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   OLG Frankfurt, 27.04.2012 - 2 UF 107/12   

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https://dejure.org/2012,12608
OLG Frankfurt, 27.04.2012 - 2 UF 107/12 (https://dejure.org/2012,12608)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 27.04.2012 - 2 UF 107/12 (https://dejure.org/2012,12608)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 27. April 2012 - 2 UF 107/12 (https://dejure.org/2012,12608)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 117 Abs 1 ZPO, § 113 Abs 1 FamG
    Einreichung des Verfahrenskostenhilfegesuchs für Beschwerdeverfahren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zuständiges Gericht für die Anbringung eines Prozesskostenhilfegesuchs zwecks Einlegung einer Beschwerde

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 117 Abs. 1
    Zuständiges Gericht für die Anbringung eines Verfahrenskostenhilfegesuchs für eine Beschwerde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 2817
  • MDR 2012, 1230
  • FamRZ 2013, 146
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Frankfurt, 11.04.2011 - 2 UF 48/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der Rechtsmittelfrist

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.04.2012 - 2 UF 107/12
    13 Zuständig für den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsmittelverfahren ist nach § 117 Abs. 1 ZPO das Rechtsmittelgericht, hier also das Oberlandesgericht, denn Prozessgericht ist das Gericht, bei dem der Rechtsstreit schwebt oder anhängig gemacht werden soll (vgl. Geimer in: Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 117 Rdnr. 1 ZPO; vgl. auch Beschlüsse des Senats vom 17. Januar 2011, 2 UF 16/11; 17. Februar 2011, 2 UF 7/11; 11. April 2011, 2 UF 48/11).
  • OLG Bamberg, 22.08.2011 - 2 UF 154/11

    Unterhaltsverfahren: Zuständiges Gericht bei Einreichung eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.04.2012 - 2 UF 107/12
    Die Gegenauffassung, wonach der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe bei dem Amtsgericht einzulegen sei, da auch die Beschwerde selbst dort eingelegt werden müsse (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen FamRZ 2011, 913 m.w.N.; OLG Bamberg FamRB 2011, 373; vgl. zum Meinungsstand: Büte FUR 2012, 119), vermag nicht zu überzeugen.
  • OLG Frankfurt, 20.01.2011 - 2 UF 16/11

    Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist wegen Kostenarmut nur

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.04.2012 - 2 UF 107/12
    13 Zuständig für den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsmittelverfahren ist nach § 117 Abs. 1 ZPO das Rechtsmittelgericht, hier also das Oberlandesgericht, denn Prozessgericht ist das Gericht, bei dem der Rechtsstreit schwebt oder anhängig gemacht werden soll (vgl. Geimer in: Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 117 Rdnr. 1 ZPO; vgl. auch Beschlüsse des Senats vom 17. Januar 2011, 2 UF 16/11; 17. Februar 2011, 2 UF 7/11; 11. April 2011, 2 UF 48/11).
  • BGH, 20.02.2008 - XII ZB 83/07

    Anforderungen an die Darlegung der Bedürftigkeit bei Beantragung von

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.04.2012 - 2 UF 107/12
    Einer bedürftigen Partei, die ein Rechtsmittel einlegen will, ist zwar Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Fristversäumung gemäß §§ 233 ff. ZPO zu gewähren, wenn sie bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist einen vollständigen Antrag auf Prozesskostenhilfe mit einem ausgefüllten Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen eingereicht hat (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. FamRZ 2008, 868; FamRZ 2011, 289).
  • BGH, 22.10.1986 - VIII ZB 40/86

    Versäumung der Rechtsmittelfrist durch eine geschäftsunfähige Partei; Zurechnung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.04.2012 - 2 UF 107/12
    Dieser Antrag muss jedoch innerhalb der Rechtsmittelfrist auch bei dem zuständigen Gericht eingereicht werden (BGH NJW 87, 440).
  • BFH, 20.04.2010 - X S 42/09

    Anforderungen an das Beschwerdevorbringen bei Besetzungsrüge - Stellung des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.04.2012 - 2 UF 107/12
    Auch in diesen Verfahren ist die Beschwerde selbst bei dem Ausgangsgericht einzulegen (§ 129 Abs. 1 FGO), dennoch muss der Prozesskostenhilfeantrag für eine beabsichtigte Beschwerde bei dem Rechtsmittelgericht als dem Prozessgericht gestellt werden (ständige Rechtsprechung des BFH vgl. BB 1981, 1512, Beschluss vom 20.4.2010 X S 42/09 zitiert nach juris).
  • BGH, 08.10.1986 - VIII ZR 86/84

    Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine beabsichtigte Revision vor dem BayObLG

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.04.2012 - 2 UF 107/12
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. NJW 1987, 1023) ergibt sich daraus auch, dass das Rechtsmittelgericht schon zuständig ist, wenn für ein erst beabsichtigtes Rechtsmittel Prozesskostenhilfe beantragt wird.
  • OLG Frankfurt, 17.02.2011 - 2 UF 7/11

    Auch nach Einführung des FamFG keine Wiedereinsetzung gegen Versäumung der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.04.2012 - 2 UF 107/12
    13 Zuständig für den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsmittelverfahren ist nach § 117 Abs. 1 ZPO das Rechtsmittelgericht, hier also das Oberlandesgericht, denn Prozessgericht ist das Gericht, bei dem der Rechtsstreit schwebt oder anhängig gemacht werden soll (vgl. Geimer in: Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 117 Rdnr. 1 ZPO; vgl. auch Beschlüsse des Senats vom 17. Januar 2011, 2 UF 16/11; 17. Februar 2011, 2 UF 7/11; 11. April 2011, 2 UF 48/11).
  • BGH, 16.11.2010 - VIII ZB 55/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Versäumung der Frist zur

    Auszug aus OLG Frankfurt, 27.04.2012 - 2 UF 107/12
    Einer bedürftigen Partei, die ein Rechtsmittel einlegen will, ist zwar Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Fristversäumung gemäß §§ 233 ff. ZPO zu gewähren, wenn sie bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist einen vollständigen Antrag auf Prozesskostenhilfe mit einem ausgefüllten Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen eingereicht hat (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. FamRZ 2008, 868; FamRZ 2011, 289).
  • BGH, 17.07.2013 - XII ZB 700/12

    Beschwerde in Familiensachen nach neuem Recht: Rechtsanwaltsverschulden bei

    Nach Auffassung des Oberlandesgerichts, dessen Entscheidung in FamRZ 2013, 146 veröffentlicht ist, ist einer bedürftigen Partei, die ein Rechtsmittel einlegen will, zwar Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist einen vollständigen Antrag auf Prozesskostenhilfe mit einem Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen eingereicht hat.
  • OLG Köln, 27.06.2013 - 26 UF 10/13

    Versagung der Verfahrenskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren wegen Einreichung

    Denn dieses ist gem. § 64 FamFG zur Entgegennahme der Beschwerde befugt und damit das im Rechtsmittelzug (zunächst) mit der Sache befasste Gericht (a.A. OLG Frankfurt, Beschl. v. 27.04.2012 - 2 UF 107/12 - = NJW 2012, 2817 f.).
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