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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 13.09.2012 - 7 WF 91/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,27867
OLG Hamburg, 13.09.2012 - 7 WF 91/12 (https://dejure.org/2012,27867)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 13.09.2012 - 7 WF 91/12 (https://dejure.org/2012,27867)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 13. September 2012 - 7 WF 91/12 (https://dejure.org/2012,27867)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Hamburg

    Verfahrenswert in Versorgungsausgleichssachen: Nichtberücksichtigung von zweifelsfrei nicht während der Ehezeit erworbenen Anrechten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung von nicht auszugleichenden Anrechten bei der Bemessung des Verfahrenswerts für den Versorgungsausgleich

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamGKG § 50 Abs. 3
    Berücksichtigung von nicht auszugleichenden Anrechten bei der Bemessung des Verfahrenswerts für den Versorgungsausgleich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2012, 1229
  • FamRZ 2013, 149
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Koblenz, 05.07.2011 - 7 WF 646/11

    Verfahrenswert des Versorgungsausgleichsverfahrens: Berücksichtigung von nicht

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.09.2012 - 7 WF 91/12
    Keiner Erörterung bedarf daher die Frage, ob der in der Rechtsprechung einiger Oberlandesgerichte vertretenen Auffassung zu folgen ist, wonach (etwa im Wege einer teleologischen Reduktion des Gesetzeswortlautes) Anrechte, deren Einbeziehung in der Versorgungsausgleich von vornherein deswegen nicht in Betracht kommt, weil während der Ehezeit keine Anwartschaften erworben worden sind, ohnehin schon nach § 50 Abs. 1 FamGKG bei der Wertbemessung nicht zu berücksichtigen sein sollen (so z.B. OLG Koblenz, Beschluss v. 5.7. 2011, Az. 7 WF 646/11; OLG Naumburg, Beschluss v. 20.9. 2011, 8 WF 229/11).
  • OLG Naumburg, 20.09.2011 - 8 WF 229/11

    Bestimmung des Verfahrenswerts in Versorgungsausgleichsverfahren

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.09.2012 - 7 WF 91/12
    Keiner Erörterung bedarf daher die Frage, ob der in der Rechtsprechung einiger Oberlandesgerichte vertretenen Auffassung zu folgen ist, wonach (etwa im Wege einer teleologischen Reduktion des Gesetzeswortlautes) Anrechte, deren Einbeziehung in der Versorgungsausgleich von vornherein deswegen nicht in Betracht kommt, weil während der Ehezeit keine Anwartschaften erworben worden sind, ohnehin schon nach § 50 Abs. 1 FamGKG bei der Wertbemessung nicht zu berücksichtigen sein sollen (so z.B. OLG Koblenz, Beschluss v. 5.7. 2011, Az. 7 WF 646/11; OLG Naumburg, Beschluss v. 20.9. 2011, 8 WF 229/11).
  • OLG Koblenz, 02.04.2014 - 13 UF 737/13

    Scheidungsverbundverfahren: Abtrennung wegen einer zu einer unzumutbaren Härte

    Da sich häufig erst nach Einholung der Auskunft bei dem jeweiligen Versorgungsträger herausstellt, ob ein Anrecht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen ist oder nicht, sind für die Wertberechnung hingegen auch solche Anrechte zu berücksichtigen, die nach Einholung der Auskunft grundsätzlich überhaupt für den Versorgungsausgleich in Betracht kommen, unabhängig davon, ob im Folgenden ein Ausgleich stattfindet oder nicht (vgl. OLG Koblenz Beschluss vom 24.07.2013 - 7 WF 670/13 - nicht veröffentlicht und OLG Koblenz AGS 2011, 456 sowie OLG Brandenburg Beschluss vom 14.06.2011 - 10 UF 249/10 - juris und OLG Hamburg, MDR 2012, 1229).

    Zu dem gleichen Ergebnis gelangt man über die Vorschrift des § 50 Abs. 3 FamGKG, wenn man eine teleologische Reduktion ablehnt, nachdem nach dem Vorschlag des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages (vgl. BT-Dr. 16/11 903, S. 61) die Formulierung des § 50 Abs. 1 S. 1, 1. Var. FamGKG von "für jedes auszugleichende Anrecht" in der ursprünglichen Gesetzesvorlage geändert wurde in "für jedes Anrecht" (vgl. OLG Hamburg, MDR 2012, 1229 und OLG Stuttgart NJW-RR 2011, 227).

  • OLG Frankfurt, 03.04.2017 - 5 WF 45/17

    Bemessung Verfahrenswert nach § 50 FamGKG

    Nach der überwiegend vertretenen Ansicht sind Anrechte, bei denen die vom Familiengericht eingeholte Auskunft des Versorgungsträgers ergibt, dass überhaupt kein dem Versorgungsausgleich unterliegendes Anrecht besteht oder ein Anrecht jedenfalls nicht innerhalb der Ehezeit erworben wurde, bei § 50 Abs. 1 FamGKG nicht miteinzubeziehen, weil eine Berücksichtigung eines Anrechts bei der Wertbestimmung voraussetzt, dass die Einbeziehung in den Versorgungsausgleich zumindest in Betracht kommt und eine Entscheidung hierüber ergeht (OLG Bamberg FamRZ 2016, 657 = BeckRS 2015, 19409; OLG Karlsruhe NJW-RR 2014, 68 [OLG Karlsruhe 16.09.2013 - 5 WF 66/13] ; OLG Celle NJW-Spezial 2012, 59; OLG Hamburg BeckRS 2012, 19973 = FuR 2013, 173; OLG Koblenz AGS 2011, 456; OLG Stuttgart NJW 2010, 2221; BeckOK-Streitwert/Dürbeck, 18. Ed 2017, "Versorgungsausgleichssachen" Rn. 10).
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Rechtsprechung
   LG Ansbach, 30.01.2012 - 1 S 1054/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,2971
LG Ansbach, 30.01.2012 - 1 S 1054/11 (https://dejure.org/2012,2971)
LG Ansbach, Entscheidung vom 30.01.2012 - 1 S 1054/11 (https://dejure.org/2012,2971)
LG Ansbach, Entscheidung vom 30. Januar 2012 - 1 S 1054/11 (https://dejure.org/2012,2971)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Totenfürsorgerecht: Bestimmung des Begräbnisortes durch einen Nicht-Angehörigen

  • RA Kotz

    Totenfürsorgerecht - Bestimmung des Begräbnisortes durch einen Nicht-Angehörigen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • bayern.de (Pressemitteilung)

    Wahl des Begräbnisortes richtet sich nach dem Willen des Verstorbenen, hilfsweise nach dem Willen des Totenfürsorgeberechtigten

  • rechtstipps.de (Kurzinformation)

    Wer bestimmt den Begräbnisort?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2013, 149
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • AG Ansbach, 26.07.2011 - 4 C 476/11
    Auszug aus LG Ansbach, 30.01.2012 - 1 S 1054/11
    Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Ansbach vom 26.07.2011, Az. 4 C 476/11, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.
  • OLG Karlsruhe, 26.07.2001 - 9 U 198/00

    Totenfürsorge - Rückbettung des ohne Zustimmung umgebetteten Verstorbenen

    Auszug aus LG Ansbach, 30.01.2012 - 1 S 1054/11
    Bei der Ermittlung des für die Wahrnehmung der Totenfürsorge maßgeblichen Willen des Verstorbenen kommt es nicht nur auf dessen tatsächliche Willensbekundungen an, sondern es genügt, wenn auf den Willen aus den Umständen mit Sicherheit geschlossen werden kann (vgl. OLG Karlsruhe, NJW 2001, 2980).
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Rechtsprechung
   KG, 15.05.2012 - 17 WF 125/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,28089
KG, 15.05.2012 - 17 WF 125/12 (https://dejure.org/2012,28089)
KG, Entscheidung vom 15.05.2012 - 17 WF 125/12 (https://dejure.org/2012,28089)
KG, Entscheidung vom 15. Mai 2012 - 17 WF 125/12 (https://dejure.org/2012,28089)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 59 Abs 1 FamGKG, § 55 Abs 3 S 2 FamGKG, § 59 Abs 1 S 3 FamGKG, § 32 Abs 2 S 1 RVG, § 59 Abs 1 S 1 FamFG
    Versorgungsausgleichsverfahren: Festsetzung des Verfahrenswertes bei einer Vereinbarung der Ehegatten

  • Wolters Kluwer

    Verfahrenswert des Versorgungsausgleichs bei Ausschluss aufgrund Vereinbarung der Ehegatten

  • rechtsportal.de

    Verfahrenswert des Versorgungsausgleichs bei Ausschluss aufgrund Vereinbarung der Ehegatten

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2012, 1347
  • FamRZ 2013, 149
  • FamRZ 2013, 8
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Hamburg, 15.03.2011 - 10 WF 137/10
    Auszug aus KG, 15.05.2012 - 17 WF 125/12
    Wenn die Prüfung aber, wie hier, keinen besonderen Aufwand erfordert und auch der Ausgleichswert (mutmaßlich) gering ist, entspricht es der Billigkeit, von der regelgerechten Festsetzung des Verfahrenswertes abzuweichen und es beim Mindestwert nach § 50 Abs. 1 Satz 2 FamGKG zu belassen (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 15. März 2011 - 10 WF 137/10 -, FamRZ 2011, 1813 [bei juris Rz. 7]).
  • OLG Stuttgart, 22.01.2015 - 11 WF 6/15

    Verfahrenswertfestsetzung bei einverständlicher Ehescheidung: Berücksichtigung

    In diesem Fall entspricht es der Billigkeit, von einer regelrechten Festsetzung des Verfahrenswertes in der Folgesache Versorgungsausgleich abzusehen und es beim Mindestwert nach § 50 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 FamGKG, also 1.000,00 EUR, zu belassen (vgl. OLG Koblenz, FamRZ 2014, 1809; KG Berlin, MDR 2012, 1347).
  • OLG Koblenz, 18.02.2014 - 13 WF 157/14

    Wertfestsetzung für die Folgesache Versorgungsausgleich: Verfahrenswert bei

    Soweit die Prüfung der Feststellung, dass ein Versorgungsausgleich aufgrund einer nach §§ 6, 8 VersAusglG bindenden Vereinbarung der Ehegatten nicht stattfindet, keinen besonderen Aufwand erfordert, kann es aber der Billigkeit entsprechen, von einer regelgerechten Festsetzung des Verfahrenswertes in der Folgesache Versorgungsausgleich abzusehen und es beim Mindestwert nach § 50 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 FamGKG zu belassen (vgl. KG MDR 2012, 1347).
  • OLG Frankfurt, 08.03.2022 - 6 WF 37/22

    Verfahrenswert für Folgesache Versorgungsausgleich im Scheidungsverbund

    Nach einer Auffassung kann der Verfahrenswert nach § 50 Abs. 3 FamGKG herabzusetzen sein, soweit die Prüfung der Feststellung, dass ein Versorgungsausgleich aufgrund einer nach §§ 6, 8 VersAusglG bindenden Vereinbarung der Ehegatten nicht stattfindet, keinen besonderen Aufwand erfordert (KG FamRZ 2013, 149; OLG Koblenz, FamRZ 2014, 1809).
  • OLG Karlsruhe, 28.07.2022 - 20 WF 50/22

    Festsetzung des Verfahrenswertes in einer Verbundsache (Scheidung und

    Da jedoch aufgrund der Antragsrücknahme nach Einholung der Auskünfte der Versorgungsträger keine weitere Prüfung durchzuführen war, erscheint es billig, bis zur Antragsrücknahme den Mindestwert in Höhe von 1.000 EUR festzusetzen (vgl. KG FamRZ 2013, 149 bei Ausschluss des Versorgungsausgleichs).
  • OLG Dresden, 22.07.2013 - 19 WF 559/13
    Eine Herabsetzung des Verfahrenswertes ist allerdings angebracht, wenn die Prüfung der Feststellung, dass ein Versorgungsausgleich aufgrund einer nach §§ 6, 8 VersAusglG bindenden Vereinbarung der Ehegatten nicht stattfindet, keinen besonderen Aufwand erfordert und nicht schwierig ist (vgl. KG, FamRZ 2013, 149 = MDR 2012, 1347).
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Rechtsprechung
   OLG Celle, 29.06.2012 - 12 WF 140/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,53519
OLG Celle, 29.06.2012 - 12 WF 140/12 (https://dejure.org/2012,53519)
OLG Celle, Entscheidung vom 29.06.2012 - 12 WF 140/12 (https://dejure.org/2012,53519)
OLG Celle, Entscheidung vom 29. Juni 2012 - 12 WF 140/12 (https://dejure.org/2012,53519)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2013, 149
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Köln, 10.11.2015 - 4 WF 161/15

    Berücksichtigung des Vermögens der Ehegatten bei der Bemessung des

    Die Ansichten divergierend zum einen hinsichtlich des Prozentsatzes, mit dem das Vermögen zu berücksichtigen ist, hier werden Prozentsätze zwischen 5 % (z. B. OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.04.2010 - 18 WF 71/10 -, FamRZ 2010, 1940; OLG Celle, Beschluss vom 29.06.2012 - 12 WF 140/12 -, FamRZ 2013, 149; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.09.2013 - 5 WF 66/13 -, FamRZ 2014, 1226; KG, Beschluss vom 14.01.2014 - 17 WF 265/13 -, FuR 2014, 598; OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.06.2014 - 15 WF 11/14 -, FamRZ 2015, 529; OLG Köln, Beschluss vom 24.08.2015 - 21 WF 149/15; OLG Hamm, Beschluss vom 13.03.2015 - 13 WF 19/15 -, FamRZ 2015, 1748) und 10 % (z. B. OLG Schleswig, Beschluss vom 08.04.2014 - 10 WF 3/14 -, SchlA 2015, 163; KG, Beschluss vom 05.05.2015 - 18 WF 60/14 -, AGS 2015, 132) angesetzt, und zum anderen hinsichtlich des von der Berücksichtigung auszunehmenden "Freibetrages".

    Teilweise wird hierfür auf § 6 VStG a.F. abgestellt (KG, Beschluss vom 14.01.2014 - 17 WF 265/13 -, FuR 2014, 598), wonach für jeden Ehegatten 60.000 EUR und für jedes Kind weiterer 60.000 EUR anzusetzen wären, teilweise wird für jeden Ehegatten, ein Freibetrag in Höhe von 60.000 EUR gewährt (OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.04.2010 - 18 WF 71/10 -, FamRZ 2010, 1940; OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.01.2015 - 11 WF 6/15 -, AGS 2015, 133), der von manchen Gerichten dann noch um 10.000 EUR je Kind erhöht wird (OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.06.2014 - 15 WF 11/14 -, FamRZ 2015, 529; OLG Köln, Beschluss vom 24.08.2015 - 21 WF 149/15), teilweise wird aber auch nur ein Freibetrag von 30.000 EUR je Ehegatten gewährt (OLG Celle, Beschluss vom 29.06.2012 - 12 WF 140/12 -, FamRZ 2013, 149; OLG Schleswig, Beschluss vom 08.04.2014 - 10 WF 3/14 -, SchlA 2015, 163; OLG Hamm, Beschluss vom 13.03.2015 - 13 WF 19/15 -, FamRZ 2015, 1748).

  • OLG Hamm, 13.03.2015 - 13 WF 19/15

    Berechnung des Verfahrenswerts einer Ehesache

    In diesem Rahmen kann regelmäßig berücksichtigt werden, dass eine Immobilie, die der Familie als Wohnung dient, nach § 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 2 Ziff. 8 SGB XII nicht zur Finanzierung der Verfahrenskosten einzusetzen ist (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 29.6.2012, Az: 12 WF 140/12, FamRZ 2013, 149, juris, Rn. 17).

    Insoweit schließt sich der Senat der überwiegenden Auffassung an, welche einen Mittelwert in Höhe von etwa 30.000,00 EUR in Ansatz bringt (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 8.4.2014, Az: 10 WF 3/14, NZFam 2014, 801, juris, Rn. 13; OLG Celle, Beschluss vom 29.6.2012, Az: 12 WF 140/12, FamRZ 2013, 149, juris, Rn. 20; OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.5.2010, Az: 13 WF 20/10, FamRZ 2011, 755, juris, Rn. 7; KG Berlin, Beschluss vom 3.11.2009, Az: 18 WF 90/09, FamRZ 2010, 829, juris, Rn. 7; OLG Dresden, Beschluss vom 29.7.2005, Az: 20 WF 99/05, FamRZ 2006, 1053, juris, Rn. 8).

    Von dem Differenzbetrag fließt ebenfalls lediglich ein Bruchteil in die Verfahrenswertberechnung ein, welcher nach ganz herrschender Auffassung bei nicht mehr als 5 % liegt (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 14.1.2014, Az: 17 WF 265/13, FuR 2014, 598, juris, Rn. 4; OLG Celle, Beschluss vom 29.6.2012, Az: 12 WF 140/12, FamRZ 2013, 149, juris, Rn. 21; OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.5.2010, Az: 13 WF 20/10, FamRZ 2011, 755, juris, Rn. 7; OLG Frankfurt, Beschluss vom 4.8.2008, Az: 3 WF 178/08, FamRZ 2009, 74, juris, Rn. 8; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4.4.2008, Az: 2 WF 40/08, FamRZ 2008, 2050, juris, Rn. 11; OLG Dresden, Beschluss vom 29.7.2005, Az: 20 WF 99/05, FamRZ 2006, 1053, juris, Rn. 8; OLG Hamm, Beschluss vom 16.3.2005, Az: 11 WF 76/05, FamRZ 2006, 353, juris, Rn. 5; OLG Koblenz, Beschluss vom 28.1.2003, Az: 9 WF 860/02, FamRZ 2003, 1681, juris, Rn. 12).

  • OLG Schleswig, 04.08.2017 - 10 WF 137/17

    Festsetzung des Verfahrenswerts in Ehesachen: Berücksichtigung des Vermögens der

    Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein Freibetrag in Höhe von 30.000 EUR je Ehegatte in Abzug zu bringen ist (vgl. OLG Hamm FamRZ 2015, 1748; OLG Schleswig, Beschluss vom 8.4.2014, Az: 10 WF 3/14, NZFam 2014, 801, juris, Rn. 13; OLG Celle, Beschluss vom 29.6.2012, Az: 12 WF 140/12, FamRZ 2013, 149, juris, Rn. 20; OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.5.2010, Az: 13 WF 20/10, FamRZ 2011, 755, juris, Rn. 7; KG Berlin, Beschluss vom 3.11.2009, Az: 18 WF 90/09, FamRZ 2010, 829, juris, Rn. 7; OLG Dresden, Beschluss vom 29.7.2005, Az: 20 WF 99/05, FamRZ 2006, 1053, juris, Rn. 8).
  • OLG Brandenburg, 07.06.2013 - 3 WF 107/12

    Berücksichtigung des Vermögens bei der Bemessung des Verfahrenswerts für ein

    Auf die Frage, ob das Grundeigentum zum Schonvermögen i. S. des § 115 Abs. 3 ZPO gehört und deshalb unberücksichtigt zu bleiben hätte (dagegen OLG Celle, Beschluss vom 29.06.2012 - 12 WF 140/12, BeckRS 2013, 01413), kommt es hier somit nicht an.
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