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   BGH, 23.04.2013 - VI ZB 30/12   

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https://dejure.org/2013,10311
BGH, 23.04.2013 - VI ZB 30/12 (https://dejure.org/2013,10311)
BGH, Entscheidung vom 23.04.2013 - VI ZB 30/12 (https://dejure.org/2013,10311)
BGH, Entscheidung vom 23. April 2013 - VI ZB 30/12 (https://dejure.org/2013,10311)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 124 ZPO, § 233 ZPO
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Wiedereinsetzung bei Prozesskostenhilfebewilligung durch das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Prozesskostenhilfeantrag

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Veränderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse i.R.d. Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die erste Instanz

  • rewis.io

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Wiedereinsetzung bei Prozesskostenhilfebewilligung durch das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Prozesskostenhilfeantrag

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 124 Nr. 2 Fall 1; ZPO § 233; ZPO § 234
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Veränderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse i.R.d. Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die erste Instanz

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2013, 1307
  • FamRZ 2013, 1124
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 29.11.2011 - VI ZB 33/10

    Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist für eine

    Auszug aus BGH, 23.04.2013 - VI ZB 30/12
    b) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsmittelführer, der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt hat, bis zur Entscheidung über den Antrag als ohne sein Verschulden an der Einlegung des Rechtsmittels verhindert anzusehen, wenn er nicht nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste; ihm ist nach der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe regelmäßig wegen der Versäumung der Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. November 2007 - VI ZB 81/06, FamRZ 2008, 400 Rn. 14; vom 29. November 2011 - VI ZB 33/10, VersR 2012, 380 Rn. 13 mwN).

    Wenn dem Rechtsmittelkläger - wie hier - bereits für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann er bei im Wesentlichen gleichen Angaben zu den Vermögensverhältnissen erwarten, dass auch das Gericht des zweiten Rechtszugs ihn als bedürftig ansieht (Senatsbeschluss vom 29. November 2011 - VI ZB 33/10, aaO Rn. 14 mwN).

    War die Erwartung der Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht gerechtfertigt, weil die Partei selbst oder ihr Prozessbevollmächtigter erkennen konnte, dass die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht erfüllt oder nicht ausreichend dargetan waren, so kann die Wiedereinsetzung nicht erteilt werden (Senatsbeschlüsse vom 27. November 2007 - VI ZB 81/06, aaO; vom 29. November 2011 - VI ZB 33/10, aaO Rn. 15 mwN).

  • BGH, 10.10.2012 - IV ZB 16/12

    Prozesskostenhilfe: Entzug der Bewilligung infolge falscher Angaben des

    Auszug aus BGH, 23.04.2013 - VI ZB 30/12
    Auch wenn der Bundesgerichtshof inzwischen entschieden hat, dass die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung wegen absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit gemachter falscher Angaben nach § 124 Nr. 2 Fall 1 ZPO nicht voraussetzt, dass die falschen Angaben des Antragstellers zu einer objektiv unrichtigen Bewilligung geführt haben, diese mithin auf den Falschangaben beruht (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - IV ZB 16/12, NJW 2013, 68 Rn. 13), entbindet dies das Berufungsgericht nicht davon zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung nach § 124 ZPO gegeben sind.

    Letztere Prüfung hätte selbst dann, wenn unrichtige Angaben vorlägen, auch im Rahmen der Ermessensausübung die Prüfung erfordert, ob hier lediglich ein weniger gravierender Verstoß gegen die Verpflichtung, zutreffende Angaben über die maßgeblichen Verhältnisse zu machen, vorliegt, bei dem lediglich eine rückwirkende Änderung der Bestimmungen über die Zahlungsverpflichtungen angemessen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - IV ZB 16/12, NJW 2013, 68 Rn. 33; BT-Drucks. 8/3068 S. 31).

  • BGH, 27.11.2007 - VI ZB 81/06

    Voraussetzungen der Wiedereinsetzung bei Beantragung von Prozesskostenhilfe für

    Auszug aus BGH, 23.04.2013 - VI ZB 30/12
    b) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsmittelführer, der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt hat, bis zur Entscheidung über den Antrag als ohne sein Verschulden an der Einlegung des Rechtsmittels verhindert anzusehen, wenn er nicht nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste; ihm ist nach der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe regelmäßig wegen der Versäumung der Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. November 2007 - VI ZB 81/06, FamRZ 2008, 400 Rn. 14; vom 29. November 2011 - VI ZB 33/10, VersR 2012, 380 Rn. 13 mwN).

    War die Erwartung der Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht gerechtfertigt, weil die Partei selbst oder ihr Prozessbevollmächtigter erkennen konnte, dass die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht erfüllt oder nicht ausreichend dargetan waren, so kann die Wiedereinsetzung nicht erteilt werden (Senatsbeschlüsse vom 27. November 2007 - VI ZB 81/06, aaO; vom 29. November 2011 - VI ZB 33/10, aaO Rn. 15 mwN).

  • BGH, 20.09.2011 - VI ZB 5/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Zweck der Fristenkontrolle

    Auszug aus BGH, 23.04.2013 - VI ZB 30/12
    a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs verbietet es der verfassungsrechtlich gewährleistete Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (vgl. Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip), einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund von Anforderungen zu versagen, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen sie auch unter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis des angerufenen Gerichts nicht rechnen musste (vgl. BVerfGE 79, 372, 376 f.; 88, 118, 123 ff.; BVerfG, NJW-RR 2002, 1004; Senatsbeschlüsse vom 20. September 2011 - VI ZB 5/11, VersR 2012, 334 Rn. 6; vom 5. Juni 2012 - VI ZB 16/12, NJW 2012, 2522 Rn. 6).
  • BGH, 05.06.2012 - VI ZB 16/12

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Nachfragepflicht des

    Auszug aus BGH, 23.04.2013 - VI ZB 30/12
    a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs verbietet es der verfassungsrechtlich gewährleistete Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (vgl. Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip), einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund von Anforderungen zu versagen, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen sie auch unter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis des angerufenen Gerichts nicht rechnen musste (vgl. BVerfGE 79, 372, 376 f.; 88, 118, 123 ff.; BVerfG, NJW-RR 2002, 1004; Senatsbeschlüsse vom 20. September 2011 - VI ZB 5/11, VersR 2012, 334 Rn. 6; vom 5. Juni 2012 - VI ZB 16/12, NJW 2012, 2522 Rn. 6).
  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 649/88

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über die Gewährung von

    Auszug aus BGH, 23.04.2013 - VI ZB 30/12
    a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs verbietet es der verfassungsrechtlich gewährleistete Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (vgl. Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip), einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund von Anforderungen zu versagen, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen sie auch unter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis des angerufenen Gerichts nicht rechnen musste (vgl. BVerfGE 79, 372, 376 f.; 88, 118, 123 ff.; BVerfG, NJW-RR 2002, 1004; Senatsbeschlüsse vom 20. September 2011 - VI ZB 5/11, VersR 2012, 334 Rn. 6; vom 5. Juni 2012 - VI ZB 16/12, NJW 2012, 2522 Rn. 6).
  • BVerfG, 02.03.1993 - 1 BvR 249/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend die formellen Anforderungen an einen Antrag auf

    Auszug aus BGH, 23.04.2013 - VI ZB 30/12
    a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs verbietet es der verfassungsrechtlich gewährleistete Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (vgl. Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip), einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund von Anforderungen zu versagen, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen sie auch unter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis des angerufenen Gerichts nicht rechnen musste (vgl. BVerfGE 79, 372, 376 f.; 88, 118, 123 ff.; BVerfG, NJW-RR 2002, 1004; Senatsbeschlüsse vom 20. September 2011 - VI ZB 5/11, VersR 2012, 334 Rn. 6; vom 5. Juni 2012 - VI ZB 16/12, NJW 2012, 2522 Rn. 6).
  • BVerfG, 14.12.2001 - 1 BvR 1009/01

    Verletzung des Anspruchs auf wirkungsvollen Rechtsschutz durch Versagung der

    Auszug aus BGH, 23.04.2013 - VI ZB 30/12
    a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs verbietet es der verfassungsrechtlich gewährleistete Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (vgl. Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip), einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund von Anforderungen zu versagen, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen sie auch unter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis des angerufenen Gerichts nicht rechnen musste (vgl. BVerfGE 79, 372, 376 f.; 88, 118, 123 ff.; BVerfG, NJW-RR 2002, 1004; Senatsbeschlüsse vom 20. September 2011 - VI ZB 5/11, VersR 2012, 334 Rn. 6; vom 5. Juni 2012 - VI ZB 16/12, NJW 2012, 2522 Rn. 6).
  • BGH, 29.10.2019 - VI ZB 31/19

    Wiedereinsetzung bei mangelnder Notierung einer Vorfrist

    Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an das, was eine Partei veranlasst haben muss, um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erlangen, überspannt und dadurch den Anspruch des Klägers auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 10. April 2018 - VI ZB 44/16, NJW-RR 2018, 1210 Rn. 5 mwN; vom 23. April 2013 - VI ZB 30/12, FamRZ 2013, 1124 Rn. 6 mwN; BGH, Beschluss vom 13. September 2018 - V ZB 227/17, NJW-RR 2018, 1451 Rn. 4 mwN).
  • OLG Koblenz, 12.08.2021 - 7 UF 282/21

    Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe Vorlage einer unzureichenden

    Wurde dem Beschwerdeführer in erster Instanz Verfahrenskostenhilfe bewilligt, kann er zwar bei im Wesentlichen gleichen Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen darauf vertrauen, dass auch das Gericht des zweiten Rechtszugs ihn ebenfalls als bedürftig ansieht (vgl. BGH, FamRZ 2013, 1124 ).
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