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   BGH, 17.11.2010 - XII ZB 478/10   

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https://dejure.org/2010,2678
BGH, 17.11.2010 - XII ZB 478/10 (https://dejure.org/2010,2678)
BGH, Entscheidung vom 17.11.2010 - XII ZB 478/10 (https://dejure.org/2010,2678)
BGH, Entscheidung vom 17. November 2010 - XII ZB 478/10 (https://dejure.org/2010,2678)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 158 Abs 7 FamFG
    Verfahrensbeistand in Kindschaftssachen: Vergütungsanspruch bei Tätigkeit im Hauptsacheverfahren und im Eilverfahren

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Verfahrensbeistands auf zwei Vergütungen bei dem i.R.d. Familienverfahrensgesetzes (FamFG) geführten Hauptsacheverfahren einerseits und Eilverfahren andererseits aufgrund verschiedener Angelegenheiten

  • rewis.io

    Verfahrensbeistand in Kindschaftssachen: Vergütungsanspruch bei Tätigkeit im Hauptsacheverfahren und im Eilverfahren

  • ra.de
  • rewis.io

    Verfahrensbeistand in Kindschaftssachen: Vergütungsanspruch bei Tätigkeit im Hauptsacheverfahren und im Eilverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 51 Abs. 3 S. 1; FamFG § 158
    Anspruch eines Verfahrensbeistands auf zwei Vergütungen bei dem i.R.d. Familienverfahrensgesetzes (FamFG) geführten Hauptsacheverfahren einerseits und Eilverfahren andererseits aufgrund verschiedener Angelegenheiten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Familiensachen, Eilverfahren und zweimal die Vergütung für den Verfahrensbeistand

  • rechtspflegerforum.de (Leitsatz)
  • blogspot.com (Kurzinformation)

    Verfahrensbeistand bekommt im Hauptsache- und im EA-Verfahren jeweils extra Gebühren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 455
  • MDR 2011, 40
  • FGPrax 2011, 23 (Ls.)
  • FamRZ 2011, 199
  • Rpfleger 2011, 206
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 15.09.2010 - XII ZB 209/10

    Verfahrensbeistandschaft für Minderjährige: Vergütung des Verfahrensbeistandes

    Auszug aus BGH, 17.11.2010 - XII ZB 478/10
    aa) Der Senat hat bereits entschieden, dass der Verfahrensbeistand in einem Kindschaftsverfahren, in dem er für mehrere Kinder bestellt ist, für jedes der von ihm betreuten Kinder die Pauschalgebühr nach § 158 Abs. 7 Satz 2 und 3 FamFG erhält (Senatsbeschlüsse vom 15. September 2010 - XII ZB 209/10 - FamRZ 2010, 1893; - XII ZB 268/10 - FamRZ 2010, 1896; - XII ZB 260/10 und XII ZB 289/10 - juris).

    Der Senat hat zudem in seinen oben genannten Entscheidungen zur Mehrfachvergütung (Senatsbeschlüsse vom 15. September 2010 aaO) ausgeführt, die Neuordnung der Vergütung sei ausweislich der Gesetzesmaterialen von dem Gedanken getragen gewesen, dass eine auskömmliche Vergütung des Verfahrensbeistands verfassungsrechtlich geboten sei.

    Deshalb hat der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) schließlich § 158 FamFG dahin ergänzt, dass nunmehr nach Abs. 7 Satz 2 die Pauschalvergütung des Verfahrensbeistands für jeden Rechtszug zu bewilligen ist (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 15. September 2010 aaO).

    Wie der Senat bereits in seinen oben genannten Entscheidungen ausgeführt hat (Senatsbeschlüsse vom 15. September 2010 aaO), entspräche es nicht dem Sinn und Zweck des § 158 FamFG, der dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen einen effektiven Verfahrensbeistand zur Seite stellen will, durch eine restriktive Kostenregelung dessen Aufgabenwahrnehmung zu erschweren oder gar zu verhindern.

    ee) Schließlich ist - worauf der Senat ebenfalls in den vorgenannten Entscheidungen hingewiesen hat (Senatsbeschlüsse vom 15. September 2010 aaO) - bei der Auslegung des § 158 FamFG das verfassungsrechtliche Gebot zu beachten, eine auskömmliche Vergütung des Verfahrensbeistandes sicherzustellen.

  • OLG Frankfurt, 08.09.2010 - 2 UF 256/10

    Verfahrensbeistand: Vergütungsanspruch bei Bestellung im einstweiligen

    Auszug aus BGH, 17.11.2010 - XII ZB 478/10
    Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Familiensenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. September 2010 (2 UF 256/10) wird zurückgewiesen.

    Gegen den im einstweiligen Anordnungsverfahren ergangenen Beschluss des Beschwerdegerichts (2 UF 256/10) wendet sich das Land mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

  • BGH, 15.09.2010 - XII ZB 268/10

    Verfahrensbeistandschaft für Minderjährige: Vergütung des Verfahrensbeistandes

    Auszug aus BGH, 17.11.2010 - XII ZB 478/10
    aa) Der Senat hat bereits entschieden, dass der Verfahrensbeistand in einem Kindschaftsverfahren, in dem er für mehrere Kinder bestellt ist, für jedes der von ihm betreuten Kinder die Pauschalgebühr nach § 158 Abs. 7 Satz 2 und 3 FamFG erhält (Senatsbeschlüsse vom 15. September 2010 - XII ZB 209/10 - FamRZ 2010, 1893; - XII ZB 268/10 - FamRZ 2010, 1896; - XII ZB 260/10 und XII ZB 289/10 - juris).
  • BGH, 15.09.2010 - XII ZB 260/10

    Verfahrensbeistandschaft für Minderjährige: Vergütung des Verfahrensbeistandes

    Auszug aus BGH, 17.11.2010 - XII ZB 478/10
    aa) Der Senat hat bereits entschieden, dass der Verfahrensbeistand in einem Kindschaftsverfahren, in dem er für mehrere Kinder bestellt ist, für jedes der von ihm betreuten Kinder die Pauschalgebühr nach § 158 Abs. 7 Satz 2 und 3 FamFG erhält (Senatsbeschlüsse vom 15. September 2010 - XII ZB 209/10 - FamRZ 2010, 1893; - XII ZB 268/10 - FamRZ 2010, 1896; - XII ZB 260/10 und XII ZB 289/10 - juris).
  • BGH, 15.09.2010 - XII ZB 289/10

    Verfahrensbeistandschaft für Minderjährige: Vergütung des Verfahrensbeistandes

    Auszug aus BGH, 17.11.2010 - XII ZB 478/10
    aa) Der Senat hat bereits entschieden, dass der Verfahrensbeistand in einem Kindschaftsverfahren, in dem er für mehrere Kinder bestellt ist, für jedes der von ihm betreuten Kinder die Pauschalgebühr nach § 158 Abs. 7 Satz 2 und 3 FamFG erhält (Senatsbeschlüsse vom 15. September 2010 - XII ZB 209/10 - FamRZ 2010, 1893; - XII ZB 268/10 - FamRZ 2010, 1896; - XII ZB 260/10 und XII ZB 289/10 - juris).
  • OLG Saarbrücken, 16.06.2010 - 6 WF 60/10

    Vergütung des Verfahrensbeistands in Kindschaftssachen: Vergütungsanspruch bei

    Auszug aus BGH, 17.11.2010 - XII ZB 478/10
    Daraus schließt die wohl einhellige Auffassung, dass die Pauschalen für jedes dieser Verfahren anfallen und nicht aufeinander anzurechnen sind (OLG Saarbrücken ZKJ 2010, 378; Johannsen/Henrich/Büte Familienrecht 5. Aufl. § 158 FamFG Rn. 29; Menne ZKJ 2009, 68, 74; vgl. auch These 5 des AK 11 des 18. DFGT, Brühler Schriften zum Familienrecht 2010, S. 119).
  • BGH, 05.04.2023 - AK 11/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (dringender Tatverdacht;

    Auszug aus BGH, 17.11.2010 - XII ZB 478/10
    Daraus schließt die wohl einhellige Auffassung, dass die Pauschalen für jedes dieser Verfahren anfallen und nicht aufeinander anzurechnen sind (OLG Saarbrücken ZKJ 2010, 378; Johannsen/Henrich/Büte Familienrecht 5. Aufl. § 158 FamFG Rn. 29; Menne ZKJ 2009, 68, 74; vgl. auch These 5 des AK 11 des 18. DFGT, Brühler Schriften zum Familienrecht 2010, S. 119).
  • BGH, 01.08.2012 - XII ZB 456/11

    Vergütungsanspruch des Verfahrensbeistandes: Behandlung einer

    Der Verfahrensbeistand, der sowohl in einer Sorgerechts- als auch in der Umgangsrechtsangelegenheit bestellt worden ist, hat auch dann einen Anspruch, für beide Angelegenheiten nach § 158 FamFG vergütet zu werden, wenn das Amtsgericht diese in einem einzigen Verfahren behandelt hat (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 19. Januar 2011, XII ZB 486/10, FamRZ 2011, 467 und vom 17. November 2010, XII ZB 478/10, FamRZ 2011, 199).

    Ferner hat der Senat für Fallkonstellationen entschieden, in denen der Verfahrensbeistand in einem Sorgerechtsverfahrens und parallel hierzu in einem Verfahren auf Genehmigung der freiheitsentziehenden Unterbringung für das minderjährige Kind bzw. im Hauptsacheverfahren und parallel hierzu im einstweiligen Anordnungsverfahren bestellt worden ist, dass die Pauschalen für jedes dieser Verfahren anfallen und nicht aufeinander anzurechnen sind (Senatsbeschlüsse vom 19. Januar 2011 - XII ZB 486/10 - FamRZ 2011, 467 und vom 17. November 2010 - XII ZB 478/10 - FamRZ 2011, 199).

    Soweit es in den Senatsbeschlüssen vom 17. November 2010 und vom 19. Januar 2011 (XII ZB 478/10 - FamRZ 2011, 199 Rn. 14 und - XII ZB 486/10 - FamRZ 2011, 467 Rn. 14) heißt, dass der Verfahrensbeistand im Rahmen eines konkreten Verfahrens zu bestellen ist, ist damit nicht das Verfahren im förmlichen Sinne gemeint, sondern der Verfahrensgegenstand; die Bestellung bezieht sich also sowohl auf das Kind als auch auf den jeweiligen Verfahrengegenstand, für den der Verfahrensbeistand bestellt ist.

  • BGH, 19.01.2011 - XII ZB 486/10

    Vergütung des Verfahrensbeistands in Kindschaftssachen: Parallele Bestellung in

    bb) Ferner hat der Senat für die Fallkonstellation, dass der Verfahrensbeistand im Hauptsacheverfahren und parallel hierzu im einstweiligen Anordnungsverfahren bestellt worden ist, entschieden, dass die Pauschalen für jedes dieser Verfahren anfallen und nicht aufeinander anzurechnen sind (Senatsbeschluss vom 17. November 2010 - XII ZB 478/10 - zur Veröffentlichung bestimmt).

    Dies ergibt sich auch aus Absatz 6, demzufolge die Bestellung mit dem Abschluss "des Verfahrens" endet (Senatsbeschluss vom 17. November 2010 - XII ZB 478/10 - zur Veröffentlichung bestimmt).

    In diesem Fall wäre ohnehin eine gesonderte Vergütung zu bewilligen (vgl. auch Senatsbeschluss vom 17. November 2010 - XII ZB 478/10 zur Veröffentlichung bestimmt).

  • BGH, 27.09.2017 - XII ZB 420/16

    Verfahrensbeistand im Umgangsverfahren: Vergütung bei Zurückverweisung der Sache

    Die pauschale Vergütungsregelung zeichnet sich dadurch aus, dass sie dem Verfahrensbeistand die Möglichkeit einer Mischkalkulation aus einfachen und komplex gelagerten Fällen eröffnet (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 187, 40 = FamRZ 2010, 1893 Rn. 21 ff. und vom 17. November 2010 - XII ZB 478/10 - FamRZ 2011, 199 Rn. 18 ff.; BT-Drucks. 16/9733 S. 294).
  • BGH, 09.10.2013 - XII ZB 667/12

    Vergütung des Verfahrensbeistands: Abgeltung durch die gesetzlich vorgesehene

    Für die Tätigkeit im Eilverfahren und im Hauptsacheverfahren kann der Verfahrensbeistand ebenso jeweils eine Pauschale beanspruchen (Senatsbeschluss vom 17. November 2010 - XII ZB 478/10 - FamRZ 2011, 199 Rn. 13 ff.) wie der für verschiedene Angelegenheiten bestellte Verfahrensbeistand, selbst wenn diese Angelegenheiten in einem Verfahren verhandelt werden (Senatsbeschluss vom 1. August 2012 - XII ZB 456/11 - FamRZ 2012, 1630 Rn. 12).
  • OLG Dresden, 01.08.2011 - 24 WF 588/11

    Vergütung des für zwei Angelegenheiten bestellten Verfahrensbeistandes für ein

    Der Verfahrensbeistand, der sowohl in einer Sorgerechts- als auch in der Umgangsrechtsangelegenheit bestellt worden ist, hat auch dann einen Anspruch, für beide Angelegenheiten nach § 158 FamFG vergütet zu werden, wenn das Amtsgericht diese in einem einzigen Ver-fahren behandelt hat (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 19. Januar 2011, XII ZB 486/10, FamRZ 2011, 467 und vom 17. November 2010, XII ZB 478/10, FamRZ 2011, 199).(Rn.9).

    Der Verfahrensbeistand, der sowohl in einer Sorgerechts- als auch in der Umgangsrechtsangelegenheit bestellt worden ist, hat auch dann einen Anspruch, für beide Angelegenheiten nach § 158 FamFG vergütet zu werden, wenn das Amtsgericht diese in einem einzigen Verfahren behandelt hat (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 19. Januar 2011, XII ZB 486/10, FamRZ 2011, 467 und vom 17. November 2010, XII ZB 478/10, FamRZ 2011, 199).(Rn.9).

  • OLG Zweibrücken, 02.03.2015 - 6 WF 14/15

    Umfang der Bestellung eines Verfahrensbeistandes in einer Kindschaftssache bei

    Zu Recht geht das Amtsgericht - im Einklang mit den Stellungnahmen der Bezirksrevisorin - davon aus, dass es sich bei dem Hauptsacheverfahren und dem Verfahren der einstweiligen Anordnung gemäß § 51 Abs. 3 FamFG um verschiedene Angelegenheiten handelt, für die der in beider Hinsicht bestellte Verfahrensbeistand gesonderte und nicht aufeinander anzurechnende Gebühren beanspruchen kann (BGH FamRZ 2011, 199 Tz. 11 ff.).

    Bei der Auslegung dieses Verfahrensgeschehens ist auch das verfassungsrechtliche Gebot zu beachten, eine auskömmliche Vergütung des Verfahrensbeistandes sicherzustellen (BGH FamRZ 2011, 199 Tz. 23).

  • OLG München, 24.11.2011 - 11 WF 2054/11

    Sorgerechtsregelungsverfahren: Fortwirkung der Bestellung eines

    Der Gesetzgeber hat durch das Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungssteile der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30.07.2009 auf Grund einer Beschlussempfehlung und dem Bericht des Rechtsausschusses vom 22.04.2009 § 158 FamFG durch eine Einfügung in Abs. 7 Satz 2 dahin ergänzt, dass dem im zweiten und dritten Rechtszug tätigen Verfahrensbeistand ein zusätzlicher Vergütungsanspruch verschafft werden sollte (BT-Drucks. 16/12717, Seite 61; vgl. auch BGH NJW 2011, 455 = FamRZ 2011, 199 - bei "Juris" Tz. 10).
  • OLG Naumburg, 17.09.2014 - 8 WF 203/14

    Vergütung des Verfahrensbeistands: Zwei selbstständige Verfahren mit

    Ferner hat der BGH für Fallkonstellationen entschieden, in denen der Verfahrensbeistand in einem Sorgerechtsverfahren und parallel hierzu in einem Verfahren auf familiengerichtliche Genehmigung der Unterbringung für das minderjährige Kind bzw. im Hauptsacheverfahren und parallel hierzu im einstweiligen Anordnungsverfahren bestellt worden ist, dass die Pauschalen für jedes dieser Verfahren anfallen und nicht aufeinander anzurechnen sind (FamRZ 2011, 467; FamRZ 2011, 199).
  • OLG München, 22.02.2013 - 11 WF 250/13

    Vergütung des in zwei Kindschaftsverfahren bestellten Verfahrensbeistandes nach

    Anknüpfend an seine Entscheidungen vom 19.01.2011 - XII ZB 486/10, = NJW 2011, 1451 sowie vom 17.11.2010 - XII ZB 478/10, = NJW 2011, 455 hat der BGH in seinem bereits zitierten Beschluss vom 01.08.2012, a.a.O., ausdrücklich klargestellt, soweit der Verfahrensbeistand im Rahmen eines konkreten Verfahrens zu bestellen sei, sei damit nicht das Verfahren im förmlichen Sinne gemeint, sondern vielmehr der "Verfahrensgegenstand" (a.a.O., Tz.13).
  • OLG Hamm, 03.04.2014 - 6 WF 241/13

    Erstattung von Dolmetscherkosten des Verfahrensbeistandes

    Auch ist er in den Fällen, in denen einem einstweiligen Anordnungsverfahren ein Hauptsacheverfahren folgt, berechtigt, für jedes Verfahren eine gesonderte Vergütung zu beanspruchen (BGH FamRZ 2011, 199).
  • OLG Koblenz, 26.05.2020 - 9 UF 244/20

    Notwendigkeit der Bestellung eines Verfahrensbeistands im Sorgerechtsverfahren

  • OLG Brandenburg, 14.03.2011 - 9 WF 15/11

    Familiengerichtliches Verfahren: Voraussetzung der Zuerkennung einer erhöhten

  • OLG München, 30.10.2014 - 11 WF 1349/14

    Elterliche Sorge, Enkelkind, Mietzuschuss, Verfahrenskostenhilfe,

  • OLG Frankfurt, 12.12.2013 - 1 WF 214/13

    Vergütung des Verfahrensbeistands bei verschiedenen Angelegenheiten

  • OLG München, 30.07.2012 - 11 WF 1138/12

    Vergütung des Verfahrensbeistands des minderjährigen Kindes: Bestellung für

  • OLG Brandenburg, 11.03.2011 - 9 WF 15/11

    Voraussetzungen der erhöhten Fallpauschale gem § 158 Abs. 4 S. 3 FamFG

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