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   OLG Celle, 11.01.2012 - 10 UF 194/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,414
OLG Celle, 11.01.2012 - 10 UF 194/11 (https://dejure.org/2012,414)
OLG Celle, Entscheidung vom 11.01.2012 - 10 UF 194/11 (https://dejure.org/2012,414)
OLG Celle, Entscheidung vom 11. Januar 2012 - 10 UF 194/11 (https://dejure.org/2012,414)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Gleichartigkeit von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gleichartigkeit von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VersAusglG § 18 Abs. 1
    Gleichartigkeit von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Beamtenversorgung und gesetzliche Rentenversicherung im Versorgungsausgleich

  • rechtstipps.de (Kurzinformation)

    Anrechte aus gesetzlicher Rentenversicherung und Beamtenversorgung im Versorgungsausgleich nicht gleichartig

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 2668
  • NZS 2012, 307 (Ls.)
  • FamRZ 2012, 1058
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Celle, 04.05.2011 - 10 UF 147/10

    Wertausgleich geringwertiger gesetzlicher Rentenanwartschaft eines Ehegatten bei

    Auszug aus OLG Celle, 11.01.2012 - 10 UF 194/11
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (FamRZ 2011, 723; NJW-RR 2011, 1571) sind (jedenfalls solange noch kein Versicherungsfall eingetreten ist) entgegen der Auskunftspraxis der Rentenversicherungsträger nur die bis zum Ende der Ehezeit zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten zu berücksichtigen.

    Nach Auffassung des Senats (NJW-RR 2011, 1571) gilt die Pflicht zur Verzinsung sogar bis zur tatsächlichen Zahlung.

  • BGH, 07.09.2011 - XII ZB 546/10

    Versorgungsausgleich: Verzinsung des Ausgleichswertes beim Vollzug der externen

    Auszug aus OLG Celle, 11.01.2012 - 10 UF 194/11
    Dabei war zu berücksichtigen, dass der zum Vollzug der externen Teilung nach § 14 Abs. 4 VersAusglG i. V. mit § 222 Abs. 3 FamFG vom Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Ehefrau an die Zielversorgung zu zahlende Ausgleichswert, den das Amtsgericht zutreffend tituliert hat, ab Ende der Ehezeit in Höhe des Rechnungszinses (jedenfalls) bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Höhe des Rechnungszinses der auszugleichenden Versorgung zu verzinsen ist (BGH FamRZ 2011, 1785).
  • OLG Celle, 22.11.2010 - 10 UF 232/09

    Berücksichtigung der nach Ehezeitende liegenden rentenrechtlichen Zeiten bei der

    Auszug aus OLG Celle, 11.01.2012 - 10 UF 194/11
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (FamRZ 2011, 723; NJW-RR 2011, 1571) sind (jedenfalls solange noch kein Versicherungsfall eingetreten ist) entgegen der Auskunftspraxis der Rentenversicherungsträger nur die bis zum Ende der Ehezeit zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten zu berücksichtigen.
  • BGH, 30.11.2011 - XII ZB 344/10

    Versorgungsausgleichsverfahren: Behandlung von in den alten Bundesländern

    Auszug aus OLG Celle, 11.01.2012 - 10 UF 194/11
    Bei dem Anrecht der Ehefrau aus der gesetzlichen Rentenversicherung, deren Bezugsgröße Entgeltpunkte sind, ist auf den korrespondierenden Kapitalwert abzustellen (vgl. BGH Beschluss vom 30.11.2011 - XII ZB 344/10 -, Rn. 24), der die Bagatellgrenze ebenfalls deutlich übersteigt.
  • VGH Bayern, 27.05.2011 - 3 B 10.1799

    Schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst (hier: teilweise verneint)

    Auszug aus OLG Celle, 11.01.2012 - 10 UF 194/11
    Zum Bezug der Versorgung genügt daher die Unfähigkeit des Beamten, die ihm nach den Aufgaben des bisher ausgeübten Amts im konkret-funktionellen Sinn obliegenden Dienstpflichten zu erfüllen (vgl. VGH München Urteil vom 27.05.2011 - 3 B 10.1799 - [juris]).
  • BGH, 07.08.2013 - XII ZB 211/13

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen Geringfügigkeit: Gleichartigkeit von

    bb) Nach anderer Ansicht sind die Anrechte nicht als gleichartig zu behandeln, weil sich die Finanzierungsverfahren unterschieden, die Zugangsvoraussetzungen für Invaliditätsleistungen nicht übereinstimmten, die Versorgungshöhe von divergierenden Faktoren abhinge und die Wertsteigerungen in der gesetzlichen Rentenversicherung seit 1985 hinter der Wertentwicklung in der Beamtenversorgung zurückgeblieben seien (OLG Celle FamRZ 2012, 1058; Juris-PK/Breuers 6. Aufl. § 18 VersAusglG Rn. 38; FaFamR/Wick 5. Aufl. § 18 VersAusglG Rn. 9c; Kemper Versorgungsausgleich in der Praxis Kapitel VIII Rn. 54; zweifelnd auch Palandt/Brudermüller BGB 72. Aufl. § 18 VersAusglG Rn. 2).

    Die in § 16 Abs. 3 VersAusglG getroffene Regelung, wonach das Gericht die Umrechnung des Ausgleichswerts in Entgeltpunkte oder Entgeltpunkte (Ost) anzuordnen hat, dient lediglich dem Vollzug der externen Teilung im System der gesetzlichen Rentenversicherung und ist kein Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber von einer strukturellen Vergleichbarkeit der beiden Versorgungssysteme ausgegangen ist (OLG Celle FamRZ 2012, 1058, 1060).

    Wie das Oberlandesgericht Celle (FamRZ 2012, 1058, 1060) zutreffend ausführt, kann deswegen aus der Vorschrift des § 47 Abs. 3 VersAusglG nicht auf eine Gleichartigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung mit der Beamtenversorgung geschlossen werden.

  • BGH, 06.02.2013 - XII ZB 204/11

    Versorgungsausgleichsverfahren: Bewertung eines auf beitragsorientierter

    Soweit demgegenüber die Auffassung vertreten wird, dass die Verzinsung des Ausgleichswertes grundsätzlich bis zum tatsächlichen Eingang der Zahlung beim Zielversorgungsträger erfolgen müsse (OLG Celle FamRZ 2012, 1058, 1059; KG Beschluss vom 12. Oktober 2012 - 19 UF 7/12 - juris Rn. 13; OLG Frankfurt Beschluss vom 4. April 2012 - 3 UF 220/11 - juris Rn. 8; Ruland Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 649), vermag der Senat dem nicht zu folgen.
  • OLG Koblenz, 26.07.2013 - 13 UF 700/08

    Versorgungsausgleich: Addition von Anrechten bei der Versorgungsanstalt des

    Da die Differenz zwischen dem Anrecht des Antragstellers bei der Wehrbereichsverwaltung ... und dem Anrecht der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung ... die Geringfügigkeitsgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG übersteigt, kann schließlich dahinstehen, ob es sich insoweit um artgleiche Anrechte handelt (vgl. hierzu OLG Celle FamRZ 2012, 1058 mit Darstellung des streitigen Meinungstands).
  • KG, 12.10.2012 - 19 UF 7/12

    Versorgungsausgleich: Folge einer langen Trennungszeit; Verzinsung des an einen

    Die Pflicht zur Zinszahlung besteht ab dem Ehezeitende bis zu der tatsächlichen Zahlung (vgl. OLG Celle, Beschlüsse vom 4.5.2011 - 10 UF 147/10 - und 11.1.2012 - 10 UF 194/11, beide zitiert nach juris).
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