Weitere Entscheidung unten: BGH, 27.06.2012

Rechtsprechung
   BVerfG, 10.07.2012 - 1 BvL 2/10, 1 BvL 3/10, 1 BvL 4/10, 1 BvL 3/11   

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BVerfG, 10.07.2012 - 1 BvL 2/10, 1 BvL 3/10, 1 BvL 4/10, 1 BvL 3/11 (https://dejure.org/2012,22796)
BVerfG, Entscheidung vom 10.07.2012 - 1 BvL 2/10, 1 BvL 3/10, 1 BvL 4/10, 1 BvL 3/11 (https://dejure.org/2012,22796)
BVerfG, Entscheidung vom 10. Juli 2012 - 1 BvL 2/10, 1 BvL 3/10, 1 BvL 4/10, 1 BvL 3/11 (https://dejure.org/2012,22796)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 3 Abs 3 S 1 Alt 1 GG, Art 6 Abs 4 GG, Art 100 GG, § 78 S 1 BVerfGG
    Arbeitsmarktintegration als Voraussetzung des Anspruchs bestimmter ausländischer Staatsangehöriger auf Elterngeld bzw Erziehungsgeld kein hinreichendes Differenzierungskriterium, daher Verletzung von Art 3 Abs 1 GG - zudem Diskriminierung aufgrund des Geschlechts (Art ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 3 Abs 3 S 1 Alt 1 GG, Art 6 Abs 4 GG, Art 100 GG, § 78 S 1 BVerfGG
    Arbeitsmarktintegration als Voraussetzung des Anspruchs bestimmter ausländischer Staatsangehöriger auf Elterngeld bzw Erziehungsgeld kein hinreichendes Differenzierungskriterium, daher Verletzung von Art 3 Abs 1 GG - zudem Diskriminierung aufgrund des Geschlechts (Art ...

  • Wolters Kluwer

    Ausschluss ausländischer Staatsangehörige bei Vorliegen der Aufenthaltserlaubnis u.a. aus politischen Gründen ohne Erfüllen der Merkmale der Arbeitsmarktintegration vom Bundeserziehungsgeld und Elterngeld

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    BErzGG § 1 Abs. 6 Nr. 2 c, BerzGG § 1 Abs. 6 Nr. 3 b, AufenthG § 23 Abs. 1, AufenthG § 23a, AufenthG § 24, AufenthG § 25 Abs. 3-5, BEEG § 1 Abs. 7 Nr. 3 b, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 3 Abs. 3
    Bundeserziehungsgeld, Bundeselterngeld, Elterngeld, Erziehungsgeld, Arbeitsmarktintegration, Erwerbstätigkeit, Frauen, Mutterschaft, Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, allgemeiner Gleichheitssatz, ungleiche Begünstigung

  • rewis.io

    Arbeitsmarktintegration als Voraussetzung des Anspruchs bestimmter ausländischer Staatsangehöriger auf Elterngeld bzw Erziehungsgeld kein hinreichendes Differenzierungskriterium, daher Verletzung von Art 3 Abs 1 GG - zudem Diskriminierung aufgrund des Geschlechts (Art ...

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Arbeitsmarktintegration als Voraussetzung des Anspruchs bestimmter ausländischer Staatsangehöriger auf Elterngeld bzw Erziehungsgeld kein hinreichendes Differenzierungskriterium, daher Verletzung von Art 3 Abs 1 GG - zudem Diskriminierung aufgrund des Geschlechts (Art ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Erziehungsgeld und Elterngeld bei ausländischen Staatsangehörigen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zum Anspruch auf Erziehungs- und Elterngeld - Bei Inhabern humanitäter Aufenthaltstitel darf nicht differenziert werden

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Ausschluss ausländischer Staatsangehöriger mit Aufenthaltstiteln

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Ausschluss ausländischer Staatsangehöriger mit humanitären Aufenthaltstiteln vom Bundeserziehungsgeld und vom Bundeselterngeld verfassungswidrig

  • taz.de (Pressemeldung, 30.08.2012)

    Elterngeld jetzt für mehr Flüchtlinge als bisher

  • migrationsrecht.net (Kurzinformation)

    Ausschluss ausländischer Staatsangehöriger mit humanitären Aufenthaltstitel vom Bundeselterngeld und Bundeselternzeitgesetz (BEEG) ist verfassungswidrig

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Elterngeld für Ausländer mit dauerhaftem Aufenthalt gesichert

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Ausländische Staatsangehöriger mit humanitären Aufenthaltstiteln haben Anspruch auf Bundeserziehungsgeld und Bundeselterngeld - Ausschluss von staatlichen Leistungen verfassungswidrig

Besprechungen u.ä.

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Mutterschaft zum Nachteil werden lassen ist Frauendiskriminierung

In Nachschlagewerken

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 132, 72
  • NVwZ-RR 2012, 825
  • FamRZ 2012, 1545
  • DÖV 2012, 893
 
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Wird zitiert von ... (106)Neu Zitiert selbst (29)

  • BVerfG, 06.07.2004 - 1 BvR 2515/95

    Erziehungsgeld an Ausländer

    Auszug aus BVerfG, 10.07.2012 - 1 BvL 2/10
    Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Entscheidung vom 6. Juli 2004 eine ebenfalls nach dem Aufenthaltstitel differenzierende Vorläuferregelung im Bundeserziehungsgeldgesetz von 1993 für mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar erklärt, weil die Unterscheidung der Anspruchsberechtigung nach der formalen Art des Aufenthaltstitels nicht gerechtfertigt sei (BVerfGE 111, 176 ).

    Zwar mag es dieses grundsätzlich legitime Ziel rechtfertigen, den Leistungsbezug auf Personen zu beschränken, die überhaupt rechtmäßig erwerbstätig sein können (vgl. BVerfGE 111, 176 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, NJW 2012, S. 1711 ).

    Grundsätzlich kann die unterschiedliche Bleibedauer in Deutschland eine ungleiche Behandlung rechtfertigen (vgl. BVerfGE 111, 160 ; 111, 176 ), ohne dass allerdings das Fehlen eines dauerhaften Aufenthalts automatisch jede Differenzierung hinsichtlich der Gewährung von Sozialleistungen legitimieren könnte (vgl. BVerfGE 116, 229 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, a.a.O.).

    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits hinsichtlich der diesen humanitären Aufenthaltserlaubnissen ähnelnden Aufenthaltsbefugnis nach dem früher geltenden Ausländergesetz festgestellt, die formale Art des Aufenthaltstitels allein eigne sich nicht als Grundlage einer Prognose über die Dauer des Aufenthalts in Deutschland(vgl. BVerfGE 111, 176 ; siehe auch BVerfGE 111, 160 ).

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 611/07

    Steuerliche Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften

    Auszug aus BVerfG, 10.07.2012 - 1 BvL 2/10
    Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfGE 79, 1 ; 126, 400 ; 129, 49 m.w.N.).

    Beruht die Verfassungswidrigkeit einer Norm - wie hier - auf einem Gleichheitsverstoß, belässt es das Bundesverfassungsgericht zwar regelmäßig bei der Feststellung der Unvereinbarkeit der Norm mit dem Grundgesetz, wenn der Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten hat, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen (vgl. BVerfGE 84, 168 ; 92, 158 ; 117, 1 ; 122, 210 ; 126, 400 ).

  • BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07

    Mediziner-BAföG

    Auszug aus BVerfG, 10.07.2012 - 1 BvL 2/10
    Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfGE 79, 1 ; 126, 400 ; 129, 49 m.w.N.).

    Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 129, 49 ).

  • BVerfG, 06.07.2004 - 1 BvL 4/97

    Kindergeld an Ausländer

    Auszug aus BVerfG, 10.07.2012 - 1 BvL 2/10
    Grundsätzlich kann die unterschiedliche Bleibedauer in Deutschland eine ungleiche Behandlung rechtfertigen (vgl. BVerfGE 111, 160 ; 111, 176 ), ohne dass allerdings das Fehlen eines dauerhaften Aufenthalts automatisch jede Differenzierung hinsichtlich der Gewährung von Sozialleistungen legitimieren könnte (vgl. BVerfGE 116, 229 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, a.a.O.).

    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits hinsichtlich der diesen humanitären Aufenthaltserlaubnissen ähnelnden Aufenthaltsbefugnis nach dem früher geltenden Ausländergesetz festgestellt, die formale Art des Aufenthaltstitels allein eigne sich nicht als Grundlage einer Prognose über die Dauer des Aufenthalts in Deutschland(vgl. BVerfGE 111, 176 ; siehe auch BVerfGE 111, 160 ).

  • BVerfG, 07.02.2012 - 1 BvL 14/07

    Ausschluss von Nicht-EU-Bürgern von der Gewährung des Landeserziehungsgeldes nach

    Auszug aus BVerfG, 10.07.2012 - 1 BvL 2/10
    Zwar mag es dieses grundsätzlich legitime Ziel rechtfertigen, den Leistungsbezug auf Personen zu beschränken, die überhaupt rechtmäßig erwerbstätig sein können (vgl. BVerfGE 111, 176 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, NJW 2012, S. 1711 ).

    Grundsätzlich kann die unterschiedliche Bleibedauer in Deutschland eine ungleiche Behandlung rechtfertigen (vgl. BVerfGE 111, 160 ; 111, 176 ), ohne dass allerdings das Fehlen eines dauerhaften Aufenthalts automatisch jede Differenzierung hinsichtlich der Gewährung von Sozialleistungen legitimieren könnte (vgl. BVerfGE 116, 229 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, a.a.O.).

  • LSG Schleswig-Holstein, 28.09.2001 - L 3 AL 53/00
    Auszug aus BVerfG, 10.07.2012 - 1 BvL 2/10
    Arbeitslose stehen dem Arbeitsmarkt nach ständiger Rechtsprechung der Fachgerichte nicht zur Verfügung, wenn für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit keine Betreuungsalternative für betreuungsbedürftige Kinder verfügbar ist (vgl. BSG, Urteil vom 25. April 1991 - 11 RAr 9/90 -, FamRZ 1992, S. 813 ; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28. September 2001 - L 3 AL 53/00 -, juris Rn. 24, und vom 27. August 2004 - L 3 AL 85/03 -, juris Rn. 42; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Dezember 2003 - L 12 AL 2723/03 -, juris Rn. 31 f.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. April 2010 - L 19 B 45/09 AL -, juris Rn. 16 f.).
  • BSG, 25.04.1991 - 11 RAr 9/90

    Notwendige Beiladung des Sozialhilfeträgers im Leistungsstreit, Verfügbarkeit bei

    Auszug aus BVerfG, 10.07.2012 - 1 BvL 2/10
    Arbeitslose stehen dem Arbeitsmarkt nach ständiger Rechtsprechung der Fachgerichte nicht zur Verfügung, wenn für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit keine Betreuungsalternative für betreuungsbedürftige Kinder verfügbar ist (vgl. BSG, Urteil vom 25. April 1991 - 11 RAr 9/90 -, FamRZ 1992, S. 813 ; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28. September 2001 - L 3 AL 53/00 -, juris Rn. 24, und vom 27. August 2004 - L 3 AL 85/03 -, juris Rn. 42; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Dezember 2003 - L 12 AL 2723/03 -, juris Rn. 31 f.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. April 2010 - L 19 B 45/09 AL -, juris Rn. 16 f.).
  • BVerfG, 07.05.1991 - 1 BvL 32/88

    Sorgerecht für nichteheliche Kinder

    Auszug aus BVerfG, 10.07.2012 - 1 BvL 2/10
    Beruht die Verfassungswidrigkeit einer Norm - wie hier - auf einem Gleichheitsverstoß, belässt es das Bundesverfassungsgericht zwar regelmäßig bei der Feststellung der Unvereinbarkeit der Norm mit dem Grundgesetz, wenn der Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten hat, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen (vgl. BVerfGE 84, 168 ; 92, 158 ; 117, 1 ; 122, 210 ; 126, 400 ).
  • BVerfG, 24.01.1995 - 1 BvL 18/93

    Feuerwehrabgabe

    Auszug aus BVerfG, 10.07.2012 - 1 BvL 2/10
    Eine Benachteiligung wegen des Geschlechts ist nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG nur zulässig, soweit sie zur Lösung von Problemen, die ihrer Natur nach nur bei Männern oder nur bei Frauen auftreten können, zwingend erforderlich ist (vgl. BVerfGE 85, 191 ; 92, 91 ; 114, 357 ).
  • BVerfG, 07.03.1995 - 1 BvR 790/91

    Adoption II

    Auszug aus BVerfG, 10.07.2012 - 1 BvL 2/10
    Beruht die Verfassungswidrigkeit einer Norm - wie hier - auf einem Gleichheitsverstoß, belässt es das Bundesverfassungsgericht zwar regelmäßig bei der Feststellung der Unvereinbarkeit der Norm mit dem Grundgesetz, wenn der Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten hat, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen (vgl. BVerfGE 84, 168 ; 92, 158 ; 117, 1 ; 122, 210 ; 126, 400 ).
  • BVerfG, 27.11.1997 - 1 BvL 12/91

    Hamburger Ruhegeldgesetz

  • BVerfG, 30.01.2002 - 1 BvL 23/96

    Ausschluß vom Doppelnamen

  • BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvL 3/98

    Zur Begrenzung der berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen

  • BVerfG, 05.04.2005 - 1 BvR 774/02

    Beitragsverpflichtung zur berufsständischen Anwaltsversorgung während

  • BVerfG, 25.10.2005 - 2 BvR 524/01

    Unterschiedliche Behandlung von Vater und Mutter bei der Erteilung einer

  • BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02

    Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig

  • BVerfG, 18.06.2008 - 2 BvL 6/07

    Regelung über Versorgungsabschlag für teilzeitbeschäftigte Beamte nichtig

  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 1/07

    Neuregelung der "Pendlerpauschale" verfassungswidrig

  • BVerfG, 14.04.2010 - 1 BvL 8/08

    Landesbetrieb Krankenhäuser Hamburg

  • LSG Baden-Württemberg, 11.12.2003 - L 12 AL 2723/03

    Nichtteilnahme an einer Bildungsmaßnahme wegen Sicherstellung der Kinderbetreuung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.04.2010 - L 19 B 45/09

    Arbeitslosenversicherung

  • LSG Schleswig-Holstein, 27.08.2004 - L 3 AL 85/03

    Streit um einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe; Fehlende Beschränkung der

  • BVerfG, 28.01.1992 - 1 BvR 1025/82

    Nachtarbeitsverbot

  • BVerfG, 12.03.1996 - 1 BvR 609/90

    Kindererziehungszeiten

  • BVerfG, 11.10.1988 - 1 BvR 777/85

    Verfassungsmäßigkeit des Neuregelungen des Urheberrechtsgesetzes und des

  • BVerfG, 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89

    Versorgungsanwartschaften

  • BVerfG, 11.07.2006 - 1 BvR 293/05

    Anrechnung von Schmerzensgeld auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

  • EGMR, 25.10.2005 - 59140/00

    Kindergeld, Aufenthaltsbefugnis, Diskriminierungsverbot, Gleichheitsgrundsatz

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.12.2007 - 17 E 47/07

    D (A), Prozesskostenhilfe, Lebensunterhalt, Zukunftsprognose, Befristung,

  • BVerfG, 27.01.2015 - 1 BvR 471/10

    Ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrkräfte in öffentlichen Schulen ist mit der

    Das Grundgesetz bietet Schutz auch vor faktischen Benachteiligungen aufgrund des Geschlechts (vgl. BVerfGE 97, 35 ; 104, 373 ; 113, 1 ; 121, 241 ; 126, 29 ; 132, 72 ).
  • BVerfG, 31.05.2016 - 1 BvR 1585/13

    Die Verwendung von Samples zur künstlerischen Gestaltung kann einen Eingriff in

    Soweit die Beschwerdeführer zu 1) bis 3) eine Verletzung in ihrem Grundrecht auf Gleichbehandlung durch Verstoß gegen ein Verbot der Besserstellung von Tonträgerherstellern gegenüber Urhebern behaupten, sind sie davon nicht selbst betroffen, weil die angegriffenen Entscheidungen sie nicht in ihrer Stellung als Inhaber von Urheberrechten belasten (vgl. BVerfGE 129, 49 [68 f.]; 132, 72 [81 f. Rn. 21]).
  • BVerfG, 28.06.2022 - 2 BvL 9/14

    Ausschluss ausländischer Staatsangehöriger mit humanitären Aufenthaltstiteln vom

    Auf Vorlage des Bundessozialgerichts stellte das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 10. Juli 2012 (BVerfGE 132, 72) fest, dass die mit § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b EStG 2006 wortgleichen Regelungen des Bundeserziehungsgeldgesetzes und des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 3 Buchstabe b Bundeserziehungsgeldgesetzes i.d.F. vom 13. Dezember 2006 sowie § 1 Abs. 7 Nr. 3 Buchstabe b des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der Fassung vom 5. Dezember 2006 ) gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG verstoßen und nichtig sind.

    Zwar stelle es einen legitimen Zweck dar, Erziehungs- und Elterngeld nur denjenigen Eltern zu gewähren, die voraussichtlich dauerhaft in Deutschland bleiben werden, soweit der Gesetzgeber mit den Leistungen eine nachhaltige Bevölkerungsentwicklung fördern wolle (vgl. BVerfGE 132, 72 ).

    Die in § 1 Abs. 6 Nr. 2 Buchstabe c BErzGG 2006 und § 1 Abs. 7 Nr. 2 Buchstabe c BEEG 2007 genannten Aufenthaltserlaubnisse seien jedenfalls keine hinreichenden Indizien für das Fehlen einer dauerhaften Aufenthaltsperspektive (vgl. BVerfGE 132, 72 ).

    Auch die in § 1 Abs. 6 Nr. 3 Buchstabe b BErzGG 2006 und § 1 Abs. 7 Nr. 3 Buchstabe b BEEG genannten Voraussetzungen bildeten keine hinreichende Grundlage für eine Prognose über die zu erwartende Aufenthaltsdauer, da es bei ihnen ebenfalls an einem rechtlich relevanten Zusammenhang mit der Bleibedauer fehle (vgl. BVerfGE 132, 72 ).

    Sie lasse sich schon deshalb nicht rechtfertigen, weil die Regelungen aus den bereits genannten Gründen nicht geeignet seien, die Fälle voraussichtlich langer Aufenthaltsdauer zu erfassen (vgl. BVerfGE 132, 72 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat indes im Hinblick auf das Erziehungs- und Elterngeld bereits entschieden, dass, soweit der Gesetzgeber mit diesen Leistungen die Integration von Zuwanderern und damit eine nachhaltige Bevölkerungsentwicklung in Deutschland fördern will, das Fehlen eines dauerhaften Aufenthalts ein legitimes Differenzierungskriterium darstellt, weil dieses Förderungsziel bei Gewährung der Leistungen an Personen, die das Bundesgebiet bald wieder verlassen, verfehlt würde (vgl. BVerfGE 132, 72 ).

    Gegen einen Schluss vom Vorliegen eines solchen humanitären Aufenthaltstitels auf die fehlende Bleibeperspektive sprächen vor allem die gesetzlichen Verlängerungs- und Verfestigungsmöglichkeiten dieser Aufenthaltserlaubnisse (vgl. BVerfGE 132, 72 ).

    Ein Zusammenhang zwischen der Nichterfüllung der in § 1 Abs. 6 Nr. 3 Buchstabe b BErzGG 2006 und § 1 Abs. 7 Nr. 3 Buchstabe b BEEG genannten Merkmale und dem Fehlen einer dauerhaften Bleibeperspektive sei nicht erkennbar (vgl. BVerfGE 132, 72 ).

    So hat das Bundesverfassungsgericht zu den Parallelvorschriften in § 1 Abs. 6 Nr. 3 Buchstabe b BErzGG 2006 und § 1 Abs. 7 Nr. 3 Buchstabe b BEEG bereits festgestellt, dass die Inhaber der dort erfassten Aufenthaltserlaubnisse regelmäßig nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren, solange die bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Tragen gekommenen Gründe fortbestehen, ohne dass es dabei überhaupt auf die Arbeitsmarktintegration ankommt (vgl. BVerfGE 132, 72 ).

    Zudem hat das Bundesverfassungsgericht darauf abgestellt, dass die Nichterfüllung der in § 1 Abs. 6 Nr. 3 Buchstabe b BErzGG 2006 und § 1 Abs. 7 Nr. 3 Buchstabe b BEEG genannten Kriterien auch für die Verlängerung der erfassten Aufenthaltserlaubnisse jedenfalls nicht von solcher Bedeutung ist, dass sich daraus eine negative Bleibeprognose ableiten lässt (vgl. BVerfGE 132, 72 ).

    Für die Aussicht auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis sind die in § 1 Abs. 6 Nr. 3 Buchstabe b BErzGG 2006 und § 1 Abs. 7 Nr. 3 Buchstabe b BEEG genannten Kriterien ebenfalls nicht hinreichend aussagekräftig (vgl. BVerfGE 132, 72 ).

    Soweit das Bundesverfassungsgericht in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen hat, dass die drei Alternativen der in § 1 Abs. 6 Nr. 3 Buchstabe b BErzGG 2006 und § 1 Abs. 7 Nr. 3 Buchstabe b BEEG genannten arbeitsmarktbezogenen Kriterien einen vergleichsweise kurzen Zeitraum in den Blick nehmen und eine Arbeitsmarktintegration in anderen Zeiträumen außer Betracht lassen (vgl. BVerfGE 132, 72 ), gilt auch dies für das Kindergeldrecht und zeigt sich nicht zuletzt anhand der hier zugrundeliegenden Ausgangsverfahren: Drei der vier Klägerinnen und der Kläger waren sowohl vor als auch nach den dort streitgegenständlichen Zeiträumen erwerbstätig und haben die in § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b EStG 2006 genannten Kriterien jeweils nur über einen kurzen Zeitraum von drei beziehungsweise sieben Monaten nicht erfüllt.

    Es bleibt dem Gesetzgeber unbenommen, eine andere Regelung zu treffen (vgl. BVerfGE 94, 241 ; 111, 115 ; 132, 72 ).

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Rechtsprechung
   BGH, 27.06.2012 - XII ZB 492/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,19917
BGH, 27.06.2012 - XII ZB 492/11 (https://dejure.org/2012,19917)
BGH, Entscheidung vom 27.06.2012 - XII ZB 492/11 (https://dejure.org/2012,19917)
BGH, Entscheidung vom 27. Juni 2012 - XII ZB 492/11 (https://dejure.org/2012,19917)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 5 VersAusglG, § 10 VersAusglG
    Versorgungsausgleich durch interne Teilung von berufsständischen Versorgungsanrechten: Tenorierung bei Bemessung der maßgeblichen Bezugsgröße in Punktwerten

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Tenorierung des Versorgungsausgleichs bei interner Teilung von berufsständischen Versorgungsanrechten in Punktwerten

  • rewis.io

    Versorgungsausgleich durch interne Teilung von berufsständischen Versorgungsanrechten: Tenorierung bei Bemessung der maßgeblichen Bezugsgröße in Punktwerten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VersAusglG § 5; VersAusglG § 10
    Tenorierung des Versorgungsausgleichs bei interner Teilung von berufsständischen Versorgungsanrechten in Punktwerten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Familienrecht - Zur Tenorierung des Versorgungsausgleichs

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Interne Teilung von berufsständischen Versorgungsanrechten im Versorgungsausgleich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2012, 1217
  • MDR 2012, 1041
  • FamRZ 2012, 1545
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 26.01.2011 - XII ZB 504/10

    Interne Teilung nach Versorgungsausgleichsgesetz: Angabe der Fassung oder des

    Auszug aus BGH, 27.06.2012 - XII ZB 492/11
    Wie der Senat bereits entschieden hat (Senatsbeschluss vom 26. Januar 2011 - XII ZB 504/10 - FamRZ 2011, 547 Rn. 24), erfordert die rechtsgestaltende Wirkung der gerichtlichen Entscheidung eine genaue Bezeichnung der Art und Höhe des für den Berechtigten zu übertragenden Versorgungsanrechts durch Mitteilung der maßgeblichen Versorgungsregelung.

    Bei öffentlich-rechtlichen Versorgungsträgern, deren Versorgungsordnung in einem Amtsblatt veröffentlicht wird, empfiehlt sich die Angabe des angewendeten Satzungsstandes, weil dadurch deutlich wird, ob und welche etwaigen Satzungsänderungen bereits bei der Berechnung des Ausgleichswerts berücksichtigt sind (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Januar 2011 - XII ZB 504/10 - FamRZ 2011, 547 Rn. 28, 30).

    Wie der Senat bereits entschieden hat (Senatsbeschluss vom 26. Januar 2011 - XII ZB 504/10 - FamRZ 2011, 547 Rn. 27), ist schon wegen der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG ausgeschlossen, dass dem Berechtigten dadurch ein "statisches", d.h. in seiner Höhe auf den Stand bei Ehezeitende fixiertes Anrecht übertragen wird.

  • BGH, 05.06.2013 - XII ZB 635/12

    Abänderungsverfahren über Versorgungsausgleich: Anwendbarkeit der Vorschrift über

    (2) Maßstab für die absolute Wesentlichkeitsgrenze ist im vorliegenden Fall der Kapitalwert des bei der VBL erworbenen Anrechts, da dieses keinen Rentenbetrag als maßgebliche Bezugsgröße hat, sondern Versorgungspunkte (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Juni 2012 - XII ZB 492/11 - FamRZ 2012, 1545 Rn. 6 ff.).
  • BGH, 19.07.2017 - XII ZB 201/17

    Versorgungsausgleich: Fondsanteile als Teilungsgegenstand bei der externen

    Daher ist gesetzlicher Teilungsgegenstand auch bei der externen Teilung grundsätzlich das Anrecht in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße (vgl. zur internen Teilung Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 2016 - XII ZB 480/13 - FamRZ 2016, 1343 Rn. 12; vom 27. Januar 2016 - XII ZB 656/14 - FamRZ 2016, 617 Rn. 20 und vom 27. Juni 2012 - XII ZB 492/11 - FamRZ 2012, 1545 Rn. 7 ff.).
  • BGH, 08.03.2017 - XII ZB 697/13

    Versorgungsausgleichssache: Voraussetzung für die Beschwerdeberechtigung der

    Wie der Senat mehrfach ausgesprochen hat, stellt es diese Vorschrift dem Versorgungsträger indessen nicht frei, für den Ausgleichswert eine andere Ausgleichsbezugsgröße als die nach seiner Versorgungsordnung maßgebliche zu wählen (vgl. zuletzt Senatsbeschlüsse vom 17. September 2014 - XII ZB 178/12 - FamRZ 2014, 1982 Rn. 16 f. und vom 27. Juni 2012 - XII ZB 492/11 - FamRZ 2012, 1545 Rn. 7 ff.).

    bb) Aus § 5 Abs. 1 und 3 VersAusglG folgt - für sich genommen - zunächst aber lediglich, dass der dem Familiengericht zu unterbreitende Vorschlag für den Ausgleichswert in der für die Ermittlung des Ehezeitanteils maßgeblichen Bezugsgröße - hier: Versorgungspunkte - zu erfolgen hat (Senatsbeschluss vom 27. Juni 2012 - XII ZB 492/11 - FamRZ 2012, 1545 Rn. 9).

  • BGH, 08.11.2017 - XII ZB 105/16

    Versorgungsausgleich: Bestimmung der konkreten Wesentlichkeitsgrenze im Rahmen

    (a) Richtig ist dabei im Ausgangspunkt zwar, dass aus der Sicht des heutigen Rechts die Bezugsgröße eines Anrechts durch die rechtlichen Grundlagen des jeweiligen Versorgungssystems und nicht durch die Regelungen über den Versorgungsausgleich bestimmt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Juni 2012 - XII ZB 492/11 - FamRZ 2012, 1545 Rn. 9).
  • BGH, 08.03.2017 - XII ZB 663/13

    Versorgungsausgleich: Berechnung des bei der Versorgungsanstalt des Bundes und

    Wie der Senat mehrfach ausgesprochen hat, stellt es diese Vorschrift dem Versorgungsträger indessen nicht frei, für den Ausgleichswert eine andere Ausgleichsbezugsgröße als die nach seiner Versorgungsordnung maßgebliche zu wählen (vgl. zuletzt Senatsbeschlüsse vom 17. September 2014 - XII ZB 178/12 - FamRZ 2014, 1982 Rn. 16 f. und vom 27. Juni 2012 - XII ZB 492/11 - FamRZ 2012, 1545 Rn. 7 ff.).

    bb) Aus § 5 Abs. 1 und 3 VersAusglG folgt - für sich genommen - zunächst aber lediglich, dass der dem Familiengericht zu unterbreitende Vorschlag für den Ausgleichswert in der für die Ermittlung des Ehezeitanteils maßgeblichen Bezugsgröße - hier: Versorgungspunkte - zu erfolgen hat (Senatsbeschluss vom 27. Juni 2012 - XII ZB 492/11 - FamRZ 2012, 1545 Rn. 9).

  • OLG Frankfurt, 15.11.2013 - 6 UF 55/13

    Versorgungsausgleich: Maßgeblichkeit der vorgegebenen Ausgleichsbezugsgröße

    § 5 Abs. 3 VersAusglG stellt es dem Versorgungsträger nicht frei, eine andere Ausgleichsbezugsgröße als die nach seiner Versorgungsordnung maßgebliche zu wählen (Anschluss an BGH, Beschluss vom 27. Juni 2012 - XII ZB 492/11, FamRZ 2012, 1545, 1546, Tz. 9).

    Welche Bemessungs- bzw. Bezugsgröße auszugleichen ist, bestimmt sich nach dem jeweiligen Versorgungssystem, wobei diejenige Kennzahl maßgeblich ist, die in der Anwartschaftsphase den individuellen Anwartschaftserwerb des Mitglieds verkörpert (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2012 - XII ZB 492/11, FamRZ 2012, 1545, Tz. 8).

    Der dem Familiengericht gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG zu unterbreitende Vorschlag des Versorgungsträgers für die Bestimmung des Ausgleichswerts hat in der nach § 5 Abs. 1 VersAusglG maßgeblichen Bezugsgröße zu erfolgen, wobei § 5 Abs. 3 VersAusglG es dem Versorgungsträger nicht frei stellt, eine andere Ausgleichsbezugsgröße als die nach seiner Versorgungsordnung maßgebliche zu wählen (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2012 - XII ZB 492/11, FamRZ 2012, 1545, 1546, Tz. 9).

    Die abschließende Bestimmung des Ausgleichswerts ist dann Sache des Gerichts (BT-Drucks. 16/10144 S. 49), das den Ausgleich aber ebenfalls zwingend in der nach dem Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße durchzuführen hat (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2012 - XII ZB 492/11, FamRZ 2012, 1545, 1546, Tz. 9).

  • BGH, 22.03.2017 - XII ZB 626/15

    Versorgungsausgleichssache: Verweisung eines Anrechts der Zusatzversorgung des

    Wie der Senat mehrfach ausgesprochen hat, stellt es diese Vorschrift dem Versorgungsträger indessen nicht frei, für den Ausgleichswert eine andere Ausgleichsbezugsgröße als die nach seiner Versorgungsordnung maßgebliche zu wählen (vgl. zuletzt Senatsbeschlüsse vom 17. September 2014 - XII ZB 178/12 - FamRZ 2014, 1982 Rn. 16 f. und vom 27. Juni 2012 - XII ZB 492/11 - FamRZ 2012, 1545 Rn. 7 ff.).

    b) Aus § 5 Abs. 1 und 3 VersAusglG folgt - für sich genommen - zunächst aber lediglich, dass der dem Familiengericht zu unterbreitende Vorschlag für den Ausgleichswert in der für die Ermittlung des Ehezeitanteils maßgeblichen Bezugsgröße - hier: Versorgungspunkte - zu erfolgen hat (Senatsbeschluss vom 27. Juni 2012 - XII ZB 492/11 - FamRZ 2012, 1545 Rn. 9).

  • BGH, 08.03.2017 - XII ZB 582/16

    Versorgungsausgleich: Interne Teilung einer Zusatzversorgung des öffentlichen

    Wie der Senat mehrfach ausgesprochen hat, stellt es diese Vorschrift dem Versorgungsträger indessen nicht frei, für den Ausgleichswert eine andere Ausgleichsbezugsgröße als die nach seiner Versorgungsordnung maßgebliche zu wählen (vgl. zuletzt Senatsbeschlüsse vom 17. September 2014 - XII ZB 178/12 - FamRZ 2014, 1982 Rn. 16 f. und vom 27. Juni 2012 - XII ZB 492/11 - FamRZ 2012, 1545 Rn. 7 ff.).

    b) Aus § 5 Abs. 1 und 3 VersAusglG folgt - für sich genommen - zunächst aber lediglich, dass der dem Familiengericht zu unterbreitende Vorschlag für den Ausgleichswert in der für die Ermittlung des Ehezeitanteils maßgeblichen Bezugsgröße - hier: Versorgungspunkte - zu erfolgen hat (Senatsbeschluss vom 27. Juni 2012 - XII ZB 492/11 - FamRZ 2012, 1545 Rn. 9).

  • OLG Frankfurt, 24.11.2016 - 6 UF 229/16

    Versorgungsausgleich: Festlegung der Bezugsgröße durch Versorgungspunkte

    Welche Bemessungs- bzw. Bezugsgröße auszugleichen ist, bestimmt sich nach dem jeweiligen Versorgungssystem, wobei diejenige Kennzahl maßgeblich ist, die in der Anwartschaftsphase den individuellen Anwartschaftserwerb des Mitglieds verkörpert (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2012 - XII ZB 492/11, FamRZ 2012, 1545, Tz. 8).

    Der dem Familiengericht gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG zu unterbreitende Vorschlag des Versorgungsträgers für die Bestimmung des Ausgleichswerts hat in der nach § 5 Abs. 1 VersAusglG maßgeblichen Bezugsgröße zu erfolgen, wobei § 5 Abs. 3 VersAusglG es dem Versorgungsträger nicht frei stellt, eine andere Ausgleichsbezugsgröße als die nach seiner Versorgungsordnung maßgebliche zu wählen (BGH, Beschluss vom 27.06.2012 - XII ZB 492/11, FamRZ 2012, 1545, 1546, Rn. 9).

    Die abschließende Bestimmung des Ausgleichswerts ist dann Sache des Gerichts (BT-Drucks. 16/10144 S. 49), das den Ausgleich aber ebenfalls zwingend in der nach dem Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße durchzuführen hat (BGH, Beschluss vom 27.06.2012 - XII ZB 492/11, FamRZ 2012, 1545, 1546, Rn. 9; FamRZ 2016, 1654, Rn. 13).

  • BGH, 19.11.2014 - XII ZB 353/12

    Versorgungsausgleichsentscheidung: Notwendige Begründung der tatrichterlichen

    Die Vorschrift stellt es dem Versorgungsträger aber nicht frei, eine andere Ausgleichsbezugsgröße als die nach seiner Versorgungsordnung maßgebliche zu wählen (Senatsbeschluss vom 27. Juni 2012 - XII ZB 492/11 - FamRZ 2012, 1545 Rn. 7 ff.).
  • BGH, 17.09.2014 - XII ZB 178/12

    Versorgungsausgleich: Interne Teilung von Anrechten bei einem betrieblichen

  • OLG Saarbrücken, 01.10.2012 - 6 UF 68/12

    Versorgungsausgleich: Einbeziehung privater Rentenversicherungen mit

  • OLG Celle, 24.10.2013 - 10 UF 195/12

    Versorgungsausgleich: Geschlechtsspezifische Barwertfaktoren bei Anrechten aus

  • BGH, 17.09.2014 - XII ZB 537/12

    Versorgungsausgleich: Interne Teilungsfähigkeit fondsgebundener Anteile der

  • BGH, 17.09.2014 - XII ZB 354/12

    Versorgungsausgleich: Interne Teilung von Anrechten bei einem betrieblichen

  • OLG Frankfurt, 11.09.2017 - 4 UF 132/17

    Versorgungsausgleich: Externe Teilung von Fondsanteilen - Austausch der

  • OLG Saarbrücken, 30.11.2012 - 6 UF 395/12

    Versorgungsausgleich: Wirksamkeit einer Vergleichsvereinbarung der Ehegatten über

  • OLG Nürnberg, 02.11.2018 - 11 UF 737/18

    Streit um Ausgleich einer fondsgebundenen privaten Basisrentenversicherung

  • OLG Saarbrücken, 21.01.2013 - 6 UF 440/12

    Versorgungsausgleichsverfahren: Amtsermittlungsgrundpflicht über Grund und Höhe

  • OLG Frankfurt, 12.02.2013 - 4 UF 235/12

    Externe Teilung eines Rentenversicherungsanrechts nach Einfügung von § 76 IV 4

  • OLG Nürnberg, 09.02.2015 - 11 UF 27/15

    Versorgungsausgleichsverfahren: Ungleiche Teilung von Versorgungspunkten bei der

  • OLG München, 19.12.2022 - 16 UF 1065/22

    Berechnung einer fondsgebundenen Altersversorgung im Versorgungsausgleich

  • OLG Hamm, 29.08.2018 - 13 UF 31/17

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten in der

  • OLG Frankfurt, 18.12.2012 - 5 UF 15/12

    Versorgungsausgleich: Durchführung durch Umrechnung in Versorgungspunkte

  • OLG Hamm, 17.04.2020 - 2 UF 32/20

    Unzulässigkeit vorsorglicher Maßgabenanordnungen bei der internen Teilung von

  • OLG Bremen, 16.03.2017 - 5 UF 136/16

    Ermittlung der Höhe des Ausgleichswertes im Versorgungsausgleichsverfahren;

  • KG, 02.04.2021 - 19 UF 3/21

    Durchführung der internen Teilung bei einer privaten Altersvorsorge in Form der

  • KG, 22.03.2021 - 19 UF 3/21

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich einer fondsgebundenen

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