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   OLG Hamm, 21.09.2010 - II-2 UF 76/10   

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https://dejure.org/2010,11915
OLG Hamm, 21.09.2010 - II-2 UF 76/10 (https://dejure.org/2010,11915)
OLG Hamm, Entscheidung vom 21.09.2010 - II-2 UF 76/10 (https://dejure.org/2010,11915)
OLG Hamm, Entscheidung vom 21. September 2010 - II-2 UF 76/10 (https://dejure.org/2010,11915)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anpassung einer laufenden Versorgung im Hinblick auf die Aussetzung der Kürzung wegen Durchführung des Versorgungsausgleichs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VersAusglG § 33; SGB IV § 18
    Anpassung einer laufenden Versorgung im Hinblick auf die Aussetzung der Kürzung wegen Durchführung des Versorgungsausgleichs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2011, 814
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 21.03.2012 - XII ZB 234/11

    Versorgungsausgleichsverfahren: Voraussetzungen, Wirksamwerden, Obergrenze und

    Denn auf diese Weise wurde ebenfalls die Hälfte der Differenz der Ehezeitanteile beider Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung auf das Versicherungskonto des ausgleichsberechtigten Ehegatten übertragen, was dem Vollzug der Entscheidung zum Versorgungsausgleich nach neuem Recht gemäß § 10 Abs. 2 VersAusglG entspricht (vgl. auch OLG Hamm FamRZ 2011, 814).

    bb) Auf dieser Grundlage ist das Oberlandesgericht im Ansatz zu Recht davon ausgegangen, dass der Aussetzungsbetrag in einer Entscheidung nach § 33 VersAusglG grundsätzlich der Höhe nach konkret festgelegt werden muss (OLG Hamm FamRZ 2011, 814, 815 m. Anm. Borth).

  • OLG Düsseldorf, 02.05.2011 - 8 UF 21/11

    Anforderungen an die Titulierung des Aussetzungsbetrages

    Bei einer Entscheidung über die Anpassung nach Rechtskraft nach § 33 VersAusglG muss die Höhe des Aussetzungsbetrages ausnahmsweise nicht tituliert werden, wenn aufgrund der Höhe der Unterhaltsverpflichtung die Versorgungskürzung in Höhe des vollen Kürzungsbetrages auszusetzen ist (entgegen OLG Hamm, Beschluss vom 21.9.2010 - 2 UF 76/10).

    Abweichend von der vom OLG Hamm vertretenen Auffassung (OLG Hamm, Beschluss vom 21.09.2010 - 2 UF 76/10) hält der Senat die Angabe der Aussetzungshöhe aber immer dann für entbehrlich, wenn ein Anspruch auf Aussetzung in Höhe des vollen Kürzungsbetrages besteht.

  • OLG Karlsruhe, 07.11.2011 - 2 UF 227/10

    Versorgungsausgleichsverfahren: Aussetzung der Rentenkürzung wegen

    Dementsprechend wurden die konkreten Beträge tenoriert (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2011, 814).
  • OLG Stuttgart, 06.06.2012 - 16 WF 118/12

    Versorgungsausgleichsverfahren: Bestimmung des Verfahrenswerts für

    Während die Ansicht vertreten wird, wegen des Ausgleichs nach der Scheidung habe die Verfahrenswertfestsetzung gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. FamGKG mit 20 % für jedes betroffene Anrecht aus dem Dreimonatsnettoeinkommen der Eheleute zu erfolgen (so Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 7.11.2011, 2 UF 227/10; Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom 24.2.2011, 2 UF 317/10; Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 14.5.2012, 13 UF 131/11; Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 8.10.2010, 5 UF 20/10 OLG Hamm Beschluss vom 21.9.2010, 2 UF 76/2010 - zitiert jeweils nach juris -), muss nach anderer Ansicht auf § 42 Abs. 1 FamGKG unter Berücksichtigung der Wertungen des § 50 FamGKG zurückgegriffen werden, weil § 50 Abs. 1 FamGKG als Wertvorschrift für Versorgungsausgleichssachen schon vom Wortlaut her nicht die Anpassungsverfahren nach dem Versorgungsausgleichsgesetz erfasse (OLG Frankfurt, Beschluss vom 2.2.2012, 4 UF 261/10; Hauß in FamRB 2010, 251 bis 257 - zitiert jeweils nach juris -).
  • OLG Schleswig, 27.10.2011 - 10 WF 178/11

    Gegenstandswert im Versorgungsausgleichsverfahren

    Während Oberlandesgericht Frankfurt (Beschluss vom 8. September 2010, Az. 5 UF 198/10, zitiert nach juris) und Oberlandesgericht Hamm (FamRZ 2011, 814 und FamRZ 2011, 815) für die Wertfestsetzung § 50 FamGKG zu Grunde legen, sind Thiel (in: Schneider/Herget, Streitwertkommentar, Rdnr. 8840 ff.) und Hauß (Praktische Fragestellungen des neuen Versorgungsausgleichs FamRB 2010 S. 257) der Ansicht, es sei auf § 42 FamGKG zurückzugreifen.
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