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Rechtsprechung
   BFH, 17.06.2010 - III R 35/09   

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https://dejure.org/2010,1024
BFH, 17.06.2010 - III R 35/09 (https://dejure.org/2010,1024)
BFH, Entscheidung vom 17.06.2010 - III R 35/09 (https://dejure.org/2010,1024)
BFH, Entscheidung vom 17. Juni 2010 - III R 35/09 (https://dejure.org/2010,1024)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Absenkung der Altersgrenze für die Berücksichtigung von Kindern - Keine verfassungsrechtlichen Bedenken - Verschonung des Familienexistenzminimums - Staatliche Familienförderung durch finanzielle Leistungen - Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers - Kein Schutz von ...

  • openjur.de

    Absenkung der Altersgrenze für die Berücksichtigung von Kindern; Keine verfassungsrechtlichen Bedenken; Verschonung des Familienexistenzminimums; Staatliche Familienförderung durch finanzielle Leistungen; Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers; Kein Schutz von ...

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2, EStG § 33a Abs 1, EStG § 52 Abs 40 S 4, StÄndG 2007 Art 1 Nr 11, GG Art 3 Abs 1, GG Art 6 Abs 1, GG Art 2 Abs 1, GG Art 20 Abs 3, EStG § 63 Abs 1 Nr 1
    Absenkung der Altersgrenze für die Berücksichtigung von Kindern - Keine verfassungsrechtlichen Bedenken - Verschonung des Familienexistenzminimums - Staatliche Familienförderung durch finanzielle Leistungen - Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers - Kein Schutz von ...

  • Bundesfinanzhof

    Absenkung der Altersgrenze für die Berücksichtigung von Kindern - Keine verfassungsrechtlichen Bedenken - Verschonung des Familienexistenzminimums - Staatliche Familienförderung durch finanzielle Leistungen - Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers - Kein Schutz von ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 EStG 2002 vom 19.07.2006, § 33a Abs 1 EStG 2002, § 52 Abs 40 S 4 EStG 2002 vom 19.07.2006, Art 1 Nr 11 StÄndG 2007, Art 3 Abs 1 GG
    Absenkung der Altersgrenze für die Berücksichtigung von Kindern - Keine verfassungsrechtlichen Bedenken - Verschonung des Familienexistenzminimums - Staatliche Familienförderung durch finanzielle Leistungen - Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers - Kein Schutz von ...

  • IWW
  • rewis.io

    Absenkung der Altersgrenze für die Berücksichtigung von Kindern - Keine verfassungsrechtlichen Bedenken - Verschonung des Familienexistenzminimums - Staatliche Familienförderung durch finanzielle Leistungen - Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers - Kein Schutz von ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Absenkung der Altersgrenze für die Berücksichtigung von Kindern - Keine verfassungsrechtlichen Bedenken - Verschonung des Familienexistenzminimums - Staatliche Familienförderung durch finanzielle Leistungen - Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers - Kein Schutz von ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vereinbarkeit der Absenkung der Altersgrenze für die Berücksichtigung von Kindern in der Berufsausbildung oder einer Übergangszeit oder Wartezeit durch das Steueränderungsgesetz 2007 (StÄndG) und der dazu getroffenen Übergangsregelung mit dem GG

  • datenbank.nwb.de

    Absenkung der Altersgrenze für die Berücksichtigung von Kindern

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Absenkung der Altersgrenze für die Berücksichtigung von Kindern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Absenkung der Altersgrenze für die Berücksichtigung von Kindern verfassungsgemäß

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Altersgrenze bei Kinderfreibetrag und Kindergeld

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vereinbarkeit der Absenkung der Altersgrenze für die Berücksichtigung von Kindern in der Berufsausbildung oder einer Übergangszeit oder Wartezeit durch das Steueränderungsgesetz 2007 (StÄndG) und der dazu getroffenen Übergangsregelung mit dem GG

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Absenkung der Altersgrenze verfassungsgemäß

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Absenkung der Altersgrenze für die Berücksichtigung von Kindern verfassungsgemäß

  • steuerberaten.de (Kurzinformation)

    Absenkung von Altersgrenze beim Kindergeld und die Mühlen der Justiz

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Absenkung der Altersgrenze für die Berücksichtigung von Kindern verfassungsgemäß

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 230, 523
  • FamRZ 2011, 298
  • DB 2010, 2599
  • BStBl II 2011, 176
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerfG, 05.02.2002 - 2 BvR 305/93

    Sozialpfandbriefe

    Auszug aus BFH, 17.06.2010 - III R 35/09
    Denn der Bürger wird in seinem Vertrauen auf die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als einer Grundbedingung freiheitlicher Verfassungen enttäuscht, wenn der Gesetzgeber an bereits abgeschlossene Tatbestände im Nachhinein ungünstigere Folgen knüpft als diejenigen, von denen der Bürger bei seinen Dispositionen ausgehen durfte (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerfG-Beschluss vom 5. Februar 2002  2 BvR 305/93 u.a., BVerfGE 105, 17, m.w.N.; Urteil des Bundesfinanzhofs vom 4. Februar 2010 X R 58/08, BFHE 228, 326, BFH/NV 2010, 1173).

    Das jeweilige Vertrauen in die bestehende günstige Rechtslage und die öffentlichen Belange, die eine nachteilige Änderung rechtfertigen, sind daher gegeneinander abzuwägen (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 105, 17).

    Die Gewährung vollständigen Schutzes zu Gunsten des Fortbestehens der bisherigen Rechtslage würde demgegenüber den dem Gemeinwohl verpflichteten demokratischen Gesetzgeber in wichtigen Bereichen lähmen und den Konflikt zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung im Hinblick auf einen Wandel der Lebensverhältnisse in nicht vertretbarer Weise zu Lasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen (z.B. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 105, 17).

  • BVerfG, 14.10.1997 - 1 BvL 5/93

    BAföG-Volldarlehen

    Auszug aus BFH, 17.06.2010 - III R 35/09
    Da der Gesetzgeber die Dauer der Gewährung von Kindergeld bzw. der Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG für Fälle gekürzt hat, in denen die Ausbildung des Kindes noch nicht abgeschlossen ist, würde es sich um eine Maßnahme mit unechter Rückwirkung handeln (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 14. Oktober 1997  1 BvL 5/93, BVerfGE 96, 330, BGBl I 1998, 427, und vom 17. Juni 2002  1 BvR 1594/99, Zeitschrift für das gesamten Familienrecht 2002, 1463, betr.

    Einschränkungen können sich allerdings aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 GG) und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip ergeben, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (z.B. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 96, 330, BGBl I 1998, 427).

  • BVerfG, 29.03.2004 - 2 BvR 1670/01

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung des Anspruchs auf Kindergeld für ein

    Auszug aus BFH, 17.06.2010 - III R 35/09
    Dem Gesetzgeber steht es jedoch frei, die kindesbedingte Minderung der Leistungsfähigkeit statt im Steuerrecht im Sozialrecht zu berücksichtigen oder aber Entlastungen in beiden Bereichen miteinander zu kombinieren (BVerfG-Beschluss vom 29. März 2004  2 BvR 1670/01 u.a., Kammerentscheidungen des BVerfG --BVerfGK-- 3, 128, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2004, 694).

    Die sich für den Gesetzgeber aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergebenden Grenzen hängen vom jeweiligen Regelungsgegenstand und den Differenzierungsmerkmalen ab, sie können vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. die Nachweise im BVerfG-Beschluss in BVerfGK 3, 128, HFR 2004, 694).

  • BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR 167/02

    Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag des §

    Auszug aus BFH, 17.06.2010 - III R 35/09
    So hat der Gesetzgeber z.B. bei der Gewährung einer staatlichen Sozialleistung eine größere Gestaltungsfreiheit als im Hinblick auf die steuerliche Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen (vgl. z.B. BVerfG-Beschluss vom 11. Januar 2005  2 BvR 167/02, BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260, m.w.N.).

    Für die Würdigung von Kindergeldregelungen in ihrer sozialrechtlichen Funktion ist dabei auch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber diese Regelungen in ein abgestimmtes System von Steuerentlastung und Sozialleistung eingefügt hat, welches den verfassungsrechtlichen Schutzauftrag des Art. 6 Abs. 1 GG erfüllt, indem die im Vergleich zu Kinderlosen verminderte finanzielle Leistungsfähigkeit der Familie teilweise ausgeglichen wird (z.B. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260, m.w.N.).

  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

    Auszug aus BFH, 17.06.2010 - III R 35/09
    Insoweit ist der Gesetzgeber vielmehr grundsätzlich in seiner Gestaltung frei (z.B. BVerfG-Urteil vom 7. Juli 1992  1 BvL 51/86 u.a., BVerfGE 87, 1, BGBl I 1992, 1484; Beschluss vom 29. Oktober 2002  1 BvL 16/95 u.a., BVerfGE 106, 166).
  • BVerfG, 29.10.2002 - 1 BvL 16/95

    Zählkindervorteil

    Auszug aus BFH, 17.06.2010 - III R 35/09
    Insoweit ist der Gesetzgeber vielmehr grundsätzlich in seiner Gestaltung frei (z.B. BVerfG-Urteil vom 7. Juli 1992  1 BvL 51/86 u.a., BVerfGE 87, 1, BGBl I 1992, 1484; Beschluss vom 29. Oktober 2002  1 BvL 16/95 u.a., BVerfGE 106, 166).
  • BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvL 10/00

    Rentenrechtliche Neubewertung der ersten Berufsjahre durch das Wachstums- und

    Auszug aus BFH, 17.06.2010 - III R 35/09
    Voraussetzung ist allerdings, dass sich die Einführung des Stichtags überhaupt und die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientieren und damit sachlich vertretbar sind (z.B. BVerfG-Beschluss vom 27. Februar 2007  1 BvL 10/00, BVerfGE 117, 272, BGBl I 2007, 495, m.w.N.).
  • BVerfG, 17.06.2002 - 1 BvR 1594/99

    Zum Vertrauensschutz bei der Gewährung von Ausbildungsförderung nach dem

    Auszug aus BFH, 17.06.2010 - III R 35/09
    Da der Gesetzgeber die Dauer der Gewährung von Kindergeld bzw. der Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG für Fälle gekürzt hat, in denen die Ausbildung des Kindes noch nicht abgeschlossen ist, würde es sich um eine Maßnahme mit unechter Rückwirkung handeln (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 14. Oktober 1997  1 BvL 5/93, BVerfGE 96, 330, BGBl I 1998, 427, und vom 17. Juni 2002  1 BvR 1594/99, Zeitschrift für das gesamten Familienrecht 2002, 1463, betr.
  • FG Niedersachsen, 18.11.2008 - 15 K 101/08

    Absenkung der Altersgrenze für Kinder in Berufsausbildung auf 25 Jahre als

    Auszug aus BFH, 17.06.2010 - III R 35/09
    Es fehlt daher an einer rückwirkenden Rechtsänderung, denn Anknüpfungspunkt der Begünstigung war nicht der Beginn, sondern die Fortführung der Ausbildung (ebenso Urteil des Niedersächsischen FG vom 18. November 2008  15 K 101/08, EFG 2009, 359).
  • BFH, 04.02.2010 - X R 58/08

    Anwendung der Öffnungsklausel bei der ab 2005 geltenden Altersrentenbesteuerung -

    Auszug aus BFH, 17.06.2010 - III R 35/09
    Denn der Bürger wird in seinem Vertrauen auf die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als einer Grundbedingung freiheitlicher Verfassungen enttäuscht, wenn der Gesetzgeber an bereits abgeschlossene Tatbestände im Nachhinein ungünstigere Folgen knüpft als diejenigen, von denen der Bürger bei seinen Dispositionen ausgehen durfte (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerfG-Beschluss vom 5. Februar 2002  2 BvR 305/93 u.a., BVerfGE 105, 17, m.w.N.; Urteil des Bundesfinanzhofs vom 4. Februar 2010 X R 58/08, BFHE 228, 326, BFH/NV 2010, 1173).
  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvL 42/93

    Kinderexistenzminimum I

  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82

    Zahntechniker-Innungen

  • BVerfG, 13.10.2009 - 2 BvL 3/05

    Hinzurechnung des Kindergeldes zur Steuerschuld gemäß § 31 Satz 5 und § 36 Abs. 2

  • BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvL 3/98

    Zur Begrenzung der berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen

  • BVerfG, 09.03.1971 - 2 BvR 326/69

    Absicherungsgesetz

  • FG München, 22.04.2009 - 9 K 3729/08

    Verfassungsmäßigkeit der Herabsetzung der Altersgrenze für den Bezug von

  • BVerfG, 10.05.1962 - 1 BvL 31/58

    Vergnügungssteuer auf Glücksspielgeräte

  • BVerfG, 28.01.1970 - 1 BvL 4/67

    Verfassungsmäßigkeit der Nachsteuer für Schaumwein und Branntwein

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

  • BVerfG, 08.12.2009 - 2 BvR 758/07

    Kürzung des Ausgleichsbetrags für Unternehmen des öffentlichen

  • BVerfG, 17.07.1974 - 1 BvR 51/69

    'Leberpfennig'

  • FG Niedersachsen, 02.12.2016 - 7 K 83/16

    BVerfG-Vorlage: Sind die Kinderfreibeträge in verfassungswidriger Weise zu

    Die Absenkung der Altersgrenze in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG von zuvor 27 auf 25 Jahre ist nach der Rechtsprechung des BFH im Hinblick auf die Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers nicht verfassungswidrig (BFH Urteil vom 17. Juni 2010 III R 35/09, Bundessteuerblatt Teil II - BStBl. II - 2011, 176, ebenso Urteil vom 11. April 2013, III R 83/09, BFH/NV - 2013, 1174, Urteil vom 28. Mai 2013, XI R 44/11, BFH/NV 2013, 1409).
  • BFH, 24.02.2014 - XI B 15/13

    Kindergeld: Absenkung der Altersgrenze für die Berücksichtigung von Kindern durch

    NV: Die Absenkung der Altersgrenze von der Vollendung des 27. auf die des 25. Lebensjahrs in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG für die Berücksichtigung von Kindern in einer Berufsausbildung, einer Übergangszeit oder einer Wartezeit durch das StÄndG 2007 ist ebenso wie die dazu getroffene Übergangsregelung mit dem Grundgesetz vereinbar (Anschluss an BFH-Urteil vom 17. Juni 2010 III R 35/09, BFHE 230, 523, BStBl II 2011, 176).

    Es entschied, nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17. Juni 2010 III R 35/09 (BFHE 230, 523, BStBl II 2011, 176) verstoße die Absenkung der Altersgrenze nicht gegen das verfassungsrechtliche Gebot der steuerlichen Verschonung des Familienexistenzminimums.

    Soweit der Kläger mit der Beschwerde geltend macht, die Absenkung der Altersgrenze und deren Übergangsregelung verstießen gegen Verfassungsrecht, "der bisherigen Rechtsprechung des III. Senats [könne] nicht gefolgt werden, wie eine Analyse anhand der Urteilsgründe im Verfahren III R 35/09" ergebe, und dies weiter ausführt, zieht er damit im Stile einer Revisionsbegründung die materielle Richtigkeit der vorhandenen BFH-Rechtsprechung in Zweifel, womit sich die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht erreichen lässt (z.B. BFH-Beschlüsse vom 1. April 2011 XI B 75/10, BFH/NV 2011, 1372; vom 14. August 2013 III B 13/13, BFH/NV 2013, 1795; vom 24. September 2013 XI B 75/12, BFH/NV 2014, 164, m.w.N.).

    Im Übrigen hat das BVerfG mit Beschluss vom 22. Oktober 2012  2 BvR 2875/10 die Verfassungsbeschwerde gegen das vom Kläger kritisierte BFH-Urteil in BFHE 230, 523, BStBl II 2011, 176 nicht zur Entscheidung angenommen (§§ 93a, 93b des Gesetzes über das BVerfG).

    aa) Nach Auffassung des Klägers könnten die im BFH-Urteil in BFHE 230, 523, BStBl II 2011, 176 aufgeführten Gründe dafür, dass ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht gegeben sei, nicht überzeugen.

    bb) Soweit der Kläger vorbringt, die Herabsetzung der Altersgrenze stelle eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der Eltern studierender Kinder gegenüber Eltern künftig Studierender dar, ist dies kein Gesichtspunkt, mit dem sich der BFH in seinem Urteil in BFHE 230, 523, BStBl II 2011, 176 (Rz 34) nicht bereits auseinandergesetzt hätte.

    Wenn er eine Ungleichbehandlung gegenüber Eltern mit Kindern, die 1981 und früher geboren und damit bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres berücksichtigt wurden, rügt, führt er nicht aus, weshalb die Gründe des BFH-Urteils in BFHE 230, 523, BStBl II 2011, 176 --die Berücksichtigung eines im Jahre 1983 geborenen Kindes lediglich bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres betreffend (Rz 37 f.)-- auf den Fall des Klägers, der demgegenüber die Übergangsregelung des § 52 Abs. 40 Satz 4 EStG für sich beanspruchen kann, nicht übertragbar sein sollen.

    Soweit er vorbringt, der Bundesgesetzgeber dürfe unter Beachtung des Rechtsstaatsprinzips bei Schaffen einer gesetzlichen Regelung die aufgrund der föderalen Struktur gegebenen ungleichen Verhältnisse im Bildungssektor der Bundesländer nicht unberücksichtigt lassen, und in diesem Zusammenhang den BVerfG-Beschluss vom 12. Oktober 2010  1 BvL 12/07 (BVerfGE 127, 224, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2011, 91, Rz 52, 84) zitiert, hat sich der BFH in seinem Urteil in BFHE 230, 523, BStBl II 2011, 176 (Rz 26) unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BVerfG (z.B. Beschluss vom 23. Juni 2004  1 BvL 3/98 u.a., BVerfGE 111, 115, BGBl I 2004, 2058, m.w.N.) bereits damit befasst, dass der Gesetzgeber Massenerscheinungen typisierend regeln darf, wenn er sich dabei am Regelfall orientiert und die dadurch entstehenden Härten nicht besonders schwer wiegen und nur unter Schwierigkeiten vermeidbar gewesen wären; allerdings hält der Kläger die Entscheidung für unzutreffend, was allein grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision führen kann (vgl. z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2014, 164, m.w.N.).

    Der Kläger wendet sich vielmehr gegen die im BFH-Urteil in BFHE 230, 523, BStBl II 2011, 176 (Rz 25) vertretene Auffassung, Kinder, die nach dem Schulabschluss eine betriebliche Ausbildung durchliefen oder ein in der Regel dreijähriges Bachelor-Studium absolvierten --die Mehrzahl der jungen Menschen--, würden durchweg bis zum Abschluss gefördert, und auch ein Master- oder Diplomstudium könne durchweg bis zum 25. Lebensjahr abgeschlossen werden.

    Wenn der Kläger hiergegen vorbringt, aufgrund von Elternprotesten sei in einigen Bundesländern die Möglichkeit eines "opt-out" aus dem Bologna-Modell eingeräumt worden, setzt er sich nicht damit auseinander, dass der Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht verpflichtet ist, Kindergeld oder -freibeträge in jedem Falle bis zum Abschluss der Ausbildung zu gewähren (BFH-Urteil in BFHE 230, 523, BStBl II 2011, 176, Rz 24), und dass die Absenkung der Altersgrenze nach dem Willen des Gesetzgebers u.a. gerade einen Anreiz für eine schnellere Aufnahme der Berufstätigkeit bieten sollte (Rz 22).

    Diese Maßstäbe habe der BFH bei seiner Entscheidung vom 17. Juni 2010 in BFHE 230, 523, BStBl II 2011, 176 nicht berücksichtigen können.

    Allerdings führt er nicht aus, welche Rechtsgrundsätze das BVerfG mit seinem Beschluss vom 6. Juli 2010  2 BvL 13/09 (BVerfGE 126, 268, BStBl II 2011, 318) aufgestellt habe, die der BFH in seinem Urteil vom 17. Juni 2010 in BFHE 230, 523, BStBl II 2011, 176 nicht habe berücksichtigen können.

    Diesbezüglich macht der Kläger im Wesentlichen geltend, es fehle die empirische Grundlage für die Annahme des BFH in seinem Urteil in BFHE 230, 523, BStBl II 2011, 176, ein Kind könne typischerweise seine Ausbildung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres abschließen.

  • BFH, 02.04.2014 - V R 62/10

    Die Absenkung der Altersgrenze für die Gewährung von Kindergeld vom 27. auf das

    Außerdem habe sich der erkennende Senat im Gerichtsbescheid vom 24. Oktober 2013 maßgeblich auf das Urteil des III. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17. Juni 2010 III R 35/09 (BFHE 230, 523, BStBl II 2011, 176) gestützt, obwohl das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nach diesem Urteil mehrere Entscheidungen getroffen habe, zu denen der III. Senat noch gar nicht habe Stellung nehmen können.

    Das Verfahren war durch Beschluss vom 4. April 2011 III R 24/10 bis zur Entscheidung des BVerfG über die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 2875/10 gegen das BFH-Urteil in BFHE 230, 523, BStBl II 2011, 176 ausgesetzt worden.

    Der Senat schließt sich der Auffassung des III. Senats im Urteil in BFHE 230, 523, BStBl II 2011, 176 (vgl. auch BFH-Urteile vom 11. April 2013 III R 83/09, BFH/NV 2013, 1174; vom 28. Mai 2013 XI R 44/11, BFH/NV 2013, 1409) an und verweist zur weiteren Begründung auf dieses Urteil.

    Die gegen das Urteil in BFHE 230, 523, BStBl II 2011, 176 geäußerten Einwendungen vermögen nicht zu überzeugen.

    Aus dem Verfassungsauftrag, einen wirksamen Familienlastenausgleich zu schaffen, lassen sich konkrete Folgerungen für die einzelnen Rechtsgebiete und Teilsysteme, in denen der Familienlastenausgleich zu verwirklichen ist, nicht ableiten (vgl. BFH-Urteil in BFHE 230, 523, BStBl II 2011, 176, m.w.N.).

    Soweit die Klägerin geltend macht, das Urteil des BFH in BFHE 230, 523, BStBl II 2011, 176 verkenne die Bedeutung des verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbotes und habe die neuere Rechtsprechung des BVerfG, insbesondere die BVerfG-Entscheidungen vom 7. Juli 2010  2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05 (BVerfGE 127, 1, BStBl II 2011, 76), 2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06, 2 BvL 58/06 (BVerfGE 127, 31), 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05 (BVerfGE 127, 61, BStBl II 2011, 86), vom 12. Oktober 2010  1 BvL 12/07 (BVerfGE 127, 224), und vom 10. Oktober 2012 1 BvL 6/07 (BVerfGE 132, 302, BStBl II 2012, 932) nicht berücksichtigen können, führt dies zu keiner anderen Beurteilung.

    a) Das BVerfG hat in Kenntnis der von der Klägerin zitierten BVerfG-Entscheidungen durch Beschluss vom 22. Oktober 2012 im Verfahren 2 BvR 2875/10 die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des BFH in BFHE 230, 523, BStBl II 2011, 176 nicht zur Entscheidung angenommen (§§ 93a, 93b des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht).

    Auch insoweit ist nicht erkennbar, dass unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten eine von der BFH-Entscheidung in BFHE 230, 523, BStBl II 2011, 176 abweichende Auffassung geboten sein könnte.

    Zum anderen hat die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Absenkung der Altersgrenze dem BVerfG bereits durch die Verfassungsbeschwerde gegen das BFH-Urteil in BFHE 230, 523, BStBl II 2011, 176 vorgelegen und ist vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen worden.

  • BFH, 22.08.2012 - I R 9/11

    Sog. Mindestbesteuerung nicht verfassungswidrig - Abschnittsbesteuerung -

    Denn es fehlt an einer rechtlichen Verfestigung der wirtschaftlichen Position der Verlustausgleichsmöglichkeit im Augenblick der Gesetzesänderung (Heuermann, Finanz-Rundschau --FR-- 2012, 435, 442; s. allgemein zum fehlenden Schutz eines sog. Kontinuitätsvertrauens Bundesverfassungsgericht --BVerfG--, Beschluss vom 7. Juli 2010  2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05, BVerfGE 127, 1; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Juni 2010 III R 35/09, BFHE 230, 523, BStBl II 2011, 176, jeweils m.w.N.).
  • FG Baden-Württemberg, 04.04.2016 - 8 K 2166/14

    Privates Veräußerungsgeschäft eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten Objekts: Das

    Diese Entscheidung ist verfassungskonform (BFH-Urteile vom 17. Juni 2010 III R 35/09, BFHE 230, 523, BStBl II 2011, 176 und vom 11. April 2013 III R 83/09, BFHE 241, 25, BStBl II 2014, 1010; BFH-Beschluss vom 24. Februar 2014 XI B 15/13, BFH/NV 2014, 839; Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 4. Januar 2011 2 BvR 2875/10 und vom 19. März 2015 2 BvR 646/14).
  • BFH, 13.11.2014 - III R 36/13

    Einbeziehung von Krankengeld in den Progressionsvorbehalt - Verfassungsmäßigkeit

    Dem Sozialstaatsprinzip ist kein Gebot zu entnehmen, Sozialleistungen in einer bestimmten Weise oder einem bestimmten Umfang zu gewähren (BFH-Urteil vom 11. März 2003 VIII R 76/02, BFH/NV 2003, 1303, unter 2.c, bestätigt durch BVerfG-Beschluss vom 6. Mai 2004  2 BvR 1375/03, HFR 2004, 692, unter II.2.b; vgl. auch Senatsurteil vom 17. Juni 2010 III R 35/09, BFHE 230, 523, BStBl II 2011, 176, Rz 40, und Senatsbeschluss vom 24. Februar 2010 III B 105/09, BFH/NV 2010, 884, Rz 4).
  • FG Köln, 28.08.2012 - 7 K 3761/10

    Kürzung der Vorsorgepauschale auch bei Direktversicherung durch Gehaltsumwandlung

    Denn der Bürger wird in seinem Vertrauen auf die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als einer Grundbedingung freiheitlicher Verfassungen enttäuscht, wenn der Gesetzgeber an bereits abgeschlossene Tatbestände im Nachhinein ungünstigere Folgen knüpft als diejenigen, von denen der Bürger bei seinen Dispositionen ausgehen durfte (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerfG-Beschluss vom 5.2. 2002 2 BvR 305/93 u.a., BVerfGE 105, 17, m.w.N.; BFH-Urteile vom 4.2. 2010 X R 58/08, BFH/NV 2010, 1173; vom 17.6.2010 III R 35/09, BStBl II 2011, 176).

    Das jeweilige Vertrauen in die bestehende günstige Rechtslage und die öffentlichen Belange, die eine nachteilige Änderung rechtfertigen, sind daher gegeneinander abzuwägen (BFH-Urteil vom 17.6.2010 III R 35/09, BStBl II 2011, 176).

    Für zukünftige Sachverhalte kann der Gesetzgeber das Recht dagegen grundsätzlich ohne Beschränkungen aus dem rechtsstaatlichen Gebot des Vertrauensschutzes ändern; "Kontinuitätsvertrauen" wird prinzipiell nicht geschützt (vgl. BFH-Urteil vom 17.6.2010 III R 35/09, BStBl II 2011, 176).

    Es würde sich um eine Maßnahme mit unechter Rückwirkung handeln (vgl. BVerfG-Beschluss vom 14.10.1997 1 BvL 5/93, BVerfGE 96, 330; vgl. BFH-Urteil vom 17.6.2010 III R 35/09, BStBl II 2011, 176, m.w.N.).

    Die Gewährung vollständigen Schutzes zu Gunsten des Fortbestehens der bisherigen Rechtslage würde demgegenüber den dem Gemeinwohl verpflichteten demokratischen Gesetzgeber in wichtigen Bereichen lähmen und den Konflikt zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung im Hinblick auf einen Wandel der Lebensverhältnisse in nicht vertretbarer Weise zu Lasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen (vgl. BFH-Urteil vom 17.6.2010 III R 35/09, BStBl II 2011, 176, m.w.N).

  • BFH, 11.04.2013 - III R 83/09

    Absenkung der Altersgrenze für die Berücksichtigung von Kindern

    Die Absenkung der Altersgrenze für die Berücksichtigung von Kindern in der Berufsausbildung, einer Übergangs- oder Wartezeit oder einem Freiwilligendienst durch das StÄndG 2007 war ebenso wie die dazu getroffene Übergangsregelung mit dem GG vereinbar (Bestätigung des Senatsurteils vom 17. Juni 2010 III R 35/09 nach Nichtannahme der dagegen gerichteten Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 22. Oktober 2012  2 BvR 2875/10).

    Das Verfahren war durch Senatsbeschluss vom 28. Juni 2011 bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) über die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 2875/10 gegen das Urteil des Senats vom 17. Juni 2010 III R 35/09 (BFHE 230, 523, BStBl II 2011, 176) ausgesetzt worden.

    Gegen die Absenkung der Altersgrenze vom 27. auf das 25. Lebensjahr und die dazu getroffene Übergangsregelung bestehen, wie der Senat mit Urteil in BFHE 230, 523, BStBl II 2011, 176 entschieden hat, keine verfassungsrechtlichen Bedenken; die gegen dieses Urteil gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG mit Beschluss vom 22. Oktober 2012  2 BvR 2875/10 nicht zur Entscheidung angenommen.

    Für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der Herabsetzung der Altersgrenze ist unerheblich, ob die sich daraus ergebenden Folgen für die Beamtenbesoldung und -beihilfe ebenfalls verfassungsgemäß sind (Senatsurteil in BFHE 230, 523, BStBl II 2011, 176, unter II.2.a bb (3)).

  • FG Niedersachsen, 16.06.2021 - 9 K 16/20

    Veräußerung einer Wohnung als privates Veräußerungsgeschäft

    Darüber hinaus enthält Art. 6 GG zwar eine "wertentscheidende Grundsatznorm", aus der heraus der Staat verpflichtet ist, Ehe und Familie zu schützen und zu fördern - worauf der Prozessbevollmächtigte der Kläger zu Recht hinweist -, die ihn aber nicht verpflichtet, jegliche die Familie treffende Belastung auszugleichen oder jeden Unterhaltspflichtigen zu entlasten (BFH, Urteil vom 17. Juni 2010 III R 35/09, BStBl II 2011, 176).

    Vor diesem Hintergrund ist auch die Entscheidung des Gesetzgebers, durch das Änderungsgesetz 2007 vom 19. Juli 2006 (BGBl 2006, 1652) die Altersgrenze in § 32 Abs. 4 Nr. 2 EStG vom 27. auf das 25. Lebensjahr abzusenken - welche sich auch im Streitfall auswirkt - als verfassungskonform anzusehen (BFH-Urteile vom 17. Juni 2010 III R 35/09, BFHE 230, 523, BStBl II 2011, 176 und vom 11. April 2013 III R 83/09, BFHE 241, 25, BStBl II 2014, 1010; BFH-Beschluss vom 24. Februar 2014 XI B 15/13, BFH/NV 2014, 839; Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 4. Januar 2011 2 BvR 2875/10 und vom 19. März 2015 2 BvR 646/14).

  • BFH, 11.04.2013 - III R 68/09

    Verfassungsmäßigkeit der Absenkung der Altersgrenze für die Berücksichtigung von

    NV: Die Absenkung der Altersgrenze für die Berücksichtigung von Kindern in der Berufsausbildung, einer Übergangszeit oder Wartezeit oder einem Freiwilligendienst durch das StÄndG 2007 war ebenso wie die dazu getroffene Übergangsregelung mit dem GG vereinbar (Bestätigung des Senatsurteils vom 17. Juni 2010 III R 35/09 nach Nichtannahme der dagegen gerichteten Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 22. Oktober 2012 2 BvR 2875/10).

    Das Verfahren war durch Senatsbeschluss vom 28. April 2011 bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- über die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 2875/10 gegen das Urteil des Senats vom 17. Juni 2010 III R 35/09 (BFHE 230, 523, BStBl II 2011, 176) ausgesetzt worden.

    Gegen die Absenkung der Altersgrenze vom 27. auf das 25. Lebensjahr und die dazu getroffene Übergangsregelung bestehen, wie der Senat mit Urteil in BFHE 230, 523, BStBl II 2011, 176 entschieden hat, keine verfassungsrechtlichen Bedenken; die gegen dieses Urteil gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG mit Beschluss vom 22. Oktober 2012  2 BvR 2875/10 nicht zur Entscheidung angenommen.

    Für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der Herabsetzung der Altersgrenze ist unerheblich (Senatsurteil in BFHE 230, 523, BStBl II 2011, 176, unter II.2.a (3)), ob die sich daraus ergebenden Folgen für die Beamtenbesoldung und -beihilfe ebenfalls verfassungsgemäß sind; denn eine etwaige Verfassungswidrigkeit --z.B. wegen eines Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes-- könnte auch anders als durch die (Wieder-) Heraufsetzung der Altersgrenze behoben werden, etwa indem der Gesetzgeber besoldungsrechtlich neben den nach § 32 Abs. 4 EStG zu berücksichtigenden Kindern auch ältere Kinder einbezieht, die sich noch in Ausbildung befinden und an die nach § 33a Abs. 1 EStG abziehbarer Unterhalt geleistet wird.

  • BFH, 05.09.2013 - XI R 12/12

    Verlängerter Bezug von Kindergeld auch für Dienstmonate der Berufsausbildung

  • BFH, 28.05.2013 - XI R 44/11

    Kindergeldanspruch für ein volljähriges, beeinträchtigtes Kind -

  • BFH, 17.09.2015 - III R 36/14

    Einkommensbesteuerung Alleinerziehender, wenn der andere Elternteil keinen

  • BFH, 31.03.2014 - III B 147/13

    Keine Verlängerung des Kindergeldanspruchs wegen Leistung eines freiwilligen

  • FG Niedersachsen, 28.03.2012 - 7 V 4/12

    Ehegattensplitting oder Familiensplitting für Alleinerziehende;

  • BFH, 09.09.2020 - III R 15/20

    Kindergeldanspruch bei krankheitsbedingter Unterbrechung eines

  • BFH, 30.12.2010 - III R 50/09

    Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte

  • FG Baden-Württemberg, 29.03.2010 - 3 K 1763/09

    Verlängerung des Kindergeldes wegen Wehrdienstes - Herabsetzung der Altersgrenze

  • FG Baden-Württemberg, 13.09.2010 - 6 K 4460/08

    Absenkung der Altersgrenze für die Berücksichtigung von Kindern - keine

  • FG Hamburg, 31.05.2023 - 1 K 223/22

    Kindergeld: Trotz unverschuldetem Andauern der Berufsausbildung besteht kein

  • FG Berlin-Brandenburg, 28.06.2017 - 3 K 3079/17

    Behinderung eines Kindes als "Tatsache" i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO -

  • FG Düsseldorf, 14.02.2012 - 13 K 5851/03

    Begrenzung des Verlustrücktrags auf ein Jahr durch das StEntlG verstößt für im

  • FG München, 17.06.2009 - 1 K 3887/08

    Kinderfreibetrag: Herabsetzung der Altersgrenze verfassungsgemäß

  • FG Baden-Württemberg, 29.03.2010 - 3 V 5084/09

    Keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Absenkung der Altersgrenze

  • FG Baden-Württemberg, 29.03.2010 - 3 V 4722/09

    Aussetzung der Vollziehung eines Kindergeldaufhebungsbescheides

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Rechtsprechung
   BFH, 28.04.2010 - III R 44/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,4277
BFH, 28.04.2010 - III R 44/08 (https://dejure.org/2010,4277)
BFH, Entscheidung vom 28.04.2010 - III R 44/08 (https://dejure.org/2010,4277)
BFH, Entscheidung vom 28. April 2010 - III R 44/08 (https://dejure.org/2010,4277)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Anspruch des Jugendhilfeträgers auf Erstattung von Kindergeld wegen Jugendhilfeleistungen - Bei mehreren Kindern des Kindergeldberechtigten Aufteilung des Gesamtkindergeldes nach Köpfen - Besonderheiten beim Abkommenskindergeld

  • openjur.de

    Anspruch des Jugendhilfeträgers auf Erstattung von Kindergeld wegen Jugendhilfeleistungen; Bei mehreren Kindern des Kindergeldberechtigten Aufteilung des Gesamtkindergeldes nach Köpfen; Besonderheiten beim Abkommenskindergeld

  • Bundesfinanzhof

    SozSichAbk TUR Art 33 Abs 2, EStRGEG Art 46 Abs 1, EStG § 74 Abs 2, EStG § 76 S 2 Nr 1, SGB 8 § 94 Abs 3 S 2, SGB 10 § 104 Abs 1 S 1, SGB 10 § 104 Abs 1 S 4, EStG § 66
    Anspruch des Jugendhilfeträgers auf Erstattung von Kindergeld wegen Jugendhilfeleistungen - Bei mehreren Kindern des Kindergeldberechtigten Aufteilung des Gesamtkindergeldes nach Köpfen - Besonderheiten beim Abkommenskindergeld

  • Bundesfinanzhof

    Anspruch des Jugendhilfeträgers auf Erstattung von Kindergeld wegen Jugendhilfeleistungen - Bei mehreren Kindern des Kindergeldberechtigten Aufteilung des Gesamtkindergeldes nach Köpfen - Besonderheiten beim Abkommenskindergeld

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 33 Abs 2 SozSichAbk TUR, Art 46 Abs 1 EStRGEG, § 74 Abs 2 EStG 2002, § 76 S 2 Nr 1 EStG 2002, § 94 Abs 3 S 2 SGB 8
    Anspruch des Jugendhilfeträgers auf Erstattung von Kindergeld wegen Jugendhilfeleistungen - Bei mehreren Kindern des Kindergeldberechtigten Aufteilung des Gesamtkindergeldes nach Köpfen - Besonderheiten beim Abkommenskindergeld

  • cpm-steuerberater.de

    Anspruch des Jugendhilfeträgers auf Erstattung von Kindergeld wegen Jugendhilfeleistungen – Bei mehreren Kindern des Kindergeldberechtigten Aufteilung des Gesamtkindergeldes nach Köpfen – Besonderheiten beim Abkommenskindergeld

  • rewis.io

    Anspruch des Jugendhilfeträgers auf Erstattung von Kindergeld wegen Jugendhilfeleistungen - Bei mehreren Kindern des Kindergeldberechtigten Aufteilung des Gesamtkindergeldes nach Köpfen - Besonderheiten beim Abkommenskindergeld

  • ra.de
  • rewis.io

    Anspruch des Jugendhilfeträgers auf Erstattung von Kindergeld wegen Jugendhilfeleistungen - Bei mehreren Kindern des Kindergeldberechtigten Aufteilung des Gesamtkindergeldes nach Köpfen - Besonderheiten beim Abkommenskindergeld

  • rechtsportal.de

    Anspruch des Jugendhilfeträgers auf Erstattung von Kindergeld wegen Jugendhilfeleistungen

  • datenbank.nwb.de

    Anspruch des Jugendhilfeträgers auf Erstattung von Kindergeld wegen Jugendhilfeleistungen; bei mehreren Kindern des Kindergeldberechtigten Aufteilung des Gesamtkindergeldes nach Köpfen; Besonderheiten beim Abkommenskindergeld

  • Der Betrieb

    Anspruch des Jugendhilfeträgers auf Erstattung von Kindergeld wegen Jugendhilfeleistungen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kindergeld für den Jugendhilfe-Träger

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anspruch des Jugendhilfeträgers auf Erstattung von Kindergeld wegen Jugendhilfeleistungen; Aufteilung des Gesamtkindergeldes nach Köpfen bei mehreren Kindern des Kindergeldberechtigten zur Ermittlung der Höhe des Erstattungsanspruchs; Erstattungsanspruch bei Bezug von ...

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Anspruch des Jugendhilfeträgers auf Erstattung von Kindergeld

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 231, 39
  • FamRZ 2011, 298
  • DB 2011, 516
  • BStBl II 2013, 580
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • FG Thüringen, 05.06.2002 - III 1017/01

    Höhe des für das vom Jugendamt unterhaltene zweite von neun Kindern

    Auszug aus BFH, 28.04.2010 - III R 44/08
    Die Staffelung des Kindergeldes bei mehreren Kindern gemäß § 66 Abs. 1 EStG beruht nicht auf dem unterschiedlichen Bedarf der einzelnen Kinder, sondern auf dem mit steigender Kinderzahl überproportional zunehmenden Entlastungsbedarf der Familie (Urteil des FG Thüringen vom 5. Juni 2002 III 1017/01, EFG 2002, 1462; Helmke in Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, Kommentar, Fach A, I. Kommentierung, § 76 EStG Rz 3).

    Vielmehr soll die Summe des gesamten Kindergeldes die Familie insgesamt entlasten und für alle Kinder gleichermaßen verwendet werden (Helmke, a.a.O., § 66 EStG Rz 10; Urteil des FG Thüringen in EFG 2002, 1462).

  • BFH, 07.12.2004 - VIII R 59/04

    Kindergeld: Erstattungsansprüche des Sozialleistungsträgers

    Auszug aus BFH, 28.04.2010 - III R 44/08
    Der Erstattungsanspruch nach § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 104 Abs. 1 Sätze 1 und 4 SGB X setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass der Kostenbeitragsanspruch gegenüber dem Kindergeldberechtigten durch einen Kostenbeitrags- oder Leistungsbescheid konkretisiert und betragsmäßig festgesetzt worden ist (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Mai 2004 VIII R 21/03, BFH/NV 2005, 171, und vom 7. Dezember 2004 VIII R 59/04, BFH/NV 2005, 864, unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts --BSG--).

    Da funktional eine Form der Zwangsvollstreckung vorliegt (BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 864, m.w.N.; Klattenhoff in Hauck/Noftz, SGB X, § 104 SGB X Rz 18; Störmann in Jahn/Jansen, SGB X, § 104 Rz 28), müssen auch die Grenzen, die § 76 Satz 2 Nr. 1 EStG für die Pfändung des Kindergeldanspruches vorgibt, eingehalten werden.

  • FG Berlin-Brandenburg, 17.04.2008 - 10 K 10521/06

    Bemessung des Erstattungsanspruchs des Sozialleistungsträgers gem. § 74 Abs. 2

    Auszug aus BFH, 28.04.2010 - III R 44/08
    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage, mit welcher der Kläger die Erstattung von jeweils 154 EUR monatlich für B und F begehrte, durch Urteil vom 17. April 2008  10 K 10521/06 B (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2008, 1399) ab.
  • BFH, 25.05.2004 - VIII R 21/03

    Kindergeld: Abzweigung bei Kinderbetreuung in einem Mutter-Kind-Heim

    Auszug aus BFH, 28.04.2010 - III R 44/08
    Der Erstattungsanspruch nach § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 104 Abs. 1 Sätze 1 und 4 SGB X setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass der Kostenbeitragsanspruch gegenüber dem Kindergeldberechtigten durch einen Kostenbeitrags- oder Leistungsbescheid konkretisiert und betragsmäßig festgesetzt worden ist (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Mai 2004 VIII R 21/03, BFH/NV 2005, 171, und vom 7. Dezember 2004 VIII R 59/04, BFH/NV 2005, 864, unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts --BSG--).
  • BSG, 13.12.2000 - B 14 KG 1/00 R

    Anspruch türkischer Staatsangehöriger auf Kindergeld

    Auszug aus BFH, 28.04.2010 - III R 44/08
    Dieser Unterschied beruht darauf, dass die Lebenshaltungskosten für in der Türkei lebende Kinder deutlich geringer sind als die Lebenshaltungskosten für Kinder, die im Inland bzw. in einem der in § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG genannten Staaten ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt haben (sog. Wohnland-Bedarfsprinzip; vgl. Denkschrift zum Zwischenabkommen zur Änderung des deutsch-türkischen Abkommens vom 30. April 1964, BTDrucks 7/3022, S. 7; BSG-Urteil vom 13. Dezember 2000 B 14 KG 1/00 R, Informationsbrief Ausländerrecht 2001, 181, zum Bundeskindergeldgesetz).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.12.2014 - 12 A 2376/12

    Heranziehung eines Elternteils zu Kostenbeiträgen zur Hilfe zur Erziehung in Höhe

    vgl. zu § 94 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII: BFH, Urteil vom 28. April 2010 - III R 44/08 -, BFHE 231, 39, juris; Wiesner, in: ders., SGB VIII, 4. Auflage 2011, § 94 Rn. 24; Schindler, in: FK-SGB VIII, 7. Auflage 2013, § 94 Rn. 12; Krome, in: jurisPK-SGB VIII, a. a. O., § 94 Rn. 17; eingehend auch zur Übernahme dieser Wertung bei der Festsetzung des Mindestkostenbeitrags nach § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII: DIJuF-Rechtsgutachten vom 24. Mai 2006, JAmt 2006, 398; zustimmend: Mann, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Auflage 2012, § 94 Rn. 8; a. A.: VG Gera, Urteil vom 14. Januar 2010 - 6 K 188/09 Ge, juris; Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand VI/14, § 94 Rn. 14.
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 26.08.2010 - II-7 UF 70/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,23668
OLG Düsseldorf, 26.08.2010 - II-7 UF 70/10 (https://dejure.org/2010,23668)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.08.2010 - II-7 UF 70/10 (https://dejure.org/2010,23668)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26. August 2010 - II-7 UF 70/10 (https://dejure.org/2010,23668)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Aufhebung und Zurückverweisung bei unschlüssigem Ehescheidungsbegehren in erster Instanz, Behandlung des § 137 Abs. 2 FamFG

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    §§ 146 Abs. 1, 137 Abs. 2 FamFG
    Aufhebung und Zurückverweisung bei unschlüssigem Ehescheidungsbegehren in erster Instanz, Behandlung des § 137 Abs. 2 FamFG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begriff der mündlichen Verhandlung i.S. von § 137 Abs. 2 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2011, 298
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamm, 30.06.2010 - 5 WF 95/10

    Begriff des Termins zur mündlichen Verhandlung i.S. von § 137 Abs. 2 S. 1 FamFG

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.08.2010 - 7 UF 70/10
    Allerdings ist die Auslegung des Begriffs des Termins der "mündlichen Verhandlung" in § 137 Abs. 2 FamFG streitig; im Einzelnen ist umstritten, ob hierbei der erste von mehreren Terminen zur mündlichen Verhandlung oder aber die letzte von mehreren mündlichen Verhandlungen gemeint ist (vgl. die Übersicht über den Streitstand in OLG Hamm Beschluss vom 30.06.2010 - II-5 WF 95/10, zitiert nach iuris).
  • OLG Nürnberg, 08.07.2004 - 7 UF 1224/04

    Scheidung unter Missachtung des § 629 Abs. 1 ZPO und der dort zum Ausdruck

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.08.2010 - 7 UF 70/10
    Hintergrund der gesetzlichen Regelung ist, dass die Folgesachen bei Abweisung des Scheidungsantrages in erster Instanz gemäß § 142 Abs. 2 S. 1 FamFG gegenstandslos werden; bei Einlegung eines Rechtsmittels gelangen diese Folgesachen mithin nicht in die nächste Instanz, weil über sie das Ausgangsgericht nicht entschieden hat (vgl. OLG Nürnberg FamRZ 2005, 1497 f.).
  • BGH, 21.03.2012 - XII ZB 447/10

    Terminsbestimmung in Ehesachen: Rechtzeitige Geltendmachung einer Folgesache nach

    Dagegen kommt es nach der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur auf den Schluss der mündlichen Verhandlung an (OLG Hamm FamRZ 2010, 2091 mwN; OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 298 im Fall der Zurückverweisung nach einem vom Amtsgericht zurückgewiesenen Scheidungsantrag; Hoppenz FPR 2011, 23, 24; Zöller/Lorenz ZPO 29. Aufl. § 137 FamFG Rn. 28).

    Anderenfalls könnten etwa nach einer Zurückverweisung durch das Beschwerdegericht keine Folgesachen mehr anhängig gemacht werden, selbst wenn zunächst der Scheidungsantrag zurückgewiesen worden war (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 298, 299 f.).

  • OLG Hamm, 19.12.2013 - 2 UF 150/13

    Abtrennung einer Folgesache vom Verbund zur Ermöglichung der Eingehung einer

    Auch wenn vereinzelt in der Literatur vertreten wird, dass für den Ausschluss eines Folgeantrags erforderlich ist, dass der Termin als Schlusstermin zur mündlichen Verhandlung als solcher ausdrücklich bezeichnet wird (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 30.06.2010 - II-5 WF 95/10 - FamRZ 2010, 2091: "nicht erster Termin"; Musielak/Borth, FamFG, 3. Aufl. 2012, § 137 FamFG Rn. 32: "Schlusstermin"), schadet es nicht, dass das Amtsgericht den Termin in der Ladung als "Gütetermin und Verhandlungstermin" bezeichnet hat, da offensichtlich war, dass in der Scheidungssache verhandelt werden sollte (vgl. zum Meinungsstand: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.08.2010 - II-7 UF 70/10 - FamRZ 2011, 298).
  • KG, 13.09.2017 - 18 UF 1/17

    Beschwerdeentscheidung im Scheidungsverfahren: Aufhebung und Zurückverweisung des

    Eine Zurückverweisung gem. § 146 FamFG ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung immer dann angeordnet worden, wenn ein Scheidungsantrag ohne schlüssigen Vortrag zu den Scheidungsvoraussetzungen gestellt wurde, dieser vom Amtsgericht zurückgewiesen wurde und dessen Erfolg in der Beschwerdeinstanz im Wesentlichen auf Zeitablauf beruht (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss v. 29.12.2010, 9 UF 94/10, juris Rn. 13; OLG Düsseldorf, FamRZ 2011, 298, zitiert nach juris Rn. 22; OLG Hamm, FamRZ 2014, 208, zitiert nach juris Rn. 25) So verhält es sich auch bei der von der Antragsgegnerin in Bezug genommenen Entscheidung des OLG Köln (FamRZ 2015, 1128, zitiert nach juris Rn. 9 = BeckRS 2014, 22844).

    Bei einem unschlüssigen Scheidungsbegehren ist der Antragsteller, der eine nicht gerechtfertigte Beschleunigung beabsichtigt, nicht schützwürdig (vgl. OLG Düsseldorf, FamRZ 2011, 298, zitiert nach juris Rn. 22= BeckRS 2010, 23180).

  • OLG Jena, 09.01.2020 - 1 UF 100/18

    Wirksamkeit der Form einer Eheschließung in den Vereinigten Staaten von Amerika

    Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens wird nach Zurückverweisung das Amtsgericht zu entscheiden haben (vgl. OLG Düsseldorf, FamRZ 2011, 298 -300; OLG Köln, NJW-RR 1987, 1152 ; Hahne/Munzig/Gutjahr, BeckOK FamFG , Edition 15, § 69 Rn. 18).
  • OLG Jena, 05.03.2018 - 1 UF 495/17

    Zurückverweisung bei verfrühtem Scheidungsantrag; Ausgleich von Nachteilen aus

    Eine Zurückverweisung gemäß § 146 FamFG ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung immer dann angeordnet worden, wenn ein Scheidungsantrag ohne schlüssigen Vortrag zu den Scheidungsvoraussetzungen gestellt wurde, dieser vom Amtsgericht zurückgewiesen wurde und dessen Erfolg in der Beschwerdeinstanz im Wesentlichen auf Zeitablauf beruht (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss v. 29.12.2010, 9 UF 94/10, juris Rn. 13; OLG Düsseldorf, FamRZ 2011, 298, juris Rn. 22 OLG Hamm, FamRZ 2014, 208, juris Rn. 25).

    Bei einem unschlüssigen Scheidungsbegehren ist die Antragstellerin, die eine nicht gerechtfertigte Beschleunigung beabsichtigt, nicht schützwürdig (vgl. OLG Düsseldorf, FamRZ 2011, 298, juris Rn. 22).

  • OLG Köln, 02.09.2014 - 14 UF 65/14

    Begriff des Anstehens einer Folgesache i.S. von § 146 Abs. 1 S. 1 FamFG

    Durch die Zurückverweisung tritt der Scheidungsverbund nach §§ 137 Abs. 1, 142 Abs. 1 FamFG wieder ein, und die Frist des § 137 Abs. 2 FamFG beginnt neu zu laufen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26. August 2010 in dem Verfahren 7 UF 70/10, veröffentlicht unter anderem in FamRZ 2011, 298 ff. und juris).
  • OLG Brandenburg, 15.03.2016 - 10 UF 87/15

    Beschwerde gegen zurückgewiesenen Ehescheidungsantrag: Kosten des

    Allerdings erfolgt die Entscheidung über die Kosten des Rechtmittelverfahrens nach Aufhebung und Zurückverweisung regelmäßig durch das Gericht, an dass die Sache zurückverwiesen wird (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.8.2010 - II-7 UF 70/10, BeckRS 2010, 23180; OLG Köln, NJW-RR 1987, 1152; Hahne/Munzig/Gutjahr, BeckOK FamFG, Edition 18, § 69 Rn. 18).
  • OLG Saarbrücken, 29.12.2010 - 9 UF 94/10

    Ehescheidungsverfahren: Kostenentscheidung bei Eintreten der

    Maßgeblich für die Entscheidung des Senats ist unverändert die Sach- und Rechtslage bei Schluss der Beschwerdeverhandlung (OLG Düsseldorf, FuR 2010, 700; zum alten Recht: BGH, FamRZ 1997, 347).
  • OLG Brandenburg, 19.05.2015 - 10 UF 63/14

    Entscheidung des Beschwerdegerichts nach Aufhebung der Abweisung des

    Denn nach Aufhebung und Zurückverweisung durch das Beschwerdegericht im Hinblick darauf, dass sich das Vorliegen der Scheidungsvoraussetzungen erst in zweiter Instanz feststellen lässt, beginnt die Frist des § 137 Abs. 2 FamFG erneut zu laufen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.8.2010 - II-7 UF 70/10, BeckRS 2010, 23180).
  • OLG Brandenburg, 29.04.2021 - 9 UF 8/21

    Entscheidung des Beschwerdegerichts bei Ablauf der Trennungszeit während der

    Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens erfolgt nach Aufhebung und Zurückverweisung regelmäßig durch das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen wird (vgl. nur Senat FamRZ 2013, 317; ferner OLG Frankfurt v. 12.06.2020 - 8 UF 278/19; OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 298; Lorenz in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 146 FamFG Rn. 1), so auch hier.
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