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   OLG Frankfurt, 07.02.2013 - 4 UF 205/10   

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https://dejure.org/2013,4050
OLG Frankfurt, 07.02.2013 - 4 UF 205/10 (https://dejure.org/2013,4050)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 07.02.2013 - 4 UF 205/10 (https://dejure.org/2013,4050)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 07. Februar 2013 - 4 UF 205/10 (https://dejure.org/2013,4050)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 4 Abs 5 BetrAVG, § 11 VersAusglG
    Interne Teilung einer betrieblichen Altersversorgung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berechnung des Ehezeitanteils einer betrieblichen Altersversorgung; Begrenzung des Risikoschutzes des Ausgleichsberechtigten

  • hefam (Datenbank hessische Familiengerichte)

    VersAusglG 11, 45; BetrAVG 4 Abs. 5
    Gleichgestellte Zeiten; Risikoschutz; Halbteilungsgrundsatz; Rückrechnung Ausgleichswer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrAVG § 4 Abs. 5; VersAusglG § 11
    Berechnung des Ehezeitanteils einer betrieblichen Altersversorgung; Begrenzung des Risikoschutzes des Ausgleichsberechtigten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Im Versorgungsausgleich sind Anrechnungen von Vordienstzeiten nur bei Einfluss auf die Höhe der zugesagten Versorgung zu berücksichtigen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Im Versorgungsausgleich sind Anrechnungen von Vordienstzeiten nur bei Einfluss auf die Höhe der zugesagten Versorgung zu berücksichtigen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2013, 1308
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 09.10.1996 - XII ZB 188/94

    Berechnung des Ehezeitanteils an einer Betriebsrente

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.02.2013 - 4 UF 205/10
    Bei der Bestimmung des Betriebseintritts des Antragstellers auf den 01.12.1989 lässt sich der Senat davon leiten, dass der Rentenanspruch während der gesamten Dauer der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit nach Grund und Höhe gleichmäßig erworben wird, so dass arbeitsvertraglich zulässige Anrechnungen von Vordienstzeiten dann und soweit im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen sind, wenn sie nach dem Willen der Arbeitsvertragsparteien - auf die Höhe der zugesagten Versorgung Einfluss nehmen und - den Eintritt der Unverfallbarkeit des Anrechts vorverlagern (BGH FamRZ 1986, 338ff., Rz. 26ff.; FamRZ 1997, 166ff., Rz. 9; OLG Hamm FamRz 2004, 1731f., Rz. 24).

    31 Nach ständiger Rechtsprechung des BGH(zuletzt FamRZ 2011, 1216-1218, Rz. 19ff., insbesondere 21) ist es "...Ziel einer betrieblichen Altersversorgung ..., dem Arbeitnehmer eine Teilversorgung mitzugeben, die ein angemessenes Entgelt für seine im Betrieb tatsächlich verbrachte Zeit darstellt (Senatsbeschluss vom 9. Oktober 1996 - XII ZB 188/94 - FamRZ 1997, 166, 16; Hauß Versorgungsausgleich Rn. 354).

  • BGH, 18.12.1985 - IVb ZB 46/83

    Durchführung eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs bei Renten der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.02.2013 - 4 UF 205/10
    Bei der Bestimmung des Betriebseintritts des Antragstellers auf den 01.12.1989 lässt sich der Senat davon leiten, dass der Rentenanspruch während der gesamten Dauer der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit nach Grund und Höhe gleichmäßig erworben wird, so dass arbeitsvertraglich zulässige Anrechnungen von Vordienstzeiten dann und soweit im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen sind, wenn sie nach dem Willen der Arbeitsvertragsparteien - auf die Höhe der zugesagten Versorgung Einfluss nehmen und - den Eintritt der Unverfallbarkeit des Anrechts vorverlagern (BGH FamRZ 1986, 338ff., Rz. 26ff.; FamRZ 1997, 166ff., Rz. 9; OLG Hamm FamRz 2004, 1731f., Rz. 24).

    Wörtlich heißt es in BGH FamRZ 1986, 338 ff., Rz. 27: " ... Da die zeitratierliche Aufteilung der Betriebsrentenanwartschaft ... ersichtlich davon ausgeht, daß der Rentenanspruch während der gesamten Dauer der Betriebszugehörigkeit nach Grund und Höhe gleichmäßig erdient wird, muß auch für die Anerkennung als "gleichgestellte Zeiten" im Sinne dieser Vorschrift gefordert werden, daß die - nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen angerechneten - fiktiven Zeiten sowohl für die Erwerbsdauer der Versorgung bzw. den Zeitpunkt der Versorgungszusage als auch für die Höhe der gewährten Leistungen Bedeutung haben ...".

  • OLG München, 03.01.2012 - 4 UF 2025/11

    Versorgungsausgleich: Angabe eines Kapitalbetrags als Ausgleichswert bei interner

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.02.2013 - 4 UF 205/10
    Eine interne Teilung kommt indes nur auf Grundlage eines Kapitalwertes in Betracht (OLG München FamRZ 2012, 636-637, Rz. 11), so dass sich der Versorgungsträger mit der Berechnung des Kapitalwertes selbst die dolte Berechnung von Rentenwert nebst korrespondierendem Kapitalwert erspart (Palandt-Brudermüller, § 45 VersAusglG, Rz. 9).
  • OLG Hamm, 21.05.2012 - 4 UF 328/11

    Anforderungen an die Auskunft des Versorgungsträgers hinsichtlich der Berechnung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.02.2013 - 4 UF 205/10
    Denn die Teilungsordnung vom 20.09.210 - wie auch die vom 06.06.2011 - enthält selbst keine konkrete Bestimmung, wie sich der zusätzliche Ausgleich errechnet, der einer Angemessenheitsprüfung des Senats zugänglich wäre (so zutreffend OLG Koblenz FamRZ 2012, 301-302, OLG Hamm FamFR 2012, 324).
  • OLG Koblenz, 11.05.2011 - 13 UF 221/11

    Versorgungsausgleichsverfahren: Anforderungen an die Teilungsordnung bei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.02.2013 - 4 UF 205/10
    Denn die Teilungsordnung vom 20.09.210 - wie auch die vom 06.06.2011 - enthält selbst keine konkrete Bestimmung, wie sich der zusätzliche Ausgleich errechnet, der einer Angemessenheitsprüfung des Senats zugänglich wäre (so zutreffend OLG Koblenz FamRZ 2012, 301-302, OLG Hamm FamFR 2012, 324).
  • BGH, 26.01.2011 - XII ZB 504/10

    Interne Teilung nach Versorgungsausgleichsgesetz: Angabe der Fassung oder des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.02.2013 - 4 UF 205/10
    Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es - entgegen der Ansicht der ... - Aufgabe des Familiengerichts ist, im Rahmen des ihm obliegenden Gestaltungsaktes der (internen) Teilung das zu bildende Anrecht (durch Bezugnahme auf eine hinreichend bestimmte Teilungsordnung) auszugestalten, und in den Fällen, in denen die Teilungsordnung - als untergesetzliches Recht - keine oder unzureichende Anrechtsgestaltungen enthält, solche durch eigenen Gestaltungsakt vorzugeben (BGH FamRZ 2011, 547-549, Rz. 21 ff.).
  • BGH, 01.06.2011 - XII ZB 186/08

    Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich: Ehezeitanteil an der betrieblichen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.02.2013 - 4 UF 205/10
    31 Nach ständiger Rechtsprechung des BGH(zuletzt FamRZ 2011, 1216-1218, Rz. 19ff., insbesondere 21) ist es "...Ziel einer betrieblichen Altersversorgung ..., dem Arbeitnehmer eine Teilversorgung mitzugeben, die ein angemessenes Entgelt für seine im Betrieb tatsächlich verbrachte Zeit darstellt (Senatsbeschluss vom 9. Oktober 1996 - XII ZB 188/94 - FamRZ 1997, 166, 16; Hauß Versorgungsausgleich Rn. 354).
  • OLG Hamm, 07.06.2004 - 4 UF 50/04

    Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich betreffend eine betriebliche

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.02.2013 - 4 UF 205/10
    Bei der Bestimmung des Betriebseintritts des Antragstellers auf den 01.12.1989 lässt sich der Senat davon leiten, dass der Rentenanspruch während der gesamten Dauer der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit nach Grund und Höhe gleichmäßig erworben wird, so dass arbeitsvertraglich zulässige Anrechnungen von Vordienstzeiten dann und soweit im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen sind, wenn sie nach dem Willen der Arbeitsvertragsparteien - auf die Höhe der zugesagten Versorgung Einfluss nehmen und - den Eintritt der Unverfallbarkeit des Anrechts vorverlagern (BGH FamRZ 1986, 338ff., Rz. 26ff.; FamRZ 1997, 166ff., Rz. 9; OLG Hamm FamRz 2004, 1731f., Rz. 24).
  • BGH, 25.02.2015 - XII ZB 364/14

    Versorgungsausgleichsverfahren: Gerichtliche Prüfung einer angemessenen

    Allerdings ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob bereits die Teilungsordnung selbst Bestimmungen darüber enthalten muss, wie sich der zusätzliche Ausgleich errechnet (so OLG Frankfurt FamRZ 2013, 1308, 1310; OLG Koblenz FamRZ 2012, 301, 302; Wick FuR 2011, 555, 556) oder ob es genügt, wenn die Umrechnungsgrundlagen außerhalb der Teilungsordnung liegen und erst durch die konkrete Durchführung der Berechnung in Erscheinung treten (so Schulze/Dörner/Ebert/Kemper BGB 5. Aufl. § 11 VersAusglG Rn. 10 a; 670; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 11 VersAusglG Rn. 13; MünchKommBGB/Gräper 6. Aufl. § 11 VersAusglG Rn. 14; Borth Versorgungsausgleich 7. Aufl. Rn. 631; vgl. auch OLG Hamm FamRZ 2013, 380).
  • BGH, 21.11.2013 - XII ZB 137/13

    Versorgungsausgleich im Übergangsfall: Übereinstimmende Ruhensanträge für das

    Das Oberlandesgericht hat seine in FamRZ 2013, 1308 veröffentlichte Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Unter Anwendung des seit 1. September 2009 geltenden Rechts sei das bei der DFS erworbene Anrecht intern zu teilen und im Übrigen festzustellen, dass ein Versorgungsausgleich hinsichtlich der Lebensversicherung nicht stattfinde.
  • OLG Celle, 24.10.2013 - 10 UF 195/12

    Versorgungsausgleich: Geschlechtsspezifische Barwertfaktoren bei Anrechten aus

    Erfüllen die Versorgungsregelungen nicht die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 VersAusglG, so greift die Auffangregelung des § 11 Abs. 2 VersAusglG ein (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 57; OLG Koblenz FamRZ 2012, 301; OLG Hamm FamRZ 2013, 380; OLG Frankfurt FamRZ 2013, 1308; Wick a.a.O. Rn. 443).
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