Weitere Entscheidung unten: BGH, 27.10.2011

Rechtsprechung
   BGH, 23.11.2011 - IV ZR 49/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,459
BGH, 23.11.2011 - IV ZR 49/11 (https://dejure.org/2011,459)
BGH, Entscheidung vom 23.11.2011 - IV ZR 49/11 (https://dejure.org/2011,459)
BGH, Entscheidung vom 23. November 2011 - IV ZR 49/11 (https://dejure.org/2011,459)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 279 Abs 3 ZPO, § 285 Abs 1 ZPO, § 411a ZPO, Art 103 Abs 1 GG
    Berufung im streitigen Verfahren auf Feststellung eines Miterbenrechts: Gehörsverletzung bei Verwertung von Sachverständigengutachten aus einem Erbscheinsverfahren

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Hinweispflicht des Gerichts bzgl. der Verwertung eines Gutachtens zur Testierfähigkeit des Erblassers in einem Erbscheinsverfahren

  • rewis.io

    Berufung im streitigen Verfahren auf Feststellung eines Miterbenrechts: Gehörsverletzung bei Verwertung von Sachverständigengutachten aus einem Erbscheinsverfahren

  • ra.de
  • rewis.io

    Berufung im streitigen Verfahren auf Feststellung eines Miterbenrechts: Gehörsverletzung bei Verwertung von Sachverständigengutachten aus einem Erbscheinsverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Hinweispflicht des Gerichts bzgl. der Verwertung eines Gutachtens zur Testierfähigkeit des Erblassers in einem Erbscheinsverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Erbrecht - Feststellung eines Miterbenrechts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Gutachtenverwertung nach § 411a ZPO ohne vorherigen Hinweis ist unzulässig! (IBR 2012, 1278)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2012, 297
 
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Wird zitiert von ... (17)

  • BGH, 22.07.2014 - VI ZR 357/13

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Anforderungen an die tatrichterliche Schätzung

    Es ist weder aus dem angefochtenen Urteil noch aus dem Sitzungsprotokoll ersichtlich, dass das Berufungsgericht seine Erkenntnisse aus den Parallelverfahren in der erforderlichen Weise zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht und den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hätte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. November 2011 - XII ZB 6/11, FamRZ 2012, 293 Rn. 26; vom 23. November 2011 - IV ZR 49/11, FamRZ 2012, 297 Rn. 8 ff.; Urteil vom 7. Juni 2011 - II ZR 4/10, juris Rn. 12 ff.; vgl. auch BGH, Urteile vom 6. Mai 1993 - I ZR 84/91, WM 1993, 1725, 1726 f.; vom 14. Mai 2013 - II ZR 76/12, NJW-RR 2013, 1013 Rn. 8).

    Die Revision zeigt nicht auf, was sie nach Erteilung eines entsprechenden Hinweises noch vorgetragen hätte; sie macht auch nicht geltend, dass sie eine Anhörung des in den Parallelverfahren bestellten Sachverständigen beantragt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2011 - IV ZR 49/11, aaO Rn. 11; Urteil vom 7. Juni 2011 - II ZR 4/10, aaO Rn. 13 f.; BVerfG, SP 2008, 162, 163).

  • BGH, 30.01.2015 - V ZR 63/13

    Klage des ehemaligen Geschäftsführers einer Bezirkszahnärztekammer auf Zustimmung

    Bislang hat das Berufungsgericht lediglich die in dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren erstellten Gutachten im Wege des Urkundsbeweises verwertet (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2011 - IV ZR 49/11, FamRZ 2012, 297 Rn. 9): Ein Vorgehen nach § 411a ZPO ist ebenso wenig ersichtlich wie eine Auseinandersetzung mit den in den Revisionsbegründungen der Beklagten aufgezeigten Angriffen gegen die Gutachten in den Vorinstanzen.
  • OLG Saarbrücken, 23.11.2017 - 4 U 26/15

    Schadensersatzklage eines nach Wiederaufnahme des Strafverfahrens

    Unter den vorliegenden Umständen kann offenbleiben, ob die Verwertung eines Gutachtens nach § 411a ZPO - wie die Berufung meint - einen förmlichen Beweisbeschluss voraussetzt (so Zöller/Greger, ZPO 31. Aufl. § 411a Rn. 4; offengelassen von BGH FamRZ 2012, 297 Rn. 8).

    Jedenfalls setzt eine Verwertung eines in einem anderen Verfahren eingeholten Gutachtens einen Hinweis an die Parteien auf das beabsichtigte Verfahren voraus, damit diese noch vor der Verwertung des Gutachtens in der abschließenden Entscheidung des Gerichts Gelegenheit zur Stellungnahme haben (BGH FamRZ 2012, 297 f. Rn. 8).

    Zu einer derartigen Klarstellung hinsichtlich der weiteren Verfahrensweise besteht umso mehr Anlass, wenn zwar die eine Partei die Verwertung des in einem anderen Verfahren eingeholten Gutachtens nach § 411a ZPO angeregt hatte, die andere Partei sich hiermit aber nicht einverstanden erklärt, sondern Einwände gegen die Richtigkeit der Gutachten erhoben hat (BGH FamRZ 2012, 297, 298 Rn. 9).

    Dieses Antragsrecht der Parteien besteht unabhängig von § 411 Abs. 3 ZPO und davon, ob das Gericht das schriftliche Gutachten für überzeugend hält und selbst keinen weiteren Erläuterungsbedarf sieht (BGH FamRZ 2012, 297, 298 Rn. 10 m. w. Nachw.).

    Findet sich - wie hier (vgl. Bd. III Bl. 407 bis 409, 484 f. d. A.) - im Protokoll kein Hinweis darauf, dass die Parteien zum Beweisergebnis verhandelt haben, steht ein Verstoß gegen §§ 285 Abs. 1, 279 Abs. 3 ZPO fest (BGH FamRZ 2012, 297, 298 Rn. 13 m. w. Nachw.).

    Zu einer derartigen Verhandlung über das Ergebnis der Beweisaufnahme konnte es hier nicht kommen, weil das Landgericht bereits die Bekanntgabe einer beabsichtigten Beweisaufnahme nach § 411a ZPO unterlassen hatte (vgl. BGH FamRZ 2012, 297, 298 Rn. 13).

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Rechtsprechung
   BGH, 27.10.2011 - III ZB 31/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,937
BGH, 27.10.2011 - III ZB 31/11 (https://dejure.org/2011,937)
BGH, Entscheidung vom 27.10.2011 - III ZB 31/11 (https://dejure.org/2011,937)
BGH, Entscheidung vom 27. Januar 2011 - III ZB 31/11 (https://dejure.org/2011,937)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 85 Abs 2 ZPO, § 114 ZPO, § 233 ZPO, § 234 ZPO, § 522 Abs 1 ZPO
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Versäumung der Berufungsbegründungsfrist bei Rechtsbeschwerdeeinlegung gegen die ohne Vorabentscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch erfolgte Verwerfung der Berufung

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist bei Verwerfung dieses Rechtsmittels wegen Versäumung dieser Frist durch das Berufungsgericht

  • rewis.io

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Versäumung der Berufungsbegründungsfrist bei Rechtsbeschwerdeeinlegung gegen die ohne Vorabentscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch erfolgte Verwerfung der Berufung

  • ra.de
  • rewis.io

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Versäumung der Berufungsbegründungsfrist bei Rechtsbeschwerdeeinlegung gegen die ohne Vorabentscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch erfolgte Verwerfung der Berufung

  • rechtsportal.de

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist bei Verwerfung dieses Rechtsmittels wegen Versäumung dieser Frist durch das Berufungsgericht

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Verfahrensrecht - Wiedereinsetzung in Berufungsbegründungsfrist

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Berufungsbegründungsfrist und der übergangene PKH-Antrag

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2012, 308
  • MDR 2011, 1493
  • FamRZ 2012, 297
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 05.02.2013 - VIII ZB 38/12

    Berufungseinlegung unter der Bedingung der Prozesskostenhilfebewilligung:

    Wird über den Antrag nach Ablauf der Berufungsfrist entschieden, ist dem Antragsteller Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zu gewähren, wenn Prozesskostenhilfe bewilligt wird oder - im Falle ihrer Versagung - der Antragsteller vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste und die versäumte Prozesshandlung - die Einlegung der Berufung - innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist (§ 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO), die regelmäßig nicht vor der Bekanntgabe der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag zu laufen beginnt (BGH, Beschlüsse vom 23. März 2011 - XII ZB 51/11, NJW-RR 2011, 995 Rn. 9; vom 27. Oktober 2011 - III ZR 31/11, NJW-RR 2012, 308 Rn. 22), nachgeholt wird.
  • BGH, 13.12.2016 - VIII ZB 15/16

    Berufung: Verwerfung der Berufung als unzulässig vor Entscheidung über

    Eine von einer bedürftigen Prozesspartei selbst eingelegte Berufung darf, wenn die Partei innerhalb der Berufungsfrist Prozesskostenhilfe beantragt und eine ordnungsgemäß ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den erforderlichen Belegen eingereicht hat, nicht als unzulässig verworfen werden, bevor über den Prozesskostenhilfeantrag entschieden worden ist (Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 2003, VIII ZB 80/03, NJW-RR 2004, 1218 unter II 2; vom 23. März 2011, XII ZB 51/11, NJW-RR 2011, 995 Rn. 10, 12; vom 27. Oktober 2011, III ZB 31/11, NJW-RR 2012, 308 Rn. 22 und vom 5. Februar 2013, VIII ZB 38/12, NJW-RR 2013, 509 Rn. 10).

    Denn der um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Partei ist im Falle einer Versagung der Prozesskostenhilfe die Möglichkeit einzuräumen, das Berufungsverfahren auf eigene Kosten durch Einlegung der Berufung durch einen Rechtsanwalt wirksam fortzuführen und einen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen (BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 2003 - VIII ZB 80/03, aaO unter II 2 a; vom 23. März 2011 - XII ZB 51/11, aaO Rn. 12; vom 27. Oktober 2011 - III ZB 31/11, NJW-RR 2012, 308 Rn. 22).

  • BGH, 21.08.2018 - VIII ZB 22/18

    Beschränken des Antrags einer Prozesspartei auf Bewilligung von

    Bei Versagung der Prozesskostenhilfe, insbesondere mangels Erfolgsaussicht in der Sache, ist der Partei hingegen die Möglichkeit einzuräumen, das Berufungsverfahren auf eigene Kosten, etwa unter Einsatz von Mitteln, auf die die Partei im Rahmen von Prozesskostenhilfe nicht verwiesen werden kann, durch einen Rechtsanwalt wirksam fortzuführen und einen Wiedereinsetzungsantrag bezüglich etwa versäumter Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfristen zu stellen (BGH, Beschlüsse vom 23. März 2011 - XII ZB 51/11, aaO; vom 27. Oktober 2011 - III ZB 31/11, NJW-RR 2012, 308 Rn. 22; vom 13. Dezember 2016 - VIII ZB 15/16, aaO Rn. 9; vom 14. März 2017 - VI ZB 36/16, aaO).

    Dies hat der Bundesgerichtshof für den Fall, dass die beantragte Prozesskostenhilfe nach der Verwerfung des Rechtsmittels versagt worden ist, bereits ausdrücklich bejaht (BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - III ZB 31/11, aaO Rn. 25; vgl. ferner BGH, Beschluss vom 23. März 2011 - XII ZB 51/11, aaO Rn. 15).

  • OLG Nürnberg, 11.10.2016 - 6 W 1427/16

    Beginn der Beschwerdefrist für die sofortige Beschwerde

    Der vorliegende Fall unterscheidet sich auch grundsätzlich von der vom Antragsteller in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 27.10.2011, III ZB 31/11).
  • BGH, 20.03.2018 - AnwZ (Brfg) 8/17

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Denn der um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Partei ist im Falle einer Versagung der Prozesskostenhilfe die Möglichkeit einzuräumen, das Rechtsmittelverfahren auf eigene Kosten durch Einlegung des Rechtsmittels durch einen Rechtsanwalt wirksam fortzuführen und einen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 2003 - VIII ZB 80/03, NJW-RR 2004, 1218 unter II 2; vom 23. März 2011 - XII ZB 51/11, NJW-RR 2011, 995 Rn. 12; vom 27. Oktober 2011 - III ZB 31/11, NJW-RR 2012, 308 Rn. 22; vom 13. Dezember 2016 - VIII ZB 15/16, aaO Rn. 9; vom 14. März 2017 - VI ZB 36/16, aaO).
  • BGH, 13.04.2021 - VIII ZB 80/20

    Statthaftigkeit der Beschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig

    b) Im Fall der Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags wird der bedürftigen Partei noch eine Überlegungsfrist von höchstens drei bis vier Tagen zugebilligt, ob sie das Rechtsmittel auf eigene Kosten durchführen will, und beginnt die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist in die versäumte Berufungsfrist (§ 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO) erst im Anschluss daran (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 20. Januar 2009 - VIII ZA 21/08, NJW-RR 2009, 789 Rn. 6; vom 27. Oktober 2011 - III ZB 31/11, NJW-RR 2012, 308 Rn. 23; jeweils mwN).
  • BGH, 17.06.2014 - XI ZB 4/13

    Schadensersatzanspruch aus abgetretenem Recht eines Ehemannes wegen fehlerhafter

    Der Lauf der Frist zur Begründung der Berufung wird weder durch einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss noch durch ein auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gerichtetes Verfahren unterbrochen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 1998 - VIII ZB 48/97, WM 1998, 735, 736 mwN; vom 29. April 2004 - III ZB 72/03, WuM 2004, 352; vom 17. März 2009 - VIII ZB 74/08, juris Rn. 3 und vom 27. Oktober 2011 - III ZB 31/11, NJW-RR 2012, 308 Rn. 24).
  • BGH, 24.07.2014 - IX ZA 17/14

    Berufung bei einer Fristversäumnis auf Mittellosigkeit bei vorheriger

    Sie hätte das Berufungsverfahren unter Hinzurechnung einer kurzen Überlegungsfrist innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf eigene Kosten fortführen müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Januar 2009, aaO Rn. 6 f; vom 27. Oktober 2011 - III ZB 31/11, NJW-RR 2012, 308 Rn. 23; MünchKomm-ZPO/Gehrlein, 4. Aufl., § 234 Rn. 10).
  • OLG Braunschweig, 25.05.2016 - 9 U 80/15

    Wiedereinsetzungsfrist nach PKH-Versagung für Berufung

    Einziger weiterer Ausnahmefall, in welchem der Beginn der Wiedereinsetzungsfrist trotz Kenntniserlangung von dem Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss noch nicht einsetzt, ist dementsprechend derjenige, in welchem das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft das Prozesskostenhilfegesuch gleichzeitig mit der Berufungsverwerfung zurückweist, wenn dieser "Kombinationsbeschluss" im Rechtsbeschwerdeverfahren aufgehoben worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 23.3.2011 - XII ZB 51/11, Rn. 15; Beschluss vom 27.10.2011 - III ZB 31/11, Rn. 25).
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