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   OLG Hamm, 30.09.2010 - II-11 UF 119/10   

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https://dejure.org/2010,7789
OLG Hamm, 30.09.2010 - II-11 UF 119/10 (https://dejure.org/2010,7789)
OLG Hamm, Entscheidung vom 30.09.2010 - II-11 UF 119/10 (https://dejure.org/2010,7789)
OLG Hamm, Entscheidung vom 30. September 2010 - II-11 UF 119/10 (https://dejure.org/2010,7789)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2011, 901
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 29.03.2006 - XII ZB 2/02

    Herabsetzung des Versorgungsausgleichs bei langer Trennungszeit und

    Auszug aus OLG Hamm, 30.09.2010 - 11 UF 119/10
    Der Versorgungsausgleich solle dem Gedanken Rechnung tragen, dass jede Ehe infolge der auf Lebenszeit angelegten Lebensgemeinschaft schon während der Erwerbstätigkeit des oder der Ehegatten im Keim (auch) eine Versorgungsgemeinschaft sei (vgl. etwa BGH vom 29.3.2006 - XII ZB 2/02 - FamRZ 2006, 769, und vom 19.5.2004 - XII ZB 14/03 - FamRZ 2004, 1181).

    Nach dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs als beiderseitiger Alterssicherung könne daher eine lange Trennungszeit einen zumindest teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c Nr. 1 BGB rechtfertigen (BGH, Entscheidung vom 19.5.2004 - XII ZB 14/03 - FamRZ 2004, 1181; Entscheidung vom 29.3.2006 - XII ZB 2/02 - FamRZ 2006, 769; ebenso etwa OLG Köln, Beschluss vom 10.7.2003 - 21 UF 251/02; OLG Brandenburg FamRZ 2002, 756 und 1998, 682; OLG Karlsruhe FamRZ 2001, 1223; OLG Celle FamRZ 2001, 163; OLG Hamm FamRZ 2000, 160; KG FamRZ 1997, 31; OLG Düsseldorf FamRZ 1993, 1322; OLG München FamRZ 1985, 79).

  • BGH, 19.05.2004 - XII ZB 14/03

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei langer Trennungszeit

    Auszug aus OLG Hamm, 30.09.2010 - 11 UF 119/10
    Der Versorgungsausgleich solle dem Gedanken Rechnung tragen, dass jede Ehe infolge der auf Lebenszeit angelegten Lebensgemeinschaft schon während der Erwerbstätigkeit des oder der Ehegatten im Keim (auch) eine Versorgungsgemeinschaft sei (vgl. etwa BGH vom 29.3.2006 - XII ZB 2/02 - FamRZ 2006, 769, und vom 19.5.2004 - XII ZB 14/03 - FamRZ 2004, 1181).

    Nach dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs als beiderseitiger Alterssicherung könne daher eine lange Trennungszeit einen zumindest teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c Nr. 1 BGB rechtfertigen (BGH, Entscheidung vom 19.5.2004 - XII ZB 14/03 - FamRZ 2004, 1181; Entscheidung vom 29.3.2006 - XII ZB 2/02 - FamRZ 2006, 769; ebenso etwa OLG Köln, Beschluss vom 10.7.2003 - 21 UF 251/02; OLG Brandenburg FamRZ 2002, 756 und 1998, 682; OLG Karlsruhe FamRZ 2001, 1223; OLG Celle FamRZ 2001, 163; OLG Hamm FamRZ 2000, 160; KG FamRZ 1997, 31; OLG Düsseldorf FamRZ 1993, 1322; OLG München FamRZ 1985, 79).

  • BGH, 25.04.2007 - XII ZB 206/06

    Ermittlung des Ehezeitanteils einer zum Zeitpunkt der Entscheidung über den

    Auszug aus OLG Hamm, 30.09.2010 - 11 UF 119/10
    Ein Ausschluss oder eine Herabsetzung kommt nur in Betracht, wenn der Versorgungsausgleich sein Ziel, zu einer ausgewogenen sozialen Sicherheit der Ehegatten für den Fall des Alters oder der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit beizutragen, nicht erreicht, sondern im Gegenteil zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zu Lasten des Ausgleichspflichtigen führen würde (vgl. etwa BGH, Entscheidung vom 25.04.2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084).

    Hinzu kommt, dass der Antragsgegner an der langen Trennungszeit finanziell durchaus auch profitiert hat, sei es durch den Bezug des Verheiratetenzuschlags, sei es durch das sog. Rentnerprivileg (§ 101 Abs. 3 SGB VI) - welches ihm überdies die Bildung von Rücklagen für die Zeit ab Rentenbeginn der Ehefrau ermöglicht (ähnlich BGH, Entscheidung vom 25.04.2007 XII ZB 206/06, FamRZ 2007, 1084).

  • OLG Köln, 31.08.2011 - 4 UF 157/11

    Begriff der groben Unbilligkeit i.S. von § 27 VersAusglG

    Die lange Ehedauer spricht eher gegen eine Kürzung des Versorgungsausgleichs (vgl. OLG Hamm FamRZ 2011, 901, Beschluss vom 30.09.2010 - 11 UF 119/10 -).
  • OLG Brandenburg, 30.04.2013 - 3 UF 22/12

    Versorgungsausgleich: Berücksichtigung einer langen Trennungszeit

    Nach dem Grundgedanken des Versorgungsausgleiches als beiderseitiger Alterssicherung kann mithin eine lange Trennungszeit im Einzelfall - und bereits für sich genommen - einen zumindest teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleiches nach § 27 VersAusglG rechtfertigen (BGH NJW 2008, 296 ff; FamRZ 2005, 2052 ff; FamRZ 2004, 1181 ff; KG aaO; OLG Celle FamRZ 1993, 208 ff; OLG Brandenburg, 2. Senat f. Familiensachen, in: FamRZ 1998, 682 f; offengelassen von BGH FamRZ 2007, 1964 ff; ablehnend demgegenüber OLG Hamm FamRZ 2011, 901 f; OLG Bamberg FamRZ 2001, 1222).
  • OLG Hamm, 21.05.2015 - 4 UF 17/15

    Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe, da der

    Allerdings ist auch insoweit eine Gesamtwürdigung aller wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten vorzunehmen (BGH FamRZ 2011, 706; OLG Hamm FamRZ 2011, 901).
  • OLG Saarbrücken, 08.02.2012 - 9 UF 129/11

    Versorgungsausgleich: Ausschluss bei langer Trennungsdauer

    Vielmehr ist im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung den zu den konkreten Lebensverhältnissen der Eheleute führenden Umständen einschließlich der beiderseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie der Möglichkeit zum Aufbau weiterer Versorgungsanwartschaften hinreichend Rechnung zu tragen und in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, ob und in welchem Umfang während der Trennungszeit eine wirtschaftliche Verselbständigung eingetreten ist (BGH, Beschl.v. 2. Februar 2011, XII ZB 133/08, FamRZ 2011, 706; OLG Hamm, FamRZ 2011, 901; Johannsen/Henrich/Holzwarth, aaO).
  • AG Halberstadt, 09.04.2014 - 8 F 338/12

    Versorgungsausgleichsverfahren: Ausschluss mehrerer geringfügiger Anrechte;

    Einer Ansicht nach begründet aber eine Trennungszeit von einem Viertel der Ehezeit den Ausschluss bzw. die Kürzung nicht (OLG Hamm, Beschluss vom 30.09.2010, Az 11 UF 119/10 in juris), andere sehen den Ausschluss selbst bei einer Trennungszeit von 25 Jahren bei einer Ehezeit von 30, 5 Jahren nicht als zwingend geboten an (OLG Saarbrücke, Beschluss vom 08.02.2012, Az. 9 UF 129/11, juris).
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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 17.12.2010 - 5 UF 132/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,26319
OLG Frankfurt, 17.12.2010 - 5 UF 132/06 (https://dejure.org/2010,26319)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 17.12.2010 - 5 UF 132/06 (https://dejure.org/2010,26319)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 17. Dezember 2010 - 5 UF 132/06 (https://dejure.org/2010,26319)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2011, 901
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 29.09.1993 - XII ZB 31/90

    Ausgleich privater betrieblicher Altersversorgung im Falle "mehrstufiger

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.12.2010 - 5 UF 132/06
    Die Begründung des Oberlandesgerichts Karlsruhe überzeugt (der Bundesgerichtshof hat diese Frage offen gelassen: FamRZ 2003, 1648; 1994, 23).
  • OLG Celle, 19.09.2003 - 10 UF 128/02

    Anteil einer Ehefrau an Versorgungsleistungen des Ehemannes bei Scheidung;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.12.2010 - 5 UF 132/06
    Nach Auffassung der unterzeichneten Richterin errechnet sich der Ehezeitanteil einer betrieblichen Altersversorgung, die ausschließlich auf einer arbeitnehmerfinanzierten Direktversicherung beruht, nicht nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB sondern nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 5 BGB (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 2005, 1752, OLG Celle, FamRZ 2004, 632, FA-FamR/Gutdeutsch, fünfte Auflage, Rn. 102).
  • BGH, 23.07.2003 - XII ZB 162/00

    Ermittlung des Ehezeitanteils und Umwertung einer betrieblichen Altersversorgung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.12.2010 - 5 UF 132/06
    Die Begründung des Oberlandesgerichts Karlsruhe überzeugt (der Bundesgerichtshof hat diese Frage offen gelassen: FamRZ 2003, 1648; 1994, 23).
  • OLG Karlsruhe, 08.04.2005 - 2 (20) UF 57/01

    Versorgungsausgleich: Behandlung einer auf einer Direktversicherung beruhenden

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.12.2010 - 5 UF 132/06
    Nach Auffassung der unterzeichneten Richterin errechnet sich der Ehezeitanteil einer betrieblichen Altersversorgung, die ausschließlich auf einer arbeitnehmerfinanzierten Direktversicherung beruht, nicht nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB sondern nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 5 BGB (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 2005, 1752, OLG Celle, FamRZ 2004, 632, FA-FamR/Gutdeutsch, fünfte Auflage, Rn. 102).
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Rechtsprechung
   OLG Celle, 06.10.2010 - 10 UF 256/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,14061
OLG Celle, 06.10.2010 - 10 UF 256/09 (https://dejure.org/2010,14061)
OLG Celle, Entscheidung vom 06.10.2010 - 10 UF 256/09 (https://dejure.org/2010,14061)
OLG Celle, Entscheidung vom 06. Oktober 2010 - 10 UF 256/09 (https://dejure.org/2010,14061)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Versorgungsausgleich: Einordnung des den Betriebsangehörigen der Nord/LB aufgrund Betriebsvereinbarung zustehenden "Versorgungszuschusses"; Berechnung des Ehezeitanteils bei Teilzeitbeschäftigung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Behandlung von Anwartschaften der Betriebsangehörigen der Norddeutschen Landesbank auf einen "Versorgungszuschuss" im Versorgungsausgleich

  • Wolters Kluwer

    Behandlung von Anwartschaften der Betriebsangehörigen der Norddeutschen Landesbank auf einen "Versorgungszuschuss" im Versorgungsausgleich

  • rechtsportal.de

    BGB (a.F.) § 1587a Abs. 2 Nr. 1, 3
    Behandlung von Anwartschaften der Betriebsangehörigen der Norddeutschen Landesbank auf einen "Versorgungszuschuss" im Versorgungsausgleich

  • rechtsportal.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2011, 901
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 27.10.1993 - XII ZB 69/89

    Abgrenzung zwischen beamtenähnlicher und betrieblicher Altersversorgung

    Auszug aus OLG Celle, 06.10.2010 - 10 UF 256/09
    Der BGH hat diese Frage in seinem Beschluss vom 27. Oktober 1993 (FamRZ 1994, 232) offen gelassen, da das seinerzeit beurteilte Anrecht von einem - bei der Westdeutschen Landesbank beschäftigten - Arbeitnehmer erworben worden war, der tatsächlich von der Versicherungspflicht befreit worden war.

    Denn bei Versorgungen, die die tatbestandlichen Voraussetzungen beider Vorschriften erfüllen, ist aufgrund des spezielleren Charakters des § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB a.F. (bzw. des § 44 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG) von einer beamtenähnlichen Versorgung auszugehen (BGH FamRZ 1994, 232).

    Gegen eine beamtenähnliche Versorgung spricht auch nicht, dass auf die Bemessungsgrenze für die Berechnung der Versorgung, die sich - wie in der Beamtenversorgung üblich - gemäß §§ 4 - 6 der Versorgungsordnung aus einem von der ruhegehaltfähigen Dienstzeit abhängigen Prozentsatz der ruhegehaltfähigen Dienstzeit ergibt, bei Erreichen des Höchstruhegehaltssatzes von 75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge gemäß § 7 der Versorgungsordnung Leistungen, die die Ehefrau aus anderen Versorgungssystemen erhält, angerechnet werden (vgl. BGH FamRZ 1994, 232, 233).

  • BGH, 05.10.1994 - XII ZB 129/92

    Berechnung des Ehezeitanteils eines Anrechts auf betriebliche Altersversorgung

    Auszug aus OLG Celle, 06.10.2010 - 10 UF 256/09
    Ist eine anzurechnende Versorgung - wie hier - auch mit ihrem vor Beginn der Betriebszugehörigkeit erworbenen Anteil als Abzugsglied zu berücksichtigen, ist zusätzlich noch ein dem Verhältnis Ehezeit/Gesamtzeit entsprechender Anteil der vorbetrieblich erworbenen Anwartschaft in Abzug zu bringen (vgl. BGH FamRZ 1991, 1416, 1419; 1991, 1421, 1423; 1995, 88, 90).

    Denn die sich aus der Anknüpfung des Ruhegehalts an die jeweils letzten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5 Abs. 1 VO) ergebende Dynamik würde gemäß § 2 Abs. 5 i.V. mit Abs. 1 BetrAVG mit einem vorzeitigen Ausscheiden der Ehefrau aus ihrem Beschäftigungsverhältnis enden, und ihr bliebe dann der Dynamisierungszuwachs nur insoweit erhalten, als er bis dahin eingetreten wäre (vgl. BGH FamRZ 1989, 844, 845; 1995, 88, 91).

  • OLG Düsseldorf, 19.10.1989 - 5 UF 188/88
    Auszug aus OLG Celle, 06.10.2010 - 10 UF 256/09
    b) In Rechtsprechung und Literatur ist streitig, ob die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 5 SGB VI) oder zumindest die (mögliche) Befreiung von der Versicherungspflicht (§ 6 SGB VI) zwingende oder jedenfalls regelmäßige Voraussetzung für die Annahme einer beamtenähnlichen Versorgung i.S. des § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB a.F. (bzw. nach neuem Recht i.S. des § 44 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG) ist (dafür Borth Versorgungsausgleich 5. Aufl. Rdn. 202; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 44 VersAusglG Rdn. 9; Soergel/Minz BGB 12. Aufl. § 1587 a Rdn. 8; Zimmermann Der Versorgungsausgleich bei betrieblicher Altersversorgung S. 370) oder ob es darauf nicht ankommt (so OLG München FamRZ 1984, 908, 909; OLG Düsseldorf FamRZ 1991, 1205).
  • BGH, 12.04.1989 - IVb ZB 146/86

    Einbeziehung einer privaten betrieblichen Altersversorgung mit dem statischen

    Auszug aus OLG Celle, 06.10.2010 - 10 UF 256/09
    Denn die sich aus der Anknüpfung des Ruhegehalts an die jeweils letzten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5 Abs. 1 VO) ergebende Dynamik würde gemäß § 2 Abs. 5 i.V. mit Abs. 1 BetrAVG mit einem vorzeitigen Ausscheiden der Ehefrau aus ihrem Beschäftigungsverhältnis enden, und ihr bliebe dann der Dynamisierungszuwachs nur insoweit erhalten, als er bis dahin eingetreten wäre (vgl. BGH FamRZ 1989, 844, 845; 1995, 88, 91).
  • BAG, 24.07.2001 - 3 AZR 567/00

    Vorgezogene Betriebsrente eines vorzeitig Ausgeschiedenen

    Auszug aus OLG Celle, 06.10.2010 - 10 UF 256/09
    Diese Berechnung entspricht der Rechtsprechung des BAG zur Berücksichtigung des betrieblich festgelegten Herabsetzungsfaktors wegen Teilzeitbeschäftigung im Rahmen der zeitratierlichen Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft nach § 2 Abs. 1 BetrAVG (BAGE 98, 212; BAG DB 2009, 2499).
  • BGH, 25.09.1991 - XII ZB 161/88

    Berechnung des Ehezeitanteils einer limitierten betrieblichen Altersversorgung

    Auszug aus OLG Celle, 06.10.2010 - 10 UF 256/09
    Ist eine anzurechnende Versorgung - wie hier - auch mit ihrem vor Beginn der Betriebszugehörigkeit erworbenen Anteil als Abzugsglied zu berücksichtigen, ist zusätzlich noch ein dem Verhältnis Ehezeit/Gesamtzeit entsprechender Anteil der vorbetrieblich erworbenen Anwartschaft in Abzug zu bringen (vgl. BGH FamRZ 1991, 1416, 1419; 1991, 1421, 1423; 1995, 88, 90).
  • BGH, 25.09.1991 - XII ZB 165/88

    Versorgungsausgleich bei privater betrieblicher Altersversorgung

    Auszug aus OLG Celle, 06.10.2010 - 10 UF 256/09
    Ist eine anzurechnende Versorgung - wie hier - auch mit ihrem vor Beginn der Betriebszugehörigkeit erworbenen Anteil als Abzugsglied zu berücksichtigen, ist zusätzlich noch ein dem Verhältnis Ehezeit/Gesamtzeit entsprechender Anteil der vorbetrieblich erworbenen Anwartschaft in Abzug zu bringen (vgl. BGH FamRZ 1991, 1416, 1419; 1991, 1421, 1423; 1995, 88, 90).
  • BAG, 21.04.2009 - 3 AZR 640/07

    Betriebsrente - Beitragsbemessungsgrenzen West und Ost

    Auszug aus OLG Celle, 06.10.2010 - 10 UF 256/09
    Diese Berechnung entspricht der Rechtsprechung des BAG zur Berücksichtigung des betrieblich festgelegten Herabsetzungsfaktors wegen Teilzeitbeschäftigung im Rahmen der zeitratierlichen Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft nach § 2 Abs. 1 BetrAVG (BAGE 98, 212; BAG DB 2009, 2499).
  • BGH, 25.11.2009 - XII ZR 8/08

    Ausschluss der Abänderbarkeit eines Unterhaltsvergleichs bei Fehlen einer

    Auszug aus OLG Celle, 06.10.2010 - 10 UF 256/09
    Das frühere Recht bleibt auch für die Beschwerdeinstanz maßgebend (vgl. BGH FamRZ 2010, 276).
  • OLG Celle, 19.09.2003 - 10 UF 128/02

    Anteil einer Ehefrau an Versorgungsleistungen des Ehemannes bei Scheidung;

    Auszug aus OLG Celle, 06.10.2010 - 10 UF 256/09
    a) Der Senat hat sich mit dem Gesamtversorgungssystem der Nord/LB bereits in seinem Beschluss vom 19. September 2003 (FamRZ 2004, 632) befasst und ist aufgrund des der damals zu beurteilenden Versorgung zugrunde liegenden Dienstvertrages mit der Nord/LB zu der Auffassung gelangt, dass das Anrecht als beamtenähnliche Versorgung i.S. des § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB a.F. zu beurteilen sei.
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