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   BGH, 07.08.2013 - XII ZB 691/12   

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https://dejure.org/2013,23843
BGH, 07.08.2013 - XII ZB 691/12 (https://dejure.org/2013,23843)
BGH, Entscheidung vom 07.08.2013 - XII ZB 691/12 (https://dejure.org/2013,23843)
BGH, Entscheidung vom 07. August 2013 - XII ZB 691/12 (https://dejure.org/2013,23843)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 37 Abs 2 FamFG, § 62 FamFG, § 319 Abs 1 FamFG, § 321 Abs 1 S 1 FamFG
    Unterbringung des Betreuten: Bestellung zum Sachverständigen vor der Untersuchung des Betroffenen; Einräumung der Gelegenheit zur Stellungnahme; Feststellung der Verletzung von Verfahrensrecht

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Grundsätze zur Verwertbarkeit eines Sachverständigengutachtens als Entscheidungsgrundlage gem. § 37 Abs. 2 FamFG

  • Anwaltsblatt

    § 37 FamFG, § 62 FamFG, § 319 FamFG
    Unterbringung aufgrund Gutachtens nicht ohne Stellungnahme der Beteiligten

  • rewis.io

    Unterbringung des Betreuten: Bestellung zum Sachverständigen vor der Untersuchung des Betroffenen; Einräumung der Gelegenheit zur Stellungnahme; Feststellung der Verletzung von Verfahrensrecht

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Grundsätze zur Verwertbarkeit eines Sachverständigengutachtens als Entscheidungsgrundlage gem. § 37 Abs. 2 FamFG

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Unterbringung: Persönliche Untersuchung notwendig!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das Gutachten im Unterbringungsverfahren

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Unterbringung und die Verwertung eines Sachverständigengutachtens

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    § 37 FamFG, § 62 FamFG, § 319 FamFG
    Unterbringung aufgrund Gutachtens nicht ohne Stellungnahme der Beteiligten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 3309
  • MDR 2013, 1281
  • FGPrax 2013, 261
  • FamRZ 2013, 1725
  • AnwBl 2013, 829
  • AnwBl Online 2013, 405
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 15.02.2012 - XII ZB 389/11

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Anhörung des Betroffenen in

    Auszug aus BGH, 07.08.2013 - XII ZB 691/12
    Die Feststellung, dass der Betroffene durch die angefochtene Entscheidung in seinen Rechten verletzt ist, kann grundsätzlich auch auf einer Verletzung des Verfahrensrechts beruhen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. Februar 2012, XII ZB 389/11, FamRZ 2012, 619).

    Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde ergibt sich auch im Falleder - hier vorliegenden - Erledigung der Unterbringungsmaßnahme aus § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamFG (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Februar 2012 - XII ZB 389/11 - FamRZ 2012, 619 Rn. 11).

    a) Die Feststellung, dass der Betroffene durch die angefochtene Entscheidung in seinen Rechten verletzt ist, kann grundsätzlich auch auf einer Verletzung des Verfahrensrechts beruhen (Senatsbeschluss vom 15. Februar 2012 - XII ZB 389/11 - FamRZ 2012, 619 Rn. 25).

    Da die entsprechende Maßnahme bereits erledigt ist, kommt eine Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht nicht in Betracht (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 15. Februar 2012 - XII ZB 389/11 - FamRZ 2012, 619 Rn. 31).

    Es ist deshalb zugunsten des Betroffenen davon auszugehen, dass die Beschwerdeentscheidung auf dem Verfahrensfehler beruht (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Februar 2012 - XII ZB 389/11 - FamRZ 2012, 619 Rn. 29 ff. mwN).

    Das hierfür erforderliche Feststellungsinteresse ist in der Regel anzunehmen, wenn ein schwerwiegender Grundrechtseingriff vorliegt (§ 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG), wobei die - hier vorliegende - Genehmigung einer freiheitsentziehenden Maßnahme stets einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff bedeutet (Senatsbeschluss vom 15. Februar 2012 - XII ZB 389/11 - FamRZ 2012, 619 Rn. 10 mwN).

  • BGH, 15.09.2010 - XII ZB 383/10

    Unterbringung des Betreuten: Behandelnder Arzt als Sachverständiger im

    Auszug aus BGH, 07.08.2013 - XII ZB 691/12
    Der Gutachter muss schon vor der Untersuchung des Betroffenen zum Sachverständigen bestellt worden sein (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. September 2010, XII ZB 383/10, FamRZ 2010, 1726).

    Daraus folgt im Umkehrschluss, dass bei einer kürzeren Unterbringungsdauer der behandelnde Arzt zum Sachverständigen bestellt werden kann (Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 383/10 - FamRZ 2010, 1726 Rn. 9).

    Danach hat der Sachverständige den Betroffenen gemäß § 321 Abs. 1 Satz 2 FamFG vor Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen, wobei er vor der Untersuchung des Betroffenen bereits zum Sachverständigen bestellt sein und ihm den Zweck der Untersuchung eröffnet haben muss, damit der Betroffene sein Recht, an der Beweisaufnahme teilzunehmen, sinnvoll ausüben kann (Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 383/10 - FamRZ 2010, 1726 Rn. 18 ff.).

  • BGH, 06.07.2011 - XII ZB 616/10

    Betreuungsverfahren: Verwertung der Ausführungen eines Sachverständigen ohne

    Auszug aus BGH, 07.08.2013 - XII ZB 691/12
    Die Verwertung eines Sachverständigengutachtens als Entscheidungsgrundlage setzt gemäß § 37 Abs. 2 FamFG voraus, dass das Gericht den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 6. Juli 2011, XII ZB 616/10, FamRZ 2011, 1574).

    Davon kann nur unter den Voraussetzungen des § 288 Abs. 1 FamFG abgesehen werden (Senatsbeschluss vom 6. Juli 2011 - XII ZB 616/10 - FamRZ 2011, 1574 Rn. 11 mwN).

  • LG Stuttgart, 10.02.2022 - 19 T 46/22

    Grobe Verfahrensverstöße bei der Durchführung des Unterbringungsverfahrens

    - Bestellung eines nach § 321 Abs. 1 S. 4 FamFG qualifizierten Sachverständigen, der nur in Ausnahmefällen der behandelnde Stationsarzt sein sollte (vgl. BT-Drs. 17/12086, 11; BGH NJW 2013, 3784), wobei der Sachverständige zwingend vor der Untersuchung des Betroffenen bestellt sein muss (vgl. BGH FamRZ 2013, 1725 Rn. 8).

    - Bekanntgabe des Gutachtens rechtzeitig vor der persönlichen Anhörung an die Betroffene um dieser Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen (vgl. § 37 Abs. 2 FamFG; BGH NJW-RR 2016, 257 Rn. 15), wobei dem Betroffenen im Hinblick auf seine Verfahrensfähigkeit (§ 316 FamFG) das Gutachten in seinem vollem Wortlaut persönlich zu überlassen ist (vgl. BGH NJW-RR 2018, 964 Rn. 6; NJW 2017, 668 Rn. 11; FamRZ 2013, 1725 Rn. 11) oder in Abweichung hiervon die Voraussetzungen des § 325 Abs. 1 FamFG, die durch den Sachverständigen festgestellt werden müssen (vgl. BGH NJW-RR 2016, 257 Rn. 15).

    Bestellung eines nach § 321 Abs. 1 S. 4 FamFG ausreichend qualifizierten Sachverständigen, der nur in Ausnahmefällen der behandelnde Stationsarzt sein soll (vgl. BT-Drs. 17/12086, 11; BGH NJW 2013, 3784), wobei der Sachverständige zwingend vor der Untersuchung des Betroffenen bestellt sein muss (vgl. BGH FamRZ 2013, 1725 Rn. 8).

    Nach Eingang des Gutachtens ist vom Gericht zu prüfen - und der Sachverständige ggf. zur Ergänzung aufzufordern - ob das vorliegende Gutachten den inhaltlichen Anforderungen (§ 321 FamFG) gerecht wird, namentlich ob Art und Ausmaß der Erkrankung im Einzelnen anhand der Vorgeschichte der Betroffenen, der durchgeführten eigenen Untersuchung und der sonstigen Erkenntnisse dargestellt und wissenschaftlich begründet ist (vgl. BGH NJW 2011, 520; FamRZ 2013, 1725 Rn. 15) und ob der Sachverständige den Betroffenen vor der Untersuchung über seine Stellung und Funktion als Sachverständiger aufgeklärt hat.

    Bekanntgabe des Gutachtens rechtzeitig vor der persönlichen Anhörung an den Betroffenen um diesem Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen (vgl. § 37 Abs. 2 FamFG; BGH NJW-RR 2016, 257 Rn. 15), wobei dem Betroffenen im Hinblick auf seine Verfahrensfähigkeit (§ 316 FamFG) das Gutachten grds. in seinem vollem Wortlaut persönlich zu überlassen ist (vgl. BGH NJW-RR 2018, 964 Rn. 6; NJW 2017, 668 Rn. 11; FamRZ 2013, 1725 Rn. 11) oder in Abweichung hiervon die Voraussetzungen des § 325 Abs. 1 FamFG, die durch den Sachverständigen festzustellen sind, im Beschluss niedergelegt werden müssen (vgl. BGH NJW-RR 2016, 257 Rn. 15).

    Ebenfalls fehlen Feststellungen dazu, ob die Sachverständige die Betroffene - wenn überhaupt - selbst nach ihrer Bestellung persönlich untersucht hat (vgl. BGH FamRZ 2013, 1725 Rn. 8).

    Ein Gutachten i.S.v. § 321 FamFG muss Art und Ausmaß der Erkrankung im Einzelnen anhand der Vorgeschichte des Betroffenen, der durchgeführten eigenen Untersuchung des Sachverständigen und der sonstigen Erkenntnisse darstellen und wissenschaftlich begründet (vgl. BGH NJW 2011, 520; FamRZ 2013, 1726 Rn. 15), wobei der Sachverständige den Betroffenen vor der Untersuchung über seine Stellung und Funktion als Sachverständiger aufgeklärt haben muss (BGH FamRZ 2013, 1725).

    So ist dem Betroffenen im Hinblick auf seine Verfahrensfähigkeit (§ 316 FamFG) das Gutachten vor der Anhörung durch das Gericht in seinem vollen Wortlaut persönlich zu überlassen (st. Rspr.: BGH Beschluss vom 07. August 2013 - XII ZB 691/12; Beschluss vom 16. September 2015 - XII ZB 250/15; Beschluss vom 23. November 2016 - XII ZB 458/16; Beschluss vom 16. Mai 2018 - XII ZB 14/18), wovon nur unter den Voraussetzungen des § 325 Abs. 1 FamFG, die durch den Sachverständigen festgestellt werden müssen, abgesehen werden kann (BGH, Beschluss vom 16. Mai 2018 - XII ZB 14/18 m.w.N.).

    Die Übergabe des Gutachtens an den Betroffenen oder das Vorliegen der Voraussetzungen des § 325 Abs. 1 FamFG müssen sich hierbei aus der Akte selbst ergeben (st. Rspr. BGH, Beschluss vom 07. August 2013 - XII ZB 691/12; Beschluss vom 16. September 2015 - XII ZB 250/15; Beschluss vom 23. November 2016 - XII ZB 458/16; Beschluss vom 08. März 2017 - XII ZB 516/16; Beschluss vom 16. Mai 2018 - XII ZB 14/18).

  • BGH, 04.06.2014 - XII ZB 121/14

    Betreuung: Voraussetzungen für die Einwilligung des Betreuers in ärztliche

    Es ist daher davon auszugehen, dass die angegriffenen Entscheidungen auch insoweit auf dem Verfahrensfehler beruhen (vgl. Senatsbeschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 691/12 - FamRZ 2013, 1725 Rn. 16).
  • BGH, 29.01.2014 - XII ZB 330/13

    Geschlossene Unterbringung eines Betreuten. Rechtswidrigkeit der

    Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde ergibt sich auch im Fall der - hier vorliegenden - Erledigung der Unterbringungsmaßnahme aus § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamFG (Senatsbeschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 691/12 - FamRZ 2013, 1725 Rn. 4).

    Insoweit war das Gutachten mit seinem vollen Wortlaut auch der Betroffenen persönlich im Hinblick auf ihre Verfahrensfähigkeit (§ 275 FamFG) zur Verfügung zu stellen, nachdem die Voraussetzungen des § 288 Abs. 1 FamFG, unter denen hiervon abgesehen werden kann, nicht vorlagen (Senatsbeschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 691/12 - FamRZ 2013, 1725 Rn. 11 mwN).

    Die gerichtliche Anordnung oder Genehmigung einer freiheitsentziehenden Maßnahme bedeutet stets einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff im Sinn des § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG (st. Rspr. des Senats, zuletzt Senatsbeschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 691/12 - juris Rn. 18).

  • BGH, 16.09.2015 - XII ZB 250/15

    Gutachten im Unterbringungsverfahren für einen Betreuten zwecks Heilbehandlung:

    Der Gutachter in einer Unterbringungssache muss schon vor der Untersuchung des Betroffenen zum Sachverständigen bestellt worden sein (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 7. August 2013, XII ZB 691/12, FamRZ 2013, 1725).

    Gemäß § 321 Abs. 1 Satz 2 FamFG hat der Sachverständige den Betroffenen vor Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen, wobei er vor der Untersuchung des Betroffenen bereits zum Sachverständigen bestellt sein und ihm den Zweck der Untersuchung eröffnet haben muss, damit der Betroffene sein Recht, an der Beweisaufnahme teilzunehmen, sinnvoll ausüben kann (Senatsbeschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 691/12 - FamRZ 2013, 1725 Rn. 8 mwN).

  • BGH, 06.02.2019 - XII ZB 393/18

    Betreuungssache: Absehen von einer erneuten Anhörung des Betroffenen im

    Der Sachverständige hat den Betroffenen gemäß § 280 Abs. 2 Satz 1 FamFG vor Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen, wobei er vor der Untersuchung des Betroffenen bereits zum Sachverständigen bestellt sein und ihm den Zweck der Untersuchung eröffnet haben muss (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 691/12, FamRZ 2013, 1725).

    Danach hat der Sachverständige den Betroffenen gemäß § 280 Abs. 2 Satz 1 FamFG vor Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen, wobei er vor der Untersuchung des Betroffenen bereits zum Sachverständigen bestellt sein und ihm den Zweck der Untersuchung eröffnet haben muss, damit der Betroffene sein Recht, an der Beweisaufnahme teilzunehmen, sinnvoll ausüben kann (vgl. Senatsbeschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 691/12 - FamRZ 2013, 1725 Rn. 8 mwN).

  • BGH, 19.08.2015 - XII ZB 610/14

    Betreuerbestellung bei Zweifeln an einem wirksamen Widerruf einer

    Davon kann nur unter den Voraussetzungen des § 288 Abs. 1 FamFG abgesehen werden (vgl. Senatsbeschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 691/12 - FamRZ 2013, 1725 Rn. 11 mwN).
  • BGH, 08.07.2015 - XII ZB 600/14

    Unterbringungssache: Genehmigung der Zwangsmedikation eines untergebrachten

    Die gerichtliche Anordnung oder Genehmigung einer freiheitsentziehenden Maßnahme bedeutet stets einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff im Sinn des § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG (st. Rspr. des Senats, zuletzt Senatsbeschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 691/12 - juris Rn. 18 mwN).
  • BGH, 05.02.2020 - XII ZB 252/19

    Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen die Anordnung seiner Betreuung;

    Sofern der Gutachter nicht zugleich behandelnder Arzt des Betroffenen ist und wenn keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem Betroffenen seine Begutachtung verborgen geblieben ist, kann im Regelfall, in dem dem Betroffenen vorab der Beweisbeschluss bekanntgegeben worden ist, unterstellt werden, dass der Sachverständige den Betroffenen über die beabsichtigte Begutachtung unterrichtet hat (Abgrenzung zu Senatsbeschlüssen vom 6. Februar 2019 - XII ZB 393/18, FamRZ 2019, 724; vom 7. August 2013 - XII ZB 691/12, FamRZ 2013, 1725 und vom 15. September 2010 - XII ZB 383/10, FamRZ 2010, 1726).

    Die vom Senat entschiedenen Fälle (Senatsbeschlüsse vom 6. Februar 2019 - XII ZB 393/18 - FamRZ 2019, 724 Rn. 16; vom 7. August 2013 - XII ZB 691/12 - FamRZ 2013, 1725 Rn. 9 und vom 15. September 2010 - XII ZB 383/10 - FamRZ 2010, 1726 Rn. 11) zeichnen sich - wie die Rechtsbeschwerdeerwiderung zu Recht einwendet - durch die Besonderheit aus, dass dort jeweils der behandelnde Arzt zum Gutachter bestellt worden war.

  • BGH, 22.03.2017 - XII ZB 358/16

    Betreuungsgerichtliches Unterbringungsverfahren: Beauftragung der Mitglieder der

    Davon kann nur unter den Voraussetzungen des § 288 Abs. 1 FamFG abgesehen werden (vgl. Senatsbeschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 691/12 - FamRZ 2013, 1725 Rn. 11 f.).
  • BGH, 19.07.2017 - XII ZB 183/17

    Unterbringungsverfahren: Anspruch des Betroffenen auf persönliche Überlassung

    Davon kann nur unter den Voraussetzungen des § 288 Abs. 1 FamFG abgesehen werden (Senatsbeschlüsse vom 22. März 2017 - XII ZB 358/16 - FamRZ 2017, 996 Rn. 15 und vom 7. August 2013 - XII ZB 691/12 - FamRZ 2013, 1725 Rn. 11 mwN).
  • BGH, 15.01.2014 - XII ZB 289/13

    Betreuerbestellungsverfahren: Notwendige Bestellung eines Verfahrenspflegers für

  • LG Itzehoe, 07.01.2016 - 4 T 4/16

    Unterbringung eines psychisch Kranken in Schleswig-Holstein: Richtervorbehalt für

  • BGH, 24.11.2021 - XII ZB 335/21

    Bestellung des behandelnden Arztes in einem Unterbringungsverfahren zum

  • BGH, 10.09.2014 - XII ZB 221/14

    Betreuerbestellungsverfahren: Notwendige Einräumung der Gelegenheit zur

  • OLG Stuttgart, 21.10.2013 - 4a Ws 211/13

    Maßregelvollzug: Anforderungen an einen die Zwangsmedikation eines

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