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Rechtsprechung
   VerfG Brandenburg, 30.09.2010 - VfGBbg 32/10   

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https://dejure.org/2010,17553
VerfG Brandenburg, 30.09.2010 - VfGBbg 32/10 (https://dejure.org/2010,17553)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 30.09.2010 - VfGBbg 32/10 (https://dejure.org/2010,17553)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 30. September 2010 - VfGBbg 32/10 (https://dejure.org/2010,17553)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 45 Abs 1 Verf BB, Art 27 Verf BB, Art 52 Abs 3 Verf BB, § 29 Abs 1 VerfGG BB, § 158 FamFG, § 563 Abs 1 S 1 ZPO, § 1666a BGB

  • Verfassungsgericht Brandenburg

    LV, Art. 27; LV, Art. 52 Abs. 3; VerfGGBg, § 29 Abs. 1; VerfGGBbg, § 45; FamFG, § 158; ZPO, § 563 Abs. 1 Satz 1; BGB, § 1666; BGB, § 1666a
    Beschwerdebefugnis; Elternrecht; Rechtswegerschöpfung; Bundesrechtlich geregeltes Verfahren; Rechtliches Gehör; Verfahrensbeistand; Eilverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2011, 305
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (7)

  • VerfG Brandenburg, 17.09.2009 - VfGBbg 34/09

    Verfahrenspfleger; Kindeswohl; Elternrecht; Rechtliches Gehör

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 30.09.2010 - VfGBbg 32/10
    Ein Verstoß gegen das Kindeswohl kann aber zugleich einen Verstoß gegen das Elternrecht aus Art. 27 Abs. 2 LV begründen, da nur das Kindeswohl einen Eingriff in das Elternrecht zu rechtfertigen vermag (Beschluss vom 17. September 2009 - VfGBbg 34/09 - FamRZ 2010, 471; zum Bundesrecht BVerfGE 99, 145, 164).

    Der fristgerecht erhobenen Verfassungsbeschwerde steht schließlich nicht entgegen, dass mit ihr die Verletzung von Landesgrundrechten im Rahmen eines bundesrechtlich - durch das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - geordneten Verfahren gerügt wird (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt Beschluss vom 17. September 2009 - VfGBbg 34/09, a.a.O. mit weiteren Nachweisen).

    Unbeschadet einer möglichen Bindung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts gem. § 29 Abs. 1 VerfGGBbg aus der Entscheidung des Verfassungsgerichts vom 17. September 2009 - VfGBbg 34/09-, a.a.O., verletzt die angegriffene Entscheidung die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Art. 27 Abs. 2 LV.

    Die Grundrechte beeinflussen nicht nur das gesamte materielle, sondern auch das Verfahrensrecht, soweit dies für einen effektiven Grundrechtsschutz von Bedeutung ist (Beschluss vom 17. September 2009 - VfGBbg 34/09-, a.a.O., mit weiteren Nachweisen).

  • VerfG Brandenburg, 20.08.2009 - VfGBbg 39/08

    Verfassungsbeschwerde: Zur Auferlegung von Verschuldenskosten im

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 30.09.2010 - VfGBbg 32/10
    Zwar verlangt der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde vom Beschwerdeführer, vor Anrufung des Verfassungsgerichts alle prozessualen Möglichkeiten auszuschöpfen, um eine etwaige Grundrechtsverletzung zu verhindern oder zu beheben (Beschluss vom 20. August 2009 - VfGBbg 39/08 - www.verfassungsgericht.brandenburg.de).

    Die Anhörungsrüge gehört allerdings dann nicht zum Rechtsweg im Sinne des § 45 Abs. 2 VerfGGBbg, wenn sie offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg gewesen wäre (Beschluss vom 20. August 2009 - VfGBbg 39/08 - www.verfassungsgericht.brandenburg.de).

  • VerfG Brandenburg, 30.09.2010 - VfGBbg 23/10

    Keine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter iSv Art 52 Abs 1 S 2

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 30.09.2010 - VfGBbg 32/10
    Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn bereits das Fachgericht in der Ausgangsentscheidung einen Gehörsverstoß verneint hat (Beschluss vom 30. September 2010 - VfGBbg 23/10 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BVerfG, 29.10.1998 - 2 BvR 1206/98

    Gegenläufige Kindesrückführungsanträge

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 30.09.2010 - VfGBbg 32/10
    Ein Verstoß gegen das Kindeswohl kann aber zugleich einen Verstoß gegen das Elternrecht aus Art. 27 Abs. 2 LV begründen, da nur das Kindeswohl einen Eingriff in das Elternrecht zu rechtfertigen vermag (Beschluss vom 17. September 2009 - VfGBbg 34/09 - FamRZ 2010, 471; zum Bundesrecht BVerfGE 99, 145, 164).
  • BVerfG, 29.01.2010 - 1 BvR 374/09

    Verletzung des Elternrechts (Art 6 Abs 2 S 1 GG) durch unzureichende

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 30.09.2010 - VfGBbg 32/10
    Diese schwerwiegenden Eingriffsvoraussetzungen erfordern insbesondere eine ausreichende Ermittlung des Sachverhalts (vgl. zum Bundesrecht: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 29. Januar 2010 - 1 BvR 374/09 -, NJW 2010, 2333), die in den Fällen des § 158 Abs. 2 FamFG regelmäßig nur mit Hilfe eines Verfahrensbeistandes zu erreichen sein wird.
  • OLG Brandenburg, 08.02.2010 - 10 WF 230/09

    Elterliche Sorge: Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, der

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 30.09.2010 - VfGBbg 32/10
    Dies wird auch tatsächlich praktiziert (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 08. Februar 2010 - 10 WF 230/09 - ZKJ 2010, 251f. - zitiert nach juris).
  • VerfG Brandenburg, 16.04.1998 - VfGBbg 1/98

    Kein Verstoß gegen Grundsatz rechtlichen Gehörs und Willkürverbot durch

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 30.09.2010 - VfGBbg 32/10
    Die insoweit erforderlichen Voraussetzungen (vgl. dazu LVerfGE 8, 82, 84) sind erfüllt: Die von den Beschwerdeführern geltend gemachte Beschwer beruht auf der Entscheidung eines Gerichts des Landes Brandenburg, ein Bundesgericht war nicht befasst; der fachgerichtliche Rechtsweg ist erschöpft, die Beschwerdeführer haben alles im Rahmen ihrer Möglichkeiten Stehende unternommen, um eine etwaige Grundrechtsverletzung zu verhindern; die angegriffene Entscheidung berührt Art. 27 Abs. 2 Landesverfassung und damit eine dem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) inhaltsgleiche Norm (Iwers, in: Lieber/Iwers/Ernst, Verfassung des Landes Brandenburg, Stand: 2. Auflage 2008, Art. 27 Ziff. 3).
  • VerfG Brandenburg, 24.01.2014 - VfGBbg 13/13

    Elternrecht; Aufenthaltsbestimmungsrecht; Kindeswille; Kindeswohlgefährdung;

    Insbesondere ist der im vorliegenden Fall berührte Art. 27 Abs. 2 LV eine dem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG inhaltsgleiche Norm (vgl. Beschluss vom 30. September 2010 - VfGBbg 32/10 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).

    Danach dürfen Kinder nur zum Schutz vor körperlicher oder seelischer Vernachlässigung und Misshandlung von ihren Sorgeberechtigten getrennt werden (vgl. Beschluss vom 30. September 2010, a. a. O.).

    Schließlich ist der Grundrechtsschutz auch durch die Gestaltung des Verfahrens sicherzustellen (vgl. Beschluss vom 30. September 2010, a. a. O.).

  • VerfG Brandenburg, 19.10.2012 - VfGBbg 31/11

    Kommunalrechtliches Vertretungsverbot in Brandenburg ist nichtig

    Nachdem die Verfassungsbeschwerde bereits aus den vorgenannten Gründen in vollem Umfang Erfolg hat, bedarf es keiner weiteren Prüfung, ob die angegriffenen Entscheidungen den Beschwerdeführer darüber hinaus auch in seinem Grundrecht auf Wählbarkeit aus Art. 22 Abs. 1 LV verletzen (vgl. Beschluss vom 30. September 2010 - VfGBbg 32/10 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de; Benda/Klein, Verfassungsprozeßrecht, 2. Auflage 2001, Rn. 649).
  • VerfG Brandenburg, 14.10.2016 - VfGBbg 17/16

    Rechtsschutzgleichheit; Prozesskostenhilfe; Amtshaftung; hinreichende

    Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg hob auf die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu 1. und 2. mit Beschluss vom 30. September 2010 (VfGBbg 32/10) die Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 28. Juni 2010 aufgrund einer Verletzung des Grundrechts aus Art. 27 Abs. 2 LV auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Brandenburgische Oberlandesgericht zurück.

    Auch habe im Beschluss des Oberlandesgerichts der beim Landesverfassungsgericht erwirkte Beschluss vom 30. September 2010 - VfGBbg 32/10 - nicht die ihm zustehende Beachtung gefunden.

  • VerfG Brandenburg, 20.02.2015 - VfGBbg 44/14

    Umgangsregelungen haben sich zuvörderst am Kindeswohl zu orientieren.

    Schließlich ist der Grundrechtsschutz auch durch die Gestaltung des Verfahrens sicherzustellen (vgl. Beschluss vom 30. September 2010 - VfGBbg 32/10 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).
  • VerfG Brandenburg, 19.10.2012 - VfGBbg 72/11

    Entscheidungsgrundlage in Kindschaftssachen; Reichweite des Rechts auf

    Ein Verstoß gegen das Kindeswohl kann zugleich ein Verstoß gegen das Elternrecht sein, weil nur das Kindeswohl einen Eingriff in das Elternrecht rechtfertigen kann (Beschluss vom 30. September 2010 - VfGBbg 32/10 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de; zum Bundesrecht: BVerfGE 99, 145, 164).

    Ferner kann es auch notwendig sein, für das Kind nach § 158 FamFG einen Verfahrensbeistand zu bestellen, wenn im Verfahren nur so eine von nachteiliger Einflussnahme durch Dritte freie Wahrnehmung der Kindesbelange gewährleistet ist (Beschluss vom 30. September 2010, a. a. O.).

  • VerfG Brandenburg, 16.12.2011 - VfGBbg 16/11

    Verfassungsbeschwerde gegen die Änderung einer Umgangsregelung

    Unabhängig davon, ob die Gerichte das Kind dennoch hätten anhören und einen Verfahrenspfleger bestellen müssen (vgl. hierzu Beschluss vom 30. September 2010 - VfGBbg 32/10 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de) und es selbst eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 52 Abs. 3, Art. 26 und 27 LV geltend machen könnte, ist der Beschwerdeführer für seine eigene Rechtsposition an den Verzicht gebunden.
  • VerfG Brandenburg, 15.03.2013 - VfGBbg 42/12

    Willkürverbot; Beschwerde gegen Versagung von Verfahrenskostenhilfe

    Nachdem die Verfassungsbeschwerde bereits aus den vorgenannten Gründen Erfolg hat, bedarf es keiner Prüfung, ob der Beschwerdeführer darüber hinaus auch in seinen Grundrechten auf Rechtsschutzgleichheit, rechtliches Gehör und ein faires Verfahren verletzt ist (vgl. Beschluss vom 30. September 2010 - VfGBbg 32/10 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de; Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, 2. Auflage 2001, Rn. 649; BVerfG, Beschluss vom 21. November 2012, a. a. O., Rn. 24).
  • VerfG Brandenburg, 15.03.2013 - VfGBbg 49/12

    Rechtsschutzgleichheit; Antrag auf Prozesskostenhilfe für ein Berufungsverfahren;

    Nachdem die Verfassungsbeschwerde bereits aus den vorgenannten Gründen Erfolg hat, bedarf es keiner Prüfung, ob die Beschwerdeführerin darüber hinaus auch in ihrem Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzt ist (vgl. Beschluss vom 30. September 2010 - VfGBbg 32/10 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de; Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, 2. Aufl. 2001, Rn. 649).
  • VerfG Brandenburg, 25.01.2013 - VfGBbg 16/12

    Recht auf rechtliches Gehör; Berücksichtigung des Parteivorbringens in seinem

    Nachdem die Verfassungsbeschwerde bereits aus den vorgenannten Gründen in vollem Umfang Erfolg hat, bedarf es keiner Prüfung, ob die angegriffenen Entscheidungen den Beschwerdeführer darüber hinaus auch in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz verletzen (vgl. Beschluss vom 30. September 2010 - VfGBbg 32/10 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de; Benda/Klein , Verfassungsprozessrecht, 2. Auflage 2001, Rn. 649).
  • OLG Saarbrücken, 07.09.2018 - 6 UF 100/18

    Einstweiliger Rechtsschutz in Kindschaftssachen: Bestellung eines

    Das Gericht hat dem minderjährigen Kind - und zwar grundsätzlich auch in einstweiligen Anordnungsverfahren (§ 51 Abs. 2 S. 1 FamFG; vgl. auch VerfG Brandenburg FamRZ 2011, 305) - nach § 158 Abs. 1 FamFG in einer Kindschaftssache, die - wie hier - seine Person betrifft, einen geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist.
  • VerfG Brandenburg, 13.12.2019 - VfGBbg 68/18

    Besorgnis der Befangenheit; Ablehnungsgesuch unzulässig; unzureichende

  • VerfG Brandenburg, 15.04.2011 - VfGBbg 50/10

    Zur Grundrechtsfähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts

  • VerfG Brandenburg, 15.03.2013 - VfGBbg 3/13

    Subsidiarität; Anhörungsrüge

  • VerfG Brandenburg, 15.11.2019 - VfGBbg 45/19

    Verfassungsbeschwerde unzulässig; unzureichende Begründung; Anhörungsrüge;

  • VerfG Brandenburg, 15.03.2013 - VfGBbg 2/13

    Subsidiarität; Anhörungsrüge

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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 11.08.2010 - 16 UF 122/10   

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https://dejure.org/2010,9328
OLG Stuttgart, 11.08.2010 - 16 UF 122/10 (https://dejure.org/2010,9328)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 11.08.2010 - 16 UF 122/10 (https://dejure.org/2010,9328)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 11. August 2010 - 16 UF 122/10 (https://dejure.org/2010,9328)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entscheidung des Familiengerichts über den Namen des Kindes

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1628; BGB § 1697a; NamÄndG § 3
    Entscheidung des Familiengerichts über den Namen des Kindes

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Namensänderung bei Scheidungskindern

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Scheidungskind und Namensänderung

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Junge will den Nachnamen des Vaters annehmen - Ein Name wird nur geändert, wenn das fürs Kind "erforderlich" ist

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2011, 222
  • FamRZ 2011, 305
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 30.01.2002 - XII ZB 94/00

    Voraussetzungen der Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils in die

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.08.2010 - 16 UF 122/10
    Er begleitet die Lebensgeschichte seines Trägers und ist deshalb nicht allein aus der Perspektive der gegenwärtigen familiären Situation heraus zu beurteilen (BGH FamRZ 2002, 1331).
  • OLG Karlsruhe, 05.03.2007 - 16 UF 194/06

    Wohl des Kindes als maßgeblich für eine Namensänderung des Kindes nach einer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.08.2010 - 16 UF 122/10
    Das Amtsgericht geht zu Recht davon aus, dass es sich bei der Frage, ob der Beteiligte zu 1. einen vom bisherigen Familiennamen unterschiedlichen Namen tragen soll, um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind handelt, und daher das Familiengericht nach § 1628 BGB zu einer Entscheidung berufen ist (OLG Karlsruhe, FamRZ 2007, 2005).
  • BVerwG, 10.03.1983 - 7 C 58.82

    Namensänderung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.08.2010 - 16 UF 122/10
    In einem gewissen Umfang müssen sie mit den mit einer Scheidung der Eltern verbundenen Problemen - auch mit einer Namensverschiedenheit - zu leben lernen (BVerwG NJW 1983, 1866).
  • BVerwG, 20.02.2002 - 6 C 18.01

    Änderung des Familiennamens; Namensänderung; wichtiger Grund;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.08.2010 - 16 UF 122/10
    Dieser Maßstab folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 1618 Satz 4 BGB (vgl. BVerwG NJW 2002, 2406).
  • OVG Brandenburg, 20.11.2003 - 4 A 277/02

    Namensrecht, Berufung, Isolierte Anfechtungsklage gegen einen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.08.2010 - 16 UF 122/10
    Eine Namensänderung ist allerdings nicht bereits dann gerechtfertigt, wenn sie nur dazu dienen soll, dem Kind Unannehmlichkeiten zu ersparen, die mit der Namensverschiedenheit zum betreuenden Elternteil verbunden sind, etwa durch Nachfragen zu seinem Nachnamen in der Schule oder im sonstigen sozialen Umfeld (vgl. OVG Brandenburg, FamRZ 2004, 1399).
  • OLG Stuttgart, 28.05.2004 - 16 UF 35/04

    Einbenennungsverfahren: Voraussetzungen der Einwilligungsersetzung des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.08.2010 - 16 UF 122/10
    Als für das Kindeswohl erforderlich ist eine Namensänderung daher nur anzusehen, wenn andernfalls schwerwiegende Nachteile für das Kind zu befürchten wären oder die Namensänderung zumindest einen so erheblichen Vorteil für das Kind darstellen würde, dass ein sich verständig um sein Kind sorgender Elternteil auf der Erhaltung des Namensbandes nicht bestehen würde (BGH FamRZ 2002, 94; OLG Stuttgart FamRZ 2004, 1990).
  • BGH, 24.10.2001 - XII ZB 88/99

    Ersetzung der Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils in die

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.08.2010 - 16 UF 122/10
    Als für das Kindeswohl erforderlich ist eine Namensänderung daher nur anzusehen, wenn andernfalls schwerwiegende Nachteile für das Kind zu befürchten wären oder die Namensänderung zumindest einen so erheblichen Vorteil für das Kind darstellen würde, dass ein sich verständig um sein Kind sorgender Elternteil auf der Erhaltung des Namensbandes nicht bestehen würde (BGH FamRZ 2002, 94; OLG Stuttgart FamRZ 2004, 1990).
  • BGH, 09.11.2016 - XII ZB 298/15

    Änderung des Familiennamens eines Kindes gemeinsam sorgeberechtigter Eltern:

    Das Familiengericht hat die Erfolgsaussicht einer Namensänderung nach § 3 NamÄndG vielmehr insoweit zu überprüfen, als die im Verfahren nach § 1628 BGB im Rahmen der Amtsaufklärung nach § 26 FamFG zu treffenden Feststellungen eine ausreichende Grundlage hierfür ergeben (so im Ergebnis auch OLG Stuttgart NJW-RR 2011, 222 f.).
  • OLG Karlsruhe, 16.01.2015 - 5 UF 202/14

    Elterliche Sorge: Übertragung des Rechts zur Beantragung der Namensänderung für

    Bei der Frage, ob ein Antrag nach § 3 NamÄndG gestellt wird, handelt es sich um solch eine einzelne Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind (vgl. Palandt/Götz, a.a.O., § 1628 Rn. 7; OLG Stuttgart vom 11.08.2010 - 16 UF 122/10, FamRZ 2011, 305, juris Rn. 9; OLG Karlsruhe vom 05.03.2007 - 16 UF 194/06, FamRZ 2007, 2005, juris Rn. 23).

    Das Oberlandesgericht Stuttgart prüft in seiner Entscheidung vom 11.08.2010 (16 UF 122/10, FamRZ 2011, 305, juris Rn. 11 ff.) dagegen ohne nähere Begründung ausdrücklich § 3 NamÄndG.

    Die Rechtsbeschwerde wird nach § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FamFG im Hinblick auf die abweichende Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11.08.2010 (16 UF 122/10, FamRZ 2011, 305, juris Rn. 11 ff.) zugelassen.

  • OLG Oldenburg, 13.08.2014 - 13 UF 76/14

    Änderung des Familiennamens eines Kindes

    Denn die Frage, ob das Kind einen vom bisherigen Familiennamen unterschiedlichen Namen tragen soll, stellt eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind dar, so dass das Familiengericht zur Entscheidung nach § 1628 BGB berufen ist (vgl. Palandt/Götz, BGB, 73. Aufl., § 1628 Rn. 7; OLG Stuttgart, NJW-RR 2011, 222).

    Abweichend von der hier vertretenen Rechtsauffassung hat das OLG Stuttgart in der Entscheidung vom 11.08.2010 (NJW-RR 2011, 222 f.) im Rahmen eines Verfahrens auf Übertragung der alleinigen Entscheidungsbefugnis für die Namensänderung nach § 1628 BGB inzident eine Prüfung vorgenommen, ob die Voraussetzungen des § 3 NamÄndG vorliegen, diese Frage im konkreten Fall verneint und die Übertragung der Entscheidungsbefugnis nach § 1628 BGB deshalb abgelehnt.

  • OLG Brandenburg, 20.04.2015 - 10 UF 120/14

    Elterliche Sorge: Übertragung der Entscheidungsbefugnis zur Beantragung der

    Dabei ist nicht entscheidend, ob die Namensänderung nach § 3 NÄG selbst dem Wohl des Kindes entspricht (so OLG Stuttgart, FamRZ 2011, 305; wohl auch OLG Karlsruhe, FamRZ 2007, 2005), da diese Prüfung der Verwaltungsbehörde obliegt.

    Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde im Hinblick auf die zitierte Entscheidung des OLG Stuttgart (FamRZ 2011, 305) zu, wonach abweichend von der vom Senat vertretenen Auffassung bei der familiengerichtlichen Entscheidung nach § 1628 BGB inzident die Voraussetzungen des § 3 NÄG geprüft werden müssen.

  • VG Regensburg, 04.11.2019 - RO 3 K 18.1279

    Namensänderung wegen Kindeswohl

    Nach dem Beschluss des OLG Stuttgart (v. 11.8.2010 - 16 UF 122/10 RN. 13) sei zu berücksichtigen, dass die Kontinuität der Namensführung nicht nur für die Eltern Bedeutung habe, sondern auch einen wichtigen Kindesbelang darstelle.
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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 12.08.2010 - 10 UF 109/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,8569
OLG Brandenburg, 12.08.2010 - 10 UF 109/10 (https://dejure.org/2010,8569)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 12.08.2010 - 10 UF 109/10 (https://dejure.org/2010,8569)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 12. August 2010 - 10 UF 109/10 (https://dejure.org/2010,8569)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Gemeinsame Sorge hat Vorrang vor Alleinsorge, aber ...

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Elterliche Sorge eines nichtehelich geborenen Kindes

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Sorgerechts-Urteil hilft nicht allen Vätern

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2011, 305
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 420/09

    Elternrecht des Vaters

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.08.2010 - 10 UF 109/10
    Denn auch als Vater eines nichtehelich geborenen Kindes hat er das Recht, die Übertragung der elterlichen Sorge für dieses Kind auf sich zu beantragen (BVerfG, Beschluss vom 21.7.2010, 1 BvR 420/09).

    Denn die Regelungen in §§ 1626 a Abs. 1 Nr. 1 und 1672 Abs. 1 BGB, die den Vater eines nichtehelichen Kindes von der elterlichen Sorge ausschließen, wenn die Mutter ihre Zustimmung verweigert, sind, wie das Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom 21.7.2010 (1 BvR 420/09) ausgesprochen hat, mit Art. 6 Abs. 2 GG unvereinbar.

    Im Hinblick darauf, dass das Bundesverfassungsgericht über die vom Beteiligten zu 1. aufgeworfene Frage der Verfassungsmäßigkeit der die elterliche Sorge von nicht in einer Ehe geborenen Kindern durch den Beschluss vom 21.7.2010 (1 BvR 420/09) entschieden hat, sind die insoweit aufgestellten Übergangsregelungen Grundlage der Senatsentscheidung, sodass es der angeregten Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nicht bedarf.

  • BVerfG, 05.09.2007 - 1 BvR 1426/07

    Verfassungsrechtliche Gewährleistung des Elternrechts

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.08.2010 - 10 UF 109/10
    Nach Abwägung aller Umstände des vorliegenden Falls, die sich vorrangig am Kindeswohl und nicht an der Sanktion eines Fehlverhaltens eines Elternteils zu orientieren hat (vgl. BVerfG, FamRZ 2009, 1389; ZFE 2009, 270; FamRZ 2007, 1797), ist das die Mutter.
  • BVerfG, 14.04.2009 - 1 BvR 467/09

    Aussetzung der Wirkung gerichtlicher Beschlüsse zur Sorgerechtsentziehung -

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.08.2010 - 10 UF 109/10
    Nach Abwägung aller Umstände des vorliegenden Falls, die sich vorrangig am Kindeswohl und nicht an der Sanktion eines Fehlverhaltens eines Elternteils zu orientieren hat (vgl. BVerfG, FamRZ 2009, 1389; ZFE 2009, 270; FamRZ 2007, 1797), ist das die Mutter.
  • VerfG Brandenburg, 18.03.2011 - VfGBbg 56/10

    Fachgerichtliche Ablehnung der Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge eines

    gegen die Beschlüsse des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 12. August 2010 und vom 23. September 2010 - 10 UF 109/10 -.

    Die Akten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts - Az: 10 UF 109/10, 10 UF 110/10 und 10 UF 103/09 - sind beigezogen worden.

  • OLG Brandenburg, 13.08.2010 - 10 UF 110/10

    Verbleib des Kindes beim zum Pfleger bestellten Kindesvater?

    Wegen des Sachverhalts wird auf den Beschluss von heute in 10 UF 109/10 Bezug genommen.

    Denn dem Kind geht es im Haushalt der Mutter, wie im Beschluss von heute im Verfahren 10 UF 109/10 ausgeführt und auf den auch insoweit Bezug genommen wird, gut.

  • OLG Brandenburg, 12.08.2010 - 10 UF 110/10

    Elterliche Sorge: Voraussetzungen der Anordnung des Verbleibens in einer

    Wegen des Sachverhalts wird auf den Beschluss von heute in 10 UF 109/10 Bezug genommen.

    Denn dem Kind geht es im Haushalt der Mutter, wie im Beschluss von heute im Verfahren 10 UF 109/10 ausgeführt und auf den auch insoweit Bezug genommen wird, gut.

  • VerfG Brandenburg, 24.01.2011 - VfGBbg 25/10

    Einstweilige Anordnung; Prozesskostenhilfe; Subsidiarität

    Mit Beschluss vom 12. August 2010 - 10 UF 109/10 - wies der 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts den Antrag des Beschwerdeführers, ihm die elterliche Sorge allein zu übertragen, zurück.
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