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   BGH, 25.01.2012 - XII ZB 371/11   

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https://dejure.org/2012,9910
BGH, 25.01.2012 - XII ZB 371/11 (https://dejure.org/2012,9910)
BGH, Entscheidung vom 25.01.2012 - XII ZB 371/11 (https://dejure.org/2012,9910)
BGH, Entscheidung vom 25. Januar 2012 - XII ZB 371/11 (https://dejure.org/2012,9910)
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Volltextveröffentlichungen (15)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Versorgungsausgleich bei Soldaten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2012, 854
  • FamRZ 2012, 944
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 14.07.1982 - IVb ZB 741/81

    Berechnung der Gesamtzeit; Berücksichtigung einer vorgezogenen Altersgrenze

    Auszug aus BGH, 25.01.2012 - XII ZB 371/11
    Dabei sind nach allgemeiner Auffassung auch die von der Regelaltersgrenze abweichenden besonderen Altersgrenzen für bestimmte Gruppen des öffentlichen Dienstes zu beachten (Senatsbeschluss vom 14. Juli 1982 - IVb ZB 741/81 - FamRZ 1982, 999, 1000).

    e) Wie der Senat bereits entschieden hat, ist die besondere Altersgrenze nach § 45 Abs. 2 SG grundsätzlich im Versorgungsausgleich zu beachten, solange davon auszugehen ist, dass der Dienstherr von der Möglichkeit der Versetzung in den Ruhestand nach dem Überschreiten der besonderen Altersgrenze regelmäßig Gebrauch macht (Senatsbeschluss vom 14. Juli 1982 - IVb ZB 741/81 - FamRZ 1982, 999, 1001).

    Diese bloße Absichtserklärung steht einer langjährigen Übung, die zu einer Selbstbindung des Verwaltungsermessens führt (Senatsbeschluss vom 14. Juli 1982 - IVb ZB 741/81 - FamRZ 1982, 999, 1000), nicht gleich.

  • BGH, 06.07.1988 - IVb ZB 151/84

    Berücksichtigung von nachträglich eingetretenen Wertunterschieden

    Auszug aus BGH, 25.01.2012 - XII ZB 371/11
    Nach ständiger, durch den Senatsbeschluss vom 6. Juli 1988 (IVb ZB 151/84 - FamRZ 1988, 1148) begründeter Rechtsprechung sind tatsächliche und rechtliche Änderungen, die zwischen Ehezeitende und Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eintreten und auf den Ehezeitanteil zurückwirken, aus verfahrensökonomischen Gründen nicht einem Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG vorbehalten, sondern schon bei der Erstentscheidung zu berücksichtigen.
  • BGH, 18.05.2011 - XII ZB 139/09

    Versorgungsausgleichsverfahren: Behandlung eines Ehrensolds für die Tätigkeit als

    Auszug aus BGH, 25.01.2012 - XII ZB 371/11
    Auf das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1, 4 FGG-RG, § 48 Abs. 1, 2 VersAusglG noch das bis Ende August 2009 geltende Verfahrensrecht und materielle Recht anzuwenden, weil das Verfahren vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist und weil es weder am 1. September 2009 noch danach abgetrennt oder ausgesetzt und das Ruhen nicht angeordnet war (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Mai 2011 - XII ZB 139/09 - FamRZ 2011, 1287).
  • BGH, 19.12.2012 - XII ZB 299/10

    Versorgungsausgleichsverfahren: Berechnung der dem Versorgungsausgleich zugrunde

    Bei Soldaten ist die dem Versorgungsausgleich zugrunde zu legende Zeitdauer, die bis zu der für das Anrecht maßgeblichen Altersgrenze höchstens erreicht werden kann, nach der besonderen Altersgrenze des § 45 Abs. 2 SG zu bemessen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 25. Januar 2012, XII ZB 371/11, FamRZ 2012, 944).

    Dabei sind nach allgemeiner Auffassung auch die von der Regelaltersgrenze abweichenden besonderen Altersgrenzen für bestimmte Gruppen des öffentlichen Dienstes zu beachten (Senatsbeschlüsse vom 25. Januar 2012 - XII ZB 371/11 - FamRZ 2012, 944 und vom 14. Juli 1982 - IVb ZB 741/81 - FamRZ 1982, 999, 1000; Borth Versorgungsausgleich 6. Aufl. Rn. 249; Schwab/Hahne/Holzwarth Handbuch des Scheidungsrechts 6. Aufl. Teil VI Rn. 140; Ruland Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rn. 130; MünchKommBGB/Gräper 6. Aufl. § 44 VersAusglG Rn. 28).

    d) Wie der Senat bereits entschieden hat, ist die besondere Altersgrenze nach § 45 Abs. 2 SG grundsätzlich im Versorgungsausgleich zu beachten, solange davon auszugehen ist, dass der Dienstherr von der Möglichkeit der Versetzung in den Ruhestand nach dem Überschreiten der besonderen Altersgrenze regelmäßig Gebrauch macht (Senatsbeschlüsse vom 25. Januar 2012 - XII ZB 371/11 - FamRZ 2012, 944 und vom 14. Juli 1982 - IVb ZB 741/81 - FamRZ 1982, 999, 1001).

    Der Senat hat bereits entschieden, dass diese bloße Absichtserklärung einer langjährigen Übung, die zu einer Selbstbindung des Verwaltungsermessens führt, nicht gleichsteht (Senatsbeschluss vom 25. Januar 2012 - XII ZB 371/11 - FamRZ 2012, 944 Rn. 18).

  • BGH, 12.09.2012 - XII ZB 225/12

    Versorgungsausgleichsverfahren: Zurückweisung der vom Beschwerdegericht

    Bei der Soldatenversorgung ist die der Ehezeitanteilsberechnung im Versorgungsausgleich zugrunde zu legende Gesamtzeit weiterhin nach den besonderen Altersgrenzen des § 45 Abs. 2 SG zu bemessen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 25. Januar 2012, XII ZB 371/11, FamRZ 2012, 944).

    Diese Rechtsfrage hat der Senat zwischenzeitlich entschieden (Senatsbeschluss vom 25. Januar 2012 - XII ZB 371/11 - FamRZ 2012, 944 f.).

    Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 25. Januar 2012 in Übereinstimmung mit der ganz überwiegenden Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Celle FamRZ 2010, 37 f.; OLG Stuttgart FamRZ 2010, 734 f.; OLG Schleswig FamRZ 2010, 1987; OLG Koblenz Beschluss vom 27. Mai 2010 - 13 UF 247/10 - juris) und in der Literatur (Borth, Versorgungsausgleich 6. Aufl. Rn. 249; Wick, Der neue Versorgungsausgleich in der Praxis Rn. 86; jurisPK-BGB/Bregger 5. Aufl. § 44 VersAusglG Rn. 11.2) erkannt, dass auch der durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz eingefügte § 45 Abs. 4 SG, wonach das durchschnittliche Zurruhesetzungsalter aller Berufssoldaten ab dem Jahre 2024 mindestens zwei Jahre über dem Zurruhesetzungsalter nach dem Stand vom 1. Januar 2007 zu liegen habe, derzeit keine andere Beurteilung gebietet (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Januar 2012 - XII ZB 371/11 - FamRZ 2012, 944 Rn. 18).

    Entscheidend ist allerdings, dass derzeit über Absichtserklärungen hinaus keine Erlasslage und keine geänderte Verwaltungspraxis festgestellt werden kann, welche eine verlässliche Prognose dahingehend rechtfertigt, der Ehemann könne wie bislang die meisten Berufssoldaten beim Überschreiten der für ihn geltenden besonderen Altersgrenze - anders als nach der bisherigen Übung - nicht mehr mit einer Zurruhesetzung rechnen (Senatsbeschluss vom 25. Januar 2012 - XII ZB 371/11 - FamRZ 2012, 944 Rn. 18).

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