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   BGH, 25.05.2011 - XII ZB 625/10   

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BGH, 25.05.2011 - XII ZB 625/10 (https://dejure.org/2011,1943)
BGH, Entscheidung vom 25.05.2011 - XII ZB 625/10 (https://dejure.org/2011,1943)
BGH, Entscheidung vom 25. Mai 2011 - XII ZB 625/10 (https://dejure.org/2011,1943)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1791a BGB, § 1835 BGB, § 1836 Abs 3 BGB, § 1897 Abs 2 S 1 BGB, § 1900 BGB
    Vormundschaft über Minderjährige: Vergütungs- und Aufwendungsersatzanspruch des Vormundschaftsvereins bei Bestellung eines qualifizierten Mitarbeiters zum Vormund

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Vergütung und Aufwendungsersatz besteht nicht im Falle der Selbstbestellung eines Vereins zum Vormund; Anspruch auf Vergütung und Aufwendungsersatz im Falle der Selbstbestellung eines Vereins zum Vormund; Anspruch eines Vereins auf Vergütung und ...

  • rewis.io

    Vormundschaft über Minderjährige: Vergütungs- und Aufwendungsersatzanspruch des Vormundschaftsvereins bei Bestellung eines qualifizierten Mitarbeiters zum Vormund

  • ra.de
  • rewis.io

    Vormundschaft über Minderjährige: Vergütungs- und Aufwendungsersatzanspruch des Vormundschaftsvereins bei Bestellung eines qualifizierten Mitarbeiters zum Vormund

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Vergütung und Aufwendungsersatz besteht nicht im Falle der Selbstbestellung eines Vereins zum Vormund; Anspruch auf Vergütung und Aufwendungsersatz im Falle der Selbstbestellung eines Vereins zum Vormund; Anspruch eines Vereins auf Vergütung und ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Familienrecht - Bestellung eines Vereins zum Vormund

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vergütung für den Vereinsvormund

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Verein oder Mitarbeiter als Vormund

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Keine Vergütung für den zum Vormund bestellten Verein (Änderung der Rspr.)

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 2727
  • MDR 2011, 950
  • FGPrax 2011, 231 (Ls.)
  • NJ 2011, 467
  • FamRZ 2011, 1394
  • Rpfleger 2011, 602
 
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Wird zitiert von ... (23)

  • BGH, 04.05.2016 - XII ZR 62/15

    Zur außerordentlichen Kündbarkeit von langfristigen Fitness-Studioverträgen

    Vielmehr muss geprüft werden, ob der Gesetzgeber bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie beim Erlass der entsprechend anzuwendenden Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen wäre (BGHZ 105, 140 = NJW 1988, 2734; Senatsbeschluss vom 25. Mai 2011 - XII ZB 625/10 - FamRZ 2011, 1394 Rn. 27).
  • BGH, 27.11.2013 - XII ZB 682/12

    Beistandschaft in Kindschaftssache: Vergütung des als Verfahrensbeistand tätigen

    Nach dem daher für den Vereinsvormund anwendbaren § 7 Abs. 1 und 3 VBVG steht der Anspruch dem Verein, nicht aber dem Mitarbeiter zu (Senatsbeschlüsse vom 25. Mai 2011 - XII ZB 625/10 - FamRZ 2011, 1394 Rn. 22 ff. und vom 13. März 2013 - XII ZB 398/12 - FamRZ 2013, 946 Rn. 11).
  • BGH, 11.04.2012 - XII ZB 459/10

    Betreuervergütung: Berücksichtigung von Gegenansprüchen wegen Schlechterfüllung

    Ein Antrag, der wie hier im Rahmen eines Dauerverfahrens, wie einer Betreuung, gestellt wird und zu einer Endentscheidung im Sinne des § 38 FamFG führt, leitet ein selbständiges Verfahren im Sinne des Art. 111 Abs. 2 FGG-RG ein (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Mai 2011 - XII ZB 625/10 - FamRZ 2011, 1394 Rn. 6).
  • BGH, 13.03.2013 - XII ZB 398/12

    Als Pfleger bestellter Vormundschaftsverein: Anspruch auf Entlassung und

    Nach der Änderung der Senatsrechtsprechung im Jahr 2011, wonach ein zum Vormund bestellter Verein keine Vergütung mehr beanspruchen kann (Senatsbeschluss vom 25. Mai 2011 - XII ZB 625/10 - FamRZ 2011, 1394), hat der Vormundschaftsverein u. a. beantragt, ihn aus dem Amt des Pflegers zu entlassen und die Beteiligte zu 2 als Vereinspflegerin analog § 1897 Abs. 2 BGB zu bestellen.

    Die abermalige Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Vergütungsfähigkeit von Vormundschaften und Pflegschaften, die durch einen zum Vormund/Pfleger bestellten Verein geführt würden, dahin, dass diese Vereine gemäß § 1836 Abs. 3 BGB keinen Anspruch auf Vergütung und Auslagenersatz hätten (BGH FamRZ 2011, 1394), berühre daher die Grundlage der Einwilligung des Beteiligten zu 1 in seine Bestellung nicht.

    Das hat der Senat in Änderung seiner früheren Rechtsprechung mit Beschluss vom 25. Mai 2011 (XII ZB 625/10 - FamRZ 2011, 1394) für einen Verein, der gemäß § 1791 a BGB selbst zum Vormund bestellt wird, entschieden.

    In dieser Entscheidung hat der Senat allerdings zugleich ausgeführt, dass der Verein für seinen Mitarbeiter, der zum Vormund bestellt worden ist, eine Vergütung beanspruchen kann, wobei § 1897 Abs. 2 Satz 1 BGB i.V.m. § 7 VBVG entsprechend heranzuziehen ist (Senatsbeschluss vom 25. Mai 2011 - XII ZB 625/10 - FamRZ 2011, 1394 Rn. 22 ff.).

    Denn seit dem Senatsbeschluss vom 25. Mai 2011 (XII ZB 625/10 - FamRZ 2011, 1394) ist erstmals höchstrichterlich entschieden, dass § 1897 Abs. 2 Satz 1 BGB i.V.m. § 7 VBVG auf den Vereinsvormund entsprechend anwendbar ist.

  • OLG Schleswig, 04.08.2020 - 15 WF 51/19

    Vergütungsfähige Tätigkeiten des für den Aufgabenbereich

    Ist zum Vormund der Mitarbeiter eines Vormundschaftsvereins im Sinne von § 1791a BGB, § 54 SGB VIII bestellt und ist dieser Mitarbeiter im Verein ausschließlich oder teilweise als Vormund tätig, sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die zugunsten eines Betreuungsvereins bestehenden Vergütungsvorschriften der § 1897 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 7 VBVG entsprechend auf den Vormundschaftsverein mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Höhe des Anspruchs nach § 3 VBVG richtet (BGH, Beschluss vom 25. Mai 2011 - XII ZB 625/10, NJW 2011, 2727 Rn. 22 ff. und 36).

    Wenn nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings bei der Bestellung des Mitarbeiters eines Betreuungs- oder Vormundschaftsvereins zum Vormund nicht die speziell für den Betreuer geltenden Vergütungsvorschriften der §§ 4 ff. VBVG heranzuziehen sind, sondern die Vergütungsregelung für den Vormund (BGH, Beschluss vom 25. Mai 2011 - XII ZB 625/10, NJW 2011, 2727 Rn. 26 und 36), muss das auch für die Regelungen zum Aufwendungsersatz gelten.

  • VG Mainz, 10.08.2017 - 1 K 1419/16

    Erstattungsfähigkeit von Vormundschaftskosten für minderjährigen Flüchtling

    Diese sieht vor, dass sofern ein Verein - wie hier - selbst zum Vormund bestellt wird, er keine Vergütung oder Aufwendungsersatz verlangen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Mai 2011 - XII ZB 625/10 -, NJW 2011, 2727, Rn. 18 ff.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.01.2018 - 7 A 11652/17

    Abgrenzbare Kosten; Amtsvormundschaft; Aufgaben der Jugendhilfe;

    Zwar ist diese Bestimmung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs analog auch auf Vormundschaftsvereine im Sinne von § 1791a BGB i.V.m. § 54 Abs. 1 SGB VIII anwendbar, wenn ein Vereinsvormund, d.h. ein Mitarbeiter eines solchen Vormundschaftsvereins, also eine natürliche Person, zum Vormund bestellt wurde (vgl. dessen Urteil vom 25. Mai 2011 - XII ZB 625/10 - NJW 2011, 2727 [2728 f. Rnrn. 26 bis 36]).
  • BGH, 14.12.2011 - XII ZB 489/10

    Betreuervergütung: Ende der Betreuung erst durch ausdrückliche gerichtliche

    Ein Antrag, der wie hier im Rahmen eines Dauerverfahrens wie einer Betreuung gestellt wird und zu einer Endentscheidung im Sinne des § 38 FamFG führt, leitet ein selbständiges Verfahren im Sinne des Art. 111 Abs. 2 FGG-RG ein (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Mai 2011 - XII ZB 625/10 - FamRZ 2011, 1394 Rn. 6).
  • OLG Nürnberg, 21.06.2017 - 7 WF 493/17

    Wichtiger Grund für die Entlassung eines Vormundschaftsvereins als Vormund

    Weitere Voraussetzung ist, dass der rechtsfähige Verein von dem Landesjugendamt als zur Ausübung von Vormundschaft geeignet erklärt worden ist, § 1791 a Abs. 1 Satz 1 BGB, und der Verein mit der Bestellung seines Mitarbeiters zum "Vereinsvormund" einverstanden ist, § 1897 Abs. 2 Satz 1 BGB (vergl. BGH FamRZ 2011, 1394).

    Die zu Gunsten eines Betreuungsvereins bestehenden Vergütungsvorschriften (§ 1887 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 7 VBVG) sind entsprechend auch auf einen Vormundschaftsverein anzuwenden (vergl. BGH FamRZ 2011, 1394, Rn. 22).

  • OLG Düsseldorf, 05.06.2012 - 1 WF 18/12

    Begriff des wichtigen Grundes zur Entlassung eines Ergänzungspflegers

    Nach nochmaliger Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Vergütungsfähigkeit von Vereinsvormundschaften und -pflegschaften (BGH, Beschluss vom 25.05.2011, FamRZ 2011, 1394 ff.) hat der Beteiligte zu 1. beantragt, ihn aus dem Amt des Ergänzungspflegers zu entlassen, die Beteiligte zu 2. als Vereinspflegerin analog § 1897 Abs. 2 BGB zu bestellen und ihn zum Ersatzpfleger zu bestellen.

    Die abermalige Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof zur Vergütungsfähigkeit von Vormundschaften und Pflegschaften, die durch einen zum Vormund/Pfleger bestellten Verein geführt werden (Beschluss vom 25.05.2011, FamRZ 2011, 1394 ff.), dahin, dass diese Vereine gem. § 1836 Abs. 3 BGB keinen Anspruch auf Vergütung und Auslagenersatz haben, berührt daher die Grundlage der Einwilligung des Beteiligten zu 1. in seine Bestellung nicht.

  • BGH, 29.06.2011 - XII ZB 631/10

    Ein zum Vormund bestellter Verein kann nicht gem. § 1835 Abs. 5 S. 1 BGB Ersatz

  • BGH, 29.06.2011 - XII ZB 653/10

    Vergütungsanspruch eines zum Vormund eines minderjährigen Kindes bestellten

  • BGH, 29.06.2011 - XII ZB 629/10

    Möglichkeit einer Vergütung des zum Vormund bestellten Vereins

  • BGH, 29.06.2011 - XII ZB 628/10

    Möglichkeit der Vergütung eines zum Vormund bestellten Vereins

  • BGH, 29.06.2011 - XII ZB 630/10

    Ein zum Vormund bestellter Verein kann nicht gem. § 1835 Abs. 5 S. 1 BGB Ersatz

  • OLG Brandenburg, 19.07.2012 - 9 WF 209/12

    Zum Vergütungsantrag

  • OLG Dresden, 21.10.2021 - 23 UF 399/21
  • AG Nürnberg, 24.03.2017 - 154 F 3427/16

    Voraussetzungen der Entlassung des Vereinsvormunds aus wichtigem Grund (hier:

  • OLG Schleswig, 20.12.2013 - 15 WF 257/13

    Ergänzungspflegschaft: Erstattungsfähigkeit von Fahrtkosten für Arztbesuche von

  • OLG Düsseldorf, 09.05.2012 - 1 WF 20/12

    Entlassung eines Vereinsvormundes und Übertragung der Vormundschaft auf eine

  • OLG Schleswig, 12.12.2013 - 15 WF 301/13

    Ergänzungspflegschaft: Aufwandsentschädigung der Pflegeeltern für die Zeit vor

  • OLG Düsseldorf, 09.05.2012 - 1 WF 17/12

    Entlassung eines Vereins aus der Vormundschaft aus wichtigem Grund wegen

  • OLG Frankfurt, 04.07.2016 - 6 WF 85/16

    Festsetzung der Vergütung für Vormund als Endentscheidung nach § 38 FamFG

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