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   BGH, 26.01.2011 - XII ZB 504/10   

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https://dejure.org/2011,2048
BGH, 26.01.2011 - XII ZB 504/10 (https://dejure.org/2011,2048)
BGH, Entscheidung vom 26.01.2011 - XII ZB 504/10 (https://dejure.org/2011,2048)
BGH, Entscheidung vom 26. Januar 2011 - XII ZB 504/10 (https://dejure.org/2011,2048)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 10 VersAusglG, § 11 Abs 1 VersAusglG
    Interne Teilung nach Versorgungsausgleichsgesetz: Angabe der Fassung oder des Datums der Versorgungsregelung im Tenor

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    VersAusglG §§ 10, 11 Abs. 1
    Interne Teilung i. S. v. § 10 VersAusglG erfordert Angabe der Fassung oder des Datums der zugrunde liegenden Versorgungsregelung im Tenor

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Gebotenheit einer Benennung der Fassung oder des Datums einer Versorgungsregelung im Tenor einer gerichtlichen Entscheidung i.R.e. internen Teilung nach § 10 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG)

  • rewis.io

    Interne Teilung nach Versorgungsausgleichsgesetz: Angabe der Fassung oder des Datums der Versorgungsregelung im Tenor

  • ra.de
  • rewis.io

    Interne Teilung nach Versorgungsausgleichsgesetz: Angabe der Fassung oder des Datums der Versorgungsregelung im Tenor

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gebotenheit einer Benennung der Fassung oder des Datums einer Versorgungsregelung im Tenor einer gerichtlichen Entscheidung i.R.e. internen Teilung nach § 10 VersAusglG

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Familienrecht - Tenor bei interner Teilung nach § 10 VersAusglG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Interne Teilung beim Versorgungsausgleich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 1139
  • MDR 2011, 296
  • FamRZ 2011, 547
 
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Wird zitiert von ... (236)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 27.08.2003 - XII ZB 33/00

    Beschwerdeberechtigung eines privatrechtlich organisierten Versorgungsträgers in

    Auszug aus BGH, 26.01.2011 - XII ZB 504/10
    Im Beschwerdeverfahren ermöglicht das Rechtsmittel eines Beschwerdeberechtigten (§ 59 FamFG; zur Beschwerdeberechtigung der Versorgungsträger im Versorgungsausgleich vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Dezember 1995 - XII ZB 128/95 - FamRZ 1996, 482 und vom 27. August 2003 - XII ZB 33/00 - FamRZ 2003, 1738, 1740) eine Sachentscheidung des Beschwerdegerichts.
  • BGH, 20.12.1995 - XII ZB 128/95

    Beschwer eines öffentlich-rechtlichen Versorgungsträgers

    Auszug aus BGH, 26.01.2011 - XII ZB 504/10
    Im Beschwerdeverfahren ermöglicht das Rechtsmittel eines Beschwerdeberechtigten (§ 59 FamFG; zur Beschwerdeberechtigung der Versorgungsträger im Versorgungsausgleich vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Dezember 1995 - XII ZB 128/95 - FamRZ 1996, 482 und vom 27. August 2003 - XII ZB 33/00 - FamRZ 2003, 1738, 1740) eine Sachentscheidung des Beschwerdegerichts.
  • OLG Stuttgart, 09.02.2010 - 18 UF 24/10

    Versorgungsausgleich: Aufnahme der Rechtsgrundlage in den Tenor

    Auszug aus BGH, 26.01.2011 - XII ZB 504/10
    Die sich auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Stuttgart (Beschluss vom 9. Februar 2010 - 18 UF 24/10 - juris) stützende Befürchtung der Rechtsanwaltsversorgung, die Aufnahme der maßgeblichen Fassung der Versorgungsordnung in den Entscheidungstenor könne dahin verstanden werden, dass sich zukünftige Satzungsänderungen auf das übertragene Anrecht nicht auswirkten, sei unbegründet.
  • BAG, 10.11.2015 - 3 AZR 813/14

    Altersversorgung - Versorgungsausgleich - Bindung

    Die interne Teilung erfolgt durch richterlichen Gestaltungsakt (BGH 25. Juni 2014 - XII ZB 568/10 - Rn. 17; 26. Januar 2011 - XII ZB 504/10 - Rn. 23 mwN; BT-Drs. 16/10144 S. 54) .

    Mit der Wirksamkeit der gerichtlichen Entscheidung geht der übertragene Teil des Anrechts in Höhe des auf den Bewertungsstichtag - dem Ende der Ehezeit - bezogenen Ausgleichswerts unmittelbar auf die ausgleichsberechtigte Person über, so dass dadurch ein Rechtsverhältnis zwischen dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person und der ausgleichsberechtigten Person entsteht (BGH 26. Januar 2011 - XII ZB 504/10 - aaO; BT-Drs. 16/10144 S. 54) .

    Der Vollzug der internen Teilung richtet sich gemäß § 10 Abs. 3 VersAusglG nach den Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht, also nach den für das betreffende Versorgungssystem geltenden Regelungen (vgl. BGH 26. Januar 2011 - XII ZB 504/10 - Rn. 25) .

    Entgegen der Rechtsauffassung der Revision fällt den Familiengerichten im Versorgungsausgleichsverfahren wegen der rechtsgestaltenden Wirkung der gerichtlich ausgesprochenen internen Teilung jedoch die Aufgabe zu, die rechtliche Vereinbarkeit der nach § 10 Abs. 3 VersAusglG heranzuziehenden untergesetzlichen Versorgungs- und Teilungsordnung mit höherrangigem Recht und damit auch mit Unionsrecht zu überprüfen (vgl. BGH 25. Februar 2015 - XII ZB 364/14 - Rn. 11; 26. Januar 2011 - XII ZB 504/10 - Rn. 25 mwN; BT-Drs. 16/10144 S. 55) .

    Liegen etwa die Voraussetzungen einer gleichmäßigen Teilhabe nach § 11 Abs. 1 VersAusglG nicht vor, darf das Gericht das Anrecht nicht nach Maßgabe der Teilungs- oder Versorgungsregelung des Versorgungsträgers ausgleichen (vgl. BGH 26. Januar 2011 - XII ZB 504/10 - Rn. 25) .

    cc) Soweit das Amtsgericht - anders als von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verlangt (vgl. BGH 25. Juni 2014 - XII ZB 568/10 - Rn. 18; 26. Januar 2011 - XII ZB 504/10 - Rn. 22 ff.; 23. Januar 2013 - XII ZB 541/12 - Rn. 9) - die für die interne Teilung maßgebliche Teilungs- und Versorgungsregelung in seiner Beschlussformel nicht konkret bezeichnet hat, führt dies ebenfalls zu keiner anderen Bewertung.

  • BGH, 03.02.2016 - XII ZB 629/13

    Versorgungsausgleichssache: Teilanfechtung einer erstinstanzlichen Entscheidung

    Die Anfechtung einer erstinstanzlichen Entscheidung zum Versorgungsausgleich kann auf die Teilung eines oder mehrerer Versorgungsanrechte beschränkt werden, wenn nicht besondere Gründe die Einbeziehung sonstiger Anrechte zwingend erfordern (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 26. Januar 2011, XII ZB 504/10, FamRZ 2011, 547).

    a) Im rechtlichen Ausgangspunkt ist es für einen Beteiligten grundsätzlich möglich, seine Beschwerde gegen eine erstinstanzliche Entscheidung zum Versorgungsausgleich auf die Teilung eines oder mehrerer Versorgungsanrechte zu beschränken (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. Januar 2011 - XII ZB 504/10 - FamRZ 2011, 547 Rn. 17 und vom 9. Januar 2013 - XII ZB 550/11 - FamRZ 2013, 612 Rn. 23).

  • BGH, 07.03.2018 - XII ZB 408/14

    Unverfallbarkeit der auf der allgemeinen Lohnentwicklung beruhenden

    Durch die obligatorische Bezugnahme auf die maßgeblichen Versorgungs- und Teilungsregelungen in der Beschlussformel bringt das Familiengericht zum Ausdruck, dass es die Anforderungen des § 11 Abs. 1 VersAusglG geprüft hat und für erfüllt hält (Senatsbeschluss vom 26. Januar 2011 - XII ZB 504/10 - FamRZ 2011, 547 Rn. 25).
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