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   OLG Celle, 22.11.2010 - 10 UF 232/09   

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OLG Celle, 22.11.2010 - 10 UF 232/09 (https://dejure.org/2010,6842)
OLG Celle, Entscheidung vom 22.11.2010 - 10 UF 232/09 (https://dejure.org/2010,6842)
OLG Celle, Entscheidung vom 22. November 2010 - 10 UF 232/09 (https://dejure.org/2010,6842)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Versorgungsausgleich: Einbeziehung nachehezeitlicher rentenrechtlicher Zeiten

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG; § 18 VersAusglG; § 43 VersAusglG
    Berücksichtigung der nach Ehezeitende liegenden rentenrechtlichen Zeiten bei der Berechnung des Ehezeitanteils; Maßgeblicher Wert für die Anwendung der Bagatellklausel des § 18 VersAusglG; Rechtmäßigkeit der Teilungsanordnungen kommunaler und kirchlicher ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung der nach Ehezeitende liegenden rentenrechtlichen Zeiten bei der Berechnung des Ehezeitanteils; Maßgeblicher Wert für die Anwendung der Bagatellklausel des § 18 VersAusglG; Rechtmäßigkeit der Teilungsanordnungen kommunaler und kirchlicher ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung der nach Ehezeitende liegenden rentenrechtlichen Zeiten bei der Berechnung des Ehezeitanteils; Maßgeblicher Wert für die Anwendung der Bagatellklausel des § 18 VersAusglG; Rechtmäßigkeit der Teilungsanordnungen kommunaler und kirchlicher ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2011, 723
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 05.11.2008 - XII ZB 53/06

    Ein mitgeteilter, anhand von unwirksamen Regelungen ermittelter Wert einer

    Auszug aus OLG Celle, 22.11.2010 - 10 UF 232/09
    Das im Verbund anhängige Verfahren über den Versorgungsausgleich wurde abgetrennt und im Hinblick auf die Rechtsprechung des BGH, wonach die Satzungsbestimmungen der Träger der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes insoweit unwirksam sind, als sie die Berechnung der bis zum 31. Dezember 2001 erworbenen Anrechte der sog. rentenfernen Jahrgänge regeln (BGH FamRZ 2008, 395; 2009, 303), ausgesetzt, obwohl die Ehefrau erst ab 23. April 2002 Anrechte in der Zusatzversorgung, nämlich bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands (KZVK), erworben hatte.

    Da die Ehefrau erst am 23. April 2002 in den kirchlichen Dienst eingetreten ist, beruht diese Bezugsgröße allein auf dem neuen (seit Januar 2002 geltenden) Satzungsrecht, so dass die vom BGH hinsichtlich der Startgutschriften für rentenferne Jahrgänge erhobenen verfassungsrechtlichen Beanstandungen (BGHZ 174, 127; Beschluss des XII. Zivilsenats vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 -, FamRZ 2009, 303) hier keine Rolle spielen.

  • BGH, 06.07.1988 - IVb ZB 151/84

    Berücksichtigung von nachträglich eingetretenen Wertunterschieden

    Auszug aus OLG Celle, 22.11.2010 - 10 UF 232/09
    Zwar waren seit Inkrafttreten des § 10 a VAHRG im Jahre 1987 rechtliche oder tatsächliche Veränderungen, die zwischen Ehezeitende und Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eingetreten waren und "auf den Ehezeitanteil zurückwirkten", schon bei der Erstentscheidung über den Wertausgleich zu berücksichtigen (BGH FamRZ 1988, 1148; seitdem ständige Rechtsprechung, z.B. FamRZ 1989, 42, 1989, 43; 1989, 44; 492; 1989, 1058; 1994, 232; 1996, 98; 1996, 215; 2002, 93; 2007, 891).

    Dabei hatte der BGH neben der Umgestaltung eines Versorgungsanrechts (Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis mit der Folge einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung, BGH FamRZ 1988, 1148: 1989, 42; 1989, 43; 1989, 727) insbesondere eine Veränderung des Erwerbszeitraums des Versorgungsanrechts im Auge, die sich bei der zeitratierlichen Berechnung des Ehezeitanteils auswirkt, z.B. in der Beamtenversorgung oder der betrieblichen Altersversorgung durch vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand (vgl. BGH FamRZ 1989, 492; 1989, 727) oder Veränderung einer bei Ehezeitende bestehenden Beurlaubung oder Teilzeitbeschäftigung (vgl. BGH FamRZ 1988, 940; 1989, 1060).

  • BGH, 14.11.2007 - IV ZR 74/06

    BGH billigt Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes -

    Auszug aus OLG Celle, 22.11.2010 - 10 UF 232/09
    Das im Verbund anhängige Verfahren über den Versorgungsausgleich wurde abgetrennt und im Hinblick auf die Rechtsprechung des BGH, wonach die Satzungsbestimmungen der Träger der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes insoweit unwirksam sind, als sie die Berechnung der bis zum 31. Dezember 2001 erworbenen Anrechte der sog. rentenfernen Jahrgänge regeln (BGH FamRZ 2008, 395; 2009, 303), ausgesetzt, obwohl die Ehefrau erst ab 23. April 2002 Anrechte in der Zusatzversorgung, nämlich bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands (KZVK), erworben hatte.

    Da die Ehefrau erst am 23. April 2002 in den kirchlichen Dienst eingetreten ist, beruht diese Bezugsgröße allein auf dem neuen (seit Januar 2002 geltenden) Satzungsrecht, so dass die vom BGH hinsichtlich der Startgutschriften für rentenferne Jahrgänge erhobenen verfassungsrechtlichen Beanstandungen (BGHZ 174, 127; Beschluss des XII. Zivilsenats vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 -, FamRZ 2009, 303) hier keine Rolle spielen.

  • BGH, 12.04.1989 - IVb ZB 159/87

    Weitere Beschwerde der Ehefrau gegen Durchführung des Versorgungsausgleichs

    Auszug aus OLG Celle, 22.11.2010 - 10 UF 232/09
    Dabei hatte der BGH neben der Umgestaltung eines Versorgungsanrechts (Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis mit der Folge einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung, BGH FamRZ 1988, 1148: 1989, 42; 1989, 43; 1989, 727) insbesondere eine Veränderung des Erwerbszeitraums des Versorgungsanrechts im Auge, die sich bei der zeitratierlichen Berechnung des Ehezeitanteils auswirkt, z.B. in der Beamtenversorgung oder der betrieblichen Altersversorgung durch vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand (vgl. BGH FamRZ 1989, 492; 1989, 727) oder Veränderung einer bei Ehezeitende bestehenden Beurlaubung oder Teilzeitbeschäftigung (vgl. BGH FamRZ 1988, 940; 1989, 1060).
  • OLG Stuttgart, 25.06.2010 - 15 UF 120/10

    Versorgungsausgleich: Angemessene Teilungskosten des Versorgungsträgers

    Auszug aus OLG Celle, 22.11.2010 - 10 UF 232/09
    Dafür war die Erwägung leitend, dass Stückkosten einerseits zwar relativ präzise den mit der Teilung verbundenen tatsächlichen zusätzlichen Aufwand abbilden, den die Versorgungsträger i.d.R. mit etwa 250 bis 300 EUR veranschlagen (vgl. OLG Stuttgart Beschluss vom 25. Juni 2010 - 15 UF 120/10 -), aber die niedrigeren Anrechte verhältnismäßig hoch belasten, während ein ausschließlich prozentualer Ansatz die höheren Anrechte überproportional belastet.
  • BGH, 21.09.1988 - IVb ZB 154/86

    Berücksichtigung nachehezeitlicher Änderungen des Wertunterschiedes

    Auszug aus OLG Celle, 22.11.2010 - 10 UF 232/09
    Zwar waren seit Inkrafttreten des § 10 a VAHRG im Jahre 1987 rechtliche oder tatsächliche Veränderungen, die zwischen Ehezeitende und Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eingetreten waren und "auf den Ehezeitanteil zurückwirkten", schon bei der Erstentscheidung über den Wertausgleich zu berücksichtigen (BGH FamRZ 1988, 1148; seitdem ständige Rechtsprechung, z.B. FamRZ 1989, 42, 1989, 43; 1989, 44; 492; 1989, 1058; 1994, 232; 1996, 98; 1996, 215; 2002, 93; 2007, 891).
  • BGH, 01.06.1988 - IVb ZB 58/86

    Berücksichtigung unbezahlten Urlaubs bei Bewertung einer Versorgungsanwartschaft

    Auszug aus OLG Celle, 22.11.2010 - 10 UF 232/09
    Dabei hatte der BGH neben der Umgestaltung eines Versorgungsanrechts (Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis mit der Folge einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung, BGH FamRZ 1988, 1148: 1989, 42; 1989, 43; 1989, 727) insbesondere eine Veränderung des Erwerbszeitraums des Versorgungsanrechts im Auge, die sich bei der zeitratierlichen Berechnung des Ehezeitanteils auswirkt, z.B. in der Beamtenversorgung oder der betrieblichen Altersversorgung durch vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand (vgl. BGH FamRZ 1989, 492; 1989, 727) oder Veränderung einer bei Ehezeitende bestehenden Beurlaubung oder Teilzeitbeschäftigung (vgl. BGH FamRZ 1988, 940; 1989, 1060).
  • BGH, 09.11.1988 - IVb ZB 53/87
    Auszug aus OLG Celle, 22.11.2010 - 10 UF 232/09
    Dabei hatte der BGH neben der Umgestaltung eines Versorgungsanrechts (Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis mit der Folge einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung, BGH FamRZ 1988, 1148: 1989, 42; 1989, 43; 1989, 727) insbesondere eine Veränderung des Erwerbszeitraums des Versorgungsanrechts im Auge, die sich bei der zeitratierlichen Berechnung des Ehezeitanteils auswirkt, z.B. in der Beamtenversorgung oder der betrieblichen Altersversorgung durch vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand (vgl. BGH FamRZ 1989, 492; 1989, 727) oder Veränderung einer bei Ehezeitende bestehenden Beurlaubung oder Teilzeitbeschäftigung (vgl. BGH FamRZ 1988, 940; 1989, 1060).
  • OLG Dresden, 09.09.2010 - 23 UF 478/10

    Versorgungsausgleich; geringfügige Durchführung, Bezugsgröße Entgeltpunkte

    Auszug aus OLG Celle, 22.11.2010 - 10 UF 232/09
    Gegenüberzustellen sind insoweit die korrespondierenden Kapitalwerte beider Ausgleichswerte, da Bezugsgröße der gesetzlichen Rentenversicherung kein Rentenbetrag ist (Senat FamRZ 2010, 979, 980; OLG München FamRZ 2010, 1664; OLG Thüringen Beschluss vom 29. Juli 2010 - 1 UF 179/10 - OLG Dresden Beschluss vom 9. September 2010 - 23 UF 478/10 - a.A. OLG Stuttgart FamRZ 2010, 1805; Ruland a.a.O. Rn. 481).
  • OLG Jena, 29.07.2010 - 1 UF 179/10

    Versorgungsausgleichsrecht: Prüfungsreihenfolge beim Bagatellausgleich

    Auszug aus OLG Celle, 22.11.2010 - 10 UF 232/09
    Gegenüberzustellen sind insoweit die korrespondierenden Kapitalwerte beider Ausgleichswerte, da Bezugsgröße der gesetzlichen Rentenversicherung kein Rentenbetrag ist (Senat FamRZ 2010, 979, 980; OLG München FamRZ 2010, 1664; OLG Thüringen Beschluss vom 29. Juli 2010 - 1 UF 179/10 - OLG Dresden Beschluss vom 9. September 2010 - 23 UF 478/10 - a.A. OLG Stuttgart FamRZ 2010, 1805; Ruland a.a.O. Rn. 481).
  • BGH, 04.10.1990 - XII ZB 6/87

    Wertermittlung zur Durchführung des Rentensplittings

  • OLG Stuttgart, 15.06.2010 - 15 UF 85/10

    Versorgungsausgleich bei wechselseitigen Anwartschaften in der gesetzlichen

  • BGH, 05.10.1988 - IVb ZB 128/87

    Berücksichtigung nachehezeitlicher Änderungen des Wertunterschiedes

  • BGH, 21.09.1988 - IVb ZB 99/85

    Obliegenheiten des Ausgleichspflichtigen im Hinblick auf die Erhaltung der

  • BGH, 18.01.1989 - IVb ZB 82/87

    Kein Ausschluss der Versorgungsausgleichs aufgrund unbilliger Härte bei möglicher

  • OLG Celle, 04.03.2010 - 10 UF 282/08

    Behandlung von Entgeltpunkten und Entgeltpunkten (Ost) in der gesetzlichen

  • OLG München, 01.04.2010 - 4 UF 78/10

    Versorgungsausgleich im Ost-West-Fall: Ausgleich der in den alten und neuen

  • BGH, 01.02.2012 - XII ZB 172/11

    Versorgungsausgleichsverfahren: Ausgleich von Anrechten mit geringem

    In Rechtsprechung und Literatur werden weitere Parameter für eine Pauschalierung diskutiert, wie zum Beispiel die Festsetzung von "Stückkosten", also einer Pauschale in Höhe eines realistisch kalkulierten, vom konkreten Ausgleichswert unabhängigen Festbetrages (vgl. Keuter FamRZ 2011, 1914, 1918 f.), oder eine Kombination von Festbetrags- und Prozentpauschale in der Form, dass der Versorgungsträger eine feste Pauschale für jedes intern auszugleichende Anrecht in Ansatz bringt, der er einen - relativ niedrigen - Prozentbetrag des ehezeitlichen Kapitalwerts des Anrechts hinzurechnet (vgl. OLG Celle FamRZ 2011, 723, 726 vgl. insoweit auch den Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 696/10 - zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 18.01.2012 - XII ZB 696/10

    Versorgungsausgleich: Gesamtleistungsbewertung beitragsfreier oder

    Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung, die in FamRZ 2011, 723 veröffentlicht ist, wie folgt begründet:.
  • OLG Düsseldorf, 23.05.2011 - 9 UF 110/10

    Umfang der Teilungskosten

    Die Beteiligte zu 3) ist als Versorgungsträger im Sinne des § 219 Nr. 3 FamFG beschwerdeberechtigt gemäß § 59 FamFG (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2010, 1906; OLG Bremen Beschluss vom 11. März 2011, Az. 4 UF 1/11 - bei juris; Beschluss vom 13. Dezember 2010, Az. 4 UF 103/10 - bei juris; OLG Celle Beschluss vom 22. November 2010, Az. 10 UF 232/09 - bei juris).

    Deshalb ist es zulässig, wenn die Versorgungsträger den prozentualen Anteil durch einen absoluten Mindestbetrag einerseits und einen absoluten Höchstbetrag andererseits begrenzen (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 125; OLG Bremen Beschluss vom 11. März 2011, Az. 4 UF 1/11 - bei juris; Beschluss vom 13. Dezember 2010, Az. 4 UF 103/10 - bei juris; OLG Celle Beschluss vom 22. November 2010, Az. 10 UF 232/09 - bei juris; AG Stuttgart Beschluss vom 3. Dezember 2010, Az. 28 F 496/09 - bei juris; Breuer a.a.O. Rdnr. 11).

    Unabhängig von der Frage, ob prozentuale Pauschalen mit absoluten Mindest- und Höchstbeträgen oder nur pauschale Festbeträge für zulässig erachtet werden, sind in Rechtsprechung und Literatur in Ansatz gebrachte Teilungskosten von 215, 97 EUR (OLG Celle Beschluss vom 22. November 2010, Az. 10 UF 232/09 - bei juris: Mindestbetrag von 200, 00 EUR zzgl. 0,5% des hälftigen ehezeitlichen Kapitalwerts), 250, 00 EUR (MünchKommBGB/Eichenhofer, a.a.O. Rdnr. 6; Hauß/Eulering, Versorgungsausgleich und Verfahren in der Praxis, Rdnr. 205: Höchstbetrag), 261, 91 EUR (AG Duisburg Beschluss vom 17. Februar 2011, Az. 54 F 39/10 - bei juris: 2% des Kapitalwerts), 306, 60 EUR (AG Duisburg Beschluss vom 17. November 2010, Az. 57 F 29/08 - bei juris: 12% der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV), 500, 00 EUR (OLG Stuttgart FamRZ 2010, 1906; AG Stuttgart Beschluss vom 3. Dezember 2010, Az. 28 F 496/09 - bei juris: Höchstbetrag bei prozentualer Pauschale), 802, 02 EUR (OLG Bremen Beschluss vom 13. Dezember 2010, Az. 4 UF 103/10 - bei juris: 2,5% des ehezeitlichen Deckungskapitals) und sogar 1.194,37 EUR (OLG Bremen Beschluss vom 11. März 2011, Az. 4 UF 1/11 - bei juris: 2,5% des ehezeitlichen Deckungskapitals) als angemessen erachtet worden.

    Für die Frage, welcher sich bei einer prozentualen Pauschale konkret ergebende Betrag oder welcher absolute Betrag - noch - angemessen ist, kommt es auch darauf an, ob zu den Teilungskosten im Sinne des § 13 VersAusglG auch die notwendigen Folgekosten der Verwaltung des zusätzlichen Rentenkontos (so OLG Stuttgart FamRZ 2010, 1906; OLG Celle Beschluss vom 22. November 2010, Az. 10 UF 232/09 - bei juris; AG Duisburg Beschluss vom 17. November 2010, Az. 57 F 29/08 - bei juris; Beschluss vom 17. Februar 2011, Az. 54 F 39/10 - bei juris; MünchKommBGB/Eichenhofer a.a.O. Rdnr. 4) oder nur die reinen Kontoeröffnungskosten zu zählen sind (so AG Stuttgart Beschluss vom 3. Dezember 2010, Az. 28 F 496/09 - bei juris).

  • BGH, 21.03.2012 - XII ZB 372/11

    Versorgungsausgleichsverfahren: Gesamtleistungsbewertung beitragsfreier oder

    Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung unter Bezugnahme auf seinen früheren, in FamRZ 2011, 723 veröffentlichten Beschluss im Wesentlichen wie folgt begründet:.
  • OLG Celle, 04.05.2011 - 10 UF 147/10

    Wertausgleich geringwertiger gesetzlicher Rentenanwartschaft eines Ehegatten bei

    Im Erstverfahren über den Wertausgleich sind bei der Berechnung des Ehezeitanteils einer gesetzlichen Rentenanwartschaft nur die bis Ende der Ehezeit zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten zu berücksichtigen (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 22.11.2010, FamRZ 2011, 723).

    Diese - vom früheren Recht abweichende - Berechnungsweise hat der Senat mit eingehend begründetem Beschluss vom 22. November 2010 (FamRZ 2011, 723) abgelehnt.

  • OLG Celle, 11.01.2012 - 10 UF 194/11

    Gleichartigkeit von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung und der

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (FamRZ 2011, 723; NJW-RR 2011, 1571) sind (jedenfalls solange noch kein Versicherungsfall eingetreten ist) entgegen der Auskunftspraxis der Rentenversicherungsträger nur die bis zum Ende der Ehezeit zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten zu berücksichtigen.
  • OLG Hamm, 21.11.2011 - 8 UF 248/11

    Angemessenheit der Kosten der internen Teilung von Versorgungsanrechten

    Derzeit werden in Anlehnung an die frühere Rechtsprechung zur Realteilung nach § 1 Abs. 2 VAHRG 2-3 % des ehezeitbezogenen Deckungskapitals als angemessen erachtet (vergleiche hierzu Götsche, Versorgungsausgleich: Kosten der internen Teilung, in FamRB 2011, 318 ff. m.w.N.; OLG Bremen FamRZ 2011, 895; OLG Celle FamRZ 2011, 723).

    Eine Kostenpauschale von 400 EUR beläuft sich im vorliegenden Fall auf 2, 0% des ehezeitlichen Anteils des bestehenden Kapitalwertes von 19.903,24 EUR und ist somit angemessen (OLG Bremen, FamRZ 2011, 895; OLG Stuttgart FamRZ 2010, 1906; OLG Celle FamRZ 2011, 723).

  • OLG Braunschweig, 16.05.2011 - 2 UF 165/10

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich eines Anrechts in der

    Die kommunalen und kirchlichen Zusatzversorgungskassen des öffentlichen und kirchlichen Dienstes bringen übereinstimmend eine Pauschale von 200, 00 EUR in Ansatz und einen Zuschlag in Höhe von 0, 5 % des hälftigen ehezeitlichen Kapitalwertes (OLG Celle, Beschluss vom 22.11.2010, 10 UF 232/09, bei juris, Das Rechtsportal).
  • OLG Karlsruhe, 26.07.2011 - 2 UF 231/10

    Versorgungsausgleich: Angemessenheit der Höhe von Teilungskosten

    Von anderen wird eine Kombination zwischen einer Kostenpauschale und einem prozentualen Kostenanteil bevorzugt (Wick, Der neue Versorgungsausgleich in der Praxis, 2011, Rn. 110; OLG Celle, FamRZ 2011, 723).
  • OLG Celle, 30.08.2011 - 10 UF 127/11

    Berücksichtigung einer Aussicht auf Schlussüberschüsse und Beteiligung an

    Bei Berechnung einer Rentenanwartschaft sind zwar nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich nur die bis Ende der Ehezeit zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten zu berücksichtigen (Senat FamRZ 2011, 723).
  • OLG Stuttgart, 12.12.2011 - 18 UF 336/10

    Versorgungsausgleich bei betrieblicher Altersversorgung: Interne Teilung eines

  • OLG Stuttgart, 08.12.2011 - 18 UF 114/11

    Versorgungsausgleich: Umfang der anfallenden Teilungskosten des

  • OLG Celle, 12.04.2011 - 15 UF 308/10

    Versorgungsausgleich; Teilungskosten

  • OLG Koblenz, 26.07.2011 - 2 UF 231/10

    Deckelung von Teilungskosten i.R.d. internen Teilung von Anrechten bzgl.

  • OLG Celle, 12.04.2011 - 15 U 308/10

    Die Teilungskosten beim Versorgungsausgleich durch ein Versorgungswerk sind bei

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