Rechtsprechung
   OLG Bremen, 30.03.2011 - 5 UF 6/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,12225
OLG Bremen, 30.03.2011 - 5 UF 6/11 (https://dejure.org/2011,12225)
OLG Bremen, Entscheidung vom 30.03.2011 - 5 UF 6/11 (https://dejure.org/2011,12225)
OLG Bremen, Entscheidung vom 30. März 2011 - 5 UF 6/11 (https://dejure.org/2011,12225)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    §§ 1353 Abs. 1 Satz 1, 426 Abs. 1 Satz 1 BGB; §§ 26, 10d EStG
    Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung

  • Oberlandesgericht Bremen PDF

    BGB §§ 1353 Abs. 1 S. 1, 426 Abs. 1 S. 1; EStG 10d, 26
    Familienrecht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zustimmung eines Ehegatten zur gemeinsamen Veranlagung zur Einkommensteuer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 426 Abs. 1
    Zustimmung eines Ehegatten zur gemeinsamen Veranlagung zur Einkommensteuer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Bremen-Blumenthal - 72 F 318/10
  • OLG Bremen, 30.03.2011 - 5 UF 6/11

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 2145
  • FamRZ 2011, 1226
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 23.05.2007 - XII ZR 250/04

    Zustimmung des getrennt lebenden Ehegatten zur gemeinsamen Veranlagung zur

    Auszug aus OLG Bremen, 30.03.2011 - 5 UF 6/11
    Ein Ehegatte ist gegenüber dem anderen verpflichtet, einer von diesem gewünschten Zusammenveranlagung zuzustimmen, wenn dadurch die Steuerschuld des anderen verringert und der auf Zustimmung in Anspruch genommene dadurch keiner Belastung ausgesetzt ist (BGH, FamRZ 2007, 1229; FamRZ 2010, 269).

    An einer solchen bis zur Trennung praktizierten Handhabung haben sich die Ehegatten mangels einer entgegenstehenden Vereinbarung für die Zeit des Zusammenlebens auch festhalten zu lassen (BGH, FamRZ 2010, 269, 271; FamRZ 2007, 1229, 1230; Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 5. Aufl., Rn. 788 ff.).

  • BGH, 18.11.2009 - XII ZR 173/06

    Verpflichtung eines Ehemanns zum Schadenersatz wegen dessen unberechtigter

    Auszug aus OLG Bremen, 30.03.2011 - 5 UF 6/11
    Ein Ehegatte ist gegenüber dem anderen verpflichtet, einer von diesem gewünschten Zusammenveranlagung zuzustimmen, wenn dadurch die Steuerschuld des anderen verringert und der auf Zustimmung in Anspruch genommene dadurch keiner Belastung ausgesetzt ist (BGH, FamRZ 2007, 1229; FamRZ 2010, 269).

    An einer solchen bis zur Trennung praktizierten Handhabung haben sich die Ehegatten mangels einer entgegenstehenden Vereinbarung für die Zeit des Zusammenlebens auch festhalten zu lassen (BGH, FamRZ 2010, 269, 271; FamRZ 2007, 1229, 1230; Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 5. Aufl., Rn. 788 ff.).

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Rechtsprechung
   OLG Oldenburg, 28.10.2010 - 14 UF 141/10   

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https://dejure.org/2010,14929
OLG Oldenburg, 28.10.2010 - 14 UF 141/10 (https://dejure.org/2010,14929)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 28.10.2010 - 14 UF 141/10 (https://dejure.org/2010,14929)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 28. Oktober 2010 - 14 UF 141/10 (https://dejure.org/2010,14929)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Begrenztes Realsplitting: Zustimmung des unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Anforderungen an die Zustimmung des geschiedenen Ehegatten zur Durchführung des begrenzten Realsplittings

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Zustimmung des geschiedenen Ehegatten zur Durchführung des begrenzten Realsplittings

  • rechtsportal.de

    EStG § 10
    Anforderungen an die Zustimmung des geschiedenen Ehegatten zur Durchführung des begrenzten Realsplittings

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2011, 1226
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 29.04.1998 - XII ZR 266/96

    Verpflichtung zur Zustimmung zum begrenzten Realsplitting

    Auszug aus OLG Oldenburg, 28.10.2010 - 14 UF 141/10
    Dies gilt aber nur, soweit dies ohne Verletzung der eigenen Interessen möglich ist (ständige Rechtsprechung: BGH, Urteil vom 29. April 1998 - XII ZR 266/96, FamRZ 1998, 953, 954).

    Dies kann insbesondere schriftlich oder zur Niederschrift beim Finanzamt geschehen (BGH, Urteil vom 29. April 1998 - VII 266/96, FamRZ 1998, 953, 954; Schmidt/Heinicke Einkommensteuergesetz, 27. Aufl. § 10 Rn. 54).

    Deshalb kann dessen Verwendung nicht verlangt werden (BGH, Urteil vom 29. April 1998 - XII ZR 266/96, FamRZ 1998, 953, 954; OLG Koblenz, Urteil vom 29.10.2001 - 13 UF 240/01, FamRZ 2002, 1129; Kamm in Luthin/Koch Handbuch des Unterhaltsrechts 11. Aufl. Rn. 9027; Märkle in Göppinger/Wax, Unterhaltsrecht 9. Aufl. Rn. 4062).

  • OLG Koblenz, 29.10.2001 - 13 UF 240/01

    Erledigung des Rechtsstreits durch eine nach Rechtshängigkeit abgegebene

    Auszug aus OLG Oldenburg, 28.10.2010 - 14 UF 141/10
    Deshalb kann dessen Verwendung nicht verlangt werden (BGH, Urteil vom 29. April 1998 - XII ZR 266/96, FamRZ 1998, 953, 954; OLG Koblenz, Urteil vom 29.10.2001 - 13 UF 240/01, FamRZ 2002, 1129; Kamm in Luthin/Koch Handbuch des Unterhaltsrechts 11. Aufl. Rn. 9027; Märkle in Göppinger/Wax, Unterhaltsrecht 9. Aufl. Rn. 4062).
  • BFH, 14.04.2005 - XI R 33/03

    Realsplitting: beschränkter Antrag - Begründungserleichterungen nach § 105 Abs. 2

    Auszug aus OLG Oldenburg, 28.10.2010 - 14 UF 141/10
    Diese Zustimmung ist eine öffentlich-rechtliche Willenserklärung des Empfängers der Unterhaltsleistung, deren Voraussetzungen im Zivilrecht und deren Rechtsfolgen im Steuerrecht liegen (BFH, Urteil vom 14. April 2005 - IX R 33/03; NJW 2005, 3599).
  • BFH, 14.01.2004 - IX R 33/03

    Sonderabschreibungen: Anzahlungen auf Anschaffungskosten

    Auszug aus OLG Oldenburg, 28.10.2010 - 14 UF 141/10
    Diese Zustimmung ist eine öffentlich-rechtliche Willenserklärung des Empfängers der Unterhaltsleistung, deren Voraussetzungen im Zivilrecht und deren Rechtsfolgen im Steuerrecht liegen (BFH, Urteil vom 14. April 2005 - IX R 33/03; NJW 2005, 3599).
  • BFH, 21.02.2013 - X B 53/11

    Überraschungsentscheidung - Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten - Unterhalt

    Schließlich gehe das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg mit Beschluss vom 28. Oktober 2010  14 UF 141/10 (Forum Familienrecht --FF-- 2011, 123, dort Rz 24) davon aus, dass die Zustimmungserklärung nicht zwingend durch Unterzeichnung der Anlage U, sondern auf jedwede Weise erfolgen könne, die die Anerkennung als Sonderausgabe ermögliche.

    d) Ebenso wenig divergiert das FG von den Grundsätzen, die das OLG Oldenburg in seinem Beschluss in FF 2011, 123 aufgestellt hat.

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Rechtsprechung
   OLG Zweibrücken, 24.01.2011 - 2 UF 43/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,15172
OLG Zweibrücken, 24.01.2011 - 2 UF 43/10 (https://dejure.org/2011,15172)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 24.01.2011 - 2 UF 43/10 (https://dejure.org/2011,15172)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 24. Januar 2011 - 2 UF 43/10 (https://dejure.org/2011,15172)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Anschlussbeschwerde unter Versorgungsträgern im Verfahren über den Versorgungsausgleich

  • rechtsportal.de

    Zulässigkeit der Anschlussbeschwerde unter Versorgungsträgern im Verfahren über den Versorgungsausgleich

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2011, 1226
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Celle, 15.11.2010 - 10 UF 182/10

    Aussetzung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich bis zur Neufassung der

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 24.01.2011 - 2 UF 43/10
    Lediglich aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 15. November 2010, Az.: 10 UF 182/10, könnte hergeleitet werden, dass - ohne dass es dort für die Entscheidung darauf angekommen wäre - das Oberlandesgericht Celle davon ausgeht, jeder der anderen Beteiligten eines Verfahrens könne sich ohne weitere Voraussetzung, insbesondere also auch ohne eigene Beschwer, dem Hauptrechtsmittel anschließen.
  • BGH, 03.02.2016 - XII ZB 629/13

    Versorgungsausgleichssache: Teilanfechtung einer erstinstanzlichen Entscheidung

    Dies wird damit begründet, dass sich - zumindest - die Ehegatten grundsätzlich mit einer zeitlich unbefristeten Anschlussbeschwerde nach § 66 FamFG gegen alle Teile der erstinstanzlichen Entscheidung zum Versorgungsausgleich wenden können, durch die sie beschwert sind und auf die sich das Hauptrechtsmittel nicht bezieht (vgl. etwa OLG Frankfurt [4. Zivilsenat] Beschluss vom 7. Dezember 2011 - 4 UF 203/11 - juris Rn. 10; OLG Zweibrücken FamRZ 2011, 1226, 1228; OLG Oldenburg FamRZ 2013, 136, 137; OLG Hamm FamRZ 2013, 1044, 1045; OLG Bamberg FamRZ 2013, 1910, 1911; OLG Stuttgart FamRZ 2014, 1047, 1048 f.; Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 619 f.; Zöller/Feskorn ZPO 31. Aufl. § 66 FamFG Rn. 4; MünchKommFamFG/Stein 2. Aufl. § 228 Rn. 17; Borth FamRZ 2013, 94, 95 f.).

    (a) Dies wird teilweise - insbesondere unter Hinweis auf die Bedeutung des den Versorgungsträgern übertragenen "Wächteramtes" - bejaht (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2014, 1869, 1870; OLG Frankfurt [6. Zivilsenat] NJW 2015, 565, 566; Borth/Grandel in Musielak/Borth FamFG 5. Aufl. § 228 Rn. 17; BeckOK FamFG/Gutjahr [Stand: 1. Oktober 2015] § 66 Rn. 5a; Finke NZFam 2015, 134; Schwamb FamFR 2011, 128; vgl. auch OLG Celle Beschluss vom 15. November 2010 - 10 UF 182/10 - juris Rn. 10 f.).

    (b) Mit dem Beschwerdegericht steht eine andere Ansicht dagegen auf dem Standpunkt, dass die Möglichkeit der Anschließung an das Hauptrechtsmittel grundsätzlich auf die Ehegatten beschränkt sei und sich ein Versorgungsträger der Beschwerde eines anderen Versorgungsträgers nur dann anschließen könne, wenn er durch die Entscheidung über das Hauptrechtsmittel in seiner eigenen Rechtsposition betroffen werden kann (vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 2011, 1226, 1227 f.; OLG Frankfurt [4. Zivilsenat] Beschluss vom 7. Dezember 2011 - 4 UF 203/11 - juris Rn. 11; OLG Karlsruhe FamRZ 2014, 496, 497; Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 620; Zöller/Feskorn ZPO 31. Aufl. § 66 FamFG Rn. 4; MünchKommFamFG/Stein 2. Aufl. § 228 Rn. 17; Schulte-Bunert/Weinreich/Unger FamFG 4. Aufl. § 66 Rn. 12; Hk-ZPO/Saenger 6. Aufl. § 145 FamFG Rn. 2; vgl. zur Anschlussrechtsbeschwerde auch Keidel/Meyer-Holz FamFG 18. Aufl. § 73 FamFG Rn. 2a).

  • OLG Schleswig, 02.08.2011 - 10 UF 242/10

    Rechtsfolgen der lediglich teilweisen Einlegung der Beschwerde gegen die

    Der Senat schließt sich insoweit der Auffassung an, nach der die nicht angegriffenen Teile einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich unter Anwendung des VersAusglG in Teilrechtskraft erwachsen (vgl. OLG Nürnberg, FamRZ 2011, S. 991; OLG Stuttgart, FamRZ 2011, S. 1086f; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 24.01.2011, Az.: 2 UF 43/10, Quelle: juris; so wohl auch BGH, FamRZ 2011, S. 547ff; a.A: OLG Dresden, FamRZ 2010, S. 1804f; OLG Celle, Beschluss vom 15.11.2010, Az.: 10 UF 182/10, Quelle: juris).

    Für diese Auffassung spricht insbesondere, dass im Regelfall keine Gesamtsaldierung der Anrechte mehr erfolgt und von der Entscheidung über die Teilung eines Anrechtes bei einem Versorgungsträger der andere Versorgungsträger nicht betroffen ist (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 24.01.2011, Az.: 2 UF 43/10, Quelle: juris).

    Auch die Möglichkeit eines Anschlussbeschwerde nach § 66 FamFG spricht nicht gegen diese Auffassung (OLG Stuttgart, FamRZ 2011, S. 1086f; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 24.01.2011, Az.: 2 UF 43/10, Quelle: juris; a.A: OLG Celle, Beschluss vom 15.11.2010, Az.: 10 UF 182/10, Quelle: juris).

    Dies ist aber im Verhältnis der verschiedenen Versorgungsträger bei der Teilung verschiedener Anrechte im Regelfall aber nicht der Fall (OLG Stuttgart, FamRZ 2011, S. 1086f; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 24.01.2011, Az.: 2 UF 43/10, Quelle: juris).

  • OLG Karlsruhe, 27.05.2013 - 18 UF 378/12

    Versorgungsausgleichsverfahren: Zulässigkeit der Anschlussbeschwerde eines

    a) Die Voraussetzungen für eine Anschlussbeschwerde gemäß § 66 FamFG sind umstritten, insbesondere, ob sich das Anschlussrechtsmittel gegen den Hauptbeschwerdeführer richten muss (so OLG Zweibrücken FamRZ 2011, 1226; Prütting/Helms , FamFG, 2. Auflage 2011, § 66 Rz. 3; Schulte-Bunert/Weinreich/Unger , FamFG, 3. Auflage 2012, § 66 Rz. 10; Musielak/Borth , FamFG, 3. Auflage 2012, § 66 Rz. 3; Borth , a.a.O., Rz. 1211; Keidel/Sternal , FamFG, 17. Auflage 2011, § 66 Rz. 8b; auch Johannsen/Henrich , Familienrecht, 5. Auflage 2010, § 66 FamFG Rz. 3 als Frage des Rechtsschutzbedürfnisses) oder aber ein kontradiktorisches Verhältnis zwischen dem Haupt- und dem Anschlussbeschwerdeführer nicht erforderlich ist (KG FamRZ 2011, 1733; Zöller/Feskorn , ZPO, 29. Auflage 2012, § 66 FamFG Rz. 4).

    Denn derjenige Beteiligte, der eine Anschlussbeschwerde einlegt, muss jedenfalls durch das Hauptrechtsmittel des anderen Beteiligten selbst konkret betroffen sein (so ausdrücklich OLG Zweibrücken FamRZ 2011, 1226; Borth , a.a.O., Rz. 1211).

    Mit der Anschlussbeschwerde wird einem Beteiligten nämlich die Möglichkeit eröffnet, eine für ihn günstigere Entscheidung herbeizuführen und sei es nur dadurch, dass er eine eventuelle Verschlechterung in einem Bereich, d. h. in einer Folgesache, durch eine Verbesserung in einem anderen Bereich - jedenfalls aus seiner Sicht - kompensieren kann (OLG Zweibrücken FamRZ 2011, 1226; eine konkrete Betroffenheit fordernd auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.12.2011 - 4 UF 203/11 - juris ; ähnlich OLG Bremen, Beschluss vom 11.03.2011 - 4 UF 1/11 - juris ; OLG Schleswig Beschluss vom 02.08.2011 - 10 UF 242/10 - juris ; Schulte-Bunert/Weinreich/Unger , a.a.O., § 66 Rz. 12; Borth , a.a.O., Rz. 1211; im Ergebnis auch OLG Hamm Beschluss vom 12.10.2012 - II.3 UF 186/11 - juris ; für eine uneingeschränkte Zulässigkeit OLG Celle, Beschluss vom 15.11.2010 - 10 UF 182/10 - juris ).

  • OLG Frankfurt, 09.09.2014 - 6 UF 160/14

    Zulässigkeit der Anschlussbeschwerde

    Zwar wird die Auffassung vertreten, dass sich ein Versorgungsträger der Beschwerde eines anderen Versorgungsträgers nur dann anschließen könne, wenn es bei Durchführung des Hauptrechtsmittels in der Sache zu einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung kommen könne, die ihn in einer eigenen konkreten Rechtsposition betreffe, nicht hingegen, um erstmals im Wege der Anschließung auch das bei ihm bestehende Anrecht zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens zu machen (OLG Zweibrücken FamRZ 2011, 1226; OLG Karlsruhe FamRZ 2014, 496).

    Gerade wenn, wie hier, ein abtrennbarer Teil der Entscheidung auf Grund des Hauptrechtsmittels keiner Überprüfung mehr zugänglich ist, gewinnt die Anschlussbeschwerde eines Versorgungsträgers zwecks Ausübung des Wächteramtes im Sinne der Richtigkeit versorgungsausgleichsrechtlicher Entscheidungen besondere Bedeutung (vgl. OLG Frankfurt a.M. BeckRS 2009, 25154); dies gilt umso mehr, als die spätere Abänderbarkeit auf die Versorgungen des § 32 VersAusglG beschränkt ist (Schwamb FamFR 2011, 128, Anmerkung zu OLG Zweibrücken aaO).

  • OLG Bremen, 11.03.2011 - 4 UF 1/11

    Zulässigkeit der Anschlussbeschwerde gem. § 66 FamFG

    Aus Sinn und Zweck der Anschlussbeschwerde folgt aber, dass sie nur bei Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses zulässig ist (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 24.01.2011, Geschäftsnummer 2 UF 43/10, zitiert nach juris; Feskorn, in: Zöller, Komm. z. ZPO, 28. Aufl. 2010, § 66 FamFG Rn 4; Unger, in: Schulte-Bunert/Weinreich, Komm. z. FamFG, 2. Aufl. 2010, § 66 FamFG Rn 11).
  • OLG Frankfurt, 07.12.2011 - 4 UF 203/11

    Versorgungsausgleich: Keine Teilrechtskraft bei beschränkter Anfechtung

    Denn hierfür ist es ausreichend, dass durch die Entscheidung über das Hauptrechtsmittel die Rechtsposition des Anschlussbeschwerdeführers konkret ungünstig betroffen sein kann (vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 2011, 1226, zitiert nach Juris, dort Rn. 30; wohl auch OLG Frankfurt am Main FamRZ 1987, 954, 955 = BeckRS 2009, 25154; Finger in MüKoZPO, 3. Auflage 2007 § 629a ZPO Rn. 21).
  • KG, 25.03.2011 - 13 UF 229/10

    Versorgungsausgleichsverfahren: Anschlussbeschwerde an die Beschwerde eines

    Weitere Voraussetzungen für eine zulässige Anschlussbeschwerde bestehen vorliegend nicht.Zwar sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Anschlussbeschwerde nach § 66 FamFG äußerst umstritten (zum Meinungsstand vgl. OLG Zweibrücken, Bs. v. 24. Januar 2011 - 2 UF 43/10- Tz. 25ff), nach Auffassung des Senates bedarf es jedoch keines kontradiktorischen Verhältnisses zwischen dem Haupt- und Anschlussbeschwerdeführer (so etwa Keidel-Sternal, FamFG, 16. Aufl. 2009, § 66, RdNr. 4 zu; Prütting-Helms, FamFG, § 66 RdNr. 3; Musielak-Borth, Familiengerichtliches Verfahren, § 66 RdNr. 3; Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht, 5. Aufl., § 66 FamFG RdNr. 3), da diese letztlich aus § 524 ZPO und dem daraus entwickelten Institut der (unselbständigen) Anschlussbeschwerde in FG-(Folge-) Sachen abgeleitete Argumentation auf die seit dem 1. September 2009 geltende Rechtslage nicht mehr passt.
  • OLG Karlsruhe, 01.08.2011 - 18 UF 3/11

    Beschwerde im Versorgungsausgleichsverfahren: Auswirkung einer Teilanfechtung bei

    Eine Teilanfechtung ist möglich, soweit bei mehreren Anrechten der Ehegatten die Teilung innerhalb der einzelnen Versorgungen erfolgt und die Entscheidungen zu den jeweiligen Anrechten nicht voneinander abhängig sind (BGH FamRZ 2011, 547; OLG Karlsruhe Beschluss vom 10.6.2011 - 18 UF 202/10 - juris; zur Zulässigkeit der Teilanfechtung auch OLG Nürnberg MDR 2011, 607; OLG Düsseldorf Beschluss vom 27.12.2010, 7 UF 182/10 - juris; OLG Stuttgart Beschluss vom 27.10.2010, 15 UF 196/10 - juris; OLG Zweibrücken Beschluss vom 24.1.2011, 2 UF 43/10 - juris).
  • OLG Brandenburg, 12.05.2014 - 10 UF 149/13

    Versorgungsausgleich: Zulässigkeit der Anschlussbeschwerde im Verfahren über den

    Allerdings wird jedenfalls in Bezug auf einen Versorgungsträger die Auffassung vertreten, dass dieser sich der Beschwerde eines anderen Versorgungsträgers nur dann anschließen könne, wenn es bei Durchführung des Hauptrechtsmittels in der Sache zu einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung kommen könne, die ihn in einer eigenen konkreten Rechtsposition betreffe, ihm also verwehrt sei, erstmals im Wege der Anschließung auch das bei ihm bestehende Anrecht zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens zu machen (so OLG Zweibrücken, Beschluss vom 24.1.2011 - 2 UF 43/10, BeckRS 2011, 04108; nicht eindeutig OLG Oldenburg FamRZ 2013, 136).
  • OLG Brandenburg, 10.06.2014 - 10 UF 70/14

    Ehescheidungsrecht: Durchführung des Versorgungsausgleichs; Umfang der

    Es soll ihm danach verwehrt sein, erstmals im Wege der Anschließung auch das bei ihm bestehende Anrecht zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens zu machen (so OLG Zweibrücken, FamRZ 2011, 1226; OLG Karlsruhe, FamRZ 2014, 496).
  • OLG Brandenburg, 13.05.2014 - 10 UF 149/13

    Entscheidungskompetenz des Beschwerdegerichts bei einer Anschlussbeschwerde im

  • OLG Karlsruhe, 10.06.2011 - 18 UF 202/10

    Teilanfechtung einer Versorgungsausgleichsentscheidung

  • OLG Nürnberg, 18.04.2011 - 7 UF 1637/10

    Beschwerde ist wegen möglichen Hinzuziehens von nach Kontoerrichtung für eine

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