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   BGH, 18.05.2011 - XII ZB 139/09   

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https://dejure.org/2011,5686
BGH, 18.05.2011 - XII ZB 139/09 (https://dejure.org/2011,5686)
BGH, Entscheidung vom 18.05.2011 - XII ZB 139/09 (https://dejure.org/2011,5686)
BGH, Entscheidung vom 18. Mai 2011 - XII ZB 139/09 (https://dejure.org/2011,5686)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1587 Abs 1 BGB vom 02.01.2002, § 1587a BGB vom 02.01.2002, § 1 EhrensoldG RP, §§ 1 ff EhrensoldG RP
    Versorgungsausgleichsverfahren: Behandlung eines Ehrensolds für die Tätigkeit als ehrenamtlicher Ortsbürgermeister einer rheinland-pfälzischen Gemeinde

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ehrensold nach dem rheinlandpfälzischen EhrensoldG hat keinen Versorgungscharakter und ist daher nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen; Einbeziehung des Ehrensoldes in den Versorgungsausgleich

  • rewis.io

    Versorgungsausgleichsverfahren: Behandlung eines Ehrensolds für die Tätigkeit als ehrenamtlicher Ortsbürgermeister einer rheinland-pfälzischen Gemeinde

  • ra.de
  • rewis.io

    Versorgungsausgleichsverfahren: Behandlung eines Ehrensolds für die Tätigkeit als ehrenamtlicher Ortsbürgermeister einer rheinland-pfälzischen Gemeinde

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einbeziehung des Ehrensoldes in den Versorgungsausgleich

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Familienrecht - Ehrensold (Rheinland-Pfalz) im Versorgungsausgleich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rheinland-pfälzischer Ehrensold und der Versorgungsausgleich

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Versorgungsausgleichsverfahren: Behandlung eines Ehrensolds für die Tätigkeit als ...

  • blogspot.com (Kurzinformation)

    Ehrensold der Bürgermeister ist nicht Bestandteil des Versorgungsausgleichs

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2011, 1369
  • MDR 2011, 982
  • FamRZ 2011, 1287
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • VG München, 27.07.2004 - M 5 K 03.5309
    Auszug aus BGH, 18.05.2011 - XII ZB 139/09
    Der Ehrensold ist nicht als (zusätzliche) Versorgungsleistung zur Sicherung der Lebensführung des Ehrenbeamten gedacht, sondern vielmehr als eine Art Treueprämie, um Bürgermeistern mit besonders langer Amtszeit Dank und Anerkennung seitens der Gemeinde zuteil werden zu lassen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz RiA 1999, 149, 150; jeweils zum ähnlich ausgestalteten Ehrensold in Bayern nach dem KWBG: BSGE 50, 231, 234 f.; VG München Urteil vom 27. Juli 2004 - M 5 K 03.5309 - juris Rn. 20 f.; Klattenhoff in: Rahm/Künkel Handbuch des Familiengerichtsverfahrens 4. Aufl. V Rn. 172).

    Dieser Zweck lässt sich zudem der Bezeichnung als "Ehren-"sold entnehmen (so auch VG München Urteil vom 27. Juli 2004 - M 5 K 03.5309 - juris Rn. 20).

    Dies liegt aber einer Entschädigungsleistung näher als einer zusätzlichen Altersversorgung (OVG Rheinland-Pfalz RiA 1999, 149, 150; VG München Urteil vom 27. Juli 2004 - M 5 K 03.5309 - juris Rn. 20).

    bb) Der Ehrensold nach dem EhrensoldG stellt somit weder ein Versorgungsanrecht nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen i.S.d. § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB dar (BSGE 50, 231, 234 f.; OVG Rheinland-Pfalz RiA 1999, 149, 150; VG München Urteil vom 27. Juli 2004 - M 5 K 03.5309 - juris Rn. 20 f.; Borth Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 142; Erman/Wellenhofer BGB 12. Aufl. § 1587 a Rn. 13; Hoppenz/Triebs Familiensachen 8. Aufl. A I § 1587 a Rn. 30; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 a Rn. 20; Klattenhoff in: Rahm/Künkel Handbuch des Familiengerichtsverfahrens 4. Aufl. V Rn. 172; Maier/Michaelis Versorgungsausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung 8. Aufl. Anm. 2.4; Palandt/Brudermüller BGB 68. Aufl. § 1587 a Rn. 17; Schwab/Hahne Handbuch des Scheidungsrechts 5. Aufl. Teil VI Rn. 63 a), noch wird er von den Auffangtatbeständen der §§ 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b BGB und 1587 a Abs. 5 BGB erfasst.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 04.12.1998 - 2 A 10959/98

    Kein Ehrensold, wenn ehrenamtlicher Bürgermeister später hauptamtlicher

    Auszug aus BGH, 18.05.2011 - XII ZB 139/09
    Der Ehrensold ist nicht als (zusätzliche) Versorgungsleistung zur Sicherung der Lebensführung des Ehrenbeamten gedacht, sondern vielmehr als eine Art Treueprämie, um Bürgermeistern mit besonders langer Amtszeit Dank und Anerkennung seitens der Gemeinde zuteil werden zu lassen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz RiA 1999, 149, 150; jeweils zum ähnlich ausgestalteten Ehrensold in Bayern nach dem KWBG: BSGE 50, 231, 234 f.; VG München Urteil vom 27. Juli 2004 - M 5 K 03.5309 - juris Rn. 20 f.; Klattenhoff in: Rahm/Künkel Handbuch des Familiengerichtsverfahrens 4. Aufl. V Rn. 172).

    Dies liegt aber einer Entschädigungsleistung näher als einer zusätzlichen Altersversorgung (OVG Rheinland-Pfalz RiA 1999, 149, 150; VG München Urteil vom 27. Juli 2004 - M 5 K 03.5309 - juris Rn. 20).

    bb) Der Ehrensold nach dem EhrensoldG stellt somit weder ein Versorgungsanrecht nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen i.S.d. § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB dar (BSGE 50, 231, 234 f.; OVG Rheinland-Pfalz RiA 1999, 149, 150; VG München Urteil vom 27. Juli 2004 - M 5 K 03.5309 - juris Rn. 20 f.; Borth Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 142; Erman/Wellenhofer BGB 12. Aufl. § 1587 a Rn. 13; Hoppenz/Triebs Familiensachen 8. Aufl. A I § 1587 a Rn. 30; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 a Rn. 20; Klattenhoff in: Rahm/Künkel Handbuch des Familiengerichtsverfahrens 4. Aufl. V Rn. 172; Maier/Michaelis Versorgungsausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung 8. Aufl. Anm. 2.4; Palandt/Brudermüller BGB 68. Aufl. § 1587 a Rn. 17; Schwab/Hahne Handbuch des Scheidungsrechts 5. Aufl. Teil VI Rn. 63 a), noch wird er von den Auffangtatbeständen der §§ 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b BGB und 1587 a Abs. 5 BGB erfasst.

  • BGH, 01.06.1988 - IVb ZB 132/85

    Einbeziehung einer lebenslangen Geldrente aufgrund der Übertragung von

    Auszug aus BGH, 18.05.2011 - XII ZB 139/09
    Ausgleichspflichtig sind nur Anrechte auf Versorgung wegen Alters, Invalidität bzw. Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, wobei anhand der jeweiligen Ausgestaltung der Versorgungsordnung oder des Einzelvertrags danach zu unterscheiden ist, ob die Anrechte Versorgungs- oder Entgeltcharakter haben (Senatsbeschluss vom 1. Juni 1988 - IVb ZB 132/85 - FamRZ 1988, 936, 937; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 Rn. 13; Palandt/Brudermüller BGB 68. Aufl. § 1587 Rn. 5; Wick Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rn. 38).

    Maßgebend sind dabei nicht die in den öffentlich-rechtlichen Leistungssystemen vorgesehenen Altersgrenzen; es kommt vielmehr darauf an, dass das Anrecht der Versorgung im Anschluss an die Beendigung des aktiven Arbeitslebens dient, die Versorgung also speziell für das Alter bestimmt ist (Senatsbeschlüsse vom 14. März 2007 - XII ZB 36/05 - FamRZ 2007, 889 Rn. 13 und vom 1. Juni 1988 - IVb ZB 132/85 - FamRZ 1988, 936, 938; Palandt/Brudermüller BGB 68. Aufl. § 1587 Rn. 6).

  • BSG, 23.09.1980 - 12 RK 41/79

    Beiträge zur Angestelltenversicherung; Versicherungspflicht in der

    Auszug aus BGH, 18.05.2011 - XII ZB 139/09
    Der Ehrensold ist nicht als (zusätzliche) Versorgungsleistung zur Sicherung der Lebensführung des Ehrenbeamten gedacht, sondern vielmehr als eine Art Treueprämie, um Bürgermeistern mit besonders langer Amtszeit Dank und Anerkennung seitens der Gemeinde zuteil werden zu lassen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz RiA 1999, 149, 150; jeweils zum ähnlich ausgestalteten Ehrensold in Bayern nach dem KWBG: BSGE 50, 231, 234 f.; VG München Urteil vom 27. Juli 2004 - M 5 K 03.5309 - juris Rn. 20 f.; Klattenhoff in: Rahm/Künkel Handbuch des Familiengerichtsverfahrens 4. Aufl. V Rn. 172).

    bb) Der Ehrensold nach dem EhrensoldG stellt somit weder ein Versorgungsanrecht nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen i.S.d. § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB dar (BSGE 50, 231, 234 f.; OVG Rheinland-Pfalz RiA 1999, 149, 150; VG München Urteil vom 27. Juli 2004 - M 5 K 03.5309 - juris Rn. 20 f.; Borth Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 142; Erman/Wellenhofer BGB 12. Aufl. § 1587 a Rn. 13; Hoppenz/Triebs Familiensachen 8. Aufl. A I § 1587 a Rn. 30; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 a Rn. 20; Klattenhoff in: Rahm/Künkel Handbuch des Familiengerichtsverfahrens 4. Aufl. V Rn. 172; Maier/Michaelis Versorgungsausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung 8. Aufl. Anm. 2.4; Palandt/Brudermüller BGB 68. Aufl. § 1587 a Rn. 17; Schwab/Hahne Handbuch des Scheidungsrechts 5. Aufl. Teil VI Rn. 63 a), noch wird er von den Auffangtatbeständen der §§ 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b BGB und 1587 a Abs. 5 BGB erfasst.

  • BGH, 14.03.2007 - XII ZB 36/05

    Abgrenzung von Versorgungs- und Zugewinnausgleich bei einer Lebensversicherung

    Auszug aus BGH, 18.05.2011 - XII ZB 139/09
    Maßgebend sind dabei nicht die in den öffentlich-rechtlichen Leistungssystemen vorgesehenen Altersgrenzen; es kommt vielmehr darauf an, dass das Anrecht der Versorgung im Anschluss an die Beendigung des aktiven Arbeitslebens dient, die Versorgung also speziell für das Alter bestimmt ist (Senatsbeschlüsse vom 14. März 2007 - XII ZB 36/05 - FamRZ 2007, 889 Rn. 13 und vom 1. Juni 1988 - IVb ZB 132/85 - FamRZ 1988, 936, 938; Palandt/Brudermüller BGB 68. Aufl. § 1587 Rn. 6).
  • BGH, 03.11.2010 - XII ZB 197/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Rechtsirrtum eines Rechtsanwalts über das

    Auszug aus BGH, 18.05.2011 - XII ZB 139/09
    Auf das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1, 4 FGG-RG, § 48 Abs. 1, 2 VersAusglG noch das bis August 2009 geltende Verfahrensrecht und materielle Recht anzuwenden, weil das Verfahren vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist und weil es weder am 1. September 2009 noch danach abgetrennt oder ausgesetzt und das Ruhen nicht angeordnet war (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 197/10 - FamRZ 2011, 100).
  • OLG Koblenz, 20.07.2009 - 11 UF 641/08

    Versorgungsausgleich: Wegfall der Geschäftsgrundlage bei einer früheren

    Auszug aus BGH, 18.05.2011 - XII ZB 139/09
    Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner in FamRZ 2010, 212 veröffentlichten Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Der Ehrensold sei nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, weil es sich dabei nicht um eine Altersversorgung bzw. eine Versorgung wegen Dienstunfähigkeit handle, sondern um eine Anerkennung für ehrenamtlich geleistete Dienste sowie um einen Ausgleich für nicht bezifferbare Einbußen im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit.
  • OLG Nürnberg, 23.02.2022 - 11 UF 1106/21

    Einbeziehung des Ehrensolds in den Versorgungsausgleich bei der Scheidung

    Fehlt die Zweckbestimmung wegen Alters, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, so besteht keine Ausgleichspflicht (vgl. BGH FamRZ 2011, 1287 Rn. 15).

    Anders als es das rheinland-pfälzische EhrensoldG bestimmt, nach dem der Anspruch nur ruht, solange der Berechtigte das fünfundfünfzigste Lebensjahr nicht vollendet hat (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 EhrensoldG Rheinland-Pfalz), wird also das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze (oder Dienstunfähigkeit) vorausgesetzt (hierzu BGH FamRZ 2011, 1287 Rn. 16 a. E.), wodurch sich die bayerische Regelung nicht nur vom Eintrittsalter, sondern auch konzeptionell von der Regelung in Rheinland-Pfalz unterscheidet.

    Vielmehr ist allein maßgebend, dass das betreffende Anrecht der Versorgung im Anschluss an die Beendigung des aktiven Arbeitslebens dienen soll (BGH FamRZ 2014, 182 Rn. 20; FamRZ 2011, 1287 Rn. 15; Norpoth/Sasse, in: Erman, BGB, 16. Aufl. § 2 VersAusglG Rn. 8; Siede, in: MünchKomm-BGB. 8. Aufl. § 2 VersAusglG Rn. 23; Bergmann, in: BeckOK-BGB, Stand 01.11.2021 § 2 VersAusglG Rn. 1; Wick, Versorgungsausgleich, 4. Aufl. Rn. 100).

    Daraus erschließt sich, dass hier eine (zusätzliche) Versorgungsleistung zur Sicherung der Lebensführung des Ehrenbeamten vorgesehen wird, nicht lediglich eine Art Treueprämie, um Bürgermeistern mit besonders langer Amtszeit Dank und Anerkennung seitens der Gemeinde zuteilwerden zu lassen (vgl. die Ausführungen des BGH in FamRZ 2011, 1287 zu dem insoweit anders ausgestalteten rheinland-pfälzischen Ehrensold a.a.O. Rn. 18-20; ebenso zum Ehrensold nach dem rheinland-pfälzischen EhrensoldG: Holzwarth, in: Johannsen/Hennrich/Althammer, Familienrecht, 7. Aufl. § 2 VersAusglG Rn. 29).

    Entschieden hat der Bundesgerichtshof (vgl. BGH FamRZ 2011, 1287) nur, dass der Ehrensold nach dem rheinland-pfälzischen EhrensoldG keinen Versorgungscharakter hat und daher nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen ist; in den Kommentaren wird dies in Bezug auf die für verschiedene Gruppen von Ehrenbeamten vorgesehenen (Landes-) Gesetzen unterschiedlich bzw. differenzierend bewertet (vgl. die Übersicht bei Norpoth/Sasse, in: Erman, BGB, 16. Aufl. § 44 VersAusglG Rn. 10).

  • BGH, 04.07.2012 - XII ZB 8/09

    Versorgungsausgleich: Bewertung des Ehezeitanteils einer beitragsorientierten

    Auf das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1, 4 FGG-RG, § 48 Abs. 1, 2 VersAusglG noch das bis Ende August 2009 geltende Verfahrensrecht und materielle Recht anzuwenden, weil das Verfahren vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist und weil es weder am 1. September 2009 noch danach abgetrennt oder ausgesetzt und das Ruhen nicht angeordnet war (Senatsbeschluss vom 18. Mai 2011 - XII ZB 139/09 - FamRZ 2011, 1287 Rn. 6).
  • BGH, 30.01.2013 - XII ZB 74/11

    Gesetzesänderung zum Versorgungsausgleich: Anzuwendendes Recht nach

    Entgegen der Annahme des Oberlandesgerichts ist auf das Verfahren gemäß Art. 111 Abs. 1, 3, 4 FGG-RG, § 48 Abs. 1, 2 VersAusglG noch das bis Ende August 2009 geltende Verfahrensrecht und materielle Recht anzuwenden, weil das Verfahren vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist und weil es weder am 1. September 2009 noch danach abgetrennt oder ausgesetzt und das Ruhen nicht angeordnet war (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Mai 2011 - XII ZB 139/09 - FamRZ 2011, 1287 mwN).
  • BGH, 25.01.2012 - XII ZB 371/11

    Versorgungsausgleich: Bemessung der Gesamtzeit bei Soldaten nach der besonderen

    Auf das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1, 4 FGG-RG, § 48 Abs. 1, 2 VersAusglG noch das bis Ende August 2009 geltende Verfahrensrecht und materielle Recht anzuwenden, weil das Verfahren vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist und weil es weder am 1. September 2009 noch danach abgetrennt oder ausgesetzt und das Ruhen nicht angeordnet war (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Mai 2011 - XII ZB 139/09 - FamRZ 2011, 1287).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 11.07.2017 - 2 A 11035/17

    Ehrensold für ehemaligen kommunalen Ehrenbeamten

    Dieser Anerkennungsgedanke des Ehrensolds steht im Vordergrund (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2011 - XII ZB 139/09 -, NJW-RR 2011, 1369 [1370]), auch wenn sich der Ehrensold daneben zusätzlich aus Ausgleichs- und Entschädigungsüberlegungen legitimiert (vgl. OVG RP, Urteil vom 4. Dezember 1998 - 2 A 10959/98.OVG -, AS 27, 267 [270 f.]; Urteil vom 7. Juni 2011 - 2 A 10333/11.OVG -, AS 40, 152 [154] jeweils m.w.N.; vgl. auch bereits VG Koblenz, Urteil vom 25. März 1997 - 2 K 3328/96.KO -, BeckRS 2013, 53611 a.E.).
  • OLG Brandenburg, 02.04.2013 - 10 UF 201/12

    Versorgungsausgleich: Folgen der Versäumung einer Rechtsmittelfrist durch einen

    Denn die erstinstanzliche Entscheidung ist vor dem Stichtag getroffen und das Verfahren weder am 1.9.2009 noch danach abgetrennt oder ausgesetzt und das Ruhen angeordnet worden (vgl. BGH Beschl. v. 30.1.2013, XII ZB 74/11, zitiert nach juris; FamRZ 2011, 1287; FamRZ 2011, 100).
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