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   BVerwG, 01.09.2011 - 5 C 27.10   

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https://dejure.org/2011,2477
BVerwG, 01.09.2011 - 5 C 27.10 (https://dejure.org/2011,2477)
BVerwG, Entscheidung vom 01.09.2011 - 5 C 27.10 (https://dejure.org/2011,2477)
BVerwG, Entscheidung vom 01. September 2011 - 5 C 27.10 (https://dejure.org/2011,2477)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    StAG § 4 Abs. 3, § ... 10 Abs. 1, §§ 11, 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6, § 16 Satz 1, § 37 Abs. 1, § 40c; AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3, § 82 Abs. 1 Satz 1; GFK Art. 28 Abs. 1, Art. 34 Satz 1; VwVfG NRW § 3 Abs. 3, § 35 Satz 1
    Anspruchseinbürgerung; Amtsermittlungsgrundsatz; Asylberechtigte; Aufenthaltserlaubnis; Auskunft ausländischer Behörden; Bindungswirkung; Beweisschwierigkeiten; Einbürgerung; Flüchtling; Gruppenverfolgung; Identität; Identitätsprüfung; Identitätsmerkmal; ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    StAG § 4 Abs. 3, § 10 Abs. 1, §§ 11, 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6
    Amtsermittlungsgrundsatz; Anspruchseinbürgerung; Asylberechtigte; Aufenthaltserlaubnis; Auskunft ausländischer Behörden; Beweisschwierigkeiten; Bindungswirkung; Einbürgerung; Flüchtling; Gruppenverfolgung; Identität; Identitätsmerkmal; Identitätsnachweis; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 10 Abs 1 RuStAG vom 30.07.2004, § 11 RuStAG, § 4 Abs 3 RuStAG, § 5 Abs 1 Nr 1a AufenthG 2004, § 5 Abs 3 AufenthG 2004
    Anspruchseinbürgerung; Notwendigkeit einer Identitätsprüfung im Einbürgerungsverfahren

  • Wolters Kluwer

    Klärung offener Identitätsfragen als notwendige Voraussetzung und unverzichtbarer Bestandteil der Prüfung der in §§ 10 und 11 StAG genannten Einbürgerungsvoraussetzungen und Ausschlussgründe

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    StAG § 10 Abs. 1 S. 1, StAG § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, StAG § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 5, StAG § 11
    Einbürgerung, Anspruchseinbürgerung, Identitätsfeststellung, Mitwirkungspflicht, Asylanerkennung, Zumutbarkeit, Türkei, Kurden, Yeziden

  • rewis.io

    Anspruchseinbürgerung; Notwendigkeit einer Identitätsprüfung im Einbürgerungsverfahren

  • ra.de
  • rewis.io

    Anspruchseinbürgerung; Notwendigkeit einer Identitätsprüfung im Einbürgerungsverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StAG § 10; StAG § 11; StAG § 40c
    Klärung offener Identitätsfragen als notwendige Voraussetzung und unverzichtbarer Bestandteil der Prüfung der in §§ 10 und 11 StAG genannten Einbürgerungsvoraussetzungen und Ausschlussgründe

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Kein Einbürgerungsanspruch ohne ausreichende Klärung der Identität

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kein Einbürgerungsanspruch ohne ausreichende Klärung der Identität

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Einbürgerung anerkannter Flüchtlinge nur nach Klärung aller offener Identitätsfragen

  • migrationsrecht.net (Zusammenfassung)

    Kein Einbürgerungsanspruch ohne ausreichende Klärung der Identität

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine Einbürgerung bei ungeklärter Identität des Antragstellers

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Klare Identität für einen Einbürgerungsanspruch erforderlich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 140, 311
  • NVwZ 2012, 707
  • FamRZ 2012, 226
  • DVBl 2012, 104
  • DÖV 2012, 163
 
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Wird zitiert von ... (119)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 17.03.2004 - 1 C 1.03

    Aufenthaltsbefugnis; rechtmäßiger Aufenthalt; Aufklärungspflicht; Flüchtling;

    Auszug aus BVerwG, 01.09.2011 - 5 C 27.10
    Die völlig ungeprüfte Übernahme der Identitätsangaben von Flüchtlingen würde - wie das Bundesverwaltungsgericht bereits zur Erteilung eines Reiseausweises nach Art. 28 Abs. 1 GFK ausgeführt hat - erhebliche Missbrauchsgefahren nach sich ziehen (vgl. Urteil vom 17. März 2004 - BVerwG 1 C 1.03 - BVerwGE 120, 206 ).

    Er kann ebenso wie ein anderer Reisepass den (widerlegbaren) Nachweis erbringen, dass sein Inhaber die in ihm beschriebene und abgebildete Person ist (vgl. Urteil vom 17. März 2004 a.a.O. S. 212).

    Ist die Identität eines Flüchtlings jedoch ungeklärt und nicht weiter aufklärbar, kann diese Funktion als Legitimationspapier durch den Vermerk, dass die angegebenen Personalien auf eigenen Angaben beruhen, aufgehoben werden (Urteil vom 17. März 2004 a.a.O. S. 216 f.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestehen begründete Zweifel an der Identität einer Person, wenn geeignete Dokumente zum Nachweis der Identität fehlen oder wenn gefälschte Urkunden vorgelegt werden (Urteil vom 17. März 2004 a.a.O. S. 215).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.03.2009 - 19 A 1657/06

    D (A), Staatsangehörigkeitsrecht, Einbürgerung, Anspruchseinbürgerung,

    Auszug aus BVerwG, 01.09.2011 - 5 C 27.10
    Die Identitätsprüfung stellt daher nicht nur einen unverzichtbaren Teil der in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG vorgesehenen Statusprüfung dar (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 5. März 2009 - 19 A 1657/06 - NVwZ-RR 2009, 661).
  • BVerwG, 01.07.1975 - I C 44.70

    Asylberechtigte - Einbürgerungsverfahren - Geheimgehaltene Vorgänge -

    Auszug aus BVerwG, 01.09.2011 - 5 C 27.10
    Die Bestimmung wirkt zwar insbesondere auf die Betätigung des Einbürgerungsermessens ein (grundlegend Urteil vom 1. Juli 1975 - BVerwG 1 C 44.70 - BVerwGE 49, 44 ), setzt jedoch zwingende nationale Einbürgerungsvoraussetzungen für Flüchtlinge nicht außer Kraft und ermächtigt auch nicht die Einbürgerungsbehörden, sich im Einzelfall über sie hinwegzusetzen (vgl. Urteile vom 27. September 1988 - BVerwG 1 C 3.85 - Buchholz 130 § 9 RuStAG Nr. 10 und vom 10. Juli 1984 - BVerwG 1 C 30.81 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 24 S. 37).
  • BVerwG, 04.07.1986 - 4 C 31.84

    Zur Abgrenzung der Anwendungsbereiche des Bergrechts, des Baurechts und des

    Auszug aus BVerwG, 01.09.2011 - 5 C 27.10
    Darin erschöpft sich der für die Tatbestandswirkung maßgebliche Regelungsgehalt des Verwaltungsakts im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG (vgl. zur Tatbestandswirkung allgemein Urteile vom 30. Januar 2003 - BVerwG 4 CN 14.01 - BVerwGE 117, 351 und vom 4. Juli 1986 - BVerwG 4 C 31.84 - BVerwGE 74, 315 ).
  • BVerwG, 27.09.1988 - 1 C 3.85

    Asylberechtigter - Einbürgerungsantrag - Staatenlosigkeit - Deutscher Ehegatte -

    Auszug aus BVerwG, 01.09.2011 - 5 C 27.10
    Die Bestimmung wirkt zwar insbesondere auf die Betätigung des Einbürgerungsermessens ein (grundlegend Urteil vom 1. Juli 1975 - BVerwG 1 C 44.70 - BVerwGE 49, 44 ), setzt jedoch zwingende nationale Einbürgerungsvoraussetzungen für Flüchtlinge nicht außer Kraft und ermächtigt auch nicht die Einbürgerungsbehörden, sich im Einzelfall über sie hinwegzusetzen (vgl. Urteile vom 27. September 1988 - BVerwG 1 C 3.85 - Buchholz 130 § 9 RuStAG Nr. 10 und vom 10. Juli 1984 - BVerwG 1 C 30.81 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 24 S. 37).
  • BVerwG, 10.07.1984 - 1 C 30.81

    Einbürgerung - Asylberechtigter - Iran - Iranische Regierung - Staatsangehöriger

    Auszug aus BVerwG, 01.09.2011 - 5 C 27.10
    Die Bestimmung wirkt zwar insbesondere auf die Betätigung des Einbürgerungsermessens ein (grundlegend Urteil vom 1. Juli 1975 - BVerwG 1 C 44.70 - BVerwGE 49, 44 ), setzt jedoch zwingende nationale Einbürgerungsvoraussetzungen für Flüchtlinge nicht außer Kraft und ermächtigt auch nicht die Einbürgerungsbehörden, sich im Einzelfall über sie hinwegzusetzen (vgl. Urteile vom 27. September 1988 - BVerwG 1 C 3.85 - Buchholz 130 § 9 RuStAG Nr. 10 und vom 10. Juli 1984 - BVerwG 1 C 30.81 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 24 S. 37).
  • BVerwG, 17.12.2002 - 1 C 3.02

    Aufenthaltsbefugnis; Bindungswirkung; Duldung; Mitwirkungspflicht; ungeklärte

    Auszug aus BVerwG, 01.09.2011 - 5 C 27.10
    Die Rechtskraft dieser Entscheidung begründet eine verbindliche Feststellung nach § 121 VwGO nur im Verhältnis der damaligen Prozessbeteiligten, zu denen die beklagte Stadt nicht gehört (vgl. Urteil vom 17. Dezember 2002 - BVerwG 1 C 3.02 - BVerwGE 117, 276 ).
  • BVerwG, 30.01.2003 - 4 CN 14.01

    Straßenplanung durch Bebauungsplan; Ziele der Regionalplanung; Anpassungsgebot;

    Auszug aus BVerwG, 01.09.2011 - 5 C 27.10
    Darin erschöpft sich der für die Tatbestandswirkung maßgebliche Regelungsgehalt des Verwaltungsakts im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG (vgl. zur Tatbestandswirkung allgemein Urteile vom 30. Januar 2003 - BVerwG 4 CN 14.01 - BVerwGE 117, 351 und vom 4. Juli 1986 - BVerwG 4 C 31.84 - BVerwGE 74, 315 ).
  • BVerwG, 23.09.2020 - 1 C 36.19

    Klärung der Identität im Einbürgerungsrecht in Ausnahmefällen auch ohne amtliche

    Die dem Erfordernis der geklärten Identität in § 10 Abs. 1 Satz 1 und § 8 Abs. 1 StAG zugrunde liegenden sicherheitsrechtlichen Belange der Bundesrepublik Deutschland und das grundrechtlich geschützte Recht des Einbürgerungsbewerbers, eine Klärung seiner Identität bewirken zu können, sind im Rahmen einer gestuften Prüfung einem angemessenen Ausgleich zuzuführen (Fortführung von BVerwG, Urteil vom 1. September 2011 - 5 C 27.10 - BVerwGE 140, 311).

    Der Gesetzgeber hat damit die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgegriffen, nach der es bereits zuvor (auch ohne ausdrückliche Normierung) zwingende Voraussetzung einer Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG war, dass die Identität des Einbürgerungsbewerbers geklärt ist und feststeht (BVerwG, Urteil vom 1. September 2011 - 5 C 27.10 - BVerwGE 140, 311 Rn. 11).

    Das öffentliche Interesse daran zu verhindern, dass einer Person eine vollkommen neue Identität oder eine zusätzliche Alias-Identität verschafft und ihr dadurch die Möglichkeit eröffnet wird, im Rechtsverkehr mit mehreren unterschiedlichen Identitäten und amtlichen Ausweispapieren aufzutreten, gebietet es, die identitätsrelevanten Personalien einer sorgfältigen Überprüfung mit dem Ziel einer Richtigkeitsgewähr zu unterziehen (BVerwG, Urteil vom 1. September 2011 - 5 C 27.10 - BVerwGE 140, 311 Rn. 13).

    Zum anderen bildet die Identitätsprüfung auch eine notwendige Voraussetzung der in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. § 12a StAG und § 11 StAG vorgesehenen Sicherheitsüberprüfung (BVerwG, Urteil vom 1. September 2011 - 5 C 27.10 - BVerwGE 140, 311 Rn. 12; vgl. auch BT-Drs. 19/11083 S. 11 f.).

    Nur durch eine solche abgestufte Zulassung der Nachweisarten und umfassende Tatsachenwürdigung kann erheblichen Missbrauchsgefahren effektiv begegnet werden (BVerwG, Urteil vom 1. September 2011 - 5 C 27.10 - BVerwGE 140, 311 Rn. 16 m.w.N.).

    Können verbleibende Zweifel an der Richtigkeit der angegebenen Personalien nicht ausgeräumt werden, so trägt der Einbürgerungsbewerber die diesbezügliche Feststellungslast (BVerwG, Urteil vom 1. September 2011 - 5 C 27.10 - BVerwGE 140, 311 Rn. 25).

  • BGH, 17.05.2017 - XII ZB 126/15

    Personenstandsverfahren: Eigenständige Überprüfung der Identität einer

    Dabei besteht keine Bindungswirkung von Feststellungen der Ausländerbehörde für andere Verfahren (vgl. BVerwGE 140, 311 = FamRZ 2012, 226 Rn. 21).

    Indem es sich im Übrigen in vollem Umfang auf die Feststellungen der Ausländerbehörde bezogen und keine eigenen Ermittlungen mehr durchgeführt hat, hat es der Sache nach nicht beachtet, dass der Reiseausweis für Ausländer ebenso wie der Reiseausweis für Flüchtlinge keine Bindungswirkung im Personenstandsverfahren bzw. im entsprechenden Gerichtsverfahren hat und das Gericht nicht von einer eigenständigen Identitätsprüfung befreit (vgl. BVerwGE 140, 311 = FamRZ 2012, 226 Rn. 14, 21 - für den Fall des mit Einschränkungen versehenen Reiseausweises für Flüchtlinge im Einbürgerungsverfahren).

  • BVerwG, 08.09.2016 - 3 C 16.15

    Erwerb einer Fahrerlaubnis; Fahrerlaubniserwerb; Führerscheinerwerb;

    Die Aufenthaltsgestattung wird im Rechtsverkehr zwar nicht allgemein, also z.B. auch für Personenstandsangelegenheiten oder die Einbürgerung (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 1. September 2011 - 5 C 27.10 - BVerwGE 140, 311), als Identitätsnachweis anerkannt; der öffentliche Glaube dieser Urkunde, d.h. die volle Beweiswirkung für und gegen jedermann, erstreckt sich nicht auf die Personenangaben (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 1995 - 4 StR 259/95 - NJW 1996, 470; Beschluss vom 2. September 2009 - 5 StR 266/09 - BGHSt 54, 140 Rn. 14 ff.).
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