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Rechtsprechung
   OLG Celle, 30.06.2011 - 10 WF 176/11   

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OLG Celle, 30.06.2011 - 10 WF 176/11 (https://dejure.org/2011,11158)
OLG Celle, Entscheidung vom 30.06.2011 - 10 WF 176/11 (https://dejure.org/2011,11158)
OLG Celle, Entscheidung vom 30. Juni 2011 - 10 WF 176/11 (https://dejure.org/2011,11158)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Anwaltsbeiordnung im Gewaltschutzverfahren

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Anbringung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Gewaltschutzverfahren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Anbringung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Gewaltschutzverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 78 Abs. 2
    Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Anbringung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Gewaltschutzverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2011, 1971
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 23.06.2010 - XII ZB 232/09

    Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe in

    Auszug aus OLG Celle, 30.06.2011 - 10 WF 176/11
    In Familiensachen, die weder Ehesachen noch Familienstreitsachen sind und in denen daher die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben ist, erfolgt im Rahmen bewilligter Verfahrenskostenhilfe (VKH) die Beiordnung eines Rechtsanwaltes nach § 78 Abs. 2 FamFG nur dann, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Sach- und/oder Rechtslage erforderlich erscheint; die Erforderlichkeit ist dabei im Hinblick auf die - objektiven wie subjektiven - Umstände des Einzelfalles danach zu beurteilen, ob ein bemittelter Rechtssuchender in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragen würde (BGHZ 186, 70 ff.).

    Vielmehr kann diesem Aspekt allein dann eine - verstärkende - Bedeutung zukommen, wenn bereits andere Gesichtspunkte erheblich für die Annahme einer Beiordnungsnotwendigkeit streiten (vgl. etwa OLG Celle [17. Zivilsenat] - Beschluß vom 11. November 2009 - 17 WF 131/09 - FamRZ 2010, 582 = NJW 2010, 1008 f. [die Tatsache, daß die im Umgangsverfahren streitenden Kindeseltern "der deutschen Sprache nicht mächtig sind" wird lediglich am Rande erwähnt]; OLG Hamburg - Beschluß vom 2. Juli 2010 - 12 WF 137/10 - FamRZ 2011, 129 = AGS 2011, 241 [" zudem hat der Beteiligte aufgrund seiner chilenischen Abstammung Schwierigkeiten insbesondere mit der chilenischen Abstammung" in einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren]; OLG Hamburg - Beschluß vom 23. März 2010 - 10 WF 91/09 - FamRZ 2010, 1459 f. [die Tatsache "mangelnder Sprachkenntnisse" wird lediglich als möglicher Grund für die im Umgangsregelungsverfahren nicht wie erhofft erhaltene Unterstützung durch das Jugendamt erwähnt]; OLG Schleswig - Beschluß vom 10. Dezember 2009 - 10 WF 199/09 - FamRZ 2010, 826 f. ["es kommt als ... beachtliches subjektives Kriterium hinzu, daß ... die Antragstellerin türkischstämmig [ist und] ... nicht davon ausgegangen werden [kann], daß die Antragstellerin in der Lage ... wäre, die gebotenen Schritte zur Wahrnehmung ihrer Rechte eigenständig zu unternehmen und ihr Anliegen dem Gericht ausreichend schriftlich dazulegen"; ob diese Entscheidung, die "grundsätzlich" von einer erforderlichen Anwaltsbeiordnung wegen der existentiellen Bedeutung einer Kindschaftssache ausgeht, nicht ohnehin durch BGHZ 186, 70 - nach dessen Leitsatz 1 eine Herausbildung von Regeln, nach denen für bestimmte Verfahren immer oder grundsätzlich eine Beiordnung zu erfolgen hat, regelmäßig nicht zulässig ist - überholt ist, kann hier dahinstehen]; KG - Beschluß vom 14. Januar 2010 - 19 WF 136/09 - FamRZ 1020, 1460 = NJW-RR 2010, 1157 [wonach persönliche Gründe des Antragstellers - der im Verfahren bezüglich des Aufenthaltsbestimmungsrechtes u.a. auch "bei Aufregung der deutschen Sprache nicht völlig fehlerfrei mächtig" war - eine Beiordnung nicht rechtfertigen können sollen, ist jedenfalls durch BGHZ 186, 70 überholt]).

  • OLG Celle, 01.07.2010 - 10 WF 215/10

    Verfahrenskostenhilfe für einstweilige Gewaltschutzanordnung: Voraussetzungen

    Auszug aus OLG Celle, 30.06.2011 - 10 WF 176/11
    Insofern entspricht die Sachlage vorliegend in den maßgeblichen Parametern auch weitestgehend derjenigen, für die der Senat bereits mit Beschluß vom 1. Juli 2010 (10 WF 215/10 - FamRZ 2010, 2005 f. = NdsRpfl 2010, 358 f = FPR 2010, 579 f.) die Notwendigkeit einer Anwaltsbeiordnung verneint hat.

    Der Senat hat weiter bereits in seiner Entscheidung vom 1. Juli 2010 (a.a.O.) insofern Zweifel angemeldet, ob - ggf. durch einen Dolmetscher zu behebende - sprachliche Schwierigkeiten überhaupt durch die Beiordnung einer - auch im Streitfall nicht erkennbar über irgendwelche Kenntnisse in der Muttersprache der Antragstellerin verfügenden - Verfahrensbevollmächtigten beeinflußt und gar behoben oder auch nur gemindert werden können.

  • OLG Hamburg, 23.03.2010 - 10 WF 91/09

    Anspruch eines der deutschen Sprache nicht mächtigen Griechen auf Beiordnung

    Auszug aus OLG Celle, 30.06.2011 - 10 WF 176/11
    Vielmehr kann diesem Aspekt allein dann eine - verstärkende - Bedeutung zukommen, wenn bereits andere Gesichtspunkte erheblich für die Annahme einer Beiordnungsnotwendigkeit streiten (vgl. etwa OLG Celle [17. Zivilsenat] - Beschluß vom 11. November 2009 - 17 WF 131/09 - FamRZ 2010, 582 = NJW 2010, 1008 f. [die Tatsache, daß die im Umgangsverfahren streitenden Kindeseltern "der deutschen Sprache nicht mächtig sind" wird lediglich am Rande erwähnt]; OLG Hamburg - Beschluß vom 2. Juli 2010 - 12 WF 137/10 - FamRZ 2011, 129 = AGS 2011, 241 [" zudem hat der Beteiligte aufgrund seiner chilenischen Abstammung Schwierigkeiten insbesondere mit der chilenischen Abstammung" in einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren]; OLG Hamburg - Beschluß vom 23. März 2010 - 10 WF 91/09 - FamRZ 2010, 1459 f. [die Tatsache "mangelnder Sprachkenntnisse" wird lediglich als möglicher Grund für die im Umgangsregelungsverfahren nicht wie erhofft erhaltene Unterstützung durch das Jugendamt erwähnt]; OLG Schleswig - Beschluß vom 10. Dezember 2009 - 10 WF 199/09 - FamRZ 2010, 826 f. ["es kommt als ... beachtliches subjektives Kriterium hinzu, daß ... die Antragstellerin türkischstämmig [ist und] ... nicht davon ausgegangen werden [kann], daß die Antragstellerin in der Lage ... wäre, die gebotenen Schritte zur Wahrnehmung ihrer Rechte eigenständig zu unternehmen und ihr Anliegen dem Gericht ausreichend schriftlich dazulegen"; ob diese Entscheidung, die "grundsätzlich" von einer erforderlichen Anwaltsbeiordnung wegen der existentiellen Bedeutung einer Kindschaftssache ausgeht, nicht ohnehin durch BGHZ 186, 70 - nach dessen Leitsatz 1 eine Herausbildung von Regeln, nach denen für bestimmte Verfahren immer oder grundsätzlich eine Beiordnung zu erfolgen hat, regelmäßig nicht zulässig ist - überholt ist, kann hier dahinstehen]; KG - Beschluß vom 14. Januar 2010 - 19 WF 136/09 - FamRZ 1020, 1460 = NJW-RR 2010, 1157 [wonach persönliche Gründe des Antragstellers - der im Verfahren bezüglich des Aufenthaltsbestimmungsrechtes u.a. auch "bei Aufregung der deutschen Sprache nicht völlig fehlerfrei mächtig" war - eine Beiordnung nicht rechtfertigen können sollen, ist jedenfalls durch BGHZ 186, 70 überholt]).
  • KG, 14.01.2010 - 19 WF 136/09

    Verfahrenskostenhilfe in Familiensachen: Anwaltsbeiordnung aus persönlichen

    Auszug aus OLG Celle, 30.06.2011 - 10 WF 176/11
    Vielmehr kann diesem Aspekt allein dann eine - verstärkende - Bedeutung zukommen, wenn bereits andere Gesichtspunkte erheblich für die Annahme einer Beiordnungsnotwendigkeit streiten (vgl. etwa OLG Celle [17. Zivilsenat] - Beschluß vom 11. November 2009 - 17 WF 131/09 - FamRZ 2010, 582 = NJW 2010, 1008 f. [die Tatsache, daß die im Umgangsverfahren streitenden Kindeseltern "der deutschen Sprache nicht mächtig sind" wird lediglich am Rande erwähnt]; OLG Hamburg - Beschluß vom 2. Juli 2010 - 12 WF 137/10 - FamRZ 2011, 129 = AGS 2011, 241 [" zudem hat der Beteiligte aufgrund seiner chilenischen Abstammung Schwierigkeiten insbesondere mit der chilenischen Abstammung" in einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren]; OLG Hamburg - Beschluß vom 23. März 2010 - 10 WF 91/09 - FamRZ 2010, 1459 f. [die Tatsache "mangelnder Sprachkenntnisse" wird lediglich als möglicher Grund für die im Umgangsregelungsverfahren nicht wie erhofft erhaltene Unterstützung durch das Jugendamt erwähnt]; OLG Schleswig - Beschluß vom 10. Dezember 2009 - 10 WF 199/09 - FamRZ 2010, 826 f. ["es kommt als ... beachtliches subjektives Kriterium hinzu, daß ... die Antragstellerin türkischstämmig [ist und] ... nicht davon ausgegangen werden [kann], daß die Antragstellerin in der Lage ... wäre, die gebotenen Schritte zur Wahrnehmung ihrer Rechte eigenständig zu unternehmen und ihr Anliegen dem Gericht ausreichend schriftlich dazulegen"; ob diese Entscheidung, die "grundsätzlich" von einer erforderlichen Anwaltsbeiordnung wegen der existentiellen Bedeutung einer Kindschaftssache ausgeht, nicht ohnehin durch BGHZ 186, 70 - nach dessen Leitsatz 1 eine Herausbildung von Regeln, nach denen für bestimmte Verfahren immer oder grundsätzlich eine Beiordnung zu erfolgen hat, regelmäßig nicht zulässig ist - überholt ist, kann hier dahinstehen]; KG - Beschluß vom 14. Januar 2010 - 19 WF 136/09 - FamRZ 1020, 1460 = NJW-RR 2010, 1157 [wonach persönliche Gründe des Antragstellers - der im Verfahren bezüglich des Aufenthaltsbestimmungsrechtes u.a. auch "bei Aufregung der deutschen Sprache nicht völlig fehlerfrei mächtig" war - eine Beiordnung nicht rechtfertigen können sollen, ist jedenfalls durch BGHZ 186, 70 überholt]).
  • OLG Schleswig, 10.12.2009 - 10 WF 199/09
    Auszug aus OLG Celle, 30.06.2011 - 10 WF 176/11
    Vielmehr kann diesem Aspekt allein dann eine - verstärkende - Bedeutung zukommen, wenn bereits andere Gesichtspunkte erheblich für die Annahme einer Beiordnungsnotwendigkeit streiten (vgl. etwa OLG Celle [17. Zivilsenat] - Beschluß vom 11. November 2009 - 17 WF 131/09 - FamRZ 2010, 582 = NJW 2010, 1008 f. [die Tatsache, daß die im Umgangsverfahren streitenden Kindeseltern "der deutschen Sprache nicht mächtig sind" wird lediglich am Rande erwähnt]; OLG Hamburg - Beschluß vom 2. Juli 2010 - 12 WF 137/10 - FamRZ 2011, 129 = AGS 2011, 241 [" zudem hat der Beteiligte aufgrund seiner chilenischen Abstammung Schwierigkeiten insbesondere mit der chilenischen Abstammung" in einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren]; OLG Hamburg - Beschluß vom 23. März 2010 - 10 WF 91/09 - FamRZ 2010, 1459 f. [die Tatsache "mangelnder Sprachkenntnisse" wird lediglich als möglicher Grund für die im Umgangsregelungsverfahren nicht wie erhofft erhaltene Unterstützung durch das Jugendamt erwähnt]; OLG Schleswig - Beschluß vom 10. Dezember 2009 - 10 WF 199/09 - FamRZ 2010, 826 f. ["es kommt als ... beachtliches subjektives Kriterium hinzu, daß ... die Antragstellerin türkischstämmig [ist und] ... nicht davon ausgegangen werden [kann], daß die Antragstellerin in der Lage ... wäre, die gebotenen Schritte zur Wahrnehmung ihrer Rechte eigenständig zu unternehmen und ihr Anliegen dem Gericht ausreichend schriftlich dazulegen"; ob diese Entscheidung, die "grundsätzlich" von einer erforderlichen Anwaltsbeiordnung wegen der existentiellen Bedeutung einer Kindschaftssache ausgeht, nicht ohnehin durch BGHZ 186, 70 - nach dessen Leitsatz 1 eine Herausbildung von Regeln, nach denen für bestimmte Verfahren immer oder grundsätzlich eine Beiordnung zu erfolgen hat, regelmäßig nicht zulässig ist - überholt ist, kann hier dahinstehen]; KG - Beschluß vom 14. Januar 2010 - 19 WF 136/09 - FamRZ 1020, 1460 = NJW-RR 2010, 1157 [wonach persönliche Gründe des Antragstellers - der im Verfahren bezüglich des Aufenthaltsbestimmungsrechtes u.a. auch "bei Aufregung der deutschen Sprache nicht völlig fehlerfrei mächtig" war - eine Beiordnung nicht rechtfertigen können sollen, ist jedenfalls durch BGHZ 186, 70 überholt]).
  • OLG Celle, 07.07.2010 - 10 WF 215/10

    Beiordnung eines Rechtsanwalts in einem Gewaltschutzverfahren

    Auszug aus OLG Celle, 30.06.2011 - 10 WF 176/11
    Insofern entspricht die Sachlage vorliegend in den maßgeblichen Parametern auch weitestgehend derjenigen, für die der Senat bereits mit Beschluß vom 1. Juli 2010 (10 WF 215/10 - FamRZ 2010, 2005 f. = NdsRpfl 2010, 358 f = FPR 2010, 579 f.) die Notwendigkeit einer Anwaltsbeiordnung verneint hat.
  • OLG Hamburg, 02.07.2010 - 12 WF 137/10

    Verfahrenskostenhilfe im Vaterschaftsanfechtungsverfahren: Beiordnung eines

    Auszug aus OLG Celle, 30.06.2011 - 10 WF 176/11
    Vielmehr kann diesem Aspekt allein dann eine - verstärkende - Bedeutung zukommen, wenn bereits andere Gesichtspunkte erheblich für die Annahme einer Beiordnungsnotwendigkeit streiten (vgl. etwa OLG Celle [17. Zivilsenat] - Beschluß vom 11. November 2009 - 17 WF 131/09 - FamRZ 2010, 582 = NJW 2010, 1008 f. [die Tatsache, daß die im Umgangsverfahren streitenden Kindeseltern "der deutschen Sprache nicht mächtig sind" wird lediglich am Rande erwähnt]; OLG Hamburg - Beschluß vom 2. Juli 2010 - 12 WF 137/10 - FamRZ 2011, 129 = AGS 2011, 241 [" zudem hat der Beteiligte aufgrund seiner chilenischen Abstammung Schwierigkeiten insbesondere mit der chilenischen Abstammung" in einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren]; OLG Hamburg - Beschluß vom 23. März 2010 - 10 WF 91/09 - FamRZ 2010, 1459 f. [die Tatsache "mangelnder Sprachkenntnisse" wird lediglich als möglicher Grund für die im Umgangsregelungsverfahren nicht wie erhofft erhaltene Unterstützung durch das Jugendamt erwähnt]; OLG Schleswig - Beschluß vom 10. Dezember 2009 - 10 WF 199/09 - FamRZ 2010, 826 f. ["es kommt als ... beachtliches subjektives Kriterium hinzu, daß ... die Antragstellerin türkischstämmig [ist und] ... nicht davon ausgegangen werden [kann], daß die Antragstellerin in der Lage ... wäre, die gebotenen Schritte zur Wahrnehmung ihrer Rechte eigenständig zu unternehmen und ihr Anliegen dem Gericht ausreichend schriftlich dazulegen"; ob diese Entscheidung, die "grundsätzlich" von einer erforderlichen Anwaltsbeiordnung wegen der existentiellen Bedeutung einer Kindschaftssache ausgeht, nicht ohnehin durch BGHZ 186, 70 - nach dessen Leitsatz 1 eine Herausbildung von Regeln, nach denen für bestimmte Verfahren immer oder grundsätzlich eine Beiordnung zu erfolgen hat, regelmäßig nicht zulässig ist - überholt ist, kann hier dahinstehen]; KG - Beschluß vom 14. Januar 2010 - 19 WF 136/09 - FamRZ 1020, 1460 = NJW-RR 2010, 1157 [wonach persönliche Gründe des Antragstellers - der im Verfahren bezüglich des Aufenthaltsbestimmungsrechtes u.a. auch "bei Aufregung der deutschen Sprache nicht völlig fehlerfrei mächtig" war - eine Beiordnung nicht rechtfertigen können sollen, ist jedenfalls durch BGHZ 186, 70 überholt]).
  • OLG Celle, 11.11.2009 - 17 WF 131/09

    Beiordnung eines Rechtsanwalts in einem Umgangsverfahren

    Auszug aus OLG Celle, 30.06.2011 - 10 WF 176/11
    Vielmehr kann diesem Aspekt allein dann eine - verstärkende - Bedeutung zukommen, wenn bereits andere Gesichtspunkte erheblich für die Annahme einer Beiordnungsnotwendigkeit streiten (vgl. etwa OLG Celle [17. Zivilsenat] - Beschluß vom 11. November 2009 - 17 WF 131/09 - FamRZ 2010, 582 = NJW 2010, 1008 f. [die Tatsache, daß die im Umgangsverfahren streitenden Kindeseltern "der deutschen Sprache nicht mächtig sind" wird lediglich am Rande erwähnt]; OLG Hamburg - Beschluß vom 2. Juli 2010 - 12 WF 137/10 - FamRZ 2011, 129 = AGS 2011, 241 [" zudem hat der Beteiligte aufgrund seiner chilenischen Abstammung Schwierigkeiten insbesondere mit der chilenischen Abstammung" in einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren]; OLG Hamburg - Beschluß vom 23. März 2010 - 10 WF 91/09 - FamRZ 2010, 1459 f. [die Tatsache "mangelnder Sprachkenntnisse" wird lediglich als möglicher Grund für die im Umgangsregelungsverfahren nicht wie erhofft erhaltene Unterstützung durch das Jugendamt erwähnt]; OLG Schleswig - Beschluß vom 10. Dezember 2009 - 10 WF 199/09 - FamRZ 2010, 826 f. ["es kommt als ... beachtliches subjektives Kriterium hinzu, daß ... die Antragstellerin türkischstämmig [ist und] ... nicht davon ausgegangen werden [kann], daß die Antragstellerin in der Lage ... wäre, die gebotenen Schritte zur Wahrnehmung ihrer Rechte eigenständig zu unternehmen und ihr Anliegen dem Gericht ausreichend schriftlich dazulegen"; ob diese Entscheidung, die "grundsätzlich" von einer erforderlichen Anwaltsbeiordnung wegen der existentiellen Bedeutung einer Kindschaftssache ausgeht, nicht ohnehin durch BGHZ 186, 70 - nach dessen Leitsatz 1 eine Herausbildung von Regeln, nach denen für bestimmte Verfahren immer oder grundsätzlich eine Beiordnung zu erfolgen hat, regelmäßig nicht zulässig ist - überholt ist, kann hier dahinstehen]; KG - Beschluß vom 14. Januar 2010 - 19 WF 136/09 - FamRZ 1020, 1460 = NJW-RR 2010, 1157 [wonach persönliche Gründe des Antragstellers - der im Verfahren bezüglich des Aufenthaltsbestimmungsrechtes u.a. auch "bei Aufregung der deutschen Sprache nicht völlig fehlerfrei mächtig" war - eine Beiordnung nicht rechtfertigen können sollen, ist jedenfalls durch BGHZ 186, 70 überholt]).
  • OLG Celle, 08.01.2014 - 10 WF 2/14

    Anwaltsbeiordnung im Zusammenhang mit einer Gewaltschutzverfügung

    Soweit das Amtsgericht im Streitfall nach der objektiven wie subjektiven Schwierigkeit der Sach- und/oder Rechtslage grundsätzlich die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht für geboten ansieht, steht dies in Übereinstimmung mit der ständigen und wiederholt veröffentlichten Rechtsprechung des Senates zu den Voraussetzungen für die Notwendigkeit einer Anwaltsbeiordnung in Gewaltschutzverfahren (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 7. Juli 2010 - 10 WF 215/10 - FamRZ 2010, 2005 f. = FPR 2010, 579 f. = NdsRPfl 2010, 358 = NJW Spezial 2010, 678 = juris; vom 30. Juni 2011 - 10 WF 176/11 - FamFR 2011, 345 = BeckRS 2011, 17564 = juris = FamRZ 2011, 1971 [Ls]).
  • OLG Celle, 29.01.2014 - 10 WF 25/14

    Erforderlichkeit einer Anwaltsbeiordnung für ein einstweiliges

    Das Amtsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung zutreffend erkannt, dass es angesichts der einfachen Sach- und Rechtslage vorliegend keiner Anwaltsbeiordnung bedurfte (vgl. insoweit auch Senatsbeschlüsse vom 30. Juni 2011 - 10 WF 176/11 - FamFR 2011, 345 = BeckRS 17564 = juris und vom 8. Januar 2014 - 10 WF 2/14 - BeckRS 2014, 01690 = juris).
  • OLG Karlsruhe, 01.10.2014 - 18 WF 248/14

    Verfahrenskostenhilfe für Gewaltschutzverfahren: Beiordnung eines Rechtsanwalts

    Die Notwendigkeit einer Anwaltsbeiordnung für Anträge auf einstweilige Anordnung von Gewaltschutzmaßnahmen kann auch nicht - wie die Beschwerde meint - aus einem zusätzlichen Handlungserfordernis im Hinblick auf die Vollstreckung hergeleitet werden (s. OLG Celle vom 30.06.2011 - 10 WF 176/11, juris in Bezug auf die Zustellung).
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Rechtsprechung
   OLG Schleswig, 04.07.2011 - 10 WF 82/11   

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https://dejure.org/2011,15700
OLG Schleswig, 04.07.2011 - 10 WF 82/11 (https://dejure.org/2011,15700)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 04.07.2011 - 10 WF 82/11 (https://dejure.org/2011,15700)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 04. Juli 2011 - 10 WF 82/11 (https://dejure.org/2011,15700)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Entscheidung über die Verfahrenskostenhilfe nach Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache

  • rechtsportal.de

    FamFG 76; ZPO § 127; ZPO § 572
    Verfahrenskostenhilfe nach Rechtskraft - Verfahrenskostenhilfe; Abhilfeverfahren; Begründung; Verzögerung

  • rechtsportal.de

    FamFG 76; ZPO § 127 ; ZPO § 572
    Entscheidung über die Verfahrenskostenhilfe nach Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2011, 1378
  • FamRZ 2011, 1971
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 13.07.2005 - 1 BvR 175/05

    Verkennung der Anforderungen von Art 3 Abs 1 GG iVm den Rechtsstaatsprinzip bei

    Auszug aus OLG Schleswig, 04.07.2011 - 10 WF 82/11
    Denn grundsätzlich hat die Verfahrenskostenhilfe begehrende Partei einen Anspruch darauf, dass vor einer mündlichen Verhandlung zur Hauptsache und vor einer Hauptsacheentscheidung über ihr Verfahrenskostenhilfegesuch entschieden wird (vgl. OLG Zweibrücken, NJW-RR 2003, S. 1078; vgl. BVerfG, FamRZ 2005, Seite 1893).
  • OLG Karlsruhe, 26.11.1990 - 16 WF 236/90
    Auszug aus OLG Schleswig, 04.07.2011 - 10 WF 82/11
    Denn es ist nicht erkennbar, dass das Familiengericht sich mit dem maßgeblichen materiellen Vorbringen überhaupt befasst hat (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 1991, S. 349, 350).
  • OLG Karlsruhe, 16.07.1998 - 2 WF 152/97
    Auszug aus OLG Schleswig, 04.07.2011 - 10 WF 82/11
    Teilweise wird vertreten, dass jedenfalls dann, wenn die Hauptsacheentscheidung in Rechtskraft erwächst, das Beschwerdegericht an einer anderweitigen Beurteilung der Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung gebunden ist (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 2000, S. 102 ; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 5. Aufl. 2010, Rn. 427).
  • OLG Zweibrücken, 26.02.2003 - 2 WF 15/03

    Anfechtbarkeit der Bestimmung eines Termins zur mündlichen Erörterung vor

    Auszug aus OLG Schleswig, 04.07.2011 - 10 WF 82/11
    Denn grundsätzlich hat die Verfahrenskostenhilfe begehrende Partei einen Anspruch darauf, dass vor einer mündlichen Verhandlung zur Hauptsache und vor einer Hauptsacheentscheidung über ihr Verfahrenskostenhilfegesuch entschieden wird (vgl. OLG Zweibrücken, NJW-RR 2003, S. 1078; vgl. BVerfG, FamRZ 2005, Seite 1893).
  • OLG Jena, 30.04.2010 - 1 WF 114/10

    Verfahrenskostenhilfe: Begründung der Nichtabhilfeentscheidung bei neuem

    Auszug aus OLG Schleswig, 04.07.2011 - 10 WF 82/11
    Zweck des Abhilfeverfahrens ist es nämlich, Beschwerden auf einem möglichst einfachen Weg zu erledigen (vgl. OLG Köln, OLG-Report 2005, Seite 582; MüKo/Lipp, ZPO , 3. Aufl. 2007, § 572 , Rn. 16; OLG Koblenz, FamRZ 2008, Seite 288 ff.; OLG Jena, FamRZ 2010, S. 1692ff).
  • OLG Köln, 28.07.2005 - 19 W 37/05

    Nichtabhilfeentscheidung ohne Kenntnisnahme der Beschwerdebegründung -

    Auszug aus OLG Schleswig, 04.07.2011 - 10 WF 82/11
    Zweck des Abhilfeverfahrens ist es nämlich, Beschwerden auf einem möglichst einfachen Weg zu erledigen (vgl. OLG Köln, OLG-Report 2005, Seite 582; MüKo/Lipp, ZPO , 3. Aufl. 2007, § 572 , Rn. 16; OLG Koblenz, FamRZ 2008, Seite 288 ff.; OLG Jena, FamRZ 2010, S. 1692ff).
  • OLG Koblenz, 16.10.2007 - 13 WF 872/07

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren; Vorlage an das Beschwerdegericht

    Auszug aus OLG Schleswig, 04.07.2011 - 10 WF 82/11
    Zweck des Abhilfeverfahrens ist es nämlich, Beschwerden auf einem möglichst einfachen Weg zu erledigen (vgl. OLG Köln, OLG-Report 2005, Seite 582; MüKo/Lipp, ZPO , 3. Aufl. 2007, § 572 , Rn. 16; OLG Koblenz, FamRZ 2008, Seite 288 ff.; OLG Jena, FamRZ 2010, S. 1692ff).
  • BGH, 12.07.2016 - VIII ZB 25/15

    Verfahren bei Säumnis: Erlass eines Versäumnisurteils bei Nichtverhandeln einer

    aa) Allerdings wird in der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum verbreitet die auch vom Beschwerdegericht geteilte Ansicht vertreten, wonach der unbemittelten Partei nach Ablehnung ihres Prozesskostenhilfegesuchs zur Einschätzung des weiteren Kostenrisikos zwecks Gewährleistung des rechtlichen Gehörs, zumindest aber aus Gründen der prozessualen Fairness jedenfalls eine angemessene Überlegungsfrist eingeräumt und vertagt werden müsse (OLG Dresden, OLGR 1996, 71, 72; OLG Zweibrücken, NJW-RR 2003, 1078, 1079; OLG Celle, NJW-RR 2014, 194 f.) beziehungsweise es in der Regel sogar geboten sei, mit der Hauptsache bis zur Entscheidung über eine eingelegte Beschwerde innezuhalten (OLG Schleswig, FamRZ 2011, 1971, 1972; E. Schneider, MDR 1985, 375, 377; Musielak/Voit/Fischer, aaO, § 127 Rn. 14; MünchKommFamFG/Viefhues, 2. Aufl., § 76 Rn. 142; jeweils mwN).
  • OLG München, 18.10.2016 - 17 W 1731/16

    Nichtabhilfebeschluss ohne ausreichende Begründung verletzt Anspruch auf

    Sie muss sich konkret mit der Gegenargumentation der Beschwerdebegründung befassen und nachvollziehbar darstellen, weshalb nicht abzuhelfen ist (OLG Köln FamRZ 1986, 487; OLGR 2007, 570; FamRZ 2010, 146; OLG Hamm MDR 1991, 452; OLG Karlsruhe FamRZ 1991, 349; OLG München OLGR 2003, 435 = MDR 2004, 291; MDR 2010, 588; OLG Jena OLGR 2005, 203; MDR 2010, 832; OLG Saarbrücken OLGR 2006, 600; OLG Düsseldorf FamRZ 2006, 1551; OLG Schleswig MDR 2011, 1378, 1379; LAG Sachsen-Anhalt MDR 1998, 741).
  • OLG Celle, 24.09.2013 - 17 WF 199/13

    Entscheidung über die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Wege der

    Der Verfahrenskostenhilfe begehrende Beteiligte hat grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass vor einer mündlichen Verhandlung zur Hauptsache und vor einer Hauptsacheentscheidung über sein Verfahrenskostenhilfegesuch entschieden wird (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 04. Juli 2011 - 10 WF 82/11 -, FamRZ 2011, 1971, Tz. 27).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 20.12.2018 - 21 Ta 2261/18

    Versagung Prozesskostenhilfe - Sofortige Beschwerde - Pflicht zur Begründung des

    In diesem Fall genügt es auch nicht, schlicht auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses zu verweisen oder das neue Vorbringen mit einer bloß formelhaften Begründung zurückzuweisen (vgl. Thüringer OLG 30. April 2010 - 1 WF 114/10 - Rn 5. zitiert nach juris; Schleswig-Holsteinisches OLG 4. Juni 2011 - 10 WF 82/11 - Rn. 32 zitiert nach juris.).

    Die Begründung muss vielmehr erkennen lassen, dass das erstinstanzliche Gericht das neue Vorbringen in seine Prüfung einbezogen hat und aus welchen Gründen es dieses für unerheblich oder nicht tragfähig hält (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 14. Mai 20019 - 9 Ta 109/09 - Rn. 6 zitiert nach juris; Thüringer OLG 30. April 2010 - 1 WF 114/10 - Rn. 5. zitiert nach juris; Schleswig-Holsteinisches OLG 4. Juni 2011 - 10 WF 82/11 - Rn. 31 zitiert nach juris).

  • OLG Schleswig, 10.12.2013 - 15 WF 401/13

    Verstoß gegen Gewaltschutzanordnung: Beweis des schuldhaften Verstoßes als

    Diese Grundsätze gelten auch im Abhilfeverfahren (§ 572 ZPO), in dem das Gericht darüber zu entscheiden hat, ob es die Beschwerde für begründet hält und ihr abhilft oder sie dem Beschwerdegericht vorlegt; denn es besteht die Amtspflicht, den Inhalt der Beschwerdeschrift daraufhin zu überprüfen, ob die angefochtene Entscheidung ohne Vorlage an das Beschwerdegericht zu ändern ist (vgl. OLG Schleswig, FamRZ 2011, 1971 Tz. 31; OLG Saarbrücken, a.a.O.).
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 16.05.2011 - II-8 WF 122/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,16330
OLG Hamm, 16.05.2011 - II-8 WF 122/11 (https://dejure.org/2011,16330)
OLG Hamm, Entscheidung vom 16.05.2011 - II-8 WF 122/11 (https://dejure.org/2011,16330)
OLG Hamm, Entscheidung vom 16. Mai 2011 - II-8 WF 122/11 (https://dejure.org/2011,16330)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Verfahrenskostenhilfe für den leiblichen Vater unabhängig von seiner Beteiligtenstellung; Anwaltsbeiordnung im Sorgerechtsverfahren

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    §§ 7, 78 Abs. 2 FamFG
    Verfahrenskostenhilfe für den leiblichen Vater unabhängig von seiner Beteiligtenstellung; Anwaltsbeiordnung im Sorgerechtsverfahren

  • Wolters Kluwer

    Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts bei formeller Beteiligung eines leiblichen Vaters in einem Sorgerechtsstreit

  • rechtsportal.de

    FamFG § 7; FamFG § 78 Abs. 2
    Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe zu Gunsten vom Gericht hinzugezogener Personen; Beiordnung eines Rechtsanwalts im Sorgerechtsverfahren

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Coesfeld - 12 F 29/11
  • OLG Hamm, 16.05.2011 - II-8 WF 122/11

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2012, 6
  • FamRZ 2011, 1971
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Köln, 17.06.1991 - 27 WF 69/91

    Verfahren; Von Amts wegen; Prozeßkostenhilfe; Großmutter; Kind; Wahrnehmung;

    Auszug aus OLG Hamm, 16.05.2011 - 8 WF 122/11
    Das ist beispielsweise für die Beteiligung einer Großmutter an dem ihr Enkelkind betreffenden Sorgerechtsverfahren angenommen worden (vgl. OLG Köln, FamRZ 1992, 199).
  • BGH, 23.06.2010 - XII ZB 232/09

    Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe in

    Auszug aus OLG Hamm, 16.05.2011 - 8 WF 122/11
    Ergänzend zu diesen Voraussetzungen ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, FamRZ 2010, 1427) auch die subjektive Situation des jeweiligen Antragstellers zu berücksichtigen, wobei insbesondere auf dessen Fähigkeit, sich mündlich und schriftlich auszudrücken, abzustellen ist.
  • OLG Düsseldorf, 10.12.2009 - 8 WF 204/09

    Beiordnung eines Rechtsanwalts in selbständigen Sorge- und Umgangsrechtssachen

    Auszug aus OLG Hamm, 16.05.2011 - 8 WF 122/11
    Die Frage, ob eine Sach- und Rechtslage schwierig ist, ist nicht aus Sicht des erfahrenen Familienrichters, sondern aus der Perspektive eines juristischen Laien zu entscheiden, der ohne besondere Vorkenntnisse um Rechtsschutz nachsucht (vgl. OLG Düsseldorf, FamRZ 2010, 580).
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