IV ZR 202/07, NJW-RR 2009, 1455 Rn. 25).
  • BGH, 24.02.1993 - IV ZR 239/91

    Testamentsauslegung bei Auflagenanordnung - Beweislast für Vollziehungsanspruch

    Auszug aus BGH, 09.03.2011 - IV ZB 16/10
    Seine Auslegung kann mit der Revision bzw. Rechtsbeschwerde nur angegriffen werden, wenn sie gegen gesetzliche Auslegungsregeln, allgemeine Denk- und Erfahrungsgrundsätze oder Verfahrensvorschriften verstößt (Senatsurteil vom 24. Februar 1993 - IV ZR 239/91, BGHZ 121, 357, 363).
  • BGH, 08.12.1982 - IVa ZR 94/81

    Testamentsauslegung bei Hoferbenbestimmung.

    Auszug aus BGH, 09.03.2011 - IV ZB 16/10
    Hiernach ist der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften (Senatsurteile vom 8. Dezember 1982 - IVa ZR 94/81, BGHZ 86, 41, 45; vom 24. Juni 2009 - IV ZR 202/07, NJW-RR 2009, 1455 Rn. 25).
  • RG, 11.12.1930 - IVb 27/30

    1. Anfechtung eines gemeinschaftlichen wechselbezüglichen Testaments, wenn der

    Auszug aus BGH, 09.03.2011 - IV ZB 16/10
    Die rechtsirrtümliche Beurteilung eines den Tatsachen nach richtig erkannten Anfechtungstatbestandes geht, soweit es sich um das Anfechtungsrecht und seine Ausübung handelt, zu Lasten des Berechtigten (BGH, Urteil vom 3. November 1969 - III ZR 52/67, FamRZ 1970, 79 unter I 1; RGZ 132, 1, 4 f.; MünchKomm-BGB/Musielak, 5. Aufl. § 2283 Rn. 4; Soergel/Wolf, BGB 13. Aufl. § 2283 Rn. 2).
  • BGH, 27.03.2013 - XII ZB 679/11

    Aufwendungsersatzanspruch des Betreuers: Freigabe durch Testamentsvollstrecker

    Seine Auslegung kann mit der Revision bzw. Rechtsbeschwerde nur angegriffen werden, wenn sie gegen gesetzliche Auslegungsregeln, allgemeine Denk- und Erfahrungsgrundsätze oder Verfahrensvorschriften verstößt (BGH Urteil vom 9. März 2011 - IV ZB 16/10 - FamRZ 2011, 1224 Rn. 9 mwN).
  • BGH, 01.02.2017 - XII ZB 299/15

    Vergütung des Betreuers: Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde für die

    Seine Auslegung kann mit der Revision bzw. Rechtsbeschwerde nur angegriffen werden, wenn sie gegen gesetzliche Auslegungsregeln, allgemeine Denkgesetze oder Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verstößt (Senatsbeschluss vom 27. März 2013 - XII ZB 679/11 - FamRZ 2013, 874 Rn. 24; BGH Beschluss vom 9. März 2011 - IV ZB 16/10 - FamRZ 2011, 1224 Rn. 9 mwN).
  • KG, 24.05.2017 - 6 W 100/16

    Erbscheinserteilungsverfahren: Wirksamkeit eines einseitigen Widerrufs eines

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und des Reichsgerichtes ist ein Rechtsirrtum nur beachtlich, wenn er die Unkenntnis einer die Anfechtung begründenden Tatsache zur Folge hat, dagegen unerheblich, wenn es sich nur um eine rechtsirrtümliche Beurteilung des Anfechtungstatbestandes selbst handelt (BGH, Urteil vom 3.11.1969 - III ZR 52/67, NJW 1970, 279 Rn. 19 zitiert nach Juris; Beschluss vom 9.3.2011 - IV ZB 16/10 Rn. 5; RGZ 107, 192-194).
  • OLG München, 01.12.2011 - 31 Wx 249/10

    Gemeinschaftliches Testament: Wirksame Errichtung bei Beitritt des anderen

    Die rechtsirrtümliche Beurteilung eines den Tatsachen nach richtig erkannten Anfechtungstatbestandes geht hingegen, soweit es sich um das Anfechtungsrecht und seine Ausübung handelt, zu Lasten des Berechtigten (vgl. BGH FamRZ 2011, 1224 m.w.N.).
  • BGH, 17.07.2012 - IV ZB 23/11

    Verfahren auf Aufhebung einer angeordneten Nachlasspflegschaft: Unbekanntsein

    Hiernach ist der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften (st. Rspr., Senatsurteil vom 8. Dezember 1982 - IV ZR 94/81, BGHZ 86, 41, 45; zuletzt Senatsbeschluss vom 9. März 2011 - IV ZB 16/10, MDR 2011, 861, 862).
  • OLG Koblenz, 26.03.2015 - 3 U 813/14

    Beginn der Frist für die Anfechtung eines Erbvertrags

    Ein bloßer Rechtsirrtum über das Bestehen des Anfechtungsrechts also eine rechtsirrtümliche Beurteilung des Anfechtungstatbestands (BGH, ZEV 2011, 422 ), oder ein Irrtum über die Notwendigkeit, die Anfechtung gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären, oder über das Bestehen einer Frist, schließen den Fristbeginn nicht aus (BayObLG …
  • BayObLG, 14.09.2021 - 102 ZBR 68/21

    Zusammensetzung des Aufsichtsrats nach Umwandlung in eine Societas Europaea (SE)

    b) Der Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts (§ 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 FamFG) setzt voraus, dass der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen (BGH, Beschluss vom 9. März 2011, IV ZB 16/10, FamRZ 2011, 1224 Rn. 5 m. w. N.).
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Rechtsprechung
   BGH, 12.05.2011 - IX ZB 181/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,2243
BGH, 12.05.2011 - IX ZB 181/10 (https://dejure.org/2011,2243)
BGH, Entscheidung vom 12.05.2011 - IX ZB 181/10 (https://dejure.org/2011,2243)
BGH, Entscheidung vom 12. Mai 2011 - IX ZB 181/10 (https://dejure.org/2011,2243)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,2243) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 850f Abs 1 Buchst b ZPO, § 851c Abs 2 ZPO
    Forderungspfändung: Umfang des Pfändungsschutzes bei der privaten Altersvorsorge

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Pfändungsschutz von privaten Versicherungen für die Altersvorsorge erstreckt sich nicht auf die für die Einzahlung erforderlichen Mittel des Schuldners; Reichweite des Pfändungsschutzes bzgl. der erforderlichen Mittel für eine private, zur Altersvorsorge abgeschlossene ...

  • rewis.io

    Forderungspfändung: Umfang des Pfändungsschutzes bei der privaten Altersvorsorge

  • ra.de
  • rewis.io

    Forderungspfändung: Umfang des Pfändungsschutzes bei der privaten Altersvorsorge

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    InsO § 36; ZPO § 850 f Abs. 1 b; ZPO § 851 c
    Kein Pfändungsschutz für zur Einzahlung in Altersvorsorgeversicherungsverträge erforderliche Mittel

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de

    InsO § 36; ZPO § 850f Abs. 1 Buchst. b; ZPO § 851c
    Reichweite des Pfändungsschutzes bzgl. der erforderlichen Mittel für eine private, zur Altersvorsorge abgeschlossene Versicherung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Pfändungsschutz der privaten Altersvorsorge

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zum Pfändungsschutz der privaten Altersvorsorge

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Private Altersvorsorge in der Insolvenz

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    InsO § 36; ZPO § 850f Abs. 1b, § 851c
    Kein Pfändungsschutz für Beträge zum Aufbau einer privaten Altersversicherung

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Pfändungsschutz von privaten Lebensversicherungen in der Ansparphase

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 8
  • NJW-RR 2011, 1617
  • ZIP 2011, 1235
  • MDR 2011, 813
  • NJ 2011, 431
  • FamRZ 2011, 1224
  • VersR 2011, 1160
  • WM 2011, 1180
  • DB 2011, 1390
  • DB 2011, 7
  • Rpfleger 2011, 534
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • LAG Niedersachsen, 19.08.2010 - 4 Sa 970/09

    Pfändungsfreigrenze des Arbeitseinkommens bei Gehaltsumwandlung;

    Auszug aus BGH, 12.05.2011 - IX ZB 181/10
    Ein weitergehender Schutz, der auch das Einkommen des Schuldners erfasst, das zum Aufbau der privaten Altersversorgung eingesetzt wird, ist der Regelung nicht zu entnehmen (vgl. auch LG Bonn ZVI 2009, 214, 215; LG Bonn, Beschluss vom 4. März 2009 - 6 T 221/08; LAG Niedersachsen, Urteil vom 19. August 2010 - 4 Sa 970/09, juris Rn. 35 ff; Tavakoli, NJW 2008, 3259 ff).
  • LG Bonn, 03.04.2009 - 6 T 101/08

    Rentenbeiträge, Pfändungsfreigrenze

    Auszug aus BGH, 12.05.2011 - IX ZB 181/10
    Ein weitergehender Schutz, der auch das Einkommen des Schuldners erfasst, das zum Aufbau der privaten Altersversorgung eingesetzt wird, ist der Regelung nicht zu entnehmen (vgl. auch LG Bonn ZVI 2009, 214, 215; LG Bonn, Beschluss vom 4. März 2009 - 6 T 221/08; LAG Niedersachsen, Urteil vom 19. August 2010 - 4 Sa 970/09, juris Rn. 35 ff; Tavakoli, NJW 2008, 3259 ff).
  • LG Bonn, 04.03.2009 - 6 T 221/08

    Altersvorsorge, Beiträge, Pfändungsfreigrenze

    Auszug aus BGH, 12.05.2011 - IX ZB 181/10
    Ein weitergehender Schutz, der auch das Einkommen des Schuldners erfasst, das zum Aufbau der privaten Altersversorgung eingesetzt wird, ist der Regelung nicht zu entnehmen (vgl. auch LG Bonn ZVI 2009, 214, 215; LG Bonn, Beschluss vom 4. März 2009 - 6 T 221/08; LAG Niedersachsen, Urteil vom 19. August 2010 - 4 Sa 970/09, juris Rn. 35 ff; Tavakoli, NJW 2008, 3259 ff).
  • BGH, 30.01.2013 - XII ZR 158/10

    Gesteigerte Unterhaltspflicht für minderjährige Kinder: Unterhaltsrechtliche

    Nach der Entstehungsgeschichte des § 851 c ZPO kommt jedoch eine entsprechende Auslegung der Vorschrift nicht in Betracht (BGH Beschluss vom 12. Mai 2011 - IX ZB 181/10 - NJW-RR 2011, 1617, 1618 Rn. 7 f. unter Bezugnahme auf BT-Drucks. 16/886, S. 7, 10).
  • BGH, 26.01.2012 - IX ZB 111/10

    Forderungseinzug nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens: Nachtragsverteilung

    Nach dieser Vorschrift erstreckt sich der Pfändungsschutz nur auf das Deckungskapital und die nach Eintritt des Versicherungsfalles zu erbringenden Leistungen, nicht jedoch auf die zur Einzahlung erforderlichen Mittel (BGH, Beschluss vom 12. Mai 2011 - IX ZB 181/10, ZIP 2011, 1235 Rn. 6 ff).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 10.01.2014 - 21 Ta 1794/13

    Rechtsnachfolge im Verbraucherinsolvenzverfahren des Arbeitnehmers - Vergleich im

    Soweit der Antragsteller meint, im dort genannten Umfang seien lediglich das angesparte Deckungskapital und die nach Eintritt des Versicherungsfalls zu zahlenden Rentenbeträge, nicht hingegen die zum Aufbau des Deckungskapital erforderlichen Beiträge vor Pfändung geschützt, und diesbezüglich auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12. Mai 2011 - IX ZB 181/10 - (NJW-RR 2011, 1617) verweist, kann er damit nicht durchdringen.
  • BGH, 30.06.2011 - IX ZB 261/10

    Umfang des Pfändungsschutzes bei der privaten Altersvorsorge

    Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 12. Mai 2011 (IX ZB 181/10, WM 2011, 1180) entschieden, dass § 851c Abs. 2 ZPO nur das für eine private Altersvorsorge im Sinne des § 851c Abs. 1 ZPO eingezahlte Deckungskapital und die nach Eintritt des Versicherungsfalls ausgezahlten Rentenbeträge vor der Pfändung schützt.
  • OLG München, 26.02.2016 - 25 U 4486/15

    Nicht versichertes Risiko bei Eintritt von Wasser durch die Dachterrasse in das

    Die zweite Alternative mag man mit dem Landgericht - dem Urteil des OLG Koblenz vom 28.01.2011, Az. 10 U 238/10, VersR 2011, 1160, folgend - bei weiter Auslegung der "sonstigen mit dem Rohrsystem verbundenen Einrichtungen" noch grundsätzlich in Betracht ziehen, da das Abflussrohr von der Dachterrasse in einem außenliegenden Wasser kessel endete, der wiederum über ein weiteres Abflussrohr und ein Fallrohr mit der Kanalisation (Abwasserkanal, den man als Teil "des Rohrsystems" ansehen könnte) verbunden war (vgl. Anlage K 2 und Aussage des Zeugen ...).
  • LG München I, 28.09.2012 - 26 O 8154/12

    Insolvenzrechtliche Anfechtung der Umwandlung einer Lebensversicherung in eine

    Nach § 851 c ZPO geschützt sind nicht die eingezahlten Beträge sondern das angesammelte Deckungskapital (Zöller-Stöber, Rn. 9 zu § 851 c ZPO mit Verweis auf BGH MDR 2011, 813 ).
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