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   BGH, 01.03.2011 - XI ZR 48/10   

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BGH, 01.03.2011 - XI ZR 48/10 (https://dejure.org/2011,2800)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 EGV 44/2001
    Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte: Nachträglicher Eintritt der die Zuständigkeit begründenden Umstände und deren späterer Wegfall

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Internationale Zuständigkeit eines deutschen Gerichts bei mehrmaliger Verlegung des Wohnsitzes innerhalb Europas nach Rechtshängigkeit eines Verfahrens und vor dem Schluss einer mündlichen Verhandlung erster Instanz; Berücksichtigung eines nach Klageerhebung begründeten ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Verordnung (EG) Nr. 44/2001 Art. 2
    Begründung des deutschen Gerichtsstands - perpetuatio fori

  • unalex.eu

    Art. 2, 30 Brüssel I-VO
    Allgemeiner Gerichtsstand am Beklagtenwohnsitz - Ermittlung des Beklagtenwohnsitzes - Wohnsitzverlegung während des Verfahrens - Wohnsitzbegründung - Wegfall des zuständigkeitsbegründenden Wohnsitzes - Maßgeblicher Prüfungszeitpunkt - Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ...

  • Betriebs-Berater

    Zur Begündung der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte

  • rewis.io

    Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte: Nachträglicher Eintritt der die Zuständigkeit begründenden Umstände und deren späterer Wegfall

  • ra.de
  • rewis.io

    Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte: Nachträglicher Eintritt der die Zuständigkeit begründenden Umstände und deren späterer Wegfall

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    EuGVVO Art. 2 Abs. 1
    Während des Verfahrens durch Zuzug des Beklagten begründete internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bleibt trotz Wohnsitzaufgabe vor Ende des Verfahrens bestehen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EuGVVO
    Internationale Zuständigkeit eines deutschen Gerichts bei mehrmaliger Verlegung des Wohnsitzes innerhalb Europas nach Rechtshängigkeit eines Verfahrens und vor dem Schluss einer mündlichen Verhandlung erster Instanz; Berücksichtigung eines nach Klageerhebung begründeten ...

  • datenbank.nwb.de

    Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte: Nachträglicher Eintritt der die Zuständigkeit begründenden Umstände und deren späterer Wegfall

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Zur internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte

Besprechungen u.ä. (2)

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte auch dann, wenn die die Zuständigkeit begründenden Umstände im Laufe des Rechtsstreits wegfallen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte: Wann müssen ihre Voraussetzungen vorliegen? (IBR 2011, 1477)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 188, 373
  • NJW 2011, 2515
  • ZIP 2011, 833
  • MDR 2011, 686
  • FamRZ 2011, 884
  • VersR 2012, 1274
  • WM 2011, 745
  • BB 2011, 1090
  • AnwBl 2011, 148
  • JR 2012, 192
 
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Wird zitiert von ... (65)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 17.02.2010 - XII ZB 68/09

    Verweigerung der Mitwirkung eines Elternteils an einer psychiatrischen

    Auszug aus BGH, 01.03.2011 - XI ZR 48/10
    Auch der Bundesgerichtshof hat - nach Erlass des Berufungsurteils - zu der im Wesentlichen vergleichbaren Regelung des Art. 8 Abs. 1 EuEheVO entschieden, dass der nachträgliche Eintritt der Voraussetzungen für die Begründung der internationalen Zuständigkeit ausreichend ist (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2010 - XII ZB 68/09, BGHZ 184, 269 Rn. 9).

    Da Art. 8 Abs. 1 EuEheVO - anders als Art. 2 EuGVVO - seinem Wortlaut nach für die internationale Zuständigkeit sogar ausdrücklich auf den Zeitpunkt der Antragstellung abstellt (siehe hierzu BGH, Beschluss vom 17. Februar 2010 - XII ZB 68/09, BGHZ 184, 269 Rn. 9), muss der Grundsatz für Art. 2 EuGVVO, der eine entsprechende Regelung zur Frage des maßgeblichen Zeitpunkts nicht enthält, erst recht gelten.

    Nur bei einer solchen Sichtweise lässt sich die den Grundsätzen der Prozessökonomie widersprechende Folge vermeiden, dass sich das angerufene Gericht zunächst gemäß Art. 26 Abs. 1 EuGVVO für unzuständig erklären müsste, der Kläger aber im Anschluss daran vor demselben Gericht angesichts des nunmehr in dessen Zuständigkeitsbereich wohnenden Beklagten sogleich ein neues Verfahren einleiten könnte (ebenso BGH, Beschluss vom 17. Februar 2010 - XII ZB 68/09, BGHZ 184, 269 Rn. 9 zu Art. 8 EuEheVO).

    Ein nach Klageerhebung eintretender Wohnsitzwechsel des Beklagten ist als tatsachenabhängige Sachurteilsvoraussetzung feststellbar und begründet gemäß Art. 27 ff. EuGVVO nur dann nachträglich die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, wenn nicht bereits zuvor wegen desselben Anspruchs eine Klage vor dem bis zu dem Wohnsitzwechsel des Beklagten international zuständigen Gericht eines anderen Mitgliedstaates angebracht wurde (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2010 - XII ZB 68/09, BGHZ 184, 269 Rn. 9 zu Art. 8 EuEheVO).

    Von der Geltung des Grundsatzes ist nach der Rechtsprechung des EuGH für gemeinschaftsrechtliche Gerichtstandsbestimmungen auszugehen, wenn deren Ziele der Vorhersehbarkeit, Effizienz und Rechtssicherheit andernfalls - das heißt bei einem Wechsel der Zuständigkeit vom zuerst befassten Gericht zu einem Gericht eines anderen Mitgliedstaates - verfehlt würden (EuGH, Slg. 2004, I-1417 Rn. 35 ff. zu Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ und Slg. 2006, I-701 Rn. 24 ff. zu Art. 3 Abs. 1 EuInsVO; für eine Anwendbarkeit des Grundsatzes auch BGH, Beschlüsse vom 2. September 2009 - XII ZB 50/06, BGHZ 182, 204 Rn. 16 zu Art. 4, 7 HUVÜ 73 und vom 17. Februar 2010 - XII ZB 68/09, BGHZ 184, 269 Rn. 9 zu Art. 8 EuEheVO).

    cc) Soweit die Revision für ihren gegenteiligen Standpunkt auf den Beschluss des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 22. Juni 2005 (XII ZB 186/03, BGHZ 163, 248, 259 ff.) verweist, bleibt dies schon deshalb ohne Erfolg, weil der XII. Zivilsenat - anders als die Revision meint - mit dieser Entscheidung, die durch Besonderheiten des eine Kindesentführung betreffenden Falles gekennzeichnet war, den Grundsatz der perpetuatio fori für die internationale Zuständigkeit keineswegs generell ausgeschlossen hat; dies belegen schon die späteren Beschlüsse des selben Senats vom 2. September 2009 (XII ZB 50/06, BGHZ 182, 204 Rn. 16 zu Art. 4, 7 HUVÜ 73) und vom 17. Februar 2010 (XII ZB 68/09, BGHZ 184, 269 Rn. 9 zu Art. 8 EuEheVO).

    Die nachträgliche Zuständigkeitsbegründung des angerufenen Gerichts ist durch den Zuzug des Beklagten daher nur möglich, wenn nicht zuvor das bis zu diesem Zeitpunkt international zuständige Gericht eines anderen Vertragsstaates wegen desselben Anspruchs angerufen wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2010 - XII ZB 68/09, BGHZ 184, 269 Rn. 9 zu Art. 8 EuEheVO; Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht, 8. Aufl., vor Art. 2 EuGVO Rn. 15; Staudinger/Pirrung, BGB, Bearb. 2009, C. ESGVO, Art. 8 Rn. C 55 f.).

  • EuGH, 17.01.2006 - C-1/04

    Staubitz-Schreiber - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen -

    Auszug aus BGH, 01.03.2011 - XI ZR 48/10
    Von der Geltung des Grundsatzes ist nach der Rechtsprechung des EuGH für gemeinschaftsrechtliche Gerichtstandsbestimmungen auszugehen, wenn deren Ziele der Vorhersehbarkeit, Effizienz und Rechtssicherheit andernfalls - das heißt bei einem Wechsel der Zuständigkeit vom zuerst befassten Gericht zu einem Gericht eines anderen Mitgliedstaates - verfehlt würden (EuGH, Slg. 2004, I-1417 Rn. 35 ff. zu Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ und Slg. 2006, I-701 Rn. 24 ff. zu Art. 3 Abs. 1 EuInsVO; für eine Anwendbarkeit des Grundsatzes auch BGH, Beschlüsse vom 2. September 2009 - XII ZB 50/06, BGHZ 182, 204 Rn. 16 zu Art. 4, 7 HUVÜ 73 und vom 17. Februar 2010 - XII ZB 68/09, BGHZ 184, 269 Rn. 9 zu Art. 8 EuEheVO).

    Wie der EuGH entschieden hat, muss es bei der Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts in Fällen bleiben, in denen die Gerichtsstandsbestimmung der Verbesserung der Effizienz grenzüberschreitender Verfahren dient (EuGH, Slg. 2006, I-701 Rn. 24 ff. zu Art. 3 Abs. 1 EuInsVO), da man andernfalls den Gläubiger zwingen würde, gegen den Schuldner immer wieder dort vorzugehen, wo dieser sich gerade für kürzere oder längere Zeit niederlasse, und dadurch in der Praxis häufig eine Verlängerung des Verfahrens drohe (EuGH, Slg. 2006, I-701 Rn. 24 ff. zu Art. 3 Abs. 1 EuInsVO).

    Das im Erwägungsgrund 11 der Verordnung zum Ausdruck gebrachte Ziel, im Interesse der Parteien Kompetenzkonflikte zu vermeiden, also die Frage, welches Gericht bei grenzüberschreitenden Sachverhalten für die Entscheidung zuständig ist, möglichst schnell zu beenden, würde in sein Gegenteil verkehrt, wenn ein Kläger gehalten wäre, gegen den Beklagten immer wieder dort aufs Neue vorzugehen, wo dieser gerade für kürzere oder längere Zeit seinen Wohnsitz genommen hat (vgl. EuGH, Slg. 2006, I-701 Rn. 26 zu Art. 3 EuInsVO; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., vor § 12 Rn. 56; Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht, 5. Aufl., Rn. 451).

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BGH, 01.03.2011 - XI ZR 48/10
    Dies folgt zur Frage der Geltung des perpetuatio-fori-Grundsatzes bereits daraus, dass die betreffende Rechtsfrage vom EuGH grundsätzlich beantwortet ist und der erkennende Senat sich der Rechtsprechung des Gerichtshofs anschließt (EuGH, Slg. 1982, 3415 Rn. 13 f. und 21).

    Hinsichtlich des maßgeblichen Prüfzeitpunkts für die nach Art. 2 Abs. 1 EuGVVO zu beurteilende internationale Zuständigkeit ist die richtige Auslegung der Richtlinie aus den genannten Gründen derart offenkundig, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt (vgl. EuGH, Slg. 1982, 3415 Rn. 16, 21; BVerfG, NJW 1988, 1456; BGH, Urteile vom 28. November 2002 - III ZR 102/02, BGHZ 153, 82, 92 und vom 23. Februar 2010 - XI ZR 186/09, WM 2010, 647 Rn. 35 mwN).

  • BGH, 02.09.2009 - XII ZB 50/06

    Vollstreckbarkeit einer vorläufigen Anordnung nach dem Haager Übereinkommen über

    Auszug aus BGH, 01.03.2011 - XI ZR 48/10
    Von der Geltung des Grundsatzes ist nach der Rechtsprechung des EuGH für gemeinschaftsrechtliche Gerichtstandsbestimmungen auszugehen, wenn deren Ziele der Vorhersehbarkeit, Effizienz und Rechtssicherheit andernfalls - das heißt bei einem Wechsel der Zuständigkeit vom zuerst befassten Gericht zu einem Gericht eines anderen Mitgliedstaates - verfehlt würden (EuGH, Slg. 2004, I-1417 Rn. 35 ff. zu Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ und Slg. 2006, I-701 Rn. 24 ff. zu Art. 3 Abs. 1 EuInsVO; für eine Anwendbarkeit des Grundsatzes auch BGH, Beschlüsse vom 2. September 2009 - XII ZB 50/06, BGHZ 182, 204 Rn. 16 zu Art. 4, 7 HUVÜ 73 und vom 17. Februar 2010 - XII ZB 68/09, BGHZ 184, 269 Rn. 9 zu Art. 8 EuEheVO).

    cc) Soweit die Revision für ihren gegenteiligen Standpunkt auf den Beschluss des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 22. Juni 2005 (XII ZB 186/03, BGHZ 163, 248, 259 ff.) verweist, bleibt dies schon deshalb ohne Erfolg, weil der XII. Zivilsenat - anders als die Revision meint - mit dieser Entscheidung, die durch Besonderheiten des eine Kindesentführung betreffenden Falles gekennzeichnet war, den Grundsatz der perpetuatio fori für die internationale Zuständigkeit keineswegs generell ausgeschlossen hat; dies belegen schon die späteren Beschlüsse des selben Senats vom 2. September 2009 (XII ZB 50/06, BGHZ 182, 204 Rn. 16 zu Art. 4, 7 HUVÜ 73) und vom 17. Februar 2010 (XII ZB 68/09, BGHZ 184, 269 Rn. 9 zu Art. 8 EuEheVO).

  • BGH, 28.11.2002 - III ZR 102/02

    Fehlende internationale Zuständigkeit als Revisionsgrund; Internationaler

    Auszug aus BGH, 01.03.2011 - XI ZR 48/10
    Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht zu Recht die - auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfende (BGH, Urteile vom 28. November 2002 - III ZR 102/02, BGHZ 153, 82, 84 ff. und vom 9. März 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 17 mwN) - internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bejaht.

    Hinsichtlich des maßgeblichen Prüfzeitpunkts für die nach Art. 2 Abs. 1 EuGVVO zu beurteilende internationale Zuständigkeit ist die richtige Auslegung der Richtlinie aus den genannten Gründen derart offenkundig, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt (vgl. EuGH, Slg. 1982, 3415 Rn. 16, 21; BVerfG, NJW 1988, 1456; BGH, Urteile vom 28. November 2002 - III ZR 102/02, BGHZ 153, 82, 92 und vom 23. Februar 2010 - XI ZR 186/09, WM 2010, 647 Rn. 35 mwN).

  • EuGH, 05.02.2004 - C-18/02

    DFDS Torline

    Auszug aus BGH, 01.03.2011 - XI ZR 48/10
    (2) Entgegen der Auffassung der Revision steht die hier vertretene Auffassung auch in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EuGH, nach welcher die Auslegung der für die Gerichtsstandsbestimmung maßgeblichen Vorschriften nicht zu einer Zuständigkeit führen darf, die von ungewissen Umständen abhängt und damit dem Ziel der Verordnung zuwiderliefe, den Rechtsschutz der in der Gemeinschaft ansässigen Personen dadurch zu stärken, dass ein Kläger ohne Schwierigkeiten festzustellen vermag, welches Gericht er anrufen kann, und dass für einen verständigen Beklagten erkennbar ist, vor welchem Gericht er verklagt werden kann (EuGH, Slg. 2004, I-1417 Rn. 36 und Slg. 2006, I-6827 Rn. 25, jeweils mwN).

    Von der Geltung des Grundsatzes ist nach der Rechtsprechung des EuGH für gemeinschaftsrechtliche Gerichtstandsbestimmungen auszugehen, wenn deren Ziele der Vorhersehbarkeit, Effizienz und Rechtssicherheit andernfalls - das heißt bei einem Wechsel der Zuständigkeit vom zuerst befassten Gericht zu einem Gericht eines anderen Mitgliedstaates - verfehlt würden (EuGH, Slg. 2004, I-1417 Rn. 35 ff. zu Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ und Slg. 2006, I-701 Rn. 24 ff. zu Art. 3 Abs. 1 EuInsVO; für eine Anwendbarkeit des Grundsatzes auch BGH, Beschlüsse vom 2. September 2009 - XII ZB 50/06, BGHZ 182, 204 Rn. 16 zu Art. 4, 7 HUVÜ 73 und vom 17. Februar 2010 - XII ZB 68/09, BGHZ 184, 269 Rn. 9 zu Art. 8 EuEheVO).

  • BVerfG, 09.11.1987 - 2 BvR 808/82

    Nichtvorlage an den EugH und Anspruch auf den gesetzlichen Richter

    Auszug aus BGH, 01.03.2011 - XI ZR 48/10
    Hinsichtlich des maßgeblichen Prüfzeitpunkts für die nach Art. 2 Abs. 1 EuGVVO zu beurteilende internationale Zuständigkeit ist die richtige Auslegung der Richtlinie aus den genannten Gründen derart offenkundig, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt (vgl. EuGH, Slg. 1982, 3415 Rn. 16, 21; BVerfG, NJW 1988, 1456; BGH, Urteile vom 28. November 2002 - III ZR 102/02, BGHZ 153, 82, 92 und vom 23. Februar 2010 - XI ZR 186/09, WM 2010, 647 Rn. 35 mwN).
  • BGH, 22.06.2005 - XII ZB 186/03

    Zuständigkeit der Ehegerichte für Entscheidungen der elterlichen Verantwortung

    Auszug aus BGH, 01.03.2011 - XI ZR 48/10
    cc) Soweit die Revision für ihren gegenteiligen Standpunkt auf den Beschluss des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 22. Juni 2005 (XII ZB 186/03, BGHZ 163, 248, 259 ff.) verweist, bleibt dies schon deshalb ohne Erfolg, weil der XII. Zivilsenat - anders als die Revision meint - mit dieser Entscheidung, die durch Besonderheiten des eine Kindesentführung betreffenden Falles gekennzeichnet war, den Grundsatz der perpetuatio fori für die internationale Zuständigkeit keineswegs generell ausgeschlossen hat; dies belegen schon die späteren Beschlüsse des selben Senats vom 2. September 2009 (XII ZB 50/06, BGHZ 182, 204 Rn. 16 zu Art. 4, 7 HUVÜ 73) und vom 17. Februar 2010 (XII ZB 68/09, BGHZ 184, 269 Rn. 9 zu Art. 8 EuEheVO).
  • BGH, 23.02.2010 - XI ZR 186/09

    Kreditinstitute sind nicht verpflichtet, ihre Preis- und Leistungsverzeichnisse

    Auszug aus BGH, 01.03.2011 - XI ZR 48/10
    Hinsichtlich des maßgeblichen Prüfzeitpunkts für die nach Art. 2 Abs. 1 EuGVVO zu beurteilende internationale Zuständigkeit ist die richtige Auslegung der Richtlinie aus den genannten Gründen derart offenkundig, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt (vgl. EuGH, Slg. 1982, 3415 Rn. 16, 21; BVerfG, NJW 1988, 1456; BGH, Urteile vom 28. November 2002 - III ZR 102/02, BGHZ 153, 82, 92 und vom 23. Februar 2010 - XI ZR 186/09, WM 2010, 647 Rn. 35 mwN).
  • OLG Frankfurt, 26.11.2008 - 7 U 251/07

    Internationale Zuständigkeit: Voraussetzungen des Gerichtsstands in

    Auszug aus BGH, 01.03.2011 - XI ZR 48/10
    Sind hingegen die für Verbrauchersachen geltenden Regelungen anwendbar, verdrängen sie gemäß Art. 15 Abs. 1, 16 Abs. 2 EuGVVO einen nach Art. 5 Nr. 1 EuGVVO am Erfüllungsort begründeten Gerichtsstand zu Gunsten des am Wohnsitz des Beklagten eröffneten Gerichtsstandes (vgl. EuGH, Slg. 2005, I-481 Rn. 32; OLG Frankfurt, WM 2009, 718, 719;Mankowski, RIW 1996, 1001, 1004).
  • EuGH, 20.01.2005 - C-27/02

    Engler - Brüsseler Übereinkommen - Auslegung der Artikel 5 Nummern 1 und 3 und 13

  • BGH, 09.03.2010 - XI ZR 93/09

    BGH bejaht die deliktische Haftung einer ausländischen Brokerfirma wegen

  • BGH, 26.04.2001 - IX ZR 53/00

    Klagebefugnis des Insolvenzverwalters bei einer Drittwiderspruchsklage;

  • EuGH, 15.11.1983 - 288/82

    Duijnstee

  • BGH, 02.07.2007 - II ZR 111/05

    Parteifähigkeit des nicht rechtsfähigen Vereins; Zulässigkeit einer

  • BGH, 05.02.2009 - V ZR 159/08

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Tatbestandsfeststellungen

  • LAG Düsseldorf, 17.03.2008 - 14 Sa 1312/07

    Internationale Zuständigkeit des Arbeitsgerichts für eine Klage gegen einen

  • OLG Köln, 16.12.2008 - 9 U 47/07

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Zahlungsansprüche wegen

  • EuGH, 13.07.2000 - C-412/98

    Group Josi

  • EuGH, 13.07.2006 - C-103/05

    Reisch Montage - Verordnung (EG) Nr. 44/2001- Artikel 6 Nummer 1 - Mehrere

  • BGH, 12.07.2016 - XI ZR 564/15

    Zur Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines

    Eine Verfahrensrüge nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO kommt ohne Rücksicht darauf, ob sie hier hinreichend ausgeführt ist, zur Korrektur der tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht in Betracht (vgl. Senatsurteile vom 1. März 2011 - XI ZR 48/10, BGHZ 188, 373 Rn. 12, vom 18. September 2012 - XI ZR 344/11, BGHZ 195, 1 Rn. 40, vom 28. Mai 2013 - XI ZR 6/12, WM 2013, 1314 Rn. 18, vom 1. Oktober 2013 - XI ZR 28/12, WM 2013, 2121 Rn. 44 und vom 15. März 2016 - XI ZR 122/14, WM 2016, 780 Rn. 24).
  • BGH, 25.04.2017 - XI ZR 573/15

    Wirksamer Widerruf eine Immobiliardarlehens: Berücksichtigung der

    Eine Verfahrensrüge nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO kommt, worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist, ohne Rücksicht darauf, ob sie hier hinreichend ausgeführt ist, zur Korrektur der tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht in Betracht (vgl. Senatsurteile vom 1. März 2011 - XI ZR 48/10, BGHZ 188, 373 Rn. 12, vom 18. September 2012 - XI ZR 344/11, BGHZ 195, 1 Rn. 40 und vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, WM 2016, 1930 Rn. 57).
  • BGH, 24.06.2014 - VI ZR 560/13

    Kapitalanlagebetrug: Verbreitung unrichtiger Informationen in Emissionsprospekt;

    Zwar hat das Berufungsgericht in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich festgestellt, dass die Klägerin keinen Beweis für die bestrittene Behauptung angeboten habe, der Beklagte zu 4 habe Kenntnis von der Nachtragsvereinbarung vom 15. Januar 2001 gehabt; die Unrichtigkeit dieser Feststellungen kann grundsätzlich nur im Berichtigungsverfahren (§ 320 ZPO) geltend gemacht und gegebenenfalls behoben werden (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2011 - XI ZR 48/10, BGHZ 188, 373 Rn. 12 mwN; vom 8. Mai 2013 - IV ZR 233/11, WM 2013, 1115 Rn. 19).
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Rechtsprechung
   BGH, 23.02.2011 - XII ZB 505/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,13271
BGH, 23.02.2011 - XII ZB 505/10 (https://dejure.org/2011,13271)
BGH, Entscheidung vom 23.02.2011 - XII ZB 505/10 (https://dejure.org/2011,13271)
BGH, Entscheidung vom 23. Februar 2011 - XII ZB 505/10 (https://dejure.org/2011,13271)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 14 Abs 1 Nr 4 RPflG vom 17.03.2007, § 15 Abs 1 S 2 RPflG vom 30.07.2009
    Betreuung: Ausnahme vom Richtervorbehalt bei Einrichtung einer Kontrollbetreuung nach neuem Verfahrensrecht

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ausnahme von dem Richtervorbehalt im neuen Verfahrensrecht nach § 15 Rechtspflegergesetz (RpflG)

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kontrollbetreuer, Zuständigkeit des Rechtspflegers

  • rewis.io

    Betreuung: Ausnahme vom Richtervorbehalt bei Einrichtung einer Kontrollbetreuung nach neuem Verfahrensrecht

  • rewis.io

    Betreuung: Ausnahme vom Richtervorbehalt bei Einrichtung einer Kontrollbetreuung nach neuem Verfahrensrecht

  • rechtsportal.de

    Ausnahme von dem Richtervorbehalt im neuen Verfahrensrecht nach § 15 RpflG

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Familienrecht - Betreuungssache

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2011, 884
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Rechtsprechung
   BGH, 06.04.2011 - XII ZR 111/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,10895
BGH, 06.04.2011 - XII ZR 111/10 (https://dejure.org/2011,10895)
BGH, Entscheidung vom 06.04.2011 - XII ZR 111/10 (https://dejure.org/2011,10895)
BGH, Entscheidung vom 06. April 2011 - XII ZR 111/10 (https://dejure.org/2011,10895)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 712 ZPO, § 719 Abs 2 ZPO
    Voraussetzung einer Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung in einen halben Miteigentumsanteil an einem im Grundbuch eingetragenen Grundbesitz aufgrund eines Streites über den Zugewinnausgleich

  • rewis.io

    Voraussetzung einer Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht

  • ra.de
  • rewis.io

    Voraussetzung einer Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht

  • rechtsportal.de

    ZPO § 719 Abs. 2
    Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung in einen halben Miteigentumsanteil an einem im Grundbuch eingetragenen Grundbesitz aufgrund eines Streites über den Zugewinnausgleich

  • datenbank.nwb.de

    Voraussetzung einer Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht

  • ibr-online

    Vollstreckungsschutzantrag im Berufungsrechtszug versäumt

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • blogspot.com (Kurzinformation)

    BGH stellt Zwangsvollstreckung nicht ein, obwohl nicht zu ersetzender Nachteil droht.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2011, 884
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 04.09.2002 - XII ZR 173/02

    Vollstreckungsschutz im Revisionsverfahren

    Auszug aus BGH, 06.04.2011 - XII ZR 111/10
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine solche Einstellung nicht in Betracht, wenn der Schuldner es versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zumutbar gewesen wäre (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Juni 2006 - XII ZR 80/06 - NJW-RR 2006, 1088 und vom 4. September 2002 - XII ZR 173/02 - NJW-RR 2002, 1650).
  • BGH, 06.06.2006 - XII ZR 80/06

    Voraussetzungen der Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das

    Auszug aus BGH, 06.04.2011 - XII ZR 111/10
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine solche Einstellung nicht in Betracht, wenn der Schuldner es versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zumutbar gewesen wäre (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Juni 2006 - XII ZR 80/06 - NJW-RR 2006, 1088 und vom 4. September 2002 - XII ZR 173/02 - NJW-RR 2002, 1650).
  • BGH, 26.06.2013 - XII ZB 19/13

    Familienstreitsache: Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das

    Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Rechtsbeschwerdegericht kommt auch in einer Familienstreitsache nicht in Betracht, wenn der Schuldner es versäumt hat, vor dem Beschwerdegericht einen Antrag auf Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach § 120 Abs. 2 Satz 2 FamFG zu stellen (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 6. April 2011, XII ZR 111/10, FamRZ 2011, 884; vom 24. November 2010, XII ZR 31/10, NJW-RR 2011, 705; vom 4. Juni 2008, XII ZR 55/08, NJW-RR 2008, 1038; vom 6. Juni 2006, XII ZR 80/06, NJW-RR 2006, 1088 und vom 4. September 2002, XII ZR 173/02, NJW-RR 2002, 1650).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wie sie zum Revisions- und Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ergangen ist, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht nicht in Betracht, wenn der Schuldner es versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zumutbar gewesen wäre (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. April 2011 - XII ZR 111/10 - FamRZ 2011, 884; vom 24. November 2010 - XII ZR 31/10 - NJW-RR 2011, 705; vom 4. Juni 2008 - XII ZR 55/08 - NJW-RR 2008, 1038; vom 6. Juni 2006 - XII ZR 80/06 - NJW-RR 2006, 1088 und vom 4. September 2002 - XII ZR 173/02 - NJW-RR 2002, 1650).

  • BGH, 31.07.2013 - XII ZR 114/13

    Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht:

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine solche Einstellung nicht in Betracht, wenn der Schuldner es versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zumutbar gewesen wäre (Senatsbeschlüsse vom 6. April 2011 - XII ZR 111/10 - FamRZ 2011, 884 Rn. 4; vom 6. Juni 2006 - XII ZR 80/06 - NJW-RR 2006, 1088 Rn. 5 und vom 4. September 2002 - XII ZR 173/02 - NJW-RR 2002, 1650).
  • LG Berlin, 26.09.2012 - 57 S 283/12

    Vergütungsanspruch des Unternehmers nach Werkvertragskündigung durch Besteller

    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil zum Aktenzeichen XII ZR 111/10 keinerlei Veranlassung gesehen, die dort ebenfalls 48 Monate betragende Vertragsdauer eines ebensolchen Internetsystemvertrages zu beanstanden.

    Die - freie - Kündigungsmöglichkeit nach dieser Vorschrift bleibt bei Verträgen wie dem vorliegenden stets und unabhängig von Regelungen zur Kündigung im Vertrag und seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestehen (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. nur XII ZR 111/10).

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