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   BGH, 12.06.2013 - XII ZB 394/12   

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https://dejure.org/2013,17512
BGH, 12.06.2013 - XII ZB 394/12 (https://dejure.org/2013,17512)
BGH, Entscheidung vom 12.06.2013 - XII ZB 394/12 (https://dejure.org/2013,17512)
BGH, Entscheidung vom 12. Juni 2013 - XII ZB 394/12 (https://dejure.org/2013,17512)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 64 Abs 1 FamFG, § 68 Abs 1 S 1 Halbs 2 FamFG, § 117 Abs 1 S 1 FamFG, § 117 Abs 1 S 2 FamFG, § 117 Abs 1 S 3 FamFG
    Wiedereinsetzung in Familienstreitsache: Weiterleitung einer Rechtsmittelschrift durch das unzuständige Gericht

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Weiterleitungspflicht einer Rechtmittelschrift durch ein unzuständiges Gericht; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist bei Adressierung des Schriftsatzes an das unzuständige Gericht

  • rewis.io

    Wiedereinsetzung in Familienstreitsache: Weiterleitung einer Rechtsmittelschrift durch das unzuständige Gericht

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1
    Weiterleitungspflicht einer Rechtmittelschrift durch ein unzuständiges Gericht; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist bei Adressierung des Schriftsatzes an das unzuständige Gericht

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Weiterleitung einer Rechtsmittelschrift durch das unzuständige Gericht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2014, 2
  • MDR 2013, 994
  • FamRZ 2013, 1384
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 17.08.2011 - XII ZB 50/11

    FamFG §§ 39, 63 Abs. 1, 64 Abs. 1; ZPO §§ 233, 237

    Auszug aus BGH, 12.06.2013 - XII ZB 394/12
    Denn gemäß § 237 ZPO entscheidet über den Antrag auf Wiedereinsetzung das Gericht, dem die Entscheidung über die nachgeholte Prozesshandlung zusteht; deshalb ist das Wiedereinsetzungsgesuch an das Beschwerdegericht zu richten (Senatsbeschluss vom 17. August 2011 - XII ZB 50/11 - FamRZ 2011, 1649 Rn. 15).

    Wird in einer Familienstreitsache die Beschwerde anstatt bei dem gemäß § 64 Abs. 1 FamFG für ihre Entgegennahme zuständigen Amtsgericht beim Beschwerdegericht eingelegt, hat das angerufene Gericht die Beschwerdeschrift im ordentlichen Geschäftsgang an das Amtsgericht weiterzuleiten, wenn ohne weiteres die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts erkennbar und - damit regelmäßig - die Bestimmung des zuständigen Gerichts möglich ist (Senatsbeschlüsse vom 27. Februar 2013 - XII ZB 6/13 - FamRZ 2013, 779 Rn. 11 und vom 17. August 2011 - XII ZB 50/11 - FamRZ 2011, 1649 Rn. 23 mwN).

    Denn sonst würde dem Beteiligten die Verantwortung für die Ermittlung des richtigen Adressaten fristgebundener Schriftsätze vollständig abgenommen und dem nicht empfangszuständigen Gericht übertragen (BVerfG FamRZ 2001, 827; ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. Februar 2013 - XII ZB 6/13 - FamRZ 2013, 779 Rn. 12; vom 15. Juni 2011 - XII ZB 468/10 - FamRZ 2011, 1389 Rn. 12 und vom 17. August 2011 - XII ZB 50/11 - FamRZ 2011, 1649 Rn. 22).

    Unterbleibt die gebotene Weiterleitung der Beschwerdeschrift an das Amtsgericht, ist weitere Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung, dass die bei einer Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang verbleibende Zeit für die Fristwahrung ausreichend ist (Senatsbeschluss vom 17. August 2011 - XII ZB 50/11 - FamRZ 2011, 1649 Rn. 27).

  • BGH, 23.05.2012 - XII ZB 375/11

    Familienstreitsache: Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der

    Auszug aus BGH, 12.06.2013 - XII ZB 394/12
    Geschieht dies tatsächlich nicht, wirkt sich das Verschulden der Partei oder ihrer Verfahrensbevollmächtigten nicht mehr aus, so dass ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (Senatsbeschluss vom 23. Mai 2012 - XII ZB 375/11 - FamRZ 2012, 1205 Rn. 26 mwN).

    Dies hat grundsätzlich der die Wiedereinsetzung begehrende Beteiligte darzulegen und glaubhaft zu machen (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Mai 2012 - XII ZB 375/11 - FamRZ 2012, 1205 Rn. 29 mwN).

  • BGH, 27.02.2013 - XII ZB 6/13

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Familienstreitsache: Unterbliebene

    Auszug aus BGH, 12.06.2013 - XII ZB 394/12
    Wird in einer Familienstreitsache die Beschwerde anstatt bei dem gemäß § 64 Abs. 1 FamFG für ihre Entgegennahme zuständigen Amtsgericht beim Beschwerdegericht eingelegt, hat das angerufene Gericht die Beschwerdeschrift im ordentlichen Geschäftsgang an das Amtsgericht weiterzuleiten, wenn ohne weiteres die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts erkennbar und - damit regelmäßig - die Bestimmung des zuständigen Gerichts möglich ist (Senatsbeschlüsse vom 27. Februar 2013 - XII ZB 6/13 - FamRZ 2013, 779 Rn. 11 und vom 17. August 2011 - XII ZB 50/11 - FamRZ 2011, 1649 Rn. 23 mwN).

    Denn sonst würde dem Beteiligten die Verantwortung für die Ermittlung des richtigen Adressaten fristgebundener Schriftsätze vollständig abgenommen und dem nicht empfangszuständigen Gericht übertragen (BVerfG FamRZ 2001, 827; ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. Februar 2013 - XII ZB 6/13 - FamRZ 2013, 779 Rn. 12; vom 15. Juni 2011 - XII ZB 468/10 - FamRZ 2011, 1389 Rn. 12 und vom 17. August 2011 - XII ZB 50/11 - FamRZ 2011, 1649 Rn. 22).

  • BGH, 12.10.2011 - IV ZB 17/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Unkenntnis des Prozessbevollmächtigten von

    Auszug aus BGH, 12.06.2013 - XII ZB 394/12
    Anders als in dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12. Oktober 2011 (IV ZB 17/10 - NJW 2012, 78) zugrundeliegenden Sachverhalt sei der Geschäftsgang beim Oberlandesgericht M. so organisiert, dass eingehende Schriftstücke von der Geschäftsstelle dem zuständigen Vorsitzenden oder Einzelrichter nicht erst nach Eingang der Akten oder der Beschwerdebegründung, sondern gleich vorgelegt würden.
  • BGH, 02.04.2008 - XII ZB 189/07

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist in

    Auszug aus BGH, 12.06.2013 - XII ZB 394/12
    Der angefochtene Beschluss verletzt den Antragsteller weder in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) noch in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip), der es den Gerichten verbietet, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (Senatsbeschlüsse vom 23. März 2011 - XII ZB 51/11 - FamRZ 2011, 881 Rn. 7 und vom 2. April 2008 - XII ZB 189/07 - FamRZ 2008, 1338 Rn. 8 mwN).
  • BGH, 23.03.2011 - XII ZB 51/11

    Prozesskostenhilfeantrag vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist:

    Auszug aus BGH, 12.06.2013 - XII ZB 394/12
    Der angefochtene Beschluss verletzt den Antragsteller weder in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) noch in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip), der es den Gerichten verbietet, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (Senatsbeschlüsse vom 23. März 2011 - XII ZB 51/11 - FamRZ 2011, 881 Rn. 7 und vom 2. April 2008 - XII ZB 189/07 - FamRZ 2008, 1338 Rn. 8 mwN).
  • BGH, 15.06.2011 - XII ZB 468/10

    Wiedereinsetzung bei Versäumung der Beschwerdefrist in einer Familienstreitsache:

    Auszug aus BGH, 12.06.2013 - XII ZB 394/12
    Denn sonst würde dem Beteiligten die Verantwortung für die Ermittlung des richtigen Adressaten fristgebundener Schriftsätze vollständig abgenommen und dem nicht empfangszuständigen Gericht übertragen (BVerfG FamRZ 2001, 827; ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. Februar 2013 - XII ZB 6/13 - FamRZ 2013, 779 Rn. 12; vom 15. Juni 2011 - XII ZB 468/10 - FamRZ 2011, 1389 Rn. 12 und vom 17. August 2011 - XII ZB 50/11 - FamRZ 2011, 1649 Rn. 22).
  • BVerfG, 03.01.2001 - 1 BvR 2147/00

    Keine Verletzung von GG Art 2 Abs 1 iVm dem Rechtsstaatsprinzip durch

    Auszug aus BGH, 12.06.2013 - XII ZB 394/12
    Denn sonst würde dem Beteiligten die Verantwortung für die Ermittlung des richtigen Adressaten fristgebundener Schriftsätze vollständig abgenommen und dem nicht empfangszuständigen Gericht übertragen (BVerfG FamRZ 2001, 827; ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. Februar 2013 - XII ZB 6/13 - FamRZ 2013, 779 Rn. 12; vom 15. Juni 2011 - XII ZB 468/10 - FamRZ 2011, 1389 Rn. 12 und vom 17. August 2011 - XII ZB 50/11 - FamRZ 2011, 1649 Rn. 22).
  • BVerfG, 17.01.2006 - 1 BvR 2558/05

    Keine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren durch Verweigerung der

    Auszug aus BGH, 12.06.2013 - XII ZB 394/12
    Das gilt auch deswegen, weil die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht der Gerichte keine generelle Verpflichtung zur sofortigen Prüfung der Zuständigkeit erfordert (BVerfG NJW 2006, 1579).
  • BGH, 23.06.2010 - XII ZB 82/10

    Rechtsbeschwerde in Verfahrenskostenhilfesache: Notwendige Anwaltsvertretung;

    Auszug aus BGH, 12.06.2013 - XII ZB 394/12
    Im Übrigen war der Antragsteller anwaltlich vertreten, weshalb ein möglicher Rechtsirrtum regelmäßig verschuldet ist (Senatsbeschluss vom 23. Juni 2011 - XII ZB 82/10 - FamRZ 2010, 1425 Rn. 11).
  • OLG Zweibrücken, 04.12.2023 - 9 U 141/23

    Nichtgewährung der Weidereinsetzung in den vorigen Stand nach verschuldeter

    Maßnahmen außerhalb des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs mitzuwirken, besteht nicht (vgl. BGH NJW 2013, 236; NJW-RR 2014, 2).
  • BGH, 20.04.2023 - I ZB 83/22

    Einreichnung einer Rechtsmittelschrift beim unzuständigen Ausgangsgericht durch

    Dies ist der Fall, wenn ein Schriftsatz bei dem unzuständigen Ausgangsgericht so zeitig eingeht, dass die Partei darauf vertrauen darf, ihre Rechtsmittelschrift werde noch rechtzeitig an das Rechtsmittelgericht weitergeleitet (BGH, Beschluss vom 15. Juni 2011 - XII ZB 468/10, NJW 2011, 2887 [juris Rn. 12]; Beschluss vom 12. Juni 2013 - XII ZB 394/12, NJW-RR 2014, 2 [juris Rn. 19]; Beschluss vom 27. Juli 2016 - XII ZB 203/15, NJW-RR 2016, 1340 [juris Rn. 12]; BGH, NJW-RR 2018, 56 [juris Rn. 13]; BGH, Beschluss vom 26. Januar 2023 - IZB 42/22, juris Rn. 19).

    Die eine Wiedereinsetzung begehrende Partei hat darzulegen und glaubhaft zu machen, dass ihr Schriftsatz im normalen ordnungsgemäßen Geschäftsgang fristgerecht an das zuständige Rechtsmittelgericht hätte weitergeleitet werden können (BGH, Beschluss vom 6. November 2008 - IX ZB 208/06, NJW-RR 2009, 408 [juris Rn. 7]; NJW 2011, 2887 [juris Rn. 12]; BGH, NJW-RR 2014, 2 [juris Rn. 21]; NJW-RR 2018, 314 [juris Rn. 5]; BGH, Beschluss vom 26. Januar 2023 - I ZB 42/22, juris Rn. 21).

    Im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs ist üblicherweise damit zu rechnen, dass ein an eine zentrale gerichtliche Annahmestelle gesandter Schriftsatz am nächsten Werktag auf der zuständigen Geschäftsstelle eingeht und dem zuständigen Richter an dem darauf folgenden Werktag vorgelegt wird (vgl. BGH, NJW-RR 2014, 2 [juris Rn. 23]; NJOZ 2016, 1582 [juris Rn. 14]; BGH, Beschluss vom 21. Februar 2018 - IV ZB 18/17, juris Rn. 17).

    Im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs kann deshalb nicht erwartet werden, dass die richterliche Verfügung einer Weiterleitung noch am selben Tag zur Geschäftsstelle gelangt, dort bearbeitet und der Schriftsatz zur Post gegeben wird (BGH, NJW-RR 2014, 2 [juris Rn. 23]; NJOZ 2016, 1582 [juris Rn. 15]).

  • BGH, 14.09.2017 - IX ZB 81/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der

    Insbesondere verletzt der angefochtene Beschluss die Beklagten weder in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) noch in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip), der es den Gerichten verbietet, den Parteien den Zugang zu einer in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. BVerfG, NJW-RR 2002, 1004; BGH, Beschluss vom 12. Juni 2013 - XII ZB 394/12, FamRZ 2013, 1384 Rn. 8; jeweils mwN).
  • BGH, 12.05.2016 - IX ZB 75/15

    Zurechenbares Verschulden der Prozessbevollmächtigten an der Nichteinhaltung der

    Insbesondere verletzt der angefochtene Beschluss den Beklagten weder in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) noch in seinem verfassungsrechtlich gewährten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip), der es den Gerichten verbietet, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigenden Weise zu erschweren (BVerfG, NJW-RR 2002, 1004; BGH, Beschluss vom 12. Juni 2013 - XII ZB 394/12, FamRZ 2013, 1384 Rn. 8; jeweils mwN).

    Im Fall einer Vorlage an den zuständigen Richter am 26. Mai 2015 wäre mit einem Eingang der Berufungsschrift beim zuständigen Oberlandesgericht am 27. Mai 2015 nur dann zu rechnen gewesen, wenn die richterliche Verfügung noch am selben Tag zur Geschäftsstelle gelangt, dort ausgeführt und zur Post gegeben worden wäre (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 12. Juni 2013 - XII ZB 394/12, FamRZ 2013, 1384 Rn. 23).

    (2) Über das übliche Maß hinausgehende Anstrengungen des unzuständigen Gerichts wie eine sofortige Prüfung der Zuständigkeit oder eine beschleunigte Weiterleitung unrichtig adressierter Schriftsätze sind auch von Verfassungs wegen nicht geboten (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2010 - V ZB 170/09, WuM 2010, 592 Rn. 10; vom 12. Juni 2013, aaO Rn. 20 mwN).

  • BGH, 18.10.2017 - LwZB 1/17

    Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist in einer Landwirtschaftssache:

    Insbesondere besteht keine Verpflichtung des Gerichts, die Partei oder ihre Prozessbevollmächtigten innerhalb der Berufungsfrist durch Telefonat oder Telefax von der Einreichung der Berufung beim unzuständigen Gericht zu unterrichten (BGH, Beschluss vom 12. Juni 2013 - XII ZB 394/12, NJW-RR 2014, 2 Rn. 20; Beschluss vom 27. Juli 2016 - XII ZB 203/15, NJW-RR 2016, 1340 Rn. 13).

    Denn sonst würde der Partei die Verantwortung für die Ermittlung des richtigen Adressaten fristgebundener Schriftsätze vollständig abgenommen und dem nicht empfangszuständigen Gericht übertragen (BVerfG, NJW 2001, 1343; BGH, Beschluss vom 12. Juni 2013 - XII ZB 394/12, NJW-RR 2014, 2 Rn. 20 mwN).

  • BayObLG, 02.06.2022 - 102 VA 7/22

    Abwägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung mit dem öffentlichen

    Geschieht dies tatsächlich nicht, wirkt sich das Verschulden des Beteiligten oder seines Verfahrensbevollmächtigten nicht mehr aus, so dass Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unabhängig davon zu gewähren ist, auf welchen Gründen die fehlerhafte Einreichung beruht (BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 1995, 1 BvR 166/93, BVerfGE 93, 99 [114 f., juris Rn. 42, 46 f.]; BGH, Beschluss vom 31. März 2021, XII ZB 516/20, NJW-RR 2021, 724 Rn. 19 f.; Beschluss vom 6. Mai 2020, IV ZB 18/19, juris Rn. 10; Beschluss vom 27. Juli 2016, XII ZB 203/15, NJW-RR 2016, 1340 Rn. 12; Beschluss vom 25. Juni 2014, XII ZB 134/13, FamRZ 2014, 1443 Rn. 13; Beschluss vom 12. Juni 2013, XII ZB 394/12, NJW-RR 2014, 2 Rn. 23).
  • BAG, 22.08.2017 - 10 AZB 46/17

    Rechtsmittelbelehrung - fehlerhafte Adressierung der Berufungsschrift -

    Der Kläger konnte nicht damit rechnen, dass der Schriftsatz noch am selben Tag vom Arbeitsgericht an das zuständige Landesarbeitsgericht weitergeleitet wird (vgl. BAG 20. August 1997 - 2 AZR 9/97 - zu II 2 der Gründe; BGH 8. Februar 2012 - XII ZB 165/11 - Rn. 22; 12. Juni 2013 - XII ZB 394/12 - Rn. 23) .
  • BGH, 20.08.2014 - XII ZB 155/13

    Rechtsmittel in Ehe- und Familienstreitsachen: Pflicht des

    Dies bewegt sich im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsgangs (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Juni 2013 - XII ZB 394/12 - FamRZ 2013, 1384 Rn. 23).
  • VGH Bayern, 25.04.2016 - 3 ZB 16.412

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Denn sonst würde dem Beteiligten die Verantwortung, fristgebundene Schriftsätze beim zuständigen Gericht einzureichen, vollständig abgenommen und dem nicht empfangszuständigen Gericht übertragen (so BVerfG, B. v. 20.6.1995 a. a. O. im Hinblick auf die Abwägung von Parteiverantwortung, gerichtlicher Fürsorgepflicht und Geschäftsbelastung der Gerichte; s. auch BGH, B. v. 12.6.2013 - XII ZB 394/12 - juris Rn. 20).

    Vielmehr muss die Partei, die sich auf eine Unterbrechung der Kausalkette zwischen ihrem schuldhaften Verhalten und dem Eintritt der Fristversäumung beruft, darlegen und glaubhaft machen, dass die bei einer Weiterleitung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang verbleibende Zeit für die Fristwahrung ausreichend ist (BGH, B. v. 12.6.2013 - XII ZB 394/12 - juris Rn. 19), wobei allein der Nachweis, dass der Schriftsatz einige Tage vor Fristablauf eingereicht wurde, grundsätzlich nicht als ausreichend zu sehen ist (vgl. Zöller, ZPO, 31. Auflage 2016, § 167 Rn. 7 und § 233 Rn. 22 b).

  • OLG Hamm, 14.02.2023 - 15 VA 12/22

    Antrag nach § 23 EGGVG als statthafter Rechtsbehelf gegen den die Akteneinsicht

    Geschieht dies tatsächlich nicht, ist der Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unabhängig davon zu gewähren, auf welchen Gründen die fehlerhafte Einreichung beruht (BVerfG, Beschluss vom 20.06.1995 - 1 BvR 166/93 - NJW 1995, 3173; BGH, Beschluss vom 3.07.2006 - II ZB 24/05 - NJW 2006, 3499; BGH, Beschluss vom 12.06.2013 - XII ZB 394/12 - MDR 2013, 994).
  • OLG Jena, 01.04.2015 - 1 UF 66/15

    Wiedereinsetzung in Familienstreitsache: Weiterleitung einer Rechtsmittelschrift

  • BGH, 06.05.2020 - IV ZB 18/19

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist;

  • OLG Hamm, 20.12.2019 - 2 UF 234/19

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Anwaltsverschulden

  • OLG Dresden, 14.01.2014 - 19 UF 398/13

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist im

  • BGH, 11.01.2018 - IX ZB 71/16

    Zulassung der Rechtsbeschwerde durch Prüfung eines Zulässigkeitsgrundes i.R.d.

  • LG Freiburg, 19.02.2021 - 3 S 157/20

    Sorgfaltsanforderungen an einen Rechtsanwalt bei der Einreichung einer

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